B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-463/2013
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Costa Rica)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominique Chopard,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Befangenheit Gutachter);
Verfügung der IVSTA vom 10. Dezember 2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-B._______)
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 26. März
2002 gestützt auf die Diagnose "schweres depressives Zustandsbild auf
dem Boden einer Burnout-Problematik und einer neurotisch-depressiven
Persönlichkeitsentwicklung" und einen ermittelten Invaliditätsgrad von
100% eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2002 zusprach (Akte der
IV-B._______/17),
dass sie die weitere Gewährung einer ganzen Invalidenrente mit Mittei-
lung vom 5. Juli 2004 bestätigte (IV-B._______/38),
dass die nach seinem Wegzug ins Ausland im Jahre 2005 neu zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) im Oktober 2009 eine Ren-
tenrevision einleitete und mit Verfügung vom 19. Januar 2011 die bisher
gewährte ganze Rente auf den 1. März 2011 aufhob (Akten der
IVSTA/1-4, 63),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C._______ vom […] die
vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde in-
soweit guthiess, als die Verfügung vom 19. Januar 2011 aufgehoben und
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit diese – nach
psychiatrischer Abklärung im Sinne der Erwägungen – über den Leis-
tungsanspruch neu verfüge, und die Beschwerde im Übrigen abwies
(IVSTA/81),
dass die IVSTA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2012 –
unter Beilage einer Frageliste – darüber informierte, dass Dr. D._______
(Psychiatrie, E._______) mit der vom Bundesverwaltungsgericht ange-
ordneten Begutachtung beauftragt werde, und darauf hinwies, dass der
Beschwerdeführer den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen oder
Gegenvorschläge machen bzw. allfällige Einwände oder triftige Verweige-
rungs- oder Ablehnungsgründe gegen Dr. D._______ als Gutachter vor-
bringen könne (IVSTA/84),
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 beantragte, es seien die Kri-
terien, die zur Beauftragung von Dr. D._______ geführt hätten, sowie
dessen fachliche Qualifikationen bekannt zu geben (IVSTA/87),
dass die IVSTA am 3. Juli 2012 dem Beschwerdeführer mitteilte, dass die
Wahl des Experten unter Berücksichtigung der Korrespondenzsprache
mit dem Versicherten, der Sprache der medizinischen Unterlagen sowie
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der aktuellen Verfügbarkeiten der Experten getroffen worden sei und dass
Dr. D._______ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sei sowie
über die Berufsausübungsbewilligung des Kantons F._______ verfüge
(IVSTA/88-90),
dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2012 darauf hinwies, dass
Dr. D._______ offenbar als Vertrauensarzt der G._______ [Versicherung]
seine Behandlung durch Dr. H._______ (FMH Psychiatrie und Psychothe-
rapie) beurteilt habe, weshalb er wegen Vorbefassung als Gutachter aus-
scheide (IVSTA/92),
dass die IVSTA – nach internen Abklärungen und Beizug medizinischer
Unterlagen der G._______ – am 23. Oktober 2012 dem Beschwerdefüh-
rer mitteilte, dass sich aus der Tatsache, dass sich Dr. D._______ vor
acht Jahren in einer Stellungnahme zu seiner Behandlung geäussert ha-
be, keine unzulässige Vorbefassung ergebe, und forderte den Beschwer-
deführer dazu auf, innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen, dass er sich
der Begutachtung durch Dr. D._______ unterziehen werde, ansonsten
auf das Gesuch um Weiterausrichtung der Rente nicht eingetreten wer-
den könne (IVSTA/93, 95-101, 104-106),
dass der Beschwerdeführer am 26. November 2012 gegenüber der
IVSTA erklärte, dass das von ihr am 23. Oktober 2012 eingeleitete Mahn-
und Bedenkzeitverfahren unzulässig und stattdessen zunächst der Gut-
achter einvernehmlich zu bestimmen und bei Scheitern eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen sei (IVSTA/108),
dass die IVSTA – nach weiteren internen Abklärungen (IVSTA/109-111) –
mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 verfügte, dass sie an
der psychiatrischen Abklärung durch Dr. D._______ festhalte
(IVSTA/112), und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die
aufschiebende Wirkung entzog,
dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2013 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die Zwischenverfügung
vom 10. Dezember 2012 (nachfolgend: [angefochtene] Zwischenverfü-
gung, Akte des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 1.2) sei vollumfänglich
aufzuheben und die IVSTA anzuweisen, den psychiatrischen Gutachter
einvernehmlich festzulegen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der IVSTA (B-act. 1),
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dass der Beschwerdeführer zugleich um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Bestellung des rubrizierten Rechtsanwalts als un-
entgeltlichen Rechtsvertreter sowie um Wiederherstellung der mit der
Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2012 entzogenen aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 6. März 2013 die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Zwischenverfü-
gung beantragte (B-act. 4),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 13. März 2013 die IVSTA dazu
aufforderte, bei der G._______ eine Kopie sämtlicher Unterlagen betref-
fend den Beschwerdeführer einzuholen, insbesondere auch betreffend
die Behandlung durch Dr. H._______ und den Einbezug von
Dr. D._______ (B-act. 6),
dass die IVSTA am 5. April 2013 dem Bundesverwaltungsgericht die von
der G._______ zugestellten Akten betreffend den Beschwerdeführer zu-
kommen liess (B-act. 7 und Beilagen),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. April 2013 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffend die Erhebung
von Verfahrenskosten guthiess und betreffend die Beiordnung eines un-
entgeltlichen Anwalts abwies, das Gesuch des Beschwerdeführers um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde guthiess
und ihm unter Einräumung einer Frist zur replikweisen Stellungnahme un-
ter anderem die Vorakten der G._______ zur Einsichtnahme zustellte
(B-act. 8),
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 und die Vorinstanz am
19. Juni 2013 an ihren jeweiligen Anträgen festhielten und das Bundes-
verwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 26. Juni 2013 schloss
(B-act. 12, 14 f.),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG der IVSTA beurteilt,
dass insbesondere gegen eine Zwischenverfügung, mit welcher – wie
vorliegend – die IVSTA die Person des Gutachters bestimmt, Beschwerde
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beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (vgl. BGE 138 V
271 E. 1.1),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
indes das VwVG gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozi-
alversicherungssachen findet, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar
ist,
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Anfechtung hat (Art. 59 ATSG) und somit zur Be-
schwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung einerseits vorbringt, dass zu
Unrecht keine einvernehmliche Bestimmung des Gutachters erfolgt sei,
und andererseits, dass Dr. D._______ befangen sei und daher nicht als
Gutachter hätte bestimmt werden dürfen,
dass der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 137 V 210 geltend
macht, dass grundsätzlich eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in
den Vordergrund zu stellen sei, welcher Grundsatz von der IVSTA miss-
achtet worden sei, habe sie doch von Anfang an den Gutachter eigen-
mächtig festsetzen wollen, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten, weshalb die IVSTA dazu zu
verpflichten sei, den Gutachter im Einvernehmen mit dem Beschwerde-
führer zu bestimmen,
dass der Versicherungsträger, muss er zur Abklärung des Sachverhaltes
ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einho-
len, deren oder dessen Namen der Partei bekannt gibt und diese den
Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen
kann (Art. 44 ATSG),
dass es (bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen) der IV-Stelle und
der versicherten Person obliegt, im Falle aller zulässigen Einwendungen
konsensorientiert vorzugehen, und dass (erst) wenn eine Einigung aus-
bleibt, eine anfechtbare Zwischenverfügung ergeht (BGE 139 V 349
E. 4.2, 5.2.2.3; 138 V 271 E. 1.1; 137 V 210 E. 3.4.2.6 f.),
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dass das Bemühen um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung kei-
nem formalisierten Verfahren entspricht, nach Treu und Glauben die ver-
sicherte Person Einwendungen allerdings möglichst bald nach der Kennt-
nisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben
hat (BGE 138 V 271 E. 1.1),
dass eine Partei nicht zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung
verpflichtet werden kann, da dafür stets eine übereinstimmende Willens-
kundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchge-
setzt werden kann,
dass damit kein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gut-
achterstelle besteht und die versicherte Person keinen gerichtlich durch-
setzbaren Anspruch auf einen Sachverständigen ihrer Wahl hat (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5 und
9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.3.2 m.H.; vgl. auch BGE 139 V
349 E. 5.2.1),
dass nur insofern Einigungsbemühungen vorzunehmen sind, als zulässi-
ge Einwände formeller oder materieller Natur im Raum stehen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. September 2013 E. 2.3; vgl.
auch Urteil 9C_908/2012 E. 5.3.2),
dass, wie dargelegt wurde, die IVSTA ab dem 15. Mai 2012 bis zum Er-
lass der angefochtenen Zwischenverfügung am 10. Dezember 2012 auf
Ersuchen des Beschwerdeführers hin verschiedene Abklärungen vorge-
nommen hat und eine rege Korrespondenz geführt wurde, wobei die
IVSTA sich mehrfach mit dem Einwand der Vorbefassung von
Dr. D._______ als Ausstandsgrund auseinandergesetzt hat,
dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Zeitraum kei-
ne anderen Einwände gegen die Bestimmung von Dr. D._______ als
Gutachter vorgebracht und keine alternativen Gutachter vorgeschlagen
hat, obwohl er mit Schreiben vom 15. Mai 2012 auf diese Möglichkeit hin-
gewiesen worden war,
dass die IVSTA sich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ein-
wänden auseinandergesetzt und den Gutachter erst dann mittels Verfü-
gung bestimmt hat, als sie zum Schluss gekommen war, dass der einzige
vom Beschwerdeführer erhobene Einwand nicht stichhaltig sei,
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dass die IVSTA der Obliegenheit zur Bemühung um eine einvernehmliche
Gutachterbestimmung im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nach-
gekommen ist und danach mit der angefochtenen Zwischenverfügung ei-
nen Gutachter bestimmen durfte, wohingegen der Beschwerdeführer mit
seinem pauschalen Antrag auf einvernehmliche Gutachterbestellung nicht
durchzudringen vermag, und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen
ist, soweit überhaupt darauf einzutreten ist,
dass weiter zu prüfen ist, ob Dr. D._______ wegen Vorbefassung befan-
gen ist und deswegen von der IVSTA nicht zum Gutachter hätte bestimmt
werden dürfen,
dass im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen
Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Unparteilichkeit
der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_227/2013 vom 22. August 2013; BGE 132 V 93
E. 7.1, je m.w.H.),
dass ein Sachverständiger nicht allein deshalb als voreingenommen gilt,
weil er sich schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hat,
auch wenn er dabei zu für sie ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt
ist; dass anderes (nur) gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein
der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu
begründen vermögen (Urteil 8C_227/2013; BGE 132 V 93 E. 7.2.2, je
m.w.H.),
dass entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor
als offen und nicht vorbestimmt erscheint (Urteil 8C_227/2013 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer als Grund für die geltend gemachte Befan-
genheit anführt, dass Dr. D._______ als Vertrauensarzt der G._______
seine psychiatrische Behandlung durch Dr. H._______ langjährig beglei-
tet habe und daher wegen Vorbefassung als Gutachter ausscheide,
dass aus den Vorakten der IV-B._______, der IVSTA und aus den von der
G._______ nachgereichten Akten hervorgeht, dass Dr. D._______ am
19. Januar 2004 – gestützt auf einen Verlaufsbericht von Dr. H._______
vom 17. Dezember 2003 – eine Stellungnahme betreffend die psychothe-
rapeutische Behandlung des Beschwerdeführers durch Dr. H._______
erstellt hat (IV/100; vgl. auch Schreiben der G._______ vom 23. Januar
2004 in ihren Akten),
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dass die Vermutung des Beschwerdeführers, dass Dr. D._______ seine
Behandlung durch Dr. H._______ während vieler Jahre begleitet habe,
und seine Behauptung, dass die Akten der G._______ diesbezüglich un-
vollständig seien, in den vorliegenden Akten kein Fundament findet (vgl.
namentlich das Schreiben der G._______ vom 4. April 2013 [B-act. 7 Bei-
lage]), weshalb davon auszugehen ist, dass sich Dr. D._______ lediglich
im Rahmen seiner Stellungnahme vom 19. Januar 2004 mit dem Be-
schwerdeführer befasst hat,
dass es sich bei diesem Bericht (IVSTA/100 S. 1) um einen Kurzbericht
handelt, der fast 9 Jahre vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfü-
gung und ausserhalb eines Verfahrens nach Art. 44 ATSG, nämlich in
Hinblick auf die Weiterführung der ambulanten Psychotherapie durch
Dr. H._______, erstellt wurde,
dass der Bericht, mit welchem Dr. D._______ den Antrag von
Dr. H._______ um Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung
im Umfang einer Stunde pro Woche befürwortete, neutral und sachlich
formuliert ist,
dass somit keine besonderen Umstände vorliegen, die das Ergebnis der
vorgesehenen Begutachtung als vorbestimmt erscheinen liesse (vgl. auch
Urteil 8C_227/2013; Urteil des Bundesgerichts 9C_689/2012 vom 6. Juni
2013 E. 4.2; BGE 132 V 93 E. 7.2.2), was vom Beschwerdeführer auch
nicht geltend gemacht wird,
dass Dr. D._______ somit als unvoreingenommen gilt, weshalb die Be-
schwerde auch insofern abzuweisen ist, als sie sich auf die Bezeichnung
von Dr. D._______ als Gutachter bezieht,
dass damit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das vorliegende Verfahren nicht eine Streitigkeit um die Bewilligung
oder die Verweigerung von IV-Leistungen betrifft, weshalb keine Verfah-
renskosten geschuldet und aufzuerlegen sind (Art. 61 Bst. a ATSG i.V.m.
Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 i.V.m. Abs. 2 IVG e contrario; vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-2152/2013 vom 5. Dezember 2013),
dass der unterliegende Beschwerdeführer und die obsiegende Vorinstanz
als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl.
Art. 67 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE), weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: