B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4636/2015
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-4636/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Folgen-
den: Gesuchstellerin bzw. Gast) und ihr 1952 geborener Ehemann
C._______ (im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Gast) beantragten am
20. April 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo je ein Schen-
gen-Visum für einen knapp dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer
Tochter A._______ (im Folgenden: Gastgeberin beziehungsweise Be-
schwerdeführerin) im Kanton Aargau (Akten der Vorinstanz [nachfolgend
SEM act.] 5/113 ff.; 5/32 ff.).
B.
In einem Einladungsschreiben vom 1. April 2015 bestätigten die Gastge-
berin und ihr Ehemann gegenüber der Schweizer Vertretung, dass sie die
Gesuchsteller - ihre Eltern bzw. Schwiegereltern - während drei Monaten
bei sich zu Besuch haben möchten (SEM act. 1/1).
C.
Mit Formularentscheid vom 21. April 2015 (eröffnet am 24. April 2015)
lehnte es die schweizerische Vertretung ab, die gewünschten Visa auszu-
stellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlen-
den Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller aus
dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM act. 5/107 f.).
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann der Gastgeberin am 27. April
2015 Einsprache bei der Vorinstanz. Zur Begründung führte er aus, seine
Schwiegermutter sei bereits im Jahr 2009 schon mal hier gewesen und
habe das Land pflichtbewusst wieder verlassen. Es sei ihm ein Anliegen,
dass seine Schwiegereltern zu ihnen kommen und den Alltag über mehrere
Wochen mit ihnen geniessen können. Der finanzielle Aufwand, seine
Schwiegereltern in Sri Lanka zu besuchen, wäre wesentlich höher (2 Er-
wachsene und drei Kinder). Seine Familie würde in einem Doppeleinfami-
lienhaus wohnen und ihre Nachbarin sei zugleich seine Schwägerin. Die
Schwiegereltern würden somit ihre beiden Töchter und fünf Enkel besu-
chen können (SEM act. 1/2).
E.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Aargau bei den Gastgebern
ergänzende Auskünfte eingeholt (SEM act. 6/115 f. insb. 121) und an die
Vorinstanz weiter geleitet hatte, wies diese die Einsprache mit Verfügung
C-4636/2015
Seite 3
vom 29. Juni 2015 ab (SEM act. 8/126 ff.). Dabei teilte sie die Einschätzung
der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nach einem Aufenthalt im
Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuch-
steller würden aus einer Region (Sarasalai North/Jaffna District) stammen,
aus der als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herr-
schenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck nach wie vor fest-
zustellen sei. Insbesondere sei die soziokulturelle Situation Sri Lankas
noch immer durch den – mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und
erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden
und Osten des Landes seien in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim
wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Re-
gierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Vor diesem
Hintergrund bestehe erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswan-
derung, welcher sich bei einer Vielzahl von Menschen manifestiere. Ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz im Ausland sei ein wichtiges Ele-
ment, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren könne.
In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchsteller seien keine Um-
stände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grund-
sätzlich anzunehmende Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchsteller seien 63 bzw. 61
Jahre alt. Ihre drei erwachsenen Kinder würden alle in der Schweiz leben.
Aus den Unterlagen würden keine näheren Angaben zu weiter bestehen-
den familiären Verhältnissen oder besonderen Betreuungsaufgaben her-
vorgehen. Die Gesuchsteller seien selbständige Reisbauern. Ihre persön-
liche finanzielle Situation möge wohl für sri-lankische Verhältnisse gut sein,
jedoch sicherlich auch nicht überdurchschnittlich. Insgesamt könne vorlie-
gend nicht von gefestigten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen
werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten ver-
möchten. Dies gelte umso mehr, als sie von der Gastgeberin jährlich mit
ca. Fr. 700.- unterstützt würden.
F.
Dagegen gelangte die Gastgeberin mit Beschwerde vom 28. Juli 2015 an
das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der gewünschten Visa. Zur
Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie möchte gerne ihre Eltern
zu sich auf Besuch einladen. Sie und ihr Ehemann sowie ihre drei Kinder
seien in der Schweiz gut integriert und eingebürgert. Ihre Eltern würden in
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Chavakachcheri ihr Vermögen verwalten und in Sarasalai seien sie land-
wirtschaftlich tätig. Sie würden mit ihren Geschwistern zusammenleben.
Ihre Mutter sei bereits einmal in der Schweiz gewesen. Nun würden ihre
Eltern sie gerne gemeinsam besuchen kommen und in der Schweiz Ferien
machen. Sie möchte gerne mit ihren Geschwistern und Eltern ein Familien-
fest feiern. Während des Bürgerkrieges hätten sie ihre Eltern finanziell un-
terstützt. Mittlerweile würden diese aber mit ihrer landwirtschaftlichen Tä-
tigkeit genug verdienen und hätten auch Erspartes. Sie garantiere eine an-
standslose und fristgerechte Ausreise ihrer Eltern.
Zusammen mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin unter an-
derem Bankauszüge der Bank of Ceylon und der People's Bank in Chava-
kachcheri zu den Akten.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. September
2015 die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die
Gesuchsteller seien selbständige Reisbauern. Es gehe dabei um "ein ei-
genes Arbeitsverhältnis", das entsprechend flexibel ausgestaltet sei und
die Gesuchsteller nicht in normalem Masse binden dürfte. Zudem könne
ein solches Anstellungsverhältnis nur schon angesichts des zwischen der
Schweiz und Sri Lanka bestehenden Lohngefälles, der in Sri Lanka ver-
gleichsweise schlechten sozialen Absicherung und der unterschiedlichen
Lebensqualität nicht ernsthaft daran hindern, den Entschluss zu einer
Emigration zu fassen. Abgesehen davon lasse der Umstand, dass von
ihnen gleich eine dreimonatige Landesabwesenheit geplant sei, nicht da-
rauf schliessen, ihre Präsenz sei für ihren Betrieb unverzichtbar. Aufgrund
der Aktenlage sei davon auszugehen, die Führung des Betriebs könne
durchaus für längere Zeit auf andere Weise sichergestellt werden. Vor die-
sem Hintergrund sowie angesichts des vorgesehenen dreimonatigen Aus-
landaufenthalts, der von der Gastgeberin und ihrem Ehemann finanziert
werden müsse, sei nicht anzunehmen, die Gesuchsteller würden tatsäch-
lich über eine massgebliche berufliche Verankerung verfügen, welche die
Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum, über
den deklarierten Zeitraum hinaus, als unwahrscheinlich erscheinen liesse.
H.
Mit Replik vom 5. Oktober 2015 bekräftigte die Beschwerdeführerin erneut,
dass ihre Eltern mit ihrem landwirtschaftlichen Erwerb ein genügend hohes
Einkommen erzielen würden, um für sich selbst zu sorgen. Auch hätten sie
Geld gespart. Alle Geschwister sowie mehrere Verwandte und Bekannte
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ihrer Eltern würden in Sri Lanka in deren Nähe leben. Die Beschwerdefüh-
rerin reichte unter anderem Auszüge des Grundbuchamts betreffend Land-
eigentum ihrer Eltern, eine Schätzung ihrer Liegenschaft und ihres Landei-
gentums, Bankauszüge der Bank of Ceylon und der People's Bank sowie
eine notariell beglaubigte Erklärung ihrer Eltern, dass sie die Schweiz frist-
gerecht verlassen sowie die Reisekosten selbst übernehmen würden, zu
den Akten.
I.
Am 23. Oktober 2015 führte die Vorinstanz duplikweise aus, den Bestäti-
gungen der Bank of Ceylon und der People's Bank vom 14. September
2015 sei zu entnehmen, dass die Bankkonten der Gesuchsteller zu jenem
Zeitpunkt insgesamt Ersparnisse von umgerechnet ca. Fr. 24'474.- aufwei-
sen würden. Gemäss einem Beleg vom 3. April 2015 werde das Haus und
das Land der Gesuchsteller auf RS. 30 Mio. (Fr. 207'101.-) geschätzt. Ohne
einen detaillierten Auszug aller Ein- und Auszahlungen über einen gewis-
sen Zeitraum hinweg könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es
sich hierbei allenfalls um einen externen Unterstützungsbeitrag handle.
Auch vorhandene Ersparnisse wären kaum geeignet eine Wiederausreise
als wahrscheinlicher erscheinen zu lassen, zumal gemeinhin einem Trans-
fer ins Ausland nichts im Wege stehe. Nichts anderes ergebe sich im Zu-
sammenhang mit dem Eigentum der Gesuchsteller. Insbesondere müssten
die Gesuchsteller für die Betreuung ihres Hauses und Landbesitzes nicht
vor Ort sein und konnten sich von ihren Verwandten vertreten lassen. Ge-
mäss den persönlichen Einreisegesuchen vom 16. April 2015 würden die
Reise- und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthaltes in der
Schweiz durch die Gastgeber getragen. Dies spreche nicht für eine gesi-
cherte finanzielle Situation der Gesuchsteller. Der Besuchsaufenthalt der
Gesuchstellerin in der Schweiz im Jahr 2009 liege bereits mehrere Jahre
zurück bzw. sei sie damals ohne ihren Ehemann in die Schweiz gereist.
J.
In ihrer Eingabe vom 4. November 2015 führte die Beschwerdeführerin er-
gänzend aus, dass sie ihren Eltern jährlich Fr. 700.- schenke. Sie über-
weise diesen Betrag freiwillig und unregelmässig. Ihre Eltern seien nicht
von ihrer Hilfe abhängig. Sie würden selbst ein genügend hohes Einkom-
men erzielen. Sie möchte, dass ihre Kinder die Beziehung zu ihren Gross-
eltern aufrecht erhalten können. Es sei unmöglich für längere Zeit der
Schule fern zu bleiben bzw. Ferien zu nehmen.
C-4636/2015
Seite 6
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin und vom Einsprecher be-
vollmächtigt zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von zwei sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung je eines Visums für einen dreimonatigen
Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
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gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesge-
setz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraus-
setzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Vorausset-
zungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP
EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
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Seite 8
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33).
Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats dar-
stellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst.
e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie-
der zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil
des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige
Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung
oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederaus-
reise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl.
BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einrei-
seerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SGK).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
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Seite 9
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Grün-
den, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehö-
rigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht er-
füllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu
erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer
drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestat-
tet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Aufgrund ihrer Staatszugehörigkeit unterliegen die Gesuchsteller der
Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81
vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu
Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach
Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral.
Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im
Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht
genügend gesichert. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation
im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Be-
suchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche
Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
5.3
5.3.1 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die
Sicherheitslage in Sri Lanka zwar stabilisiert. Die Menschenrechtslage
aber ist nach wie vor prekär und die politische Situation kann noch nicht
als stabil eingestuft werden. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka ge-
mäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als
Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen
Entwicklung (HDI) 2015 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern.
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2015 81,1 Mrd. USD (3.92
C-4636/2015
Seite 10
USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von
2,9% dar. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 4,2%, ist also relativ tief, wobei
freilich – wie bei den Einkommen – ein erhebliches Stadt/Land-Gefälle
existiert. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsleistung des Landes ist auf die Re-
gion um Colombo konzentriert. Namentlich bei der Landbevölkerung ist da-
gegen Armut weiterhin verbreitet. Für die vorwiegend tamilische Bevölke-
rung im Norden des Landes (inkl. Halbinsel Jaffna, wo die Gesuchsteller
leben) kommt hinzu, dass die öffentliche Gesundheitsversorgung dürftig ist
und viele Kliniken nur über rudimentäre Behandlungsmöglichkeiten verfü-
gen. All diese Umstände führen zu einer anhaltend hohen Emigration
(Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaerti-
, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka
> Wirtschaft, Stand: Februar 2016, besucht im März 2016 sowie Urteil des
BVGer C-6274/2014 vom 11. Februar 2016 E. 5.3.1 m.H.).
5.3.2 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus-
reise allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist insofern zu bekräftigen,
als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im
Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden
kann.
5.3.3 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Er-
fahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berück-
sichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur
erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Ge-
suchsteller bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu ver-
lassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H).
6.
6.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um eine 62-jährige Frau und
deren 63-jährigen Ehemann. Ihre drei Kinder (zwei Töchter und ein Sohn)
halten sich alle in der Schweiz auf (SEM act. 5/93). Gemäss den Auskünf-
ten der Beschwerdeführerin leben die Gesuchsteller im eigenen Haus. Es
kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder
familiären Umfeld der Gäste seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkei-
ten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland
bieten könnten. Dass gemäss der Beschwerdeführerin alle Geschwister
der Gesuchsteller und mehrere Verwandte sowie Bekannte in deren Nähe
C-4636/2015
Seite 11
leben würden, ändert nichts an dieser Annahme. So ist weder aus den Ak-
ten ersichtlich noch wurde dargetan, dass aufgrund ihrer familiären oder
freundschaftlichen Beziehungen irgendwelche Verpflichtungen bestünden.
6.2 Den Akten kann entnommen werden, dass die Gesuchsteller selbstän-
dige Reisbauern sind. Gemäss zwei Auszügen der Bank of Ceylon in
Chavakachcheri für die Periode 16. Juli 2014 bis 16. Juli 2015, welche auf
den Namen des Gesuchstellers lauten, betrugen die Depositen zusammen
Rs (= Währungssymbol = LRK) 1,5 Mio. (entspricht rund USD 10'370.-; vgl.
BVGer-act. 1 Beilage A3). Bei derselben Bank besass der Gesuchsteller
am 14. September 2015 ein Guthaben von Rs 1'676'375.20 (entspricht
rund USD 11'600.-; BVGer-act. 10 Beilage A4). Auf einem Konto bei der
People's Bank in Chavakachcheri besassen die Gesuchsteller am 14. Sep-
tember 2015 ein Deposit in der Höhe von Rs 1 Mio und ein weiteres Depo-
sit von Rs 850'000.-. Das Sparguthaben auf dieser Bank beträt Rs
18'867.03 (entspricht zusammen rund USD 12'900.-; BVGer-act. 10 Bei-
lage A5).
Des Weiteren kann den Akten entnommen werden, dass die Gesuchsteller
seit dem 6. Mai 2013 Land im Wert von LKR 500'000.- besitzen (entspricht
rund USD 3'460.-; BVGer-act. 10 Beilage A1). Seit dem 18. April 2013 sind
sie im Besitz von einem Landstück im Wert von Rs 25'000.- (USD 172;
SEM-act. 5/46). Zudem besitzen sie seit dem 25. Juni 1975 Land im Wert
von LRK 2'000.- (entspricht rund USD 14.-; BVGer-act. 10 Beilage A2). Ihr
Land und Haus sollen laut einer Schätzung einen Marktwert von Rs 30 Mio.
(USD 207'350.-) haben (BVGer-act. 10 Beilage A3).
Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 3'460.-
in Sri Lanka (The World Bank, Data, GNI per capita, Atlas method (current
US$), Sri Lanka,
abgerufen im März 2016), verfügen die Gesuchsteller mit rund USD
34'870.- (Deposite, Sparguthaben) über ein beachtliches Vermögen. Es
entspricht rund 10 durchschnittlichen Jahreseinkommen in Sri Lanka. Zu-
sätzlich werden ihr Haus und die Landstücke auf rund USD 207'350.- ge-
schätzt. Ein regelmässig generiertes Erwerbseinkommen lässt dieses Ver-
mögen jedoch nicht zu. Nur auf dieser monetären Grundlage kann die Wie-
derausreise der Gesuchsteller nicht als gesichert eingestuft werden. Zu-
dem schenkt die Beschwerdeführerin den Gesuchstellern jedes Jahr
Fr. 700.-, was nicht gerade für ein gesichertes Erwerbseinkommen spricht,
auch wenn sie dies freiwillig tut. Ebenso der Umstand, dass die Aufent-
haltskosten in der Schweiz nicht von den Gesuchstellern selbst getragen
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Seite 12
werden, sondern bei einem Besuch finanziell vollständig von der Be-
schwerdeführerin abhängig sein würden, spricht gegen das Bild von gut
situierten Gästen (SEM-act. 7/122; 5/30 und 111). Überdies scheinen die
Gesuchsteller für ihre Farm abkömmlich zu sein. So soll während ihrer drei-
monatigen Abwesenheit ein Bruder die Reisfelder unterhalten und verwal-
ten (BVGer act. 10 Beilage AA). Demzufolge obliegen ihnen wohl auch
keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. Die Gewähr für eine frist-
gerechte Wiederausreise wurde auch insoweit nicht belegt.
6.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der
Gesuchsteller Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr-
scheinlich erachten lassen.
7.
Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere der un-
vollständigen Darlegung der wirtschaftlichen Situation) durfte die Vor-
instanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller
nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
8.
An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts,
dass die Beschwerdeführerin über einen guten Leumund verfügt. Die In-
tegrität der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Gastgeberin wird
denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Ein-
stellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten der eingeladenen Personen selbst von Bedeutung. Nur
Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise zu bieten. Denn in ihrer Eigenschaft als
Gastgeberin kann die Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Ri-
siken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig
ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten) Ga-
rantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetz-
barkeit – für ein bestimmtes Verhalten der Gäste (vgl. dazu BVGE 2009/27
E. 9).
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9.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 4.5) wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht
und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] und […])
– das Migrationsamt des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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