Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4641/2011
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien S._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
C._______.
C4641/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die aus Thailand stammende C._______ (geb. 1987, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 28. April 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die Dauer
von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im
Kanton Zürich wohnhaften Schweizerbürger S._______ (geb. 1961, im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
B.
Mit Verfügung vom 29. April 2011 wies die Schweizervertretung den
Visumsantrag ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesamt für Migration (BFM) am 10. Mai 2011 frist und formgerecht
Einsprache. In der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks
Durchführung ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das
Migrationsamt des Kantons Zürich übermittelt.
C.
Am 12. August 2011 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der
Aufenthaltszweck und die Umstände für den Aufenthalt seien nicht
genügend belegt worden, weshalb Zweifel an einer fristgerechten
Wiederausreise bestehen würden. Die Gesuchstellerin stamme aus
einem Land, aus welchem als Folge der dort herrschenden
wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Die Eingeladene stehe gegenwärtig in keinem
Arbeitsverhältnis, sei ledig und Mutter einer siebenjährigen Tochter. Es
oblägen ihr daher familiäre Verantwortlichkeiten, die sich kaum mit einer
dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen dürften. Zudem
bestünden keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen im Heimatland,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2011 beantragt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten
Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre
nicht gesichert, habe er doch mit seiner Unterschrift die fristgerechte
C4641/2011
Seite 3
Ausreise zugesichert. Die alleinerziehende Eingeladene arbeite
nachdem sie ihre vorherige Arbeitsstelle verloren hatte nun wieder. Da
der Arbeitsort weit von ihrem zu Hause entfernt sei, lebe ihre
siebenjährige Tochter bei den Grosseltern. Schon kulturbedingt sei sie
sehr familienbezogen, weshalb sie, selbst wenn sie ihre Tochter nur alle
paar Monate sähe, auch ihretwegen in jedem Fall wieder nach Thailand
zurück wolle. Bezüglich der Aufenthaltsdauer sei es zudem in Ordnung,
wenn die Eingeladene das erste Mal nur für einen oder zwei Monate
kommen könnte.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2011 spricht sich die
Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
F.
Mit Replik vom 2. November 2011 reicht der Beschwerdeführer Kopien
einer Arbeitsbescheinigung sowie einer Verpflichtungserklärung der
Gesuchstellerin ein.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen
die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
C4641/2011
Seite 4
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
C4641/2011
Seite 5
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
C4641/2011
Seite 6
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.4. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 – 7) unterliegt die
Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
6.
6.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der
Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes
hat sich von der internationalen Wirtschaftskrise deutlich erholt. Die
Sicherung eines „Wachstums für alle“ und die Vollendung der ASEAN
Wirtschaftsgemeinschaft 2015 stehen für die seit August 2011
amtierende Regierung unter Premierministerin Yingluck Shinawatra im
Vordergrund. 2010 hatte die thailändische Wirtschaft – unbeeindruckt von
den innenpolitischen Konflikten – mit einem Wachstum des
Bruttoinlandsprodukts von 7,8 Prozent eine bemerkenswerte Erholung
erlebt. Hauptgrund dafür war die stark anziehende Exportnachfrage aus
den Hauptabnehmerländern (ASEAN, Japan, China, EU, USA). Das
Wachstum des BIP stieg 2010 nach dem Einbruch von 2,3 Prozent im
Jahr 2009 um 7,8 Prozent. Hauptträger des Wachstums war der
Exportsektor (+ 30 Prozent). Für das Jahr 2011 wurde ein proKopf BIP
von 5'359 USD prognostiziert. Die offizielle Arbeitslosenquote liegt bei
niedrigen 1,1 Prozent (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder
und Reiseinformationen auf der Website des Deutschen Auswärtigen
Amtes: , Reise und Sicherheit > Thailand >
Reiseinformationen > Wirtschaft, Stand: September 2011, besucht im
C4641/2011
Seite 7
Januar 2012). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung
kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite
Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt
(BIP) pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2010 nämlich nur gerade
4'720 USD (Schweiz: 70'000 USD; Quelle: ,
Reise und Sicherheit > Thailand, Stand: September 2011, besucht im
Januar 2012).
6.3. Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen
Lebensverhältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein
starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als
Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier
unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen
möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte,
Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht,
den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung
oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
7.
7.1. Die Gesuchstellerin ist eine 24jährige, unverheiratete Frau, welche
nach Angaben des Beschwerdeführers alleine in Bang Lamung lebt um
dort zu arbeiten, während die siebenjährige Tochter bei ihren Eltern in
Saraburi ca. 230 km entfernt lebt. Auf den ersten Blick könnte der
Umstand, dass die Eingeladene für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes
in der Schweiz ihr minderjähriges Kind in der Heimat zurücklassen würde,
durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits lässt die
Tatsache, dass die Tochter bei den Grosseltern lebt, nicht ohne weiteres
darauf schliessen, die Anwesenheit der Gesuchstellerin sei für die
Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund der Aktenlage ist eher
davon auszugehen, die Unterstützung der Eltern sowie die Betreuung der
Tochter könne durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise
sichergestellt werden, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht in
Abrede gestellt wird. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass gerade in
Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer
Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu
fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem
C4641/2011
Seite 8
Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später
nachziehen zu können.
7.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin bieten
keine besondere Gewähr für eine Wiederausreise. Bei
Gesuchseinreichung war die Eingeladene arbeitslos. Während des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ging sie indessen wieder einer
Erwerbstätigkeit nach. Diesbezüglich wendet der Beschwerdeführer ein,
dass er seine Freundin finanziell unterstütze, was er mittels
Bankauszügen belegt und sie somit nicht zu arbeiten bräuchte. Die
monatlich überwiesenen Beiträge deuten auf eine gewisse finanzielle
Abhängigkeit der Gesuchstellerin vom Beschwerdeführer hin. Gerade
dies zeigt, dass sie sich offensichtlich nicht in einer derart vorteilhaften
stabilen wirtschaftlich Situation befindet, die das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. Daran ändert auch die
eingereichte Arbeitsbestätigung nichts. Die Gesuchstellerin ist erst seit
kurzem angestellt, dennoch wurde ihr ohne Weiteres eine mehrmonatige
Landesabwesenheit gestattet. Vor diesem Hintergrund gilt die
Wiederausreise als nicht genügend gesichert, zumal aufgrund der
Unterstützung durch den Gastgeber auch keine finanzielle Not besteht,
welche eine Wiederaufnahme der Arbeit erforderlich machen würde.
7.3. Der Beschwerdeführer und die (wesentlich jüngere) Gesuchstellerin
kennen sich gemäss eigenen Angaben seit knapp drei Jahren. Ihr Besuch
diene dazu, die Beziehung zu vertiefen und die Familie kennen zu lernen.
Von daher bestehen hinsichtlich des Aufenthaltszwecks
unbestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsicherheiten. Hierbei
geht es keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch
Einreisebestimmungen zu erschweren oder zu verhindern. Wenn aber ein
Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, dessen
Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der
Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für
Heiratsvorbereitungen benutzt wird, dann liegt es auf der Hand, dass die
Beteiligten versucht sein könnten, das Verfahren abzukürzen und sofort
zu heiraten, was eben nicht dem Zweck eines befristeten
Besuchsaufenthalts entspricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss
richten sich derweil nach eigenen Verfahren mit besonderen
Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C6726/2010 vom 18. Januar 2011
E. 9.2).
C4641/2011
Seite 9
8.
8.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr
seiner Freundin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers
wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm
eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das
Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten
Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8
Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle
als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht
rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin
erst seit knapp drei Jahren – von seinem Ferienaufenthalt in Thailand her
– kennt. Bei dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse
Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche
Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich
jüngeren) Gesuchstellerin betreffend ihre kurz und mittelfristige
Lebensgestaltung einschätzen zu können.
8.2. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 5.3.) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend
gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
9.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
C4641/2011
Seite 10
(Dispositiv nächste Seite)
C4641/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700 werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 7. September 2011 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. Zemis 168 702 97 retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad 2'309 233)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Versand: