B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4650/2014
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, MK-X._______,
vertreten durch lic. iur. lic. oec. David Zünd, Rechtsanwalt,
schmuckipartner, Neugasse 26, Postfach, 9004 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom
14. Juli 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), ma-
zedonischer Staatsangehöriger, zwischen 1980 und 1989 mit Unterbrü-
chen in der Schweiz arbeitete, dabei Beiträge an die Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete, zwischen März 1989
und Mai 1990 in der Schweiz wegen offener Lungentuberkulose behandelt
wurde und im Mai 1990 nach Mazedonien auswanderte (Vorakten [IV] 4.2,
4.6, 4.8, 4.9, 18, 30, Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilagen 14, 16, 18),
dass sich der Versicherte am 18. Oktober 2012 bei der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) nach einem An-
spruch auf Invaliden(teil-)rente und eventualiter auf Auszahlung einer ein-
maligen Abfindung erkundigte und die IVSTA diese Anfrage als Anmelde-
datum festhielt (Vorakten der IVSTA [IV] 1.1, 16),
dass die IVSTA nach Abklärungen zur gesundheitlichen und erwerblichen
Situation des Versicherten mit Vorbescheid vom 14. Mai 2014 und nach
Prüfung des Einwandes vom 11. Juni 2014 mit Verfügung vom 14. Juli 2014
das Rentengesuch abwies mit der Begründung, es liege keine rentenrele-
vante Invalidität vor (IV 32, 33, 39),
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. August 2014 an-
focht, sinngemäss beantragte, die Verfügung vom 14. Juli 2014 sei aufzu-
heben, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen, und er in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er-
suchte (B-act. 1),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 – gestützt auf
eine Stellungnahme von Dr. D._______ des RAD Rhone vom 2. Oktober
2014 – beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellung-
nahme an die Verwaltung zurückzuweisen (IV 41, B-act. 5),
dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit Fristerstreckungsgesuch
vom 13. November 2014 ausführte, die Anträge der Vorinstanz dürften im
Sinne seines Mandanten sein, jedoch sei die psychiatrische Begutachtung
nur möglich, wenn die IVSTA bereit sei, die Reisekosten für seinen Man-
danten zu übernehmen, da dieser über keine finanziellen Mittel verfüge (B-
act. 8),
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dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 9. Dezember 2014 nochmals
auf seine prekäre finanzielle Situation hinwies, die psychiatrische Begut-
achtung unter den Vorbehalt der Übernahme der Reisekosten durch die
Vorinstanz stellte, zwei weitere Arztberichte betreffend seine psychischen
Probleme einreichte und das Bundesverwaltungsgericht, gestützt auf diese
Berichte, darum ersuchte, von einer Rückweisung abzusehen und ihm di-
rekt eine IV-Rente zuzusprechen (B-act. 10),
dass die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Januar 2015 – gestützt auf eine
weitere Stellungnahme von Dr. D._______ des RAD Rhone vom
8. Januar 2015 – ihre Anträge gemäss Vernehmlassung erneuerte (B-act.
12),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und am
2. Dezember 2014 Rechtsanwalt David Zünd zu seiner Vertretung bevoll-
mächtigt hat (B-act. 10 Beilage 1),
dass die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht wurde (Art. 52
VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass Dr. D._______ in einer ersten Stellungnahme vom 9. Mai 2014 (IV
31) ausführte, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr nach Ma-
zedonien im Jahre 1990 nicht mehr gearbeitet, werde als Hausmann be-
trachtet, die medizinische Kommission der lokalen mazedonischen IV-
Stelle habe mit Bericht vom 4. März 2013 die Diagnosen (andere) neuroti-
sche Störungen, depressives Syndrom, Psoriasis, chronische Gastritis so-
wie Status nach pulmonaler Tuberkulose genannt und ihn für arbeitsfähig
erachtet (IV 15.1), die Hausärztin Dr. E._______ habe in ihrem Bericht vom
24. März 2013 zusätzlich eine Herzinsuffizienz, eine Gonarthrose, ein
Glaukom, Schwindel und eine Rhinopharingitis [kombinierte Entzündung
der Nasen- und Rachenschleimhaut] erwähnt (24, 29),
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dass Dr. D._______ in seiner Stellungnahme als Diagnose mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit eine beidseitige Gonarthrose, als Diagnose
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Herzinsuffizienz und als
Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein depressi-
ves Syndrom, eine chronische Gastritis, Psoriasis, ein Glaukom, eine Rhi-
nopharyngitis sowie einen Status nach pulmonaler Tuberkulose nannte,
den Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit und in Verweistätig-
keiten als voll arbeitsfähig, als Hausmann zu 20% arbeitsunfähig beurteilte,
als Leistungsprofil eine bevorzugt sitzende Tätigkeit ohne Knien und Kau-
ern, keine schweren Tätigkeiten, Heben von max. Lasten von 15 kg und
eine Limitierung beim Gehen (nicht in unebenem Gelände, flache Strecke,
kein Treppensteigen, nicht auf Dächern, Leitern und Gerüsten) festhielt
und ausführte, die funktionellen Einschränkungen und die festgehaltene
Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ergebe sich aus den von der Hausärztin zu-
sätzlich genannten Diagnosen,
dass Dr. D._______ in einer ergänzenden Stellungnahme vom 8. Juli 2014
dieselben Diagnosen festhielt, auf den neu eingereichten Arztbericht der
Hausärztin vom 10. Juni 2014 (IV 34) Bezug nahm, die darin zusätzlich
attestierte Fraktur des siebten Brustwirbels links im April 2014 zur Kenntnis
nahm und ausführte, der Bericht erwähne bereits bekannte Diagnosen und
die Fraktur habe auf die längerfristige Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss; es
könne deshalb auf die bisherige Stellungnahme verwiesen werden (IV 38),
dass Dr. D._______ in einer weiteren Stellungnahme vom 2. Oktober 2014
(ausschliesslich) auf die beschwerdeweise eingereichten Arztberichte vom
20. Januar 2013 (B-act. 1 Beilage 7) und 7. August 2014 (B-act. 1 Beilage
3) und die darin festgehaltene Diagnose F29 Bezug nahm und ausführte,
neu werde eine nicht-organische Psychose diagnostiziert, die möglicher-
weise genügend schwerwiegend sei, um eine vollständige Arbeitsunfähig-
keit im Haushalt zu bewirken; da die Berichte kurz seien, keine klinische
Beschreibung enthielten und für eine abschliessende Beurteilung nicht ge-
nügten, sei eine psychiatrische Begutachtung vor Ort zu verlangen (IV 41),
dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2014 der Be-
urteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die
Verfügung vom 14. Juli 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizini-
schen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung medizinischer Ab-
klärungen in der Schweiz (s. dazu unten) als notwendig erweist,
dass der Rechtsvertreter mit Fristerstreckungsgesuch vom 13. November
2014 noch ausführte, die Anträge der Vorinstanz dürften im Sinne seines
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Mandaten sein, jedoch in seiner Replik vom 9. Dezember 2014 das Gericht
ersuchte, es möge dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
(insb. eine IV-Rente) zusprechen und von einer Rückweisung absehen,
dass er diesen Antrag damit begründete, die beiden eingereichten Arztbe-
richte (vom 10. Juni und 5. November 2014 [B-act. 10 Beilagen 3 und 4])
belegten die psychischen Probleme seines Mandaten eindeutig, zudem
wäre eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz angesichts der fi-
nanziellen Lage des Beschwerdeführers nur möglich, wenn die Vorinstanz
Reisekosten sowie Hotelunterkunft übernehmen würde (B-act. 10),
dass Dr. D._______ in einer weiteren Stellungnahme vom 8. Januar 2015
ausführte, im Arztbericht von Dr. F._______ vom 5. November 2014 werde
eine schwere psychische Störung in Form einer paranoiden Psychose be-
schrieben (in Behandlung seit 1990 wegen Depression und psychotischen
Symptomen), die der lokalen IV-Kommission, die im Jahre 2013 keine Ar-
beitsunfähigkeit attestiert habe, kaum habe entgangen sein können und
deshalb (aufgrund widersprüchlicher Akten) eine psychiatrische Begutach-
tung erforderlich bleibe (B-act. 12 Beilage 1),
dass sich die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Januar 2015 den Ausfüh-
rungen des RAD anschloss und ihre Anträge erneuerte (B-act. 12),
dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen des RAD vom 8. Januar
2015 festzuhalten ist, dass die Akten bezüglich der psychischen Gesund-
heitssituation des Beschwerdeführers voneinander abweichende Diagno-
sen (IV 15.1: andere neurotische Störungen und depressives Syndrom,
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; IV 24, 34: Neuro-Psychose,
depressives Syndrom, Neurasthenie, Schizophrenie; B-act. 1 Beilage 3:
nicht-organische Psychose) sowie Beurteilungen ohne klare Zuordnung
(B-act. 1 Beilage 3, B-act. 4 Beilage 3, B-act. 7 Beilage 1: Diagnose „F 29“
[ICD 10: F29; nicht näher bezeichnete nicht-organische Psychose]) enthal-
ten sowie keine Verlaufsbeurteilung zulassen (Hinweise auf Behandlungen
seit 1990, in den Jahren 2006, 2007, 2013, 2014 [IV 15.1, B-act. 1 Beilagen
3 und 7, B-act. 7 Beilage 1]), womit eine abschliessende Beurteilung der
psychischen Beschwerden und damit eine reformatorische Rentenzuspra-
che durch das Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist,
dass im Weiteren die Beurteilungen des RAD vom 9. Mai und 8. Juli 2014
– die sich vorwiegend auf die medizinische Beurteilung der lokalen maze-
donischen IV-Kommission vom 4. März 2013 (IV 15.1) abstützen – ohne
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Berücksichtigung der der IV-Kommission zur Verfügung stehenden weite-
ren Arztberichte vom 28. Januar 2006 und 9. Mai 2007 (Spital X._______,
Behandlung wegen multipler psychosomatischer Störung),
6. Januar 2007 (Computertomographie des Gehirns), 27. November 2010
und 25. Januar 2013 (Echokardiografien), 22. Januar 2012 (Arztbericht
Gastroenteropathologie), 18. Januar 2013 (Arztbericht Internist), 18. Ja-
nuar 2013 (und weitere; Arztbericht Pneumologe), 24. Januar 2013 (Arzt-
bericht Internist) sowie 11. Februar 2013 (und weitere; Arztbericht Derma-
tologe) erfolgt sind, die IVSTA diese Akten nicht (aktenkundig) beim maze-
donischen Versicherungsträger einverlangt hat und sich die Aktenlage da-
mit als unvollständig erhoben erweist,
dass zudem den Akten zahlreiche Hinweise auf ein multimorbides Krank-
heitsbild zu entnehmen sind, die Beurteilungen des RAD jedoch nicht an-
satzweise eine polydisziplinäre Beurteilung enthalten (vgl. BGE 137 V 210
E. 1.2.1 und Rügen in der Beschwerde), der RAD nicht weiter begründete,
weshalb die mit Stellungnahmen vom 9. Mai und 8. Juli 2014 gelisteten
Diagnosen als Hauptdiagnosen oder Nebendiagnosen, mit oder ohne Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, aufgeführt wurden, und die Beurteilung
der psychischen Erkrankung (die in den Vorakten fachärztlich nur ungenü-
gend dokumentiert wurde), ohne Beizug eines Facharztes der Psychothe-
rapie/Psychiatrie erfolgt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli
2009 E. 4.3.1),
dass schliesslich die 1989 und 1990 austherapierte Tuberkulose im Jahre
2013 weiterhin diagnostiziert worden ist, jedoch in den RAD-Stellungnah-
men ab 8. Juli 2014 nicht mehr als Diagnose aufgeführt und berücksichtigt
wird, und die Akten zusätzlich Hinweise auf das Vorliegen einer Lumbo-
ischialgie und eines vertebrobasilären Syndroms enthalten (B-act. 1 Bei-
lage 7), die nicht in die RAD-Beurteilung Eingang gefunden haben,
dass es daher mit der von der Vorinstanz beantragten psychiatrischen Be-
gutachtung nicht sein Bewenden haben kann, sondern aufgrund der un-
vollständigen Aktenlage, der mangelhaften Erhebung des Sachverhalts
und der nicht rechtsgenüglich vorgenommenen Beurteilung der verschie-
denen Krankheitsbilder durch den RAD vorliegend eine polydisziplinäre
Begutachtung in der Schweiz anzuordnen ist, die die Fachgebiete Psychi-
atrie, Pneumologie, Kardiologie, Orthopädie und Ophthalmologie umfasst,
dass die Vorinstanz auch die Frage zu prüfen haben wird, ob der Be-
schwerdeführer zu Recht als Hausmann beurteilt wurde (IV 30 und 31),
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zumal dieser in seiner Beschwerde geltend machte, er sei aus gesundheit-
lichen Gründen nach Mazedonien zurückgekehrt und habe wegen seiner
schweren Erkrankung keine Arbeit mehr aufnehmen können,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), ver-
bunden mit der Anweisung, die erforderlichen Abklärungen in medizini-
scher Hinsicht und zur Statusfrage durchführen zu lassen bzw. durchzu-
führen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.4.1.4 [bisher vollständig ungeklärt gebliebene Fragen]),
dass mangels Anfechtungsobjekt nicht im vorliegenden Verfahren über die
Kostenübernahme für Reisekosten sowie Hotelunterkunft zu befinden ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2014 eine Kostennote einge-
reicht hat, in welcher er ein Honorar von Fr. 1‘344.15, Barauslagen von Fr.
40.30 und eine Mehrwertsteuer-Entschädigung von Fr. 110.75 geltend
macht (B-act. 10 Beilage 2),
dass der ausgewiesene Aufwand als angemessen zu erachten, vorliegend
jedoch keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. bspw. Urteil C-822/2011
vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4), weshalb die von der Vorinstanz zu leis-
tende Parteientschädigung auf Fr. 1‘384.45 anzusetzen ist,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 14.
Juli 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärungen im Sinne der Erwägungen
über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1‘384.45 zugesprochen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie: Duplik der
Vorinstanz vom 15.1.2015 inkl. Stellungnahme RAD vom 8.1.2015 und
Anfrage IVSTA vom 19.12.2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
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gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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