Abtei lung II I
C-4640/2007/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Prämienerhöhung gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG
(Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4640/2007
Sachverhalt:
A.
Die Kollektivgesellschaft A._______ beschäftigt sich gemäss
Handelsregister mit Bauakkorden. Der Betrieb ist für die obligatorische
Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) unterstellt und in deren Prämientarif für die Berufsunfall-
versicherung der Klasse 41A zugeteilt. Mit Schreiben vom 7. Oktober
2002 (Ermahnung) teilte die SUVA der A._______ mit, dass anlässlich
der Baustellenkontrolle vom 26. September 2002 festgestellt worden
sei, dass die Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur unzureichend
eingehalten würden (Akt. 9/1). Nach einer weiteren Baustellenkontrolle
am 20. Oktober 2003 ermahnte die SUVA den Arbeitgeber erneut, die
Vorschriften zur Unfallverhütung einzuhalten. Bei der Kontrolle hätten
zwei der Mitarbeiter – entgegen der Vorschriften – keinen Schutzhelm
getragen (Schreiben vom 21. Oktober 2003, Akt. 9/3). Mit Schreiben
vom 20. Februar 2006 sprach die SUVA eine „Zweite Ermahnung“ aus,
nachdem sie bei der Baustellenkontrolle vom 14. Februar 2006
verschiedene Mängel im Bereich der Arbeitssicherheit festgestellt
hatte (Akt. 9/6). Nach einer weiteren Kontrolle am 7. September 2006
wurde dem Arbeitgeber eine dritte Ermahnung zugestellt, mit dem
Hinweis, dass die erforderlichen Massnahmen zur Arbeitssicherheit
noch immer nicht getroffen worden seien (Akt. 9/9). Bei einer erneuten
Baustellenkontrolle am 3. April 2007 stellte der Mitarbeiter der SUVA
wiederum fest, dass einzelne Sicherheitsvorschriften – insbesondere
die Pflicht, einen Schutzhelm zu tragen – nicht eingehalten wurden.
Daraufhin verfügte die SUVA rückwirkend auf den 1. Januar 2007 für
die obligatorische Unfallversicherung eine Prämienerhöhung um vier
Stufen für die Dauer von einem Jahr (Verfügung vom 16. April 2007,
Akt. 9/10). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. April 2007 wies
sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007 ab (Akt. 9/14).
B.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juli 2007
beantragte die A._______, der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007
sei aufzuheben (Akt. 1). Zur Begründung führte sie unter anderem
aus, allen Mitarbeitern stünden Schutzhelme zur Verfügung und diese
hätten die Helme anlässlich der Kontrolle auch umgehend aufgesetzt.
Die Rüge der SUVA vom 21. Oktober 2003 betreffe zudem einen
Mitarbeiter, der nicht zu ihrem Personal gehöre und auch nicht auf der
Lohnliste gewesen sei. Der Betrieb habe viel in die Arbeitssicherheit
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investiert. Der Erfolg dieser Massnahmen zeige sich bei den
Unfallzahlen. Eine rein präventive Prämienerhöhung sei unzulässig.
Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin auch, die SUVA habe sich
mit ihren in der Einsprache vorgebrachten Einwänden gar nicht ausei-
nander gesetzt.
C.
Nach Eingang des mit Verfügung vom 13. August 2007 auf Fr. 800.-
festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 4 und 5) reichte die SUVA am
18. Oktober 2007 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde (Akt. 9). Die Beschwerdeführerin habe
wiederholt gegen Arbeitsschutzvorschriften verstossen und sei des-
halb mehrmals ermahnt und auf die möglichen Konsequenzen hinge-
wiesen worden. Die Prämienerhöhung entspreche den gesetzlichen
Vorschriften und sei auch verhältnismässig.
D.
Mit Replik vom 1. Dezember 2007 (Akt. 11) und Duplik vom
11. Februar 2008 (Akt. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
E.
Gegen die am 13. August 2007 (Akt. 4) und 18. Februar 2009 (Akt. 17)
mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Ein-
wände erhoben.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Nach Art. 109 des Bundesgesetzes
vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Einspra-
cheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu
den Klassen und Stufen der Prämientarife (Bst. b) und Anordnungen
zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Bst. c).
1.2 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der SUVA, mit welchem
die Einsprache gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG und
Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallver-
hütung, VUV, SR 832.30) verfügte Höhereinreihung im Prämientarif
abgewiesen wurde. Bei einer solchen Höhereinreihung handelt es sich
um eine Massnahme der Unfallverhütung (BGE 116 V 255 E. 2),
welche gemäss Art. 109 Bst. c UVG im Beschwerdefall vom Bundes-
verwaltungsgericht zu überprüfen ist (vgl. Urteil der Eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung [im Folgenden: Rekurs-
kommission UV] REKU 556/03 vom 17. Juni 2004, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.170, E. 1a).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als Adressatin des
Einspracheentscheides hat die Beschwerdeführerin ein schützens-
wertes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
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3.
Nach Art. 92 Abs. 3 UVG können die Betriebe bei Zuwiderhandlung
gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrank-
heiten jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe
versetzt werden. Diese Höhereinreihung richtet sich nach den
Bestimmungen der VUV, wobei der betroffene Betrieb in der Regel in
eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz
versetzt werden soll (Art. 113 Abs. 2 der Verordnung über die Unfall-
versicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Gemäss
Art. 66 Abs. 1 VUV kann ein Betrieb in eine höhere Stufe des Prämien-
tarifs versetzt werden, sofern der Arbeitgeber einer vollstreckbaren
Verfügung keine Folge leistet oder auf andere Weise Vorschriften über
die Arbeitssicherheit zuwider handelt. In dringenden Fällen werden die
erforderlichen Zwangsmassnahmen (gemäss Art. 67 VUV) getroffen.
Die Prämienerhöhung, die nach Art. 113 Abs. 2 UVV festzusetzen ist,
wird unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen Durch-
führungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich
verfügt werden, wobei das Durchführungsorgan eine Kopie dieser
Verfügung erhält (Art. 66 Abs. 2 VUV).
4.
Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG ist in
einem ersten Schritt zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vor-
schriften über die Unfallverhütung vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss
weiter geprüft werden, ob die verfügte Prämienerhöhung in recht-
mässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen ist.
4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur
Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnah-
men zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand
der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemes-
sen sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben
der VUV weitere Verordnungen erlassen, in welchen die Anforde-
rungen an die Arbeitssicherheit für bestimmte Tätigkeiten konkretisiert
werden. Dazu gehört namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehme-
rinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung
[BauAV], SR 832.311.141), welche am 1. Januar 2006 die gleichna-
mige Verordnung vom 29. März 2000 [altBauAV, AS 2000 1403]
abgelöst hat, sowie die Verordnung vom 27. September 1999 über die
sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung, SR 832.312.15).
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4.1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BauAV müssen die Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer bei allen Arbeiten, bei denen sie durch herunter-
fallende Gegenstände oder Materialien gefährdet werden können,
einen Schutzhelm tragen. Abs. 2 legt zudem fest, bei welchen Tätig-
keiten in jedem Fall ein Schutzhelm getragen werden muss. Dies gilt
bspw. bei Hoch- und Brückenbauarbeiten bis zum Abschluss des
Rohbaus (Bst. a), bei Arbeiten im Bereich von Kranen, Aushubgeräten
und Spezialtiefbaumaschinen (Bst. b), beim Graben- und Schachtbau
sowie beim Erstellen von Baugruben (Bst. c) oder bei Holzbau- und
Metallbauarbeiten (Bst. h). In weitgehend identischer Weise regelte
Art. 5 altBauAV die Schutzhelmtragpflicht.
4.1.2 Die SUVA stellte bei mehreren Baustellenkontrollen (am
26. September 2002, 20. Oktober 2003, 14. Februar 2006, 7. Septem-
ber 2006 und 3. April 2007) fest, dass die Arbeiter keine Schutzhelme
trugen, obwohl sie Arbeiten ausführten, bei welchen gemäss Art. 5
Abs. 2 Bst. a und/oder Bst. b BauAV (bzw. altBauAV) immer ein
Schutzhelm getragen werden muss.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin spielt es keine Rolle, ob
einer der Arbeiter, der am 20. Oktober 2003 keinen Schutzhelm trug,
ein nicht bei ihr angestellter Arbeiter war. Einerseits trug an diesem
Datum auch ein zweiter Arbeiter keinen Helm, von dem die Beschwer-
deführerin nicht bestreitet, dass er bei ihr angestellt war. Andererseits
betrifft dies nur einen von mehreren festgestellten Verstössen gegen
die Schutzhelmtragpflicht. Im Übrigen verweist die SUVA zu Recht
darauf, dass sich die Pflicht des Arbeitgebers zur Durchsetzung der
Arbeitssicherheit auf alle Arbeitnehmenden – einschliesslich der
Ausgeliehenen – bezieht (vgl. Art. 6 Abs. 1 VUV, siehe auch Art. 9
Abs. 1 und Art. 10 VUV; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommis-
sion UV REKU 585/04 vom 14. November 2005 E. 7).
Unbehelflich sind auch die Vorbringen in der Beschwerde, dass den
Arbeitern ein Helm zur Verfügung stehe und dass sie diesen anlässlich
einer Kontrolle umgehend aufsetzten. Gleiches gilt für den Einwand,
der Arbeitgeber könne seine Arbeitnehmer nur zur Einhaltung der
Vorschriften ermahnen, diese aber nicht durchsetzen. Gemäss Art. 4
Abs. 1 BauAV (bzw. Art. 4 Abs. 1 altBauAV) muss der Arbeitgebende
auf jeder Baustelle eine Person bezeichnen, die für die Arbeitssicher-
heit und den Gesundheitsschutz zuständig ist; diese Person kann den
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diesbezügliche Weisungen
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erteilen. Die Übertragung von Aufgaben der Arbeitssicherheit entbin-
det den Arbeitgeber aber nicht von seiner Verantwortung für die
Einhaltung der Arbeitssicherheit (vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 7 Abs. 2
VUV; unveröffentlichtes Urteil der Rekurskommission UV REKU
585/04 vom 14. November 2005 E. 7). Widersetzt sich ein Arbeitneh-
mender beharrlich, sich dem Helmtragobligatorium zu unterziehen,
kann dies als besonders schwere Verfehlung qualifiziert werden, die
eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt (Urteil des Bun-
desgerichts 4C.161/2000 vom 28. Juli 2000 E. 2). Die von der SUVA
eingereichten kommentierten Fotos – die jeweils auch der Beschwer-
deführerin zugestellt wurden – zeigen überdies, dass auch einer der
Betriebsinhaber als Arbeitgeber der Helmtragpflicht nicht nachgekom-
men ist (Akt. 9/6 und 9/9).
4.1.3 Zusätzlich zu der Missachtung der Schutzhelmtragpflicht
gemäss Art. 5 BauAV stellte die SUVA bei ihren Kontrollen weitere
Verletzungen der Arbeitssicherheitsvorschriften fest. In der dritten
Ermahnung wurde beispielsweise gerügt, dass Mitarbeiter im Bereich
bei annähernd senkrechten Böschungswänden und ungenügendem
Arbeitsraum Schalungsarbeiten ausführten, die Böschungsoberkanten
(höher als 2 m) nicht gegen Absturz gesichert waren und als Zugang
auf die Decke ein Gerüstbrett verwendet wurde (Akt. 9/9). Bei der
Kontrolle vom 14. Februar 2006 entsprach unter anderem auch das
Fassadengerüst nicht den Sicherheitsanforderungen (Akt. 9/6).
4.1.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie verschiedene
Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hat. Vielmehr macht sie sinn-
gemäss geltend, in der Praxis könnten nicht immer alle Vorschriften
eingehalten werden und es sei in erster Linie Sache der Arbeiter, die
Gefahrensituationen einzuschätzen und sich entsprechend zu verhal-
ten. Damit verkennt sie in grundlegender Art die zwingende Natur der
Unfallschutzbestimmungen und der Verantwortung, welche den Arbeit-
gebenden bei der Umsetzung zukommt (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 und
Art. 7 Abs. 2 VUV).
4.1.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde-
führerin Vorschriften über die Verhütung von Unfällen – insbesondere
die Schutzhelmtragpflicht gemäss Art. 5 BauAV – missachtet hat.
4.2 Zu prüfen bleibt, ob die Höhereinreihung im Prämientarif in
korrekter Anwendung der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln und unter
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Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungshandelns
verfügt wurde.
4.2.1 Nach Art. 66 Abs. 2 VUV ordnet das zuständige Durchführungs-
organ die Prämienerhöhung nach Art. 113 Abs. 2 UVV an. Der zustän-
dige Versicherer hat unverzüglich eine Verfügung betreffend Höherein-
reihung zu erlassen. Für Betriebe des Baugewerbes ist die SUVA
gemäss Art. 49 Ziff. 11 VUV zuständiges Durchführungsorgan für die
Aufsicht betreffend Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und
gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG der zuständige Unfallversicherer.
Vorliegend war die SUVA demnach sowohl für die Anordnung der
Massnahme als auch für den Erlass der Verfügung zuständig.
4.2.2 Gemäss Art. 113 Abs. 2 UVV haben Zuwiderhandlungen gegen
Vorschriften zur Verhütung von Unfällen in der Regel eine Höherein-
stufung des betreffenden Betriebs in eine Stufe mit einem mindestens
20 % höheren Prämiensatz zur Folge. Die Sanktion greift ungeachtet
der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versicherungs-
gericht (EVG) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhältnis-
mässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil
EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004, veröffentlicht in Kranken- und Unfall-
versicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004
Nr. U 525 S. 549 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c).
Die verfügte Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhält-
nismässig erweisen (BGE 116 V 255 E. 4b, Urteil REKU 556/03 vom
17. Juni 2004, VPB 68.170, E. 5).
4.2.3 Die SUVA hat den Betrieb der Beschwerdeführerin für die Dauer
von einem Jahr um vier Stufen höher im Prämientarif eingereiht. Der
Prämiensatz von 4.96 % (Stufe 114) wurde auf 6.03 % (Stufe 118),
das heisst um 21.57 % erhöht. Damit hat die Vorinstanz die Höher-
einreihung gemäss der in Art. 113 Abs. 2 UVV vorgegebenen Regel
vorgenommen, denn die Anwendung des nächst tieferen Satzes (Stufe
117 mit einem Prämiensatz von 5.74) hätte nur eine Erhöhung um
15.76 % zur Folge.
Die Beschwerdeführerin wurde seit dem Jahr 2002 insgesamt vier Mal
ermahnt, weil auf ihren Baustellen verschiedene Vorschriften zur
Unfallverhütung nicht eingehalten wurden und insbesondere die
Schutzhelmtragpflicht missachtet wurde. In den drei Ermahnungen
vom 21. Oktober 2003, vom 20. Februar 2006 und vom 13. September
2006 wies die SUVA den Betrieb auf die mögliche Sanktion gemäss
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Art. 92 Abs. 3 UVG hin. Erst nachdem eine weitere Baustellenkontrolle
gezeigt hatte, dass die massgebenden Schutzvorschriften immer noch
nicht eingehalten wurden, hat die SUVA die Sanktion ausgesprochen
und die Höhereinreihung gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 113
Abs. 2 UVV verfügt. Vor diesem Hintergrund kann eine Erhöhung des
Prämiensatzes von 4.96 % auf 6.03 % für die Dauer eines Jahres nicht
als unverhältnismässig bezeichnet werden.
4.3 An diesem Ergebnis ändern auch die Hinweise der Beschwerde-
führerin nichts, dass sich ihr Engagement für die Arbeitssicherheit in
den Unfallzahlen zeige. Die Einreihung in eine höhere Stufe im
Prämientarif gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG und Art. 113 Abs. 2 UVV ist
eine Sanktion für Zuwiderhandlungen gegen Arbeitssicherheitsvor-
schriften. Eine solche Höhereinreihung erfolgt unabhängig davon, ob
sich aufgrund der nicht eingehaltenen Sicherheitsvorschriften ein
Unfall ereignet hat (vgl. BGE 116 V 255 E. 4c; Urteil REKU 556/03 vom
17. Juni 2004, VPB 68.170, E. 6a).
4.4 Nicht weiter einzugehen ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin,
die SUVA habe ihren eigenen Entscheid beurteilt, weshalb das
Ergebnis bereits zum vornherein festgestanden habe. Es ist das
Wesen der Einsprache, dass diese von der verfügenden Instanz
beurteilt werden. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist
– abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen – ein
Einspracheverfahren durchzuführen (Art. 1 UVG in Verbindung mit
Art. 52 Abs. 1 ATSG). Im Übrigen kann auch keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 42 ATSG; BGE 132 V 368 E. 3.1) darin
erblickt werden, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid nicht auf
das Vorbringen eingegangen ist, einer der Arbeiter, der keinen Helm
getragen hat, sei keiner ihrer Mitarbeiter gewesen. Die aus dem
rechtlichen Gehör fliessende Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu
begründen, geht nicht soweit, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; BVGE 2007/27
E. 5.5.2 mit Hinweisen).
4.5 Zusammenfassend erweist sich die Verfügung vom 16. April 2007
betreffend Prämienerhöhung als korrekt. Die Vorinstanz hat die dage-
gen erhobene Einsprache zu Recht abgewiesen. Der angefochtene
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Einspracheentscheid vom 5. Juni 2007 ist deshalb zu bestätigen und
die Beschwerde abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss
zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat
sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach
Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten
mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streit-
wert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die
Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzulegen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organi-
sation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfall-
versicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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