Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4644/2009
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien M._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Kühne,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung vom 16. Juni 2009.
C4644/2009
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Sachverhalt:
A.
M._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1952 und portugiesischer Staatsangehöriger, war von 1986 bis 1996 als
Maurer in der Schweiz erwerbstätig und bei der schweizerischen Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Am
11. Dezember 1996 meldete er sich unter Hinweis auf
Rückenbeschwerden zum Bezug von IVLeistungen an (IVact. 1).
A.a Mit Verfügung vom 30. April 1999 sprach die IVStelle des Kantons
St. Gallen (nachfolgend: IVStelle SG) dem Versicherten mit Wirkung ab
1. August 1997 eine halbe IVRente (bei einem Invaliditätsgrad von 51%)
sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin zu (IVact. 60). Für die
medizinische Beurteilung stützte sich die Verwaltung insbesondere auf
das Gutachten der MEDAS A._______ vom 31. August 1998 (IVact. 50),
wonach die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (anhaltende
somatoforme Schmerzstörung in Verbindung mit einer emotional
instabilen Persönlichkeit bei Verdacht auf Persönlichkeitsstörung gemäss
ICD10 F60.3) zu 50% eingeschränkt sei. Aus rheumatologischer Sicht
sei zwar die Arbeit als Maurer nicht mehr zumutbar; in einer körperlich
leichten, wechselbelastenden Tätigkeit wirkten sich jedoch lediglich die
psychopathologischen Befunde aus.
A.b Nach Durchführung eines Rentenrevisionsverfahrens teilte die IV
Stelle SG dem Versicherten am 15. Juni 2001 mit, die Überprüfung habe
keine anspruchserhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades ergeben.
Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe IVRente (IVact. 67).
A.c Nachdem der Versicherte in sein Heimatland Portugal zurückgekehrt
war, überwies die IVStelle SG die Akten am 4. August 2001 an die IV
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; IVact. 70), welche im
November 2003 ein Rentenrevisionsverfahren einleitete (IVact. 76).
Nach Eingang der medizinischen Unterlagen stellte die IVSTA dem
Versicherten am 20. März 2006 die Aufhebung der Rente in Aussicht (IV
act. 105). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2006 hob die IVSTA die Rente
mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 auf und entzog einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IVact. 114). Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
vom 5. März 2008 – auf entsprechenden Antrag der Vorinstanz – in dem
Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache
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zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die
Verwaltung zurückgewiesen wurde (Verfahren C3065/2006).
A.d Die IVSTA holte bei der MEDAS A._______ ein polydisziplinäres
(rheumatologisches, psychiatrisches und neurologisches) Gutachten ein
(IVact. 130), welches am 4. März 2009 erstattet wurde (IVact. 142). Die
medizinischen Sachverständigen attestierten dem Versicherten in einer
leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeit in Wechselposition,
ohne länger vorgeneigten oder abgedrehten Oberkörper, keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich zur Situation im
August 1998 habe sich der psychische Gesundheitszustand verbessert
und in somatischer Hinsicht habe keine erhebliche Verschlechterung
festgestellt werden können. Mit Vorbescheid vom 2. April 2009 stellte die
IVSTA dem Versicherten die Bestätigung der Rentenaufhebung ab
1. Dezember 2006 in Aussicht (IVact. 146). Der Versicherte liess mit
Datum vom 28. Mai 2009 Einwände erheben und verschiedene
medizinische Berichte von portugiesischen Ärztinnen und Ärzten sowie
seine Schilderungen der MEDASUntersuchungen einreichen (IV
act. 168). Nachdem die Verwaltung das Dossier ihrem medizinischen
Dienst vorgelegt hatte (IVact. 169, 171), bestätigte sie die
Rentenaufhebung per 1. Dezember 2006 mit Verfügung vom 16. Juni
2009 (IVact. 173).
B.
Der Versicherte liess, vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Kühne, am
20. Juli 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Die angefochtene Verfügung vom
16. Juni 2009 sei aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer
weiterhin, d.h. auch nach dem 1. Dezember 2006, die Leistungen der
Invalidenversicherung (halbe Invalidenrente) auszurichten. 3. Eventualiter
sei der Beschwerdeführer durch Obergutachten (IV und MEDAS
unabhängig) umfassend und interdisziplinär zu untersuchen.
4. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die halbe Invalidenrente bis
mindestens Ende Januar 2009 auszurichten. 5. Unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten der IV." Der Beschwerdeführer liess
mehrere Beweismittel (seine Schilderungen der MEDASUntersuchungen
und eine Stellungnahme mit Berichtigungen zu Ausführungen im
Gutachten sowie verschiedene medizinische Berichte) einreichen (act. 1).
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C.
In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2010 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400. zu
leisten (act. 8). Am 4. Februar 2010 ging der Betrag von Fr. 408. bei der
Gerichtskasse ein (act. 10).
E.
Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 16. Februar 2010 an seiner
Beschwerde festhalten (act. 11).
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IVStelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IVStelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
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Seite 5
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist und formgerecht
erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, einzutreten.
3.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die
revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente. Zunächst sind die für die
Beurteilung massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. Juni 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter sind in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/
2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
3.2. Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger,
weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach
Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und
Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
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Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des
FZA).
Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines
Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers
für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich,
wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten
Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte
Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU
Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich
daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schweizerischem Recht
(BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
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Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt
zunächst eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Eine solche
lege artis gestellte Diagnose ist zwar notwendige, jedoch noch nicht
hinreichende Voraussetzung für die Annahme einer psychisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität (vgl. BGE 132 V 65 E. 6.3, BGE 130 V
396 E. 6.3, BGE 127 V 294 E. 4). Nach der Rechtsprechung vermögen
zudem Störungen, die zu den sogenannten pathogenetischätiologisch
unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare
organische Grundlage gehören (namentlich somatoforme
Schmerzstörungen, Fibromyalgie, Neurasthenie, Chronic Fatigue
Syndrom, sogenanntes Schleudertrauma [ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle] und nichtorganische Hypersomnie), nur
ausnahmsweise eine Invalidität zu begründen. Vielmehr besteht eine
Vermutung, dass solche Störungen oder ihre Folgen mit einer
zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2,
BGE 130 V 352, BGE 132 V 65, BGE 136 V 279, BGE 137 V 64).
3.5. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.6. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
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Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4, BGE 125 V 256 E. 4; AHIPraxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c).
3.8. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.
Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die
beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus
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der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.
3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1).
3.9. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.9.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b; vgl. auch BGE 133 V 545). Dagegen stellt
nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung
der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_928/2010 vom
7. Februar 2011 E. 3.2, Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008
E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]).
3.9.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.9.3. Die massgebenden tatsächlichen Veränderungen müssen mit dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit bewiesen sein (vgl. Urteil BGer 8C_989/2010 vom
16. Februar 2011 E. 2 mit Hinweisen).
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3.9.4. Nach Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei einer Verbesserung
der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in
dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiterhin andauern wird. Nach Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV
erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente grundsätzlich (zu
den Ausnahmen vgl. Bst. b) frühestens vom ersten Tag des zweiten der
Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (vgl. dazu auch BGE 135
V 306, BGE 133 V 67 E. 4.3.5).
4.
In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend zu prüfen, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – andere Revisionsgründe
stehen nicht in Frage – seit der rentenzusprechenden Verfügung vom
30. April 1999 bis zum Erlass der (zweiten) Revisionsverfügung vom
16. Juni 2009 in anspruchserheblicher Weise verändert hat.
4.1. Der massgebliche Prüfungszeitraum erstreckt sich auch nach
erfolgter Rückweisung bis zum Erlass der neuen Revisionsverfügung
(Urteil BGer 9C_149/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4 mit Hinweis). Da die
Vorinstanz mit der nun angefochtenen Verfügung die am 13. Oktober
2006 verfügte Rentenaufhebung per 1. Dezember 2006 bestätigte, ist
jedoch insbesondere zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand bereits
vor dem 13. Oktober 2006 soweit verbessert und im Sinne von Art. 88a
Abs. 1 IVV stabilisiert hatte, dass der Beschwerdeführer wieder ein
rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Ist dies der
Fall, erweist sich die damalige Rentenaufhebung nach den ergänzenden
medizinischen Abklärungen als korrekt, weshalb sie nachträglich bestätigt
werden kann. Ist eine relevante Verbesserung jedoch erst nach der
ersten Verwaltungsverfügung eingetreten, ist das Datum der zweiten
Revisionsverfügung vom 16. Juni 2009 massgebend, weshalb eine
Rentenaufhebung gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens auf den
1. August 2009 erfolgen kann (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_451/2010
vom 11. November 2010 E. 4.2.2 und 4.2.3 mit Hinweisen).
4.2. Gemäss MEDASGutachten vom 31. August 1998 (IVact. 50) war
die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht, d.h. die
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Seite 11
Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer körperlich leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit, allein psychiatrisch begründet. Aus
rheumatologischer und neurologischer Sicht wurde dem
Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle
Arbeitsfähigkeit attestiert. Dr. B._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, stellte in seinem psychiatrischen Konsilium vom
13. August 1998 die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung (ICD10 F45.4) und Verdacht auf emotional instabile
Persönlichkeitsstörung gemäss (ICD10 F60.3). Zur Arbeitsfähigkeit
führte er aus, die festgestellten psychischen Störungen erreichten in
ihrem Zusammenwirken Krankheitswert und beeinträchtigten die
Arbeitsunfähigkeit in nicht unerheblichem Ausmass. Aus psychiatrischer
Sicht erachte er den Versicherten deshalb für jegliche Tätigkeit zu 50%
als arbeitsunfähig (IVact. 48).
4.3. Massgebend ist demnach, ob und gegebenenfalls ab wann sich der
psychische Gesundheitszustand erheblich verbessert hat.
4.3.1. Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte
in seinem Teilgutachten vom 22. Januar 2009 (Untersuchungsdatum
5. November 2008) keine pathologischen Befunde an. Der Explorand
habe – im Unterschied zur Untersuchung im Jahr 1998 – zu keiner Zeit
labil gewirkt oder seine Kontrolle verloren. Er wirke zwar verletzt darüber,
dass man ihm von verschiedener Seite seine Beschwerden nicht
abnehme. Doch habe er dabei zu keiner Zeit einen angespannten oder
gehässigen Eindruck vermittelt. In seiner Beurteilung führte er unter
anderem aus, rückblickend dürfte es sich bei der 1998 gestellten
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung eher um eine Anpassungsstörung
mit Beeinträchtigung von Gefühlen und Sozialverhalten (vgl. ICD10
F43.25) gehandelt haben. Heute liessen sich jedenfalls keine
psychischen Auffälligkeiten mehr feststellen, welche für eine
Persönlichkeitsstörung sprächen. Der Explorand habe in seinem
Heimatland seine psychische Balance weitgehend wiedergefunden, wirke
weder depressiv noch ängstlich und fühle sich im Kreis seiner Familie
wohl, auch wenn er sich gesellschaftlich eher zurückziehe. Diagnostisch
lägen Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor,
aber auch für eine Symptomausweitung. Der Explorand zeige wenig
Leidensdruck, hingegen eine recht demonstrativ erscheinende
Schmerzpräsentation. Er nähme weder Antidepressiva noch andere
Psychopharmaka (ausser Valium) und stehe auch nicht in
psychotherapeutischer Behandlung. Die "Försterkriterien" seien
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weitgehend negativ. Insbesondere liege keine psychische Komorbidität
mehr vor (im Unterschied zu 1998). Die Arbeitsfähigkeit sei aus
psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt, wobei die Einschätzung ab
Datum des Gutachtens gelte. Es sei nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit
der vergangenen 10 Jahre rückwirkend mit genügender Bestimmtheit zu
beurteilen.
4.3.2. Das psychiatrische Teilgutachten ist nachvollziehbar und schlüssig
begründet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, beruht auf eigenen
fachspezifischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Anamnese
und der Akten erstellt.
4.3.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermögen die
Berichte von Dr. D._______, Fachärztin für Psychiatrie, vom 27. April
2009 (act. 1 Beilage [B] 8 und IVact. 161) und Dr. E._______, Facharzt
für Psychiatrie, vom 19. Mai 2009 (act. 1 B 10 und IVact. 156) keine
Zweifel an der Zuverlässigkeit des psychiatrischen Teilgutachtens zu
begründen. Dr. E._______ erkannte zwar Symptome von Ängstlichkeit
und Depression, stellte jedoch keine psychiatrische Diagnose nach einem
anerkannten Klassifikationssystem. Zudem weist er darauf hin, dass der
Beschwerdeführer nicht in psychiatrischer Behandlung stehe und er ihm
eine solche empfohlen habe, um mehr Klarheit betreffend psychische
Leiden zu erhalten. Der Bericht von Dr. D._______ enthält explizit
subjektive Beschwerdeschilderungen des Beschwerdeführers (er berichte
vom Verlust der Selbständigkeit im Alltagsleben aufgrund der Schmerzen,
welche zeitweise zu Trauer, Angst und Lustlosigkeit führten etc.). Weiter
führt die Ärztin aus, er zeige sich wach, orientiert, im Verhalten und im
Gespräch seinem Alter entsprechend. Es werden weder
psychopathologische Befunde aufgeführt noch eine psychiatrische
Diagnose gestellt. Anzufügen bleibt, dass der Bericht von Dr. D._______
vom 26. März 2007 (vgl. IVact. 121), welcher teilweise gleiche
Beschwerdeschilderungen enthält, vom Gutachter berücksichtigt worden
ist und die Ärztin in ihren früheren Stellungnahmen (vom 29. Oktober
2004 [IVact. 94] und vom 21. Juli 2005 [IVact. 100]) das Vorliegen einer
psychischen Erkrankung ausdrücklich ausgeschlossen hat.
4.4. Zu der im Revisionsverfahren erheblichen Frage – welche von der
IVSTA indessen den medizinischen Sachverständigen nicht gestellt
wurde (vgl. IVact. 130) –, wann die wesentliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist, enthalten das psychiatrische
Teilgutachten und das zusammenfassende Gesamtgutachten (von
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Dr. med. F._______ und Dr. med. G._______) unterschiedliche Angaben.
Dr. C._______ führte aus, es sei nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit der
vergangenen 10 Jahre rückwirkend mit genügender Bestimmtheit zu
beurteilen. Die Einschätzung gelte deshalb ab dem Datum des
Gutachtens – wobei das Datum der Untersuchung vom 5. November
2008 gemeint sein dürfte. Demgegenüber erachteten die Dres.
F._______ und G._______ – aufgrund des (ersten) Berichts von
Dr. D._______ vom 29. Oktober 2004 – die wesentliche Verbesserung
seit 29. Oktober 2004 gegeben. Aufgrund der Akten erscheint es zwar
durchaus möglich, dass sich die psychische Situation bereits im Oktober
2004 wesentlich verbessert hatte. Da der damalige Bericht von
Dr. D._______ aber offensichtlich ungenügend war (vgl. auch den Bericht
von Dr. med. H._______, medizinischer Dienst der IVSTA, vom
7. Februar 2005 [IVact. 91]) und der psychiatrische Gutachter
rückwirkend eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht bestätigen
konnte, ist die Verbesserung vor der MEDASUntersuchung im November
2008 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht
seit dem 5. November 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr
eingeschränkt ist.
4.5. Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand in somatischer
Hinsicht erheblich verschlechter hat.
4.5.1. Im MEDASGutachten vom 31. August 1998 wurde aus
rheumatologischer Sicht ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom
rechts bei Osteochondrosen, Spondylarthrosen und DiskusProtrusionen
L2/3, L3/4 und L4/5 mit sekundärer Einengung des lumbalen
Spinalkanals sowie Fehlform und Fehlstatik der Wirbelsäule
diagnostiziert. Die angestammte schwere Arbeit als Maurer sei deshalb
nicht mehr zumutbar (IVact. 50).
4.5.2. Gemäss dem MEDASGutachten vom 4. März 2009 – welches auf
umfassenden rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen
beruht – ist seit 1998 keine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes eingetreten. Entgegen der Ansicht des
Versicherten seien die festgestellten Veränderungen altersentsprechend.
Die Sachverständigen stellten bei den Untersuchungen eine sehr starke
Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung fest und äusserten einen
hohen Verdacht auf Aggravation. Als Diagnosen mit wesentlicher
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit werden ein chronisches
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lumbospondylogenes Syndrom rechts bei Hohlrücken mit muskulärer
Dysbalance und Dekonditionierung, Osteochondrosen L3/4 und L4/5,
osteodiskärer Spinalkanaleinengung L3/4 und L4/5, lumbosakraler
Übergangsanomalie mit hyperplastischem Querfortsatz L5 links
aufgeführt. Die somatoforme Schmerzstörung und ein beginnendes
metabolisches Syndrom hätten zwar Krankheitswert, bewirkten jedoch
keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus
rheumatologischer Sicht seien körperlich schwere Arbeiten nicht mehr
zumutbar. In einer leichten und gelegentlich mittelschweren Tätigkeit in
Wechselposition, ohne länger vorgeneigten oder abgedrehten
Oberkörper, bestehe aber keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
4.5.3. Die im Vorbescheid bzw. im Beschwerdeverfahren eingereichten
Kurzberichte von Dr. I._______, Facharzt Orthopädie, vom 24. April 2009
(act. 1 B 6) und vom 3. Juli 2009 (act. 1 B 11), von Dr. J._______,
Assistenzarzt im Bereich Orthopädie und Traumatologie, vom 11. Mai
2009 (act. 1 B 7) und Dr. K._______, Hausarzt, vom 30. April 2009 (act. 1
B 9) enthalten – wie auch die IVStellenärztin Dr. L._______ in ihren
Stellungnahmen vom 11. Juni 2009 (IVact. 171) und vom 11. Dezember
2009 (IVact. 175) feststellte – keine erheblichen somatischen Befunde,
die von den Gutachtern nicht berücksichtigt worden wären. Die
Differenzen zwischen den Beurteilungen der portugiesischen Ärzte und
derjenigen der MEDASSachverständigen bestehen nicht bei den
(objektivierbaren) Befunden, sondern bei deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, welche indes durch ein unterschiedliches
versicherungsmedizinisches Verständnis begründet sind. Den
portugiesischen Ärzten scheint insbesondere nicht bekannt zu sein, dass
nach schweizerischem Recht grundsätzlich weder Schmerzen, die sich
nicht durch hinreichend objektivierbare medizinische Befunde erklären
lassen (vgl. vorstehende E. 3.4), noch altersentsprechende degenerative
Veränderungen eine Invalidität zu begründen vermögen, weshalb solche
Faktoren bei der versicherungsmedizinischen Beurteilung nicht zu
berücksichtigen sind (vgl. auch BGE 130 V 352 E. 2.2.5 mit Hinweisen).
Die Berichte der portugiesischen Ärzte sind daher nicht geeignet, die
Beurteilung der MEDASSachverständigen in Zweifel zu ziehen.
4.5.4. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in somatischer
Hinsicht ist demnach nicht ausgewiesen.
4.6. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen formellen Einwände
gegen das Gutachten der MEDAS vermögen an diesem Ergebnis nichts
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zu ändern. Gerügt wird insbesondere, die beauftragte MEDAS sei nicht
unabhängig, weil sie von der IV wirtschaftlich abhängig und
voreingenommen sei, zumal die gleiche MEDAS den Beschwerdeführer
bereits 1998 begutachtet habe.
4.6.1. Nach der Rechtsprechung begründet allein der Umstand, dass
einzelne Sachverständige oder Institutionen regelmässig vom
Versicherungsträger Gutachtensaufträge erhalten, noch keinen
Ausstandsgrund. Zudem können grundsätzlich nur natürliche Personen,
nicht aber Behörden oder Institutionen befangen sein (vgl. BGE
9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 1.3.3 mit Hinweisen). Die Beschaffung
medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe
Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen
Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im
Gerichtsverfahren ist an sich verfassungs und konventionskonform; das
Bundesgericht hat in BGE 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 jedoch – mit
Blick auf die prozessuale Chancengleichheit bzw. die Waffengleichheit –
die Notwendigkeit von Korrekturen auf administrativer und auf
gerichtlicher Ebene festgestellt (vgl. E. 1.4, E. 3 und E. 4). Dies bedeutet
indessen nicht, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte
Gutachten ihren Beweiswert per se verlieren. Vielmehr ist im Rahmen
einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen
Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das
abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im
angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (BGE 9C_243/2010
vom 28. Juni 2011 E. 6).
4.6.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der – bereits
damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer nach der Anordnung
einer Begutachtung durch die MEDAS A._______ keine Einwände gegen
die gewählte Gutachtensstelle erhob (vgl. IVact. 132, 134). Erst nach
Erhalt des Vorbescheides vom 2. April 2009 liess er vorbringen, die
MEDAS sei bei ihrer Beurteilung voreingenommen gewesen. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich aus seinen persönlichen
Schilderungen der MEDASUntersuchungen, welche soweit ersichtlich
erst im April 2009 verfasst wurden, keine Hinweise auf eine
Voreingenommenheit der Sachverständigen entnehmen. Im Übrigen
richten sich die Einwände pauschal gegen die Institution MEDAS (als "IV
abhängig") und sind deshalb nicht zu hören.
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4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem
5. November 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder
uneingeschränkt arbeitsfähig ist.
5.
Der von der IVSTA im Februar 2006 durchgeführte Einkommensvergleich
(IVact. 103) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Dabei hat
sie – zu Gunsten des Beschwerdeführers – beim Valideneinkommen auf
die Durchschnittslöhne im Baugewerbe gemäss der schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 2004, Tabelle
TA1 (Privater Sektor) Anforderungsniveau 3 (mit Berufs und
Fachkenntnissen) Männer abgestellt, obwohl der Beschwerdeführer vor
Eintritt der Invalidität ein gegenüber dem Anforderungsniveau 4 erheblich
tieferen Lohn (Jahreslohn Fr. 51'000. statt 59'490. [LSE 1998,
aufgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 42.3 Std.]) erzielt hatte (vgl.
IVact. 6 und 54). Für das Invalideneinkommen hat sie vom Durchschnitt
der Löhne im Anforderungsniveau 4 einen leidensbedingten Abzug von
15% vorgenommen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.3, siehe auch BGE 134 V
322) und so einen Invaliditätsgrad von 27% ermittelt. Da auch ein auf das
Jahr 2009 aktualisierter Einkommensvergleich ohne Zweifel einen
Invaliditätsgrad von unter 40% ergeben würde, kann darauf verzichtet
werden.
6.
In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 und Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV ist die
Rente per 1. August 2009 aufzuheben (vgl. vorne E. 4.1). Da die
Vorinstanz den Anspruch bereits ab 1. Dezember 2006 verneint hat, ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und es ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführer seit dem 1. August 2009 keinen Anspruch mehr
auf eine IVRente hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, so
werden die Verfahrenskosten ermässigt. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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Der Beschwerdeführer obsiegt nur insoweit, als die Rente nicht per
1. Dezember 2006 aufzuheben ist. Im Übrigen ist er mit seinen Anträgen
nicht durchgedrungen. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden
Verfahrenskosten sind deshalb um einen Viertel auf Fr. 300. zu
reduzieren. Da er einen Kostenvorschuss von Fr. 408. (statt Fr. 400.)
geleistet hat, werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils Fr. 108. zurückerstattet.
7.2. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Die angefochtene Verfügung
wird insoweit aufgehoben, als sie den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2006 verneint, und es wird
festgestellt, dass seit dem 1. August 2009 kein Rentenanspruch mehr
besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 300. auferlegt,
welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils werden ihm Fr. 108.
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500. zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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