Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4637/2008
Urteil vom 11. März 2011
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz
Gegenstand Invalidenrente, Einspracheentscheid vom 24. April 2008.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), spanischer Staatsangehöriger, arbeitete in
den Jahren 1966 bis 1968 sowie von Januar bis August 1969 in der
Schweiz als Hilfsarbeiter. Während dieser Arbeitszeit zahlte er die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung. Am 29. Oktober 2004 (eingegangen bei der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IVSTA] am 6. April 2005) stellte er
über den spanischen Versicherungsträger (I.N.S.S.) einen Antrag auf
Ausrichtung einer Invalidenrente. Der Anmeldung waren die Formulare
E 204-207 beigelegt. Der Versicherte bezieht schon seit mehreren Jahren
eine spanische Invalidenrente (act. 5). Die I.N.S.S. übermittelte auf
Nachfrage der IVSTA zusätzlich das ausgefüllte Formular E 213
(medizinischer Bericht; act. 26).
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005, adressiert an den
Rechtsvertreter des Versicherten (act. 32), wies die IVSTA das
Rentengesuch des Versicherten ab und begründete ihren Entscheid
damit, dass beim Versicherten keine rentenrelevante Invalidität bestehe.
C.
Der Rechtsvertreter des Versicherten reichte eine „vorsorgliche
Einsprache“, datiert vom 4. Januar 2005 (recte: 2006; act. 33) bei der
IVSTA ein und betonte, er beabsichtige die Verfügung anzufechten,
sobald ihm die Verfügung vom 20. Dezember 2005 formell korrekt
zugestellt werde. Es seien u.a. die Bestimmungen der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 (SR 0.831.109.268.11;
nachfolgend: VO [EWG] Nr. 574/72) über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO
[EWG] Nr. 1408/71, in der Fassung von Anhang II zum Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über
die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681]) anzuwenden, und in diesem
Sinne betrachte er das Schreiben der IVSTA vom 20. Dezember 2005 als
“informativer Vorbescheid“ und warte auf die formgerechte Zustellung des
Entscheides durch den spanischen Versicherungsträger I.N.S.S.. Am
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22. März 2006 wiederholte der Versicherte seine Absicht, die Verfügung
vom 20. Dezember 2005 mittels Einsprache anzufechten, sobald die
formgerechte Zustellung erfolgt sei. Zudem bat er die IVSTA, sich für eine
korrekte Zustellung bei der I.N.S.S. einzusetzen (act. 35).
D.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 (act. 36) forderte die IVSTA den
Versicherten auf, seine angekündigte Einsprache gegen die Verfügung
vom 20. Dezember 2005 zu begründen und seine Rechtsbegehren im
Sinne von Art. 10 ATSV mitzuteilen. Der Rechtsvertreter äusserte sich
daraufhin mit Schreiben vom 8. Januar 2007 (act. 37) dahingehend, dass
er nach wie vor auf die korrekte formelle Zustellung der Verfügung vom
20. Dezember 2005 warte. Er sei jedoch nicht gewillt, zuzuwarten bis sich
die IVSTA und die I.N.S.S. über die formgerechte Zustellung einigten und
habe deshalb die Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der
Wanderarbeitnehmer über den vorliegenden Fall informiert und diese
gebeten, sich der Angelegenheit anzunehmen.
Die IVSTA teilte dem Rechtsvertreter am 15. Februar 2007 mit, dass sie
eine Kopie der Verfügung standardmässig an die I.N.S.S. geschickt habe
(act. 38, 40).
Die vom Rechtsvertreter in einem ähnlichen Fall angefragte EU-
Kommission für Wanderarbeiter nahm eine Abklärung bei der I.N.S.S. vor
und teilte am 16. April 2007 dem Rechtsvertreter mit, gemäss Angaben
der I.N.S.S. fehle dieser die von der Schweizer IVSTA korrekt und
vollständig ausgefüllten Formulare E 210 bzw. E 211. Sie könne daher
dem Versicherten keine übersetzte Zusammenfassung inkl.
Rechtsmittelfrist zustellen (act. 40). Der Rechtsvertreter informierte die
IVSTA mit Eingabe vom 30. April 2007 über diese Korrespondenz und
erwähnte, er wisse nicht, ob die Angaben der I.N.S.S. korrekt seien. Im
Übrigen habe auch das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom
29. März 2007 i.S. C-2971/2006 festgestellt, dass eine korrekte Eröffnung
durch den spanischen Versicherungsträger veranlasst werden müsse.
Für die Berechnung der Rechtsmittelfrist sei die Zustellung der Verfügung
durch den spanischen Sozialversicherungsträger mittels E 211/E 212
massgebend (act. 41).
Die IVSTA bat am 8. Juni 2007 die I.N.S.S., die Verfügung dem
Versicherten endlich korrekt zuzustellen (act. 42), und der Rechtsvertreter
fragte am 24. Oktober 2007 erneut bei der I.N.S.S. nach (act. 45). Die
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I.N.S.S. wendete sich am 16. August 2007 direkt an den Versicherten und
gab bekannt, dass zuerst das ausgefüllte Formular E 211 von der IVSTA
nötig sei, um eine Übersetzung inkl. Angaben der Fristen und der
Rechtsmittelbelehrung übermitteln zu können (act. 46).
E.
Mit Schreiben vom 23. (recte: 24.) April 2008 bat die IVSTA die I.N.S.S.,
den beigelegten, in französischer Sprache ausgestellten
Einspracheentscheid vom 24. April 2008 dem Versicherten im Sinne der
VO (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 korrekt zu notifizieren. Der
Entscheid hiess die Einsprache in formeller Hinsicht teilweise gut und
bestätigte in materieller Hinsicht die Abweisung des Leistungsbegehrens
(act. 51 und 52). Ihrem Schreiben legte die IVSTA zudem das Formular
E 205 bei (act. 51).
F.
Die I.N.S.S. sandte dem Versicherten am 9. Juni 2008
(Zustellungsdatum: 11. Juni 2008) eine spanische Übersetzung des
ganzen Einspracheentscheids inkl. Rechtsmittelbelehrung (act. 53, 55).
G.
Der Beschwerdeführer liess am 8. Juli 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der IVSTA vom
20. Dezember 2005 erheben und beantragen, dem Beschwerdeführer sei
der Entscheid der Vorinstanz unter Beachtung der gesetzlichen
Zustellungsvorschriften zuzustellen. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach Massgabe des
schweizerischen Rechts zuzusprechen. Zur Begründung machte er
geltend, die Verfügung vom 20. Dezember 2005 sei bis anhin nicht
rechtswirksam zugestellt worden; die Rechtsmittelfrist beginne erst mit
der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller in
dessen Muttersprache gemäss Art. 48 VO (EWG) Nr. 574/72 zu laufen.
Nicht korrekt sei überdies die Zustellung der angefochtenen Verfügung an
den spanischen Versicherungsträger. In materieller Hinsicht machte der
Beschwerdeführer geltend, ihm stehe ein Anspruch auf eine
Invalidenrente zu. Das Formular E 213 sei widersprüchlich und es seien
daher weitere Abklärungen in der Schweiz nötig. Er legte keine
medizinischen Berichte bei.
H.
Die IVSTA machte in ihrer Vernehmlassung vom 10. November 2008
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geltend, der Beschwerdeführer bringe keine neuen medizinischen
Unterlagen bei. Es sei daher auf das Formular E 213 vom 21. März 2005
abzustützen.
I.
Mit Verfügung vom 19. November 2008 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Replik einzureichen. Der
Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom
24. April 2008.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die
Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32). Zulässig sind
Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.4. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
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schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. April 2008 wurde
dem Beschwerdeführer (und nicht dessen Rechtverstreter) am 11. Juni
2008 durch das I.N.S.S. zugestellt (act. 55). Die am 10. Juli 2008 der
spanischen Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig
eingereicht.
1.6. Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 52
Abs. 1 VwVG), ist auf sie einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Über- bzw. Unterschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl.
128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
2.4. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2
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des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die angefochtene Verfügung sei ihm
nicht rechtskonform nach den Vorschriften des FZA und seiner
Ausführungsverordnungen zugestellt worden. Er macht insbesondere
geltend, der Einspracheentscheid vom 24. April 2008 sei ihm nicht mit
dem ausgefüllten Formular E211 via den spanischen Versicherungsträger
eröffnet worden.
3.2. Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb
das FZA zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des
Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden
(Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die VO (EWG)
Nr. 1408/71 und die VO (EWG) Nr. 574/72 oder gleichwertige
Vorschriften an (BGE 132 V 82 E. 5.2; Urteil 8C_511/2008 vom 6. Juli
2009, E. 2.1.1). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu
betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.2.1. Geht aus der Rentenanmeldung in irgend einer Weise hervor, dass
eine Person Versicherungszeiten in einem EU-Staat zurückgelegt hat, so
hat die rentenfestsetzende Ausgleichskasse in der Schweiz das
entsprechende EU-Formular inklusiv Einlegeblätter E 202-204 und in
jedem Fall auch das Formular E205 auszufüllen (Kreisschreiben über das
Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV [KSBIL, gültig ab
1. Juni 2002, Version 1, Rz. 2010 und 2011).
3.2.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 574/72 sind die von den
beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem
bearbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen
die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller dieser
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Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antragsteller
anhand einer in dessen Sprache abgefassten zusammenfassenden
Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt sind, zu. Die
Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der Zustellung der
zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.
3.2.3. Das Formular E 210 wird durch die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK) in Genf ausgefüllt, wenn sie von einem
bearbeitenden Träger eines anderen Staats die Formulare E 202, E 203
oder E 204 erhalten hat. Die SAK teilt darauf dem bearbeitenden Träger
den Entscheid über einen Antrag auf Alters-, Hinterlassenen- oder
Invalidenrente mit und legt eine Kopie des Rentenbescheids bei. Auf dem
Formular E 211 stellt der bearbeitende Träger der antragstellenden
Person in ihrer Sprache die von den beteiligten Trägern getroffenen
endgültigen Entscheide zusammen. Er sendet dieses Dokument an die
antragstellende Person und legt die Entscheide bei. Die beteiligten Träger
werden mit einem Doppel informiert.
3.3. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG macht die Behörde ihre Mitteilungen
an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft.
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen
Person kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).
3.3.1. Aus dieser gesetzlichen Regelung hat das Eidgenössischen
Versicherungsgericht (EVG; heute Bundesgericht) geschlossen, dass
nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig ist mit der
Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte.
Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung
keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem
beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine
objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht.
Das bedeutet, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu
prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel
tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur
für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen
Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die
Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V
93 E. 2a mit Hinweisen auf BGE 98 V 277 E. 1 und FRITZ GYGI,
Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969,
S. 41 Ziff. 2.5 mit weiteren Hinweisen).
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3.4. Die Vorinstanz adressierte den Einspracheentscheid vom 24. April
2008 (act. 52) mit eingeschriebener Postsendung an das I.N.S.S., ohne
Kopie an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (act. 51). Die
Vorinstanz bat das I.N.S.S. im Begleitschreiben, den
Einspracheentscheid gemäss den Anforderungen der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 zu notifizieren (act. 51). Das im
Überweisungsbrief als Beilage erwähnte Formular E 205 ist nicht in den
Vorakten. Mit Schreiben vom 9. Juni 2008 (act. 53) übermittelte das
I.N.S.S. den Einspracheentscheid mit spanischer Übersetzung des
ganzen Textes direkt an den Beschwerdeführer (eingegangen am
11. Juni 2008).
Indem der spanische Versicherungsträger den ganzen Einspracheentscheid inklusive
Rechtsmittelbelehrung übersetzt hat, hat er mehr übersetzt, als gesetzlich erforderlich gewesen wäre.
Korrekterweise hätte der Einspracheentscheid jedoch dem Rechtsvertreter zugestellt werden müssen.
Die daraufhin vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde vom 8. Juli 2008 wurde
in Deutsch verfasst und innert der 30-tägigen Beschwerdefrist
eingereicht. Dem Beschwerdeführer ist demnach kein Rechtsnachteil
erwachsen, weshalb die Zustellung des Einspracheentscheids
rechtsgültig ist.
Ferner hat der Beschwerdeführer auch die Verfügung vom 20. Dezember
2005 unbestrittenermassen erhalten und verstanden. Aufgrund der
Aktenlage ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer auch durch die
Art und Weise der Zustellung der Verfügung vom 20. Dezember 2005
kein Nachteil erwachsen ist.
4.
4.1. Die Vorinstanz holte bei der IV-Stellenärztin Dr. B._______ eine
Beurteilung der vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte aus
dem Jahr 2005 (act. 24, act. 25 und act. 27) sowie des ausgefüllten
Formulars E 213 vom 21. März 2005 ein. Aufgrund dieser Stellungnahme
der IV-Stellenärztin vom 7. Dezember 2005 wies die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Dezember 2005
ab, mit der Begründung, es bestehe keine permanente
Gesundheitsschädigung und keine genügende durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres.
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Nach Erlass der Verfügung am 20. Dezember 2005 richtete sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
4. Januar 2006 an die Vorinstanz und machte einzig geltend, die Verfügung sei nicht rechtskonform
zugestellt worden. Er werde die Verfügung materiell anfechten, sobald ihm diese rechtskonform zugestellt
worden sei. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 (act. 36) forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
auf, seinen angekündigten Einwand in materieller Hinsicht zu vervollständigen. Der Beschwerdeführer
bekräftigte in der Folge mit Schreiben vom 8. Januar 2007 lediglich seine Forderung nach einer
rechtskonformen Zustellung, ohne materiell Stellung zu nehmen.
4.2. Ohne weitere materiellen Abklärungen und ohne Vorankündigung
erliess die Vorinstanz am 24. April 2008 den Einspracheentscheid
(act. 52), indem sie die Abweisung des Rentengesuchs materiell
bestätigte.
Sie stützte sich weiterhin ausschliesslich auf die medizinischen Berichte
aus den Jahren 2005 und früher, insbesondere auf die Stellungnahme
der IV-Stellenärztin Dr. B._______ vom 7. Dezember 2005 von (act. 31),
welche sich ihrerseits lediglich auf das von der I.N.S.S. ausgefüllte
Formular E 213 vom 21. März 2005 (act. 26) gestützt hatte. Der
spanische Versicherungsträger holte u.a. einen Bericht von Psychiater
C._______ vom 28. Februar 2005 (act. 25) ein. Demnach sei, wie von der
IV-Stellenärztin aufgeführt, beim Beschwerdeführer hauptsächlich zu
diagnostizieren: Status nach Cholecystektomie bei Lithiase am
23. Februar 2001, Diabetes Typ II mit Hyperlipidemie, unbestimmte
psychiatrische Pathologie unbekannter Herkunft. Er benötige
medizinische Behandlung mit Melleril und Largactil. Der 59-Jährige
arbeite seit seinem 30. Lebensjahr nicht mehr. Gemäss dem aktuellen
psychiatrischen Bericht seien weder eine Persönlichkeitsveränderung
noch ein mentales Defizit noch psycho-soziale Probleme vorhanden. Es
bestehe aktuell überhaupt keine nennenswerte psychiatrische Pathologie,
welche eine Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Die Diabetes werde
behandelt und begründe ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit.
4.3. Bei der von der Vorinstanz bei Dr. B._______ eingeholten
Stellungnahme handelt es sich um einen Bericht im Sinne von Art. 49
Abs. 3 IVV. Solche Berichte sind keine medizinischen Gutachten im
Sinne von Art. 44 ATSG und auch keine Untersuchungsberichte gemäss
Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihre Funktion besteht im Wesentlichen darin, den
medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. In
Anbetracht der langen Zeitspanne seit der letzten fachärztlichen
Untersuchung (insbesondere Formular E 213 aus dem Jahr 2005 und
ältere ärztliche Atteste) durfte die Vorinstanz nicht allein aufgrund der
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Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes die Verbesserung des
gesundheitlichen Zustandes bejahen.
Indem die Vorinstanz keine aktuelleren fachärztlichen Untersuchungen
vornehmen liess, erhob sie die rechtserheblichen Tatsachen
unvollständig und verletzte dadurch bei der Sachverhaltsfeststellung den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG, Urteil des
Bundesgerichts 9C_552/2007 E. 5.2 vom 17. Januar 2008).
4.4. Die Vorinstanz hat daher weitere Sachverhaltsabklärungen zu
treffen, zu diesem Zweck medizinische Untersuchungsberichte
einzuholen und insbesondere auch zu klären, in welchem Umfang dem
Beschwerdeführer die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit noch
zumutbar ist; weiter hat sie nötigenfalls abzuklären, ob und welche
Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind und
einen Einkommensvergleich vorzunehmen.
Gleichzeitig gilt es aber festzuhalten, dass den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht trifft. Es liegt
auch am Beschwerdeführer selbst, aktuelle medizinische Berichte oder Gutachten betreffend seine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen beizubringen (vgl. Art. 28 Abs. 2 ATSG).
4.5. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der Einspracheentscheid
vom 24. April 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine
Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen durchzuführen sowie
eine neue Verfügung zu erlassen.
5.
5.1. Angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels
Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Anwaltsaufwands erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Auslagen) als
angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 24. April 2008 wird aufgehoben und die
Vorinstanz wird angewiesen, eine Sachverhaltsabklärung im Sinne der
Erwägungen durchzuführen und eine neue Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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