B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4656/2012
Ur t e i l vom 2 4 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
1.X._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,
2. Y._______,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Solo-
thurnerstrasse 101, 4600 Olten,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4656/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1979, ist kosovarischer Staatsangehöri-
ger. Am 20. Oktober 1998 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; neu: SEM) lehnte das Gesuch
am 21. Juli 1999 ab und wies ihn aus der Schweiz weg, nahm ihn aber
gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 vorläufig in der
Schweiz auf (gruppenweise vorläufige Aufnahme von jugoslawischen
Staatsangehörigen). Kurze Zeit später hob die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme auf und wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz bis zum
31. Mai 2000 zu verlassen. Am 7. Oktober 2000 wurde festgestellt, dass
er untergetaucht war. Nach Verbüssung einer längeren Freiheitsstrafe
wurde er am 29. Januar 2003 erstmals in sein Heimaland zurückgeführt.
B.
Am 19. August 2004 verfügte die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerde-
führer unter Bezugnahme auf Art. 13 Abs. 1 ANAG (BS 1 121) eine Einrei-
sesperre (heute: Einreiseverbot) auf unbestimmte Dauer, mit der Begrün-
dung, sein Verhalten habe in verschiedener Hinsicht zu schweren Klagen
und gerichtlichen Verurteilungen Anlass gegeben. Damit sei – so die Vo-
rinstanz – das Betreten schweizerischen und liechtensteinischen Gebiets
ohne ausdrückliche Bewilligung des IMES (Bundesamt für Zuwanderung,
Integration und Auswanderung; heute: SEM) untersagt. Die Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer am 15. September 2004 eröffnet. In der
Folge hielt sich der Beschwerdeführer wiederholt illegal in der Schweiz auf
und wurde insgesamt viermal (29. Januar 2003, 17. September 2004,
21. September 2007, 30. September 2010) in den Kosovo zurückgeführt.
C.
Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz mehrfach straffällig:
- Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 25. Mai 2000 wegen Nicht-
einholens des schweizerischen Führerausweises: Busse von Fr. 200.-.
- Strafbefehl des Bezirksamts Lenzburg vom 18. August 2000 wegen Füh-
rens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis und Fälschens von
Ausweisen: Gefängnisstrafe von sieben Tagen, bedingt auf eine Probe-
zeit von zwei Jahren, und Busse von Fr. 300.-.
C-4656/2012
Seite 3
- Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2002 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) sowie Wi-
derhandlung gegen die Waffengesetzgebung: Zuchthausstrafe von drei
Jahren und sechs Monaten sowie unbedingte Landesverweisung von 8
Jahren.
- Urteil des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 29. Juli 2004 we-
gen Fälschens von Ausweisen (mehrfache Begehung) sowie Verwei-
sungsbruchs: Gefängnisstrafe von drei Monaten.
- Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 11. Januar 2011 wegen
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts: Freiheitsstrafe
von 6 Monaten.
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 4. April 2013
wegen Widerhandlungen gegen das BetmG sowie gegen das ANAG:
Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
D.
Am 29. November 2007 heiratete der Beschwerdeführer im Kosovo eine
Landsfrau (geboren 1987), welche die Schweizer Staatsangehörigkeit be-
sitzt. Ein erstes Familiennachzugsgesuch der Ehefrau für den Beschwer-
deführer vom 8. Januar 2008 wies die zuständige Behörde der Stadt Biel
mit Verfügung vom 11. April 2008 ab. Am 15. Juni 2009 liess die Ehefrau
erneut um Nachzug des Beschwerdeführers ersuchen. Das Amt für Migra-
tion und Personenstand des Kantons Bern (MIP) wies das Gesuch am
28. Juli 2010 formlos ab. Daraufhin wurde eine beschwerdefähige Verfü-
gung verlangt. Mit Verfügung des MIP vom 22. September 2010 wurde der
Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und am 30. September
2010 zum vierten Mal ausgeschafft.
Am 15. Oktober 2010 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
um Fortsetzung des Verfahrens und um Erteilung einer Einreise- und Auf-
enthaltsbewilligung im Familiennachzug. Mit Verfügung des MIP vom 9.
Juni 2011 wurde das Gesuch abgewiesen. Am 18. August 2011 verweigerte
die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Suspendierung sei-
ner Einreisesperre. Eine bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern (POM) gegen die Verfügung des MIP erhobene Beschwerde wurde
mit Entscheid vom 17. Dezember 2012 abgewiesen. Am 26. August 2011,
während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor der POM, wurde die ge-
C-4656/2012
Seite 4
meinsame Tochter geboren. Mit Urteil vom 11. Juni 2014 wies das Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern als nächsthöhere Instanz die erhobene Be-
schwerde ab. Dagegen liessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
am 18. August 2014 Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Mit Sus-
pensionsverfügungen vom 5. September 2013 (Geburt eines Kindes), 11.
November 2013, 19. November 2014 und 20. März 2015 (Besuche der Fa-
milie) gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jeweils eine zeitlich
beschränkte Aussetzung des Einreiseverbots.
E.
Am 27. Dezember 2010 teilte die Vorinstanz dem Rechtsvertreters auf
Nachfrage hin mit, dass gegen den Beschwerdeführer seit dem 19. Mai
2004 eine "Einreisesperre" auf unbestimmte Zeit bestünde, welche ihm am
15. September 2004 eröffnet worden sei.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 teilte das BFM/SEM dem Rechtsvertreter
auf dessen Erkundigung hin mit, dass die "Einreisesperre" am 8. Dezember
2008 auf den ganzen Schengen-Raum ausgedehnt worden sei und die
Ausschreibung noch bis zum 17. Mai 2013 andauern und dann um weitere
drei Jahre verlängert werde, da die Einreisesperre unbefristet sei.
Daraufhin forderte der Rechtsvertreter am 13. Juli 2012 die Vorinstanz auf,
ihm die Verfügung der Ausdehnung der "Einreisesperre" vom 8. Dezember
2008, eine Zustellbescheinigung oder den Nachweis der Veröffentlichung
im Bundesblatt zuzustellen. Die Vorinstanz antwortete ihm am 27. Juli 2012
dahingehend, dass mit dem Beitritt der Schweiz zum Schengen-Raum im
Dezember 2008 nicht nur die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von
Justiz und Polizei geregelt worden sei, sondern dieser ebenfalls den An-
schluss an die europaweite Fahndungsdatenbank SIS enthalte. Ausländer
aus Drittstaaten, die zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben worden
seien, würden nun gestützt auf Art. 96 Schengener Durchführungsüberein-
kommen [SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000] in der Fassung gemäss Ver-
ordnung [EU] Nr. 265/2010 vom 25. März 2010 ABl. L 85/1 vom 31.3.2010)
automatisch in der SIS-Datenbank ausgeschrieben. Eine Ausschreibung
im SIS erfolge nur dann nicht, wenn die betroffene Person EU/EFTA-Bür-
ger sei oder einen Aufenthaltstitel eines Schengenmitgliedstaates besitze
(vgl. Art. 25 SDÜ). Im vorliegenden Fall seien keine Gründe ersichtlich,
welche eine Löschung im SIS begründen würden.
C-4656/2012
Seite 5
F.
Mit Rechtsmittel vom 7. September 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt lassen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der Ausdehnung der altrechtlichen Einreisesperre auf den ganzen
Schengen-Raum beantragen. Des Weiteren lässt er darum ersuchen, die
Vorinstanz zu verpflichten, in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren
über die Ausdehnung der Einreisesperre zu entscheiden. In formeller Hin-
sicht lässt er um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nachsuchen.
Er lässt im Wesentlichen vorbringen, die Ausdehnung der Einreisesperre
hätte in Form einer Verfügung ergehen müssen und im Vorfeld hätte ihm
das rechtliche Gehör gewährt werden müssen. Da er Familienangehörige
habe, die im Schengen-Raum leben würden, hätte er die Möglichkeit ha-
ben müssen, die Zulässigkeit und die Verhältnismässigkeit der Ausdeh-
nung der Einreisesperre im Rahmen einer wirksamen innerstaatlichen Be-
schwerde überprüfen zu lassen. Immerhin gehe es um einen Eingriff in sein
Privat- und Familienleben, welches durch Art. 8 EMRK geschützt sei.
Die Vorinstanz habe Unrecht, wenn sie meine, dass neu verfügte Einreise-
verbote automatisch im SIS ausgeschrieben werden müssten. Sie ver-
kenne, dass die innerstaatliche Behörde sehr wohl über einen gewissen
Ermessensspielraum verfügen würde, und dass sie bei der Eintragung in
die SIS-Datenbank rechtsstaatlichen Regeln folgen müsse, d.h., dass sie
das rechtliche Gehör gewähren müsse, und dass gegen die Ausdehnung
des Einreiseverbots auf den ganzen Schengen-Raum eine Beschwerde-
möglichkeit bestehen müsse. Gemäss Art. 94 Abs. 1 SDÜ müsse jeder Ein-
zelfall geprüft werden. Es könne nicht abschliessend im Ermessen der Vo-
rinstanz liegen, ob die Ausdehnung auf den ganzen Schengen-Raum er-
folge. Gemäss Art. 96 Abs. 1 SDÜ müssten bei der Ausdehnung die
Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts gelten und mit einer Ver-
fügung entschieden werden. Eine Verfügung müsse sodann in einem Be-
schwerdeverfahren angefochten werden können. Demzufolge dürfe erst in
der SIS-Datenbank ausgeschrieben werden, wenn das Beschwerdeverfah-
ren abgeschlossen sei.
Was für das neurechtliche Einreiseverbot gelte, müsse erst recht für die
altrechtliche Einreisesperre gelten. So sei der Beschwerdeführer im Sep-
tember 2004 davon ausgegangen, dass sich die Einreisesperre auf die
Schweiz und Liechtenstein beschränke. Mit dem damaligen Verzicht auf
eine Beschwerde habe er nur in Kauf genommen, nicht mehr in diese bei-
den Länder einreisen zu können.
C-4656/2012
Seite 6
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 hat das Bundesverwal-
tungsgericht dem Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht
stattgegeben.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. November 2012
auf Abweisung der Beschwerde und führt dazu aus, gestützt auf Art. 94
Abs. 1 und Art. 96 SDÜ würden nationale Einreiseverbote gegen Dritt-
staatsangehörige grundsätzlich automatisch – ohne zusätzliche Verfügung
– im SIS ausgeschrieben und verweist dazu auf das Urteil des BVGer C-
7152/2008 vom 16. Juni 2010 E. 4. Vorbehalten bleibe die Möglichkeit,
dass ein Schengenmitgliedstaat im Rahmen des Konsultationsverfahrens
nach Art. 25 SDÜ um Löschung der Ausschreibung im SIS ersuche. Im
vorliegenden Fall sei die Ausschreibung des unbefristeten Einreiseverbots
zu Recht auf den Zeitpunkt des Beitritts der Schweiz zum Schengener Ab-
kommen hin erfolgt. Sie sei von keiner Vertragspartei im Rahmen von Art.
25 SDÜ konsultiert worden und der Beschwerdeführer besitze auch kein
Aufenthaltsrecht in einem Schengenstaat. Es seien somit keine Gründe er-
sichtlich, welche eine Löschung im SIS begründen könnten. Im Übrigen
würde es dem Beschwerdeführer freistehen, ein Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Aufhebung des Einreiseverbots einzureichen und auf diesem
Weg gegebenenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlangen. Ein
entsprechendes Begehren wäre jedoch zur Zeit aussichtslos.
I.
Die Beschwerdeführer lassen in ihrer Replik vom 18. Dezember 2012 er-
gänzend ausführen, die Vorinstanz berufe sich auf ein Urteil des BVGer
vom 16. Juni 2010 (C-7152/2008) und behaupte, dass nationale Einreise-
verbote gegen Staatsangehörige von Drittstaaten automatisch und ohne
zusätzliche Verfügung im SIS (Schengener Informationssystem) ausge-
schrieben würden. Dies stehe jedoch nicht so in E. 4, sondern lediglich,
dass Einreiseverbote grundsätzlich im SIS eingetragen würden. Das Wort
automatisch fehle. Dazu komme, dass das BVGer in E. 6.3 ausdrücklich
geprüft habe, ob die Ausschreibung im SIS auch angemessen sei, da der
betreffende Beschwerdeführer Angehörige in Deutschland habe besuchen
wollen. Da der Einwand pauschal vorgebracht worden sei, sei er vom
BVGer verworfen worden. Vorliegend gehe es aber um die Ausdehnung
einer altrechtlichen Einreisesperre auf den gesamten Schengen-Raum.
Das BVGer hätte selbst dann keine Möglichkeit gehabt, die Angemessen-
C-4656/2012
Seite 7
heit dieser Massnahme zu prüfen, wenn gegen die ursprüngliche Einreise-
sperre Beschwerde erhoben worden wäre. Damit der Rechtsschutz ge-
wahrt bleibe und die Rechtsweggarantie berücksichtigt werden könne,
hätte die Ausdehnung der altrechtlichen Einreisesperre auf den gesamten
Schengen-Raum in Verfügungsform ergehen müssen. Im Weiteren müsse
es der Beschwerdeführerin möglich sein, Kontakte zu ihrem Ehemann und
Vater des gemeinsamen Kindes aufrecht zu erhalten. Da lange Reisen mit
dem Kind schwierig seien, sei es logisch, sich im grenznahmen Ausland zu
treffen, wenn dies schon nicht in der Schweiz möglich sei.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, welches mit der
Ausschreibung im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung vom
8. Dezember 2008 eine Anordnung im erwähnten Sinne und daher ein zu-
lässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Das Bundesverwaltungsgericht
beurteilt in seiner ständigen Rechtsprechung regelmässig, ob Ausschrei-
bungen im SIS rechtmässig ergangen sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer C-
199/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 7). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau des Beschwerde-
führers ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG und zur Ein-
haltung der Frist Sachverhalt Bst. E i.V.m. Bst. F).
C-4656/2012
Seite 8
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Vor der materiellen Prüfung der angefochtenen Verfügung ist auf die
formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV ver-
letzt, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich zur Ausschrei-
bung der Einreiseverweigerung im SIS und dem daraus resultierenden Ein-
reiseverbot in alle Schengen-Staaten zu äussern.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah-
ren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff: MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte
in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des
rechtlichen Gehörs ist das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhalts sichert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur
Kenntnis nehmen, sie würdigen und sich damit in der Entscheidfindung und
-begründung sachgerecht auseinandersetzen (vgl. Art. 30 und Art. 32 Abs.
1 VwVG; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N
80 ff., Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 214
ff. u. N 546 f.).
C-4656/2012
Seite 9
3.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt – ungeach-
tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst – zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht besonders
schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unterlassene Verfah-
renshandlung im Rechtmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche
Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Dies
setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zu-
kommt wie der Vorinstanz. Des Weiteren darf der von der Verletzung be-
troffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer
Nachteil entstehen. Durch eine solche sog. Heilung einer Gehörsverlet-
zung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfah-
ren vermieden werden, die nicht im Interesse der betroffenen Partei an ei-
ner beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden
könnten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24
E. 3.4 je m. H.).
3.4 Der Beschwerdeführer wurde vor der Eintragung des Einreiseverbots
im SIS am 8. Dezember 2008 unbestrittenermassen nicht angehört. Ob
darin allerdings eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, erscheint fraglich,
war doch die SIS-Ausschreibung Folge der damaligen neuen Rechtslage,
die auch dem Parteivertreter bekannt sein musste (vgl. E. 4). Doch selbst
bei Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs könnte eine solche im
vorliegenden Verfahren geheilt werden. Zum Einen wäre keine besonders
schwere Verletzung von Verfahrensrechten anzunehmen, stellt doch die
SIS-Ausschreibung unter gewissen Voraussetzungen, die vorliegend erfüllt
sind, die gesetzliche Regelfolge dar, zu deren Anwendung die Schweiz ver-
pflichtet ist und daher der verfügenden Behörde kaum Entscheidungsspiel-
raum lässt (vgl. nachfolgend E. 4). Zum Anderen kann davon ausgegangen
werden, dass die direkte Beurteilung durch das über die gleiche Kognition
wie die Vorinstanz verfügende Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch WALD-
MANN/BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 64 f.) im Interesse des Beschwerdeführers
an einer beförderlichen und prozessökonomischen Behandlung seiner Be-
schwerde liegt. Unter den gegebenen Vor-aussetzungen würde ein allfälli-
ger Mangel als im Beschwerdeverfahren geheilt gelten (vgl. Urteil des
BVGer C-3821/2009 vom 29. September 2011 E. 3.4).
4.
Der Rechtsvertreter beantragt, es sei die Löschung der SIS-Ausschreibung
zu veranlassen.
C-4656/2012
Seite 10
4.1 Art. 21 und Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006, in
Kraft seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März
2013 [Abl. L 87/10 vom 27. März 2013] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO)
regeln die Voraussetzungen einer SIS-Ausschreibung.
Art. 24 SIS-II-VO lautet wie folgt:
(1) Die Daten zu Drittstaatsangehörigen, die zur Einreise- oder Aufenthalts-
verweigerung ausgeschrieben sind, werden aufgrund einer nationalen Aus-
schreibung eingegeben, die auf einer Entscheidung der zuständigen Ver-
waltungsbehörden oder Gerichte beruht, wobei die Verfahrensregeln des
nationalen Rechts zu beachten sind; diese Entscheidung darf nur auf der
Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen. Rechtsbehelfe gegen
diese Entscheidungen richten sich nach den nationalen Rechtsvorschrif-
ten.
(2) Eine Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Ab-
satz 1 auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die
nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden
Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt.
Dies ist insbesondere der Fall a) bei einem Drittstaatsangehörigen, der in
einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist; b) bei einem Drittstaats-
angehörigen, gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er
schwere Straftaten begangen hat, oder gegen den konkrete Hinweise be-
stehen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant.
(3) Eine Ausschreibung kann auch eingegeben werden, wenn die Entschei-
dung nach Absatz 1 darauf beruht, dass der Drittstaatsangehörige ausge-
wiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Mass-
nahme nicht aufgeschoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot
der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder
davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen
Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaats-
angehörigen beruhen muss.
Die SIS-II-VO nennt damit gegenüber dem nationalen Recht (namentlich
was Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-VO betrifft) engere Voraussetzungen für die
Ausschreibung zur Einreiseverweigerung. Die Schweiz als ausschreiben-
der Vertragsstaat darf damit eine SIS-Ausschreibung nur vornehmen,
wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
C-4656/2012
Seite 11
4.2 Infolge der Inkraftsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen
wurde das Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Infor-
mationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) erlassen. Dieses sieht vor,
dass das Bundesamt für Polizei (fedpol) unter Mitwirkung anderer Behör-
den des Bundes und der Kantone den nationalen Teil des SIS, welches
fachtechnisch N-SIS genannt wird, betreibt (vgl. Art. 16 Abs. 1 BPI). Dieses
Instrument dient gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. b BPI den Stellen des Bundes
und der Kantone unter anderem bei der Erfüllung der Anordnung und Über-
prüfung von Einreisesperren und Einreisebeschränkungen gegenüber
Drittstaatsangehörigen. Das fedpol sowie das BFM haben zur Erfüllung
dieser Aufgaben Zugriff darauf (vgl. Art. 16 Abs. 5 Bst. a sowie b BPI). Mit
Art. 16 Abs. 8 BPI delegierte der Gesetzgeber die Regelung der weiteren
Einzelheiten, wie insbesondere die Zugriffsberechtigung für die Bearbei-
tung der verschiedenen Datenkategorien sowie die Rechte der betroffenen
Personen, an den Bundesrat.
Dem ist die Landesregierung mit der Verordnung vom 7. Mai 2008 über
den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das
SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0, neueste Fassung vom
8. März 2013) nachgekommen. Deren Art. 21 Abs. 1 schreibt vor, dass das
SEM die Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreiseverweige-
rung im SIS vornimmt, wenn es ein Einreiseverbot nach Art. 67 Abs. 1 AuG
erlässt (Fassung 7. Mai 2008).
4.3 Die gemachten Ausführungen zeigen auf, dass die Ausschreibung im
SIS durch das SEM nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer ist
nicht Bürger eines Schengenstaates und wurde wegen einer Straftat ver-
urteilt, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
Im Übrigen ist der Einwand des Beschwerdeführers, eine Person dürfe erst
in der SIS-Datenbank ausgeschrieben werden, wenn das Beschwerdever-
fahren abgeschlossen sei, unbehelflich. Gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung
können Drittstaatsangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweige-
rung auseschrieben werden, wenn eine Einreiseverbot einer Verwaltungs-
oder Justizbehörde vorliegt. Dies ist in casu der Fall. Und gemäss Art. 43
SIS-II-VO Abs. 1 hat jeder das Recht, einen Rechtsbehelf wegen einer
seine Person betreffenden Ausschreibung auf Auskunft, Berichtigung, Lö-
schung, Information oder Schadenersatz bei dem Gericht oder der Be-
hörde einzulegen, das bzw. die nach dem Recht eines Mitgliedstaates zu-
ständig ist. Demzufolge erfolgt die Ausschreibung vor einer allfälligen ge-
richtlichen Überprüfung.
C-4656/2012
Seite 12
4.4 Der Vollständigkeit halber ist auf das in Art. 25 des Übereinkommens
vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schen-
gener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239/19 vom 22. Sep-
tember 2000) geregelte vorgesehene Konsultationsverfahren hinzuweisen.
Dieses regelt, wann der ausschreibende Vertragsstaat die Einreiseverwei-
gerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen im SIS wieder löscht.
Dies wäre dann der Fall, wenn ein anderer Vertragsstaat dem Beschwer-
deführer eine Aufenthaltserlaubnis erteilte oder zusicherte. Ein solcher Auf-
enthaltstitel wird aber nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe erteilt, insbe-
sondere wegen humanitärer Erwägungen oder infolge internationaler Ver-
pflichtungen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-20/2010 vom 12. Okto-
ber 2010 E. 6.2.1). Damit wird den Anforderungen an die Verhältnismäs-
sigkeit Genüge getan. Einzelfallweise bestehen weitere Lockerungsmög-
lichkeiten (bezogen auf Einreisen in die Schweiz siehe beispielsweise die
genannte Möglichkeit der Suspension des Einreiseverbots gemäss Art. 67
Abs. 5 AuG, von welcher der Beschwerdeführer bereits Gebrauch gemacht
hat).
Vorliegend wurde die Schweiz von keiner anderen Vertragspartei konsul-
tiert. Zudem sind keine weiteren Lockerungsmöglichkeiten ersichtlich. Da
der Beschwerdeführer derzeit auch kein Aufenthaltsrecht in einem EU-
Staat besitzt (vgl. Urteil des BVGer C-2681/2010 vom 6. Mai 2011 E. 4.2),
erfolgte die Ausschreibung im SIS daher rechtmässig.
5.
Des Weiteren bringt der Rechtsvertreter vor, die Ausdehnung der "Einrei-
sesperre" hätte in Form einer Verfügung ergehen müssen.
5.1 Das Recht auf Information ist in Art. 51 N-SIS-Verordnung sowie Art. 42
SIS-II-VO geregelt. Eine betroffene Person muss somit vom SEM über eine
Ausschreibung im SIS schriftlich informiert werden. Eine Information des
Drittstaatsangehörigen kann jedoch unterbleiben, wenn die Information der
betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand er-
fordern würde.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt sich zum Zeitpunkt der Eintragung des Ein-
reiseverbots im SIS (8. Dezember 2008) im Ausland auf. Er wurde vor der
Eintragung letztmals am 21. September 2007 in sein Heimatland zurück-
geführt. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht zu-
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nächst versuchte, den Beschwerdeführer im Ausland zu erreichen, son-
dern zwecks Verhinderung der Wiedereinreise und Vorbeugung der von
ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sofort
eine SIS-Eintragung veranlasste, wird durch oben genannte Bestimmun-
gen gedeckt und ist nicht zu beanstanden. Die Rüge des Beschwerdefüh-
rers erweist sich deshalb als unbegründet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Anordnung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. Zemis […])
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (Ref.-Nr. Zemis […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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