Abtei lung II I
C-4639/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4639/2007
Sachverhalt:
A.
Das sri-lankische Ehepaar S._______ (geb. 1943) und R._______
(geb. 1950) sowie ihr 1977 geborener Sohn Y._______ (im Folgenden:
Gesuchsteller) beantragten am 5. April 2007 bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo je ein Visum für einen dreimonatigen Besuchs-
aufenthalt bei ihrem Sohn bzw. Bruder K._______ (im Folgenden:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in B._______ (UR). Als Grund für
den Besuch gaben sie an, an der Hochzeit des Gastgebers teilnehmen
zu wollen. Die Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompe-
tenz die gewünschten Visa zu erteilen und leitete die Gesuche zur
Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri beim
Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weiter-
geleitet hatte, verweigerte diese in einer Verfügung vom 6. Juni 2007
die nachgesuchten Einreisebewilligungen. Dies im Wesentlichen mit
der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchsteller lebten
in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend hoher Migrations-
druck festzustellen sei. Da die Familie als Ganzes in die Schweiz rei-
sen wolle, würde es auch an familiären und gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen im Herkunftsland fehlen, welche allenfalls Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten.
C.
Mit Beschwerde vom 6. Juli 2007 (Datum des Poststempels) beantragt
der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der gewünschten
Einreisebewilligungen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der
Gesuchsteller nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Es
gehe hier wirklich nur um die Teilnahme der Familienangehörigen an
seiner Hochzeit. Seine Eltern seien schon zweimal in der Schweiz zu
Besuch gewesen, und jeweils fristgerecht in ihre Heimat zurückge-
kehrt. Den Bruder, der jetzt ebenfalls hierher reisen möchte, könnten
die Eltern nicht alleine in der Heimat zurücklassen, da er betreut wer-
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den müsse. Er (der Beschwerdeführer) wäre auch mit einem einmona-
tigen Besuchsaufenthalt seiner Angehörigen zufrieden.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2007
auf Abweisung der Beschwerde. Zwar treffe zu, dass sich sowohl
S._______ als auch R._______ in den Jahren 2004 und 2005 zu Be-
suchszwecken in der Schweiz aufgehalten hätten. Sie seien jedoch nie
gemeinsam hierher gereist und immer ohne den jetzt vom Gesuch mit-
erfassten Sohn. Da nun die ganze Familie in die Schweiz reisen wür-
de, hätten die Gesuchsteller in ihrer Heimat keinerlei Verpflichtungen
mehr. Komme hinzu, dass die Gesuchsteller aus einem Krisengebiet
stammten, in dem die politischen Spannungen in neuerer Zeit wieder
erheblich zugenommen hätten.
E.
In einer Replik vom 10. September 2007 (Datum des Poststempels)
modifiziert der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und bean-
tragt neu, es sei lediglich seiner Mutter und seinem Bruder die Einrei-
se in die Schweiz zu bewilligen. Begründend bringt er vor, er verstehe
die Bedenken der Vorinstanz und sehe auch, dass sein Wort als Ga-
rantie nicht genüge. Deshalb schlage er im Sinne eines Kompromisses
vor, dass sein Vater in der Heimat zurückbleibe.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
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Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
1.4 In der Replik vom 10. September 2007 (Datum des Poststempels)
hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Weiterführung des
Beschwerdeverfahrens mit Bezug auf seinen Vater, S._______, ver-
zichtet und damit die Beschwerde teilweise sinngemäss zurückgezo-
gen. Das Beschwerdeverfahren ist demzufolge bezüglich dieses Ge-
suchstellers als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
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vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Die Gesuchsteller benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einrei-
se in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4 % gewachsen. Das
Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 USD, das Bruttoinlandprodukt (BIP)
27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum
von über 6 % erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Ent-
wicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate
von deutlich über 15 % nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte.
Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7 %. Die wirt-
schaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale
Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Co-
lombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt.
Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen kön-
nen solchermassen nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass
nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
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schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betrof-
fen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land
seit Anfang 2006 wieder dramatisch verschlechtert, nachdem erneut
Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten
und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Haupt-
stadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung am 3. Januar 2008 das
Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008
gekündigt; seither haben die Gefechte im Norden des Landes zuge-
nommen und das politische Klima ist sehr gespannt (Quellen: Länder-
und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes,
, Stand: Juni 2008; Reisehinweise
auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige
Angelegenheiten [EDA], , Stand: 25. Juli
2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007
vom 14. Februar 2008 E. 7.2 bis 7.5).
4.4 Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, aber auch
sozial eingebundene Menschen reiferen Alters fassen oft diesen Weg
ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Freunde oder
Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswande-
rungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu ver-
hindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entge-
gen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylge-
such einzureichen oder die Pflicht zur fristgerechten Wiederausreise
auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage des Landes spie-
gelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der
Sri Lanka im Jahre 2007 mit 5.9 % die fünftgrösste Gruppe von Asyl-
suchenden stellte. Im Vergleich zum Jahr 2006 stieg die Anzahl der
Gesuche wegen der sich verschlechternden Sicherheitslage um fast
90 % (Quelle: > aktuell > Migrationsbericht 2007 S.
20 und 61); dieser Trend hat sich auch in den ersten sechs Monaten
dieses Jahres fortgesetzt.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
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kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 58-jährige verhei-
ratete Frau, die zusammen mit ihrem Ehemann und einem erwachse-
nen Sohn (dem Gesuchsteller Y._______) in einem gemeinsamen
Haushalt lebt. Im Zeitpunkt der persönlichen Einreisegesuche gaben
die Gesuchsteller als Wohnort Colombo an. Wie lange sie schon dort
wohnen, kann den Akten nicht entnommen werden. Jedenfalls ergibt
sich aus einer Notiz der Schweizerischen Botschaft in Colombo an die
Vorinstanz, dass der ständige Wohnort der Familie P._______ im
Norden Sri Lankas liege. Der Gesuchsteller Y._______.ist 31 Jahre alt
und offenbar behindert. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers
kann er nicht alleine zu Hause gelassen werden. Nachdem zunächst
alle drei Familienmitglieder zusammen in die Schweiz reisten wollten,
geht es nunmehr nur noch um eine Einreise der Gesuchstellerin und
des behinderten Sohnes. Als Ehefrau hat die Gesuchstellerin daher
durchaus noch familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Solche Ver-
hältnisse (zurückbleibende Familienangehörige) bilden für sich allein
aber noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt viel-
mehr, dass es in aller Regel die individuell herrschenden wirt-
schaftlich-sozialen und sicherheitspolitischen Verhältnisse sind, die
letztlich über den Verbleib oder Wegzug entscheiden. Dass dabei eine
Familie vorübergehend getrennt wird, wird je nach Interessenlage in
Kauf genommen.
5.3 Vorliegend ist nicht bekannt, in welchen wirtschaftlichen Verhält-
nissen die Gesuchsteller leben. Der Beschwerdeführer gab zwar in
diesem Zusammenhang gegenüber dem Amt für Arbeit und Migration
des Kantons Uri in einem Antwortschreiben an, seine Eltern hätten ei-
nen Bauernhof, den sie zusammen mit 12 Angestellten bewirtschafte-
ten. Sie verfügten über genügend Einkommen, so dass sie auch für
ihre Reisekosten selbst aufkommen würden. Bei diesen Angaben han-
delt es sich aber um blosse Behauptungen, und die vom Beschwerde-
führer dargestellten komfortablen Einkommensverhältnisse sind schon
deshalb zu relativieren, weil die Gesuchsteller in ihren persönlichen
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Einreisegesuchen auf die Frage, wie die Aufenthaltskosten in der
Schweiz bestritten würden, anworteten: "My sponsor will support me".
Die Gesuchsteller selbst erwähnten die vom Beschwerdeführer be-
hauptete selbständige Erwerbstätigkeit mit keinem Wort. Im Gegenteil:
Der Gesuchsteller S._______ vermerkte in seinem persönlichen
Einreisegesuch in der Rubrik berufliche Tätigkeit "NO", und die Ge-
suchstellerin gab an, sie sei Hausfrau. Der Umstand, dass zunächst
die ganze Familie für volle drei Monate in die Schweiz reisen wollte,
spricht zudem deutlich gegen ein regelmässiges berufliches Engage-
ment. Kommt hinzu, dass die Eheleute und der behinderte Sohn zum
Zeitpunkt der Einreisegesuche nicht an ihrem eigentlichen Wohnort
lebten (so aus den Angaben in den persönlichen Einreisegesuchen zu
schliessen), und der vom Beschwerdeführer erwähnte Bauernbetrieb –
falls überhaupt existent – damals bereits von Drittpersonen bewirt-
schaftet worden sein muss. Insgesamt kann somit aufgrund der Akten
kein Bild von den wirtschaftlichen Verhältnissen gewonnen werden,
und es ist davon auszugehen, dass die Gesuchsteller keiner geregel-
ten Erwerbstätigkeit nachgehen.
5.4 Die Gesuchsteller stammen aus dem Norden Sri Lankas, also aus
einer Region, die von einer besonders prekären Sicherheitslage be-
troffen ist. Dies könnte mit ein Grund dafür sein, dass sie sich im Zeit-
punkt der Einreichung der Einreisegesuche und möglicherweise noch
heute in Colombo aufhalten. Hinzu kommt, dass ihr familiäres Umfeld
schon heute stark von Migration geprägt ist. Aus den schriftlichen Aus-
künften des Beschwerdeführers gegenüber dem Amt für Arbeit und
Migration des Kantons Uri ergibt sich, dass von den fünf Geschwistern
nebst dem Beschwerdeführer noch ein anderer Bruder (als anerkann-
ter Flüchtling) in der Schweiz und ein weiterer Bruder in Kanada leben.
Ein Bruder soll seit langem aus politischen Gründen in Sri Lanka in-
haftiert sein. Gerade vor dem Hintergrund der aktuell wieder prekären
Sicherheitslage in Sri Lanka kann insgesamt nicht ausgeschlossen
werden, dass nun auch die Gesuchstellerin die Absicht haben könnte,
sich vorerst einmal mit dem behinderten Sohn aus der Gefahrenzone
abzusetzen.
5.5 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Ge-
währ für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Ge-
suchsteller nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurtei-
lung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuch-
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stellerin sich bereits früher zu Besuchszwecken in der Schweiz aufge-
halten hat, da damals in Sri Lanka – im Vergleich zu heute – eine we-
sentlich entspanntere politische Situation vorherrschte.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen, soweit sie nicht schon gegenstandslos gewor-
den ist.
7.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nach dem teilweisen
Rückzug noch strittig ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleichem Umfang geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...)
- das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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