Abtei lung II I
C-4650/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Hinterlassenenrente AHV/IV; Verfügung der SAK vom
24. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4650/2007
Sachverhalt:
A.
Die (...) 1973 geborene A._______ (nachfolgend: die
Beschwerdeführerin) ist kosovarische Staatsangehörige und lebt im
Kosovo. Von 1999 bis 30. August 2003 lebte sie in ausserehelicher
Lebensgemeinschaft mit dem kosovarischen Staatsangehörigen
B._______. Dieser hatte 1976 und 1977 sowie 1981 bis 1992
verschiedentlich in der Schweiz gearbeitet und Beiträge in die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
einbezahlt. (...) 2003 heiratete die Beschwerdeführerin B._______. Am
(...) 2007 starb B._______ (nachfolgend: der Verstorbene). Er
hinterliess keine Kinder und auch die Beschwerdeführerin war
kinderlos (vgl. SAK/5, SAK/8-10, SAK/12-17 und SAK/25).
B.
B.a Am 1. Februar 2007 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag
auf Ausrichtung einer Hinterlassenenrente, welcher am 26. Februar
2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
eintraf (vgl. SAK/1-5).
B.b Mit Verfügung vom 15. März 2007 wies die SAK das Renten-
gesuch ab. Ausserdem erklärte die SAK, dass die einbezahlten AHV-
Beiträge nicht zurückerstattet würden (SAK/18-19).
B.c Mit Schreiben vom 13. April 2007 erhob die Beschwerdeführerin
Einsprache und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hinter-
lassenenrente bzw. eine Abfindung bzw. die Rückerstattung der vom
Verstorbenen geleisteten AHV-Beiträge (SAK/22-23).
Sie begründete dies im Wesentlichen sinngemäss wie folgt: Seit
Anfang 1999 habe sie in ausserehelicher Lebensgemeinschaft mit
dem Verstorbenen gelebt. Sie habe den Verstorbenen nur deshalb erst
am 1. September 2003 heiraten können, weil dies vorher durch den
Krieg im Kosovo und das ungenügende Funktionieren der Übergangs-
verwaltung der Vereinigten Nationen verunmöglicht worden sei. Kinder
hätten sie keine gehabt, weil der Verstorbene sterilisiert gewesen sei.
Darunter leide sie sehr. Weiter ergebe sich ein "Recht auf Erbschaft"
aus Internationalen Konventionen. Schliesslich sei ihr Mann von
serbischen paramilitärischen Kräften brutal geschlagen und deshalb
jahrelang in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden und
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schliesslich gestorben. Er habe am 4. Juni 2004 einen Antrag auf eine
schweizerische IV-Rente gestellt, worauf er sehr wohl einen Anspruch
gehabt habe. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA) habe den diesbezüglichen Entscheid bis nach dem Versterben
ihres Ehemannes hinausgeschoben.
B.d Mit Entscheid vom 24. Mai 2007 wies die SAK die Einsprache ab.
Dies begründete sie damit, dass eine Witwe nur Anspruch auf eine
Hinterlassenenrente habe, sofern sie zum Zeitpunkt der Verwitwung
mindestens ein Kind oder zu diesem Zeitpunkt das 45. Altersjahr
vollendet habe und zusätzlich mindestens fünf Jahre verheiratet
gewesen sei.
C.
C.a Mit Schreiben vom 28. Juni 2007 (Poststempel unleserlich;
Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 9. Juli 2007) erhob die
Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid und
beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente
bzw. eine Abfindung bzw. die Rückerstattung der vom Verstorbenen
geleisteten AHV-Beiträge. Dies begründete sie im Wesentlichen gleich
wie ihre Einsprache.
C.b Am 12. Juli 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien den Spruchkörper mit und forderte die Beschwerdeführerin
auf, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Ein Ausstandsbegehren wurde in der Folge keines gestellt. Am 25. Juli
2007 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht ihr
Zustelldomizil in der Schweiz mit.
C.c Mit Stellungnahme vom 8. August 2007 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Einspracheverfü-
gung. Sie begründete dies gleich wie die Einspracheverfügung vom 24.
Mai 2007 (B.d) - unter ergänzendem Hinweis darauf, dass die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verwitwung weder über fünf
Jahre mit B._______ verheiratet gewesen sei, noch das 45. Altersjahr
vollendet habe. Trotz entsprechender Einladung reichte die
Beschwerdeführerin keine weitere Stellungnahme ein.
C.d Am 8. Mai 2008 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach
dem Stand des Beschwerdeverfahrens, worauf das Bundes-
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verwaltungsgericht sie am 2. Juni 2008 auf die andauernd hohe
Arbeitsbelastung der zuständigen Abteilung hinwies.
C.e Am 9. Oktober 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien einen Wechsel des Spruchkörpers mit. Ausstandsbegehren
wurden keine gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sowie Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.4 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwer-
deführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.5 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG).
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1.6 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Frist
beginnt am Tag nach der Mitteilung an die entsprechende Partei zu
laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag,
so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG).
Aufgrund des fehlenden Zustellnachweises des Einspracheentschei-
des kann nicht mehr festgestellt werden, wann die Beschwerdeführerin
den Einspracheentscheid erhalten hat; diesbezüglich ist daher auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin abzustellen. Sie macht geltend,
den Entscheid am 8. Juni 2007 (Freitag) erhalten zu haben. Die
Beschwerde wurde auf den 28. Juni 2007 datiert - der Postaufgabe-
stempel ist unleserlich - und ist am Montag, 9. Juli 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Die am 9. Juli 2007 endende
Beschwerdefrist wurde somit eingehalten.
1.7 Das Bundesverwaltungsgerichts ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig und tritt darauf ein.
2.
Zunächst ist das für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentliche Recht zu erörtern.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1;
nachfolgend: das Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehemali-
gen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b mit weiteren
Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat anerkannten Kosovo,
neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend
findet demnach weiterhin das Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des
Abkommens (in Verbindung mit Art. 1 Ziffer 1 Bst. a Abs. I des
Abkommens) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetz-
gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen hinsichtlich
der anwendbaren Verfahrensvorschriften finden sich weder im
Abkommen selbst, noch in anderen, für die hier betroffenen Staaten
verbindlichen, zwischenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des
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Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertrags-
staates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung
massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde).
Da die Beschwerdeführerin als kosovarische Staatsangehörige im
Kosovo lebt und der Verstorbene die massgebende Beschäftigung in
der Schweiz ausgeübt hat, bestimmen sich Verfahren und die Prüfung
der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Hinterlasse-
nenrente bzw. einer entsprechenden Abfindung bzw. einer Rück-
erstattung von AHV-Beiträgen nach dem internen schweizerischen
Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR
831.101), soweit das Abkommen und weitere, für die hier betroffenen
Staaten verbindliche, zwischenstaatliche Verträge keine Abweichun-
gen davon vorsehen.
3.
Vorliegend ist in der Hauptsache strittig und zu prüfen, ob die SAK es
zu Recht abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin eine Witwenrente
auszurichten.
3.1 Unter der Voraussetzung, dass dem verstorbenen Ehegatten für
mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG),
haben Witwen Anspruch auf eine ordentliche Witwenrente, wenn sie
im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder
wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben und zusätzlich mindestens
fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG). Bestim-
mungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Witwenrente von dem in Art. 2 des Abkommens auf-
gestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder
im Abkommen selbst, noch in anderen, für die Schweiz und den
Heimatstaat der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen verbindli-
chen zwischenstaatlichen Verträgen.
3.2 Es ist unbestritten und aus den Akten ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder hatte.
Aus welchem Grund das Ehepaar keine Kinder hatte, insbesondere ob
ein inniger Kindeswunsch unerfüllt blieb, ist diesbezüglich nicht
relevant. Aus Artikel 23 Abs. 1 AVHG kann die Beschwerdeführerin
somit keinen Anspruch auf eine Witwenrente ableiten.
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3.3 Ebenfalls unbestritten und aus den Akten ersichtlich ist, dass die
am 3. April 1973 geborene Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Verwitwung noch keine 45 Jahre alt war. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVG
muss diese Voraussetzung kumulativ zur fünfjährigen Ehedauer erfüllt
sein. Da dies nicht der Fall ist, kann vorliegend offen bleiben, ob die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verwitwung (z.B. wegen einer
früheren Ehe) eine insgesamt fünfjährige Ehedauer im Sinne der
obgenannten Bestimmung (Satz 2) aufweist. Nicht relevant ist somit
auch, ob der Zeitraum der vorgängigen ausserehelichen
Lebensgemeinschaft an die massgebende Ehedauer anzurechnen
wäre. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus Art. 24 Abs. 1
AHVG keinen Anspruch auf eine Witwenrente ableiten.
3.4 Die SAK hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin um Ausrich-
tung einer Witwenrente somit zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin - wie schon in ihrer
Einsprache vom 13. April 2007 - sinngemäss die Ausrichtung einer
Abfindung. Die SAK hat sich diesbezüglich in der Einspracheverfügung
vom 24. Mai 2007 (SAK/26-27) nicht geäussert und in ihrer Verfügung
vom 15. März 2007 (SAK/18-19) einzig darauf hingewiesen, dass die
einbezahlten AHV-Beiträge nicht zurückerstattet werden.
4.2 Das interne schweizerische Recht kennt keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer Abfindung an Stelle (oder zusätzlich zu) einer
Witwenrente. Gemäss dem Abkommen hat ein Staatsangehöriger
Serbiens oder des Kosovo, der sich nicht in der Schweiz aufhält und
Anspruch auf eine ordentliche Teilrente hat, (nur) einen Anspruch auf
eine Abfindung an Stelle einer Rente, wenn die ihm zustehende
ordentliche Teilrente höchstens einen Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr
als einen Zehntel aber höchstens einen Fünftel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente, kann besagter Staatsangehöriger zwischen der
Rente und einer Abfindung wählen (Art. 7 Bst. a des Abkommens). Aus
anderen, für die Schweiz und den Heimatstaat der Beschwerde-
führerin verbindlichen, zwischenstaatlichen Verträgen kann kein
weitergehender Anspruch auf Ausrichtung einer Abfindung abgeleitet
werden.
4.3 Da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Teilrente
hat, hat sie auch keinen Anspruch auf eine an die Stelle der Rente tre-
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tende Abfindung. Die SAK hat somit zu Recht einen Anspruch auf Aus-
richtung einer Abfindung verneint.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem sinngemäss die
Rückvergütung der vom Verstorbenen bezahlten AHV-Beiträge. In ihrer
Verfügung vom 15. März 2007 hat die SAK der Beschwerdeführerin
beschieden, dass die einbezahlten AHV-Beiträge nicht zurückerstattet
würden. Die SAK hat diese Verfügung mit ihrer Einspracheverfügung
vom 24. Mai 2007 (vollumfänglich) bestätigt und zugleich die
Einsprache (als Ganzes) abgelehnt. Obwohl sie sich zur Frage der
Rückerstattung der AHV-Beiträge in ihrer Einspracheverfügung nicht
mehr geäussert hat, hat sie mit der Bestätigung ihrer Verfügung einen
solchen Anspruch dennoch verneint.
5.2 Eine Rückvergütung bezahlter AHV-Beiträge kommt gemäss
Art. 18 Abs. 3 AHVG nur für Ausländer bzw. deren Hinterlassenen
ohne Schweizer Bürgerrecht in Frage, mit deren Heimatstaat keine
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Da vorliegend eine anwend-
bare zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem
Heimatstaat der Beschwerdeführerin besteht, ergibt sich aus Art. 18
Abs. 3 AHVG kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Rückvergütung der Beiträge. Weder das Abkommen selbst, noch
andere, für die Schweiz und den Heimatstaat der Beschwerdeführerin
und des Verstorbenen verbindliche, zwischenstaatliche Abkommen
sehen eine Möglichkeit zur Rückvergütung der Beiträge vor.
5.3 Die SAK hat somit zu Recht auch einen Anspruch auf
Rückerstattung von AHV-Beiträgen abgelehnt.
6.
6.1 In Bezug auf die erwähnten Begehren der Beschwedeführerin auf
Ausrichtung einer Witwenrente bzw. einer entsprechenden Abfindung
bzw. auf Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge ist ergänzend
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch aus kei-
nem zwischenstaatlichen Vertrag, welcher den Anspruch auf freie Hei-
rat schützt (insbesondere aus Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]), weitergehende Ansprüche ableiten kann. Namentlich ist in
den für die Schweiz verbindlichen zwischenstaatlichen Verträgen kein
"Recht auf Erbschaft" von Hinterlassenen im Sinne eines Anspruches
auf Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen vorgesehen.
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6.2 Dass der Verstorbene, wie die Beschwerdeführerin ausführt, von
serbischen paramilitärischen Kräften brutal geschlagen und deshalb
jahrelang in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden und
schliesslich gestorben sei, kann im vorliegenden Verfahren nicht
berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin weist im Übrigen selber darauf hin, dass
daraus abgeleitete Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung bereits bei der IVSTA geltend gemacht worden sind. Die beiden
Verfahren sind separat zu führen und die entsprechenden Ansprüche
unabhängig voneinander zu beurteilen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen
zur Ausrichtung einer Witwenrente erfüllt sind, noch ein Anspruch auf
eine Abfindung oder Rückzahlung der AHV-Beiträge besteht, weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e
contrario).
Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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