Abtei lung II I
C-4641/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer/-innen,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Auslandschweizerfürsorge.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4641/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1930 geboren und Schweizer Bürger. 1973
zog er mit seiner damaligen Ehefrau niederländischer Abstammung in
die Niederlande und wohnt seither in der Stadt S._______. Seine Im-
matrikulation bei der Schweizer Botschaft in Den Haag erfolgte am 3.
April 1974. 1978 liess er sich von seiner Ehefrau, mit welcher er drei
gemeinsame Kinder hat, scheiden. Seit ungefähr 1985 lebt er mit sei-
ner jetzigen Partnerin zusammen, welche die niederländische Staats-
bürgerschaft besitzt.
B.
Gemäss den Akten arbeitete der Beschwerdeführer seit 1980 nicht
mehr regelmässig und bezog eine Rente von den Niederlanden wegen
Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Erreichen des 65. Altersjahres wurde diese
Rente ab Frühjahr 1995 in eine Altersrente umgewandelt, wobei diese
seither als gemeinsame Rente für ihn und seine Lebenspartnerin aus-
bezahlt wird. Zusätzlich erhält der Beschwerdeführer seit März 1995
eine ordentliche AHV-Rente.
Am 20. März 1996 stellte der Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch
um Ausrichtung finanzieller Unterstützung nach dem Bundesgesetz
vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer
(ASFG, SR 852.1). In der Folge wurde er regelmässig unterstützt,
letztmals – soweit aus den Akten ersichtlich – im Zeitraum zwischen
Anfang März 2005 und Ende Februar 2006.
C.
Am 13. Mai 2007 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Ausrich-
tung von Sozialhilfeleistungen. Nachdem die Vorinstanz bei der
Schweizerischen Vertretung in Den Haag ergänzende Erkundigungen
eingeholt hatte, wies sie das Unterstützungsgesuch mit Verfügung vom
13. Juni 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach entsprechen-
den Korrekturen (diese wurden im Einzelnen dargelegt) weise das
massgebliche Budget einen positiven Saldo auf. Dabei gelte es insbe-
sondere zu berücksichtigen, dass im Jahre 2006 die fürsorgerechtli-
chen Pauschalansätze für Auslandschweizer neu der Kaufkraft des je-
weiligen Aufenthaltsstaates angepasst worden seien. Dies habe im
Falle der Niederlanden zu einer empfindlichen Reduktion der zuvor
geltenden Beträge geführt. Die dem Beschwerdeführer zwischen 1996
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und 2006 gewährte Unterstützung könne vor diesem Hintergrund nicht
mehr fortgeführt werden.
D.
Mit Beschwerde vom 29. Juni 2007, welche von der Vorinstanz zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde,
beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung sei aufzu-
heben und sein Unterstützungsgesuch sei gutzuheissen. Zur Begrün-
dung führt er aus, dass nicht alle von ihm benötigten Medikamente von
der Krankenkasse bezahlt würden. Komme hinzu, dass in den Nieder-
landen die Abfallgebühren so hoch seien, dass sie nicht mehr vom
Grundbetrag für die allgemeinen Lebenshaltungskosten gedeckt wür-
den. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine gegen ihn be-
stehende Darlehensforderung sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht
berücksichtigt worden; diesbezügliche Rückzahlungen seien in frühe-
ren Jahren jeweils in das Budget einberechnet worden.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2007 an
ihrer Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die
Gesundheitskosten seien, wie vom Beschwerdeführer beantragt, mit
Euro 30.00 im Budget eingesetzt worden. Weitergehende Kosten seien
weder geltend gemacht noch substanziiert worden. Würden solche
ausserordentlichen Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen
Versorgung anfallen, so könnten diese auf entsprechendes Gesuch hin
übernommen werden. Was die Abfallkosten anbelange, so hätten in
der Zwischenzeit getätigte Abklärungen ergeben, dass diese tatsäch-
lich nicht vom Unterhaltsbetrag gedeckt würden. Der errechnete Mehr-
aufwand von Euro 13.30 sei daher zusätzlich im Budget einzusetzen.
Da Letzteres aber einen Überschuss von Euro 43.00 aufweise, liege
auch nach dieser Korrektur keine Bedürftigkeit im Sinne des ASFG vor.
Schliesslich weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Rückzahlung von
Darlehen gemäss konstanter Praxis nicht über die Sozialhilfe erfolgen
könne. In den letzten drei, in den Jahren 2004 bis 2006 erstellten Bud-
gets seien entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch
keine entsprechenden Positionen aufgeführt bzw. bewilligt worden.
F.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
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G.
Am 12. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweize-
rischen Botschaft in Den Haag erneut ein Gesuch um Unterstützung
gestützt auf das ASFG ein, das von einem neuen, am 31. Januar 2008
erstellten Sozialhilfebudget begleitet war. Die Vorinstanz leitete dieses
Gesuch als Parteieingabe zu Handen des vorliegenden Rechtsmittel-
verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht weiter, mit dem Hinweis,
dass das auf den aktuellen fürsorgerechtlichen Pauschalansatz (Euro
315.00 pro Monat) angepasste Budget einen monatlichen Einkom-
mensüberschuss von Euro 46.50 aufweise.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BJ über Fürsorgeleistungen an Auslandschwei-
zerinnen und Auslandschweizer unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Vorinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die
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Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2
des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils des Bundesgerichts
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 ASFG gewährt der Bund im Rahmen dieses Geset-
zes Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer
Notlage befinden, Fürsorgeleistungen. Entsprechend dem Grundsatz
der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe werden solche Unterstüt-
zungen nur an Personen ausgerichtet, die ihren Lebensunterhalt nicht
hinreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater
Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können
(Art. 5 ASFG).
3.2 Art und Mass der Fürsorge richten sich nach den besonderen Ver-
hältnissen des Aufenthaltsstaates, unter Berücksichtigung der notwen-
digen Lebensbedürfnisse eines sich dort aufhaltenden Schweizers
(Art. 8 Abs. 1 ASFG).
4.
Unter den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer als unterstüt-
zungsbedürftig anzusehen ist oder nicht. In der von diesem selbst er-
stellten Budgetauflistung vom 1. Mai 2007 werden Einnahmen von
Euro 1'003.31 Ausgaben von Euro 1'727.00 gegenübergestellt. Das
vom Bundesamt bereinigte Budget (welches der angefochtenen Verfü-
gung zugrunde liegt) geht demgegenüber von Einnahmen von Euro
1'010.00 und Ausgaben in der Höhe von Euro 967.00 aus. Daraus re-
sultiert ein Überschuss von Euro 43.00. Gekürzt wurden zwei Budget-
posten, nämlich der fürsorgerechtliche Pauschalansatz für allgemeine
Lebenshaltungskosten von Euro 300.00 auf Euro 225.00, und die Aus-
lagen für die Benützung von Verkehrsmitteln von Euro 520.00 auf Euro
40.00. Die vom Beschwerdeführer unter dem Budgetposten "Anderes"
aufgeführte monatliche Rückzahlungsrate eines Darlehens von Euro
205.00 wurde vom Bundesamt gestrichen.
5.
Eine Überprüfung des Budgets im Lichte der Einwände des Beschwer-
deführers führt zu den folgenden Ergebnissen:
5.1 Die Kürzung des Budgetpostens für die Benützung von Verkehrs-
mitteln wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. In
einem mit "Transportkosten" betitelten Beiblatt zum Unterstützungsge-
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such vermerkte er selbst, er bezahle einem Nachbarn Euro 10.00 pro
Woche für von diesem geleistete Fahrdienste. Andere Kosten in die-
sem Zusammenhang machte er nicht geltend. Das Bundesamt geht
deshalb im Budget zu Recht von monatlichen Transportkosten in der
Höhe von Euro 40.00 aus.
5.2 Im Jahre 2007 setzte das Bundesamt den fürsorgerechtlichen
Pauschalansatz für allgemeine Lebenshaltungskosten im Falle der
Niederlande auf Euro 300.00 fest. Da der Beschwerdeführer in einem
Zweipersonenhaushalt lebt, wurde dieser Betrag den Richtlinien ent-
sprechend auf 75% und damit auf Euro 225.00 gekürzt. Dies wurde
vom Beschwerdeführer in der Folge nicht bemängelt und ist nicht zu
beanstanden.
5.3
5.3.1 Nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Vorinstanz die monatli-
chen Verbindlichkeiten aus einem Darlehen nicht als sozialbudgetfähig
anerkennt.
5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass sich Sozi-
alhilfeleistungen am Prinzip der Bedarfsdeckung orientieren. Sie die-
nen der Beseitigung aktueller und allenfalls der Verhinderung zukünfti-
ger Notlagen. Bestehende Schulden können deshalb grundsätzlich
nicht von der Sozialhilfe übernommen werden (Art. 23 Abs. 3 der Ver-
ordnung vom 26. November 1973 über Fürsorgeleistungen an Aus-
landschweizer [ASFV, SR 852.11]). Der Grundsatz gilt zwar nicht ab-
solut. Ausnahmen sind beispielsweise dann zu machen, wenn die Ver-
schuldung mit einem säumigen Verhalten der Behörde zusammen-
hängt. Die Übernahme von Schulden ist aber auch angezeigt, wenn
durch die Nichtbezahlung eine erneute Notlage entstünde, die wieder-
um durch die Sozialhilfe zu beheben wäre. In der Praxis können sich
solchermassen Mietzinsausstände oder unbezahlte Krankenkassen-
prämien als über die Sozialhilfe tilgbare Schulden erweisen. Es ist im
Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Notlage
des Betroffenen im Zentrum steht, keinesfalls aber die Interessen von
Gläubigern (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5959/2007 vom 11. Juni 2009, E. 7).
5.3.3 Schulden aus einem Darlehen, dessen Zweck im Übrigen vom
Beschwerdeführer nie offengelegt wurde, fallen offensichtlich nicht in
diese Kategorie. Das wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht
behauptet. Stattdessen beruft er sich darauf, dass die Vorinstanz in
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der Vergangenheit bei der Aufstellung des Sozialhilfebudgets wieder-
holt Schulden berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer ist mit der
Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass in die Budgets der Jahre 2004
bis 2006 keine Schulden aufgenommen wurden. Hauptsächlich aber
ist festzustellen, dass eine mögliche irrtümliche Übernahme von
Schulden durch die öffentliche Sozialhilfe keine Vertrauenslage be-
gründen kann, auf die sich der Beschwerdeführer für die Zukunft beru-
fen könnte. Sein Einwand geht daher zum vornherein fehl.
5.4 Gegen die Budgetberechnung der Vorinstanz bringt der Beschwer-
deführer im Weiteren vor, dass er fortgeschrittenen Alters, herzkrank
und deshalb auf Medikamente angewiesen sei. Nicht alle Arzneimittel
würden aber von der Krankenkasse bezahlt. Dazu stellte das Bundes-
amt in seiner Vernehmlassung fest, dass diese Kosten – wie vom Be-
schwerdeführer beantragt – mit Euro 30.00 gesondert im Budget be-
rücksichtigt worden seien. Tatsächlich führte der Beschwerdeführer im
Budget unter den individuellen Ausgaben in der Position "nicht versi-
cherte Therapiekosten" mit dem Vermerk "Herz" Euro 30.00 an. Auch
dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbe-
gründet. Mit der Vorinstanz ist zudem darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer für tatsächlich anfallende ausserordentliche Ge-
sundheitskosten jederzeit bei der Schweizerischen Vertretung in Den
Haag ein Gesuch um Übernahme stellen kann. Für die Beurteilung
des vorliegenden Budgets sind solche Kosten daher nicht relevant.
5.5 Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, in den Niederlan-
den seien die Abfallgebühren derart hoch, dass sie nicht mehr vom so-
zialhilferechtlichen Grundbetrag gedeckt seien. In ihrer Vernehmlas-
sung anerkennt die Vorinstanz diesen Einwand und korrigiert das Sozi-
alhilfebudget durch Aufnahme eines neuen zusätzlichen Ausgabepos-
tens von Euro 13.30. Der Beschwerdeführer liess sich zur Höhe des
Ansatzes nicht vernehmen, sodass davon ausgegangen werden muss,
dieser sei korrekt. Indessen ist die Anerkennung des zusätzlichen Bud-
getpostens nicht entscheidsrelevant, da nach wie vor ein Überschuss
zu Gunsten des Beschwerdeführers resultiert.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz er-
stellte Budget nicht zu beanstanden ist. Individuellen Ausgaben von
Euro 980.30 stehen Einnahmen von Euro 1'010 gegenüber, woraus ein
Budgetüberschuss von Euro 29.70 pro Monat resultiert. Das während
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der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens erstellte neue Sozial-
hilfebudget vom Januar 2008 enthält lediglich unbedeutende Abwei-
chungen. Somit kann der Beschwerdeführer nicht als unterstützungs-
bedürftig im Sinne des ASFG angesehen werden.
7.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist
jedoch von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. A 33227/BD/MAS)
- die Schweizerische Botschaft in Den Haag.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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