B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C_______
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheentscheid der SAK
vom 23. Juli 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die in Deutschland lebende, 1960 geborene deutsche Staats-
angehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder
Beschwerdeführerin) am 2. Dezember 2013 für eine Hinterlassenenrente
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an-
gemeldet hat, nachdem ihr Ehemann, B._______, österreichischer
Staatsangehöriger, mit dem sie seit November 2012 verheiratet war, im
Oktober 2013 verstorben war (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden:
act. SAK] 1,3.1-3.5, 31.2),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) dieses Gesuch mit Verfügung vom 29. April 2014 abwies und
dies damit begründete, die Versicherte erfülle die in Art. 23 und 24 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20.
Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] genannten Voraussetzungen zur
Gewährung einer Witwenrente nicht (act. SAK 25),
dass die SAK eine gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom
23. Mai 2014 (act. SAK 26.1-26.7) mit Einspracheentscheid vom 23. Juli
2014 abwies und ihre Verfügung vom 29. April 2014 bestätigte (SAK 32),
dass die SAK ihren Einspracheentscheid sinngemäss damit begründete,
die Gesuchstellerin habe zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten zwar
das 45. Altersjahr vollendet, doch habe sie weder zum damaligen Zeitpunkt
eigene Kinder gehabt noch Pflegekinder (im Sinne von Art. 25 Abs. 3
AHVG) aufgenommen oder adoptiert,
dass die aus erster Ehe (vgl. Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Feld-
kirch vom 2. März 1989, act. SAK 15) stammende und im Jahr 2003 ge-
borene Tochter des verstorbenen Ehegatten, C._______ (vgl. act. SAK 3.6,
5), bei ihrer leiblichen Mutter in Österreich lebe und die Gesuchstellerin
zudem nicht fünf Jahre verheiratet gewesen sei, weshalb die in Art. 23 Abs.
1 und 2 sowie Art. 24 Abs. 1 AHVG erwähnten Voraussetzungen nicht
erfüllt seien,
dass A._______ am 17. August 2014 gegen den Einspracheentscheid vom
23. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und im
Wesentlichen eine "Diskriminierung von Frauen" geltend macht, weil nach
ihrer Ansicht die Rentenzahlung davon abhängig gemacht werde, ob die
Witwe Kinder habe oder nicht (vgl. Beschwerdeakten [im Folgenden: B-
act.] 1),
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dass die Beschwerdeführerin ihre Kinderlosigkeit damit begründete, es sei
ihr aufgrund ihrer erblich bedingten Schizophrenie (paranoiden Psychose)
von ihrer Psychiaterin angeraten worden, auf eine Schwangerschaft zu
verzichten (vgl. ärztliches Attest vom 11. August 2014, B-act. 1.1; act. SAK
26.5 f.),
dass die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe ihren Ehegatten immer
finanziell unterstützt, damit dieser seinen Unterhaltszahlungen für seine
drei Kinder habe nachkommen können,
dass sie als Nachweis für ihre finanzielle Unterstützung ein vom Ver-
storbenen unterzeichnetes "Schuldanerkenntnis" (privates Darlehen an
den Ehegatten in der Höhe von EUR 31'921,41 zuzüglich EUR 6'460,22
bis zur Heirat am 29. November 2012) beilegte (B-act. 1.2),
dass die Beschwerdeführerin zudem argumentierte, sie habe seit 1994 mit
ihrem verstorbenen Ehegatten in einem "stabilen Konkubinat" gelebt,
weshalb das Konkubinat als mit der Ehe vergleichbare Lebensgemein-
schaft anzuerkennen sei (B-act. 1),
dass nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für
ein Konkubinat [respektive für eine Witwenrente gemäss Art. 23 und 24
AHVG] nicht kumulativ zu erfüllen seien, sondern lediglich eine einzige
Bedingung (wahlweise) zum Tragen komme, “damit der überlebende
Ehepartner dem verstorbenen Ehepartner gleichgestellt sei“ (B-act. 1),
dass die SAK in ihrer Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 die Abweisung
der Beschwerde und Bestätigung ihres Entscheids beantragte und zur
Begründung anführte, die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der
Verwitwung keine Kinder gehabt (Art. 23 Abs. 1 AHVG), auch kein
Pflegekind bei sich aufgenommen gehabt (Art. 23 Abs. 2 AHVG), habe im
Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes zwar das 45. Altersjahr vollendet,
sei aber nicht während fünf Jahren (sondern höchstens 11 Monaten)
verheiratet gewesen (Art. 24 Abs. 1 AHVG) und das seit 1994 bis
November 2012 bestehende Konkubinat mit dem Verstorbenen könne im
Rahmen der AHV-Gesetzgebung nicht berücksichtigt werden (B-act. 7),
dass sie weiter ausführte, die Krankheit der Beschwerdeführerin und ihre
finanzielle Unterstützung an den verstorbenen Ehegatten seien vorliegend
nicht relevant, und das Gesetz kenne keine Härtefallregelung,
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dass die Beschwerdeführerin mit Replik vom 2. November 2014 die
Ausführungen der SAK nicht bestritt, jedoch geltend machte, sie habe mehr
als 5 Jahre in einer Lebenspartnerschaft gelebt, weshalb sie an ihrem
Antrag auf Gutheissung der Beschwerde festhalte,
dass für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb allfällige frühere
Eheschliessungen der Witwe zusammenzuzählen seien, um auf die vom
schweizerischen Bundesgesetzgeber verlangten 5 Jahre zu kommen (B-
act. 9),
dass sie zum Nachweis der seit 1994 bis zur Heirat bestehenden
“eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ (Konkubinat) mit der Replik zwei
Wohnsitzbescheinigungen einreichte (B-act. 9, 9.1 f.),
dass die SAK mit Duplik vom 2. Dezember 2014 an ihren Anträgen festhielt
und darauf hinwies, die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 AHVG seien
ausdrücklich kumulativ zu erfüllen (B-act. 11),
dass gemäss Art. 24 Abs. 1, zweiter Satz, des AHVG die Gesamtdauer aller
Ehen der Witwe zu berücksichtigen seien, um festzulegen, ob auch in
dieser Konstellation die vom Gesetzgeber verlangten 5 Jahre erreicht
worden seien (B-act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
5. Dezember 2014 der Beschwerdeführerin die Duplik zur Kenntnis brachte
und den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 12),
dass die Beschwerdeführerin mit unaufgeforderter Eingabe vom
18. Dezember 2014 festhielt, sie erfülle zwar die nach dem schweizeri-
schen Sozialversicherungsgesetz geforderten Voraussetzungen für die
Gewährung einer Witwenrente nicht, jedoch sei sie der Auffassung, dass
sie zumindest einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung von drei
Jahresrenten aufgrund des seit 1994 bis November 2012 bestehenden
Konkubinats habe (B-act. 13),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR
831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SAK
zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
besteht,
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dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt ist und an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und daher zur Beschwerde legi-
timiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und somit auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die SAK der Beschwerde-
führerin zu Recht keine Witwenrente zugesprochen hat,
dass gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG Witwen oder Witwer Anspruch auf eine
Witwen- oder Witwerrente haben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung
Kinder haben,
dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVG Kindern von Witwen oder Witwern
gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt
der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haus-
halt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25
Absatz 3 aufgenommen werden (Bst. a) und Pflegekinder im Sinne von
Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder
dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adop-
tiert werden (Bst. b),
dass Art. 24 Abs. 1 AHVG für den Fall der Kinderlosigkeit einen Anspruch
auf Witwenrente dann vorsieht, wenn Witwen im Zeitpunkt der Verwit-wung
keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45.
Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet ge-wesen
sind; war die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Ge-samtdauer
der Ehen abgestellt,
dass seitens der Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit
Dezember 1994 mit dem österreichischen Staatsangehörigen B._______
im Konkubinat lebte (B-act. 3, 9.1-9.2), die beiden seit dem 29. November
2012 während rund 11 Monaten verheiratet waren (act. SAK 1, 3), die Ehe
kinderlos geblieben ist (vgl. act. SAK 18) und die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des Todesfalls das 45. Altersjahr vollendet hatte,
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dass die Beschwerdeführerin gemäss eigener Angaben vor ihrer im Jahre
1994 begonnen Lebenspartnerschaft mit dem verstorbenen B._______
nicht verheiratet gewesen sei, weshalb ihr seitens der Vorinstanz auch
keine Zeiten an die erforderlichen 5 Jahre gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG
angerechnet werden konnten (vgl. act. SAK 30, 31.1),
dass gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVG Kindern von Witwen oder Witwern
gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt
der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haus-
halt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25
Absatz 3 aufgenommen werden (Bst. a) und Pflegekinder im Sinne von
Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder
dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adop-
tiert werden (Bst. b),
dass die minderjährige Tochter des verstorbenen Ehegatten, C._______,
zum Zeitpunkt des Todes ihres leiblichen Vaters nicht im gemeinsamen
Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebte und Letztgenannte weder
Pflegekinder aufgenommen noch adoptiert hatte (vgl. act. SAK 5, 18),
dass das Erfordernis der Verheiratung seit mindestens fünf Jahren nicht
erfüllt und die Argumentation der Beschwerdeführerin, das Konkubinat sei
eine eheähnliche Gemeinschaft und der Ehe gleichzustellen, nicht aus-
schlaggebend ist, zumal im Rahmen der AHV-Gesetzgebung einzig das
Rechtsinstitut der Ehe massgeblich ist und für die Rechtswirkungen der
Ehe auf den Zeitpunkt der behördlichen Registrierung der Ehe abzustellen
ist (vgl. Art. 39, 97 ff. und 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] und Art. 43 ff. des Bundesgesetzes
vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR
291]; vgl. auch Art. 6a ff. der Zivilstandsverordnung [ZStV, SR 211.112.2]
mit Hinweis zum Personenstandsregister nach Art. 39 Abs. 1 ZGB),
dass dem AHVG betreffend die Frist von “mindestens fünf Jahren“ keine
Härtefallregelung zu entnehmen ist, weshalb die Vorinstanz im
angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht darauf hinwies, die Schweiz
anerkenne das Konkubinat nicht offiziell als Zivil- beziehungsweise
Personen- oder Familienstand, und das Konkubinat sei daher nicht der Ehe
gleichgestellt,
dass die Vorinstanz zudem richtig feststellte, die Schweiz verfüge zwar
über ein Partnerschaftsgesetz, dieses sei jedoch nur für gleichgeschlecht-
liche Paare anwendbar (vgl. Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
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über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare [PartG,
SR 211.231] (act. SAK 32.2),
dass der Anspruch auf Witwenrente (Art. 23-24 AHVG) nur für verheiratete
oder verheiratet gewesene Personen statuiert ist und das Konkubinat –
entgegen dessen Bedeutung in anderen Rechtsgebieten – im AHVG keine
rechtlichen Wirkungen entfaltet, was das letztinstanzlich urteilende
Bundesgericht bereits 1999 in zwei Leitentscheiden bestätigt (BGE 125 V
205 E. 7a; BGE 125 V 221 E. ) und das Bundesverwaltungsgericht in
seinen späteren Urteilen übernommen (vgl. Urteile C-3160/2006 vom 19.
September 2008, C-1531/2008 vom 16. November 2009, C-3350/2010
vom 27. August 2010, C-1902/2011 vom 10. Januar 2012, C-286/2013 vom
5. Februar 2013 und C-1050/2012 vom 20. August 2013) hat,
dass gemäss Praxis des Bundesgerichts eine allfällige Korrektur der mit-
unter als ungerecht empfundenen Rechtslage, welche insbesondere auf
dem fehlenden Schutz des finanziell schwächeren Konkubinatspartners
beruht, durch die Ausstattung stabiler und lebensprägender Partnerschaf-
ten mit angemessenen Rechtswirkungen Sache des Gesetzgebers und
nicht der Gerichte mittels Richterrecht ist (BGE 137 V 133 E. 6.3 und BGE
135 III 59 E. 4.3 [bezüglich Berücksichtigung eines vorehelichen
Konkubinats beim nachehelichen Unterhalt]),
dass deshalb das gemeinsame Zusammenleben seit Dezember 1994 und
die rund 11 Monate dauernde Ehe für die Frage nach der Ausrichtung einer
Witwenrente nicht berücksichtigt werden kann, weshalb auch die einge-
reichten Bestätigungen zum gemeinsamen Zusammenleben von
B._______ und A._______ und gemeinsamen Wohnsitz (vgl. B-act. 9.1 f.;
act. SAK 20.1, 20.4) und die angeführten Argumente betreffend die
Kinderlosigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. B-act. 1; act. SAK 18) zu
keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen,
dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, aus der geltend gemachten
Krankheit der Beschwerdeführerin (vgl. act. SAK 26.1, 26.5 f.) und der von
ihr für ihren verstorbenen Ehegatten, B._______, geleisteten finanziellen
Unterstützung (vgl. act. SAK 19, 26.1) könne im vorliegenden Fall nichts in
Bezug auf eine allfällige Gewährung einer Witwenrente abgeleitet werden,
zumal der Gesetzgeber daran keine Rechtsfolgen knüpft,
dass die Beschwerdeführerin damit offensichtlich keine der in Art. 23 f.
AHVG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und kein Anspruch auf eine
Witwenrente besteht,
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dass die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz
auch keine Ausnahmeregelung vorsehen, die im vorliegendem Fall einen
“Anspruch auf einmalige Abfindung von drei Jahresrenten“ (aufgrund des
von 1994 bis November 2012 bestehenden Konkubinats; vgl. B-act. 13)
rechtfertigen würde,
dass im Übrigen auch keine “Diskriminierung der [hinterbliebenen] Frauen“
zu erblicken ist (vgl. B-act. 1; act. SAK 26.2), zumal die Bundes-
gesetzgebung (AHVG) keine Unterscheidung oder Ausnahmen zwischen
Frauen mit Schweizer oder anderer Staatsangehörigkeit, die während der
Ehe kinderlos blieben oder im für die Beurteilung ausschlaggebenden
Zeitpunkt der Verwitwung keine Pflegekinder aufgenommen oder adoptiert
hatten, vorsieht,
dass es – wie oben dargelegt – nicht den Gerichten zusteht, mittels Rich-
terrecht die vorliegend zweifellos gegebenen menschlichen und wirt-
schaftlichen Argumente in die Waagschale zu legen und mittels Richter-
recht die Vorgaben des Gesetzgebers zu korrigieren,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet ist und im ein-
zelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 73.320.2]),
dass der unterliegenden Beschwerdeführerin entsprechend dem Verfah-
rensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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