B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4654/2012
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
F._______,
Zustelladresse:
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz BJ,
Bundesrain 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
C-4654/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1967 geboren und Bürger von X.______/LU. In
den vergangenen zwanzig Jahren hielt er sich immer wieder für längere
Zeit in Thailand auf. Im Jahre 2005 heiratete er in der Schweiz eine thai-
ländische Staatsangehörige. Am 21. August 2005 kam die gemeinsame
Tochter zur Welt. Das Kind verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Seit
September 2010 lebt die Familie in Thailand.
B.
Am 1. Mai 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einem formellen Ge-
such um Ausrichtung einer – zeitlich befristeten – periodischen Unterstüt-
zung nach dem Bundesgesetz vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und
Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA, SR 852.1)
an die schweizerische Botschaft in Bangkok. Die beantragte Sozialhilfe-
leistung in der Höhe von monatlich THB 10'000.- sollte vorab der Finan-
zierung des Schulbesuches der Tochter dienen. Mit Schreiben vom
8. Juni 2012 hat der Gesuchsteller seinen Unterstützungsantrag mit wei-
teren Unterlagen ergänzt und erläutert.
C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 lehnte das BJ das Gesuch vom 1. Mai
2012 um Ausrichtung periodischer materieller Hilfen ab. Zur Begründung
führte es aus, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von
Sozialhilfe im Ausland seien nicht erfüllt. So ergebe sich aus dem nach
den Richtlinien der Sozialhilfe erstellten Budget ein Überschuss von
THB 54'533.- (umgerechnet Fr. 1'685.04). Selbst unter Abzug der unbe-
rücksichtigt gebliebenen Verkehrsauslagen könnte daher nicht von einer
Bedürftigkeit im Sinne von Art. 5 BSDA gesprochen werden. Da der Be-
schwerdeführer und seine Familie erst seit knapp zwei Jahren in Thailand
weilten, würde für sie eine Rückkehr in die Schweiz zudem als zumutbar
erachtet, sollten die eigenen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt im
Aufenthaltsstaat nicht mehr ausreichen. In der Regel setze die Ausrich-
tung entsprechender Sozialhilfeleistungen nämlich einen mindestens fünf-
jährigen Aufenthalt im fraglichen ausländischen Staat voraus.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. August 2012 (Posteingang: 10. Sep-
tember 2012) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwer-
deführer (sinngemäss) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Überprüfung des Budgets und die Zusprechung eines Unterstützungsbei-
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trages von monatlich THB 8'000.- (Fr. 250.-) bis und mit Februar 2014.
Andernfalls seien der Ausgleichskasse von der laufenden Invaliden- und
Kinderrente keine Ergänzungsleistungen mehr zu zedieren. In diesem
Zusammenhang verweist er auf das hängige bundesverwaltungsgerichtli-
ches Verfahren mit der Geschäfts-Nr. B-674/2012. Unter Vorlage eines
vom 28. August 2012 datierenden, neuen Budgets nimmt er ansonsten zu
einzelnen, von der Schweizerischen Botschaft in seinen Augen zu tief be-
rechneten Ausgabenposten Stellung und bemängelt, dass die Schulkos-
ten für die Tochter nicht akzeptiert worden seien. Des Weiteren habe die
zuständige Auslandvertretung die Einnahmen zu hoch angesetzt. Ausser-
dem habe er seit 1992, nicht zuletzt aus gesundheitlichen Gründen (er
leide an Morbus Bechterew), mehr als zwölf Jahre in Thailand verbracht,
das für ihn zur zweiten Heimat geworden sei. Eine Heimkehr in die
Schweiz erscheine folglich als unzumutbar. Er und seine Familie seien
vielmehr solange zu unterstützen, als die Rückforderungen der Aus-
gleichskasse (bis Februar 2014) ihre Existenz gefährdeten.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012
unter Erläuterung der Gesamtumstände auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 7. Januar 2013 hält der Beschwerdeführer am eingereich-
ten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BJ betreffend Sozialhilfeleistungen an Schweizer Staatsangehörige
im Ausland nach Art. 14 Abs. 1 BSDA.
C-4654/2012
Seite 4
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG), soweit sie
sich gegen die Verfügung des BJ vom 24. Juli 2012 richtet (Verweigerung
periodischer Leistungen nach dem BSDA). Nicht Verfahrensgegenstand
bilden hingegen Fragen im Zusammenhang mit der Rückforderung von
Versicherungsleistungen (Verrechnung von Ergänzungsleistungen mit
laufender Invaliditätsrente). Darüber wird im Beschwerdeverfahren
B-674/2012 zu gegebener Zeit (in jenem Verfahren wurde ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember
2012 sistiert, bis das Ergebnis dieses Rechtsmittelverfahrens vorliegt)
separat befunden.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Analog zum Sozialversicherungsrecht ist auf
dem Gebiet der Sozialhilfe an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wie sie sich
zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung dargestellt haben (vgl. Urteil
des BVGer C-6875/2010 vom 8. März 2013 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 1 BSDA gewährt der Bund im Rahmen dieses Gesetzes
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage
befinden, Sozialhilfeleistungen. "Auslandschweizer" im Sinne dieses Ge-
setzes sind Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland Wohnsitz
haben oder sich seit mehr als drei Monaten dort aufhalten (vgl. Art. 2
BSDA).
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Seite 5
3.2 Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA werden gemäss Art. 5 BSDA
nur Personen gewährt, die ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleis-
tungen des Aufenthaltsstaates bestreiten können. Diese Bestimmung
nennt mit der Bedürftigkeit somit eine weitere Voraussetzung für die Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig findet sich in ihr der
Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe verankert: Auf solche Leistun-
gen besteht nur Anspruch, wenn sämtliche anderen Möglichkeiten, den
Lebensunterhalt zu finanzieren (insbesondere eigene Erwerbstätigkeit,
Vermögensverzehr, Versicherungsleistungen, Verwandtenunterstützung,
Sozialhilfe des Aufenthaltsstaats) erschöpft sind (vgl. Ziffer 1.4 der seit
1. Januar 2010 gültigen Richtlinien des BJ zur Sozialhilfe für Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizer [nachfolgend: Richtlinien], online
unter: > Themen > Migration > Sozialhilfe Ausland-
schweizer > Auslandschweizer/in > Richtlinien für die Behandlung von
Gesuchen um Sozialhilfeunterstützung).
3.3 Art. 8 Abs. 1 BSDA bestimmt, dass sich Art und Mass der Sozialhilfe
nach den besonderen Verhältnissen des Aufenthaltsstaates richten, unter
Berücksichtigung der notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich dort
aufhaltenden Schweizers. Mit Sozialhilfeleistungen nach dem BSDA sind
folglich nicht die wünschbaren, sondern lediglich die notwendigen Ausla-
gen zu finanzieren. Das BSDA bezweckt, in Not geratenen Ausland-
schweizerinnen und Auslandschweizern eine einfache, angemessene Le-
bensführung zu ermöglichen. Bei der Festsetzung der Unterstützung ist
zudem nicht allein auf die schweizerischen Verhältnisse abzustellen; mit
zu berücksichtigen sind vielmehr die Lebenskosten am Aufenthaltsort der
bedürftigen Personen (vgl. die Botschaft des Bundesrates vom 6. Sep-
tember 1972 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Fürsorgeleistun-
gen an Auslandschweizer, BBl 1972 ll 559/560, sowie Ziffer 1.1 der Richt-
linien).
4.
4.1 Der Gesuchsteller wanderte mit seiner Gattin und der gemeinsamen
Tochter im September 2010 nach Thailand aus, einem Land, in welchem
er sich bereits zuvor immer wieder aufgehalten hatte. An Morbus Bechte-
rew (rheumatisches Leiden) erkrankt, ist er seit anfangs 1997 zu 100 %
erwerbsunfähig. Den Lebensunterhalt bestreitet er seither mit Ersatzein-
kommen der Invalidenversicherung (Invaliden- und Kinderrente) sowie
Leistungen der Militärversicherung. Weil dem Beschwerdeführer zur Til-
gung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen seit dem 1. November
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Seite 6
2011 von den IV-Rentenzahlungen monatlich ein Betrag von Fr. 250.- ab-
gezogen wird (zum Ganzen siehe Parallelverfahren B-674/2012), geriet
die Familie in finanzielle Schwierigkeiten.
4.2 Im Unterstützungsgesuch vom 1. Mai 2012 ersuchte der Beschwerde-
führer um befristete monatliche Sozialhilfebeiträge von THB 10'000.-.
Nach den in der Beschwerdeschrift geäusserten Vorstellungen sollte sich
der monatliche Unterstützungsbeitrag auf THB 8'000.- belaufen und bis
im Februar 2014 ausgerichtet werden. Die Ausrichtung materieller Hilfen
an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer setzt, wie angetönt
(siehe E. 3.2 vorstehend), die Bedürftigkeit der zu unterstützenden Per-
sonen voraus. Ein erstes Budget, das der Beschwerdeführer am 14. Mai
2012 vorlegte, ergab einen Positivsaldo von THB 29'342.- resp. unter Ab-
zug der Schulkosten von THB 10'000.- einen solchen von THB 19'342.-.
Nicht mitenthalten waren in dieser Gegenüberstellung die auf einem se-
paraten Formular geltend gemachten Verkehrsauslagen. Die Schweizeri-
sche Auslandvertretung ergänzte bzw. bereinigte das Budget in einzelnen
Positionen und kam auf einen Einnahmeüberschuss von THB 54'533.-.
Die Auslagen für Versicherungsprämien, Transporte und den Schulbe-
such der Tochter anerkannte sie nicht. Gestützt darauf lehnte es das BJ
ab, den Gesuchsteller im Ausland periodisch zu unterstützen. Mit Datum
vom 28. August 2012 präsentierte Letzterer auf Beschwerdeebene ein
überarbeitetes Budget. Daraus würde nun ein monatliches Minus von
THB 17'115.- resultieren, wovon die Betroffenen THB 8'000.- mit Sozial-
hilfegelder ersetzt haben möchten.
4.3 Die allfällige Bedürftigkeit einer Person wird – um dem Gleichbehand-
lungsgebot Rechnung zu tragen – in jedem Unterstützungsfall auf der
Grundlage eines Haushaltsbudgets festgestellt. Jedem Gesuch um Aus-
richtung von Sozialhilfeleistungen ist daher ein solches Budget beizule-
gen, in welchem die anrechenbaren Einnahmen der gesuchstellenden
Person ihren anerkannten Ausgaben gegenüber gestellt sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 4. November 2009
über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland
[VSDA, SR 852.11] sowie Ziff. 2.1 der Richtlinien). Bei der Berechnung
des Budgets stützen sich die zuständigen Behörden auf die allgemeinen
sozialhilferechtlichen Grundsätze (beispielsweise die Empfehlungen der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] oder die Richtlinien).
Sowohl die schweizerischen Vertretungen im Ausland als auch das BJ
sind befugt, unrichtig oder unvollständig ausgefüllte Unterstützungsgesu-
che im dargelegten Sinne zu korrigieren bzw. zu ergänzen; bei Bedarf
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Seite 7
kann das BJ den Sachverhalt weiter abklären (vgl. Art. 16 Abs. 3 und
Art. 17 Abs. 1 VSDA sowie zum Ganzen Urteil des BVGer C-5286/2011
vom 22. Juni 2012 E. 3). Wird ein Gesuch um wiederkehrende Sozialhil-
feleistungen auf dieser Grundlage gutgeheissen, entspricht die Höhe der
auszurichtenden Leistungen dem festgestellten Fehlbetrag (vgl. Art. 9
Abs. 1 VSDA). Somit ist hinsichtlich der Frage des Anspruchs des Be-
schwerdeführers auf Sozialhilfeunterstützung bzw. seiner Bedürftigkeit
nach Art. 5 BSDA vorab zu prüfen, ob das der angefochtenen Verfügung
zu Grunde liegende Haushaltsbudget korrekt erstellt wurde.
5.
Auch das Budget, auf welches sich die angefochtene Verfügung abstützt,
wurde aufgrund der geltenden Richtlinien erstellt. Nach den (von der Vor-
instanz danach übernommenen) Berechnungen der örtlichen Schweizer
Vertretung weist es einen deutlichen Positivsaldo von THB 54'533.- aus.
5.1 Was die Einnahmenseite anbelangt, bezifferten die zuständigen Be-
hörden die deklarierten Renteneinkünfte mit THB 96'288.-. Dieser Betrag
basiert auf einer Rentenbestätigung der Schweizerischen Ausgleichskas-
se in Genf vom 11. November 2011 (Fr. 2'832.-) und er figuriert ebenfalls
in einem Attest der Schweizerischen Botschaft in Bangkok vom 1. De-
zember 2011. Seit dem 1. November 2011 werden dem Beschwerdefüh-
rer indessen monatlich Fr. 250.- von den IV-Rentenzahlungen abgezo-
gen, womit nurmehr Fr. 2'582.- oder (berechnet zum Kurs bei der Be-
schwerdeerhebung) THB 82'624.- übrig bleiben. Zu diesem Betrag hinzu
kommt freilich die (von der Vorinstanz anscheinend nicht beachtete) Ren-
te der Militärversicherung von THB 9'760.-, so dass von monatlichen Ein-
künften von total THB 92'384.- auszugehen ist.
5.2 Differenzen ergeben sich sodann in praktisch allen Positionen der
Ausgabenseite, worauf im Einzelnen einzugehen ist.
5.2.1 Für das Haushaltgeld (Budgetziffer 2.2.1) setzte die Schweizer Ver-
tretung einen Betrag von THB 19'530.- ein, der Beschwerdeführer selbst
budgetierte für diesen Auslageposten vorerst THB 20'000.-, später sogar
THB 31'500.-. Diesbezüglich kritisiert er die für Thailand festgelegte
Kopfquote und den Nichteinbezug seiner Ehegattin in die Berechnung.
Mit dem Haushaltsgeld sollen die alltäglichen Lebenshaltungskosten
bestritten werden (Kosten für Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege,
Coiffeur, Reinigung und Unterhalt von Kleidern und Wohnung, kleinere
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Seite 8
Bedarfsartikel des Alltags, Abfallgebühren). Deren Höhe wird auf Vor-
schlag der Schweizer Vertretung vom BJ periodisch länder- oder regio-
nenweise festgelegt (vgl. Ziff. 2.2.1 der Richtlinien). Für Thailand betrug
das monatliche Haushaltgeld im Jahr 2012 THB 10'500.-. Besagte Sum-
me stellt hierbei nicht allein auf den Mindestlohn in Thailand ab, sondern
vorwiegend auf den Lebenskostenindex der UBS in Bangkok, womit dem
angesprochenen lokalen Aspekt Genüge getan wird. Abgesehen davon
orientiert sich dieser Index nicht an den Lebenshaltungskosten einer von
der Sozialhilfe abhängigen Person (zum Ganzen siehe Urteil des BVGer
C-5448/5709/2011 vom 5. Juni 2012 E. 7.2). Das Haushaltsgeld als sol-
ches wird im Übrigen nach Haushaltsgrösse differenziert. Bei drei Perso-
nen wird 186 % des Haushaltsgeldes gewährt (und nicht 300 %, wie der
Beschwerdeführer irrtümlicherweise annimmt), die Schweizer Vertretung
hat folglich zu Recht einen Betrag von THB 19'530.- eingesetzt.
Nicht unterstützt werden kann die Ehegattin. Nach Art. 1 und 2 BSDA
i.V.m. Art. 1 VSDA werden Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die sich in
einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen gewährt. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers ist thailändische Staatsangehörige und besitzt kein
Schweizer Bürgerrecht. Demzufolge hat sie keinen Anspruch auf Sozial-
hilfeleistungen aus der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer C-5286/2011 vom
22. Juni 2012 E. 4.1). Wie aus den folgenden Ausführungen ersichtlich,
beeinflusst dies primär Positionen mit personenbezogener Ausrichtung
von Leistungen, beispielsweise das Taschengeld oder die Auslagen für
Versicherungsprämien.
5.2.2 Das Taschengeld beträgt gemäss Ziff. 2.2.2 der Richtlinien 10% des
vollen Haushaltgeldes für eine Person; in casu ergibt dies auf der Basis
von zwei Personen schweizerischer Herkunft wie von der Auslandvertre-
tung veranschlagt einen Betrag von THB 2'100.-. Bedenkt man, dass be-
reits sämtliche Kosten für die alltägliche Lebenshaltung mit dem Haus-
haltsgeld abgedeckt sind und es sich beim Taschengeld um einen Betrag
zur freien Verfügung handelt, über den keine Rechenschaft abgelegt wer-
den muss, so erscheint dessen Höhe – in Anbetracht der wirtschaftlichen
Verhältnisse in Thailand – als angemessen; dies gilt umso mehr, als für
Kinder bis im Alter von neun Jahren den Richtlinien zufolge eigentlich
kein Taschengeld festgelegt zu werden brauchte. Analoges lässt sich mit
Blick auf die Auslagen im Zusammenhang mit Kleidern, Wäsche und
Schuhen festhalten. Sie werden zusätzlich zum Haushaltgeld pro Person
in Form einer Pauschale von 5 – 15% des vollen Haushaltgeldes ge-
währt, allerdings nur einmal pro Haushalt. Vorliegend wurde mit 15%
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Seite 9
(THB 1'575.-) der maximal zulässige Prozentsatz festgelegt. Zu betonen
wäre an dieser Stelle nochmals, dass das Taschengeld richtigerweise für
zwei Personen (vgl. die vorangehende E. 5.2.1 dritter Abschnitt) und die
Aufwendungen für Bekleidung, etc. lediglich einmal (als Pauschale pro
Haushalt) berechnet wurden, was die Differenzen zu den Zahlen des Be-
schwerdeführers weitgehend erklärt.
5.2.3 Den Vorgaben der Richtlinien entspricht des Weiteren der Wert,
welchen das BJ für die Gebühren von Radio, Fernsehen, Telefon und In-
ternet übernommen hat (THB 1'050.-), dürfen sie doch in der Regel 10%
des vollen Haushaltgeldes pro Person (hier THB 10'500.-) nicht überstei-
gen (vgl. Ziff. 2.2.4 der Richtlinien).
5.2.4 Unklarheiten bestehen hingegen in Bezug auf die aufgeschlüsselte
Budgetposition 2.3.1 (Wohnkosten/Wohnnebenkosten/Elektrizität + Gas).
Allem Anschein nach ist das BJ von einer Wohnungsmiete von
THB 15'000.- ausgegangen (nämlich THB 14'000.-, zuzüglich den unter
den Wohnnebenkosten erfassten THB 1'000.-), was sich mit den beiden
Belegen decken würde, von denen der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe vom 26. August 2012 spricht. In den Akten findet sich hier-
zu nichts. Jedenfalls räumt die Vorinstanz in der Vernehmlassung ein, die
Wohnnebenkosten unberücksichtigt gelassen zu haben. Dies ist zu Guns-
ten des Betroffenen zu korrigieren und der von ihm hierfür angegebene
Betrag von THB 1'500.- auf der Passivseite zu addieren. Nicht zu bean-
standen ist dafür, da den im Aufenthaltsstaat gültigen Durchschnittswer-
ten entsprechend, der von der Schweizer Vertretung für Elektrizität und
Gas eingesetzte Betrag. Abgesehen davon ist ein darüber hinausgehen-
der Mehrbedarf nicht belegt (siehe ergänzend Ziff. 2.3.1 der Richtlinien).
5.2.5 Zu Recht nicht berücksichtigt hat das BJ ferner die für Haftpflicht-,
Mobiliar- und ähnliche Versicherungen geltend gemachten Aufwendungen
(Budgetposition 2.3.4). Derweil die Übernahme der Haftpflicht- und Kas-
koversicherung für das geleaste Fahrzeug nur schon am Erfordernis der
Notwendigkeit scheitert (siehe E. 5.2.6 weiter unten), betreffen die Prä-
mien für die Unfallversicherung ausschliesslich die thailändische Ehefrau,
weshalb sie nicht anrechenbar sind (vgl. E. 5.2.1 dritter Abschnitt hiervor).
Da der Beschwerdeführer selber nicht krankenversichert ist, entfallen
ausserdem allfällige Krankenkassenprämien. Sie können nicht durch
Rückstellungen für Krankheitskosten kompensiert werden.
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5.2.6 Transportkosten wiederum (Budgetposition 2.3.6) werden lediglich
dann übernommen, wenn das Verkehrsmittel für die Erwerbstätigkeit,
Einkäufe, Arztbesuche oder – in bescheidenem Umfang – den Besuch
enger Bezugspersonen in der Umgebung benützt wird. In der Regel wer-
den nur die Kosten für den Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln be-
glichen (vgl. Urteil des BVGer C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 6.4 mit
weiteren Hinweisen). Ausnahmen gibt es namentlich, wenn die Benüt-
zung eines Fahrzeuges zu Erwerbszwecken unabdingbar ist, keine öffent-
lichen Verkehrsmittel verfügbar sind oder aus gesundheitlichen Gründen
(vgl. Ziff. 2.3.6 der Richtlinien). Da der Beschwerdeführer laut Angaben
der Schweizerischen Botschaft in einer Wohngegend lebt, die zur Stadt-
zone von Bangkok zählt und er keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist er
nicht auf ein Privatauto angewiesen. Dementsprechend fällt die Über-
nahme der Kosten für den Unterhalt des geleasten Pickup's sowie des
Motorrades (Yamaha) ausser Betracht. Nicht näher dargetan wird über-
dies, warum die auf dem Formular "Transportkosten" angegebene Kilo-
meterzahl (960 km pro Monat, was die Vertretung vor Ort als unrealistisch
hoch betrachtet) nicht mit öffentlichen Transportmitteln zu bewältigen wä-
re. Anfallende Kosten für den öffentlichen Verkehr könnten zwar über-
nommen werden, falls sie belegt sind und ihre Notwendigkeit ausgewie-
sen ist. Dies ist bislang jedoch nicht geschehen.
5.2.7 Eine weitere wichtige Differenz betrifft die Ausbildungskosten (Bud-
getposition 2.3.7), die sich laut Beschwerdeführer auf THB 10'000.- be-
laufen. Hierbei handelt sich um das momentane Schulgeld für den Be-
such der Tochter an der Schweizer Schule in Bangkok ("Swiss School
Bangkok"). Auch dieser Betrag wird von der Vorinstanz nicht akzeptiert.
Sozialhilferechtlich gesehen sind Ausbildungskosten grundsätzlich zwar
als Bestandteil der Lebenshaltungskosten zu betrachten und als solche in
angemessenem Umfang durch die Sozialhilfe zu tragen (vgl. FELIX WOLF-
FERS, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 148). Die Grundkos-
ten, wie sie aus der Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht entstehen,
sind bei der Berechnung des Grundbedarfs allerdings bereits berücksich-
tigt (vgl. CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht,
Luzern 2008, S. 133). Das Prinzip der Sozialhilfe als subsidiäre Hilfe zur
Sicherung elementarer Bedürfnisse bringt es mit sich, dass nicht jegliche
Kosten im Zusammenhang mit einer wünschbaren Ausbildung als unter-
stützungsfähig angesehen werden können, sondern nur solche, die zur
Vermittlung grundsätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne einer
Existenzsicherung notwendig erscheinen. Es geht darum, eine minimale
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Seite 11
(und nach lokaler Regelung als obligatorisch erachtete) Grundausbildung
sicherzustellen, die den späteren Besuch weiterbildender Schulen bzw.
den Eintritt ins Berufsleben ermöglicht (zum Ganzen vgl. Urteil des
BVGer C-3384/2009 vom 18. Januar 2010 E. 5.4 mit Hinweisen). Kosten
für Privatschulen werden deshalb nur ausnahmsweise übernommen,
nämlich dann, wenn ausschliesslich auf diese Weise eine minimale
Grundbildung gewährleistet werden kann. Analoges gilt beim Besuch ei-
ner Schweizer Schule im Ausland (vgl. Richtlinien Ziff. 2.3.7).
Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, vermögen die öffentlichen
Schulen in Thailand doch ausreichende Grundkenntnisse in Lesen,
Schreiben und Mathematik zu vermitteln. Ob es sich bei der "Swiss
School Bangkok" um eine Privatschule im herkömmlichen Sinne handelt,
kann nicht entscheidend sein. Unbestritten ist zumindest, dass die Kosten
für die von der Tochter des Beschwerdeführers besuchte Schweizer
Schule bedeutend höher sind (in der Beschwerdeschrift ist von einem ex-
orbitant hohen Schulgeld die Rede) als jene der ordentlichen thailändi-
schen Schulen. Dass dort nicht in deutscher Sprache unterrichtet wird, tut
nichts zur Sache, hat das Kind doch einen Schweizer Vater, wodurch die
fraglichen Kenntnisse mit etwas gutem Willen durchaus ausserhalb des
normalen Schulbetriebs erworben oder vielmehr beibehalten werden
können (siehe Urteil des BVGer C-3384/2009 vom 18. Januar 2010 E.
5.5). Andere Gründe für die Notwendigkeit des Besuchs einer Schweizer
Schule ergeben sich aus den Akten nicht. Die Vorinstanz hat mit anderen
Worten kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den entsprechenden Kosten
in concreto die Unterstützungsfähigkeit absprach.
5.2.8 Ins Budget gehörten nach Auffassung des Beschwerdeführers
schliesslich Rückstellungen für Krankheitskosten, die Anschaffung neuer
Brillen sowie für einen Computer und Büromobiliar. Hierbei handelt es
sich jedoch um einmalige Auslagen. Im Zusammenhang mit wiederkeh-
renden Leistungen können sie zum vornherein keine Berücksichtigung
finden. Im Hinblick auf eine allfällige spätere Übernahme einmalig anfal-
lender Kosten wäre der Vertretung diesfalls – ausser in Notfällen vorgän-
gig – ein separates Gesuch, je nach dem unter Beilegung eines Kosten-
voranschlags und medizinischer Unterlagen, zu unterbreiten (vgl. Art. 13
Abs. 4 VSDA sowie Ziff. 1.3.3, 3.1 und 3.2.2 der Richtlinien). Auch diese
Form von Sozialhilfeleistungen setzt allerdings wiederum die Bedürftigkeit
bzw. ein Budgetdefizit voraus (vgl. Art. 10 Abs. 1 VSDA). Immerhin über-
nimmt das BJ eine einmalige notwendige Auslage trotz Bestehens eines
Überschusses, wenn die Abzahlung die betreffende Person über zu lange
C-4654/2012
Seite 12
Zeit hinweg belasten würde (vgl. etwa Urteile des BVGer C-4994/2009
vom 14. Oktober 2010 E. 5 oder C-5363/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1).
Da, wie angetönt, nicht Verfahrensgegenstand, braucht darauf nicht nä-
her eingegangen zu werden.
5.3 Aufgrund des Gesagten sind die Einnahmen in Abweichung vom
Budget, das Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012
bildete, um THB 3'904.- tiefer zu veranschlagen (THB 92'384.- gegenüber
THB 96'288.-, siehe E. 5.1 vorstehend). Die zulässigen Ausgaben fallen
unter Zugrundelegung der geltenden Richtlinien derweil um THB 1'500.-
höher aus (Betrag der unberücksichtigten Wohnnebenkosten gemäss
E. 5.2.4). Der ursprüngliche Budgetüberschuss von THB 54'533.- redu-
ziert sich damit auf THB 49'129.- (was derzeit etwa Fr. 1'500.- entspricht).
Diese Ausführungen erhellen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor
über einen beachtlichen monatlichen Überschuss verfügt. Damit ist er
ohne weiteres im Stande, die geltend gemachten Mobilitätskosten von
THB 12'583.- (zu den Gründen von deren Nichtberücksichtigung siehe die
vorangehende E. 5.2.6) zu bestreiten. Auch sonstige Auslagen (z.B. die
Gebühr von THB 1'142.- für das Abonnement der deutschsprachigen
Fernsehsender) oder allfällige Einbussen wegen Wechselkursschwan-
kungen könnten aus dem bestehenden Überschuss gedeckt werden.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob eine Unter-
stützung vor Ort oder die Übernahme der Heimreisekosten angezeigt er-
scheint.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer die Ausrichtung von wiederkehrenden Unterstützungsleistungen
nach dem BSDA mangels Bedürftigkeit zu Recht verweigert hat.
6.
Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die
angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche
Sachverhalt wurde im Ergebnis richtig und vollständig festgestellt und die
Vorinstanz hat auch ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig. Angesichts der besonderen Umstände ist jedoch
von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen (Art. 63 Abs. 1 in
C-4654/2012
Seite 13
fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Schweizerische Botschaft in Bangkok (in Kopie)
– ad BVGer B-674/2012
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).