B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4659/2012
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz,
Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG,
Salinenstrasse 25, 4133 Pratteln,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4659/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1982) stammt aus Bosnien und Herzegowi-
na. In der Absicht Vermögensdelikte zu begehen reiste er in die Schweiz
ein, verschaffte sich am 16. Juli 2012 unbemerkt Zutritt in Büroräumlich-
keiten eines öffentlichen Firmengebäudes und entwendete dort ein Por-
temonnaie. In der Folge wurden er und sein Komplize durch die Kantons-
polizei Basel-Stadt angehalten, kontrolliert und auf den Polizeiposten ver-
bracht.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L._______ vom 3. August 2012
wurde der Beschwerdeführer des Diebstahls und Hausfriedensbruchs für
schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Mo-
naten sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 2'680.- verurteilt. Dieses Ur-
teil wurde angefochten.
C.
Am 15. August 2012 verfügte das Migrationsamt des Kantons L._______
die Wegweisung des Beschwerdeführers.
D.
Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 15. August 2012 über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einrei-
severbot. Dieses führe zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung
im Schengener Informationssystem SIS und bewirke damit auch ein Ein-
reiseverbot für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei we-
gen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt worden. Angesichts des schweren Verstosses
und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art.
67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20)
angezeigt. Private Interessen hätten sich weder aus den Akten ergeben,
noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht
worden.
Aus denselben Gründen werde einer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
C-4659/2012
Seite 3
E.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 3. September 2012 gelangte der Be-
schwerdeführer an die Vorinstanz und beantragte die wiedererwägungs-
weise Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter die Beschränkung auf
höchstens zwei Jahre. Zur Begründung lässt er ausführen, er habe vor
Erlass der Verfügung keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der
Strafbefehl sei angefochten worden. Ohne eine rechtskräftige Verurtei-
lung könne jedoch kein Einreiseverbot verhängt werden, jedenfalls könne
hinsichtlich der Verhältnismässigkeit nicht endgültig Stellung genommen
werden. Selbst bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer sechsmo-
natigen Freiheitsstrafe könne ein Einreiseverbot in der "Maximalhöhe"
von fünf Jahren nicht angemessen sein.
Das Rechtsmittel wurde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2012 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, das Rechtsinstitut der Wiedererwägung setze den Be-
stand einer formell rechtskräftigen Verfügung voraus. Vorliegend sei die
Rechtsmittelfrist jedoch noch nicht abgelaufen, weshalb das Wiedererwä-
gungsgesuch praxisgemäss als Beschwerde entgegen genommen wer-
de.
G.
In einer weiteren Eingabe vom 14. September 2012 (Eingang: 17. Sep-
tember 2012) gelangt der Beschwerdeführer rechtsmittelweise an das
Bundesverwaltungsgericht. Zusätzlich zu den bereits im Wiedererwä-
gungsgesuch gemachten Vorbringen ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. Er habe als Lastwagenfahrer
bereits ein unregelmässiges Einkommen gehabt. Aufgrund der für den
gesamten Schengenraum geltenden Einreiseverweigerung könne er sei-
ne Arbeit nicht ausüben und sei derzeit ohne Einkommen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Oktober 2012 führt die Vorinstanz er-
gänzend aus, der Beschwerdeführer sei Kriminaltourist, weitere Straftaten
könnten nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, weshalb das verhäng-
te Einreiseverbot eine geeignete Massnahme zur Verhinderung künftiger
Vergehen sei. Aufgrund der erwähnten Gefahr von Wiederholungstaten
und des an den Tag gelegten Masses an krimineller Energie sei die ver-
hängte Dauer von fünf Jahren verhältnismässig.
C-4659/2012
Seite 4
I.
Mit Replik vom 13. November 2012 hält der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
J.
Am 24. Januar 2013 verfügte das BFM die Suspension des Einreisever-
bots vom 26. März 2013 bis zum 28. März 2013 aufgrund gerichtlicher
Vorladung durch das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt.
K.
In seiner Eingabe vom 11. April 2013 hält der Beschwerdeführer ergän-
zend fest, die durch den Strafbefehl vom 3. August 2012 ausgesprochene
sechsmonatige Freiheitsstrafe sei mit Urteil des Strafgerichts des Kan-
tons L._______ vom 27. März 2013 auf eine Geldstrafe von 120 Tages-
sätzen zu Fr. 20.- reduziert worden. Die in Kroatien verübten Delikte sei-
en schon Jahre her und seien zu einem Zeitpunkt begangen worden, als
er dort ansässig gewesen sei. Dass er in Kroatien gesucht werde, ent-
spreche sodann nicht den Tatsachen, was aus den Verfahrensakten er-
sichtlich sei. Er sei im Schengen-Raum bzw. in der Schweiz lediglich ein
einziges Mal straffällig geworden und dies mit einem Portemonnaie-
Diebstahl mit äusserst geringem Deliktswert. Von einer hohen kriminellen
Energie könne dabei nicht die Rede sein. Ein fünfjähriges Einreiseverbot
sei daher unverhältnismässig. Da Bosnien ein Importstaat sei, gebe es
keine Stelle als Lastwagenfahrer, bei welcher die Ware nicht im Ausland,
insbesondere den Schengen-Staaten abgeholt werden müsse. Das Ein-
reiseverbot mit dem SIS-Eintrag entziehe ihm folglich die Lebensgrundla-
ge. Eine andere Anstellung zu finden, sei bei einer Arbeitslosenrate von
45% utopisch. Bosnien sei kein Sozialstaat, weshalb das Einreiseverbot
die Gefährdung seiner Existenz zur Folge habe.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
C-4659/2012
Seite 5
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei keine Gelegenheit gegeben
worden, das rechtliche Gehör auszuüben. Es sei ihm lediglich die Verfü-
gung übergeben und auf Englisch, was er nur dürftig beherrsche, erklärt
worden, dass er die Schweiz bzw. den Schengen-Raum bis Mitternacht
des gleichen Tages verlassen müsse.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er
C-4659/2012
Seite 6
sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt,
umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensga-
rantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALIN-
VERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II., Les droits
fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure
administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. vollständig überar-
beitete Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 129 ff. und 292 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst –
und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – ge-
hört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl.
Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die
Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von
einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig ei-
ner behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern
und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen
zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.3 Den Akten ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Am 15. August
2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. Gleichentags
gewährte ihm das kantonale Migrationsamt das rechtliche Gehör zur An-
ordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Diese Dokumente – inklusive Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt – wurden zusammen mit dem Antrag
auf Erlass eines Einreiseverbots (vgl. Mail Huber/Guyot vom 15. August
2012) an die Vorinstanz übermittelt. Noch am selben Tag wurde die vor-
liegend angefochtene Fernhaltemassnahme erlassen. Das BFM konnte
damit vorgängig die entscheidswesentlichen Akten zur Kenntnis nehmen
und würdigen, weshalb eine Gehörsverletzung zu verneinen ist. Da zu-
dem weder dem kantonalen Migrationsamt noch der Vorinstanz ein allfäl-
lig bestehendes Vertretungsverhältnis mitgeteilt worden war, erweist sich
die Gewährung des rechtlichen Gehörs direkt an den Beschwerdeführer
als korrekt.
C-4659/2012
Seite 7
4.
4.1 Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG sieht vor, dass das BFM ein Einreiseverbot
gegen ausländische Personen erlassen kann, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höch-
stens fünf Jahren verhängt, es sei denn, die betroffene Person stelle eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar
(vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die Behörde aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever-
bots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend
aufheben (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künf-
tigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, hier 3813). Die
öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachten werden. Die Verhängung eines Einreiseverbots
knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an.
Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose zu stellen.
Ausgangspunkt ist dabei naturgemäss in erster Linie das vergangene
Verhalten der betroffenen Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.3 Nach Massgabe der Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Ge-
neration (SIS II), Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfol-
gend SIS-II-VO) – die per 9. April 2013 die in den hier relevanten Punkten
gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener Durchführungsüber-
einkommens (SDÜ), Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62 abge-
löst haben (vgl. den Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März
2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-
VO) – wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige im Sinne von
C-4659/2012
Seite 8
Art. 3 Bst. d SIS-II-VO nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS
ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Per-
son die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten ver-
boten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzko-
dex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten
können einer solchen Person aus humanitären Gründung oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-
Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex,
Abl. L 243 vom 15. September 2009).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt das Einreiseverbot auf Art. 67 AuG. Der Be-
schwerdeführer sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L._______
vom 3. August 2012 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer
Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden. Angesichts dieses
schweren Verstosses und der damit einhergehenden Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemass-
nahme angezeigt. Dass der Beschwerdeführer während einer Anwesen-
heit in der Schweiz straffällig geworden ist, geht aus den Akten klar her-
vor. Er trat wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs strafrechtlich in Er-
scheinung und wurde aus diesem Grund rechtskräftig verurteilt. Damit ist
klar erstellt, dass er durch seine Straftat gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG i.V.m. Art. 80 Abs.1
VZAE verstossen hat. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Ein-
spracheverfahrens mit Urteil des Strafgerichts des Kantons L._______
vom 27. März 2013 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.-
und damit zu einer milderen als der ursprünglich durch die Staatsanwalt-
schaft L._______ mit Strafbefehl vom 3. August 2012 verhängten unbe-
dingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, ändert an
dieser Einschätzung nichts.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass er einen
Diebstahl und Hausfriedensbruch begangen hat, und rügt vordringlich die
Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, weil sich die Massnahme
auf ein nicht rechtskräftiges Urteil stütze. Die Rüge, es könne kein Einrei-
severbot verhängt werden, solange kein rechtskräftiges Urteil vorliege, ist
unbegründet, zumal das Einreiseverbot nicht an die Erfüllung einer Straf-
norm anknüpft, sondern an das Vorliegen einer Polizeigefahr (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-8562/2010 vom 11. Oktober 2012 E.
C-4659/2012
Seite 9
6.2. sowie nachfolgend E. 4.3). Die verfügende Behörde ist deshalb nicht
verpflichtet, einen rechtskräftigen Entscheid abzuwarten. Da vorliegend
jedoch zwischenzeitlich ein solcher ergangenen ist, erübrigt sich diese
Frage ohnehin. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die Bewegungs-
freiheit und das Recht der Berufsausübung beruft, so sind diesbezügliche
Einwendungen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit zu berücksichti-
gen (s. hinten E. 6.).
5.3 Dass das Verhalten des Beschwerdeführers einmalig gewesen sein
soll, ist vorliegend nicht von Belang. Massgebend ist das Vorliegen einer
Polizeigefahr. Ob eine solche besteht und wie sie zu gewichten ist, hat
die Behörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung spezifisch aus-
länderrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat somit
durch die begangenen Delikte hinreichenden Anlass für die Verhängung
eines Einreiseverbots gegeben.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe-
nen vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts-
güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per-
sönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Aus-
gangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.2 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist schon aus präventiv-polizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen.
Ausländische Personen, die – wie der Beschwerdeführer – mit der Ab-
sicht in die Schweiz einreisen bzw. sich hier aufhalten, um Einbruchdieb-
stähle zu begehen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten.
Es gilt durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu ver-
deutlichen, dass eine solche Delinquenz mit Fernhaltemassnahmen von
gewisser Dauer geahndet wird. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straf-
täters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weitest möglich
zu gewährleisten. Dass es sich bei der Verfehlung des Beschwerdefüh-
rers nicht lediglich um ein Bagatelldelikt handelt, manifestiert sich nicht
C-4659/2012
Seite 10
zuletzt darin, dass die Freiheitsstrafe im Rechtsmittelverfahren zwar in ei-
ne Geldstrafe umgewandelt, diese aber dennoch unbedingt ausgespro-
chen wurde. Es steht ausser Frage, dass nach wie vor ein gewichtiges In-
teresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht. Dieses Inte-
resse hat sich jeweils an der Bedeutung der verletzten Rechtsgüter und
den Umständen der Tatbegehung zu orientieren. Angesichts der verhäng-
ten Strafe von 120 Tagessätzen erscheint die Dauer des ausgesproche-
nen Einreiseverbots allerdings als unangemessen lang.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt als persönliches Interesse vor, er sei
Lastwagenfahrer. Da Bosnien ein Importstaat sei, gebe es keine Stelle,
bei welcher die Ware nicht im Ausland, vor allem in Slowenien, Italien,
Österreich und Spanien abgeholt werden müsse. Durch das Einreisever-
bot werde ihm seine Lebensgrundlage vollständig entzogen; eine andere
Anstellung bei einer Arbeitslosenrate von über 45% sei utopisch. Dass
sich der Beschwerdeführer derzeit in einem Arbeitsverhältnis befinden
soll, wird indessen weder behauptet noch belegt. Ebenso wenig ist die
Feststellung, es gebe für Lastwagenfahrer keine Anstellung, bei welcher
die Ware nicht auch in Schengen-Staaten abgeholt werden müsse, ge-
eignet, ein persönliches Interesse zu begründen, zumal sie lediglich theo-
retischer Natur und ebenfalls nicht belegt ist. Auch der Hinweis auf die
hohe Arbeitslosenquote vermag daran nichts zu ändern; allgemeine Fest-
stellungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage eines Landes begründen
kein persönliches Interesse gegen eine Fernhaltemassnahme. Folglich
rechtfertigen die dargelegten Gründe nicht, von einem Einreiseverbot
oder de Ausschreibung im SIS abzusehen und der Beschwerdeführer hat
die damit einhergehenden Einschränkungen hinzunehmen. Sodann steht
es jedem Schengen-Staat frei, trotz SIS-Ausschreibung dem Beschwer-
deführer auf begründetes Gesuch hin aus wichtigen Gründen eine Einrei-
sebewilligung zu erteilen (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK sowie Art. 67
Abs. 5 AuG).
6.4 Zusammenfassend führt eine wertende Gewichtung der gegenläufi-
gen öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das Einrei-
severbot dem Grundsatze nach zu bestätigen ist, in der ausgesproche-
nen Dauer von fünf Jahren jedoch, unter Berücksichtigung der gängigen
Praxis in vergleichbaren Fällen, als unangemessen lang erscheint. In
Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öf-
fentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers mit ei-
nem Einreiseverbot von drei Jahren hinreichend Rechnung getragen wird.
C-4659/2012
Seite 11
7.
Der Beschwerdeführer ist nicht Staatsangehöriger eines EU-Staates.
Aufgrund der Ausschreibung im SIS ist es ihm untersagt, den Schengen-
Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung
des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-
Verordnung). Dies gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich
des Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-
Staaten zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie erwähnt, bleibt es
den Schengen-Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei
Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu
gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die
Ausschreibung des Einreiseverbots sind demnach erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf fünf Jahre bemessene Einrei-
severbot Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer ver-
hängte Einreiseverbot auf drei Jahre, bis zum 15. August 2015, zu befris-
ten.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich teilweise kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320]). Der Beschwerdeführer ersuchte jedoch in der Beschwerde
vom 14. September 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge samt Rechtsverbeiständung.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten be-
freit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr
ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
9.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind erfüllt, weil
das eingereichte Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden
kann und die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen offensichtlich ist
sowie die Beigabe eines Anwalts geboten war. Das Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege samt Verbeiständung ist gutzuheissen, soweit dies
nicht infolge teilweisen Obsiegens gegenstandslos geworden ist.
C-4659/2012
Seite 12
Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine
reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 7 Abs. 2 VGKE) und der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist ein Honorar auszurichten.
Dispositiv Seite 13
C-4659/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das am 15. August
2012 verhängte Einreiseverbot auf den 15. August 2015 befristet.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege samt Ver-
beiständung gewährt, insoweit das Gesuch nicht durch Obsiegen gegen-
standslos geworden ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 18. Oktober 2012
bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird zurückerstattet.
4.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorin-
stanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- zugesprochen.
5.
Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist die unentgeltliche Rechts-
vertreterin für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Gerichtskasse mit
Fr. 700.- zu entschädigen.
6.
Der Beschwerdeführer hat das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin
dem Bundesverwaltungsgericht zu vergüten, wenn er später zu hinrei-
chenden Mitteln gelangt.
7.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo