B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4633/2016
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Schweiz),
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lauri,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom 21. Juni 2016.
C-4633/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1967, ist Schweizer Staatsangehöriger. Er absolvierte nach der
obligatorischen Schulzeit eine Kochlehre, die er 1986 als diplomierter Koch
abschloss. In der Folge arbeitete er an verschiedenen Stellen als Koch (vgl.
Akten der IV-Stelle für Versicherte [IV-act.] 5 S. 5; IV-act. 180 S. 21). Am
7. Juli 1991 erlitt er einen Autounfall, der zunächst zu Lumbalgien führte
(vgl. IV-act. 3 S. 2, 5 und 8). Gemäss erster ärztlicher Beurteilung war er
vom 7. Juli bis 23. September 1991 voll arbeitsunfähig. Ab dem 24. Sep-
tember 1991 wurde er in seinem Beruf als Koch zu 50 % und für leichtere
Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig beurteilt (vgl. IV-act. 3 S. 1, 5, 6, 8). Im
Zeitpunkt des Autounfalls war der Versicherte nicht erwerbstätig; das letzte
Arbeitsverhältnis war per Ende Februar 1991 auf seinen Wunsch hin auf-
gelöst worden (vgl. insbesondere IV-act. 5 S. 5; IV-act. 1 S. 3 ff.).
B.
B.a Die gesundheitlichen Folgen des Autounfalls veranlassten den Versi-
cherten, sich am 20. August 1992 bei der IV-Stelle des Kantons B._______
(nachfolgend: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen anzumel-
den (vgl. IV-act. 5 S. 1-6). Die kantonale IV-Stelle nahm – neben verschie-
denen anderen medizinischen Unterlagen (vgl. namentlich IV-act. 3 S. 2-4,
6, 8; IV-act. 16 S. 14-18; IV-act. 18 S. 24-29) – je einen Arztbericht vom 15.
September 1994 und einen Verlaufsbericht vom 25. März 1996 von Dr.
med. C._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie; IV-
act. 3 S. 10-13 und S. 14-17) zu den Akten. Darin diagnostizierte Dr.
C._______ unverarbeitete körperliche (Rückenbeschwerden) und psychi-
sche Folgezustände nach dem 1991 erlittenen Autounfall mit anschliessen-
den beruflichen Wiedereinstiegsschwierigkeiten, eine sensitive, aggressi-
onsgehemmte Persönlichkeit mit Autoritätskonflikt, Vermeidungsverhalten
und regressiver Tendenz und attestierte dem Versicherten eine Arbeitsun-
fähigkeit von 50 % ab 7. Juli 1991. Im von der kantonalen IV-Stelle in Auf-
trag gegebenen bidisziplinären (psychiatrisch/orthopädisch) Gutachten
des D._______ vom 24. April 1997 (nachfolgend: D._______-Gutachten;
IV-act. 18 S. 3-21) stellten Dr. med. E._______ (Facharzt für Psychiatrie)
und Dr. med. F._______ (Facharzt für orthopädische Chirurgie), unter Mit-
wirkung von Dr. G._______ (Arzt für Allgemeine Medizin), gestützt auf ei-
nen stationären Aufenthalt vom 24. bis 27. März 1997, die folgende Haupt-
diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: somatoforme Störung
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bei aggressionsgehemmter, selbstunsicherer, sensitiver Persönlichkeit,
und als Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: hypomo-
bile [recte: hypermobile] Wirbelsäule ohne sichere objektivierbare Verän-
derungen, leichte retropatellare Chondropathie rechts, mässiges Genu va-
rum beidseits (O-Beine) und Varusstellung der Rückfüsse. Die Gutachter
attestierten dem Versicherten sowohl im angestammten Beruf als Koch als
auch generell für jede andere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 %.
B.b Mit Vorbescheid vom 12. September 1997 (IV-act. 4 S. 1 f.) stellte die
kantonale IV-Stelle dem Versicherten die Gewährung einer halben
IV-Rente in Aussicht. Sie begründete dies damit, dass beim Versicherten
eine langdauernde Krankheit vorliege, er in seiner Erwerbstätigkeit seit
mindestens Juli 1991 massgebend eingeschränkt und anhand der medizi-
nischen Unterlagen in seiner bisherigen Tätigkeit als Koch sowie in jeder
anderen Tätigkeit medizinisch-theoretisch zu 50 % arbeitsfähig sei.
B.c Mit Verfügungen vom 4. Juni 1998 (IV-act. 11 S. 13-15) und 11. Juni
1998 (IV-act. 11 S. 16 f. = IV-act. 12 S. 1 f.) sprach die kantonale IV-Stelle
dem Versicherten rückwirkend für die folgenden Zeiträume eine halbe IV-
Rente zu (nachfolgend: erstmalige Rentenverfügungen):
01.07.1992-31.05.1993 (11 Monate)
01.11.1993-28.02.1994 (4 Monate)
01.06.1994-31.10.1994 (5 Monate)
ab 01.12.1995 bis auf weiteres.
Zur Begründung verwies die IV-Stelle auf den Vorbescheid. Dem Versicher-
ten wurden in diesem Zeitraum ausserdem während verschiedener beruf-
licher Massnahmen zur Eingliederung Taggelder ausgerichtet (vgl. na-
mentlich IV-act. 19 S. 5; IV-act. 12 S. 6 ff.; IV-act. 11 S. 1-12; IV-act. 22
S. 11 ff.).
C.
C.a Im September 1998 eröffnete die IV-Stelle ein erstes Revisionsverfah-
ren (IV-act. 13). In der Folge nahm die kantonale IV-Stelle Berichte des
Hausarztes und des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psycho-
therapie sowie ein von Dr. H._______ (FMH für Psychiatrie und Psycho-
therapie) am 4. Oktober 1999 erstelltes psychiatrisches Gutachten zu den
Akten (IV-act. 14 S. 1, 3 und 18, IV-act. 16 S. 1-13).
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C.b Mit Verfügung vom 18. April 2000 (nachfolgend: erste Revisionsverfü-
gung) teilte sie dem Versicherten mit, dass die Überprüfung des Invalidi-
tätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben und er weiterhin
Anspruch auf eine IV-Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades
habe (IV-act. 23 S. 6 f.).
D.
D.a Im April 2002 wanderte der Versicherte mit seiner aus Tansania stam-
menden Ehefrau und ihren zwei Kindern nach Tansania aus, wo sie das
Elternhaus seiner Ehefrau bewohnten (vgl. IV-act. 39 S. 5; IV-act. 22 S. 2).
Am 5. September 2002 überwies die kantonale IV-Stelle ihr Dossier an die
IVSTA und wies darauf hin, dass eine Rentenrevision eingeleitet worden
und eine Begutachtung angezeigt sei (vgl. IV-act. 24 S. 1). In der Folge
nahm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) –
neben verschiedenen anderen medizinischen Unterlagen (vgl. namentlich
die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes in IV-act. 26, 43, 46) – ein in
Tansania erstelltes Gutachten von Dr. I._______ (Facharzt für Innere Me-
dizin) vom 27. September 2003 (IV-act. 39) zu den Akten. Der Gutachter
beurteilte den Versicherten „als Koch weiterhin sicherlich 50%, tendenziell
eher 55-60% arbeitsunfähig“. Zu vermeiden seien auch Tätigkeiten mit län-
gerem Sitzen und längerem Verharren in einer bestimmten Stellung.
D.b Mit „Mitteilung an den Versicherten“ vom 11. März 2004 (nachfolgend:
zweite Revision; IV-act. 47) informierte die IVSTA den Versicherten dahin-
gehend, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrads keine anspruchsbe-
einflussende Änderung ergeben habe. Deshalb bestehe weiterhin An-
spruch auf die entsprechenden Geldleistungen.
E.
E.a Im Oktober 2007 leitete die IVSTA ein weiteres Revisionsverfahren ein
(IV-act. 49) und nahm medizinische Unterlagen sowie einen „Fragenbogen
für die IV-Rentenrevision“ zu den Akten (vgl. namentlich IV-act. 52 S. 1-4,
S. 7 f.; IV-act. 50; IV-act. 55).
E.b Nachdem Dr. J._______, Arzt am K._______ Hospital in Tansania,
dem Versicherten in zwei Berichten vom 5. Dezember 2007 rezidivierende
schwere depressive Episoden und eine seit Januar 2006 gegebene 100%-
ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen attestierte und Dr.
L._______ mit Stellungnahme vom 22. Februar 2008 diese Beurteilung be-
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stätigte (IV-act. 55), sprach die IVSTA dem Versicherten mit zwei Revisi-
onsverfügungen vom 27. Juni 2008 rückwirkend ab 1. März 2007 (Zeit-
punkt der ursprünglich geplanten Aufnahme des Revisionsverfahrens) eine
ganze IV-Rente (plus zwei Kinderrenten und eine Ehegatten-Zusatzrente)
zu (vgl. IV-act. 61 f.; nachfolgend: dritte Revision).
F.
F.a Am 12. Oktober 2008 hatte der Versicherte in Tansania erneut einen
Autounfall, bei welchem er insbesondere eine Fraktur am rechten Vorder-
arm erlitt und über Rückenschmerzen klagte (vgl. IV-act. 152-156).
F.b Mit Schreiben vom 17. September 2012 (vgl. IV-act. 63) teilte die IV-
STA dem Versicherten mit, dass eine neue Revision eingeleitet werde.
F.c Die Vorinstanz korrespondierte mehrfach mit dem Versicherten und
liess auf Anraten ihres medizinischen Dienstes (die Aktenlage seit 2008 in
psychiatrischer Hinsicht sei mangelhaft, die Folgen des Verkehrsunfalls im
Oktober 2008 seien zudem ungeklärt [IV-act. 100]) und nach eingehender
Klärung der Reisefähigkeit (IV-act. 106, 110, 114, 129 f., 135 f., 145, 158,
161, 164, 166, 168-171) am 31. März 2015 in der Schweiz von
Dr. M._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) und Dr. N._______
(FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie) ein bidisziplinäres psychi-
atrisch-rheumatologisches Gutachten erstellen (IV-act. 180) und nahm wei-
tere medizinische Unterlagen (namentlich zwei Stellungnahmen des medi-
zinischen Dienstes [IV-act. 182 f.]) zu den Akten (vgl. weitgehend IV-act.
63-198).
F.d Mit Einkommensvergleich vom 13. Juli 2015 errechnete die IVSTA eine
Erwerbseinbusse von gerundet 37% und stellte dem Versicherten nach
Durchführung eines ersten Vorbescheidverfahrens (IV-act. 186, 187) und
ergänzender Stellungnahme des medizinischen Dienstes (IV-act. 198) mit
zweitem Vorbescheid vom 3. Februar 2016 die Aufhebung der laufenden
IV-Rente in Aussicht (IV-act. 199). Dagegen erhob der Versicherte am 2.
März, 22. März und 9. Mai 2016 Einspruch (vgl. IV-act. 210, 211, 219 =
221).
F.e Nach Eingang eines ärztlichen Berichts von Dr. J._______ vom 4. Mai
2016 (IV-act. 215 f.) und Einholen einer weiteren Stellungnahme ihres me-
dizinischen Dienstes (IV-act. 226) hob die IVSTA mit Verfügung vom 21.
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Juni 2016 die IV-Rente des Versicherten per 1. August 2016 auf (nachfol-
gend: angefochtene bzw. vierte Revisionsverfügung; Akten des Beschwer-
deverfahrens [B-act.] 1 Beilage 1 = IV-act. 228).
G.
G.a Gegen diese Verfügung erhob A._______, vertreten durch Rechtsan-
walt Christian Lauri, am 27. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und liess die folgenden Anträge stellen (B-act. 1):
1. Die Verfügung der IVSTA vom 21. Juni 2016 sei aufzuheben und
A._______ sei mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter: Die Verfügung der IVSTA vom 21. Juni 2016 sei aufzuhe-
ben und über den Rentenanspruch von A._______ sei nach Vornahme
weiterer Abklärungen neu zu entscheiden.
3. Es sei A._______ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
für das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu ertei-
len.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
G.b Mit Vernehmlassung vom 10. August 2016 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung (B-act. 4).
G.c Mit Verfügung vom 16. August 2016 räumte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, eine Replik und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 5). Diese Frist wurde mehr-
fach, zuletzt bis zum 15. Dezember 2016 erstreckt (vgl. B-act. 7-11) und
verstrich schliesslich ungenutzt.
G.d Der mandatierte Rechtsvertreter teilte am 2. Dezember 2016 mit, er
könne mit seinem Mandanten nicht mehr in Kontakt treten, weshalb er sein
Mandat per sofort niederlege (B-act. 12).
G.e Am 3. April 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, dass die bisherige Adresse der Mutter, wo er lebe, nun
seine permanente Adresse in der Schweiz sei (B-act. 19 f.).
G.f Mit Eingabe vom 16. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter die Wiederauf-
nahme seines Mandates mit und erneuerte das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (B-act. 22).
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G.g Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2017 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab, forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Juni 2017 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– zu leisten und schloss den Schrif-
tenwechsel ab (vgl. B-act. 23).
G.h Am 20. Juni 2017 leistete der Beschwerdeführer den ihm auferlegten
Kostenvorschuss (vgl. B-act. 25).
H.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einleitend ist Folgendes festzuhalten: Seit 2002 lebte der Beschwerde-
führer mit seiner Familie in Tansania (vgl. IV-act. 212, IV-act. 221-224; vgl.
auch B-act. 1 S. 1 und 6). Am 23. März 2017 teilte die Schweizer Botschaft
in Tansania dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdefüh-
rer in der Zwischenzeit in der Schweiz wohnhaft sei (vgl. B-act. 18). Am
3. April 2017 teilte dieser dem Gericht seine permanente Adresse in der
Schweiz mit (vgl. B-act. 20; vgl. auch B-act. 22). Bei dieser Aktenlage ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei Eröffnung des vierten Revisionsverfahrens (17. Sep-
tember 2012) bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (27. Juli 2016)
seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnsitz (gemäss Art. 13 ATSG
[SR 830.1]) in Tansania hatte und beide erst im Verlauf des Beschwerde-
verfahrens in die Schweiz verlegt hat.
1.2 Unter diesen Umständen war die IVSTA zur Eröffnung, Durchführung
und zum Abschluss des Revisionsverfahrens mittels Verfügung zuständig
(vgl. Art. 88 Abs. 1 IVV [SR 831.201] i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3
IVV). Der Beschwerdeführer hat weder vor der Vorinstanz noch im Be-
schwerdeverfahren die örtliche Zuständigkeit der IVSTA in Frage gestellt.
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Seite 8
2.
2.1 Da eine Verfügung der IVSTA angefochten ist, wird die Beschwerde
gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) in Verbindung mit Art. 5
VwVG vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt.
2.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist, wie
dies vorliegend der Fall ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 IVG).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men. Er ist durch die ihn betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Be-
schwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten
(Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen
oder den angefochtenen Entscheid auch mit einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Begründung (teilweise) bestätigen (vgl. Urteil des BGer
2C_393/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.2; BGE 132 II 47 E. 1.3 m.H.; für
viele: Urteil des BVGer C-3268/2016 vom 2. November 2017 E. 1.4 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger (vgl. IV-act. 5 S. 1);
zudem besteht mit Tansania kein Sozialversicherungsabkommen. Daher
kommt vorliegend Schweizer Recht zur Anwendung.
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445). Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
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Seite 9
21. Juni 2016) eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätz-
lich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329,
BGE 130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je m.w.H.) und der Rügema-
xime, wonach der angefochtene Akt nicht auf sämtliche denkbaren Mängel
hin zu untersuchen ist, sondern das Gericht sich nur mit jenen Einwänden
auseinandersetzen muss, die in der Beschwerde thematisiert wurden (vgl.
Urteil des BVGer C-5196/2013 vom 5. Januar 2016 E. 6.2 m.H.).
4.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden er-
gebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder ste-
hende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten, Arbeit im
Freien oder in geheizten Räumen u.a.) den Ärzten, wogegen die von der
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Seite 10
IV-Stelle gegebenenfalls heranzuziehenden Fachleute der Berufsberatung
bestimmen können, welche ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf
Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fä-
higkeiten der versicherten Person in Frage kommen (Urteil des BGer
9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 m.H.). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Be-
stimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht (zur antizipierten Beweiswürdigung und ob-
jektiven Beweislast vgl. Urteil des BVGer C-3268/2016 vom 2. November
2017 E. 3.2 m.w.H.).
4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Auch den Be-
richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit
bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs-
verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde
Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde-
rer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurtei-
lung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H.
auf 125 V 351 E. 3b/ee und BGE 122 V 157 E. 1d).
4.5
4.5.1 Aufgabe des ärztlichen Dienstes der IVSTA (wie auch des regionalen
ärztlichen Dienstes [RAD]) ist es, aus medizinischer Sicht – gewissermas-
sen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerich-
ten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha-
ben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-
gen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil 8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil
des BGer 9C_692/2014 vom 22. Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst
hat die vorhandenen Befunde nach Massgabe des schweizerischen
C-4633/2016
Seite 11
Rechts aus versicherungsmedizinischer Sicht zu würdigen. Dessen Stel-
lungnahme kommt insbesondere dann besondere Bedeutung zu, wenn
keine Berichte von Sachverständigen vorliegen, die mit den nach schwei-
zerischem Recht erheblichen versicherungsmedizinischen Fragen vertraut
sind, sondern eine Vielzahl von Berichten behandelnder sowie vom hei-
matlichen Versicherungsträger beauftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil
des BVGer C-6027/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile
des BVGer C-5655/2015 vom 22. Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom
1. März 2018 E. 6.2.2).
4.5.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes (und auch des RAD)
müssen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt-
lichen Bericht (vgl. oben E. 4.4) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikatio-
nen verfügen (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom
7. Juni 2010 E. 2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und
Ärzte ihre Beurteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben,
sondern lediglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu
würdigen haben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – be-
weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent-
lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung
mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014
E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3). Auf das Ergebnis
der RAD-Berichte kann nicht abgestellt werden, und es sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuver-
lässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. Urteil des BGer 8C_452/2016
vom 27. September 2016 E. 3 m.w.H.).
5.
5.1 Nach dem Gesetz setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28
Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teil-
weise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge
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von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen.
5.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Dies stellt laut Rechtsprechung eine besondere An-
spruchsvoraussetzung und keine blosse Auszahlungsvorschrift dar (vgl.
BGE 121 V 264 E. 6c). Mangels anwendbaren Staatsvertrags und weil der
Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der ange-
fochtenen Revisionsverfügung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohn-
sitz nicht in der Schweiz hatte, muss er gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG im Zeit-
punkt der angefochtenen Revisionsverfügung einen IV-Grad von mindes-
tens 50 % aufweisen, um Anspruch auf eine schweizerische IV-Rente zu
haben.
5.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt
jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In-
validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson-
dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Ge-
sundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufga-
benbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfä-
higkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung.
Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli-
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chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext un-
beachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Renten-
anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig»)
zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE
141 V 9 E. 2.3 m.H.). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachver-
halts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(vgl. Urteil des BGer 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis;
vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-2748/2016 vom 7. März 2018 E. 4.5).
5.4 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Ab-
schluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine anspruchsrelevante Ände-
rung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte – der versicher-
ten Person eröffnete – rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materi-
ellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsab-
klärung, Beweiswürdigung und – bei Anhaltspunkten für eine Änderung in
den erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens – Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4). Wie
das Bundesgericht in BGE 133 V 108 weiter ausführte, könne an der
Rechtsprechung gemäss BGE 109 V 265 E. 4a, soweit sie bisher dahin
verstanden wurde, dass "bestätigende" Verfügungen auch dann für den re-
visionsrechtlich erheblichen Vergleichszeitraum unbeachtlich blieben,
wenn ihnen – im Unterschied zu Nichteintretensentscheiden oder Mittei-
lungen laufender Rentenzahlungen in Verfügungsform – eine eigentliche,
materielle Anspruchsprüfung voranging, nicht festgehalten werden
(E. 5.3.2). Auch eine blosse Mitteilung, mit welcher die Verwaltung fest-
stelle, es sei keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse ein-
getreten, könne zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden – unter der Vo-
raussetzung, dass sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invali-
ditätsbemessung beruht (Urteile des BGer 9C_586/2010 vom 15. Oktober
2010 E. 2.2, 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2, je mit zahlreichen
Hinweisen).
5.5 Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt
durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zu-
stands. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer ent-
scheidungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu
entnehmenden Tatsachen. Einer für sich allein betrachtet vollständigen,
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nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hin-
blick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend
wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweis-
wert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschät-
zung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Verän-
derung des Gesundheitszustands stattgefunden hat (vgl. Urteil des BGer
9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.1 m.H.; Urteil C-2748/2016 E. 4.7
m.H.; vgl. ausführlicher: Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August
2011 E. 4 und Urteil des BVGer C-2838/2014 vom 20. Mai 2015 E. 5.3.3 f.,
je m.H.).
6.
6.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die letzte Revisionsverfügung die Voraus-
setzungen erfüllt, um zeitliche und inhaltliche Vergleichsbasis für die Beur-
teilung der Frage zu sein, ob bis zum Abschluss des vorliegenden Verfah-
rens eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten
ist (vgl. E. 5.4 f.).
6.2 Zuletzt revidierte die IVSTA die IV-Rente mit Revisionsverfügungen
vom 27. Juni 2008 (Zusprache einer ganzen Rente ab 1. März 2007). Im
Hinblick darauf nahm sie einen Fragebogen des Versicherten vom 7. De-
zember 2007 (IV-act. 50) sowie namentlich die folgenden medizinischen
Unterlagen zu den Akten:
6.2.1 Am 5. Dezember 2007 führte Dr. J._______ (Senior Medical Consul-
tant, K._______ Hospital, Tansania) zuhanden der IVSTA in zwei orthopä-
disch-psychiatrischen Berichten die folgenden Diagnosen an (vgl.
IV-act. 52 S. 1-4, S. 7 f.): Fraktur des Wirbelkörpers L2, minimale posttrau-
matische Hirndysfunktion, Myalgien, Depression mit zeitweise schweren
Episoden und Angststörung.
Er sei seit fast fünf Jahren der Arzt des Beschwerdeführers und dessen
Familie und habe diesen während dieser Zeit begleitet. Zeitweise leide der
Beschwerdeführer unter schweren Rücken- und Nackenschmerzen. Im All-
tag könne der Beschwerdeführer nicht mehr als 30 Minuten lang bei einer
Bank oder auf hartem Boden stehen. Er habe Mühe mit dem Anheben sei-
ner Hände und könne nicht mehr als 15 Minuten mit angehobenen Armen
arbeiten. Eine physische Untersuchung sei vorgenommen worden,
Dr. J._______ habe aber keinen Anlass für die Durchführung einer neuen
Serie von Röntgenbildern des Rückens gesehen. CT und MRI stünden in
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Seite 15
(…) nicht zur Verfügung. Klinisch habe der Beschwerdeführer eine redu-
zierte lumbale Lordose und eine sehr geringe Skoliose. Allgemein habe er
verspannte Muskeln, speziell im Nacken, und weiche Sehneninsertionen
in den Schultern. Seine lumbale „excursion“ (recte wohl: „exertion“) sei re-
duziert. Und es scheine, dass der mittlere Teil seiner lumbalen Wirbelsäule
sich als Block bewege.
Psychisch leide der Beschwerdeführer immer noch unter einer Depression
und einer Angststörung als Resultat des 1991 erlittenen Autounfalls. Dieser
wiederhole sich oft in seinen Gedanken und der Beschwerdeführer trage
ihn die meiste Zeit in seinen Gedanken mit sich herum. Nach mehr als 15
Jahren sei nicht zu erwarten, dass sich dieser Teil seiner psychischen Be-
findlichkeit erheblich ändern werde. Aufgrund der geschilderten physischen
Beeinträchtigungen und der resultierenden Unfähigkeit, seinen Beruf aus-
zuüben, habe der Beschwerdeführer (zudem) eine immer noch zuneh-
mende (sekundäre) Depression entwickelt – nicht als direktes Resultat des
Unfalls, sondern wegen des Verlusts an Selbstvertrauen und dem Gefühl,
nichts Gewinnbringendes oder Nützliches leisten zu können. Dies sei über
die Jahre hinweg ein konstant zunehmendes Problem geworden. Diese
Aussage beruhe auf einer klinischen Beurteilung, aber auch auf MADRS-
Werten (Montgomery-Asberg Depression Rating Scale [ein Fragebogen
zur Fremdbeurteilung des Schweregrads eines depressiven Syndroms]).
Vor drei Jahren sei der MADRS-Wert 20-22 gewesen, jetzt 25-26.
Die physischen Beschwerden würden in Stresssituationen verschlimmert,
da der Beschwerdeführer nur über eine beschränkte Fähigkeit zum Um-
gang mit Stress verfüge. Zusätzlich leide er unter einer leichten Beeinträch-
tigung der kognitiven Funktionen, vor allem des Kurzzeitgedächtnisses und
der Konzentrationsfähigkeit. Dies erhöhe wiederum den Stresslevel, und
er gelange in einen Teufelskreis. Dr. J._______ habe auch zuhause beim
Beschwerdeführer beobachtet, dass dieser während Arbeiten in der Küche
an erhöhter Ermüdung und nach 15-30 Minuten offensichtlich an Schmer-
zen im unteren Rücken und im Nacken- und Schulterbereich leide. Er han-
tiere etwas ungeschickt und erinnere sich nicht, wo er die jeweils benötig-
ten Kochutensilien hingelegt habe. Das belaste ihn, was wiederum nega-
tive Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen habe. Unter diesen psy-
chischen Umständen sei die Arbeit in einer Restaurantküche nicht möglich.
Übrigens sei – wie bei der Depression – auch die Entwicklung der kogniti-
ven Funktionen negativ verlaufen. Der Beschwerdeführer wäre absolut ein
Kandidat für medizinische Behandlung, wenn ein adäquates Medikament
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vor Ort erhältlich wäre. Das einzig erhältliche Antidepressivum sei Amitryp-
tilin. Zusätzlich gebe es Diazepam/Valium und Chlorpromazin/Largactil.
Moderne Medikamente der SSRI-Klasse und damit verwandte Medika-
mente seien nicht erhältlich. Angesichts der Nebenwirkungen und des ge-
steigerten Risikos anfänglicher suizidaler Gedanken und Handlungen sehe
Dr. J._______ jedoch von einer Medikation mit vorhandenen Medikamen-
ten ab. Stattdessen bestehe die Behandlung aus regelmässigen, psycho-
logisch unterstützenden Gesprächen. Diese schienen den Beschwerdefüh-
rer in einer Art und Weise zu stützen, dass er sozial aktiv bleiben und am
gesellschaftlichen Leben teilnehmen könne und sich nicht im Haus oder
einem Zimmer einschliesse und isoliere. Das Hauptproblem sei mit der be-
schriebenen resultierenden Depression und den kognitiven Einschränkun-
gen verbunden. Der Beschwerdeführer sei bereits aus psychologischen
Gründen zu 100 % arbeitsunfähig als Koch. Angesichts der geringen
Stresstoleranz, der kognitiven Einschränkungen und der physischen Ein-
schränkungen, vor allem im unteren Rücken, Nacken und Schulter, sei es
schwierig bzw. unmöglich, den Beschwerdeführer in einen anderen Beruf
einzugliedern.
6.2.2 In seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2008 (IV-act. 55) listete
Dr. med. L._______ (Allgemeinmediziner FMH) des medizinischen Diens-
tes der IVSTA als aktuelle Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit häufig rezidivierende, zum Teil schwere depressive Episoden, einen
Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung und einen Status nach Len-
denwirbeltrauma mit verbleibendem lumbosakralem Syndrom. Er führte
aus, dass nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen
des Gutachters Dr. J._______ sich neben der leicht verschlechterten or-
thopädischen Situation vor allem eine schwere chronifizierte depressive
Symptomatik etabliert habe. Diese scheine den Versicherten so stark zu
beeinträchtigen, dass der Gutachter ihn ab dem 1. Januar 2006 für voll-
ständig arbeitsunfähig für jegliche berufliche Tätigkeit einstufe. Auch Dr.
L._______ beurteilte eine Verweistätigkeit für unzumutbar. Er beurteilte
das Gutachten als ausgezeichnet, fundiert und umfassend. Es sei einem
Spezialarztgutachten für orthopädische und psychiatrische Expertise
gleichzusetzen. Daher könne ein Abweichen davon nicht begründet wer-
den. Damit sei festzustellen, dass eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes im Vergleich zum Bericht von Dr. A._______ [recte:
Dr. I._______] vom 27. September 2003 (IV-act. 39) vorliege.
6.3 Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine ganze Invalidenrente ab
1. März 2007 zugesprochen mit der Begründung, dass die Invalidität sich
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Seite 17
verschlimmert habe und dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2006
gar keine Tätigkeit mehr zugemutet werden könne (IV-act. 61 f.). Auch vor-
liegend geht die IVSTA von einer damaligen „generellen vollständigen Ar-
beitsunfähigkeit“ aus (vgl. B-act. 4 S. 2).
6.4 Unter den gegebenen Umständen erfüllen die Rentenverfügungen vom
27. Juni 2008 die Voraussetzungen, um Vergleichsbasis für die Beurteilung
der Frage, ob bis zum Abschluss eines Rentenrevisionsverfahrens eine an-
spruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, zu sein.
Insbesondere sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Beweiswür-
digung nicht rechtskonform vorgenommen worden wäre. Angesichts der
Verneinung jeglicher Arbeitsfähigkeit bestand auch kein Anlass zur Durch-
führung eines Einkommensvergleichs. Schliesslich ist hervorzuheben,
dass die Verfügungen zu einer IV-Rentenerhöhung führten. Daher sind als
zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen
Änderung des Invaliditätsgrades die Verfügungen vom 27. Juni 2008 mass-
gebend. Ihnen sind die ärztlichen Feststellungen am 21. Juni 2016 (Zeit-
punkt der angefochtenen Revisionsverfügung) gegenüberzustellen.
7.
7.1 Mit der vierten Revisionsverfügung vom 21. Juni 2016 (IV-act. 228) hob
die IVSTA die IV-Rente des Beschwerdeführers per 1. August 2016 auf. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die ursprüngliche Ren-
tenzusprache aufgrund rheumatologischer Beschwerden erfolgt sei. Die
zwischenzeitliche Verschlechterung und Erhöhung der Invalidenrente sei
aufgrund psychischer Beschwerden erfolgt. Mit rheumatologisch-psychiat-
rischem Gutachten vom 31. März 2015 sei erkannt worden, dass die psy-
chischen Beschwerden nicht mehr vorlägen und sich der Zustand des Be-
schwerdeführers verbessert habe. Die rheumatologischen Beschwerden
seien nach wie vor vorhanden. Es bestehe noch eine Gesundheitsbeein-
trächtigung, die zu den folgenden Funktionseinschränkungen führe: keine
schweren Arbeiten mit Heben von Gewichten über 15 kg und sich wieder-
holende Rotationsbewegungen des Oberkörpers. Die Arbeitsunfähigkeit in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Koch betrage 50 %, jene in der Aus-
übung einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit 20 %,
mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 37 %. Aufgrund der psy-
chischen Ressourcen des Beschwerdeführers sei eine Selbsteingliederung
in den Arbeitsprozess möglich und zumutbar.
C-4633/2016
Seite 18
7.2 In seiner gegen die vierte Revisionsverfügung erhobenen Beschwerde
macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die aktuelle
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in jegli-
cher Verweistätigkeit – aufgrund des Verweises im Gutachten N._______/
M._______ auf das Gutachten von Dr. E._______ aus dem Jahre 1997 –
maximal 50 % betrage. Eventualiter sei das Gutachten N._______/
M._______ als nicht schlüssig zu beurteilen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben, ein neues rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten einzu-
holen und gestützt darauf neu über den Rentenanspruch zu entscheiden.
7.3 Vorliegend ist somit in erster Linie umstritten und zu prüfen, ob die IV-
STA die Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit verbun-
dene Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zwischen
dem 27. Juni 2008 und dem 21. Juni 2016 richtig festgestellt hat. Dazu sind
folgende Berichte aktenkundig:
7.3.1 In seinem Bericht vom 1. November 2013 (IV-act. 90 = IV-act. 157)
führte Dr. med. J._______ aus, dass er zwar nach Norwegen zurückge-
kehrt sei und dort arbeite. Aber er sei immer noch der Arzt des Beschwer-
deführers. Er besuche häufig (…) (Tansania), wo der Beschwerdeführer
lebe, und verfolge dessen Situation medizinisch. Im Vergleich zur von ihm
beschriebenen Situation in 2007 gebe es keine Verbesserung. Der Be-
schwerdeführer leide weiterhin an chronischen lumbalen Schmerzen und
reduzierter Mobilität des Rückens und ausstrahlenden Schmerzen im rech-
ten Bein hinunter bis zum Fuss, sowie einer Wurzelbeeinträchtigung der
Spinalnervenwurzel L5 rechts. Die Symptome nähmen zu, wenn er – sogar
während kürzeren Perioden – stehe, insbesondere wenn er sich leicht nach
vorne bücke, was die hauptsächliche Körperhaltung eines Kochs sei. Aus-
serdem leide er an Kopf- und Nackenbeschwerden, ähnlich wie in Schleu-
dertrauma-Fällen mit chronischen Schmerzen, an Kopfschmerzen, erhöh-
ter Müdigkeit und Reizbarkeit in Stresssituationen, Perioden mit Schwindel
und reduzierter Konzentrationsfähigkeit, sowie an bestimmten kognitiven
Einschränkungen. Am 4. September 2013 sei er in (…) geröntgt worden.
Das Röntgenbild der Wirbelsäule habe eine sekundäre spinale Degenera-
tion als Spondylosis (degenerative Veränderung der kleinen Wirbelsäulen-
gelenke) und eine Wirbelkompression L4 und L5 gezeigt. Ein MRI-Scan
habe nicht gemacht werden können, da der Beschwerdeführer dafür nicht
zum einzigen MR-Gerät in Tansania zugelassen worden sei. Er habe im
November [recte: Oktober; vgl. IV-act. 156] 2008 erneut einen Autounfall
gehabt. Er sei ins Spital gebracht worden, wegen eines Bruchs des rechten
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Seite 19
Vorderarms (welcher gegipst worden sei), mehreren Wunden und Bluter-
güssen, darunter ein Hämatom in der thorakolumbalen Region des Rü-
ckens, sowie wegen einer tief gelegenen Schmerzempfindlichkeit. Der Un-
fall habe keine neue Wirbelfraktur verursacht. Hingegen indizierten klare
klinische Befunde weiche Gewebeverletzungen, eine Bänderzerrung und
eine Wurzelbeeinträchtigung der lumbalen Wurzelnerven, welche in einem
bestimmten Ausmass die aktuellen Symptome erklärten. Der Beschwerde-
führer leide weiterhin an der 2007 von Dr. J._______ rapportierten sekun-
dären Depression als Resultat des Autounfalls im Jahre 1991 und der Auf-
gabe der Kochkarriere. Der Zustand des Beschwerdeführers sei dauerhaft.
Es sei keine Verbesserung zu erwarten, sondern eine graduelle Ver-
schlechterung. Eine sinnvolle Rehabilitation oder Wiederanstellung in ei-
nem anderen Beruf könne Dr. J._______ nicht sehen.
7.3.2 In seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2014 (IV-act. 100) hielt
Dr. med. P._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) vom Medizini-
schen Dienst der IVSTA in kritischer Würdigung des Berichts von Dr.
J._______ vom 1. November 2013 fest, dass dieser eine Depression diag-
nostiziere, obwohl die Fachgutachter in den Jahren 1997, 1999 und 2003
keine Depression festgehalten, sondern einzig eine somatoforme
Schmerzstörung und eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hätten. Es
sei zudem kaum vorstellbar, dass sich eine sekundäre (abgeleitete) De-
pression zwölf Jahre nach einem Unfall verstärkt habe, obwohl der Be-
schwerdeführer seit dem Unfall im Jahre 1991 nicht mehr arbeite. Im neu-
esten Bericht würden die psychischen Symptome nicht beschrieben, eine
psychiatrische Prüfung erfolge nicht. Zudem sei nicht überzeugend, dass
trotz schwerer psychischer Symptome mit suizidalen Ideen keine Behand-
lung mit (wenn auch alten) Antidepressiva erfolge. Zudem erwähne Dr.
J._______ die (bereits früher) fachärztlich diagnostizierte somatoforme
Störung nicht. Dr. P._______ kam daher zum (aus Sicht des Gerichts über-
zeugenden) Schluss, dass für eine aktuelle Beurteilung eine psychiatrische
und rheumatologische Begutachtung in der Schweiz notwendig sei. Es
gebe keine aussagekräftigen klinischen Elemente, um mögliche psychi-
sche Probleme seit 2008 beurteilen zu können; zudem sei er im November
(recte: Oktober) 2008 erneut Opfer eines Verkehrsunfalles geworden, mit
einer Symptomatologie ähnlich derjenigen eines Schleudertraumas.
7.3.3 In einem Schreiben vom 20. Dezember 2014 betreffend Reisefähig-
keit erklärte Dr. J._______ im Zusammenhang mit dem (erneuten) Ver-
kehrsunfall vom 12. Oktober 2008, das Röntgen habe keine Fraktur am
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Seite 20
Rücken, aber am rechten Vorderarm gezeigt, dieser sei gegipst. Der Be-
schwerdeführer habe eine Hirnstauchung erlitten. Nach der Behandlung im
Spital sei er nach ein paar Wochen fähig gewesen, für kürzere Zeit herum-
zugehen, er habe aber Probleme mit Sitzen und Stehen während längerer
Zeit. Im Jahre 2010 sei Dr. J._______ nach Norwegen zurückgekehrt, habe
den Beschwerdeführer aber einige Male später gesehen, zuletzt im Früh-
ling/Sommer 2014. Die Symptome und Funktionen hätten sich seit 2008
nicht verbessert, auch nicht bei späteren Treffen.
7.3.4 Am 31. März 2015 erstellten Dr. N._______ (FMH Innere Medizin und
FMH Rheumatologie) und Dr. M._______ (FMH Psychiatrie und Psycho-
therapie) zuhanden der IVSTA ein bidisziplinäres, rheumatologisch-psychi-
atrisches Gutachten (IV-act. 180). Dieses umfasst – neben der Wiedergabe
des Auftrags und einer Aktenauflistung (S. 2-9) – ein rheumatologisches
Fachgutachten (S. 10-17; nachfolgend: rheumatologisches Teilgutachten),
eine psychiatrische Untersuchung und Beurteilung (S. 18-26; nachfolgend:
psychiatrisches Teilgutachten), und eine „Konsensbesprechung“ der bei-
den Gutachter (S. 26) inklusive Konsens-Schlussfolgerung.
In rheumatologischer Hinsicht nannte Dr. N._______ als Diagnose mit Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom (M54.4) bei beginnender Segmentdegeneration L4/5
und L5/S1, weniger L3/4, bei Spondylarthrosen und leichter Chondrose,
bei myostatischer Dysbalance mit Einschränkungen der Haltungsfunktion
bei Abschwächung der autochthonen Rückenmuskulatur. Als Diagnosen
ohne Auswirkungen führte er auf: (2) Kontusion der unteren Lendenwirbel-
säule und des Sakrums (7.7.1991) bei Autoseit-Auffahrkollision von links
ohne unmittelbare Traumafolgen, keine im Verlauf aufgetretenen degene-
rative Veränderungen mit Kausalität auf Unfallereignis, (3) Verdacht auf ret-
ropatelläre Chondropathie rechtsbetont bei positiven Zohlen-Zeichen und
retropatellärem Krepitieren (Reiben), bei mässigem Genu varu (O-Beine)
beidseits, (4) Varusstellung der Rückfüsse sowie leichte Senkfussstellung,
(5) Varusdeformität Unterarm rechts nach Unfall mit regelrechter Artikula-
tion im Ellenbogen. In psychiatrischer Hinsicht hielt Dr. M._______ seiner-
seits folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest:
(1) Rezidivierende depressive Episoden, z.Z. leichtgradig (ICD-10: F33.1);
(2) Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); (3) Akzen-
tuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch kränkbaren, aggressions-
gehemmten, selbstunsicheren und sensitiven Typ (ICD-10: Z73.1).
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In ihrer Beurteilung hielten sie Folgendes fest: Aus rheumatologischer Sicht
bestehe ein leichtes, lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei begin-
nender Segmentdegeneration L4/5 und L5/S1 beidseits bei Spondylarthro-
sen (Arthrose der kleinen Wirbelkörper) und leichter Chondrose (Abnut-
zung der Bandscheibenknorpel) der Lendenwirbelsäule. Diese Verände-
rungen könnten nicht als posttraumatisch auf das Unfallereignis vom 7. Juli
1991 zugeordnet werden. Dass eine lumbovertebrale und spondylogene
Schmerzsymptomatik sich im Anschluss an das Unfallgeschehen über ei-
nige Tage aufgebaut und allenfalls auch über mehrere Wochen bis Monate
persistiert habe, liege in der Natur von Kontusionen im Bereich der Len-
denwirbelsäule und des Sakrums mit Verlust der myostatischen (Zusam-
menspiel Muskulatur) Kontrolle. Dies hätte jedoch im Normalverlauf auch
gemäss aktueller Untersuchung sowie Röntgendokumentation innert
sechs Monaten wiederum kompensiert sein sollen. Hier sei anzunehmen,
dass die psychische Situation des Beschwerdeführers eine regelrechte
Adaptation und Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verhindert habe.
Die Symptompräsentation sowie das subjektive Erleben der Schmerzen,
welche nicht auf rein morphologische, strukturelle Schäden zurückgeführt
werden könnten, seien hinweisend auf ein mögliches syndromales Be-
schwerdebild. Die psychiatrische Beurteilung könne hierfür eine somato-
forme Schmerzstörung objektivieren und die somatische Beurteilung stüt-
zen. Aus somatischer Sicht sei sechs Monate nach dem Unfallereignis eine
mittelschwere Tätigkeit zu 100% ausführbar und somit auch die ange-
stammte Tätigkeit als Koch. Aus psychiatrischer Sicht bestünden beim Ver-
sicherten eine leichte depressive Episode, eine anhaltend somatoforme
Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge, wie sie weiter oben
ausführlich beschrieben worden seien. Es bestehe keine Differenz zu den
Vorgutachten, weder auf diagnostischer Ebene noch im Hinblick auf die
Bemessung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit. Berücksichtige man
beim Exploranden die zumutbare Willensanstrengung, die funktionellen
Einschränkungen, die durch die Psychopathologie verminderten psychi-
schen Ressourcen, die objektiven Befunde und den bisherigen Verlauf, so
müsse, wie bereits in den Vorgutachten, von einer 20%-igen Beeinträchti-
gung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, da der Ex-
plorand einen erhöhten Pausenbedarf und eine verlängerte Erholungszeit
habe. Berufliche Massnahmen seien indiziert, wie sie oben beschrieben
worden seien. Eine psychopharmakologische Behandlung sei nicht indi-
ziert. Von einer psychotherapeutischen Behandlung könne eine Stabilisie-
rung und eine Integration erwartet werden. Leider sei die psychotherapeu-
tische Behandlung während der ersten Integrationsbemühung nicht fortge-
setzt worden, was rückblickend unbedingt notwendig gewesen wäre. Nach
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Seite 22
eingehender Diskussion aller Befunde, dem bisherigen Verlauf und der Ak-
tenlage kämen sie zum Schluss, dass die psychiatrische Beurteilung der
Arbeits- und Leistungseinschränkung und deren künftiger Verlauf im Rah-
men der Wiedereingliederung massgebend sei.
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer als Koch zu 100%
arbeitsfähig, wobei intermittierend Traglasten zu 15 kg nicht mehr als vier-
mal stündlich zu heben seien. Eine schwere Tätigkeit mit repetitiven
Rumpfdrehungen, -bewegungen sowie Heben von Gewichten vom Boden
sowie über Brusthöhe mit Hochstemmen seien ungeeignet. Somit könne
die Tätigkeit als Koch uneingeschränkt ausgeübt werden, retrospektiv
sechs Monate nach Unfallereignis, also ab Februar 1992. Anschliessend
könne für die bisherige wie auch eine adaptierte Tätigkeit bis mittelschwer,
unter Vermeidung von repetitiven Rumpfbeugungen sowie Zwangshaltun-
gen, eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden. In psychiatrischer
Hinsicht sei Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer könne sich an
Regeln und Routinen anpassen, planen und strukturieren, sei flexibel und
umstellungsfähig. Er könne fachliche Kompetenzen anwenden (Koch, un-
ter Auffrischung). Die Durchhaltefähigkeit sei zu Beginn einer Wiederein-
gliederung eingeschränkt, sollte dann aber zunehmen und sich normalisie-
ren. Die Selbstbehauptungs-, Kontakt- und Gruppenfähigkeit sei gegeben.
Der Beschwerdeführer habe familiäre Bindungen, die gut seien, er habe
auch ausserberufliche Tätigkeiten, denen er nachgehe, die Selbstversor-
gung und die Wegfähigkeit seien gegeben. Unter Berücksichtigung dieser
Aspekte, der Befunde, des Verlaufs und der funktionellen Einschränkun-
gen, müsse davon ausgegangen werden, dass er aus psychiatrischer Sicht
als Koch zu 20% beeinträchtigt sei (erhöhter Pausenbedarf, verlängerte
Erholungszeit). Diesbezüglich bestehe Einigkeit mit der Beurteilung von
Dr. E._______. In einer angepassten Tätigkeit ergebe sich dieselbe aus
psychiatrischer Sicht bedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit. In der Schweiz bestünde eine Schadenminderungspflicht,
als der Beschwerdeführer aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung sei.
In der Schweiz wären berufliche Massnahmen notwendig (Arbeitstraining,
beginnend bei 60%, steigernd auf 80%, Wiedereingliederung im 1. Arbeits-
markt innert 8-12 Monaten). Danach sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80%
auszugehen.
7.3.5 In seiner Stellungnahme vom 20. April 2015 (IV-act. 182) bestätigte
Dr. P._______ (FMH Psychiatrie und Psychotherapie) des Medizinischen
Dienstes der IVSTA die im psychiatrischen Teilgutachten von
C-4633/2016
Seite 23
Dr. M._______ vom 31. März 2015 gestellten psychiatrischen Hauptdiag-
nosen (s. oben E. 7.3.4). Weiter führte er aus, die funktionellen Beeinträch-
tigungen beständen in einer leichten depressiven Episode, in einer Vermin-
derung der Frustrationstoleranz, einem Mangel an emotioneller Flexibilität
und einem geringen Selbstwertgefühl. Der Beschwerdeführer sei in seiner
bisherigen Arbeitsfähigkeit seit dem Datum des psychiatrischen Teilgutach-
tens von Dr. M._______ zu 20 % arbeitsunfähig. Die Änderung des Ge-
sundheitszustandes, die sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe, sei
die Verbesserung der psychischen Beschwerden im Vergleich zum Jahr
2007: Die depressive Störung habe sich von einer schweren zu einer ak-
tuell geringen Episode gewandelt.
7.3.6 In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2015 (IV-act. 183) listete
Dr. Q._______ (Rheumatologe) des Medizinischen Dienstes der IVSTA die
folgenden Hauptdiagnosen auf: rezidivierende depressive Episoden, z.Z.
leichtgradig (ICD-10: F33.1); anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4); akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen,
vermeidenden selbstunsicheren und sensitiven Typ (ICD-10: Z73.1); lum-
bospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.4) mit beginnendem de-
generativen Aspekt L4-L5 und L5-S1, weniger L3-L4 bei Spondylarthrosen
und leichter Chondrose, mit muskulärer Dysbalance mit Schwäche der pa-
ravertebralen Muskulatur. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit nannte er eine Fersenverstauchung (1980), Übergewicht
(BMI: 29.5), eine lumbosakrale Kontusion bei einem Autounfall am 7. Juli
1991 ohne sekundäre degenerative Veränderungen, eine retropatellare
Chondropathie rechts mit Zohlen-Zeichen und femurpatellarem Knirschen;
moderate O-Beine, Plattfüsse und eine Varusdeformität des rechten Unter-
arms, posttraumatisch (2006 [recte: 2008]) auf. Aus rheumatologischer
Sicht bestünden die folgenden allgemeinen funktionellen Einschränkun-
gen: Tragen und Heben schwerer Lasten, wiederholtes Rumpfbeugen,
vornübergebeugt unter Einhaltung der Regeln der Rückenpflege (vgl. IV-
act. 183 S. 1). Im Gegensatz zum rheumatologischen Gutachter erachte
Dr. Q._______ den Beschwerdeführer für eine Arbeitstätigkeit als Koch seit
dem 7. Juli 1991 und weiterhin zu 50 % arbeitsunfähig. Es könne nicht da-
von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – solange er nur
leichte und mittelschwere Lasten und weniger als viermal stündlich
schwere Lasten trage – als Koch ab Februar 1992 zu 100 % arbeitsfähig
sei. Wie der Gutachter beurteile er den Beschwerdeführer aus muskulos-
kelettaler Sicht für eine leichte Verweistätigkeit als vollständig arbeitsfähig.
C-4633/2016
Seite 24
7.3.7 Auf Ersuchen der IVSTA (vgl. IV-act. 194-197) nahm Dr. P._______
des Medizinischen Dienstes der IVSTA am 27. Januar 2016 Stellung zu
den gemäss neuer Rechtsprechung massgebenden Standardindikatoren
(IV-act. 198). Bezüglich der Diagnosenstellung hielt er fest, dass die klini-
schen Beobachtungen mit den gestellten Diagnosen übereinstimmten.
Auch das Aktivitätenniveau decke sich mit den medizinischen Feststellun-
gen: Aktuell führt der Beschwerdeführer seinen Sohn von Montag bis Frei-
tag zur Schule. Die Nachmittage verbringe er bis zur Rückfahrt in der Stadt,
treffe andere Eltern, spaziere auf einem Golfkurs, kümmere sich zuhause
um seinen grossen Garten und seine zehn Hunde. Er habe eine Beschäf-
tigung im Rotaryclub am Wochenende, kümmere sich um Unterhaltspro-
jekte der Wege. Er nehme keine psychotropen Medikamente ein und sei
nicht in psychiatrischer Behandlung. Hinsichtlich Behandlungserfolg/-resis-
tenzen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit
an schweren Depressionen gelitten habe, die durchlaufenen Behandlun-
gen hätten eine Verbesserung der Symptome ermöglicht. Aktuell, ohne Be-
handlung, seien die Symptome nur gering. Hinsichtlich möglicher Komor-
biditäten hielt er fest, der Beschwerdeführer habe akzentuierte Persönlich-
keitszüge des Typs narzisstisch, vermeidend, wenig selbstsicher, sensibel,
die seine Eingliederungsfähigkeit einschränkten. In somatischer Hinsicht
leide er an einem spondylogenen lumbalen Schmerzsyndrom (F54.4). Hin-
sichtlich der Kohärenz im Verhalten sei festzuhalten, dass er in seinen All-
tagsaktivitäten nicht eingeschränkt sei. Zusammenfassend sei festzuhal-
ten, dass seine Arbeitsunfähigkeit in allen Aktivitäten von 70% auf 20% ge-
sunken sei, seit 31. März 2015 (Zeitpunkt der Begutachtung). Dies liege an
einer Besserung der rezidivierenden depressiven Störung und Abwesen-
heit behindernder funktioneller Einschränkungen als Folge der anhalten-
den somatoformen Schmerzstörung (keine psychiatrische Behandlung,
auch nicht medikamentös, geringe Einschränkungen im Alltagsleben). Er
weise zudem zahlreiche psychische Ressourcen zur Wiedereingliederung
in eine berufliche Tätigkeit auf (s. Stellungnahme vom 20. April 2015). In
somatischer Hinsicht liege gemäss Stellungnahme von Dr. Q._______ vom
21. Mai 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit 7. Juli 1991 in bisheriger
Tätigkeit und eine solche von 0% in einer leichten Verweistätigkeit vor (IV-
act. 198).
7.3.8 Am 4. Mai 2016 nahm der Hausarzt, Dr. J._______, ergänzend Stel-
lung. Seit 2010 arbeite er wieder in Norwegen, seither sei es zu sporadi-
schen Treffen mit dem Beschwerdeführer gekommen und bestehe regel-
mässiger E-Mail-Kontakt. Seit den früheren Stellungnahmen habe sich nur
C-4633/2016
Seite 25
die psychologische Situation verändert, in Form einer schweren Verstär-
kung der Probleme, gestützt auf chronischen Schmerz und Depression we-
gen extrem stressender finanzieller Situation. Beim Unfall 2006 (recte:
2008) habe der Beschwerdeführer einem Jungen auf dem Fahrrad auswei-
chen müssen; er habe dabei keine Frakturen erlitten, aber die Rücken-
schmerzen hätten sich verstärkt. Als Folge dessen habe er seine Arbeit
reduzieren oder zeitweise gar einstellen müssen. Er versuche auch Teilzeit
zu arbeiten, sei dazu aber nicht fähig gewesen. Der Beschwerdeführer lei-
det nach wie vor an Rückenschmerzen. Hinzu kämen zunehmende psy-
chologische Probleme. Aktuell seien sie schwerwiegend, weil er sich hoff-
nungslos fühle, da er sich nicht um die Familie kümmern könne. Es bestehe
ein Suizidrisiko, obwohl der Beschwerdeführer es nicht ausdrücke. Es sei
paradox, dass die psychologischen Probleme durch Institutionen entstan-
den seien, die da seien, um zu helfen. Als Fazit müsse festgehalten wer-
den, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei, aus somatischen
Gründen (Rücken, Nacken) und wegen einer schweren Depression (IV-act.
215).
7.3.9 Ergänzend nahm Dr. R._______, Psychiater des medizinischen
Dienstes, am 31. Mai 2016 Stellung zum Schreiben von Dr. J._______ vom
4. Mai 2016 und zu den Standardindikatoren: Der Versicherte lebe ein recht
reges Leben in Tansania: er arbeite im Garten, fahre das Kind zur Schule,
hole es wieder ab. Er habe im Rotary Club gearbeitet, wo er für die Brücken
zuständig sei. Er unterhalte vielfältige Beziehungen und sei aktiv im Leben.
Die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sei somit äusserst dürf-
tig. Der Versicherte sei nicht in Therapie, halte diese auch nicht für nötig,
von Behandlungserfolg oder -resistenz könne damit nicht die Rede sein.
Ganz offensichtlich habe sich die vormals diagnostizierte depressive Ver-
stimmung mit der Zeit remittiert und bestehe kaum mehr. Der Gutachter
diagnostiziere denn auch eine leichtgradige Ausprägung. Eingliederungs-
bemühungen seien nie erfolgt. Es bestünden keine Komorbiditäten. Hin-
sichtlich der Persönlichkeit bestünden einige Auffälligkeiten, jedoch nicht
so schwer, als sie einer Persönlichkeitsstörung gleichkämen. Deshalb di-
agnostiziere der Gutachter nachvollziehbar auch nur akzentuierte Persön-
lichkeitszüge. Der soziale Kontakt sei rege. Es bestehe keine Einschrän-
kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen,
auch wenig Leidensdruck. Hinsichtlich der Schlussfolgerungen gehe er
nicht mit dem Gutachter M._______ einig: Die Arbeitsunfähigkeit von 20%
auf psychiatrischem Gebiet werde mit auffälligen Persönlichkeitszügen be-
gründet. Diese (Persönlichkeitszüge) würden jedoch nicht als invalidisie-
C-4633/2016
Seite 26
rend gelten, auch nicht zu 20%. Der Beschwerdeführer sei in Tansania so-
zial gut integriert, er unterhalte vielfältige soziale Beziehungen; dies spre-
che eindeutig gegen eine Persönlichkeitsstörung. Selbst die auffälligen
Persönlichkeitszüge könnten nicht stark sein. Allein seine Einstellung ge-
genüber einer allfälligen Arbeit sei auffällig. Eine leichte depressive Epi-
sode sei immer willentlich überwindbar. Selbst die anhaltende somato-
forme Schmerzstörung sei nur sehr leicht ausgebildet. Es liege eine volle
Arbeitsfähigkeit in jeglicher Arbeit vor. Die somatoforme Schmerzstörung
habe sich stark gelegt, zudem bestünden kaum noch depressive Symp-
tome.
8.
8.1 Festzuhalten ist, dass das bidisziplinäre Gutachten der Dres.
N._______ und M._______ grundsätzlich die Anforderungen an ein be-
weiskräftiges Gutachten gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts er-
füllt (E 4.4). Die Expertise fusst auf einer bezüglich der relevanten ärztli-
chen Akten vollständigen Prüfung der Vorakten, einer eingehenden Erhe-
bung der persönlichen und beruflichen Anamnese, einer persönlichen Un-
tersuchung des Beschwerdeführers am 7. März 2015, einer Berücksichti-
gung der aktenkundigen Röntgenbilder und MRI, einer weitgehend über-
zeugenden und nachvollziehbaren Beurteilung, einer Auseinandersetzung
mit (abweichenden) ärztlichen Beurteilungen und Aussagen zur Restar-
beitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit und angepasster Verweistätigkeit. Die
Ärzte kamen zum Ergebnis, dass aufgrund der Restbeschwerden eine Ar-
beitsunfähigkeit von 20% in jeglicher Tätigkeit vorliege.
8.2 Jedoch enthalten die Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz, die
schliesslich zur Rentenaufhebung führten, verschiedene Unstimmigkeiten,
wie nachfolgend aufzuzeigen ist:
8.2.1 Festzustellen ist zum einen, dass die Gutachter mehrfach den Revi-
sionszeitpunkt nicht beachtet und ihre Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers bis zum Ausgangszeitpunkt des 7. Juli 1991 aus-
gedehnt haben. Dies führt zum einen dazu, dass die Beurteilung, ob zwi-
schenzeitlich eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes einge-
treten sei, nicht die rechtlich korrekte Zeitspanne (vgl. E. 6.4 und BGE 109
V 262 E. 4.a) berücksichtigt und im Gutachten fälschlicherweise wiederer-
wägungsrechtliche Überlegungen („Ähnliche Veränderungen wurden be-
reits vor Jahren beschrieben und primär auf den Unfall zurückgeführt. Dies
C-4633/2016
Seite 27
kann aktuell nicht nachvollzogen werden“) angestellt wurden (vgl. dazu Ur-
teil des BGer 9C_700/2013 vom 26. Dezember 2013 E. 4). Zum anderen
entsteht durch diese Vorgehensweise ein nicht aufzulösender Widerspruch
– worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist – insofern, als Dr.
M._______ sich in seinen Ausführungen vollumfänglich der (früheren) Be-
urteilung von Dr. E._______ des D._______ (Gutachten vom 24. April
1997) anschliesst, die D._______-Gutachter ihrerseits geschlossen hatten,
die Arbeitsfähigkeit im Beruf als Koch als auch bei jeder anderen Tätigkeit
betrage zum Zeitpunkt der Begutachtung ca. 50%. Rein orthopädisch
könne von einer normalen Belastbarkeit der Wirbelsäule ausgegangen
werden. Rücksicht zu nehmen sei auf die beschriebenen Persönlichkeits-
faktoren des Exploranden (vgl. dazu Bst. B.a und IV-act. 18 S. 19 f.). Dr.
M._______ hatte in seiner Beurteilung aus psychiatrischer Sicht jedoch auf
eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% in jeglicher Tätigkeit ge-
schlossen und dies mit erhöhtem Pausenbedarf und verlängerter Erho-
lungszeit begründet. Zwar ist aus Sicht des Gerichts zu bestätigen, dass in
psychiatrischer Hinsicht eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
vorliegen dürfte, die eine Revision der laufenden ganzen Invalidenrente
rechtfertigt. Jedoch bleibt unbeantwortet, ob die Arbeitsunfähigkeit mit der
bidisziplinären Begutachtung auf 20% (Beurteilung Dr. M._______) oder
50% (Beurteilung Dr. E._______) gesunken ist. Letztlich käme die Berück-
sichtigung einer Arbeitsunfähigkeit von 20% einer unzulässigen abwei-
chenden Beurteilung eines faktisch gleich gebliebenen bzw. (nach Abklin-
gen der schweren depressiven Episode) früher bestehenden Gesundheits-
zustandes gleich (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_459/2012 vom 8. Novem-
ber 2012 E. 4.2.1). Insoweit als die D._______-Gutachter die Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit anders begründen (aggressionsgehemmte,
selbstunsichere, sensitive Persönlichkeit) als die Dres. N._______ und
M._______ (erhöhter Pausenbedarf und verlängerte Erholungszeit) kann
zudem nicht ohne weiteres gesagt werden, die unterschiedliche Beurtei-
lung des Arbeitsunfähigkeitsgrades liege in einer geänderten (strengeren)
Rechtspraxis begründet, die im Rahmen einer nun festgestellten erhebli-
chen Tatsachenänderung berücksichtigt werden dürfe.
8.3 Festzustellen ist weiter, dass zwischen den gutachterlichen Einschät-
zungen der Restarbeitsfähigkeit und denjenigen des ärztlichen Dienstes
der IVSTA in doppelter Hinsicht Differenzen bestehen. Zum einen hatte
Dr. N._______ in seinem Fachgebiet geschlossen, dem Beschwerdeführer
sei die Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit als Koch uneinge-
schränkt zumutbar, sofern die genannten funktionellen Einschränkungen
(kein Heben von Traglasten zu 15kg, mehr als viermal stündlich, keine
C-4633/2016
Seite 28
schwere Tätigkeit mit repetitiven Rumpfdrehungen, -bewegungen sowie
Heben von Gewichten vom Boden sowie über Brusthöhe mit Hochstem-
men) beachtet würden. Diese Einschätzung verwarf Dr. Q._______ in sei-
ner Stellungnahme vom 21. Mai 2015 insofern (IV-act. 183), als er sinnge-
mäss davon ausging, die Tätigkeit als Koch könne nicht unter Ausklamme-
rung der genannten funktionellen Einschränkungen ausgeübt werden; es
bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.
8.4 Zum andern führte Dr. R._______ des medizinischen Dienstes in sei-
ner Stellungnahme vom 31. Mai 2016 (IV-act. 226) aus, die Arbeitsunfähig-
keit von 20% auf psychiatrischem Gebiet werde mit auffälligen Persönlich-
keitszügen begründet. Diese (Persönlichkeitszüge) würden jedoch nicht
als invalidisierend gelten, auch nicht zu 20%. Der Beschwerdeführer sei in
Tansania sozial gut integriert, er unterhalte vielfältige soziale Beziehungen;
dies spreche eindeutig gegen eine Persönlichkeitsstörung. Selbst die auf-
fälligen Persönlichkeitszüge könnten nicht stark sein. Allein seine Einstel-
lung gegenüber einer allfälligen Arbeit sei auffällig. Eine leichte depressive
Episode sei immer willentlich überwindbar. Selbst die anhaltende somato-
forme Schmerzstörung sei nur sehr leicht ausgebildet. Seines Erachtens
liege eine volle Arbeitsfähigkeit in jeglicher Arbeit vor. Sowohl die somato-
forme Schmerzstörung habe sich stark gelegt, als auch bestünden kaum
noch depressive Symptome (IV-act. 226).
8.5 Nun könnte zum einen geschlossen werden, dass die Vorinstanz bei
der Berechnung des Invaliditätsgrades des Beschwerdeführers auf die
Ausübung einer angepassten Verweistätigkeit abgestellt habe, weshalb die
oben genannte Diskrepanz in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit als Koch vorliegend nicht beachtlich sei. Zum anderen
liesse sich der Schluss ziehen, dass bereits die für den Beschwerdeführer
günstigere Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 20% in angepasster Ver-
weistätigkeit nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad führe, womit
die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen der akzentuierten Per-
sönlichkeitszüge des Beschwerdeführers auf seine Arbeitsfähigkeit (zwi-
schen Begutachtung vom 31. März 2015 und Beurteilung des ärztlichen
Dienstes vom 31. Mai 2016) sich im Ergebnis nicht auswirke.
Jedoch weist die Erhebung des revisionsrechtlich relevanten Sachverhalts
vorliegend verschiedene Differenzen auf, die in ihrer Häufung und ihrem
Ausmass bedeutend sind und sich nicht restlos mit juristischen Erklärun-
gen auflösen lassen. Damit bleiben bedeutende Zweifel an der medizi-
C-4633/2016
Seite 29
nisch-theoretischen Schätzung der Arbeitsfähigkeit bestehen, die den An-
forderungen an eine versicherungsmedizinisch schlüssige Beurteilung (vgl.
E. 4.5.2) nicht zu genügen vermögen. Anzufügen bleibt, dass sich die un-
terschiedlichen Beurteilungen auch nicht (abschliessend) damit erklären
lassen, dass eine neuerem Recht entsprechende Prüfung der Standardin-
dikatoren zu einer umfassenderen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit ge-
führt hätte (vgl. bspw. Urteil BGer 8C_126/2018 E. 4.3); vorliegend erfolgte
diese Prüfung durch den ärztlichen Dienst anhand der Akten und nicht
durch die Gutachter und führte zu den genannten Abweichungen. In seinen
Stellungnahmen vom 20. April 2015 und 27. Januar 2016 (IV-act. 182, 198)
deklarierte Dr. P._______ im Übrigen, der Beschwerdeführer verfüge über
zahlreiche psychische Ressourcen, die ihm eine Wiedereingliederung in
eine Erwerbstätigkeit ermöglichen würden. Worin diese psychischen Res-
sourcen bestehen, substantiierte er hingegen nicht.
8.6 Ferner blieb zwischen Dr. M._______ und dem ärztlichen Dienst um-
stritten, in welchem Ausmass sich die akzentuierten Persönlichkeitszüge
(Diagnose: akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstisch kränkbaren,
aggressionsgehemmten, selbstunsicheren und sensitiven Typ [Z73.1]) auf
die Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten auswirken. Ungeprüft blieb
dabei sowohl in der bidisziplinären Begutachtung als auch in den späteren
Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes, dass ebendiese Persönlichkeits-
züge verantwortlich dafür waren, dass die Umschulungsbemühungen im
Gastronomiebereich (Bürofachdiplom VSH [Fachrichtung Hotel] mit Ziel
der späteren Anmeldung an der Höheren Gastronomie-Fachschule Thun;
[IV-act. 2 S. 3]; Umschulung zum eidg. dipl. Gastronomiefachmann [IV-act.
9 S. 1]) in den Jahren 1993 bis 1995 scheiterten (vgl. D._______-Gutach-
ten vom 24. April 1997 [IV-act. 18 S. 16, 19, 21]).
8.7 Schliesslich bleibt das Nachfolgende zu beachten: Nach ständiger
Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Verbesserung
der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu
verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungs-
weisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr
vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jah-
ren aufweisen, ist – von Ausnahmen abgesehen – eine Selbsteingliede-
rung nicht mehr zumutbar (Urteil des BGer 9C_231/2015 vom 7. Septem-
ber 2015 m. H. auf BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3 m.H, in:
SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220). Diesem Umstand Rechnung tragend muss
sich die Verwaltung – sofern die versicherte Person das 55. Altersjahr zu-
C-4633/2016
Seite 30
rückgelegt oder die Rente mehr als 15 Jahre bezogen hat – vor der Herab-
setzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein
medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne
Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt
oder ob dafür ausnahmsweise im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklä-
rung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im
Rechtssinne vorausgesetzt ist (Urteil des BGer 9C_275/2014 vom 21. Au-
gust 2014 E. 4.3 mit Hinweisen auf Urteile 9C_363/2011 vom 31. Oktober
2011 E. 3.1 m.H, in: SVR 2012 IV Nr. 25 S. 104; 9C_228/2010 vom 26.
April 2011 E. 3.3-3.5, in: SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220; Zusammenstellung
der Rechtsprechung in: PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliede-
rungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invaliden-
rente, in: SZS 2012 S. 360 ff.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer
C-39/2017 vom 22.November 2018 E. 5.1).
In der vorliegenden Konstellation und unter Berücksichtigung der bereits
früher gescheiterten Umschulungsversuche in den Jahren 1993 bis 1995
infolge akzentuierter Persönlichkeitszüge (vgl. D._______-Gutachten; IV-
act. 18 S. 16, 19, 21) hätte die Vorinstanz betreffend die Zumutbarkeit einer
Selbsteingliederung des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorneh-
men müssen, bevor sie die Rente des Beschwerdeführers einstellte. Der
Sachverhalt erweist sich (auch) in diesem Punkt als nicht rechtsgenüglich
erstellt, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
diese den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im obgenannten
Sinne und dabei die subjektive Eingliederungsbereitschaft (vgl. Urteil des
BGer 9C_368/2012 E. 3.1 vom 28. Dezember 2012 und SILVIA BUCHER,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539),
nötigenfalls unter Beizug einer Fachperson der beruflichen Integration und
Berufsberatung (vgl. Urteil des BVGer C-5021/2015 vom 12. April 2017 E.
6.4.6), prüfe.
9.
9.1 Im Ergebnis erweist sich der medizinische Sachverhalt bis zum Verfü-
gungserlass nicht rechtsgenügend abgeklärt. Die Angelegenheit ist daher
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die notwendigen weiteren Un-
tersuchungen und Abklärungen in die Wege leiten kann. Der Beschwerde-
führer beantragt denn auch eventualiter die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und nach Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich Einholen
eines neuen rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens, dass neu über
den Rentenanspruch entschieden wird (vgl. B-act. 1 S. 2, 5).
C-4633/2016
Seite 31
9.2 Tatsächlich erscheint, um eine vollständige und umfassende Beurtei-
lung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers zu ermöglichen – nach Vervollständigung des medizinischen Dos-
siers (es fehlen die S. 10-11 des Gutachtens von Dr. H._______ vom 4. Ok-
tober 1999 [vgl. IV-act. 16 S. 9-10]) – die Durchführung einer interdiszipli-
nären medizinischen Begutachtung in der Schweiz unumgänglich, dies in
den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie, unter Prüfung der
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 und der Klärung der in E. 8
genannten Unstimmigkeiten. Ob neben den vorgenannten Fachdisziplinen
auch noch weitere Spezialisten beigezogen werden, ist dem pflichtgemes-
sen Ermessen der Gutachter zu überlassen, zumal es primär ihre Aufgabe
ist, aufgrund der konkreten Fragestellung über die erforderlichen Untersu-
chungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_124/2008 vom 17. Ok-
tober 2008 E. 6.3.1). Dabei wird zu entscheiden sein, ob angesichts der
von Dr. J._______ mehrfach beschriebenen und für die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit relevant erklärten kognitiven Einschränkungen zusätzlich
eine neuropsychologische Untersuchung erforderlich wird. Mit der polydis-
ziplinären Begutachtung kann sichergestellt werden, dass alle relevanten
Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Ein-
flüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausge-
drückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1; Urteil des BVGer
C-2713/2015 vom 13. Oktober 2016 E. 5.1). Hinzu kommt aufgrund des in
E. 8.7 Ausgeführten eine eingehende Abklärung der Eingliederungsfähig-
keit des Beschwerdeführers – unter allfälligem Beizug einer Fachperson
der beruflichen Integration und Berufsberatung.
9.3
9.3.1 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklä-
rung des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen
möglich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten
Fragen nach den gesamthaften Auswirkungen des Gesundheitszustandes
auf die Arbeitsfähigkeit, nach der effektiven Veränderung des Gesundheits-
zustands im Vergleich zum Referenzzeitpunkt und nach der Wiedereinglie-
derungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Hinzu
kommt eine durch die Vorinstanz vorzunehmende Prüfung der Eingliede-
rungsfähigkeit.
9.3.2 Würde eine gravierend mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Ver-
waltungsverfahren durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Be-
C-4633/2016
Seite 32
schwerdeverfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der uner-
wünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz über-
tragenen Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sach-
verhalts auf das Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller In-
anspruchnahme der Ressourcen (BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer
C-1582/2016 E. 5.4; C-1358/2014 vom 11. Dezember 2015 E. 5). Ausser-
dem ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren.
9.3.3 Damit ist von einer gerichtlich angeordneten Begutachtung abzuse-
hen.
10.
Im Ergebnis ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Revisionsverfügung vom 21. Juni 2016 aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwä-
gung 9.2 und schliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückzuwei-
sen ist.
Unter diesen Umständen ist vorliegend von einer Prüfung des von der IV-
STA vorgenommenen Einkommensvergleichs abzusehen. Insbesondere
kann offen bleiben, ob die IVSTA – wie der Beschwerdeführer geltend
macht – den Leidensabzug auf mindestens 15 % hätte festsetzen müssen.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnen-
des Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung
aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Bezug auf
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den zu berücksichtigenden gebotenen und aktenkundigen Aufwand ist vor-
liegend festzuhalten, dass Probleme des rubrizierten Rechtsvertreters be-
treffend Kommunikation mit dem Beschwerdeführer und damit begründete
Fristerstreckungsgesuche sowie betreffend Mandatsniederlegung
und -wiederaufnahme (vgl. insbesondere B-act. 7, 9, 10, 12, 22) nicht zu
entschädigen sind und dass keine Replik eingereicht wurde. Unter weiterer
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in
Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen
erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer) angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 21. Juni 2016 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden
Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägung 9.2 an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– die IV-Stelle des Kantons B._______ (zur Kenntnis; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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