Abtei lung II I
C-4654/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
R._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1°, ES-
32003 Ourense,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 23. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4654/2008
Sachverhalt:
A.
A.a R._______, geboren am (Geburtsdatum), spanischer Staats-
angehöriger (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer),
arbeitete von 1974 bis 1976 und von 1980 bis 1990 als Kellner in der
Schweiz und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; IV/27 und
52). Am 17. Februar 2005 stellte er über den spanischen Ver-
sicherungsträger in Ourense einen Antrag auf Ausrichtung einer In-
validenrente. Mit Schreiben vom 20. Mai 2005 forderte die IVSTA ihn
auf, ergänzende medizinische Akten einzureichen (IV/6).
A.b In einer ersten Stellungnahme vom 29. September 2005 empfahl
Dr. H._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle eine zusätz-
liche psychiatrische und rheumatologische Begutachtung (IV/29). Nach
Erhalt weiterer ärztlicher Berichte führte Dr. H._______ in seiner
Stellungnahme vom 10. Februar 2006 aus, aufgrund zervikaler
Arthrosen sei höchstens von einer Arbeitsunfähigkeit für schwere
Arbeiten auszugehen. Im Übrigen liege ein somatoformes Schmerz-
syndrom ohne eigenständige psychische Erkrankung vor. Es bestehe
keine die bisherige Arbeitsfähigkeit (als Kellner) beeinflussende
gesundheitliche Beeinträchtigung (IV/41).
A.c Mit Verfügung vom 27. Februar 2006 teilte die IVSTA dem Ver-
sicherten mit, sein Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente werde
abgewiesen, da keine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des
Gesetzes vorliege. Am 15. März 2006 erhob der Versicherte vorsorg-
lich Einsprache und ersuchte um völkerrechtlich konforme Eröffnung
der Verfügung sowie um Akteneinsicht, welche ihm am 31. März 2006
gewährt wurde. Mit Eingabe vom 10. November 2006 ersuchte der
Versicherte erneut um korrekte Eröffnung der Verfügung. Am
21. Dezember 2006 forderte die IVSTA den Versicherten auf, innert 15
Tagen eine schriftliche Begründung der Einsprache einzureichen. Mit
Antwortschreiben vom 11. Januar 2007 beharrte der Versicherte auf
der völkerrechtskonformen Eröffnung der Verfügung und verzichtete
explizit auf die Einreichung einer Begründung in medizinischer Hin-
sicht vor korrekter Eröffnung der Verfügung. Am 2. August 2007 er-
suchte die IVSTA den spanischen Versicherungsträger um Eröffnung
ihrer Verfügung vom 27. Februar 2006 und mahnte Letzteren mit
Schreiben vom 11. Dezember 2007. Am 23. April 2008 erliess die
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IVSTA einen Einspracheentscheid, hiess die Einsprache insoweit teil-
weise gut, als sie den spanischen Versicherungsträger um Eröffnung
der Verfügung ersuchte, und wies die Einsprache in materieller Hin-
sicht ab.
B.
B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 23. April 2008 erhob der
Beschwerdeführer am 9. Juli 2008 Beschwerde und ersuchte darin um
rechtskonforme Eröffnung der Verfügung vom 27. Februar 2006,
eventualiter um Ausrichtung einer Invalidenrente in gesetzlicher Höhe.
In materieller Hinsicht machte er geltend, er beziehe in Spanien seit
dem 9. August 1999 eine Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 55 %), sein
Gesundheitszustand sei in der Schweiz ungenügend abgeklärt
worden, die Arztberichte lägen unübersetzt nur in spanischer Sprache
vor und der Arztbericht E 213 sei mangelhaft und ohne eingehende
ergänzende Untersuchungen erstellt worden, weshalb eine Begut-
achtung in der Schweiz erforderlich sei.
B.b Den mit Zwischenverfügung vom 5. August 2008 erhobenen
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zahlte der Beschwerdeführer
am 25. August 2008 fristgerecht in die Gerichtskasse.
B.c In ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2009 führte die Vor-
instanz in formeller Hinsicht aus, der Einspracheentscheid sei mit
Schreiben vom 9. Juni 2008 und Übersetzung in Spanisch dem Be-
schwerdeführer eröffnet worden. In materieller Hinsicht verwies sie auf
die ergänzende Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes, Dr.
H._______, vom 8. Januar 2009, wonach weitere medizinische Ab-
klärungen nicht notwendig seien und der Beschwerdeführer bis zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides in der Ausübung seiner bis-
herigen Tätigkeit als Kellner nicht in rentenrelevanter Weise ein-
geschränkt sei. Erst ab dem Zeitpunkt des neuesten Arztberichtes vom
3. Juni 2008 könne aufgrund der angegebenen Befunde auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 50% als Kellner und von 20% in einer leichten
Verweistätigkeit geschlossen werden. Sie beantragte gestützt hierauf
die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheent-
scheides.
B.d Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Ein-
reichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht schloss mit
Zwischenverfügung vom 12. März 2009, unter expliziter Bezugnahme
auf den Verzicht zur Stellungnahme, den Schriftenwechsel.
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B.e Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art.
69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von
Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a - 26bis
und 28 - 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021],
vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert. Mit Vollmacht vom 4. Juli 2005
hat er Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt (act. IV/11). Der die Beschwerde unter-
zeichnende Abelardo Vazquez Conde ist somit rechtsgültig bevoll-
mächtigt.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb darauf
einzutreten ist.
2.
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Bevor auf den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers
auf eine Invalidenrente eingegangen werden kann, ist vorab zu prüfen,
ob die Verfügung vom 27. Februar 2006 und der Einspracheentscheid
vom 23. April 2008 rechtsgenüglich eröffnet worden sind.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits
über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. Nach
Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in
Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertrags-
parteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr.
1408/71), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21.
März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72), oder gleich-
wertige Vorschriften an (BGE 132 V 82 E. 5.2; Urteil 8C_511/2008 vom
6. Juli 2009, E. 2.1.1). Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz
als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu
betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm sowohl die Ver-
fügung vom 27. Februar 2006 als auch der Einspracheentscheid vom
23. April 2008 nicht gemäss der Verfahrensordnung, wie sie in den Bi-
lateralen Abkommen CH-EU und der darauf abgestützten Durch-
führungsverordnung EG-VO Nr. 574/72 festgehalten ist, eröffnet
worden sei. Dadurch sei ihm der Anspruch auf Einsprache genommen
worden, was ihm verunmöglicht habe, eine für ihn ungünstige Ent-
scheidung gerichtlich anzufechten (act. 1 S. 4 f.).
2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 sind die von den
beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem be-
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arbeitenden Träger zu übermitteln. In diesen Entscheidungen müssen
die Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften angegeben sein. Nach Erhalt aller
dieser Entscheidungen stellt der bearbeitende Träger sie dem Antrag-
steller anhand einer in dessen Sprache abgefassten zusammen-
fassenden Mitteilung, der die genannten Entscheidungen beigefügt
sind, zu. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit der
Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragsteller.
2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 27. Februar
2006 mit eingeschriebener Postsendung direkt an die Adresse des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zugestellt und gemäss
dessen Angaben am 14. März 2006 eröffnet wurde; eine Kopie der
Verfügung ging an den spanischen Versicherungsträger (I.N.S.S.) in
Ourense, eine selbständige Eröffnung der Verfügung durch letzteren
erfolgte nicht (IV/42 f., IV/45). Die Aufforderung an den I.N.S.S., die
Verfügung vom 27. Februar 2006 auf dem in Art. 48 Abs. 1 der Ver-
ordnung Nr. 574/72 vorgesehenen Weg zu eröffnen, erfolgte mit
Schreiben vom 2. August 2007 und mit Mahnung vom 11. Dezember
2007 (IV/48 f.). Der Einspracheentscheid vom 23. April 2008 wurde mit
eingeschriebener Postsendung direkt an den I.N.S.S., mit Kopie an
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (IV/50), zugestellt. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2008 übermittelte der I.N.S.S. den Einsprache-
entscheid mit spanischer Übersetzung an den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, der diesen am 11. Juni 2008 entgegen genommen
hat (act. 11).
2.5 Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der be-
troffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).
Aus dieser gesetzlichen Regelung hat das EVG geschlossen, dass
nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig ist mit der
Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen
könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Er-
öffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem
beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn
eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck
erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten
Umständen des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei
durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und
dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung
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dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende
Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf
Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 93 E. 2a mit
Hinweisen auf BGE 98 V 277 E. 1 und FRITZ GYGI, Verwaltungsrechts-
pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, Bern 1969, S. 41 Ziff. 2.5
m.w.H.).
2.6 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Ein-
spracheentscheid vom 23. April 2008, der ihm – gemäss von der Vor-
instanz unwidersprochener Aussage – am 11. Juni 2008 eröffnet
worden sei, fristgerecht mit beim spanischen Versicherungsträger am
9. Juli 2008 eingereichter Beschwerde angefochten hat. Hieraus ist
ihm somit kein Rechtsnachteil erwachsen. Weiter ist festzuhalten, dass
er – trotz mangelhafter Eröffnung der Verfügung vom 27. Februar 2006
– diese mit Einsprache fristgerecht hat anfechten können (IV/43,
IV/45, ferner act. 1 Ziff. 1 S. 3), die Beschwerde in Deutsch verfasst ist,
der Beschwerde Übersetzungen sowohl der Verfügung vom 27.
Februar 2006 als auch des Einspracheentscheids vom 23. April 2008
in Spanisch beiliegen, dem Beschwerdeführer zudem mit Zwischen-
verfügung vom 19. Januar 2009 die Gelegenheit eingeräumt wurde,
zur Vernehmlassung der Vorinstanz, die sich sowohl in formeller als
auch in materieller Hinsicht zum Verfahren geäussert hat, Stellung zu
nehmen, und er mit Schreiben vom 31. März 2006 (IV/44) und oben-
erwähnter Zwischenverfügung (act. 12) Einsicht in die verfahrens-
relevanten Akten erhalten hat, weshalb er die Gründe für die Ab-
weisung des Leistungsbegehrens zur Kenntnis nehmen konnte.
Aufgrund der Würdigung der Aktenlage im vorliegenden Einzelfall er-
gibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer aus der mangelhaften
Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen.
2.7 Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die
mangelhafte Zustellung des Entscheides der Verfügung vom 27.
Februar 2006 und des Einspracheentscheids vom 23. April 2008 be-
rufen und eine sinngemässe Wiederholung des Verfahrens fordern,
zumal das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit voller
Kognition (vgl. Urteil C-878/2007 vom 3. Dezember 2009 E. 3.4.3)
prüft, dies einen formalistischen Leerlauf darstellen und damit auch
dem in der Invalidenversicherung geforderten raschen und einfachen
Verfahren widersprochen würde.
Seite 7
C-4654/2008
3.
Nachfolgend ist weiter das anwendbare Recht zu prüfen.
3.1
3.1.1 Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die
soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA in-
soweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20
FZA).
3.1.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich
der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die
gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses
Staates.
3.1.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
3.1.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
3.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: Einspracheent-
scheid vom 23. April 2008) eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE
130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar
2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar.
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Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Entsprechend ist das IVG für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision; AS
2003 3837, nachfolgend „aIVG“) anwendbar, ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 6. Oktober 2006
[AS 2007 5129], nachfolgend „IVG“). Die IVV ist für den Zeitraum vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in ihrer Fassung vom 21. Mai
2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar, ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung gemäss 5. IV-Revision (Änderungen vom 28.
September 2007 [AS 2007 5155]).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Be-
weisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125
V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
4.3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
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Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis-
würdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialver-
sicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E.
1d, 122 II 469 E. 4a, 120 Ib 229 E. 2b).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16
ATSG; Art. 4, 28, 29 aIVG, Art. 4, 28, 28a, 29 IVG) und beim Ver-
sicherungsfall mindestens während eines vollen Jahres (Art. 36 Abs. 1
aIVG) bzw. während drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat. Diese
zwei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
5.2 Der Beschwerdeführer hat während mehr als drei Jahren Beiträge
an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung entrichtet, so dass er die gesetzliche Mindestbeitragsdauer
(auch neurechtlich) erfüllt. Zu prüfen ist nachfolgend, ob und wenn ja,
in welchem Grad er im Sinne des Gesetzes in rentenbegründendem
Ausmass invalid geworden ist.
5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung er-
forderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
5.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 aIVG, Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
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zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in
der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Ein-
kommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die
fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990
S. 518 E. 2).
5.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen an-
gewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesund-
heitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsun-
fähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Be-
messung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E.
4A]).
5.7 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE
111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
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Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
5.8 Bei einer im EU-Raum wohnenden Person kann nach dem
Gesagten ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 aIVG / Art. 28
Abs. 1 IVG erst dann entstanden sein, nachdem sie zu mindestens
40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist und die
Erwerbsunfähigkeit nach Ablauf der Wartezeit weiterhin mindestens
40% beträgt (Bst. b).
6.
6.1 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befinden
sich folgende Bestätigungen und medizinischen Berichte in den Akten:
- Konsultationsbericht des Spitals in V._______, unleserlich, undatiert
(IV/13);
- Röntgenbericht des Spitals in V._______, vom 3. Dezember 1996
(IV/14);
- Konsultationsbericht des Gesundheitsdienstes in O._______, vom 28.
Februar bzw. 6. März 1997, teilweise unleserlich (IV/15);
- Röntgenbericht Dr. T._______, vom 1. April 1997 (IV/16);
- Konsultationsbericht des Spitals in V._______, vom 1. Dezember
1997 (IV/17);
- Arztbericht Dr. Q._______, Dr. R._______, vom 29. Dezember 1998
(IV/18);
- Röntgenbericht des Spitals in V._______, vom 24. März 1999,
teilweise unleserlich (IV/19);
- Röntgenbericht von Dr. I._______, vom 13. Juli 1999 (IV/21);
- Arztbericht von Dr. M._______, Traumatologie und chirurgische
Orthopädie, vom 15. September 1999 (IV/22);
- Arztbericht, vom 18. Oktober 1999 (IV/20);
- Arztbericht von Dr. V._______, Allergologie, vom 13. Dezember 2000
(IV/24);
- Konsultationsbericht des Spitals in V._______, vom 19. August 2001,
unleserlich (IV/23);
- Echographie von Dr. P._______, vom 25. November 2002 (IV/25);
- Arztbericht E 213 von Dr. X._______, vom 15. Februar 2005 (IV/26);
- Fragebogen für den Arbeitgeber, vom 30. Juni 2005 (IV/9);
- Fragebogen für den Versicherten, vom 4. Juli 2005 (IV/8);
- 1. Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, Dr.
H._______, vom 29. September 2005 (IV/29);
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- EMG von Dr. F._______, vom 9. November 2005 (IV/33);
- Röntgenbericht von Dr. C. S._______, vom 10. November 2005
(IV/34);
- Röntgenbericht von Dr. P._______, vom 18. November 2005 (IV/35);
- Arztbericht von Dr. A._______, vom 2. Dezember 2005 (IV/36);
- Untersuchungsbericht von Dr. R. S._______, Psychologie, vom 5.
Dezember 2005 (IV/37);
- Arztbericht von Dr. C._______, Psychologie, vom 9. Dezember 2005
(IV/38);
- 2. Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, Dr.
H._______, vom 10. Februar 2006 (IV/41);
- Arztbericht von Dr.N. G._______, Rheumatologie, vom 9. März 2006
(act. 1.4);
- Arztbericht von Dr.N. G._______, Rheumatologie, vom 3. Juni 2008
(act. 1.5);
- 3. Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, Dr.
H._______, vom 8. Januar 2009 (IV/54).
Aufgrund der aktenkundigen Arztberichte und Stellungnahmen litt der
Beschwerdeführer zum prüfrelevanten Zeitpunkt (vgl. E. 3.2, 6.11) an
folgenden Erkrankungen: leichte bis mittlere Zervikalgien und
Lumbalgien mit diskreten Auswirkungen auf die Nervenwurzeln,
Fibromyalgie oder somatoforme Schmerzstörung, leichte, ängstliche
Depression (F. 41.2), Pyrazolon-Allergie sowie Kopfschmerz und
Schwindel.
6.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer be-
ziehe seit dem 9. August 1999 eine spanische Invalidenrente (Invalidi-
tätsgrad: 55%). Gestützt auf dieselben medizinischen Akten und ohne
Vornahme zusätzlicher eigener Abklärungen habe jedoch die Vor-
instanz geschlossen, es liege keine rentenrelevante Erkrankung vor.
Grundlage der Beurteilung durch die Vorinstanz sei der medizinische
Bericht E 213, der äusserst mangelhaft sei; weder seien Begleitunter-
suchungen wie Computertomographie, Ultraschall oder Röntgen
durchgeführt worden, noch sei der Beschwerdeführer eingehend
untersucht und der Bericht vollständig ausgefüllt worden. Dem Bericht
des Facharztes für Psychiatrie vom 9. Dezember 2005 sei zudem zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Angst-De-
pressionssyndroms seine Arbeit als Kellner nicht mehr ausüben könne
(act. 1 S. 6 f.). Eine aktuelle, umfangreiche fachorthopädische Unter-
suchung bestätige die bekannten Bandscheibenschädigungen und
Reizungen der Nervenwurzeln. Daneben seien eine Fibromyalgie,
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Paresen der Muskulatur aufgrund der Schädigung der Nervenwurzeln
C6 und C7, eine beidseitige Gonarthrose, ein Knochenödem in beiden
Knieschreiben, eine Arthrose des Iliosakralgelenks rechts sowie
Arthrosen der Hände festgestellt worden. Aufgrund dieser Häufung
psychischer wie orthopädischer Befunde wäre eine stationäre Begut-
achtung in der Schweiz und anschliessende Bewertung der Rest-
arbeitsfähigkeit notwendig gewesen.
6.3 In seiner eingehenden Stellungnahme vom 8. Januar 2009 (IV/54)
führt der medizinische Dienst der IV-Stelle, Dr. H._______, aus, der
Beschwerdeführer leide seit mindestens 10 Jahren an einem
fibromyalgischen Schmerzsyndrom, im Jahre 2006 erstmals in ein-
deutiger Form diagnostiziert; erstmals seien im Jahre 2005 auch mög-
licherweise bedeutende degenerative Veränderungen der Halswirbel-
säule festgestellt worden, welche eine Schonung für schwerere
Arbeiten und eine Zervikobrachialsymptomatik als nachvollziehbar er-
scheinen liessen; zudem seien moderate degenerative Veränderungen
am Knie, an der Lendenwirbelsäule und den Händen zu finden, die
aber für leichte Arbeiten nicht ins Gewicht fielen. Der weitere diffuse
Befund der Rigidez, Schwäche und „Zahnradphänomen“ könne nicht
interpretiert werden und müsse wohl auf die Fibromyalgie zurück-
geführt werden, was sich auch in der Diagnostizierung einer Nerven-
wurzelschädigung im Jahre 1999 zeige, die in zeitgleichen
Röntgenbefunden sowie der im Jahre 2005 durchgeführten neuro-
logischen Untersuchung nicht bestätigt worden sei. Aufgrund der
neuen Befunde sei von einer leichten Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes auszugehen und sei der Beschwerdeführer ab dem 3.
Juni 2008 (Datum des Berichts von Dr.N. G._______) zu 50% in seiner
bisherigen Tätigkeit als Kellner und zu 20% in einer Verweistätigkeit
arbeitsunfähig.
6.4 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine
Gründe ersichtlich, weshalb den zahlreichen psychiatrischen und
orthopädischen/rheumatologischen Berichten (vgl. E. 6.1) der Be-
weiswert abzusprechen und weitere Abklärungen zu treffen wären. Der
medizinische Dienst der IV-Stelle hat sich in seinen verschiedenen
Stellungnahmen, insbesondere derjenigen vom 8. Januar 2009, ein-
gehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und den ver-
schiedenen Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt.
Dass er sich grundlegend nur auf den Arztbericht vom 15. Februar
2005 (E 213) abgestützt habe, ist eine Behauptung, die bereits durch
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die Würdigung der verschiedenen Arztberichte eingangs der Stellung-
nahme vom 8. Januar 2009 (IV/54) widerlegt wird.
Übereinstimmend mit der Einschätzung des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle ist den Arztberichten zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer an leichten bis mittleren Zervikalgien und Lumbalgien
leidet, mit diskreten Auswirkungen auf die Nervenwurzeln ins-
besondere im Bereich C7, ohne dass jedoch Diskushernien und
radikuläre Ausfälle der oberen und unteren Extremitäten diagnostiziert
wurden (IV/16-18, 21, 26, 29, 35); abweichend hierzu zeigt sich einzig
der Bericht von Dr. M._______ (IV/22), der bereits 1999 chronische
Schädigungen der Nervenwurzeln L5, C7 und C8 diagnostizierte, was
jedoch in den später erstellten Arztberichten nicht bestätigt wurde
(IV/26, 29, 35), weshalb auf diesen Bericht nicht abzustellen ist.
Korrekt erweist sich auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der oben erwähnten Diagnosen aus somatischer Sicht keiner
schweren Arbeit mehr nachgehen kann, diese aber der weiteren Aus-
übung der bisherigen Tätigkeit als Kellner nicht entgegen stehen
(IV/26, 36, 41).
6.5 Als zutreffend erweist sich auch die Beurteilung des
diagnostizierten Schmerzsyndroms: Dass die behandelnden Ärzte,
ohne Vorliegen eines korrelierenden somatischen Substrats für die
angegebenen multiplen Schmerzen und bei einem positiven Test-
ergebnis von 14 von 18 Fibromyalgiepunkten, davon ausgegangen
sind, der Beschwerdeführer leide an einer Fibromyalgie oder somato-
formen Schmerzstörung (IV/26, 41, act. 1.4) ist vorliegend nicht zu
beanstanden.
6.5.1 Eine solche Erkrankung vermag gemäss ständiger bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung in der Regel keine lang dauernde, zu
einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grund-
satz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte
Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige
Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer
verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Be-
trachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen
sind (vgl. AHI 2002 S. 150 E. 2b; Urteile des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts I 518/01 E. 3b/bb vom 24. Mai 2002 und I 53/02 E.
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2.2 vom 2. Dezember 2002) – sozial-praktisch nicht mehr zumutbar
oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI
2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in
fine; hinsichtlich somatoformer Störungen siehe insb. Urteile des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts I 53/02 E. 2.2 vom 2. Dezember
2002 , I 266/00 E. 1c vom 5. Juni 2001, I 650/99 E. 2c vom 2. März
2001, I 529/00 E. 3c vom 8. Februar 2001 und I 410/00 E. 2b vom 19.
Oktober 2000). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Un-
zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines
Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen
einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von er-
heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das
Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und
Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1)
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krank-
heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne
längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in
allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten,
psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank-
heitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) un-
befriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durch-
geführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen
und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener
Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die
ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerz-
störung (BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3).
6.5.2 Eine nebst der Grundproblematik bestehende Depression von
erheblicher Ausprägung oder eine andere eigenständige psychische
Krankheit wurden vorliegend nicht diagnostiziert (vgl. hierzu den Be-
richt von Dr. C._______ vom 9. Dezember 2005, der eine leichte
ängstliche Depression F 41.2 bestätigte [IV/38]). Eine zwischenzeit-
liche Änderung dieser Beurteilung wurde vom Beschwerdeführer
weder geltend gemacht noch mittels neuem Arztbericht belegt. Andere
Kriterien im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zur somatoformen Schmerzstörung sind ebenfalls nicht
aktenkundig. Mangels Vorliegen einer erheblichen psychischen Ko-
morbidität und anderer Kriterien im obgenannten Sinne ist somit die
Zumutbarkeit einer willentlichen Überwindung der Schmerzstörung
und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess zu bejahen. Die Be-
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urteilung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, wonach keine die
Arbeitsfähigkeit beeinflussende Beeinträchtigung nachgewiesen
worden sei (IV/41 und 54), erweist sich daher auch mit Bezug auf die
diagnostizierte Schmerzstörung als korrekt.
6.6 Auch die vom IV-Arzt erwähnten Diagnose der Pyrazolon-Allergie
(Allergie gegen eine bestimmte Gruppe von Schmerzmitteln mit dem
Medikament Metamizol), die im Arztbericht von Dr. V._______ vom 13.
Dezember 2000 (IV/24) erstmals erwähnt wird, sowie Kopfschmerz
und Schwindel sind aufgrund der Aktenlage nicht geeignet, die
Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf einzuschränken, zumal auch der
IV-ärztliche Dienst ausführt, die Kontrolluntersuchungen hätten keine
abnormen Befunde ergeben und eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit sei nicht ersichtlich (IV/29, 41, 54).
6.7 Im Ergebnis hat der ärztliche Dienst der IV-Stelle zu Recht ge-
schlossen, es lägen beim Beschwerdeführer für den beurteilungs-
relevanten Zeitraum keine Beschwerden vor, die eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner zur Folge
haben.
6.8 Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts seiner multiplen Be-
schwerden hätte eine Fachgruppe seine Unterlagen beurteilen sollen
und nicht nur ein einzelner Facharzt für Allgemeine Medizin, oder es
hätte eine multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz angeordnet
werden müssen.
Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen besteht jedoch kein grundsätz-
licher Anspruch des Versicherten auf eine Beurteilung der ein-
gereichten Unterlagen durch mehrere Spezialärzte. Es liegt im Er-
messen der Vorinstanz, in begründeten Fällen einen Spezialarzt für
eine weitere Beurteilung hinzuziehen oder ein multidisziplinäres Gut-
achten erstellen zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht auf-
grund der Aktenlage keinen Grund, im vorliegenden Fall in das Er-
messen der Vorinstanz einzugreifen.
Die vorliegenden Arztberichte geben ein komplettes Bild über die ge-
sundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers und gestatten eine
zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Eine Beurteilung durch eine „Fachgruppe des RAD“ oder eine multidis-
ziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zur
Klärung des medizinischen Sachverhaltes nicht notwendig (BGE 122 V
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161 E. 1c). Daher ist auf die vom Beschwerdeführer geforderten zu-
sätzlichen Beweismassnahmen in antizipierter Beweiswürdigung zu
verzichten (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120
Ib 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
6.9 Auch erweist sich die Rüge der fehlenden Übersetzung der
spanischen Arztberichte als unzutreffend, da der Beschwerdeführer
nicht aufzeigt, inwiefern die Beurteilung des medizinischen Dienstes
der IV-Stelle fehlerhaft sei und eine Überprüfung der Arztberichte auf-
grund der internationalen Terminologie der Diagnosestellung, der ein-
gehenden und aus der Sicht des Gerichts die spanischen Berichte zu-
treffend wiedergebenden Stellungnahme von Dr. H._______ und der
zusätzlich erfolgten Übersetzung des Arztberichts vom 3. Juni 2008
(act. 14) ohne weiteres möglich ist.
6.10 Der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle
vom 8. Januar 2009 ist jedoch zu entnehmen, dass beim Beschwerde-
führer – gestützt auf den beschwerdeweise eingereichten Arztbericht
von Dr.N. G._______ vom 3. Juni 2008, der neben den aktenkundigen
Bandscheibenschädigungen, Reizungen der Nervenwurzeln, Fibro-
myalgie sowie Paresen der Muskulatur aufgrund der Schädigung der
Nervenwurzeln C6 und C7 neu eine beidseitige Gonarthrose, ein
Knochenödem in beiden Knieschreiben, eine Arthrose des
Iliosakralgelenks rechts sowie Arthrosen der Hände diagnostiziert –
aus medizinischer Sicht seit dem 3. Juni 2008 auf eine Arbeitsun-
fähigkeit von 50% in seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner und von
20% in einer leichten Verweistätigkeit zu schliessen ist (IV/54). Die
IVSTA legte in ihrer Vernehmlassung dar, dass gestützt auf diese Be-
urteilung ein eventueller Versicherungsfall für eine Invalidenrente
frühestens im Juni 2009 (Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG) eintreten
könnte.
6.11 Der beschwerdeweise eingereichte Arztbericht vom 3. Juni 2008
bestätigt, soweit er sich auf frühere Behandlungen bezieht, die bereits
bekannten Diagnosen. Im Übrigen nimmt Dr.N. G._______ eingehend
Stellung zum gesundheitlichen Zustand nach Erlass der an-
gefochtenen Verfügung, was bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit
dieser Verfügung nicht berücksichtigt werden kann (BGE 121 V 366 E.
1b mit Hinweisen). Der Arztbericht wird jedoch im Rahmen der durch
die Vorinstanz beantragten Überweisung der Akten an die IV-Stelle zur
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Prüfung als Neuanmeldung in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen
sein (Urteil des Bundesgerichts I 201/03 vom 8. März 2004 E. 2.3).
7.
Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit hinsichtlich der Be-
urteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und
der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als zutreffend. Bei diesem
Ergebnis konnte die Vorinstanz darauf verzichten, einen Erwerbsver-
gleich zur Ermittlung der Invaliditätsgrades durchzuführen, weshalb
der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu be-
anstanden ist.
8.
Der Beschwerde ist somit abzuweisen und der Einspracheentscheid
vom 23. April 2008 ist zu bestätigen.
9. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und die Partei-
entschädigung.
9.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 25. August 2008
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 8) zu verrechnen.
9.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeakten werden im Sinne der Erwägung 6.11 an die
Vorinstanz zur Prüfung der Neuanmeldung überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
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4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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