B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4634/2014
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Stephen Helmes, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch
(Verfügung vom 23. Juli 2014).
C-4634/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Die am 26. April 1958 geborene, verwitwete und heute in ihrer Heimat
Deutschland wohnhafte A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
war seit dem 1. September 1979 ohne Unterbrüche als Grenzgängerin in
der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die obligatorische
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Zuletzt war die Beschwerdeführerin in der Schweiz als Produkti-
onsmitarbeiterin bei der X._______ AG tätig (vgl. Akten der IV-Stelle der
Y._______ [im Folgenden: act.] 2 und 7 f. sowie vorinstanzliche Akten [im
Folgenden: Dok.] 11-13).
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. Oktober 2012 wurde die Beschwerdeführerin von
ihrer Krankentaggeldversicherung bei der zur Abklärung zuständigen IV-
Stelle Y._______ (im Folgenden: IV-Stelle Y._______) zum Bezug von Leis-
tungen der Invalidenversicherung angemeldet (vgl. act. 1-6).
B.b In der Folge tätigte die IV-Stelle Y._______ Abklärungen hinsichtlich
der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Beschwerdeführerin.
Nebst dem Fragebogen für den Arbeitgeber vom 13. November 2012
(act. 7) und dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 16. Novem-
ber 2012 (act. 8) holte sie auch die Akten der Krankentaggeldversicherung
ein (vgl. act. 15). Zudem stand sie bezüglich den beruflichen Wiederein-
gliederungsversuchen der Beschwerdeführerin in regem Austausch mit der
Krankentaggeldversicherung (vgl. das Feststellungsblatt vom 12. Mai
2014, act. 29). Im weiteren Verlauf der Abklärungen gingen der IV-Stelle
Y._______ überdies folgende medizinischen Dokumente zu:
– Bericht der H._______, Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychothe-
rapeutische Medizin zuhanden der IV-Stelle Y._______ vom 23. November
2012 (act. 9 und 44 S. 31-37; vgl. auch Dok. 2)
– Bericht der H._______, Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychothe-
rapeutische Medizin vom 15. Januar 2013 zuhanden Dr. med. B._______,
Hausarzt der Beschwerdeführerin, (act. 15 S. 4-7 und 42 S. 22-24)
– Formularbericht E 213 der H._______, Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik
und Psychotherapeutische Medizin vom 29. April 2013 zuhanden der IV-Stelle
Y._______ (act. 18 f. und 44 S. 23-30)
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Seite 3
– Auskunft von Dr. med. C._______, Gemeinschaftspraxis Psychotherapie/Psy-
chosomatik/Traumatherapie vom 15. Oktober 2013 (act. 21)
– Entlassungsbericht der F._______, Fachklinik für Psychiatrie & Psychothera-
pie vom 17. Dezember 2013 (act. 24)
B.c Zudem informierte die IV-Stelle Y._______ am 4. Juni 2013 die zum
Erlass der Verfügung zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz), dass sich die Beschwerdeführe-
rin angemeldet habe, und übermittelte der Vorinstanz gleichzeitig den For-
mularbericht E 213 (Bericht der H._______ vom 29. April 2013) sowie wei-
tere medizinische Akten (act. 20 sowie Dok. 1-3).
B.d Am 8. Januar 2014 wurden die medizinischen Berichte dem Regional
Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung unterbreitet. Am 28. Januar 2014
nahm der RAD-Arzt Med. prakt. R._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Stellung (vgl. act. 29 S. 5 f.). Gestützt auf dessen Stel-
lungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 12. Mai
2014 die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht gestellt (vgl.
act. 31).
B.e Die Beschwerdeführerin machte am 31. Mai 2014 unter Beilage eines
Austrittsberichts der F._______ vom 4. April 2014 einwandweise geltend,
sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes arbeitsunfähig (vgl. act. 34).
B.f Mit den Vorbescheid vom 12. Mai 2014 (act. 31) im Wesentlichen be-
stätigenden Verfügung vom 23. Juli 2014 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung wies sie darauf
hin, dass die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 31. Mai 2014 keine
neuen Tatsachen vorgebracht habe, die eine andere Beurteilung zuliessen
(vgl. Dok. 10 und act. 38).
C.
Mit Eingabe vom 19. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Ausrichtung mindestens ei-
ner Teilrente der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte sie aus,
dass sie sich nach einem Suizidversuch zurzeit in einer psychiatrischen
Klinik befinde. Sie akzeptiere den Entscheid der Vorinstanz nicht, da sie im
Gegensatz zum laufenden Rentenverfahren in Deutschland in der Schweiz
von keinem Gutachter untersucht worden sei. Daher könne auch keiner
wissen, wie es ihr psychisch gehe. Sie leide an schweren Depressionen
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Seite 4
und sei daher nicht arbeitsfähig (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: BVGer-act.] 1).
D.
Am 17. September 2014 reichte die Vorinstanz die vorinstanzlichen Akten
ein und schloss in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle Y._______ vom 11. September 2014 auf Abweisung
der Beschwerde. Die IV-Stelle Y._______ verwies ihrerseits im Wesentli-
chen auf die Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2014. Im Weiteren
führte sie aus, es seien ärztliche Berichte aus Deutschland beigezogen
worden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung der Versicherten sei nicht
als dauerhafter Gesundheitsschaden im invalidenversicherungsrechtlichen
Sinne anzusehen (vgl. BVGer-act. 3).
E.
Der unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingeforderte Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 400.- ging am 7. Oktober 2014 bei der Gerichtskasse
ein (vgl. BVGer-act. 4-6).
F.
F.a Am 31. Oktober 2014 übermittelte das Bundesgericht dem Bundesver-
waltungsgericht zuständigkeitshalber eine Eingabe der Beschwerdeführe-
rin vom 21. Oktober 2014 samt Beilagen, mit welcher diese um Zusprache
einer IV-Rente wegen psychischen Problemen ersucht hatte. Das Bundes-
gericht führte aus, diese Eingabe erweise sich als Reaktion auf die
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September
2014, mit welcher die Beschwerdeführerin auch zur Einreichung einer Rep-
lik eingeladen worden sei (vgl. BVGer-act. 7).
F.b Die Eingabe vom 21. Oktober 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht
als Replik entgegengenommen und mit Instruktionsverfügung vom 4. No-
vember 2014 der Vorinstanz eine Kopie derselben samt Beilagen zur Ein-
reichung einer Stellungnahme zugestellt (vgl. BVGer-act. 8).
G.
Unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Y._______ vom 18. No-
vember 2014 hielt die Vorinstanz mit Duplik vom 21. November 2014 an
ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Die IV-Stelle
Y._______ führte aus, aus der Eingabe der Beschwerdeführerin sowie den
Beilagen ergäben sich keine neuen und unberücksichtigten Aspekte (vgl.
BVGer-act. 9).
C-4634/2014
Seite 5
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2014 wurde ein Doppel dieser
Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt und
gleichzeitig der Schriftenwechsel vorbehältlich weiterer Instruktionsmass-
nahmen geschlossen (BVGer-act. 10).
I.
I.a Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 leitete die Vorinstanz ein Schrei-
ben der deutschen Rentenversicherung vom 1. Dezember 2014 samt der
Bewilligung einer vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2015 befriste-
ten Rente und diverser ärztlicher Unterlagen an das Bundesverwaltungs-
gericht weiter (BVGer-act. 12).
I.b Am 3. Dezember 2015 (Datum Postaufgabe) reichte die Beschwerde-
führerin einen Rentenbescheid der deutschen Rentenversicherung vom
15. September 2015 ein, mit welchem ihr befristet bis zum 31. März 2017
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit zugesprochen wurde
(vgl. BVGer-act. 13).
I.c Daraufhin wurde mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2015 der
Schriftenwechsel wieder geöffnet und der Vorinstanz wurden nebst der
Spontaneingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2015 samt
Beilage auch folgende, in den von der Vorinstanz mit Vernehmlassung vom
17. September 2014 übermittelten Akten noch nicht enthaltene Dokumente
zur Stellungnahme zugestellt (BVGer-act. 14):
– Auftrag an den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit (…) vom 6. März 2014
– Gutachterliche Äusserung der Bundesagentur für Arbeit vom 25. April 2014
– Befundbericht von Dr. med. B._______ vom 16. März 2014
– undatierter EKG-Bericht von Dr. med. B._______
– Bericht von Dr. med. J._______ vom 13. Februar 2014
– Entlassungsbericht der D._______ vom 17. September 2013
– Schreiben der H._______ vom 4. April 2014, welches auf einen Entlassungs-
bericht 1/2014 hinweist
– Laborberichte des L._______ vom 28. Januar 2014 und vom 27. Februar 2014
C-4634/2014
Seite 6
I.d Die Vorinstanz wurde dabei insbesondere auch ersucht, den im Schrei-
ben der H._______ vom 4. April 2014 erwähnten, jedoch nicht aktenkundi-
gen und offenbar vom 1/2014 datierten Entlassungsbericht der H._______
beizuziehen (vgl. BVGer-act. 14).
I.e
Mit Eingabe vom 13. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest.
Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle
Y._______ vom 30. Dezember 2015, gemäss welcher keine neuen Fakten
ersichtlich seien, die eine andere Beurteilung erlauben würden (BVGer-
act. 15).
J.
Ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 13. Januar 2016 wurde
der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt
(BVGer-act. 16).
K.
K.a Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 übermittelte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Mitteilung der deutschen Rentenversicherung
vom 25. April 2016 samt weiteren ärztlichen Berichten aus Deutschland
(vgl. BVGer-act. 20).
K.b Mit Verfügung vom 9. Juni 2016 wurde den Verfahrensbeteiligten je
eine Kopie dieser Eingabe samt Beilagen in Kopie zugestellt und ihnen
gleichzeitig Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfü-
gung eine allfällige Stellungnahme einzureichen (vgl. BVGer-act. 21). In
der Beilage zur vorinstanzlichen Eingabe befanden sich folgende Unterla-
gen:
– Kurzbrief der Deutschen Rentenversicherung vom 25.04.2016
– ärztlicher Befundbericht vom 18.08.2015 von Dr. B._______ (Seiten 1-2)
– Kurzarztbrief F._______ vom 20.11.2013
– vorläufiger Entlassbrief F._______ vom 04.04.2014 (= act. 33)
– Labor-Kumulativbefund vom März 2014
– Verlegungsbrief K._______ vom 11.08.2014
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Seite 7
– Untersuchungsbericht E._______ vom 08.12.2014 (ohne Unterschrift)
K.c Mit Eingabe vom 22. Juni 2016 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
fest. Sie verwies auf die Stellungnahme der IV-Stelle Y._______ vom
16. Juni 2016, welche auf die Einreichung einer Stellungnahme verzich-
tete, da sich an der Beurteilung der Sach- und Rechtslage nichts geändert
habe (BVGer-act. 27). Die seit dem 13. Mai 2016 anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
K.d Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführerin ein
Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 22. Juni 2016 zur Kenntnis-
nahme zugestellt (BVGer-act. 28).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen
Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59
ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleis-
tet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60
ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz
in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
C-4634/2014
Seite 8
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Anhang II des FZA betreffend die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geän-
dert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6546/2010 vom 13. November
2013 E. 2.3).
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009,
SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 tritt diese Ver-
ordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen
den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Ein-
zelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den
Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ge-
schlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten güns-
tiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und
ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müs-
sen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven
Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen
auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.
2.4 Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften
dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität
in Anhang VII als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug
auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall.
2.5 Vorliegend beurteilt sich die Frage, ob Anspruch auf IV-Rentenleistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, allein aufgrund
der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften. Die Bestimmung
C-4634/2014
Seite 9
der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach
dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253
E. 2.4). Ferner besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Inva-
liditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK] 1989 S.
320 E. 2 sowie E. 4.5 hiernach).
2.6 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 23. Juli 2014) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen ma-
teriellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130
V 329), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim
Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2014 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind (vgl. BGE 130 V 445).
2.6.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
23. Juli 2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung des streitigen Sachverhalts im vorliegend massgebenden Zeitraum
von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2012 in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket];
die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in der entsprechenden Fassung).
2.6.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entspre-
chen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran
C-4634/2014
Seite 10
hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert,
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird.
3.
3.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf ei-
ner unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
richt darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Ge-
richt seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vor-
sieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fäl-
len. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr je-
ner Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 138 V 218
E. 6 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3; SVR 2011 UV Nr.
11 S. 39, 8C_693/2010 E. 10; vgl. auch Urteil des BGer 9C_732/2015 vom
29. März 2016 E. 3.1.2).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
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Seite 11
Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Be-
weismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver-
lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V
351 E. 3a).
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein; ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist. Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während
mehr als drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl.
act. 8), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c). Art. 29 Abs. 1 IVG
sieht vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
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Seite 12
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahrs folgt, entsteht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-
zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie – wie vorliegend – in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (vgl. 130 V 253 Regeste und E. 2.3).
4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren
der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich er-
teilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Soweit ärztliche oder fachliche
Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich
die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Nach
Eingang der Anmeldung zum Leistungsbezug fällt es der IV-Stelle zu die
Verhältnisse abzuklären (Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV). In
Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 IVV
(in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung in Verbindung mit
Art. 1 und Art. 57 Abs. 2 IVG) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versiche-
rungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterla-
gen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Ar-
beits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die
Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen, beschafft und
zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen,
Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentli-
chen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann. Um den Invaliditätsgrad
bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Ge-
richt) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder
der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung
C-4634/2014
Seite 13
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die ver-
sicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Aus-
künfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar-
beitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.5 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen auslän-
discher Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Viel-
mehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. zum Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a sowie E. 3.4 hiervor).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Diesen Anfor-
derungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste können einen
vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49 Abs. 2 IVV;
BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135 V 254 E. 3.3.2).
4.7 Soll über einen Rentenanspruch ohne Einholung eines externen Gut-
achtens, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliesslich vom Ver-
sicherungsträger intern eingeholte medizinische Unterlagen entschieden
werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen in dem
Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4;
Urteil des BGer 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2).
5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf die
Beurteilung des RAD vom 28. Januar 2014 das Leistungsgesuch der Be-
schwerdeführerin abgewiesen hat. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob sich
C-4634/2014
Seite 14
aufgrund der Aktenlage der medizinische Sachverhalt als genügend abge-
klärt erweist.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die
Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2014 fest, dass eine gesundheit-
liche Einschränkung vorliege, welche weitestgehend auf eine psychosozi-
ale Belastungssituation nach Verlust des Ehemannes mit verzögerter Trau-
erreaktion zurückzuführen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien
die psychischen Leiden aufgrund der psychosozialen Belastungsfaktoren
entstanden und nach Wegfallen dieser Faktoren sei mit Abklingen der Trau-
erreaktion wieder die frühere Belastbarkeit zu erwarten. Somit handle es
sich nicht um eine verselbständigte psychische Störung mit Auswirkung auf
die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Durch die Weiterführung der fachmedi-
zinischen Behandlung könne eine weitere Verbesserung des Gesundheits-
zustandes erwartet werden. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte
dauerhafte ambulante Psychotherapie diene lediglich dazu, den Gesund-
heitszustand zu erhalten. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsscha-
den vor, der einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung be-
gründe (vgl. Dok. 10 und act. 38). Mit Vernehmlassung vom 17. September
2014 (BVGer-act. 3), Duplik vom 21. November 2014 (BVGer-act. 9) sowie
mit Stellungnahmen vom 13. Januar 2016 (BVGer-act. 15) und vom
22. Juni 2016 hielt sie jeweils an ihren Ausführungen fest.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie leide nicht mehr
an einer psychosozialen Störung, sondern seit zwei Jahren an schweren
Depressionen. Sie sei deshalb nicht arbeitsfähig. Weil sie bisher kein Gut-
achter in der Schweiz untersucht habe, könne keiner wissen wie es ihr tat-
sächlich gehe. Im Weiteren wies sie darauf hin, dass sie nach einem Sui-
zidversuch erneut in stationärer Behandlung gewesen sei (vgl. BVGer-
act. 1). Mit Replik vom 21. Oktober 2014 reichte sie einen Entlassungsbrief
des Zentrums N._______ vom 23. September 2014 ein, der diesen in der
Beschwerdeschrift erwähnten stationären Aufenthalt belegt. Zudem er-
klärte sie sich bereit, sich von einem Gutachter untersuchen zu lassen (vgl.
BVGer-act. 7, Beilage)
6.
6.1 Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2014 zeigte
sich aufgrund der der Vorinstanz vorliegenden medizinischen Akten aus
Deutschland sowie aufgrund der weiteren Abklärungen seitens der Vo-
rinstanz im Wesentlichen folgendes Bild über den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin:
C-4634/2014
Seite 15
6.1.1 Im zuhanden der IV-Stelle Y._______ erstellten Arztbericht der
H._______ vom 23. November 2012 (act. 9) diagnostizierte Dr. med.
C._______, Facharzt für Psychosomatische Medizin, Psychotherapie, Neu-
rologie und Psychiatrie, eine depressive Episode schweren Grades mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei rezidivierender depressiver Er-
krankung mit massiver Suizidalität (ICD-10: F33.2). Im Weiteren nannte er
eine Kniearthrose rechts sowie eine Adipositas, Diagnosen ohne Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Im Weiteren berichtete der Psychiater,
dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2012 zum zweiten
Mal in stationärer Behandlung befinde. Seit dem Tod ihres Ehemannes vor
eineinhalb Jahren habe sich eine rezidivierende depressive Symptomatik
mit massiver Antriebslosigkeit, innerer Unruhe, Schlafstörungen, Früher-
wachen und Sinnlosigkeitsgedanken mit massiver Suizidalität gezeigt. Zwi-
schenzeitlich sei eine kurzfristige Besserung eingetreten, jedoch habe sich
nach einer Rückkehr in das heimische Umfeld rasch wieder eine erhebliche
depressive Dekompensation eingestellt. Für den angelernten Beruf als
Chemikantin wie auch für sonstige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits-
marktes würde eine schwergradige Leistungsminderung bestehen. Nach
Abklingen der Depression sei jedoch mit einer Wiederherstellung der Leis-
tungsfähigkeit zu rechnen. Eine Wiedereingliederung sei ab dem 10. De-
zember 2012 zu 50 % möglich (vgl. act. 9 S. 5 ff.).
6.1.2 Im Bericht zuhanden des Hausarztes Dr. med. B._______, Facharzt
für Allgemeinmedizin, vom 15. Januar 2013 (act. 15 S. 4-7), welcher eben-
falls aufgrund des vorerwähnten stationären Aufenthalts der Beschwerde-
führerin verfasst wurde, berichtete Dr. med. C._______ (…) von einem Re-
zidiv einer schweren depressiven Episode (ICD-10: F32.2) sowie von einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Im Weiteren führte
er aus, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an die letzte stationäre
Entlassung ohne erkennbaren äusseren Anlass sehr rasch wieder depres-
siv dekompensiert sei. Hinsichtlich des psychischen Befunds erhob er,
dass die Beschwerdeführerin in der Stimmungslage deutlich depressiv, na-
hezu starr und kaum erreichbar sei. Im Weiteren sei sie nicht schwingungs-
fähig, psychomotorisch erheblich unruhig und kaum zugänglich. Im Ge-
spräch wirke sie sehr nihilistisch, auf Sinnlosigkeitsgedanken fixiert sowie
deutlich suizidal. Paranoide Inhalte würden dagegen nicht geschildert und
primär hirnorganische Defizite seien nicht feststellbar. Zum Verlauf hielt
Dr. med. C._______ fest, die Behandlung sei äusserst schwierig verlaufen,
zumal sich die Symptomatik gegenüber einer depressiven Medikation als
refraktär erwiesen habe. Eine gewisse Besserung habe nach mehrmaligen
C-4634/2014
Seite 16
Umstellungsversuchen erreicht werden können. Massive Stimmungs-
schwankungen hätten immer wieder notfallmässig psychiatrisch-psycho-
therapeutische Interventionen erforderlich gemacht. Nachdem sich die su-
izidalen Gedanken zurückgebildet hätten, sei die Beschwerdeführerin in
die Tagesklinik versetzt worden und anschliessend am 4. Januar 2013 ent-
lassen worden, wobei eine ambulante Weiterbehandlung durch Dr. med.
C._______ vorgesehen sei. Ab dem 7. Januar 2013 sei zudem eine stufen-
weise Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vorgesehen (vgl. act. 15 S.
4-7 und 42 S. 22-24; vgl. zur Wiedereingliederung auch act. 10).
6.2 Die von Dr. med. C._______ erwähnte Wiedereingliederung sei gemäss
Auskunft der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin zu-
nächst gut bis sehr gut verlaufen. Allerdings sei die Beschwerdeführerin ab
Mitte März 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihr von
der Arbeitgeberin gekündigt worden sei. Im Weiteren wies die Krankentag-
geldversicherung darauf hin, dass per 2. April 2013 ein weiterer stationärer
Aufenthalt in der H._______ erfolgte (vgl. act. 29 S. 3).
6.2.1 Im zuhanden der IV-Stelle Y._______ verfassten Formularbericht
E 213 vom 29. April 2013 (act. 18) gab Dr. med. C._______ erneut eine
posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) sowie eine rezidivie-
rende depressive Störung (ICD-10: F33.2) – jedoch ohne Bezeichnung des
genauen Schweregrads – als Diagnosen an. Neu stellte er auch die Diag-
nose einer sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8).
Im Weiteren führte er aus, dass es bei der Beschwerdeführerin durch den
Tod des Ehemannes und der damit in Verbindung stehenden posttrauma-
tischen Belastungsstörung zu einem anhaltenden depressiven Verstim-
mungszustand gekommen sei, der weder durch ambulante psychiatrische
Massnahmen noch durch stationäre Behandlungen hinreichend habe ge-
bessert werden können. Mittlerweile habe die Erkrankung auch zum Ver-
lust der Arbeitsstelle geführt, wodurch die psychosoziale Konstellation wei-
ter verschlechtert werde (vgl. Ziff. 8). Die depressive Symptomatik habe
sich ein wenig gebessert, sei jedoch in Belastungssituationen wieder rück-
läufig gewesen. Es bestehe eine anhaltende Depression, wodurch die
Funktionalität im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Derzeit sei die Be-
schwerdeführerin nicht einsatzfähig (vgl. act. 18 Ziff. 7-9).
6.2.2 Am 7. August 2013 teilte die Krankentaggeldversicherung mit, dass
die Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2013 in der Tagesklinik der
H._______ in Behandlung gewesen sei (vgl. act. 29 S. 4). Am 27. August
2013 informierte sie die IV-Stelle Y._______, dass per 25. August 2013 ein
C-4634/2014
Seite 17
erneuter Arbeitsversuch geplant gewesen sei, die Beschwerdeführerin sich
jedoch dazu nicht in der Lage gefühlt habe (vgl. act. 29 S. 4). Am 8. Okto-
ber 2013 setzte die Krankentaggeldversicherung die IV-Stelle Y._______
darüber in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin seit dem 17. September
2013 erneut stationär in eine Klinik eingetreten sei. Überdies gab sie be-
kannt, dass der Fall mangels erkennbarer beruflicher Eingliederung vom
Care Management eingestellt werde. Schliesslich teilte die Krankentag-
geldversicherung am 10. Dezember 2013 der IV-Stelle mit, dass die Be-
schwerdeführerin während neun Wochen in der F._______ stationär in Be-
handlung gewesen und der Austritt vor ca. zwei Wochen erfolgt sei (vgl.
zum Ganzen act. 29 S. 4).
6.2.3 Im Entlassbericht der F._______ vom 17. Dezember 2013 (act. 24), in
welcher sich die Beschwerdeführerin vom 18. September 2013 bis zum
21. November 2013 in stationärer Behandlung befand, werden eine rezidi-
vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho-
tische Symptome (ICD-10: F33.2) und eine Anpassungsstörung (verlän-
gerte, verzögerte Trauerreaktion (ICD-10: F43.2) als Diagnosen genannt.
Im Bericht wird von einem längeren stationären Verlauf mit zwischenzeitli-
cher Suizidalität und einem Aufenthalt in der geschlossenen Abteilung be-
richtet. Erst nach mehrfacher Änderung der Medikation habe eine ausrei-
chende Stimmungsstabilisierung erreicht werden können. Im Weiteren wird
erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine Woche vor der Entlassung
starke lumbale sowie Beinschmerzen mit Parästhesien gehabt habe. Eine
neurologische Abklärung wurde daher empfohlen. Ebenso wurde dringend
zu einer ambulanten Psychotherapie geraten.
6.3 Die Vorinstanz hat die zuvor zitierten ärztlichen Berichte (vgl. E. 6.1.1 f.,
6.2.1 und 6.2.3 hiervor) dem RAD zur Beurteilung vorgelegt.
6.3.1 Hierzu gilt vorab festzuhalten, dass die RAD den IV-Stellen zur Beur-
teilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur
Verfügung stehen. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6
ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest,
eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszu-
üben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unab-
hängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Auf die Stellungnahme eines versicherungs-
internen Arztes kann aber nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügt. Vor-
liegend hat der RAD-Arzt Med. prakt. R._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, keine eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin
C-4634/2014
Seite 18
vorgenommen. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist nicht an
sich ein Grund, um einen versicherungsinternen ärztlichen Bericht in Frage
zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). Auch reine Aktengutachten können be-
weiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesent-
lichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung
mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätz-
lich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteil des
BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Soweit IV-Ärzte wie hier nicht
selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen Befunde
aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei wi-
dersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu
beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten für die
streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das nicht der
Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Regel keine abschliessende
Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehenden Abklärun-
gen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25. März 2011
E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizinischen Ak-
ten dem RAD erlaubten, sich ein lückenloses und einheitliches Bild der ge-
stellten Diagnosen, der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu machen, und ob die Schlussfol-
gerungen des RAD nachvollziehbar und schlüssig sind.
6.3.2 Der RAD-Arzt Med. prakt. R._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, nahm am 28. Januar 2014 Stellung (vgl. act. 29 S. 5 f.).
Aufgrund der ihm vorgelegten medizinischen Unterlagen stellte er im Ge-
gensatz zu den deutschen Ärzten lediglich Anpassungsstörungen (verlän-
gerte, verzögerte Trauerreaktion; ICD-10: F43.2) und selbstunsichere Per-
sönlichkeitsanteile als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit. Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit stellte der RAD-Arzt hingegen keine. Er führte aus, dass im Bericht der
F._______ vom 17. Dezember 2013 eine schwere Depression diagnosti-
ziert werde, ohne dass der Befund diese Schwere belege. Da vor dem Tod
des Ehemannes keine Depression vorgelegen habe, könne keine rezidi-
vierende depressive Störung vorliegen. Vielmehr gebe die verzögerte Trau-
erreaktion die ICD-gemässe Diagnose wieder. Im Weiteren führte er hin-
sichtlich des Berichts der H._______ vom 29. April 2013 aus, dass „trotz
des anhaltenden Verstimmungszustandes“ eine rezidivierende depressive
Störung gemäss ICD-10 F33.2 diagnostiziert werde. Überdies sollte nach
C-4634/2014
Seite 19
dem Krebstod des Ehemannes laut ICD keine „posttraumatische Belas-
tungsstörung“ diagnostiziert werden. Als Einschränkungen für die bisherige
Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin nannte Med. prakt. R._______:
„mehrmals suizidal“. Hinsichtlich des Belastungsprofils führte er aus, nach
Abklingen der Trauerreaktion sei wieder die frühere Belastbarkeit zu erwar-
ten. Aufgrund der Aufenthalte in der H._______ vom 8. Oktober 2012 bis
zum 5. Dezember 2012 (stationär) sowie vom 5. Dezember 2012 bis zum
4. Januar 2013 (Tagesklinik) und dem Aufenthalt in der F._______ vom
18. September 2013 (recte: 17. September 2013) bis zum 21. November
2013 (stationär) attestierte er für die entsprechenden Zeiträume eine volle
Arbeitsunfähigkeit sowohl im angestammten Beruf als auch in angepass-
ten Tätigkeiten.
6.3.3 In der rudimentären Stellungnahme des RAD-Arztes Med. prakt.
R._______ vom 28. Januar 2014 fehlt es an einer überzeugenden und
nachvollziehbaren Begründung, weshalb er hinsichtlich der Diagnosestel-
lung von den deutschen Ärzten abweicht. Zwar erwähnt er, dass vorliegend
keine Befunde erhoben wurden, die die Diagnose einer schweren Depres-
sion rechtfertigen würden, und dass die „verzögerte Trauerreaktion die
ICD-gemässe Diagnose“ wiedergeben würde. Jedoch findet in der RAD-
Stellungnahme keine erkennbare ausführliche Auseinandersetzung mit
den abweichenden Meinungen der deutschen Ärzte statt. Zudem begrün-
det er nicht, weshalb vorliegend aufgrund des Krebstodes des Ehemannes
keine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden dürfe.
Weder führt er aus, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die
von den deutschen Ärzten festgestellten Diagnosen zu rechtfertigen, noch
begründet er hinreichend, weshalb die Voraussetzungen für ihre Diagno-
sen vorliegend nicht gegeben sind. Ebenso mangelt es an einer einlässli-
chen und nachvollziehbaren Begründung, weshalb der RAD-Arzt zu seinen
Schlussfolgerungen gelangt.
6.3.4 Im Weiteren hat sich der RAD-Arzt auch nicht ansatzweise aus psy-
chiatrischer Sicht zur mehrfach dokumentierten Suizidalität der Beschwer-
deführerin geäussert – ein ernstzunehmender Umstand, der sich schliess-
lich nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2014 auch ma-
nifestiert hat (vgl. dazu den Entlassungsbericht des Zentrums N._______
vom 23. September 2014 [Beilage zu BVGer-act. 7] sowie Verlegungsbrief
des V._______ vom 11. August 2014 [hier stationäre Behandlung vom
28. Juli bis 5. August 2014 bei schwerer depressiver Episode mit Suizida-
lität; Z.n. Medikamentenintoxikation in fraglich suizidaler Absicht, Beilage
C-4634/2014
Seite 20
zu BVGer-act. 20; vgl. auch IV-act. 42 S. 5]) –. Med. prakt. R._______ er-
wähnte die mehrfach dokumentierte Suizidalität lediglich indirekt als Ein-
schränkungen in Bezug auf die bisherige berufliche Tätigkeit.
6.3.5 Ferner nahm der RAD keine Stellung zu den körperlichen Beschwer-
den der Beschwerdeführerin. Im Bericht vom 23. November 2012 wird zwar
lediglich eine Kniearthrose rechts ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit erwähnt (vgl. act. 9 Ziff. 1.1). Dennoch wäre vorliegend zu begründen
gewesen, warum auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann, wurde
doch im Austrittsbericht der F._______ vom 17. Dezember 2013 ausgeführt,
dass die Beschwerdeführerin eine Woche vor Entlassung aus der Behand-
lung unter starken lumbalen Beinschmerzen mit Parästhesien gelitten
habe. Zwar hätten sich die Beschwerden wieder gebessert, es wurde aber
eine neurologische Abklärung empfohlen (vgl. act. 24 S. 4 zweitletzter Ab-
satz; vgl. auch Beilage 18 zu BVGer-act. 12: orthopädische Abklärung we-
gen Knie- und Hüftschmerzen).
6.4 Sodann formulierte der RAD-Arzt seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
zukunftsgerichtet („Nach Abklingen der Trauerreaktion ist die frühere Be-
lastbarkeit zu erwarten“, vgl. act. 29 S. 5). Demnach ist gleichfalls fraglich,
ob der medizinische Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt bereits feststand.
Jedenfalls kann angesichts der fehlenden eigenen Begutachtung und der
abweichenden Diagnosen der behandelnden und begutachtenden Ärzte
aus Deutschland vorliegend nicht von einem feststehenden medizinischen
Sachverhalt gesprochen werden, der eine blosse Aktenbeurteilung als in
beweisrechtlicher Hinsicht genügend erscheinen lässt (vgl. Urteil des BGer
9C_25/2015 vom 1. Mai 2015 E. 4.2).
6.4.1 Dies gilt umso mehr, als die Stellungnahme des RAD-Arztes auch
nicht auf sämtlichen vor Verfügungserlass verfügbaren medizinischen Un-
terlagen basierte. So hat die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 31. Mai
2014 (act. 34) einen vorläufigen Entlassbrief der F._______ vom 4. April
2014 eingereicht, gemäss welchem sie sich vom 12. März 2014 bis zum
9. April 2014 in der Klinik zur stationären Behandlung befunden habe. In
diesem wird erneut eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) als Diagnose erwähnt (vgl. act. 33).
Dieser Bericht wurde dem RAD trotz der erneuten stationären Behandlung
gemäss Aktenlage nicht zur Beurteilung vorgelegt. Auch lässt sich dem
nach Erlass der Verfügung vom 23. Juli 2014 erstellten Feststellungsblatt
vom 30. Juli 2014 Derartiges nicht entnehmen (vgl. act. 40).
C-4634/2014
Seite 21
6.4.2 Wie den Berichten von Dr. med. C._______ vom 23. November 2012
und vom 15. Januar 2013 im Weiteren entnommen werden kann, wurde
die Beschwerdeführerin ab dem 8. Oktober 2012 bereits zum zweiten Mal
stationär behandelt. Insbesondere im zuhanden des Hausarztes Dr. med.
B._______ verfassten Bericht vom 15. Januar 2013 (act. 15
S. 4-7) wird explizit auf die erste stationäre Behandlung Bezug genommen
und auf den entsprechenden Austrittsbericht vom 17. September 2012 ver-
wiesen (vgl. act. 15 S. 4). Die für die Abklärung zuständige IV-Stelle
Y._______ bemühte sich jedoch nicht, diesen Bericht einzuholen. Folglich
wurde der erste stationäre Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Be-
urteilung insbesondere der Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt (vgl.
act. 29 S. 5 am Ende). Die IV-Stelle Y._______ unterliess es auch, den
Austrittsbericht zum von der Krankentaggeldversicherung am 7. August
2013 gemeldeten stationären Aufenthalt in der Tagesklinik der H._______
einzuholen (vgl. hierzu act. 29 S. 4 sowie E. 6.2.2 hiervor). Sie verfügte le-
diglich über den am 5. April 2013 angeforderten Formularbericht E 213
vom 29. April 2013 (vgl. act. 15 S. 4-7 und 17 f.).
6.5 Darüber hinaus hätten auch über die deutsche Rentenversicherung
weitere medizinische Dokumente eingeholt werden können. Allerdings
wurde vorliegend das zwischenstaatliche Verfahren von der Vorinstanz of-
fensichtlich nicht eröffnet, obwohl dieses gemäss Randziffer 2024 des
Kreisschreibens des BSV über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in
der AHV/IV/EL (KSBIL; in der Fassung vom 1. Januar 2013) ohne Zuwar-
ten einzuleiten ist. Weshalb es nicht eingeleitet wurde, ist aufgrund der Ak-
ten nicht nachvollziehbar. Am 4. Juni 2013 wurde die Vorinstanz von der
für die Entgegennahme und Prüfung zuständigen IV-Stelle Y._______ (vgl.
Art. 40 Abs. 2 IVV) informiert, dass sich die Beschwerdeführerin zum Be-
zug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet habe (vgl.
Dok. 1 und act. 20). Die Vorinstanz teilte der IV-Stelle Y._______ am
21. Juni 2013 telefonisch mit, dass das zwischenstaatliche Verfahren von
ihr eingeleitet werden sollte, dies jedoch ohne Anmeldeformular nicht mög-
lich sei und daher das Schreiben vom 4. Juni 2013 als gegenstandslos be-
trachtet werde. Gemäss der gleichentags erstellten Telefonnotiz vom
21. Juni 2013 hätte diese Information dem zuständigen Sachbearbeiter der
IV-Stelle Y._______ weitergeleitet werden sollen (vgl. Dok. 4). Allerdings
geschah danach – soweit aus den Akten ersichtlich – diesbezüglich nichts
mehr. Daher blieb auch ein von der deutschen Rentenversicherung in Auf-
trag gegebener ausführlicher Arztbericht von Dr. med. G._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Juli 2014, der ebenfalls
nach eigenen Untersuchungen eine schwere rezidivierende depressive
C-4634/2014
Seite 22
Episode (ICD-10: F32.2) feststellte, bei der Beurteilung durch den RAD un-
berücksichtigt. Zwar datiert der ausführliche Arztbericht nach Verfügungs-
erlass, allerdings enthält er auch Angaben zum medizinischen Sachverhalt
im vorliegend massgebenden Zeitraum, wird darin doch ab dem 15. Juli
2014 eine Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten attestiert (vgl. Dok.
20 und act. 42 S. 1-18).
6.5.1 Im Weiteren wurden auch die Akten der Bundesagentur für Arbeit
nicht beigezogen. Die Vorinstanz hat am 24. April 2014 ein Schreiben der
deutschen Bundesagentur für Arbeit vom 21. März 2014 zuständigkeitshal-
ber an die IV-Stelle Y._______ weitergeleitet (vgl. Dok. 5 f. und act. 28). In
diesem Schreiben ersuchte die Bundesagentur für Arbeit um die Zustellung
von medizinischen Akten, um Doppelspurigkeiten hinsichtlich einer in
Deutschland bevorstehenden Begutachtung zu vermeiden. Die IV-Stelle
Y._______ hätte aufgrund des Schreibens vom 21. März 2014 davon aus-
gehen müssen, dass auch die Bundesagentur für Arbeit weitere medizini-
sche Abklärungen tätigen werde. Dennoch hat sie es unterlassen, ihrer-
seits bei der Bundesagentur für Arbeit um die Zustellung von medizinischen
Akten zu ersuchen. So sind auch die medizinischen Unterlagen der Bun-
desagentur für Arbeit (vgl. insb. die Auflistung in Ziff. 2 der Instruktionsver-
fügung vom 9. Dezember 2015 [BVGer-act. 14]) unberücksichtigt geblie-
ben.
6.5.2 Durch die soeben dargelegten Versäumnisse sind medizinische Un-
terlagen, welche Rückschlüsse auf den medizinischen Sachverhalt vor Er-
lass der Verfügung vom 23. Juli 2014 erlauben könnten, ausser Acht ge-
blieben. Diese Berichte sind der Vorinstanz entweder erst kurz nach deren
Erlass (vgl. Dok. 1 und 19 f. sowie act. 42 S.1-21, 42 S. 25-29 und 43 S. 4
f.) oder erst während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zugegan-
gen (vgl. die Beilagen der Eingabe der Vorinstanz vom 16. Dezember 2014
[BVGer-act. 12] sowie die Beilagen der Eingabe der Vorinstanz vom
30. Mai 2016 [BVGer-act. 20]). Zwar wurde der Vorinstanz im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben, zu den bisher unberücksich-
tigten medizinischen Unterlagen Stellung zu nehmen (vgl. BVGer-act. 8,
14 und 20), jedoch wurden diese, soweit aus den Stellungnahmen vom
21. November 2014 (BVGer-act. 9), vom 13. Januar 2016 (BVGer-act. 15)
sowie vom 22. Juni 2016 (BVGer-act. 27) ersichtlich, nicht dem RAD zur
Stellungnahme unterbreitet. Die Vorinstanz liess sich nur dahingehend ver-
nehmen, dass keine neuen Aspekte ersichtlich seien.
C-4634/2014
Seite 23
6.6 Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von
Aktenbeurteilungen versicherungsinterner Ärzte (vgl. E. 6.3.1 hiervor) kann
demzufolge nicht auf die Einschätzung des RAD-Arztes Med. prakt.
R._______ abgestellt werden. Auch auf die Berichte der deutschen Ärzte
kann nicht unbesehen abgestellt werden, da diese keine sämtlichen Leiden
berücksichtigende, den Beweisanforderungen genügende Beurteilung der
Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten. Der Invaliditätsgrad
lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten damit nicht mit
dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit be-
urteilen. Die Vorinstanz hätte sich nicht mit einer Aktenbeurteilung des RAD
begnügen dürfen, sondern mit Blick auf die unklare Aktenlage zur Erhe-
bung und Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen
Verlaufs sowie unter Einschluss der Beurteilung hinsichtlich Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen tätigen und insbesondere ein
Gutachten einholen müssen.
7.
7.1 Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es
dem Bundesverwaltungsgericht mangels einer zuverlässigen medizini-
schen Entscheidgrundlage nicht möglich ist, mit dem im Sozialversiche-
rungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe, in welchem Um-
fang und ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente hat. Die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 28. Januar
2014 basiert auf unvollständigen Akten und erweist sich insbesondere
auch mangels einer hinreichenden psychiatrischen Begründung der ge-
stellten Diagnosen sowie mangels Auseinandersetzung mit den von seiner
Beurteilung abweichenden Einschätzungen der deutschen Ärzte als nicht
schlüssig und nachvollziehbar. Zudem hat sich der RAD in keiner Weise zu
den erwähnten körperlichen Beschwerden, namentlich der Kniearthrose
(vgl. act. 9 S. 5) und den beklagten Beschwerden im linken Bein (vgl.
act. 24 S. 4 zweitletzter Absatz) geäussert. Zwar stehen in casu gemäss
den Akten psychische Beschwerden im Vordergrund. Inwieweit auch inva-
lidenversicherungsrechtlich relevante somatische Befunde vorliegen, lässt
sich infolge der fehlenden RAD-ärztlichen Stellungnahme zu den somati-
schen Leiden sowie aufgrund der unklaren Aktenlage nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit feststellen.
7.2 Bei Vorliegen solcher Zweifel an der versicherungsinternen medizini-
schen Beurteilung darf weder aufgrund dieser noch aufgrund von der ver-
C-4634/2014
Seite 24
sicherten Person aufgelegten Berichte eine abschliessende Beweiswürdi-
gung vorgenommen werden (BGE 135 V 465 E. 4.6). Da im vorinstanzli-
chen Verfahren bisher vollständig ungeklärt geblieben ist, ob und unter wel-
chen psychischen und körperlichen Beschwerden die Beschwerdeführerin
tatsächlich leidet und im Weiteren unklar ist, in welchem Ausmass sich
diese Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit auswirken, zieht dies die
Rückweisung an die Vorinstanz zu weiterer medizinischen Abklärungen
nach sich (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Aufgrund des Ausgeführten ist
die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 23. Juli 2014 aufzuheben und die Sache gemäss Art. 61 Abs. 1
VwVG an die Vorinstanz mit der Anweisung zurückzuweisen ist, nach Ak-
tualisierung der medizinischen Aktenlage (insbesondere auch betreffend
allfälligen somatischen Leiden) unter Berücksichtigung von sämtlichen –
auch seit Verfügungserlass ergangenen – medizinischen Berichten eine
medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Es ist
grundsätzlich Sache der beauftragten Sachverständigen, über Art und Um-
fang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersu-
chungen zu befinden. Denn die beauftragten Sachverständigen sind letzt-
verantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der
interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch
für eine wirtschaftliche Abklärung (vgl. BGE 139 V 349, E. 3.3).
7.3 Mit Blick auf das soeben Dargelegte liegt es demnach am Sachverstän-
digen zu entscheiden, ob in casu die Notwendigkeit besteht, nebst dem im
Vordergrund liegenden Fachgebiet Psychiatrie gegebenenfalls auch wei-
tere Fachdisziplinen wie z.B. Neurologie (vgl. dazu die im Bericht von
Dr. med. M._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychothe-
rapie, vom 8. Dezember 2014 erwähnten Gedächtnis- und Konzentrations-
störungen, Beilage 7 zu BVGeract. 20), Orthopädie/Rheumatologie (vgl.
dazu den Bericht von Dr. med. J._______ vom 13. Februar 2014, letzte Bei-
lage zu BVGer-act. 12) oder Innere Medizin für die Begutachtung zu be-
zeichnen sind. Bei der Gutachterauswahl ist den Verfahrensgarantien der
Versicherten Rechnung zu tragen. Insbesondere ist bei einer allfälligen
mono- oder bidisziplinären Begutachtung zunächst ein Einigungsversuch
einzuleiten und bei dessen Scheitern zu verfügen (vgl. BGE 139 V 349
E. 4.5 in fine). Bei gegebenenfalls polydisziplinärer Begutachtung hat die
Gutachterauswahl – wie in solchen Fällen in der Schweiz üblich – nach
dem Zufallsprinzip zu erfolgen (vgl. BGE 140 V 507 E. 3.1; 139 V 349 E.
5.2.1). Die Begutachtung ist vorliegend in der Schweiz zu durchzuführen,
zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Ver-
sicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
C-4634/2014
Seite 25
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-
4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3) und keine Gründe ersichtlich
sind, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig er-
scheinen liessen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
21. Oktober 2014 (vgl. BVGer-act. 7) bereit erklärt, sich von einem Gutach-
ter untersuchen zu lassen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-
ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten (vgl.
BGE 132 V 215 E. 6.1). Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Allerdings wurde der Rechtsbeistand erst im Ver-
laufe des hängigen Beschwerdeverfahrens am 13. Mai 2016 mandatiert.
Die Beschwerde und die Replik hat die Beschwerdeführerin ohne anwaltli-
che Vertretung eingereicht. Dies ist vorliegend zu berücksichtigen. Da der
Vertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichti-
gung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Auf-
wands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorlie-
gend zu beurteilenden Verfahrens, in Anbetracht der in vergleichbaren Fäl-
len gesprochenen Entschädigungen und der Tatsache, dass der Rechts-
vertreter erst nach durchgeführtem doppeltem Schriftenwechsel manda-
tiert wurde, ist eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzusprechen (inkl.
Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer
C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbin-
dung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE).
C-4634/2014
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 23. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der
Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
C-4634/2014
Seite 27
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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