B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 17.03.2016 (9C_195/2016)
Abteilung III
C-4633/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente,
Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014.
C-4633/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 12. April 1949 geborene A._______ meldete sich 14. März 1977
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichskasse
[im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1). In der Folge wurden dem Versi-
cherten mit Verfügung vom 13. Januar 1986 mit Wirkung ab 1. November
1983 eine ganze IV-Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau B._______ (ab
1. April 1984) zugesprochen. Mit zwei Verfügungen vom 24. März 1986
wurden überdies Kinderrenten für C._______ und D._______ gewährt (act.
2 bis 9; vgl. auch act. 12 S. 1 bis 2); am 12. Januar 1998 wurde eine weitere
Kinderrente für E._______ verfügt (act. 12 S. 3 bis 4). Nach dem Ableben
der Ehefrau des Versicherten im Juni 1989 (act. 15 S. 15) und einer von
Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision und Neuberechnung der
Renten (act. 18 bis 31) wurde gemäss der Bestätigung vom 10. Januar
2006 die Rente für das Kind C._______ per Ende Juli 1997 eingestellt und
diejenige für das Kind D._______ ab Januar 2001 durch eine Waisenrente
ersetzt (act. 55; vgl. auch act. 53). Mit Verfügung vom 20. April 2010 er-
folgte die Einstellung der IV-Rente sowie von zwei Kinderrenten, da der
Versicherte das zur Fallbearbeitung benötigte Formular nicht retourniert
hatte (act. 92). Im Folgenden wurden die Rentenzahlungen für E._______
wieder aufgenommen und auch für weitere uneheliche Kinder (F._______
und G._______) Rentenleistungen erbracht (act. 132 S. 9).
B.
Mit Schreiben vom 19. November 2013 teilte die SAK dem Versicherten
mit, er erreiche demnächst das schweizerische Rentenalter und seine IV-
Rente werde durch eine Altersrente abgelöst, weshalb er gebeten werde,
beim Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzstaates ein Rentenge-
such einzureichen (act. 126). Nach weiterer Korrespondenz zwischen der
SAK und dem Versicherten betreffend die Lebenskontrollen (act. 127 und
128) und internen Aktennotizen betreffend die Waisenrenten (act. 129 und
130) erliess die SAK am 14. April 2014 eine Verfügung, mit welcher dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2014 eine ordentliche Altersrente in der
Höhe von monatlich Fr. 177.- zugesprochen wurde (act. 131 und 132).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte unter Beilage einer Kopie einer General-
vollmacht vom 27. Februar 2004 am 16. Mai 2014 (Posteingang) Einspra-
che und beantragte insbesondere Akteneinsicht mit vorgängiger Zustellung
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Seite 3
eines Auszugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug),
eine höhere AHV-Rente, die Erhöhung der IV-Rente für die Vergangenheit
sowie die Nachzahlung von ausstehenden Kinderrenten (act. 135 bzw.
136). Mit Entscheid vom 7. Juli 2014 wies die SAK diese Einsprache ab
(act. 143).
D.
Hiergegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 12. August 2014 Beschwerde und beantragte, es sei ihm die
gewünschte Akteneinsicht zu gewähren. Weiter seien das errechnete
durchschnittliche Jahreseinkommen zu erhöhen und somit ein höherer
Rentenbetrag auszurichten sowie die beantragten Kinderrenten für drei
Kinder nachzuzahlen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.]
1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, die SAK habe ihm bisher
keine Akteneinsicht gewährt und auch keinen Vorschlag unterbreitet, wie
dies geschehen könne. Weder die Einsprache noch die Beschwerde hätten
umfassend begründet werden können, was hiermit gerügt werde. Weiter
hätte schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente ausgerichtet werden
müssen, was dann im Ergebnis zu einer heute etwas höheren Altersrente
geführt hätte. Im Rahmen des Einspracheverfahrens sei der SAK bezüglich
Kinderrenten, Sorgeberechtigung etc. eine Kopie der vorliegenden, notari-
ell beglaubigten General- und Vorsorgevollmacht eingereicht worden, wes-
halb sich das Ausfüllen von Formularen erübrigt habe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dem Beschwerdeführer hätte
die Akteneinsicht bereits im Einspracheverfahren gewährt werden sollen.
Jedoch hätte dies zu keinem abweichenden Ergebnis geführt. Betreffend
die Wünsche des Beschwerdeführers, das errechnete (massgebende)
durchschnittliche Jahreseinkommen auf Fr. 42'120.- als Berechnungs-
grundlage zu erhöhen und die beantragten Kinderrenten nachzuzahlen,
werde auf den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 verwiesen. Der Be-
schwerdeführer könne erstens nicht belegen, dass ihm schon vor 1983 we-
nigstens eine IV-Teilrente hätte ausgerichtet werden müssen, und zweitens
sei die Ausrichtung einer solchen Rente im Rahmen der Gewährung der
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ordentlichen Altersrente ab dem 1. Mai 2014 kein Thema. Die damals er-
lassenen IV-Verfügungen seien in Kraft. Selbst wenn er bereits vor 1983
Anspruch auf eine Vollrente gehabt hätte, hätte diese im Monat April 2014
ebenfalls Fr. 177.- betragen. Weiter erübrige sich das Ausfüllen von For-
mularen auf keinen Fall. Die in der Beschwerdeschrift vorhandenen weite-
ren Ausführungen (bezüglich einer genaueren ärztlichen Grenzuntersu-
chung und Unterhaltszahlungen) seien im vorliegenden Fall nicht relevant.
F.
Im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 28. Oktober 2014 wurde
dem Gesuch um Einsicht in die Akten insofern entsprochen, als die
vorinstanzlichen Akten in Kopie an den Beschwerdeführer gingen; soweit
weitergehend wurde dem Gesuch nicht entsprochen (B-act. 6 und 7).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde die Vor-in-
stanz aufgefordert, innert Frist eine Stellungnahme zur Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 30. November 2014 einzureichen (B-act. 8 bis 10);
diese ging am 13. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act.
11).
H.
In seiner Replik vom 21. Februar 2015 führte der Versicherte aus, die SAK
habe eine zehnjährige Aktenaufbewahrungspflicht. Da die Angelegenheit
wegen der Zahlung der IV-Rente stets pendent gewesen sei, sei es nicht
zu einem Verstreichen dieser Frist gekommen. Für den Sohn E._______
bestehe weiterhin ein Kinderrentenanspruch, da dieser zurzeit eine Ausbil-
dung mache (B-act. 14 bzw. 16). In seiner ergänzenden, vom 8. März 2015
datierenden Replik machte der Versicherte geltend, die SAK sei verpflich-
tet, ihn über die Verwendung der aus seiner Rente entstandenen Ansprü-
che Auskunft zu erteilen. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht werde er
der SAK in Kürze die streitgegenständlichen Formulare betreffend die Kin-
derrente zusenden (B-act. 18 bzw. 19).
I.
In ihrer Eingabe vom 21. April 2015 führte die Vorinstanz aus, nach Ein-
sichtnahme in die ergänzende Replik vom 8. März 2015 werde auf die Ein-
reichung einer Duplik verzichtet (B-act. 21).
C-4633/2014
Seite 5
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2015 wurde der Schriften-
wechsel abgeschlossen (B-act. 22 und 23).
K.
Mit Datum vom 4. Dezember 2015 übermittelte die SAK dem Bundesver-
waltungsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September
2015 (B-act. 25).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der SAK. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrecht-
licher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG sowie Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 7. Juli 2014 (act. 143) ist der Beschwerdeführer berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutre-
ten.
1.4
1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils-
voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131
V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegen-
stand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell
betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregel-
ten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Begriff der Ver-
fügung bestimmt sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49
Abs. 1 ATSG nach Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3 S.
391). Der Verfügung gleichgestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs.
2 VwVG).
1.4.2 Der Beschwerdeführer führte aus, es sei ihm im Einspracheverfahren
keine Akteneinsicht gewährt worden und seinem Antrag, es seien die Akten
zur Einsichtnahme an die deutsche Verbindungsstelle zu senden, sei nicht
entsprochen worden. Weiter habe die SAK Unterlagen unbearbeitet abge-
legt. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei ihm die gewünschte Akten-
einsicht zu gewähren. Weiter seien das errechnete durchschnittliche Jah-
reseinkommen zu erhöhen und somit ein höherer Rentenbetrag auszurich-
ten und die beantragten Kinderrenten für drei Kinder nachzuzahlen. Dar-
über hinaus rügte er, es hätte schon vor 1983 wenigstens eine IV-Teilrente
ausgerichtet werden müssen, was dann im Ergebnis zu einer heute etwas
höheren Altersrente geführt hätte. Schliesslich habe sich bezüglich Kinder-
renten und Sorgeberechtigung das Ausfüllen von Formularen erübrigt, da
er im Einspracheverfahren bezüglich Kinderrenten, Sorgeberechtigung etc.
eine Kopie der notariell beglaubigten General- und Vorsorgevollmacht der
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Kindsmutter eingereicht habe. Nachfolgend ist zu prüfen, inwieweit die vor-
gebrachten Rügen vom Anfechtungsobjekt des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 7. Juli 2014 erfasst sind resp. ob sich ein Teil die-
ser Rügen im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erledigt
haben.
1.4.2.1 Betreffend die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichts-
rechts als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG) ist
vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17.
Oktober 2014 ausgeführt hat, die Akteneinsicht hätte bereits im Ein-
spracheverfahren gewährt werden sollen. Da dem Gesuch des Beschwer-
deführers um Einsicht in die Akten mit prozessleitender Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 entsprochen worden
war, kann dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, und
es erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.
1.4.2.2 Hinsichtlich der Rüge, es hätte schon vor 1983 wenigstens eine IV-
Teilrente ausgerichtet werden müssen, ist festzustellen, dass darauf in Er-
mangelung eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.4.1
hiervor). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer gegen die erste rentenabweisende Verfügung vom 20. De-
zember 1984 (act. 4) offenbar kein Rechtsmittel ergriffen hatte und diese
deshalb unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Das gilt im Übrigen
auch für die rentenzusprechende Verfügung vom 15. Januar 1986, in wel-
cher der Beginn der Rentenleistungen auf den 1. November 1983 datiert
wurde. Mit anderen Worten liegt bezüglich der IV-Verfügungen eine abge-
urteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vor (vgl. zum Ganzen bspw.
BGE 136 V 369 E. 3.1.1).
1.4.2.3 Betreffend die Nachzahlung der beantragten Kinderrenten gab die
Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 zu-
sammengefasst zahlreiche Schreiben wieder, in welchen der Beschwerde-
führer auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und aufgefordert worden
war, die benötigten Unterlagen einzureichen (act. 143). Da die Verfügung
vom 14. April 2014 – welche durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid vom 7. Juli 2014 ersetzt worden ist (vgl. hierzu BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1) – keine Anordnungen betreffend Kinderrenten enthält, ist auf die
entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers mangels Anfechtungsob-
jekt ebenfalls nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle
daran zu erinnern, dass er in Ausübung seiner Auskunfts- oder Mitwir-
kungspflichten die von der Vorinstanz verlangten Auskünfte zu erteilen
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Seite 8
resp. die entsprechenden Formulare auszufüllen und zu unterzeichnen und
die erforderlichen Belege einzureichen hat (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG;
SVR 2013 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl.
2015, Art. 28 Rz. 23). Im Übrigen kann an dieser Stelle auf die geltende,
vorliegend analog anwendbare Rechtsprechung verwiesen werden. Da-
nach erhält der- oder diejenige – selbst wenn sich der diesbezügliche An-
spruch direkt aus dem Gesetz ergäbe – ohne Einreichung einer Anmeldung
(vgl. Art. 29 Abs. 1 ATSG) keine Leistungen (BGE 101 V 261 E. 2; AHI 1998
S. 206 E. 2a).
1.4.2.4 Hinsichtlich der im Schreiben vom 10. September 2015 beantrag-
ten Familienzulagen ist mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht einzu-
treten.
1.4.2.5 Der die Verfügung vom 14. April 2014 ersetzende, vorliegend an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2014 enthält insbesondere
Ausführungen zur Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente inkl. Ver-
gleichsrechnung, zu den anrechenbaren Beitragsjahren, zur Rentenskala,
zum massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen, zum Renten-
betrag, zu den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften und zum Aufwer-
tungsfaktor. Nachfolgend ist demnach – auch mit Blick auf die vorstehen-
den Erwägungen 1.4.2.1 bis 1.4.2.4 – zu prüfen, ob die Vorinstanz die Ren-
tenberechnung korrekt vorgenommen hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b). In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
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Seite 9
materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Da beim Beschwerdeführer am 12. April 2014 der Versicherungsfall Ren-
tenalter 65 eingetreten ist (vgl. BGE 129 V 129 E. 2.2.1; zum Intertempo-
ralrecht vgl. Urteil des BGer 9C_555/2013 vom 06.01.2014 E. 3.2), beurteilt
sich die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente korrekt durch-
geführt hat, grundsätzlich nach den gültigen Bestimmungen des AHVG und
der AHVV laut den Bestimmungen gemäss der seit 1. Januar 1997 in Kraft
stehenden 10. AHV-Revision (Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Re-
vision).
2.2 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienan-
gehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfol-
gend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleich-
wertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnun-
gen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit so-
wie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA
auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsver-
ordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Soweit das
FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist man-
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Seite 10
gels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrecht-
lichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenös-
sischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht
{BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Demnach bestimmt sich vorlie-
gend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach
dem schweizerischen Recht.
2.3 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Mas-
sgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie ge-
langen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte
mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht
dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Be-
rechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicher-
ten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als voll-
ständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwi-
schen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre auf-
weist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten
Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
2.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
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Seite 11
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten
Durchschnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintra-
gung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Ein-
tritts des Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitrags-
dauer ist das Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in wel-
chem erstmals ein IK-Eintrag vorgenommen wurde, wobei dieses Jahr zwi-
schen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr und dem
Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2
AHVG in Verbindung mit Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05
vom 1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch Rz. 5305 der Wegleitung
des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar
2013; nachfolgend: RWL; abrufbar unter > Praxis >
AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > RWL [Details]; zuletzt be-
sucht am 11. November 2015).
2.5 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und ge-
schiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine
Übergangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens
16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten. Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie-
hungsgutschrift und beträgt für Personen mit Jahrgang 1947 12 Jahre, je-
doch maximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentens-
kala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (lit. c Abs. 2
und 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994
[10. AHV-Revision]). Einkommen, welche die Ehegatten während der Ka-
lenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur
Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
C-4633/2014
Seite 12
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der Tei-
lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen
aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegat-
ten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide
Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quin-
quies Abs. 4 AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehe-
paaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewe-
sen sind, hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegat-
ten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert
sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufge-
teilt. Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Ein-
kommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe
werden nicht geteilt (Abs. 3). Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar
1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der Änderung vom
7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für
alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht
(Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen
wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewendet, wenn die Ehe vor dem
1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kon-
tenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch
abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung
von Eintragungen im IK nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit
offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur
für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen
im IK (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a).
Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitrags-
dauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche
gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausge-
schlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV
nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher
durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung
hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler
korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt
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eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der
volle Beweis verlangt wird.
3.
3.1 Bei der Bestimmung der Beitragsjahre des Beschwerdeführers ist von
dessen individuellen Konto, worin sämtliche, die Grundlage für die Berech-
nung der Altersrente dienenden Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreu-
ungsgutschriften erfasst werden, auszugehen.
3.2 Dem IK-Auszug vom 8. Juli 2014 (act. 149 S. 17) ist zu entnehmen,
dass dem Beschwerdeführer im Jahre 1972 während zehn und 1973 wäh-
rend dreier Monate AHV-Beiträge abgerechnet worden sind. Da die Eintra-
gungen im IK-Auszug für diese Jahre nicht offenkundig falsch sind und der
Beschwerdeführer weder eine einschlägige Rüge noch ein Beweismittel
vorbringt, besteht vorliegend kein Anlass, die Beitragsdauer für die Jahre
1972 und 1973 nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln (vgl. E. 2.6
hiervor). Es ist somit als weiteres Zwischenergebnis davon auszugehen,
dass für die Jahre 1972 und 1973 in korrekter Weise während insgesamt
einem Jahr und einem Monat AHV-Beiträge angerechnet worden sind.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die SAK die Rente der Beschwerdeführerin auch im
Übrigen korrekt ermittelt hat.
4.1 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente am 1. Mai 2014
hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1949) 44
Jahre betragen (Rententabellen Version 12, S. 8; abrufbar unter
> Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen/
Renten). Die anwendbare Rentenskala, welche sich nur nach den vollen
Beitragsjahren bemisst, ist daher – wie von der SAK zutreffend festgestellt
– die Renten-skala 1 (Rententabellen Version 12, S. 10). Zu Gunsten des
Beschwerdeführers ist im IK-Auszug ein Einkommen in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 19'804.- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK
(act. 132 S. 8) ist somit nicht zu beanstanden, und dieses Einkommen ist
zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt vorlie-
gend 1,186 (Rententabellen, aktuelle Version, Aufwertungsfaktoren 2014
[Jahr des Beginns der Altersrente], S. 15; erster IK-Eintrag im Jahr 1972),
sodass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 23'488.- beläuft.
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Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate (13) und multi-
pliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 21'681.-, was die Vorinstanz korrekt festgestellt hat (act. 132 S. 8). Da
der Beschwerdeführer in den Jahren 1972 und 1973, in welchen er in der
der Schweiz erwerbstätig und gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG versi-
chert war, noch keine Kinder erziehen und betreuen musste, können ihm
in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Auffassung keine Erziehungs-
gutschriften angerechnet werden. Jedoch sind dem verwitweten Be-
schwerdeführer Übergangsgutschriften anzurechnen, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist.
4.2 Nachdem für die Festsetzung der Rentenskala lediglich ein Beitrags-
jahr berücksichtigt werden kann, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Übergangsgutschrift, was betragsmässig einer halben Erziehungsgut-
schrift entspricht (Bst. c Abs. 2 und 3 SchlB; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2). Die Höhe einer Erziehungs-
gutschrift beläuft sich auf das Dreifache einer minimalen jährlichen Alters-
rente (gemäss Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs
(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Für das Jahr der Entstehung des Rentenan-
spruchs (2014) beläuft sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift mithin auf
Fr. 42'120.- (Fr. 1'170.- x 12 x 3; vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über
die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV; SR
831.108; Rententabellen Version 12, S. 18). Unter Berücksichtigung der 13
Beitragsmonate resultiert demnach eine durchschnittliche Gutschrift in der
Höhe von Fr. 19'440.- (Fr. 42'120.- : 2 : 13 x 12), wie dies die Vorinstanz
ebenfalls korrekt ermittelt hat.
4.3 Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens
von Fr. 21'681.- und der Übergangsgutschrift in der Höhe von Fr. 19'440.-
ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 41'121.-. Dieser Betrag ist auf den nächst höheren Tabellenwert, aus-
machend Fr. 42'120.-, aufzurunden (vgl. Rententabellen Version 12,
a.a.O., Skala 1, S. 104). Unter Berücksichtigung des Verwitwetenzuschla-
ges von 20 % (vgl. dazu Art. 35bis AHVG) resultiert in Anwendung der Ren-
tenskala 1 und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Altersrentenbe-
trag von Fr. 48.- pro Monat.
5.
Betreffend die Ablösung der IV-Rente durch die AHV-Rente ergibt sich wei-
ter was folgt:
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5.1 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf
eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 30 des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]; vgl. auch RWL, Version 8, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 3116 und
3118). Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 30
IVG erweist sich die von der Vorinstanz vorgenommene Ablösung der IV-
Rente durch die AHV-Rente als gesetzeskonform.
5.2 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die
Stelle einer Rente gemäss dem IVG treten, ist auf die für die Berechnung
der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den
Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). Wie vorstehend dar-
gelegt (vgl. E. 3 ff.), errechnete die Vorinstanz in korrekter Weise per 1. Mai
2014 nach der AHV-Gesetzgebung eine monatliche AHV-Rente in der
Höhe von Fr. 48.-. Da dieser monatliche Altersrentenanspruch unter dem
bisherigen Invalidenrentenanspruch in der Höhe von (zuletzt) Fr. 177.- pro
Monat liegt, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Ren-
tenanspruch gestützt auf die für ihn günstigere Berechnung nach IVG zu-
gesprochen (vgl. Art. 33bis Abs. 1 AHVG).
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz die bisherige IV-Rente des Beschwerdeführers zu
Recht per 1. Mai 2014 in eine Altersrente umgewandelt und diese korrekt
berechnet hat. Die Beschwerde erweist sich demnach – soweit darauf ein-
zutreten ist – als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.
320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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