Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4639/2010
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien H._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer,
Schanzenstrasse 1, Postfach 8464, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreiseverbot.
C-4639/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Montenegro stammende H._______ (geb. […], nachfolgend:
Beschwerdeführer) weilte im Frühjahr 2009 bei Verwandten in
Deutschland auf Besuch. Auf dem Rückweg reiste er am 5. März 2009
mit der Bahn via Basel durch die Schweiz. Bei der Ausreise in Chiasso
wurde er im Zug kontrolliert. Hierbei wies er sich mit einem auf einen
anderen Namen lautenden gefälschten slowenischen Pass aus. Die
Grenzkontrollorgane stellten ferner fest, dass der Betroffene in seiner
Jacke noch einen auf seinen eigenen Namen ausgestellten, gültigen
heimatlichen Reisepass mitführte.
Der Beschwerdeführer wurde über das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung sowie die Rapportierung des
Vorkommnisses an die Staatsanwaltschaft und die Migrationsbehörde informiert. Am folgenden Tag kehrte
er via Italien in sein Heimatland zurück.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 6. März
2009 wurde der Beschwerdeführer der illegalen Einreise im Sinne des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) und der Fälschung von Ausweisen (Art. 252
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]) schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von Fr. 450.- (15
Tagessätze à Fr. 30.-) sowie einer Busse von Fr. 100.- verurteilt. Der
Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren aufgeschoben. Der Strafbefehl blieb unangefochten.
C.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 26. Juni
2009 gegenüber dem Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot
und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung der Massnahme führte sie unter Bezugnahme auf Art. 67
Abs. 1 Bst. a AuG (zur damaligen Fassung vgl. AS 2007 5457) aus, der
Beschwerdeführer habe wegen illegaler Einreise mit einem Reisepass
ohne das erforderliche Visum und Fälschung von Ausweisen gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und diese gefährdet.
Das Einreiseverbot konnte erst am 27. Mai 2010 eröffnet werden.
D.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
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beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Hierzu lässt er im Wesentlichen vorbringen, er sei sich auf der
Rückreise von Dortmund nach Italien nicht bewusst gewesen, dass der
Zug die Schweiz durchqueren werde. Als er auf der Durchfahrt
angehalten und kontrolliert worden sei, habe er sich mit einem
gefälschten slowenischen Pass ausgewiesen, weil er für seinen gültigen
montenegrinischen Pass kein Schweizer Visum besessen habe. Dass er
ausser mit einer Busse noch mit einem für den ganzen Schengenraum
gültigen Einreiseverbot belegt würde, darüber habe man ihn nicht
informiert. Der Beschwerdeführer habe mehrere Familienmitglieder in
Deutschland, welche er wiederum besuchen möchte. Während seines
dortigen Aufenthalts wie auch auf der Durchreise durch die Schweiz habe
er sich ansonsten immer tadellos benommen. Inwiefern er mit seinem
Verhalten gegen Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG verstossen haben soll, sei
nicht nachvollziehbar. In Deutschland respektive im EU-Raum habe sich
der Beschwerdeführer jeweils mit seinem gültigen heimatlichen
Reisepass ausgewiesen und damit nicht gegen die
Aufenthaltsbestimmungen verstossen. Das dreijährige Einreiseverbot
müsse sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht als
unverhältnismässig erachtet werden.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 21. September
2009 (recte: 21. September 2010) auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Replikweise hält der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2010 an seinem
Rechtsmittel fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Ob dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung am 5. März 2009
mitgeteilt wurde, er habe wegen der ihm zur Last gelegten
Widerhandlungen mit einer Fernhaltemassnahme zu rechnen, ist
umstritten und nicht aktenkundig. Weil er den Grenzkontrollorganen
damals eine falsche bzw. unvollständige Adresse angab (siehe
Grenzkontrollrapport vom 5. März 2009 sowie Informationsschreiben der
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Schweizerischen Botschaft vom 9. Juni 2010 zu den Gründen, warum
dem Betroffenen das Einreiseverbot nicht zugestellt werden konnte) kann
die Frage einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs – so wie sie
der Beschwerdeführer rügt – aber offen gelassen werden. Im Übrigen
wären auch die Voraussetzungen einer nachträglichen Heilung erfüllt.
4.
4.1. Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist,
der durch eines der Schengen-Assozierungsabkommen gebunden ist
(vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG), ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG
verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des
Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an
den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen
[SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2
und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen
Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im
Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer
Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM
verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das
Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für
das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).
4.2. Soweit der Rechtsvertreter argumentiert, die verhängte
Fernhaltemassnahme erweise sich wegen ihrer Wirksamkeit auf den
ganzen Schengenraum in räumlicher Hinsicht als unverhältnismässig, gilt
es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht Bürger eines
Schengenstaates ist, weshalb das fragliche Einreiseverbot im SIS
ausgeschrieben wurde (Art. 96 SDÜ). Das in Art. 25 SDÜ vorgesehene
Konsultationsverfahren regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat
die Einreiseverweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im
SIS wieder löscht. Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderes
Schengenland dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte
oder zusicherte. Ein solcher Aufenthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen
gewichtiger Gründe erteilt, insbesondere wegen humanitärer Erwägungen
oder infolge internationaler Verpflichtungen (Art. 25 SDÜ; vgl. hierzu auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-20/2010 vom 12. Oktober 2010
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E. 6.2.1). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit
Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere
Lockerungsmöglichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe
beispielsweise die Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots
gemäss Art. 67 Abs. 5 AuG). Vorliegend wurde die Schweiz von keiner
anderen Vertragspartei konsultiert und der Beschwerdeführer besitzt
derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Die
Ausschreibung im SIS erfolgte daher zu Recht.
5.
5.1. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung von Art. 67 AuG in Kraft
(zum Ganzen vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs.
1 AuG wird ein Einreiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun
gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt,
wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort
vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die betroffene Person der
Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b
AuG). Es kann nach Art. 67 Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische
Personen erlassen werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese
gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art.
67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder
Durchsetzungshaft genommen worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das
Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt.
Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die verfügende
Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot
vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
Die bisher bestehende Praxis der Vorinstanz bei der Ansetzung von Fernhaltemassnahmen ist mit den
obgenannten Grundsätzen vereinbar (vgl. BBl 2009 8896 ad Art. 67 Abs. 3 in fine). Für den
Beschwerdeführer ändert sich dadurch im Ergebnis nichts.
5.2. Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre (vgl. Art. 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, BS 1 121]) ist das Einreiseverbot keine Sanktion
für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur
Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
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(siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709,
3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG (welcher der alten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG
entspricht) bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei
erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung
öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft,
a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
[VZAE, SR 142.201] sowie RAINER J. SCHWEIZER/PATRICK SUTTER/NINA
WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht
des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).
5.3. In Bezug auf die Verfehlungen, derentwegen der Beschwerdeführer
straf- und ausländerrechtlich belangt wurde, gilt zudem allgemein, dass
für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Verstoss
gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich ist. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung
zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der
Einreise- oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen
hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme
dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über
bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit
ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von
Unklarheiten bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7263/2008 vom 31. August 2010 E. 4.1 mit
Hinweis).
6.
6.1. Dem Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung illegale
Einreise und Gebrauch von gefälschten Ausweisen vorgeworfen. Gemäss
Art. 5 AuG benötigt eine ausländische Person für die Einreise in die
Schweiz ein anerkanntes Ausweispapier und ein Visum, es sei denn, sie
gehöre einer von diesen Verpflichtungen befreiten Personengruppe an.
Als montenegrinischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Montenegro
konnte sich der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum – entgegen der
nachträglichen Behauptung in der Replik – auf keine derartige Befreiung
berufen (vgl. Art. 4, 5 und 6 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
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die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Dennoch war er
bei der am 5. März 2009 erfolgten Einreise nicht im Besitz eines gültigen
schweizerischen Visums. Dass er für Einreisen nach Deutschland keines
Visums bedurfte, tut hierbei nichts zur Sache. Massgeblich sind allein die
hierzulande geltenden Visumsvorschriften. Mit der illegalen Einreise
erweist sich auch der anschliessende kurze Aufenthalt als
Transitreisender als rechtswidrig (zur Sonderregelung für Flugpassagiere
im Transit vgl. Art. 6 VEV).
6.2. Der weitere Vorwurf der Benutzung eines gefälschten, auf einen
anderen Namen lautenden slowenischen Passes ist unbestritten.
Strafrechtlich wurde der Beschwerdeführer wegen illegaler Einreise und
Fälschung von Ausweisen zur Rechenschaft gezogen. Der
diesbezügliche Strafbefehl vom 6. März 2009 blieb – wie im Sachverhalt
erwähnt – unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Das damit
abgeurteilte Fehlverhalten rechtfertigt grundsätzlich die Verhängung einer
Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bzw.
nunmehr Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG.
7.
7.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
7.2. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt objektiv nicht leicht.
Es beinhaltet nebst einem Vergehen im Sinne der Strafgesetzgebung die
Missachtung ausländerrechtlicher Normen, denen im Interesse einer
funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Aber
auch was die subjektive Seite anbelangt, ist sein Verhalten nicht zu
bagatellisieren. Insbesondere mit dem Verwenden eines gefälschten
Passes hat er sich jedenfalls bewusst über die einschlägigen
ausländerrechtlichen Normen hinweggesetzt.
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7.3. Auf der anderen Seite ist die Gefahr weiterer gleichgelagerter
Zuwiderhandlungen nicht in dem Masse anzunehmen, wie sie zum
Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegeben war. Der
Beschwerdeführer war wie erwähnt im Besitze eines gültigen nationalen
Reisepasses, aber ohne das dazu notwendige schweizerische Visum.
Inzwischen sind montenegrinische Staatsangehörige mit Wirkung ab 19.
Dezember 2009 für einen maximal dreimonatigen Aufenthalt ohne
Erwerbstätigkeit von der Visumspflicht befreit, wenn sie im Besitz eines
biometrischen Reisepasses sind (vgl. Art. 4 Abs. 2 VEV und Anhang II
der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 in der
Fassung vom 19. Dezember 2009). Zugute gehalten werden kann dem
Beschwerdeführer zudem, dass er nicht aus privaten oder geschäftlichen
Gründen in die Schweiz einreiste, sondern es sich nachweislich um einen
blossen Transit durch schweizerisches Gebiet innerhalb eines Tages
gehandelt hat. Spezifische persönliche Interessen bestehen schliesslich
insofern, als der Betroffene kürzere Reisewege geltend macht, um in
Deutschland ansässige Angehörige besuchen zu können.
7.4. Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten
Interessen führt zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot dem Grundsatze
nach zu bestätigen ist, in der ausgesprochenen Dauer von drei Jahren
jedoch als unangemessen lang erscheint. Angesichts der konkreten
Umstände und unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit
eingetretenen Rechtsänderung ist davon auszugehen, dass dem
öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit
einem Einreiseverbot von zwei Jahren hinreichend Rechnung getragen
wird.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre bemessene
Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer
verhängte Einreiseverbot auf zwei Jahre, bis zum 25. Juni 2011, zu
befristen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ermässigten
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Umfang seines
Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Parteientschädigung
in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 25. Juni 2011 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 16. August 2010 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 700.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.-
wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 300.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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