B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4635/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. René Schwarz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Verfügungen
vom 12. Juni 2014).
C-4635/2014
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Sachverhalt:
A.
Der italienische Staatsangehörige A._______, geboren 1974, arbeitete ab
1992 in der Schweiz (im Wesentlichen als angelernter Gipser) und war bei
der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) versichert (vgl. IV-act. 107). Am 19. April 2006 erlitt er bei einem
Autounfall (als Beifahrer) eine HWS- und Thoraxkontusion (IV-act. 54 S.
74-80). In der Folge erbrachte die Suva als zuständiger Unfallversicherer
die gesetzlichen Leistungen (vgl. IV-act. 54). Vom 21. November 2006 bis
zum 23. Januar 2007 wurde A._______ in der Rehaklinik B._______ stati-
onär, anschliessend ambulant behandelt (IV-act. 49 S. 25).
A.a Mit Datum vom 2. April 2007 meldete sich A._______ bei der IV zum
Leistungsbezug an (IV-act. 111). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau (nach-
folgend IV-Stelle Thurgau) holte erwerbliche und medizinische Unterlagen
sowie die Akten der Suva ein (vgl. IV-act. 82 bis 108, 112 und 113). Vom
23. April bis 21. Mai 2007 erfolgte eine berufliche Abklärung in der Rehakli-
nik B._______ (IV-act. 49 S. 16). Die IV-Stelle Thurgau gewährte dem Ver-
sicherten vom 16. Juli 2007 bis 10. August 2008 Arbeitsvermittlung (IV-
act. 35 und 22) sowie berufliche Massnahmen (Arbeitstraining im
C._______) vom 29. Mai bis 21. Dezember 2007 (vgl. IV-act. 27 und 14).
Die Suva stellte ihre Taggeldleistungen per 31. Juli 2008 ein (vgl. IV-act. 28
und 30).
A.b Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 teilte Rechtsanwalt René Schwarz der
IV-Stelle Thurgau mit, er habe bürointern die Weiterbearbeitung des Falles
übernommen. A._______ halte sich seit dem vergangenen Jahr in seinem
Heimatstaat Italien auf und werde dort von Avvocato D._______ vertreten.
Unter Hinweis auf eine konferenzielle Besprechung im Frühjahr 2009 (vgl.
IV-act. 113 S. 332 = IV-act. 19), an welcher die Veranlassung einer Begut-
achtung durch die IV beschlossen worden sei, ersuchte Rechtsanwalt
Schwarz die IV-Stelle Thurgau, die Vorbereitungen für die Begutachtung
zu treffen (IV-act. 98 S. 4 f.; betreffend Wegzug nach Italien vgl. IV-act. 99).
Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 bat die IV-Stelle Thurgau die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) um Verwaltungshilfe (IV-act. 97 = IV-
act. 1). Sie informierte die IVSTA namentlich darüber, dass der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) am 31. März 2009 eine erneute medizinische Ab-
klärung als nicht erforderlich betrachtet habe, der Rechtsvertreter nun aber
eine Medas-Abklärung fordere, der Versicherte in Italien von Avvocato
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D._______ und in der Schweiz von Rechtsanwalt Schwarz vertreten
werde.
A.c Die IVSTA erteilte dem E._______ (Medas) am 26. Juli 2011 den Auf-
trag, A._______ interdisziplinär zu begutachten (IV-act. 70). Gleichzeitig in-
formierte sie – mit Kopie an Rechtsanwalt Schwarz – Avvocato D._______
über das erteilte Mandat (IV-act. 71). Mit Datum vom 23. Januar 2012 teilte
die IVSTA Avvocato D._______ (und in Kopie A._______) unter anderem
Ort und Datum (ab 16. April 2012) der Begutachtung mit und fragte, ob der
Versicherte eine Übersetzung und ein Hotel benötige (IV-act. 92 S. 4 f.).
Mit E-Mail (Posta Certificata) vom 5. Februar 2012 bestätigte Avvocato
D._______, dass A._______ am 16. April 2012 zur Begutachtung erschei-
nen werde und ein Hotelzimmer sowie eine Übersetzung benötige. Zudem
möchte er sich von seinem Anwalt begleiten lassen (IV-act. 76). Die IVSTA
teilte Avvocato D._______ (und in Kopie A._______) mit Schreiben vom
8. Februar 2012 mit, die Kosten für eine Begleitung würden nur bei medi-
zinischer Notwendigkeit übernommen (IV-act. 78).
A.d Die interdisziplinäre Begutachtung (allgemein-internistisch, orthopä-
disch, neurologisch und psychiatrisch) wurde vom 16. April bis 20. April
2012 durchgeführt. Das Gutachten des E._______ wurde am 21. Juni 2012
erstattet (IV-act. 83). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die bishe-
rige Tätigkeit als angelernter Gipser aufgrund des cervikovertebralen Syn-
droms nicht mehr zumutbar sei. In einer adaptierten Tätigkeit (ohne repeti-
tive Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern oder in grosser Höhe) bestehe
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23 und 35).
A.e Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 teilte die IVSTA der IV-Stelle Thurgau
mit, dass die IVSTA zur Weiterbearbeitung des Leistungsgesuchs zustän-
dig sei und ersuchte um Übermittlung der Akten (IV-act. 85). Auf entspre-
chende Aufforderung der IVSTA (vgl. IV-act. 114) reichte A._______ den
Fragebogen für Versicherte (IV-act. 115 S. 3 ff.) und den Arbeitgeberfrage-
bogen (IV-act. 115 S. 1 f.) ein (vgl. auch IV-act. 116-119). Dr. F._______
vom medizinischen Dienst der IVSTA attestierte dem Versicherten in ihrer
Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 eine vollumfängliche Arbeitsunfähig-
keit ab dem 19. April 2006 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als (angelern-
ter) Gipser als auch in anderen Tätigkeiten. Seit dem 11. April 2008 (Ab-
schlussuntersuchung Suva) sei er in einer angepassten Tätigkeit aber wie-
der uneingeschränkt arbeitsfähig (IV-act. 122). Gestützt auf einen Einkom-
mensvergleich ermittelte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 25%
(IV-act. 123). Am 22. November 2012 erkundigte sich die IVSTA bei
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Seite 4
Rechtsanwalt Schwarz, ob er A._______ noch vertrete und forderte ihn auf,
eine Vollmacht einzureichen (IV-act. 125). In seiner Eingabe vom 21. De-
zember 2012 verwies Rechtsanwalt Schwarz auf frühere Korrespondenz
(namentlich auf das Informationsschreiben der IVSTA betreffend das dem
E._______ erteilte Mandat für die Begutachtung), aus welcher hervorgehe,
dass er bevollmächtigt sei, und ersuchte um Zustellung des Vorbescheids
(IV-act. 128).
A.f Mit Datum vom 10. Januar 2013 erliess die IVSTA einen – an Rechts-
anwalt Schwarz gerichteten – Vorbescheid (mit Kopie an A._______), wo-
nach vom 19. April 2007 bis 31. Juli 2008 (mit Ausnahme der Periode vom
29. Mai bis 21. Dezember 2007, in welcher das Arbeitstraining durchge-
führt und Taggeld ausgerichtet worden sei) Anspruch auf eine ganze Rente
bestehe. Ab dem 11. April 2008 (Abschlussuntersuchung Suva) sei in einer
leidensangepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen
(IV-act. 129). Mit E-Mail (posta certificata) vom 1. Februar 2013 ersuchte
Avvocato D._______ um eine auf Italienisch übersetzte Fassung des Vor-
bescheides, weil A._______ den Inhalt des deutschen Schreibens nicht
vollumfänglich verstehe (IV-act. 130). Mit Datum vom 6. Februar 2013
sandte die IVSTA A._______ eine italienische Version des Vorbescheides.
Gleichzeitig informierte sie diesen, dass bereits ein Vertretungsmandat von
Rechtsanwalt Schwarz bestehe, weshalb mit Avvocato D._______ nur kor-
respondiert werde, wenn die Vollmacht für Rechtsanwalt Schwarz widerru-
fen werde (IV-act. 131).
A.g Rechtsanwalt Schwarz erhob mit Eingabe vom 15. Februar 2013 Ein-
wand gegen den Vorbescheid, beantragte Einsicht in das E._______-Gut-
achten und in die in diesem Zusammenhang geführte Korrespondenz so-
wie eine weitere Frist zur Stellungnahme (IV-act. 132). Mit Schreiben vom
27. Februar 2013 übermittelte die IVSTA dem Rechtsanwalt je eine Kopie
des Auftrages an das E._______ vom 26. Juli 2011, des Gutachtens des
E._______ vom 21. Juni 2012, der RAD-Stellungnahme vom 8. Oktober
2012 und des Einkommensvergleichs vom 6. November 2012 (IV-
act. 134). Mit Eingabe vom 6. März 2013 machte auch Avvocato
D._______ Einwände geltend (IV-act. 135). Rechtsanwalt Schwarz stellte
mit Eingabe vom 2. April 2013 unter anderem die Rechtsbegehren, es sei
ihm der Einkommensvergleich und die RAD-Stellungnahme in deutscher
und nach Möglichkeit auch in italienischer Übersetzung nachzuliefern, eine
angemessene Frist zur nachtäglichen Äusserung zur Person des Gutach-
ters sowie zur Stellung von Ergänzungsfragen anzusetzen (IV-act. 136). Er
machte namentlich geltend, das Verfahren sei ab Sommer 2011 ohne sein
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Wissen fortgesetzt worden und er stelle jetzt erstmals fest, dass am 26. Juli
2011 ein Auftrag an das E._______ erteilt worden sei (vgl. aber IV-act. 128
S. 1 und 5 f.).
A.h Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 forderte die IVSTA A._______ auf,
mitzuteilen, welcher der beiden Rechtsanwälte nun sein Vertreter sei, da
sie nur mit einem Rechtsvertreter kommunizieren könne (IV-act. 139). Mit
Eingabe vom 15. Juni 2013 gab A._______ zunächst an, die Korrespon-
denz sei an Avvocato D._______ zu richten (IV-act. 141). Mit Schreiben
vom 25. September 2013 erklärte er, das Mandat von Rechtsanwalt
Schwarz bestehe weiterhin und widerrief die Vertretungsvollmacht von
Avvocato D._______ (IV-act. 144). Mit Datum vom 17. Oktober 2013 setzte
die IVSTA Rechtsanwalt Schwarz eine Frist bis zum 15. November 2013
(erstreckt bis am 15. Dezember 2013), um allfällige Einwände gegen die
Gutachter zu erheben (IV-act. 145 und 148). Rechtsanwalt Schwarz erneu-
erte mit Datum vom 16. Dezember 2013 seine bereits am 2. April 2013 ge-
stellten Rechtsbegehren, mit Ausnahme des Begehrens um nachträgliche
Äusserung zur Person des Gutachters, welches fallengelassen werde (IV-
act. 149). Die IVSTA teilte Rechtsanwalt Schwarz mit Schreiben vom
15. Januar 2014 mit, es bestehe nach der Rechtsprechung kein Anspruch
auf Übersetzung von Aktenstücken, weshalb dem entsprechenden Begeh-
ren (betreffend Einkommensvergleich und RAD-Stellungnahme) nicht
stattgegeben werden könne. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass der Vor-
bescheid seinem Mandanten in italienischer Sprache zugestellt worden
sei. Weiter setzte sie ihm Frist (bis zum 31. März 2014) an, um Ergän-
zungsfragen an die Gutachter zu stellen (IV-act. 152). Mit Eingabe vom
31. März 2014 reichte der Rechtsvertreter (unter anderem) seine Ergän-
zungsfragen ein (IV-act. 156).
A.i Mit drei Verfügungen vom 12. Juni 2014 sprach die IVSTA A._______
für die Perioden vom 1. April 2007 bis 31. Mai 2007 sowie vom 1. Dezem-
ber 2007 bis 31. Juli 2008 eine ganze ordentliche IV-Rente und akzessori-
sche Kinderrenten für den 2004 geborenen Sohn und die im Juni 2008 ge-
borene Tochter zu (IV-act. 167-161).
B.
Gegen die Verfügungen vom 12. Juni 2014 liess A._______, vertreten
durch Rechtsanwalt Schwarz, am 18. August 2014 Beschwerde erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen (act. 1):
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Seite 6
„1. Die Entscheide der Beschwerdegegnerin vom 12.06.2014 seien insoweit
aufzuheben, als der Rentenanspruch nach dem 31.07.2008 verneint wor-
den ist, und es sei dem Beschwerdeführer eine halbe ordentliche Rente
nebst entsprechenden Kinderrenten zuzusprechen, ev. sei das Verfahren
zur Unterbreitung der Ergänzungsfragen vom 31.03.2014 an die Experten
und zu neuem Entscheid für den Zeitraum ab 01.08.2008 an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und Verbeiständung.“
Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, im E._______-
Gutachten werde ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass
dem Beschwerdeführer die aktuell während fünf Stunden pro Tag ausge-
übte Tätigkeit in der Landwirtschaft (was einem 60%-Pensum entspreche)
auch vollschichtig zumutbar wäre. Daher seien im vorinstanzlichen Verfah-
ren Ergänzungsfragen zuhanden der Gutachter gestellt worden. Die Vo-
rinstanz habe nicht erläutert, weshalb die Ergänzungsfragen nicht akzep-
tiert und den Gutachtern nicht unterbreitet worden seien. Weiter wird aus-
geführt: „Am Rechtsbegehren Ziff. 2 (Rente zunächst nach Vorbescheid
bzw. definitivem Entscheid vom 12.06.2014, ab 01.08.2008 bis auf Weite-
res eine halbe Rente) wird für alle Fälle festgehalten, bis sich aufgrund der
neuen Erkenntnisse allenfalls eine Anpassung aufdrängen könnte […]. Für
den Fall schliesslich, dass meine Begehren nach Beantwortung der Ergän-
zungsfragen durch die Experten, soweit aufrechterhalten, nicht geschützt
würden, verweise ich auf den Umstand, dass sich der Beschäftigungsgrad
meines Mandanten in der Landwirtschaft bei 5 Arbeitsstunden täglich auf
gerade etwa 60% beläuft […]“. Weil weder im Gutachten noch im vor-
instanzlichen Entscheid begründet werde, weshalb ihm diese Tätigkeit
auch im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar wäre, sei auf die aktuelle
Erwerbstätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 60% abzustellen. Das
Invalideneinkommen betrage deshalb nicht EUR 1‘375.-, sondern EUR
860.-, was einen Invaliditätsgrad von über 50% ergebe.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Aus dem E._______-Gutachten ergebe
sich klar, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit
(spätestens ab April 2008) uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Ob es ihm zu-
mutbar wäre, seine aktuell ausgeübte Arbeit in der Landwirtschaft auf ein
volles Pensum zu erhöhen, sei nicht entscheidend und die diesbezüglichen
Ergänzungsfragen deshalb nicht erforderlich gewesen (act. 6).
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Seite 7
D.
Nach mehrmals erstreckter Frist (vgl. act. 5, 8 und 11) liess der Beschwer-
deführer am 24. November 2014 zum Nachweis seiner prozessualen Be-
dürftigkeit das Formular „Domanda di gratuito patroncinio“ und weitere Be-
weismittel einreichen (act. 12).
E.
Mit Replik vom 16. Februar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift fest. Ergänzend machte er
namentlich geltend, er habe einen formellen verfahrensrechtlichen An-
spruch, den Experten Ergänzungsfragen stellen zu können, unabhängig
davon, ob die Verwaltung diese Fragen als notwendig erachte. Diesen An-
spruch habe die Vorinstanz verletzt (act. 17).
F.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 24. Februar 2015 an ihren Anträgen
und Begründung gemäss Vernehmlassung vom 10. Oktober 2014 fest
(act. 19).
G.
Mit Verfügung vom 6. März 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete dem Be-
schwerdeführer Rechtsanwalt René Schwarz als gerichtlich bestellten An-
walt bei (act. 21).
H.
Mit Eingabe vom 18. März 2015 reichte die Vorinstanz den die Einsprache
abweisenden Entscheid der Suva vom 10. März 2015 (betreffend Rückfall-
meldung vom 4. November 2008) zu den Akten (act. 22). Davon nahm der
Beschwerdeführer Kenntnis (vgl. Eingabe vom 12. Mai 2015; act. 27).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
C-4635/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und weitgehend formgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Nicht ohne Weiteres klar ist aufgrund der Beschwerdeanträge und der
Begründung der Beschwerde, was als Hauptbegehren und was als Even-
tualbegehren zu gelten hat (vgl. Sachverhalt Bst. B). Der Frage muss hier
aber nicht weiter nachgegangen werden, weil – wie sich aus den nachfol-
genden Erwägungen ergibt – beide Rechtsbegehren abzuweisen sind.
2.
Zunächst ist das anwendbare Recht zu bestimmen. Weiter sind die gesetz-
lichen Grundlagen sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grund-
sätze, welche vorliegend massgebend sind, darzulegen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in
Italien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten an-
dererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
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Seite 9
2.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR
0.831.109. 268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
wohnten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsange-
hörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser
Verordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und
der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 von Anhang II des FZA).
2.1.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (12. Juni 2014) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4
VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt
diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten-
den Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Ab-
kommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Be-
ginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten je-
doch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus be-
sonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-
grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-
gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-
lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr. 883/
2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff.
VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Ren-
tenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweize-
rischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im
Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).
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Seite 10
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas-
sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215
E. 3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im
Rahmen der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129)
und der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorge-
nommenen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu
beachten.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versi-
cherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
C-4635/2014
Seite 11
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs).
2.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
Nach der bis Ende Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung des
Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeit-
punkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend er-
werbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Der im Regelfall anwend-
bare Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. BGE 119 V 98 E. 4a mit Hinweisen)
setzt voraus, dass sowohl eine Arbeitsunfähigkeit als auch eine Erwerbs-
unfähigkeit in anspruchserheblichem Umfang vorliegen (vgl. BGE 121 V
264 E. 6b/cc).
2.6 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007
gültigen Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (Art. 29
Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung], Art. 28 Abs. 1ter
IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]). Diese Einschrän-
kung gilt jedoch nicht für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V
253 E. 2.3 und E. 3.1).
C-4635/2014
Seite 12
2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4; vgl.
auch BGE 140 V 193 E. 3.2).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.8 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da-
her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswir-
kungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur
Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bis-
herigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3;
zum Ganzen: Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
2.8.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfä-
higkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die an-
spruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung
der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenom-
men werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie
C-4635/2014
Seite 13
ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andau-
ern wird. Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berücksichtigen, sobald sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2
IVV). In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die
Sachverhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu
werden. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den
Rentenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67
E. 4.3.3).
2.8.2 Nach der Rechtsprechung sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17
Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) bei der rückwirkenden Zusprechung einer ab-
gestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (BGE 133 V 263 E. 6.1
mit Hinweisen), weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an-
spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann
gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine ab-
gestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt
des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist
von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die
massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteile BGer 8C_269/2015 vom
18. August 2015 E. 3.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 m.w.H.).
2.9 Am 1. Januar 2012 ist der neue Art. 40 Abs. 2quater IVV in Kraft getreten,
wonach die Zuständigkeit von der kantonalen IV-Stelle auf die IVSTA über-
geht, wenn eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat,
während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
3.
Der Beschwerdeführer macht in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst
geltend, die Vorinstanz habe die von ihm gestellten Ergänzungsfragen den
Gutachtern zu Unrecht nicht vorgelegt. Dazu wäre sie verpflichtet gewe-
sen, unabhängig davon, ob sie die Fragen als notwendig erachte. Zudem
habe sie ihre Weigerung nicht begründet.
3.1 Nach der Rechtsprechung kann aus dem Recht zur Stellung von Zu-
satz- und Ergänzungsfragen nicht abgeleitet werden, der Versicherungs-
träger oder das Gericht hätten allfällige Fragen der versicherten Person
unbesehen ihrer Quantität und Qualität den Gutachtern zur Beantwortung
vorzulegen. Vielmehr können sich Verwaltung oder Gericht auf die Weiter-
leitung der für den Einzelfall erheblichen Fragen beschränken bzw. von der
C-4635/2014
Seite 14
Weiterleitung absehen, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten
sind (Urteil BGer 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.5 mit Hinweis auf
Urteile 8C_386/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 4.3 und 8C_834/2013 vom
18. Juli 2014 [SVR 2014 UV Nr. 32] E. 5.1).
3.1.1 Der Rechtsvertreter hat der Vorinstanz am 31. März 2014 folgende
Ergänzungsfragen zuhanden der Gutachter unterbreitet (IV-act. 156):
„1. Aus welchen Gründen wird im Gutachten geschlossen, mein Mandant sei
gesundheitlich in der Lage, nicht nur während fünf Stunden täglich, son-
dern während der ganzen Normstundenzahl und der ganzen Arbeitswo-
che zu arbeiten?
2. Sind entsprechende Abklärungen erfolgt, welche diese Mehrbelastung als
verkraftbar erscheinen lassen, wenn ja, welche? Mit welchem Ergebnis?
3. Scheint es nicht eher angebracht, die Berechnung des Invaliditätsgrads
auf der Basis der jetzt effektiv möglichen Erwerbstätigkeit von fünf Stun-
den pro Arbeitstag vorzunehmen, zumal dies am Arbeitsort meines Man-
danten der normalen täglichen Lokalarbeitszeit (auch Valider) entspricht?“
3.1.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter grundsätzlich nicht
dazu Stellung zu nehmen haben, auf welcher Basis die Berechnung des
Invaliditätsgrads erfolgen soll. Nach der Rechtsprechung sind die Aufga-
ben von rechtsanwendenden Behörden und medizinischen Sachverständi-
gen im Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: „Sache des
(begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschrei-
ben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Be-
rücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und
gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige
seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und im Streitfall Gericht nicht
kompetent sind (…). Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztper-
son hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr
nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine
Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich be-
gründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage
für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Per-
son noch zugemutet werden können (…). Nötigenfalls sind, in Ergänzung
der medizinischen Unterlagen, für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren
Leistungsvermögens die Fachpersonen der beruflichen Integration und Be-
rufsberatung einzuschalten“ (BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
C-4635/2014
Seite 15
3.1.3 Die vom Beschwerdeführer gestellten Fragen gehen von der unzu-
treffenden Prämisse aus, es sei Validität – nicht Invalidität – zu beweisen
(vgl. BGE 139 V 547 E. 8.1). Aus dem Gutachten ergibt sich hinreichend
klar, dass der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tä-
tigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist (vgl. dazu nachfolgende E. 4.2) und
demnach die ihm verbliebende Arbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpft. Ob es
dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, seine aktuell ausge-
übte Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter auf ein volles Pensum
zu erhöhen, ist vorliegend für die Beurteilung des Anspruchs nicht relevant.
Die Invaliditätsbemessung erfolgt bezogen auf den allgemeinen (ausgegli-
chenen) Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), weshalb uner-
heblich ist, ob die Arbeiter des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebes
generell nur für fünf Stunden pro Tag angestellt werden. Sodann entspricht
die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter nicht dem bisherigen Be-
ruf im Sinne von Art. 6 Satz 1 ATSG, weshalb die Arbeits(un)fähigkeit in
dieser Tätigkeit für den Beginn der Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1
Bst. b IVG nicht entscheidend ist.
3.1.4 Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon abge-
sehen hat, die vorgeschlagenen Ergänzungsfragen den Sachverständigen
vorzulegen.
3.2 Zu beanstanden ist allerdings, dass die Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung nicht auf die beantragten Ergänzungsfragen eingegangen
und insoweit ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. zur
Verfügungspflicht bei Ablehnung von Ergänzungsfragen BGE 141 V 330
E. 4.2).
3.2.1 Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 42 ATSG) dient einer-
seits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sa-
che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er-
hebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest
zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid
zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in
einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE
135 I 279 E. 2.3; 135 II 286 E. 5.1; 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
C-4635/2014
Seite 16
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zudem
die Begründungspflicht. Diese soll verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die
Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet
indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 sowie Urteil BGer 9C_257/2011 vom
25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).
3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt
seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmsweise dann
geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die Gehörsge-
währung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Be-
schwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die
untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne einer ausnahms-
weisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Gehörs-
verletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem
(der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE
132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b).
3.3 Ob es sich vorliegend um eine schwerwiegende Gehörsverletzung
handelt, kann offenbleiben. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung die
Begründung nachgeliefert, weshalb sie die Ergänzungsfragen den Sach-
verständigen nicht unterbreitet hat. Dazu konnte der Beschwerdeführer in
der Replik Stellung nehmen. Eine Rückweisung würde zu einem formalis-
tischen Leerlauf führen, weshalb davon abzusehen ist.
4.
In materieller Hinsicht streitig ist der Rentenanspruch ab 1. August 2008,
mithin die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nach der
Abschlussuntersuchung durch die Suva am 11. April 2008.
C-4635/2014
Seite 17
4.1 Die Verwaltung hat sich für ihre Beurteilung im Wesentlichen auf das
E._______-Gutachten vom 21. Juni 2012 und die Stellungnahme ihres me-
dizinischen Dienstes vom 8. Oktober 2012 gestützt.
4.1.1 Gemäss E._______-Gutachten (Ergebnis der Konsenskonferenz)
besteht aktuell klinisch ein gegenüber früher regredientes Cervikalsyn-
drom, welches den Versicherten bei andauernden Überkopfarbeiten oder
Arbeiten mit Zwangshaltung des Kopfes nach wie vor deutlich einschränkt.
Die angestammte Tätigkeit als angelernter Gipser sei ihm deshalb seit dem
Unfall am 19. April 2006 nicht mehr zumutbar. Das vom Versicherten be-
klagte Lumbovertebralsyndrom sei heute diskret (vgl. auch Beschwerde-
schilderung bei der orthopädischen Untersuchung [IV-act. 83 S. 20] und or-
thopädische Beurteilung [S. 23]) und hindere ihn offensichtlich nicht daran,
auch teilweise schwere landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Die be-
klagten gelegentlichen Schwindel (die laut neurologischem Teilgutachten
nicht auf vestibulärer Grundlage beruhen und eine phobische Komponente
vermutet wurde [S. 27 f.]), insbesondere beim Bücken, schränkten die Ar-
beitsfähigkeit höchstens bei andauernden Tätigkeiten auf Leitern oder in
grosser Höhe ein. Im Übrigen sei keine medizinisch begründbare Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit gelte mindestens seit der Abschlussuntersuchung durch die
Suva am 11. April 2008, als dem Versicherten ebenfalls eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit in leichter bis mittelschwerer Tätigkeit attestiert worden sei
(IV-act. 83 S. 34 f.). Schliesslich wird festgehalten, die medizinischen Akten
zeigten bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit keine wesentlichen Diskre-
panzen. Nur die Frage der Abrissfraktur C7 sei früher umstritten gewesen,
anlässlich der im Rahmen der Begutachtung vorgenommenen radiologi-
schen Kontrolle habe keine Abrissfraktur nachgewiesen werden können
(IV-act. 83 S. 36). Beim Schlussgespräch habe der Versicherte bezüglich
seiner finanziellen Zukunft gewisse Ängste geäussert, sich im Übrigen aber
weitgehend beschwerdefrei beschrieben (IV-act. 83 S. 37).
4.1.2 Dr. F._______ vom medizinischen Dienst der IVSTA schloss aus dem
E._______-Gutachten, dass ab dem 11. April 2008 eine wesentliche Ver-
besserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und der Beschwerde-
führer in einer angepassten Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig
sei. Als angepasst qualifizierte sie wechselnde Tätigkeiten (sitzend/ste-
hend), ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten auf Leitern beziehungsweise
Arbeiten mit Sturzrisiko (IV-act. 122).
C-4635/2014
Seite 18
4.1.3 Im erwähnten Bericht der Suva-Kreisärztin betreffend Abschlussun-
tersuchung am 11. April 2008 (IV-act. 113 S. 266 ff. = IV-act. 30 S. 3 ff.)
wurden minime zervikale Beschwerden diagnostiziert, namentlich bei/mit
regredienter Diskushernie C4/5, medianer Diskushernie C5/6 sowie leich-
ter foraminaler Einengung C7/Th1 und C6/C7, anlagebedingt enger Spi-
nalkanal. Aus medizinischer Sicht sei es nicht günstig, wenn der Versi-
cherte weiterhin als Gipser arbeite, weil er dabei an die Decke schauen
und häufige Überkopfarbeiten ausführen müsse. Für eine leichte bis mittel-
schwere Tätigkeit mit nur seltenen Überkopfarbeiten sei der Versicherte
ganztags arbeitsfähig.
4.1.4 Der RAD-Arzt Dr. G._______ führte in seiner Stellungnahme vom
31. März 2009 zusammenfassend aus, in den verschiedenen Untersu-
chungsberichten zeige sich eine konstante Arbeitsfähigkeit von 100% für
eine adaptierte Tätigkeit. Eine weitere medizinische Abklärung sei daher
nicht erforderlich (IV-act. 3 S. 10).
4.2 Aufgrund der medizinischen Akten kann als erstellt gelten, dass der
Beschwerdeführer seit dem 11. April 2008 für leichte bis mittelschwere Tä-
tigkeiten (wechselnd sitzend/stehend) ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten
auf Leitern (beziehungsweise Arbeiten mit Sturzrisiko) in seiner Arbeitsfä-
higkeit nicht mehr eingeschränkt ist. Es liegen keine (neueren) Arztberichte
oder Gutachten in den Akten, welche eine Arbeitsunfähigkeit in einer Tätig-
keit mit diesem Leistungsprofil bescheinigen oder nahelegen. Wenn die
Gutachter ausführten, das Lumbovertebralsyndrom hindere den Versicher-
ten offensichtlich nicht daran, auch teilweise schwere landwirtschaftliche
Tätigkeiten auszuüben, kann daraus nur abgeleitet werden, dass auch teil-
weise schwerere Arbeiten als zumutbar erachtet werden könnten. Da dem
Beschwerdeführer aber auch so ein breiter Fächer von Arbeitsmöglichkei-
ten zur Verfügung stehen, muss nicht weiter geprüft werden, in welchem
Umfang schwere Arbeiten zumutbar sind. Im Übrigen wird vom Beschwer-
deführer – zu Recht – nicht bestritten, dass das E._______-Gutachten den
Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. E. 2.7) entspricht.
5.
Nicht beanstandet wird der von der Vorinstanz vorgenommene Einkom-
mensvergleich, welcher einen Invaliditätsgrad von 25% ergab. Dazu ist zu-
nächst anzumerken, dass dieser zu Gunsten des Beschwerdeführers aus-
gefallen ist.
C-4635/2014
Seite 19
5.1 Die beiden Vergleichseinkommen, Validen- und Invalideneinkommen,
sind grundsätzlich bezogen auf denselben Arbeitsmarkt zu ermitteln (BGE
137 V 20 E. 5.2.3.2; Urteil BGer 8C_300/2015 vom 10. November 2015
E. 7.1; Urteil BGer 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.4). Auf-
grund der theoretischen und abstrakten Natur des Begriffs der ausgegli-
chenen Arbeitsmarktlage im Sinne von Art. 16 ATSG ist es bedeutungslos,
dass die versicherte Person im Ausland wohnt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.2).
5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtspre-
chung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest-
möglichen Rentenbeginns (bzw. im Zeitpunkt der Herabsetzung der Rente,
vgl. Urteil BGer 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 5.2) nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich ver-
dient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst
angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tä-
tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28
E. 3.3.2; 134 V 325 E. 4.1).
5.1.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind
und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu-
mutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus
der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grund-
sätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder
LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplät-
zen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2; Ur-
teil 8C_749/2013 vom 6. März 2014 E. 4.1).
5.1.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt,
ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenar-
beitszeit erforderlich, weil Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40
Wochenstunden zu Grunde liegt (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Weiter ist der
entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit
soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und beruf-
liche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
C-4635/2014
Seite 20
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-
grad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321
E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE
126 V 75 E. 5b/aa; Urteil BGer 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 5.2.1;
vgl. auch BGE 134 V 322 E. 5.2).
5.2 Gemäss den Angaben des damaligen Arbeitgebers hätte der Be-
schwerdeführer im Jahr 2007 als Gipser CHF 66‘300.- verdient (IV-act. 106
S. 3). Unter Berücksichtigung des Nominallohnindexes (Männer; vgl. BGE
129 V 408) im Baugewerbe (Index 2007: 102.8; Index 2008: 104.8) ergibt
dies ein Valideneinkommen von CHF 67‘590.- (vgl. Schweizerischer Lohn-
index: Index und Veränderung auf der Basis 2005 [T1.1.05], abrufbar unter:
Themen > 03 - Arbeit und Erwerb > Löhne, Er-
werbseinkommen > Detaillierte Daten > Lohnentwicklung > Schweizeri-
scher Lohnindex nach Branche [besucht am 19.7.2016]).
5.3 Der Beschwerdeführer arbeitet fünf Stunden pro Tag als landwirtschaft-
licher Hilfsarbeiter. Damit schöpft er – in quantitativer Hinsicht – seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit nicht aus. Eine Hochrechnung des aktuell erziel-
ten Lohnes auf ein 100%-Pensum wäre selbst dann nicht möglich, wenn
auf den italienischen Arbeitsmarkt abgestellt würde. Einerseits ist aufgrund
der medizinischen Unterlagen nicht erstellt, dass diese Arbeit auch in ei-
nem Vollpensum zumutbar wäre (vgl. vorne E. 4.2). Andererseits macht der
Beschwerdeführer glaubhaft geltend, dass fünf Stunden der üblichen Ar-
beitszeit in diesem landwirtschaftlichen Betrieb entsprechen (vgl. auch IV-
act. 115 S. 1), und eine Erhöhung des Pensums gar nicht möglich wäre
(vgl. Urteile BGer 8C_7/2014 vom 10. Juli 2014 E. 7.2 und 9C_720/2012
vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2). Es rechtfertigt sich daher, das Invaliden-
einkommen gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 (alle Wirtschaftszweige im
privaten Sektor) zu bestimmen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.3.2). Im Jahr 2008
betrug der Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau 4 CHF 4‘806.-,
beziehungsweise CHF 4‘998.- umgerechnet auf die betriebsübliche Wo-
chenarbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb), was ein
Jahreseinkommen von CHF 59‘979.- ergibt (vgl. Betriebsübliche Arbeits-
zeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche; ab-
rufbar unter Themen > 03 - Arbeit und Erwerb
> Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Detaillierte Daten > Betriebsübliche
Wochenarbeitszeit [besucht am 19.7.2016]).
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Seite 21
5.4 Angesichts der verbliebenen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
und seines Alters liesse sich ein Abzug vom Tabellenlohn von über 5%
kaum rechtfertigen (vgl. vorne E. 5.1.3). Aber selbst bei einem Abzug von
10% würde lediglich ein Invaliditätsgrad von 20% resultieren (Validenein-
kommen von CHF 67‘590.- minus Invalideneinkommen von CHF 53‘981.-
ergibt eine Einkommenseinbusse von 13‘609.- bzw. 20.1%), was keinen
Rentenanspruch begründet.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ab 11. April 2008 eine we-
sentliche Veränderung des Invaliditätsgrades ausgewiesen ist und der Be-
schwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in einem rentenanspruchs-
erheblichen Mass invalid ist. Die Vorinstanz hat den Rentenanspruch unter
Berücksichtigung von Art. 88a IVV zu Recht bis zum 31. Juli 2008 befristet.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweige-
rung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (vgl. Sachverhalt Bst. G bzw. act. 21) ist indessen auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
6.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt hat Anspruch auf eine Entschä-
digung für die Kosten der Vertretung sowie allfällige weiteren Auslagen
(vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG; Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. VGKE).
6.3.1 Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist das Honorar aufgrund der
Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dabei ist von einem Stun-
denansatz für Anwälte von mindestens CHF 200.- und höchstens CHF
400.- auszugehen (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Zu berück-
sichtigen ist namentlich der gebotene und aktenkundige Aufwand, die Be-
deutung der Streitsache und die Schwierigkeit des zu beurteilenden Ver-
fahrens sowie die in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigun-
gen.
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6.3.2 Der aktenkundige Aufwand ist vorliegend gering. Es ist davon auszu-
gehen, dass der Rechtsvertreter keine Einsicht in die vorinstanzlichen Ak-
ten genommen hat, in der Beschwerdeschrift wird auf eine Zusammenfas-
sung des Sachverhalts verzichtet beziehungsweise pauschal auf die Akten
verwiesen. Sodann entsprechen Anträge und Begründung weitgehend den
bereits im Vorbescheidverfahren gemachten Eingaben. Eine Entschädi-
gung von pauschal CHF 1‘200.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) erscheint daher angemessen.
6.3.3 Schliesslich ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die be-
dürftige Partei, sofern sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt, Honorar
und Kosten des Anwalts zurückzuvergüten hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt
René Schwarz als amtlich bestellter Anwalt mit CHF 1‘200.- aus der Ge-
richtskasse entschädigt. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinrei-
chenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht
zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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