Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4655/2009
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien T._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG.
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Sachverhalt:
A.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste nach
eigenen Angaben am 23. September 2003 in die Schweiz ein, wo er am
29. September 2003 um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 18. Juli 2005
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und wies ihn unter Ansetzung einer
Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 18. August 2005 bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Am
7. September 2005 teilte ihm die ARK mit, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 30. Mai 2008 wies
das inzwischen für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde ab. Die Vorinstanz setzte dem Betroffenen daraufhin
eine neue Ausreisefrist bis zum 3. Juli 2008.
B.
Unmittelbar vor Ablauf der Ausreisefrist ersuchte der Beschwerdeführer
am 3. Juli 2008 um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. Mai 2008. Weil kein Kostenvorschuss geleistet wurde, fällte
dieses am 4. August 2008 einen Nichteintretensentscheid. Tags darauf
wandte sich der Beschwerdeführer mit einem Gesuch um
Wiedererwägung des negativen Asylentscheids im Wegweisungspunkt
und Gewährung der vorläufigen Aufnahme an das BFM. Mit Verfügung
vom 19. August 2008 lehnte die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Asylentscheids
vom 18. Juli 2005 fest. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die
aufschiebende Wirkung. Das beschwerdeweise angerufene
Bundesverwaltungsgericht lehnte es mit Zwischenverfügung vom
1. September 2008 ab, vorsorgliche Anordnungen zu treffen, und wies
den Beschwerdeführer an, den Ausgang des Verfahrens im Ausland
abzuwarten. Am 8. Oktober 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf
die Beschwerde mangels Entrichtung des verlangten Kostenvorschusses
nicht ein.
C.
Am 27. Oktober 2008 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons
Solothurn der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
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Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 5. Mai 2009 mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden
Aufenthaltsregelung zu verweigern, und räumte ihm Gelegenheit zur
Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 28. Mai 2009
durch seinen Parteivertreter vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2009 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe sich während der 5 ½jährigen Aufenthaltsdauer
in der Schweiz offenbar in die hiesigen Verhältnisse eingelebt. Dass sein
Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht zu keinen Klagen Anlass gegeben
habe, entspreche allerdings den Erwartungen. Zugute zu halten sei ihm,
dass er seinen Lebensunterhalt seit dem 25. Januar 2005 selbst zu
bestreiten vermöge, nachdem er von der öffentlichen Hand zuvor mit
Fr. 13'406.85 unterstützt worden sei. Dennoch erscheine die bisherige
berufliche und soziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu
einer besonderen Verwurzelung in der Schweiz hätte führen können. Der
Beschwerdeführer habe seither in zwei Betrieben als Pizzaiolo bzw.
Küchenhilfe gearbeitet. Eine entsprechende Ausbildung habe er nicht
absolviert und sich beruflich, soweit ersichtlich, nicht weitergebildet. Von
einer starken beruflichen Integration könne demnach trotz persönlicher
Einsatzbereitschaft und guter Referenzen nicht ausgegangen werden.
Dies gelte auch mit Blick auf die sprachliche Integration. So sei er zum
Heimreisegespräch vom 3. Juli 2008 (recte: 30. Juni 2008) vor dem
Kanton in Begleitung eines Dolmetschers erschienen. Auch von daher sei
keine besondere Härte ersichtlich. Des Weiteren sei der
Beschwerdeführer alleinstehend und er habe hierzulande keine
Familienangehörigen. Zudem habe er den grössten Teil seines Lebens
mit den für die persönliche Entwicklung prägenden Jahren in der Türkei
verbracht, weshalb er dort sowohl über intakte berufliche
Lebensperspektiven als auch soziale Kontakte verfügen dürfte. Insofern
sei er nicht zwingend auf ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz
angewiesen. Daran ändere der ärztliche Bericht der Psychiatrischen
Dienste des Spitals X._______ vom 30. Juli 2008, worin beim
Beschwerdeführer eine mittelgradig depressive Episode bei andauernd
belastender Lebenssituation diagnostiziert worden sei, nichts. Wohl gehe
aus einem ärztlichen Schreiben vom 13. Mai 2009 hervor, dass der
Patient weiterhin in ambulanter Behandlung stehe, das Bundesamt
erachte seine Rückkehr ins Heimatland aber trotz des gegenüber dem
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008 veränderten
Gesundheitszustandes nach wie vor als zumutbar. Die psychischen
Probleme seien zwar ernst zu nehmen, jedoch nicht als so gravierend zu
beurteilen, dass es ihm nicht möglich wäre, in die Türkei zurückzukehren.
Die aktuellen psychischen Leiden könne er auch dort adäquat behandeln
lassen. Dies gelte vor allem für Istanbul, wo der Betroffene lange Zeit
gelebt und auch gearbeitet habe. Überdies sei rechtskräftig festgestellt
worden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner
Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, weshalb ihm auch in dieser Hinsicht
keine ernsthaften Nachteile drohten. Aus den genannten Gründen liege
kein schwerwiegender persönlicher Härtefall nach Art. 14 Abs. 2 AsylG
vor.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Juli 2009 beantragt der
Beschwerdeführer, die vorgenannte Verfügung sei aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter ersucht er
um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zustimmung zur
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Hierzu lässt er vorbringen, die
angefochtene Verfügung leide am grundsätzlichen Mangel, dass sich das
BFM seitenweise zur Integration äussere, ohne – beispielsweise im
Rahmen einer Anhörung – direkten Kontakt zum Betroffenen gehabt zu
haben. Damit setze es sich über die klare Einschätzung einer
überdurchschnittlichen Integration durch das Amt für Ausländerfragen des
Kantons Solothurn hinweg. Deshalb rechtfertige sich eine Rückweisung
an die Vorinstanz. Andernfalls werde eine Anhörung des
Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungsgericht verlangt.
Aufgrund eigener Erfahrung wisse der Rechtsvertreter nämlich, dass die
Vorinstanz die Zustimmung in ähnlich gelagerten Fällen erteilt habe und
das Gleichheitsgebot vorliegend somit verletzt sei. Zum Beweis habe das
BFM gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht zu dokumentieren,
welche vergleichbaren Anträge der Kantone statistisch gesehen
gutgeheissen oder abgelehnt worden seien. Die urteilende Behörde
werde um eine entsprechende Verfügung ersucht. Überdies hingen die
Chancen auf Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
davon ab, in welcher Sektion ein vorinstanzlicher Entscheid gefällt werde.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit sei dies ein unerträglicher
Zustand. Des Weiteren werde der sogenannte Ausnahmecharakter von
Art. 14 Abs. 2 AsylG überbetont. Hierbei werde ausser Acht gelassen,
dass die politische Hauptmotivation besagter Regelung zum einen darin
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bestanden habe, den Kantonen eine eigene Kompetenz zur Beantragung
solcher Aufenthaltsbewilligungen zu Gunsten Asylsuchender und
vorläufig Aufgenommener zu geben, zum andern sei damit das seit
langem notwendige Signal gesetzt worden, dass es sich für die
betreffenden Personengruppen lohnen solle, sich hier
überdurchschnittlich zu integrieren. Würde der Argumentationslinie im
angefochtenen Entscheid gefolgt, so würde dem klaren, von der Mehrheit
der Bevölkerung getragenen politischen Auftrag entgegengewirkt und ein
falsches Signal gesetzt. Die mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten
Unterlagen zeigten im Übrigen, dass die Integration des
Beschwerdeführers weiter fortschreite und er sich nach wie vor völlig
klaglos verhalte. Auch wenn die Bundesbehörden bei ihm im
Asylverfahren trotz seiner gesundheitlichen Situation (psychische
Erkrankung) von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen seien, könne hier schliesslich nicht abgeleitet werden, dass
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kein Element für das
Vorliegen einer grossen persönlichen Härte im Fall einer Rückkehr in die
Türkei darstellte.
Dazu reichte der Rechtsvertreter eine Bestätigung des früheren
Arbeitgebers, die Lohnabrechnungen der Monate März 2009 bis Juni
2009 sowie ein Referenzschreiben einer Bekannten seines Mandanten
ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2009 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus und betont, in Zustimmungsverfahren dürfe der Bund
sein Ermessen an die Stelle jenes des Kantons setzen.
G.
Replikweise hält der Parteivertreter am 16. November 2009 am
eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest, wobei er das
Kriterium der im Falle des Beschwerdeführers seiner Auffassung nach
fehlenden Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
hervorhebt.
Mit Nachträgen vom 3. September 2010 und 11. Oktober 2010 reichte der
Rechtsvertreter zusätzliche Beweismittel ein (worunter drei Bestätigungen
für besuchte Deutschkurse, ein Zwischenzeugnis des jetzigen
Arbeitgebers und drei weitere Referenzschreiben).
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Seite 6
H.
Am 16. September 2010 ordnete das Bundesverwaltungsgericht zwecks
Aktualisierung und Ergänzung des Sachverhalts einen zweiten
Schriftenwechsel an.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 17. November 2010 hält die
Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.
Der Parteivertreter machte hierzu am 12. Januar 2011 (unter Einreichung
einer Kopie des positiven kantonalen Antrages vom 27. Oktober 2008)
abschliessende Bemerkungen. Zwei Tage später reichte er einen vom
11. Januar 2011 datierenden Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen
Dienste Y._______ nach.
I.
Am 16. August 2011 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des
Kantons Solothurn bei.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM
betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl.
Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110], siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2
AsylG auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September
2010 E. 3).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit
das Asylgesetz – sofern anwendbar – nichts anderes bestimmt (Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Auf Beschwerdeebene wird als Hauptantrag um Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz – insbesondere zwecks persönlicher
Befragung des Beschwerdeführers – ersucht. Für den Fall der
Nichtrückweisung wird eine entsprechende Anhörung durch das
Bundesverwaltungsgericht beantragt.
3.1. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das
Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
ergänzt wird (vgl. Art. 12 und Art. 13 VwVG). Der
Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs und
Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für
die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür
bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12 VwVG genannten
Beweismittel. Das Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist sodann vom
Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
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Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S.
143 ff. oder Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C955/2008 vom
15. Juli 2011 E. 8.2 mit Hinweisen) und ein Anspruch auf mündliche
Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Art. 19 VwVG
i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom
4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) sieht das Parteiverhör gemäss Art. 62
BZP nicht vor und verpflichtet die Behörde des Weiteren nicht, alles und
jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der
Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und
Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276).
Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.
3.2. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn
der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162
mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1
VwVG, BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen oder Urteile des
Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und
1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei nicht
anfechtbaren Entscheiden kann der Entscheid über die Beweisanträge im
Endurteil erfolgen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 33 N 36).
3.3. Eine solche Situation liegt auch hier vor. Der Beschwerdeführer
wurde vom Ausländeramt des Kantons Solothurn am 30. Juni 2008 und
15. September 2008 – im Rahmen von Heimreisegesprächen – zweimal
persönlich angehört und der Betroffene konnte seine Sichtweise damals
darlegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine persönliche
Vorsprache beim BFM oder vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
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massgebenden neuen Erkenntnissen führen würde, geben die
herangezogenen Akten, zusammen mit den vom Parteivertreter im
Verlaufe des Verfahrens eingereichten Unterlagen, über die in einem
Härtefallverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG mitzuberücksichtigenden
Aspekte (vgl. nachfolgende E. 5.2) doch hinreichend Aufschluss.
Miteinzubeziehen ist ferner die bisherige Praxis der Fachinstanzen (siehe
E. 6.1 – 6.3 hiernach).
Nicht anzuschliessen vermag sich das Bundesverwaltungsgericht
insbesondere der vom Rechtsvertreter wiederholt geäusserten
Auffassung, die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer im Falle einer
von der kantonalen Haltung abweichenden Einschätzung zwingend
anhören müssen. Er verkennt in dieser Hinsicht die Besonderheit des
Zustimmungsverfahrens nach Art. 14 Abs. 2 AsylG. Demnach ist es
nämlich Aufgabe des BFM, die Voraussetzungen für die Erteilung der
Zustimmung umfassend zu prüfen. Eine umfassende, originäre
Sachentscheidskompetenz des BFM gilt ganz generell für das
ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 99 AuG (zum alten, aber gleich ausgestalteten Recht: BGE
127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 f.). Vorliegend ist es
somit an der Vorinstanz zu beurteilen, ob die Voraussetzungen gemäss
Art. 14 Abs. 2 Bst. a – c AsylG erfüllt sind. Dass die dafür notwendigen
Sachverhaltsabklärungen in der Regel von den antragstellenden
Kantonen durchgeführt werden, vermag daran nichts zu ändern (zum
Ganzen siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom
24. März 2010 E. 3.4). Weder das BFM noch das
Bundesverwaltungsgericht sind mithin an die Einschätzung der
kantonalen Behörde gebunden. Unter den konkreten Begebenheiten
besteht denn, wie eben dargetan, kein Anlass, den Sachverhalt im Sinne
besagter Beweisanträge zu ergänzen, womit auch dem Hauptantrag auf
Rückweisung der Sache an das BFM nicht stattzugeben ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des
BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden
immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht
es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine
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Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren
durchzuführen. Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die
sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (PETER
NIDERÖST, SansPapiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat
Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2.
Auflage Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom 24. März 2010
E. 3).
4.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das
Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor,
in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des
Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war.
Rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit
der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende
Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung
des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asyl
suchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine
rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur
Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40
E. 3.1).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des
Asylgesuches mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, wobei sein
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2
Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen
bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen
Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS
1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG
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Seite 11
hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen,
sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und
von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das
Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE
2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
5.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf
Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG
(Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG)
bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration
(Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die
Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille
zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d),
die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und
die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
5.3. Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten
Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von
Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität
offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13
und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs
und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und
diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss.
Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Wiederruf
einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a
AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und
Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120
Abs. 1 Bst. e AuG) führen (PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in
Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.272 ff.). Einen weiterreichenden
Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische
Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der
wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) nicht.
6.
6.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13
Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten
Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen
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Seite 12
werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer
persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind
bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren
Nachteilen verbunden wäre.
6.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb
erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur
Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht,
wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz
aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und
sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so
engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann,
im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39
E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien
von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog
dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen
lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.).
6.3. Zu beachten gilt es ferner, dass die ausländerrechtliche Zulassung
wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel
verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder
des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen
betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie
für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von
Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der
Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind
jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland
mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung
entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich
verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen,
familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine
ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123
C4655/2009
Seite 13
II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von
Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen
Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf
zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C8270/2008 vom
10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).
Nur schon vor diesem Hintergrund greift der in der Rechtsmitteleingabe
vom 20. Juli 2009 erhobene allgemeine Vorwurf, das BFM setze mit der
angefochtenen Verfügung ein falsches Signal, zu kurz. Wie die
nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, erweist sich besagter Einwand
im konkreten Fall auch als unbegründet.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer reiste im September 2003 als Asylbewerber in
die Schweiz ein. Sein Asylgesuch vom 29. September 2003 wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Mai 2008 letztinstanzlich
abgewiesen. Von den zuständigen Behörden war ihm die Anwesenheit in
der Schweiz bis zum Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens gestattet
worden (vgl. Zwischenverfügung der ARK vom 7. September 2005). Das
BFM setzte dem Beschwerdeführer daraufhin eine Ausreisefrist bis zum
3. Juli 2008. Ebenfalls an die Gesamtdauer des Aufenthalts angerechnet
werden kann die Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden
Verfahren (ab 27. Oktober 2008 bis heute). Anders verhält es sich mit der
Zeitspanne zwischen Ablauf der Ausreisefrist nach Abschluss des
Asylverfahrens und Einleitung des Härtefallverfahrens durch den Kanton,
war der Aufenthalt des Betroffenen in jener Periode (ausser vom 4. Juli
2008 bis 10. Juli 2008 sowie vom 28. August 2008 bis 1. September
2008) doch nicht mehr geregelt. Im Gegenteil hat das
Bundesverwaltungsgericht ihn in einem vom Parteivertreter
angestrengten Wiedererwägungsverfahren mit Zwischenverfügung vom
1. September 2008 damals ausdrücklich angewiesen, den Ausgang des
Verfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. Sachverhalt Bst. B vorstehend;
zur Problematik solcher Aufenthalte siehe ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.4 mit
Hinweisen). Für den Ausgang dieses Verfahrens sind diese knapp vier
Monate allerdings kaum von Belang. Insgesamt ist somit von einer
Aufenthaltsdauer von etwas mehr als siebeneinhalb Jahren auszugehen.
7.2. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden,
der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen,
C4655/2009
Seite 14
sofern er finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und
sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des
Aufenthalts nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von
Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl.
BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Was die Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers anbelangt, so ist sie von daher nicht als derart lang
einzuschätzen, dass ohne Vorliegen besonderer Umstände auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte.
Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des
Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende
persönliche Notlage ableiten lässt.
7.3. Der Rechtsvertreter führt in dieser Hinsicht aus, die Integration des
unbescholtenen Beschwerdeführers schreite voran. Dieser gehe
regelmässig einer Erwerbstätigkeit nach, sei wirtschaftlich selbständig
und besuche systematisch Deutschkurse. Zahlreiche Referenzschreiben
von Freunden, Bekannten, Arbeitgebern und Nachbarn zeugten von
seinem angenehmen Wesen und dessen guter sozialer Integration.
Hierzu wäre vorweg anzumerken, dass aus den kantonalen Akten weder
hervorgeht, dass der Kanton Solothurn von der überdurchschnittlichen
Integration des Betroffenen überzeugt war noch dass er die klare Ansicht
vertrat, es liege ein schwerwiegenden persönlicher Härtefall vor. Die
beiden Berichte zu den Heimreisegesprächen vom 30. Juni 2008 und
15. September 2008 sprechen für sich. Ausschlaggebend für die spätere
Antragstellung durch den Kanton waren laut Schreiben der zuständigen
Migrationsbehörde vom 27. Oktober 2008 an den Rechtsvertreter
vielmehr das zwischenzeitlich erfüllte zeitliche Kriterium (Art. 14 Abs. 2
Bst. a AsylG) und die Äusserung des Beschwerdeführers, in der Schweiz
bleiben zu wollen. Ebenfalls kein Argument zu seinen Gunsten stellt der
Umstand dar, dass er beim Kanton kein Härtefallgesuch gestellt hat,
kommt ihm im Bewilligungsverfahren nach Art. 14 Abs. 2 AsylG doch
ohnehin erst im Zustimmungsverfahren vor dem Bundesamt
Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG; siehe dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3.3).
Abgesehen davon hat er die Frage einer Härtefallbewilligung bereits
anlässlich der Heimreisegespräche thematisiert.
7.4. Der Beschwerdeführer hat sich bis auf die hier eher als unbedeutend
zu taxierende Missachtung der Ausreisefrist nach Abschluss des
Asylverfahrens klaglos verhalten und er geniesst einen unbescholtenen
Leumund. Was die sprachliche Integration anbelangt, so tat er sich damit
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Seite 15
anfänglich allerdings schwer. Wohl scheint er sich im Jahre 2004 mit drei
Kursen um das Erlernen der deutschen Sprache bemüht zu haben. Zu
den beiden Heimreisegesprächen im Sommer 2008 erschien er jedoch
jeweils in Begleitung eines Dolmetschers. In der Wahrnehmung der
Verfasserin der entsprechenden Berichte verstand und sprach der
Beschwerdeführer damals nicht gut Hochdeutsch (Bericht vom 30. Juni
2008) bzw. verstand und sprach er wenig Hochdeutsch (Bericht vom
15. September 2008). In der Überweisung des Kantons vom 27. Oktober
2008 an das BFM ist davon die Rede, dass er einigermassen gut Deutsch
spreche. Danach unternahm der Beschwerdeführer diesbezüglich
vermehrt Anstrengungen. Dank Deutschkursen im Herbst 2009 sowie das
ganze Jahr 2010 hindurch hat er inzwischen das Referenzniveau A2 des
Europäischen Sprachenportfolios erreicht. Ungeachtet besagter
Entwicklung lässt sich noch nicht sagen, dass seine Bemühungen in
dieser Richtung zu einer über das übliche Mass hinausgehenden
Integration geführt hätten.
7.5. Nicht anders verhält es sich mit der beruflichen Integration. Der
Beschwerdeführer ist seit Januar 2005 (ausser einer kurzen Lücke im
Sommer 2008) praktisch ununterbrochen einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen und seither nicht mehr von Sozialhilfe abhängig. Bis und
mit März 2009 war er als Küchenhilfe und Pizzaiolo in einem Restaurant
in A._______ angestellt, nun arbeitet er als Pizzaiolo für die "Z._______
GmbH" in B._______ und verdient monatlich zwischen Fr. 2'400. und Fr.
2'900.. Aus der Arbeitsbestätigung vom 19. Mai 2009 (erster
Arbeitgeber) und dem Zwischenzeugnis vom 29. August 2010 (zweiter
Arbeitgeber) geht hervor, dass er zuverlässig, speditiv, selbständig,
konstruktiv und engagiert arbeite. Zudem wird sein Verhalten gegenüber
Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden als stets freundlich,
zuvorkommend und korrekt bzw. vorbildlich beschrieben. Von einer
aussergewöhnlichen beruflichen Integration – die über diejenige einer
Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländerinnen
und Ausländer hinausgeht – kann aber trotz der guten Arbeitszeugnisse
und der mit der Vollzeitbeschäftigung verbundenen finanziellen
Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden. So hat der
Beschwerdeführer während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit weder
Fach oder Spezialkenntnisse erworben noch sich sonst weitergebildet.
Er hat mithin keine beachtenswerte berufliche Entwicklung durchlaufen,
die im Vergleich mit derjenigen von anderen in der Schweiz lebenden
ausländischen Personen in seiner Lage als überdurchschnittlich
bezeichnet werden könnte. Um die Integration in beruflicher Hinsicht als
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überdurchschnittlich zu bezeichnen, dürfen ungeachtet des
Bildungsstandes gewisse Anstrengungen im Berufsleben (z.B. Aus und
Weiterbildung) durchaus erwartet werden (so etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 6.6.1).
7.6. Auch daneben hat der Beschwerdeführer Anstrengungen
unternommen, um in seinem sozialen Umfeld akzeptiert zu werden. Die
für ihn zu den Akten gereichten Unterstützungs und
Empfehlungsschreiben von Privatpersonen zeigen zwar ein gewisses
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers zur Schweiz auf, lassen jedoch
nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie
beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine
aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des
mehrjährigen Aufenthalts geknüpften beruflichen, freundschaftlichen und
nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. Für die Annahme
eines persönlichen Härtefalles genügt es denn nicht, wenn solche
Beziehungen aufgegeben werden müssen (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 mit
Hinweis).
7.7. Zu prüfen gilt es schliesslich, wie es sich mit dem vom Parteivertreter
hervorgehobenen Aspekt der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) verhält. Der alleinstehende
Beschwerdeführer, der hierzulande ausser einer Schwester keine
Familienangehörigen hat, ist im Alter vom 26 Jahren aus Istanbul in die
Schweiz gelangt. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher
für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen
umfasst, in der Türkei verbracht. Zudem verfügt er über ein familiäres
Beziehungsnetz (gemäss den Asylakten und dem Bericht über das
Heimreisegespräch vom 30. Juni 2008 die Mutter, eine Schwester, zwei
Brüder), das ihm dort in sozialer Hinsicht einen gewissen Rückhalt geben
könnte. Die ersten Berufserfahrungen in der Türkei und die jetzige
Erwerbstätigkeit dürften ihm bei der Wiedereingliederung auch in
wirtschaftlicher Hinsicht zum Vorteil gereichen. Dass dem
Beschwerdeführer politische Verfolgung drohen könnte, wurde bereits im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2008 betreffend Asyl
und Wegweisung verneint. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat
erscheint insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden.
7.8. Die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in
sein Heimatland wird vom Rechtsvertreter hauptsächlich wegen des
psychischen Zustandes seines Mandanten in Frage gestellt.
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7.8.1. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer wegen
psychischer Probleme ab dem 23. Juli 2008 während rund zwei Wochen
in der Psychiatrie des Spitals X._______ in stationärer Behandlung
befand. Seither wird er ambulant betreut. In einem Arztbericht vom
30. Juli 2008 wurde eine mittelgradig depressive Episode bei andauernd
belastender Lebenssituation diagnostiziert. Als Ursachen aufgeführt
wurden die drohende Ausschaffung und allgemeine Perspektivenlosigkeit
aufgrund der ungeklärten Aufenthaltssituation. Gegenüber damals hat
sich die gesundheitliche Situation gemäss einem Kurzbericht der
Psychiatrischen Dienste Y._______ vom 13. Mai 2009 nicht verändert
und es waren keine neuen Erkenntnisse zu verzeichnen.
Hinzugekommen ist inzwischen ein Therapieverlaufsbericht der
Psychiatrischen Dienste Y._______ vom 11. Januar 2011. Demnach
präsentiert sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei
einer relativen Stabilität gegenüber den früheren Arztberichten
unverändert. Er erfülle nach wie vor die Kriterien für eine anhaltende,
aktuell leichtgradige depressive Episode. Bei dieser Sachlage erübrigen
sich zusätzliche Abklärungen. Dem Antrag auf Ansetzung einer Frist zur
Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Gutachtens ist, soweit
durch den eingereichten Therapieverlaufsbericht nicht hinfällig geworden,
demnach nicht stattzugeben.
7.8.2. Psychische Probleme wurden erstmals im
Wiedererwägungsgesuch vom 5. August 2008 betreffend Vollzug der
Wegweisung geltend gemacht. Zuvor – selbst in dem gegen das Urteil
des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Mai 2008 gerichteten
Revisionsgesuch vom 3. Juli 2008 – war davon erstaunlicherweise nie die
Rede. Im fraglichen Wiedererwägungsverfahren legte der Rechtsvertreter
auch den ersten, vom 30. Juli 2008 datierenden Arztbericht, vor. Damit
hat sich das Bundesverwaltungsgericht im entsprechenden
Rechtsmittelverfahren (GeschäftsNr. D5508/2008) mit
Zwischenverfügung vom 1. September 2008 eingehender
auseinandergesetzt und befunden, der Wegweisungsvollzug werde nicht
ausgesetzt und der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens
im Ausland abzuwarten. Zu einer abschliessenden materiellen
Beurteilung kam es, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet
worden war, nicht. In der Zwischenzeit hat sich der gesundheitliche
Zustand eher leicht verbessert (vgl. Therapieverlaufsbericht vom
11. Januar 2011). Als Quintessenz ergibt sich aus den fraglichen
medizinischen Unterlagen, dass der Beschwerdeführer an leicht bis
mittelgradig depressiven Störungen leidet, die regelmässiger
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fachärztlicher Betreuung und medikamentöser Behandlung bedürfen.
Weitergehende Schlussfolgerungen lassen die drei vorhandenen Berichte
der Psychiatrischen Dienste X._______ bzw. Y._______ nicht zu. Nicht
bestätigt hat sich aufgrund dieser ärztlichen Angaben insbesondere die
wiederholt geäusserte Vermutung des Parteivertreters, die psychische
Erkrankung sei auf die (beengten) familiären und gesellschaftlichen
Umstände im Heimatland zurückzuführen. Auch in den Asylakten finden
sich keinerlei Anhaltspunkte für eine derartige Annahme. Von daher steht
einer Rückkehr in das ursprüngliche Umfeld nichts entgegen. Dass die
notwendige medizinische Versorgung und Betreuung in der Türkei
gewährleistet und im konkreten Fall auch erhältlich wäre, wird ansonsten
nicht bestritten. In Istanbul, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
zuletzt einige Jahre gelebt hat, kommt die medizinische Versorgung denn
dem Standard westeuropäischer Länder nahe (vgl. beispielsweise Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C635/2006 vom 23. November 2009 E.
7.3 mit Hinweis). Vom Beschwerdeführer kann mithin auch unter diesem
Blickwinkel verlangt werden, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
7.8.3. Die beim Beschwerdeführer festgestellten Symptome stehen wie
eben dargelegt im Zusammenhang mit der drohenden Rückführung in
sein Heimatland. Psychische Störungen und daraus resultierende
Beeinträchtigungen, welche ihre Ursache nicht in den Verhältnissen des
Ziellandes sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem
haben, vermögen Letzteren grundsätzlich nicht in Frage zu stellen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C2637/2007 vom 12. Mai 2009 E.
7.3 mit Hinweisen). Dazu zählen unter anderem Depressionen (mit oder
ohne Suizidgedanken) als Folge des durch die Wegweisung verursachten
Verlusts von Lebensperspektiven in der Schweiz. Der vollziehende Staat
hat solchen Umständen gegebenenfalls durch entsprechende
Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten – wie beispielsweise einer
adäquaten medizinischen Betreuung im Rahmen der Rückführung –
Rechnung zu tragen (siehe die dem Parteivertreter bekannte
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September
2008 im Verfahren D5508/2008 mit Hinweisen). Konkrete
Suizidgedanken werden im Arztbericht vom 30. Juli 2008 verneint.
Neuere Erkenntnisse hierzu gibt es nicht, sondern es wird seitens der
behandelnden Ärzte stets auf den ersten ärztlichen Bericht verwiesen. Zu
ergänzen wäre an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der beiden Heimreisegespräche im Sommer 2008 unter
gewissen Voraussetzungen (wenn er keine Aufenthaltsbewilligung kriege)
bereit gewesen wäre, freiwillig auszureisen. Davon nahm er nach dem
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Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde, beim BFM ein
Härtefallgesuch zu stellen, Abstand. Alles in allem lassen die
gesundheitlichen Indikationen eine Wiedereingliederung in der Türkei
also nicht als besondere Härte erscheinen.
7.9. Schliesslich beklagt der Rechtsvertreter eine Ungleichbehandlung,
weil das BFM die Zustimmung in ähnlich gelagerten Fällen erteilt habe.
Die Chancen auf Zustimmung hingen mitunter davon ab, in welcher
Sektion ein solcher vorinstanzlicher Entscheid gefällt werde. Die
rechtsanwendenden Behörden sind gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) gehalten, gleiche Sachverhalte mit gleichen
relevanten Tatsachen auch gleich zu behandeln (zum
Gleichbehandlungsgebot vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: Bernhard
Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender,
Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N. 42 zu Art. 8;
ferner BGE 129 I 346 E. 6 S. 357, BGE 129 I 113 E. 5.1 S. 125 f., BGE
123 I 1 E. 6a S. 7 oder BGE 117 Ia 257 E. 3b S. 259). Eine vergleichende
Beurteilung ist hier allerdings nur schon deshalb nicht möglich, da der
Parteivertreter die Verhältnisse in den angeführten Vergleichsfällen nicht
im dazu erforderlichen Mass spezifiziert hat. Die Rüge der
Ungleichbehandlung kann daher nicht auf ihre Erheblichkeit geprüft
werden.
Dass es bei der Umsetzung der Zulassungspraxis zu Art. 14 Abs. 2 AsylG
zu Ungleichbehandlungen kommen kann, soll im Übrigen keineswegs in
Abrede gestellt werden. Nur schon das Risiko, dass die Kantone bei der
Übermittlung der Härtefallgesuche unterschiedliche Massstäbe
anwenden, garantiert keine absolute Gleichbehandlung. Allerdings
besteht laut Lehre und Rechtsprechung kein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht. Vielmehr geht der Grundsatz der
Gesetzmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der
Regel vor. Wendet eine Behörde das Gesetz in einem Fall nicht korrekt
an, gibt das den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden,
grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend von der
Norm behandelt zu werden. Anders verhält es sich, wenn die
abweichende Behandlung nicht bloss in einigen wenigen Fällen
geschieht, sondern eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis besteht (zum
Ganzen vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. vollständig überarbeitete Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 518). Anhaltspunkte für eine solche Konstellation liegen nicht
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Seite 20
vor, orientiert sich das BFM doch im Wesentlichen an der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Härtefallbegriff und (seit
1. Januar 2007) derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14
Abs. 2 AsylG. Ungleichheiten zwischen einzelnen Sektionen der
Vorinstanz werden überdies von der zuständigen Rechtsmittelinstanz
korrigiert oder zumindest angeglichen. Bei dieser Sachlage erübrigt es
sich, vom BFM verfügungsweise zu verlangen, seine Praxis im Sinne des
Rechtsvertreters zu dokumentieren.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer trotz
gewisser Integrationsleistungen kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Zu Recht hat die
Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 7. September 2009 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] und ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons
Solothurn mit den Akten RefNr. […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: