Abtei lung II I
C-4642/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
X._______ AG, handelnd durch Y._______, Vizepräsident
des Verwaltungsrats, und Z._______, Gesamtkoordinator
Sport,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid in
Bezug auf A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4642/2007
Sachverhalt:
A.
Am 11. Dezember 2006 stellte die Beschwerdeführerin beim Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons C._______ (AWA) für den (...)
Staatsangehörigen A._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung zum Stellenantritt als Berufsfussballspieler in der ers-
ten Mannschaft des Fussballclubs D._______ (Verein der Super
League). Nachdem sich das AWA in einer Verfügung vom 13. Dezem-
ber 2006 mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Kurzaufent-
haltsbewilligung zu Lasten des kantonalen Kontingents einverstanden
erklärt hatte, unterbreitete es das Gesuch gleichentags in Anwendung
von Art. 42 Abs. 5 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Be-
grenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) der Vorinstanz zur
Zustimmung.
B.
Am 8. Januar 2007 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
per E-Mail darüber, dass das Gesuch abgelehnt werden müsse. Einen
entsprechenden Rückkommensantrag vom 17. April 2007 beantworte-
te die Vorinstanz mit Schreiben vom 16. Mai 2007 ebenfalls ablehnend,
worauf die Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfü-
gung ersuchte.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zum kantonalen Vorentscheid vom 13. Dezember 2006 über die
Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen aus, A._______ erfülle die erforderlichen Zulas-
sungsvoraussetzungen gemäss Art. 8 BVO resp. den einschlägigen
Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeits-
markt (sog. ANAG-Weisungen) nicht.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2007
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen
Antrag, es sei A._______ die Zustimmung zur Aufenthalts- und Ar-
beitsbewilligung in der Schweiz zu erteilen.
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C-4642/2007
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. September
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin machte in der Folge von der ihr eingeräumten
Möglichkeit zur Replik keinen Gebrauch.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid
nach Art. 42 Abs. 5 BVO unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] und Art. 53 BVO i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin und Arbeit-
geberin von A._______ zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 20
Abs. 2 ANAG und Art. 53 Abs. 4 BVO). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt
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werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
A._______ untersteht als Staatsangehöriger von B._______ weder
dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizü-
gigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen vom
21. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Über-
einkommen, SR 0.632.31). Seine Zulassung als sogenannter Dritt-
staatsangehöriger zum schweizerischen Arbeitsmarkt richtet sich des-
halb nach dem ANAG und der BVO (Art. 2 BVO). Die Behörde ent-
scheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge
mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Auf-
enthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG).
3.
3.1 Die kantonalen Fremdenpolizeibehörden sind zuständig für die Er-
teilung und Verlängerung von Bewilligungen. Erwerbstätigen Auslände-
rinnen und Ausländern erteilen sie Bewilligungen erst nach dem Vor-
entscheid oder der Stellungnahme der Arbeitsmarktbehörde. Vorbehal-
ten bleibt die Zustimmung des BFM (Art. 51 BVO).
3.2 Die Begrenzungsverordnung macht die fremdenpolizeiliche Zulas-
sung von Drittstaatsangehörigen zwecks Erwerbstätigkeit unter ande-
rem davon abhängig, dass die Bestimmungen über den Vorrang inlän-
discher Arbeitnehmer einerseits (Art. 7 BVO) und die Rekrutierungspri-
oritäten zu Gunsten Angehöriger von Mitgliedstaaten der EU und der
EFTA andererseits (Art. 8 BVO) gewahrt sind. Die kantonale Arbeits-
marktbehörde kann Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen
in Form eines Vorentscheids zum kantonalen Bewilligungsentscheid
genehmigen. Der Vorentscheid zu Bewilligungen, die zu Lasten der
kantonalen Höchstzahlen gehen (Kontingentsbewilligungen), ist dem
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BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 42 Abs. 1 und 5 BVO). Es
befindet in Ausübung einer originären Sachentscheidkompetenz des
Bundes und ohne Bindung an die Beurteilung durch die kantonalen
Behörden über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen
(vgl. BGE 127 ll 49 E. 3a S. 51 f., BGE 120 lb 6 E. 3c S. 11 f., ferner
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.23, 67.62 oder
66.66).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO kann die kantonale Arbeitsmarkt-
behörde eine Ausnahme von den Rekrutierungsprioritäten des Art. 8
Abs. 1 BVO verfügen, wenn es sich um eine qualifizierte Arbeitskraft
handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Die bei-
den genannten Kriterien müssen dabei kumulativ erfüllt sein (vgl. zum
Ganzen VPB 67.62, 66.66, 66.67 und 59.17).
4.
4.1 Wie sich den vorliegenden Akten entnehmen lässt, ist A._______
(geb. [...] 1988) seit mindestens 2003 für den FC E._______ spielbe-
rechtigt, dessen erste Mannschaft in der höchsten Fussballliga von
B._______ spielt. In den Jahren 2003 und 2004 spielte er in der Junio-
renmannschaft mit, im Jahre 2005 gehörte er dem Kader der ersten
Mannschaft an, ohne jedoch bei offiziellen Spielen jemals zum Einsatz
zu gelangen. Auf internationaler Ebene kam er im Jahre 2004 zu sei-
nen ersten acht Einsätzen in der U17-Nationalmannschaft von
B._______. Im Jahre 2005 nahm er mehrheitlich an Trainingslagern
der U17-Nationalmannschaft teil, absolvierte für diese insgesamt
sechzehn Test- und Qualifikationsspiele und als Höhepunkt im Sep-
tember 2005 die U17-Weltmeisterschaft in Peru (drei Spiele), bei wel-
cher er in seiner Mannschaft eine Schlüsselrolle einnahm und (...) Tore
erzielte. Von Januar bis April 2006 hielt sich A._______ zu Trainings-
zwecken auf dem Campus der Beschwerdeführerin auf und bestritt in
der Folge bis zu seinem verletzungsbedingten Ausfall im August 2006
insgesamt vier Spiele für die U20-Nationalmannschaft. Von August bis
November 2006 sowie von Januar bis April 2007 befand er sich zu Re-
habilitationszwecken in der Schweiz.
4.2 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen einer qualifizierten Arbeits-
kraft gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO unter Hinweis auf die ANAG-
Weisungen, insbesondere die speziellen, im Anhang 4/8a aufgeführten
Sportlerweisungen (abrufbar auf der Webseite des BFM,
, Themen > Rechtliche Grundlagen > Wei-
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sungen und Kreisschreiben > Weisungen und Erläuterungen: Einreise,
Aufenthalt und Arbeitsmarkt). Demnach könnten Berufssportler grund-
sätzlich nur zugelassen werden, wenn sie eine mehrjährige solide
Wettkampferfahrung auf internationalem Niveau (mindestens dreijähri-
ge Erfahrung in einer der obersten Ligen) vorwiesen. Nach Gesprä-
chen mit der Swiss Football League seien diese Zulassungskriterien
für junge Fussballtalente insofern konkretisiert worden, als dass diese
in den letzten drei Jahren aktiv Fussball gespielt und mindestens wäh-
rend eines Jahres an professionellen nationalen Meisterschaften auf
höchstem Niveau (erste Mannschaft) mit regelmässigen Einsätzen teil-
genommen haben müssen. A._______ erfülle diese Voraussetzungen
nicht: Er sei von 2003 bis 2006 Mitglied der Juniorenmannschaft des
FC E._______ (B._______) gewesen, ohne jemals in offiziellen Spie-
len in der ersten Mannschaft zum Einsatz gelangt zu sein. Seit Juli
2004 habe er ausschliesslich Spiele mit der U17- und mit der U20-Na-
tionalmannschaft von B._______ absolviert (und unter anderem an der
U17-Weltmeisterschaft teilgenommen). Seine bisherige Fussballerkar-
riere sei mehrheitlich von Trainings- und Rehabilitationsaufenthalten
geprägt gewesen. Am 19. August 2006 habe er seinen bisher letzten
Match bestritten. Es lägen auch keine besonderen Gründe in Form ei-
nes Mangels an Arbeitskräften im Inland und unter EU-/EFTA-Staats-
angehörigen vor, welche gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO ein Abwei-
chen von den Rekrutierungsprioritäten rechtfertigen könnten.
4.3 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass es sich bei
A._______ um ein aussergewöhnliches Fussballtalent handle, welches
an der U17-Weltmeisterschaft in Peru im Jahre 2005 für Furore ge-
sorgt habe. Es gebe in der Schweiz nachweislich keinen gleichaltrigen
Fussballspieler mit vergleichbaren Qualitäten. Er erfülle damit sämtli-
che durch den Normzweck von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO vorgegebenen
Bedingungen. Da diese nicht abschliessend aufgezählt seien und in ei-
nem Rundschreiben (recte: in den ANAG-Weisungen) hätten definiert
werden müssen, seien letztere im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung
als blosse Richtlinie und nicht als ausschliessliches Entscheidkriterium
beizuziehen. Eine Kumulation von unglücklichen Umständen habe es
A._______ verunmöglicht, die erforderlichen Spiele in der obersten
Liga seines Heimatlandes B._______ zu absolvieren: Die nationale
Meisterschaft in B._______ dauere jeweils ca. ein halbes Jahr und
werde ziemlich zufällig organisiert und angesetzt. A._______ sei im
Hinblick auf die U17-Weltmeisterschaft von Januar 2005 bis Septem-
ber 2005 praktisch ununterbrochen mit der U17-Nationalmannschaft
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von B._______ unterwegs gewesen. Da die nationale Meisterschaft in
der Folge bis Februar 2006 ruhte, habe er gar keine Möglichkeit ge-
habt, während seines 17. Altersjahres in der ersten Mannschaft des
FC E._______ zu spielen. Vor seinem mit Vollendung des 18. Alters-
jahres geplanten Transfer in die Schweiz habe er sich bereits zu Aus-
bildungszwecken im Campus der Beschwerdeführerin aufgehalten und
sich dann im August 2006 schwer verletzt, so dass er auch in dieser
Zeit keine Spiele für den FC E._______ habe bestreiten können.
5.
5.1 Verwaltungsweisungen sind generelle Dienstanweisungen einer
Behörde an ihre untergeordneten Behörden über die Besorgung ihrer
Verwaltungsangelegenheiten. Ihre Hauptfunktion besteht darin, eine
einheitliche und rechtsgleiche Handhabung des Verwaltungsrechts si-
cherzustellen, indem sie Leitlinien und Gesichtspunkte zur Konkretisie-
rung des Verwaltungsermessens festlegen. Verwaltungsgerichte sind in
der Regel nicht an Verwaltungsweisungen gebunden. Freilich pflegt
eine Beschwerdebehörde selbst im Rahmen einer Angemessenheits-
kontrolle nicht ohne Not von der Ermessenswaltung der Vorinstanz ab-
zuweichen, zumal wenn eine Verwaltungsweisung vorliegt, welche das
Ermessen konkretisiert und eine dem Einzelfall angepasste und ge-
recht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmun-
gen zulässt (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 41 Rz. 12 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123 ff.; BGE 126 V 421 E. 5a S. 427, BGE
130 V 163 E. 4.3.1 S. 171 f.). Eine solche Zurückhaltung rechtfertigt
sich umso mehr, wenn die Weisungen unter Mitwirkung der interes-
sierten Fachverbände verfasst wurden und deshalb für sich die Vermu-
tung eines sachgerechten und ausgewogenen Interessenausgleichs
beanspruchen können.
5.2 Ausländische Berufssportler und Berufstrainer sind grundsätzlich
den gleichen Vorschriften unterstellt wie andere ausländische Arbeits-
kräfte. Der Bundesrat verfolgt seit geraumer Zeit konsequent das Ziel,
den Zuwachs der ausländischen Wohnbevölkerung zu reduzieren be-
ziehungsweise zu regulieren. Es sind deshalb auch im Bereich des
Sports klare Regelungen erforderlich geworden, zumal ab Mitte der
Neunzigerjahre im Gefolge der Professionalisierung des Sports selbst
in Klubs unterer Ligen ein markanter Zuwachs an ausländischen
Sportlern und Trainern aus nichttraditionellen Rekrutierungsgebieten
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(d.h. aus Nicht-EU/EFTA-Staaten) zu verzeichnen war. Deswegen und
im Bestreben der Bekämpfung von Missbräuchen - so war von ver-
schiedener Seite immer wieder der Vorwurf zu hören, Sportler und
Trainer aus Nicht-EU/EFTA-Ländern gelangten leichter in den Genuss
entsprechender Anwesenheitsregelungen als Arbeitskräfte anderer
wirtschaftlicher Sektoren - haben die damals betroffenen Bundesämter
besagte Problematik eingehend überprüft und sowohl die Bedingun-
gen als auch das Verfahren bezüglich der Zulassung von Spitzensport-
lern und Trainern (namentlich aus Ländern ausserhalb der EU und der
EFTA) detailliert in den sogenannten Sportlerweisungen festgelegt. Die
Sportverbände wurden dabei vorgängig konsultiert.
5.3 Gemäss den Sportlerweisungen setzt eine Ausnahmebewilligung
im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO im hier interessierenden Bereich
der klassischen Mannschaftssportarten mit Meisterschaftsbetrieb vor-
aus, dass die Mannschaft in einer der beiden obersten Spielklassen
spielt (z.B. im Fussball Super League und Challenge League) und der
Berufssportler, welcher nicht aus einem Mitgliedstaat der EU oder
EFTA stammt, eine mehrjährige solide Wettkampferfahrung auf inter-
nationalem Niveau (mindestens dreijährige Erfahrung in einer der
obersten Ligen) ausweisen kann. Diese Weisungen werden von der
Vorinstanz indessen nicht starr angewendet, sondern - soweit ange-
zeigt und mit Sinn und Zweck der Begrenzungsverordnung vereinbar -
den spezifischen Bedürfnissen der jeweiligen Sportverbände ange-
passt. So hat die Vorinstanz im Bereich des Fussballs nach Gesprä-
chen mit der Swiss Football League die Qualifikationsvoraussetzungen
für junge Fussballspieler im Alter zwischen 18 und 21 Jahren insofern
herabgesetzt, als dass diese bloss in den letzten drei Jahren aktiv
Fussball gespielt und während mindestens eines Jahres an professio-
nellen nationalen Meisterschaften auf höchstem Niveau (erste Mann-
schaft) mit regelmässigen Einsätzen teilgenommen haben müssen.
Damit hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass junge Talente
die gemäss Sportlerweisungen minimale Berufs- resp. Wettkampfer-
fahrung von drei Jahren in den obersten Ligen oftmals nicht vorweisen
können.
5.4 Der Sinn und Zweck der Sportlerweisungen besteht darin, Art. 8
BVO für den Bereich des Sports zu konkretisieren. Die Richtlinien stre-
ben einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Sportarten
an, andererseits sind sie im Kontext der übrigen Sektoren des Arbeits-
markts zu erblicken und zu werten. Wie in anderen Bereichen sollen
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auch im Sport mit den Ausnahmen von den üblichen Rekrutierungspri-
oritäten primär hoch qualifizierte Personen resp. eigentliche Spezialis-
ten erfasst werden. In den meisten Berufsbranchen wird dieses Ziel in
der Regel über den Nachweis einer abgeschlossenen Fachausbildung
und einer gewissen Berufserfahrung erreicht. Da im Bereich des Spit-
zensports ein eigentlicher Fähigkeitsausweis nicht erhältlich ist, recht-
fertigt es sich, für die Beurteilung der besonderen Befähigung eines
Sportlers einzig auf dessen ausgewiesene Berufs- resp. Wettkampfer-
fahrung auf einem gewissen Leistungsniveau abzustellen. Vor diesem
Hintergrund präsentiert sich das in den Sportlerweisungen allgemein
aufgestellte und nach Gesprächen mit der Swiss Football League für
junge Fussballspieler konkretisierte Erfordernis einer bestimmten Be-
rufspraxis (mindestens drei Jahre Wettkampferfahrung auf höchstem
Niveau bzw. Aktivfussball während drei Jahren und mindestens ein
Jahr Wettkampferfahrung auf höchstem Niveau) als durchaus taugli-
ches und auch in zeitlicher Hinsicht im Vergleich zu anderen Branchen
nicht zu beanstandendes Zulassungskriterium. Es bedarf dabei keiner
besonderen Erwähnung, dass die geforderte Wettkampferfahrung nur
durch eine regelmässige Teilnahme an professionellen nationalen
Meisterschaften zu erfüllen ist, nicht aber durch blosse Einsätze im
leistungsmässig um einiges tiefer einzustufenden Juniorenbereich.
Dies gilt umso mehr für Länderspieleinsätze in nationalen Junioren-
auswahlen, finden diese doch zusätzlich nicht regelmässig statt und
verschaffen somit einem Spieler nicht die erforderliche Spielpraxis.
6.
6.1 A._______ kam bis anhin nur in Juniorenmannschaften auf natio-
naler (FC E._______) resp. internationaler Ebene (U17- und U20-Nati-
onalmannschaft) zum Einsatz. Mit diesem Leistungsausweis erfüllt er
weder die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Sportlerweisungen
("mindestens dreijährige Erfahrung in einer der obersten Ligen") noch
die für junge Fussballspieler konkretisierte Praxis (unter anderem
"mindestens während eines Jahres Teilnahme an professionellen nati-
onalen Meisterschaften auf höchstem Niveau mit regelmässigen Ein-
sätzen"). Es fehlt - in Anbetracht von insgesamt lediglich 23 Einsätzen
in der U17-/U20-Nationalmannschaft in den durch Trainingsaufenthalte
und eine schwere Verletzung geprägten Jahren 2005 und 2006 - einer-
seits an der regelmässigen Spielpraxis, andererseits aber auch - was
noch viel schwerer wiegt - überhaupt an den erforderlichen Einsätzen
in offiziellen (Liga-) Spielen in der ersten Mannschaft des FC
E._______.
Seite 9
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6.2 Die Beschwerdeführerin hält dieser fehlenden Qualifikation das
aussergewöhnliche Talent von A._______ sowie eine Kumulation von
unglücklichen Umständen (unstrukturierte Meisterschaft in B._______,
Vorbereitung auf die U17-Weltmeisterschaft, Trainingsaufenthalte, Ver-
letzung) entgegen. Ihre Argumentation geht jedoch an der Sache vor-
bei. Es liegt auf der Hand und muss nicht weiter erläutert werden, dass
die Gründe, die eine zu Recht verlangte Qualifikation eines ausländi-
schen Arbeitnehmers verhindert haben, die Qualifikation als solche
nicht zu ersetzen vermögen. Das Vorliegen aussergewöhnlicher Fähig-
keiten eines Spielers wiederum ist - im Gegensatz zur ohne weiteres
feststellbaren Berufs- resp. Wettkampferfahrung - weder konkret mess-
bar noch einer objektiven Beurteilung zugänglich. Zudem wird mit ei-
ner aussergewöhnlichen Begabung nur ein allenfalls vorhandenes
Leistungspotenzial angedeutet, aber noch nicht eine qualifizierte Ar-
beitskraft mit der notwendigen Erfahrung ausgewiesen.
6.3 Die Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid scheitert
somit bereits am Erfordernis der qualifizierten Arbeitskraft als eine der
beiden Voraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO. Bei diesem
Ergebnis ist auf die zusätzliche Voraussetzung dieser Bestimmung
("besondere Gründe") nicht weiter einzugehen.
7.
Zusammenfassend ergibt die Überprüfung der arbeitsmarktlichen Situ-
ation, dass die Voraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Bst. a BVO
nicht gegeben sind. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als
rechtmässig (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 11)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 15. August 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten [...] bzw. [...] zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lars Birgelen
Versand:
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