B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4637/2010
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentenanspruch.
C-4637/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), deut-
sche Staatsangehörige, war von 1969 bis 1970 während gesamthaft neun
Monaten in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an
die Schweizerische Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(act. 32).
Am 27. Januar 2010 übermittelte die deutsche Rentenversicherung Bund,
Berlin, der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK das Antragsformular
der Versicherten um Gewährung einer Altersrente (bei der SAK einge-
gangen am 5. Februar 2010, act. 18-27).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 wies die SAK das Rentengesuch
wegen Nichterfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer ab (act. 39).
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. März
2010 Einsprache. Sie machte sinngemäss geltend, in den Jahren 1969
bis 1970 in B._______ erwerbstätig gewesen zu sein und Beiträge einbe-
zahlt zu haben, weshalb das Bundesgesetz über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung in der dazumal gültigen Fassung bzw. in der Fas-
sung von 1946 anzuwenden sei (act. 42).
Mit Einspracheentscheid vom 4. Juni 2010 wies die SAK die Einsprache
mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten ab (act. 46).
B.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2010 (Poststempel 25. Juni 2010) erhob die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den
Anträgen, ihr sei eine Rente zu gewähren oder die geleisteten Beiträge
seien ihr zurückzuerstatten. Des Weiteren machte sie sinngemäss gel-
tend, der Entscheid der Vorinstanz bewirke eine Enteignung und verstos-
se gegen Treu und Glauben, da sie von der SAK nie auf das Risiko einer
allfälligen Enteignung aufmerksam gemacht worden sei (BVGer act. 1).
C.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versiche-
rungsfall sei am 19. Mai 2009 mit Erreichen des Rentenalters eingetrof-
fen, weshalb die im Jahr 2009 geltenden Bestimmungen anwendbar sei-
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en (vgl. auch BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin sei wäh-
rend neun Monaten in der Schweiz erwerbstätig gewesen, weshalb sie
die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) nicht erfülle. Ebenfalls könnten die geleisteten Bei-
träge nicht rückvergütet werden (Art. 18 Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei-
träge [RV-AHV; SR 831.131.12]). Darauf hinzuweisen sei, dass ebenfalls
Art. 29 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1. Januar 1969 bzw. vom
1. Januar 1971 eine einjährige Mindestbeitragsdauer für die Erfüllung ei-
nes Rentenanspruchs vorgesehen habe. Das von der Beschwerdeführe-
rin vorgebrachte Argument einer Enteignung ihrer Rechte sei somit hinfäl-
lig. Anzumerken sei, dass sich die Beschwerdeführerin damals bei der
zuständigen Ausgleichskasse über die Anspruchsvoraussetzungen einer
Altersrente hätte informieren können (BVGer act. 3).
D.
Die Beschwerdeführerin verzichtete stillschweigend auf die Einreichung
einer Replik. Mit Verfügung vom 18. August 2010 schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 4. Juni
2010, mit welcher die Vorinstanz das Gesuch um Ausrichtung einer Al-
tersrente abgewiesen hat.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
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Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinn von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG;
vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG).
1.5. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche
im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E.
3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
2.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend die folgenden Erlasse
anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend
FZA, SR 0.142.112.681), die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verord-
nung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr.
574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72; SR
0.831.109.268.11). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen
bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird
(Art. 20 FZA).
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Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koor-
dinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), und
dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen vorse-
hen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. ab-
kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Al-
tersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE
130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerde-
fall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für
schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.
3.1. Vorliegend streitig und daher zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das
Leistungsbegehren zu Recht abgewiesen hat.
3.2. Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegen-
den Verfahren zur Anwendung kommen.
3.3. Die Beschwerdeführerin ist am _______ 1945 geboren. Mit Erreichen
des ordentlichen Rentenalters im _______ 2009 ist der Versicherungsfall
eingetreten. Deshalb sind vorliegend das AHVG vom 20. Dezember 1946
sowie die dazugehörende Verordnung vom 31. Oktober 1947 mit den zu
diesem Zeitpunkt in Kraft stehenden Änderungen zwingend anwendbar.
3.4. Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben
die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.5. Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn
eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist.
Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
4.
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Seite 6
4.1. Gemäss individuellem Kontoauszug hat die Beschwerdeführerin in
der Schweiz im Jahr 1969 von September bis Ende Dezember und im
Jahr 1970 von Januar bis Ende Mai gearbeitet und Beiträge an die Alters-
und Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 32). Dies entspricht ledig-
lich einer Beitragszeit von neun Monaten und berechtigt die Beschwerde-
führerin nicht zum Bezug einer Rente. Belege, die den Nachweis für eine
längere Beitragszeit erbringen, legt die Beschwerdeführerin nicht ins
Recht. Sie macht auch nicht geltend, es gäbe solche oder die Berech-
nung der Beitragszeit sei falsch.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die SAK hätte sie
über die Anspruchsvoraussetzungen informieren müssen, ist sie darauf
hinzuweisen, dass sich von Gesetzes wegen keine solchen Pflichten er-
geben.
4.3. Ausserdem ist die Beschwerdeführerin bezüglich einer allfälligen
Rückvergütung der von ihr bezahlten Beiträge auf Art. 1 Abs. 1 RV-AHV
hinzuweisen, wonach eine Rückvergütung der entrichteten Beiträge unter
anderem nur dann möglich ist, sofern diese während mindestens eines
vollen Jahres geleistet worden sind. Wie unter E. 4.1 erwähnt, erfüllt die
Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht.
4.4. Die Vorinstanz hat somit den Antrag der Beschwerdeführerin auf
Gewährung einer Altersrente mangels Nichterfüllung der Mindestbei-
tragszeit zu Recht abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde ist somit im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 85bis
Abs. 3 AHVG wegen offensichtlicher Unbegründetheit abzuweisen, und
die Einspracheverfügung vom 4. Juni 2010 ist zu bestätigen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Die
Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung ausgerichtet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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