B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4660/2013
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung bfu,
Hodlerstrasse 5a, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Produktesicherheit, Falttor, Verfügung vom 22. Juli 2013.
C-4660/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG bezweckt gemäss Handelsregister insbesondere die
Herstellung, den Vertrieb und die Montage von Toren (Internet-Auszug aus
dem Handelsregister; , abgerufen am 19.05.2015).
A.a Aufgrund der Meldung eines Dritten betreffend Sicherheitsmängel un-
terzog die Schweizerische Beratungsstelle für Unfallverhütung (nachfol-
gend: bfu oder Vorinstanz) das von der A._______ AG bei der Liegenschaft
am (…) in (…) installierte Garagen-Doppel-Falttor (dw 50-GUP mit elektri-
schem Antrieb Ditec) einer Sicherheitskontrolle.
A.b Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 teilte die bfu der A.______ AG mit,
dass sie im Rahmen der Marktüberwachung ein Kontrollverfahren eröffnet
und dabei festgestellt habe, dass der rechte Torflügel bündig an der Mauer
liege und entgegen der Norm nicht gegen das Einklemmen gesichert sei.
Beim linken Torflügel sei ein Abstand von nur 260 mm vorhanden, obwohl
nach Norm ein solcher von 500 mm notwendig wäre, um genügend Sicher-
heit zu bieten. Sie forderte die A._______ AG demensprechend auf, bis
zum 19. Oktober 2012 unter anderem eine Konformitätserklärung für Tor
und Antrieb sowie eine Dokumentation aller notwendigen technischen Un-
terlagen gemäss Art. 2 Bst. b der Verordnung über die Sicherheit von Ma-
schinen (Maschinenverordnung, MaschV; SR 819.14) einzureichen und
Angaben bezüglich der an den entsprechenden Stellen auf eine Person
wirkenden Kräfte zu machen (Vorakten [nachfolgend: act.] 1/3).
A.c Mit Eingabe vom 5. November 2012 reichte die A._______ AG meh-
rere Dokumente (act. 3/1 - 7) ein und führte ergänzend aus, der Hersteller
könne zur an den entsprechenden Stellen wirkenden Kraft keine Angaben
machen (act. 2/1).
A.d Im Anschluss an eine Stellungnahme der A._______ AG vom 26. Feb-
ruar 2013 forderte die bfu diese am 24. April 2013 auf, ihr bis zum 8. Mai
2013 schriftlich mitzuteilen, welche Massnahmen (Nachbesserungen) sie
zur Absicherung der möglichen Klemmstellen ergreifen werde (act. 1/7).
A.e Mit Schreiben vom 14. Mai 2013 teilte die Vorinstanz der A._______
AG mit, dass die von dieser vorgeschlagene Sicherheitsleiste gemäss ein-
gereichter Skizze (act. 2/6 + 2/7) nicht zu einem sicheren Tor führe, da eine
Sicherheitsleiste auf einer Höhe von 800 mm keine genügende Sicherheit
gewährleiste (act. 1/8).
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Seite 3
A.f Am 22. Juli 2013 erliess die bfu die folgende Verfügung:
1. Das Produkt Doppel-Falttor dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec entspricht nicht
den gesetzlichen Vorgaben.
2. Das Produkt Doppel-Falttor dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec darf in der
Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden, soweit folgende Mängel nicht behoben sind:
fehlende Konformitätserklärung
Ungenügende Sicherung des Doppel-Falttors an den Klemmstellen, bzw.
Nichteinhalten der Sicherheitsabstände zwischen Torflügel und Wand
3. Die A._______ AG wird verpflichtet, beim Doppel-Falttor dw 50-GUP die notwendigen
Sicherungsmassnahmen betreffend Klemmstellen des bereits in Verkehr gebrachten
Produktes zu veranlassen bis zum 22. November 2013.
4. Die A._______ AG wird verpflichtet, die folgenden Unterlagen bis zum 22. November
2013 einzureichen:
Steuerungsunterlagen der Toranlage am (…)
Anschlussschema der Toranlage am (…)
Gültige Konformitätserklärung
Nachweis, dass die gültige Konformitätserklärung dem Betreiber zugestellt
wurde
5. Im Falle der Missachtung wird die Massnahme nach Ziff. 3 der Verfügung durch das
verfügende Kontrollorgan ersatzweise vorgenommen. Die hieraus entstehenden Kosten
werden der A._______ AG auferlegt.
6. Die A._______ AG wird verpflichtet, die unter Ziff. 2, 3 und 4 aufgeführten Punkte ein-
zuhalten, unter Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PrSG im Unterlas-
sungsfalle.
7. Die Gebühr für das Kontrollverfahren in der Höhe von Fr. 5'000.- wird der A._______
AG auferlegt. Die Bezahlung hat binnen 30 Tagen ab Fälligkeit zu erfolgen.
Die Verfügung war adressiert an die A._______ AG als Inverkehrbringerin
des geprüften Produkts (Beschwerdeakten [nachfolgend: BVGer act.] 1
Beilage 1).
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, als für den Vollzug beauftragtes
Kontrollorgan habe sie festgestellt, dass die von der A._______ AG in Ver-
kehr gebrachten Produkte nicht den geltenden Vorschriften entsprechen
würden.
C-4660/2013
Seite 4
Das Produkt müsse den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsan-
forderungen gemäss Art. 4 des Produktesicherheitsgesetzes vom 12. Juli
2009 (PrSG; SR 930.11) entsprechen oder wenn keine solchen Anforde-
rungen festgelegt worden seien, nach dem Stand der Wissenschaft und
der Technik hergestellt worden sein. Vorliegend handle es sich um die An-
forderungen gemäss Art. 2 Abs. 1 MaschV. Der Stand der Technik werde
im Fall der genannten Maschine durch die Normen SN EN 12453:2000
"Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore, Anforderung, Anhang A" und SN
EN 12445:2000 "Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore, Prüfverfahren"
konkretisiert. Die Kontrolle habe ergeben, dass das Produkt Doppel-Falttor
dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec diese Anforderungen nicht er-
fülle. Die ihr zugestellte Konformitätserklärung sei eine allgemein gültige
Konformitätserklärung des Torherstellers, welche erstens nicht auf den
Standort bezogen sei und auf welcher zweitens nicht klar ersichtlich sei,
welches Tor mit welchem Antrieb am Ort eingebaut worden sei. Eine allge-
meine Konformitätserklärung sei nur gültig, wenn nach der Inbetriebnahme
auch eine werkseigene Produktionskontrolle (mindestens 3 Kontrollmes-
sungen der Schliesskraft in der Mitte des Tores) am Objekt vor Ort durch-
geführt werde. Alternativ dazu könne auch eine auf den Ort bezogene Kon-
formitätserklärung des Gesamtsystems vom Inverkehrbringer – welcher
den Antrieb und die Steuerung montiert habe und somit das Gesamtsystem
zur Maschine mache – gemäss Anhang 2, Abschnitt A der Maschinenricht-
linie 2006/42/EG ausgestellt werden. Dazu müssten die Schliesskräfte
nach der Norm SN EN 12453:2000 eingehalten werden. Die von der
A._______ AG eingereichte Konformitätserklärung erfülle beide Varianten
nicht, weshalb sie ungültig sei.
Hinzu komme, dass die Sicherheitsabstände zwischen den Torflügeln und
den umgebenden Wänden gemäss Norm SN EN 12604 Anhang C3 nicht
eingehalten würden. Dies bedinge, dass die Toranlage mit zusätzlichen Si-
cherungsmassnahmen gegen Einklemmen gesichert werden müsse.
Dementsprechend sei ein Verkaufsverbot für das Produkt mit den erwähn-
ten Mängeln auszusprechen und die A._______ AG sei zu verpflichten,
beim Doppel-Falttor dw 50-GUP die notwendigen Sicherungsmassnahmen
des bereits in Verkehr gebrachten Produktes zu veranlassen und eine gül-
tige Konformitätserklärung auszustellen, welche der Behörde oder dem
Betreiber abzugeben sei.
B.
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Seite 5
B.a Gegen die Verfügung vom 22. Juli 2013 erhob die A._______ AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 20. August 2013 Be-
schwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, und sie sei von sämtlichen Auflagen, Gebühren und Kos-
ten zu befreien, unter gleichzeitiger Überbindung der Kosten- und Entschä-
digungsfolgen an die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Falls die Sicher-
heitsvorschriften nicht eingehalten würden, seien die allenfalls notwendi-
gen Auflagen der Eigentümerschaft aufzuerlegen beziehungsweise dieser
der weitere Betrieb der Anlage zu verbieten (BVGer act. 1). Zur Begrün-
dung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Toran-
lage sei von ihr im Jahr 2007 und damit zu einem Zeitpunkt geliefert und
montiert worden, da die der Verfügung zu Grunde gelegten Normen noch
nicht relevant gewesen seien. Sie habe der damaligen Bauherrschaft ne-
ben dem montierten Falttor eine Rolltoranlage offeriert. Mit diesem Rolltor
wäre keine Klemmstelle vorhanden gewesen. Der verantwortliche Architekt
habe indes aus ästhetischen Gründen die Variante Falttor gewählt. Wie aus
dem massgeblichen Werkvertrag hervorgehe, seien alle elektrischen An-
schlüsse und Zuleitungen bauseits durch den Elektriker auszuführen ge-
wesen. Deshalb habe sie damals alle Anschlussschemen und Betriebsan-
leitungen dem Elektriker übergeben. Dass diese Unterlagen von diesem
nicht an die Eigentümer übergeben worden seien, könne nicht ihr angelas-
tet werden.
Zudem habe die Stockwerkeigentümerschaft die Rechnung, welche sie
dieser für die von ihr vorgenommenen Arbeiten an der Falttoranlage ge-
stellt habe, nach wie vor nicht bezahlt. Schliesslich habe sie der Eigentü-
mergemeinschaft auch ein Angebot für die Sicherheitsnachrüstung am
Falttor unterbreitet, auf welches diese bis dato nicht eingetreten sei. Dem-
nach seien die Eigentümer für die Torsicherheit alleine verantwortlich.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2013 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nichtein-
tretens im Säumnisfall – auf, bis zum 23. September 2013 einen Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen (BVGer act. 2).
B.c Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist unbenützt hatte verstrei-
chen lassen, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.
Oktober 2013, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer
act. 5).
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Seite 6
B.d In der Folge vermochte die Beschwerdeführerin glaubhaft darzulegen,
dass ihr die Verfügung vom 22. Juli 2013 nicht zugestellt worden ist. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte daraufhin die Nichtigkeit des Urteils vom
15. Oktober 2013 fest und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Kos-
tenvorschuss von Fr. 3'000.- bis zum 9. Dezember 2013 zu überweisen
(BVGer act. 14). Der geforderte Kostenvorschuss wurde dem Bundesver-
waltungsgericht am 29. November 2013 überwiesen (BVGer act. 19).
B.e Mit Eingabe vom 5. Februar 2014 stellte die Vorinstanz den Antrag auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, das betroffene Produkt hätte auch die Sicherheitsanforderungen des
(bis zum 30. Juni 2010 in Kraft gestandenen) Bundesgesetzes vom
19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Ge-
räten (STEG, AS 1977 2370) nicht erfüllt. Insoweit habe die Gesetzesrevi-
sion auf die festgestellten Mängel keinen Einfluss, und die Beschwerdefüh-
rerin erleide durch die Nichterwähnung des STEG keinen Nachteil. Was
die Sicherheitsabstände gemäss der Norm SN EN 12604 betreffe, sei
diese Norm bereits seit dem Jahr 2000 in Kraft, weshalb diese Anforderun-
gen auch im Jahre 2007, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Pro-
duktes, gegolten hätten. Der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene
Konflikt mit dem Architekten beziehungsweise der Bauherrschaft sei privat-
rechtlicher Natur und somit in diesem Verfahren nicht relevant. Die in der
angefochtenen Verfügung verlangten Steuerungsunterlagen und das An-
schlussschema seien in der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Beilage 5 nicht erwähnt. Diese Unterlagen seien notwendig, um die seit
2007 fehlenden Sicherungsmassnahmen allenfalls ersatzweise vorneh-
men lassen zu können.
Ferner nehme sie zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin ihre Feststel-
lung, wonach das Produkt nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche,
nicht infrage stelle. Schliesslich erfülle das angebotene Sicherungskonzept
mit zwei Kontaktleisten die Sicherheitserfordernisse nicht (BVGer act. 21).
B.f Mit Replik vom 5. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest und führte zur Begründung ergänzend aus, die in der angefoch-
tenen Verfügung zitierten Gesetze seien im Jahr 2007 noch nicht in Kraft
gestanden, weshalb diese hier nicht anwendbar seien. Die Steuerungsun-
terlagen und die Anschlussschemen müssten beim zuständigen Elektriker
eingefordert werden. Bestritten werde ferner die Behauptung der bfu, dass
das gelieferte Produkt den damaligen gesetzlichen Vorgaben nicht ent-
sprochen haben soll (BVGer act. 23).
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B.g Mit Duplik vom 19. März 2014 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest. Bezug nehmend auf die
Replik führte sie ergänzend an, entgegen der Behauptung der Beschwer-
deführerin habe das neu mit der Beschwerde eingereichte Dokument im
Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vorgelegen (BVGer act. 25).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 genannten
Behörden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundes-verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-gen der Vollzugsorgane
im Bereich der Produktesicherheit ergibt sich aus Art. 15 Abs. 2 PrSG.
1.2 Angefochten ist eine Verfügung der bfu, welche gestützt auf das PrSG
erlassen wurde. Die bfu ist ein Produktesicherheits-Kontrollorgan (Art. 20
Abs. 1 Bst. b der Verordnung über die Produktesicherheit [PrSV, SR
930.11], Art. 3 und Anhang Bst. h Ziff. 2 der Verordnung des WBF [Depar-
tement für Wirtschaft, Bildung und Forschung] vom 18. Juni 2010 über den
Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über
die Produktesicherheit [nachfolgend: Verordnung des WBF; SR 930.111.5])
und Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-ge-
setz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 10 Abs. 6 PrSG
und Art. 23 PrSV).
C-4660/2013
Seite 8
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Ver-
fügung ohne Zweifel besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung. Zudem hat sie am vorinstanzli-
chen Verfahren teilgenommen. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legi-
timiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Juli 2013 und wurde am
gleichen Tag der Post zum Versand übergeben (Beilage 1 zu BVGer act. 1).
Die Beschwerde vom 20. August 2013 erfolgte daher fristgerecht (vgl. dazu
Art. 50 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss innert der mit
Verfügung vom 7. November 2013 angesetzten Nachfrist eingegangen ist
(BVGer act. 14 + 19) und die erhobene Beschwerde den Formerfordernis-
sen (Art. 52 Abs. 1 VwVG) genügt, ist auf diese einzutreten.
2.
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-
schwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet
(BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2 Zum Streitgegenstand gehören vorliegend – nebst der Androhung der
Ersatzvornahme und Busse im Unterlassungsfall sowie der Gebührenauf-
lage – die Feststellung des Mangels beziehungsweise der ungenügenden
Sicherung des Doppel-Falttores an den Klemmstellen beziehungsweise
das Nichteinhalten der Sicherheitsabstände zwischen Torflügel und Wand,
die Verpflichtung zur Durchführung der notwendigen Sicherungsmassnah-
men, die Rechtmässigkeit der Einforderung weiterer Beweismittel, das
heisst der Steuerungsunterlagen der Toranlage am (…) in (…), des An-
schlussschemas der Toranlage in (…), einer gültigen Konformitätserklä-
rung, sowie der Nachweis der Zustellung der gültigen Konformitätserklä-
rung an den Betreiber.
2.3 Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die
von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Streitpunkte zwischen ihr auf
der einen und der Stockwerkeigentümergemeinschaft beziehungsweise
dem verantwortlichen Architekturbüro auf der anderen Seite. Nicht zu prü-
fen ist im Kontroll- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren ferner, ob
allenfalls ein alternatives Produkt die Sicherheitsvorschriften eingehalten
hätte; denn der Kontrolle im Rahmen der Marktüberwachung unterstehen
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Seite 9
nur Produkte, welche effektiv in Verkehr gebracht worden sind (vgl. dazu
Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 1 PrSG). Entscheidend ist viel-
mehr allein, ob das tatsächlich in Verkehr gebrachte Produkt (Doppel-Falt-
tor dw 50-GUP) den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsvor-
schriften entspricht. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens ist überdies auch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die
Stockwerkeigentümergemeinschaft ihr noch einen Werklohn für von ihr er-
brachte Arbeiten schulde. Das hier zur Diskussion stehende Verwaltungs-
verfahren bezweckt ausschliesslich die verwaltungsrechtliche Kontrolle der
genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften. Ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Wer-
klohnforderungen zustehen, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren, sondern gegebenenfalls auf dem hierfür vorgesehenen Zivilrechtsweg
zu prüfen. Auf die genannten Rügen kann demnach hier nicht eingetreten
werden.
2.4 Nachfolgend ist deshalb mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin
erhobenen Rügen zunächst auf die von der Vorinstanz beanstandete Si-
cherheit (Sicherung des Doppel-Falttores an den Klemmstellen bezie-
hungsweise das Nichteinhalten der Sicherheitsabstände zwischen Torflü-
gel und Wand) und die Frage der Einforderung einer gültigen Konformitäts-
erklärung sowie den Nachweis der Zustellung der gültigen Konformitätser-
klärung an den Betreiber einzugehen.
3.
Das neue PrSG hat per 1. Juli 2010 das Bundesgesetz vom 19. März 1976
über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (aSTEG;
[AS 1977 2370, AS 1995 2766, aufgehoben per 1. Juli 2010, AS 2010 2573]
i.V.m. Art. 11 ff. der Verordnung vom 12. Juni 1995 über die Sicherheit von
technischen Einrichtungen und Geräten [aSTEV], AS 1995 2770, aufgeho-
ben per 1. Juli 2010, AS 2010 2583) abgelöst, weshalb zunächst zu prüfen
ist, welches Recht anwendbar ist.
3.1 Die angefochtene Verfügung datiert vom 22. Juli 2013, also zeitlich
nach dem am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausfüh-
rungsbestimmungen), sodass dieses grundsätzlich anwendbar ist (vgl.
dazu auch Art. 20 Abs. 1 PrSG; Urteil des BVGer C-1177/2012 vom 12. Juni
2014 E. 3). Das PrSG regelt allerdings die Frage, welchen Sicherheitsan-
forderungen ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits in
Verkehr gebrachtes Produkt zu entsprechen hat, nicht explizit. Mit Bezug
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Seite 10
auf das anwendbare Recht ist davon auszugehen, dass in zeitlicher Hin-
sicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220, 127 V 466 E. 1 S. 467). Es steht somit
die Anwendung des bisher geltenden Rechts im Raum (vgl. dazu nachste-
hende E. 3.2).
3.2 Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in aller Re-
gel vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung dargestellt hat – soweit nicht Übergangsbe-
stimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II 591 E. 5e/aa S. 598
mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, Rz. 325 ff.). Dies gilt insbesondere dann, wenn das alte Recht
für den Beschwerdeführenden im Ergebnis milder ist. Verfahrensvorschrif-
ten sind zudem grundsätzlich mit dem Tag des Inkrafttretens anwendbar
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 327a). Im Laufe des Beschwerde-
verfahrens eingetretene Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es
sei denn, zwingende Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des
neuen Rechts (Urteil des BVGer C-5911/2008 vom 17. Dezember 2010
E. 6 mit Hinweisen). Soweit strafrechtliche Bestimmungen zur Diskussion
stehen, gilt auch für den Bereich des Nebenstrafrechts, das heisst der ne-
ben dem StGB bestehenden Bundesgesetze, der Grundsatz des milderen
Rechts (lex mitior; ROLAND WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Straf-
recht II, 3. Aufl. 2013, Art. 333 N. 16 StGB).
3.3 Im Vergleich zum aSTEG ist der Anwendungsbereich des PrSG weiter
und das Schutzniveau höher (siehe HANS-JOACHIM HESS, Produktesicher-
heitsgesetz [PrSG], Handkommentar, Bern 2010, Teil 1 N. 76 ff.). Gemäss
Art. 21 Abs. 1 PrSG dürfen Produkte, welche die Anforderungen nach bis-
herigem Recht, jedoch nicht die Anforderungen nach neuem Recht erfül-
len, noch bis zum 31. Dezember 2011 in Verkehr gebracht werden. Nach
Art. 21 Abs. 2 PrSG muss jeder Hersteller, Importeur oder Händler bis zum
31. Dezember 2011 die Voraussetzungen schaffen, die zur Umsetzung von
Art. 8 PrSG notwendig sind.
Mit Inkrafttreten des PrSG per 1. Juli 2010 wurde das aSTEG aufgehoben
(Art. 20 Abs. 1 PrSG). Aus Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 PrSG kann durch Ana-
logieschluss ("argumentum a maiore minus") abgeleitet werden, dass die
unter dem Geltungsbereich des aSTEG in Verkehr gebrachten Produkte
weiterhin in Verkehr bleiben dürfen, wobei allerdings die Pflichten im Sinne
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von Art. 8 PrSG zu beachten sind. Dies lässt darauf schliessen, dass für
die Einhaltung der Sicherheitserfordernisse der Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens massgeblich ist. Demgegenüber sind die übrigen Bestimmungen
des am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen PrSG (und dessen Ausführungsbe-
stimmungen), einschliesslich der Vorschriften über die Marktüberwachung,
Durchführung und das Verfahren (Art. 9 ff. PrSG und Art. 19 ff. PrSV),
sofort anwendbar.
Wie nachfolgend (E. 4.4.6) darzulegen ist, vermag die Beschwerdeführerin
vorliegend den ihr in Bezug die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ob-
liegenden Nachweis auch dann nicht zu erbringen, wenn diesbezüglich die
Anforderungen des aSTEG zugrunde gelegt werden, sodass diese Frage
hier nicht abschliessend beantwortet zu werden braucht.
3.4 Das aSTEG bezweckte die Sicherheit von technischen Einrichtungen
und Geräten (TEG) und weiter eine Vermeidung von technischen Handels-
hemmnissen, wobei das schweizerische Recht insbesondere auf das
Recht der Europäischen Union (EU) abgestimmt werden soll (STEG-Kom-
mentar des Staatssekretariats für Wirtschaft [Seco], Ausgabe Januar 2004,
S. 15).
3.5 Das PrSG, welches das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die
Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG, AS 1977
2370) abgelöst hat, soll die Sicherheit von Produkten gewährleisten und
den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr erleichtern, und gilt für
das gewerbliche oder berufliche Inverkehrbringen von Produkten (Art. 1 f.
PrSG). Dabei soll das schweizerische Recht auf das Recht der Europäi-
schen Union (EU) abgestimmt werden (Botschaft des Bundesrates zum
Produktesicherheitsgesetz vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7407]). Eine be-
hördliche Zulassung von Produkten ist – entsprechend dem "New ap-
proach" (vgl. HANS-JOACHIM HESS, Produktesicherheitsgesetz [PrSG],
Handkommentar, Bern 2010, Art. 4 N. 15 ff.) – nicht vorgesehen, sondern
vielmehr das System der nachträglichen Kontrolle beziehungsweise der
Marktkontrolle (vgl. Art. 10 PrSG i.V.m. Art. 19 PrSV; vgl. dazu auch Art. 6
aSTEG in Verbindung mit Art. 11 ff. aSTEV; STEG-Kommentar, S. 13 f. und
24 ff.).
3.6 Produkte dürfen gemäss Art. 3 PrSG nur in Verkehr gebracht werden,
wenn sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung
die Sicherheit und Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und
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Dritter nicht gefährden (Abs. 1). Sie müssen den grundlegenden Sicher-
heits- und Gesundheitsanforderungen nach Art. 4 PrSG entsprechen, oder,
wenn keine solchen Anforderungen festgelegt worden sind, dem Stand des
Wissens und der Technik (Abs. 2). Für die Gewährleistung der Sicherheit
und der Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender und Dritter ist der
Umstand zu berücksichtigen, dass das Produkt von Personengruppen ver-
wendet werden kann, die dabei einer grösseren Gefahr ausgesetzt sind als
andere (z.B. Kinder, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen
[Abs. 3 Bst. d]). Anders als nach dem bis zum 30. Juni 2010 geltenden
Recht, wonach gemäss Art. 3 aSTEG technische Einrichtungen und Gerä-
ten nur in Verkehr gebracht werden durften, wenn sie bei ihrer bestim-
mungsgemässen und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der
Benützer und Dritter nicht gefährden, erfasst Art. 3 PrSG somit auch die
vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung; damit ist auch der vorher-
sehbare und übliche, jedenfalls nicht ganz fern liegende Fehlgebrauch er-
fasst (HESS, a.a.O., Art. 3 N. 14 ff.).
3.7 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-heits-
anforderungen fest; er berücksichtigt dabei das entsprechende inter-natio-
nale Recht (Art. 4 Abs. 1 und 2 PrSG; vgl. hierzu die analoge Regelung in
Art. 4 aSTEG).
Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt (Art. 5
Abs. 1 PrSG; vgl. die entsprechende Bestimmung in Art. 4b Abs. 1 aSTEG).
Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Art. 6 hergestellt,
so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen erfüllt (Art. 5 Abs. 2 PrSG; vgl. auch Art. 4b Abs. 2
aSTEG). Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die
geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforde-
rungen nach Artikel 4 zu konkretisieren (Art. 6 Abs. 1 PrSG; vgl. Art. 4a
Abs. 1 aSTEG). Soweit möglich bezeichnet es die international harmoni-
sierten Normen (Art. 6 Abs. 2 PrSG; vgl. auch Art. 4a Abs. 2 aSTEG).
Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Arti-
kel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere
Weise erfüllt (Art. 5 Abs. 3 PrSG; vgl. auch Art. 4b Abs. 3 aSTEG).
C-4660/2013
Seite 13
3.8 Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3-5 PrSG
muss diejenige Person, welche Produkte in Verkehr bringt, ab dem Inver-
kehrbringen des Produkts während der angegebenen oder vernünftiger-
weise vorhersehbaren Gebrauchsdauer, jedoch mindestens während 10
Jahren ab der Herstellung, hinreichende technische Unterlagen beibringen
können (Art. 10 Abs. 1 PrSV; vgl. auch die analoge Regelung in Art. 8
Abs. 1 Satz 1 aSTEV).
3.9 Nach Art. 10 PrSG können die Vollzugsorgane Produkte, die in Verkehr
gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben (Abs. 1).
Die Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbrin-
gen obliegt vorliegend der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallver-
hütung (bfu; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b PrSV i.V.m. der Verordnung des WBF,
Anhang Bst. a Ziff. 1; vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 1 Bst. b aSTEV).
3.10 Die Aufgaben und Befugnisse der Kontrollorgane sind in Art. 22 PrSV
näher geregelt. Gemäss Abs. 1 führen die Kontrollorgane stichproben-
weise Kontrollen über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für Pro-
dukte durch. Sie verfolgen begründete Hinweise, wonach Produkte den
Vorschriften nicht entsprechen. Eine solche Kontrolle umfasst die formelle
Überprüfung, ob die Konformitätserklärung (sofern erforderlich) vorliegt
und den gesetzlichen Vorschriften entspricht, die technischen Unterlagen
vollständig sind, sofern erforderlich eine Sicht- und Funktionskontrolle so-
wie eine Nachkontrolle des beanstandeten Produkts (Abs. 2). Im Rahmen
der Kontrolle sind die Kontrollorgane insbesondere befugt, die für den
Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Unterlagen und In-
formationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen anzuordnen
sowie während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume zu betreten
(Abs. 3). Bestehen Zweifel, ob das Produkt a) mit den eingereichten Unter-
lagen übereinstimmt; oder b) trotz eingereichter korrekter Unterlagen den
geltenden Vorschriften entspricht, können die Kontrollorgane eine techni-
sche Überprüfung des Produkts anordnen (Abs. 4). Bringt der Inverkehr-
bringer die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 innerhalb der von den
Kontrollorganen festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, oder
entspricht das Produkt nicht den Vorschriften des PrSG oder der PrSV, so
ordnen sie die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 3 und 4 PrSG
an (Abs. 5). Vor der Anordnung der Massnahme geben sie dem Inverkehr-
bringer Gelegenheit zur Stellungnahme (Abs. 6). Für das Verfahren der
Kontrollorgane ist das VwVG anwendbar (Art. 23 PrSV).
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Seite 14
3.11 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Han-
delshemmnisse (THG; SR 946.51) legt in Art. 4 Abs. 2 fest, dass die tech-
nischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der
Schweiz abzustimmen sind. In diesem Sinne sind die Sicherheitsanforde-
rungen gemäss Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Amtsblatt der Europäi-
schen Union [EU], L 207 vom 23. Juli 1998, S.1; nachfolgend: MRL
98/37/EG) in Anwendung des aSTEG und der aSTEV im Schweizer Recht
umgesetzt worden. Am 29. Juni 2006 ist die neue Richtlinie 2006/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ma-
schinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Amtsblatt der Europäi-
schen Union [EU], L 157/87 vom 9. Juni 2006; nachfolgend: MRL
2006/42/EG) in der EU in Kraft gesetzt worden. Die Anpassung des
Schweizer Rechts an die MRL 2006/42/EG erfolgte mit der MaschV (in
Kraft seit 29. Dezember 2009; vgl. Art. 8 MaschV).
3.12 Nach Art. 1 Abs. 3 PrSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes nur
insoweit anwendbar, als nicht andere bundesrechtliche Bestimmungen be-
stehen, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Für Maschinen (im Sinne von
Art. 1 Abs. 1 - 3 der MRL 98/37) gelten die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen nach Anhang I MRL 98/37 (Art. 3 Abs. 1
aSTEV in der bis 28. Dezember 2009 geltend gewesenen Fassung) bezie-
hungsweise ab 29. Dezember 2009 die Maschinenverordnung sowie die
MRL 2006/42. Das PrSG bleibt bei Lücken dieser sektoralen Erlasse und
bezüglich allgemeiner Bestimmungen immer subsidiär anwendbar (THEO-
DOR BÜHLER, Die Produktsicherheit als Bestandteil der schweizerischen
Rechtsordnung, 2012, S. 36).
3.13 In Bezug auf Maschinen sieht Art. 2 Abs. 1 MaschV vor, dass diese
nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bei ordnungsgemässer
Installation und Wartung und bei bestimmungsgemässer oder vernünftiger-
weise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von
Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen sowie, sofern
für diese Maschinen in der EU-Maschinenrichtlinie spezifische Umweltvor-
schriften bestehen, die Umwelt nicht gefährden (Bst. a); und zudem die
Anforderungen nach den folgenden Bestimmungen der EU-Maschinen-
richtlinie (MRL 2006/42/EG) gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a - e sowie Abs. 2
und 3 und Art. 12 und 13 erfüllen (Bst. b).
C-4660/2013
Seite 15
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen
Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie zu
konkretisieren (Art. 3 MaschV). Die Marktüberwachung richtet sich nach
den Art. 20-28 PrSV (Art. 5 Abs. 1 MaschV).
4.
Zunächst gilt es zu prüfen, ob das zur Diskussion stehende Garagen-Dop-
pel-Falttor (dw 50-GUP mit elektrischem Antrieb Ditec) den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die von der Vorinstanz zur An-
wendung gebrachten Gesetze und Verordnungen seien zum Zeitpunkt, da
die Toranlage im Jahr 2007 von ihr installiert und damit in Verkehr gebracht
worden sei, noch nicht massgeblich gewesen (BVGer act. 1, S. 1).
Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar
2014 insbesondere ein, das betroffene Produkt habe bereits die Sicher-
heitsanforderungen des (bis zum 30. Juni 2010 in Kraft gestandenen)
aSTEG nicht erfüllt. Insoweit habe die Gesetzesrevision auf die festgestell-
ten Mängel keinen Einfluss, und die Beschwerdeführerin erleide durch die
Nichterwähnung des aSTEG keinen Nachteil. Was die Sicherheitsab-
stände gemäss der Norm SN EN 12604 betreffe, sei diese Norm bereits
seit dem Jahr 2000 in Kraft, weshalb diese Anforderungen auch im Jahre
2007, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes, gegolten hät-
ten (BVGer act. 21).
4.2
4.2.1 Beim hier zur Diskussion stehenden Garagen-Doppel-Falttor (dw 50-
GUP mit elektrischem Antrieb Ditec) handelt es sich um eine Maschine im
Sinne von Art. 1 Abs. 3 MaschV beziehungsweise Art. 2 Bst. a MRL
2006/42/EG, welche von der Beschwerdeführerin in Verkehr gebracht
wurde. Sie muss gemäss Art. 5 Abs. 1 PrSG nachweisen können, dass
diese die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen er-
füllt (vgl. nachstehende E. 4.4 und 4.5). Für Maschinen gelten gemäss Art.
2 Abs. 1 Bst. b MaschV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. a bis e sowie
Abs. 2 und 3 sowie Art. 12 und 13 der MRL 2006/42/EG die im Anhang I
aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde-
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Seite 16
rungen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die tech-
nischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und
Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenricht-
linie zu konkretisieren (Art. 3 MaschV). Sinn und Zweck der Vorschriften
bezüglich Maschinensicherheit ist es, die Gefahr, welche von der Maschine
als solche ausgeht, zu reduzieren. Die Sicherheit vorwiegend mit organi-
satorischen Vorkehrungen erreichen zu wollen, würde somit dem Sinn und
Zweck der Maschinensicherheit widersprechen, da die Gefahr, welche von
der Maschine selber ausgeht, nicht entsprechend dem Stand der Technik
eingeschränkt würde.
4.2.2 Dem Leitfaden für die Anwendung der MRL 2006/42/EG ist auf Seite
150 zu entnehmen, dass harmonisierte Normen technische Spezifikatio-
nen enthalten, die es dem Maschinenhersteller ermöglichen, die grundle-
genden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu erfüllen. Da
harmonisierte Normen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den
Beteiligten entwickelt und beschlossen werden, vermitteln ihre Spezifikati-
onen einen guten Anhaltspunkt für den Stand der Technik zum Zeitpunkt
ihrer Annahme. Die Entwicklung des Stands der Technik findet ihren Nie-
derschlag in späteren Änderungen oder Überarbeitungen harmonisierter
Normen. In dieser Hinsicht setzt das durch die Anwendung einer harmoni-
sierten Norm mögliche Sicherheitsniveau einen Massstab, der von allen
Herstellern der durch die Norm abgedeckten Maschinenkategorie berück-
sichtigt werden muss, und zwar auch von jenen Herstellern, die sich für die
Verwendung alternativer technischer Lösungen entscheiden. Ein Herstel-
ler, der sich für Alternativlösungen entscheidet, muss nachweisen können,
dass diese Lösungen, unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der
Technik, den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde-
rungen der MRL entsprechen. Folglich müssen diese alternativen Lösun-
gen ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens gleichwertig ist mit dem,
das mit der Anwendung der Spezifikationen der einschlägigen harmonisier-
ten Norm erzielt würde (vgl. Leitfaden für die Anwendung der Maschinen-
richtlinie 2006/42/EG, 2. Aufl., Juni 2010, nachfolgend: Leitfaden; /files/machinery/guide-
appl-2006-42-ec-2nd-201006_de.pdf>, abgerufen am 19.05.2015).
4.2.3 Gemäss Anhang I MRL 2006/42/EG, Allgemeine Grundsätze, hat der
Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter dafür zu sorgen, dass
eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine gelten-
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die
C-4660/2013
Seite 17
Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobe-
urteilung konstruiert und gebaut werden.
4.2.4 Gemäss Ziff. 1.1.1 Bst. a des Anhangs I MRL 2006/42/EG bezeichnet
der Ausdruck "Gefährdung" eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder
Gesundheitsschäden und gemäss Bst. i die "vernünftigerweise vorherseh-
bare Fehlanwendung" die Verwendung einer Maschine in einer laut Be-
triebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht ab-
sehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann.
4.2.5 Laut Ziff. 1.1.2 Bst. a. des Anhangs I MRL 2006/42/EG ist die Ma-
schine so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht
wird und unter den vorgesehenen Bedingungen – aber auch unter Berück-
sichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der
Maschine – Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Per-
sonen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Massnahmen
müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebens-
dauer der Maschine zu beseitigen, einschliesslich der Zeit, in der die Ma-
schine transportiert, montiert, demontiert, ausser Betrieb gesetzt und ent-
sorgt wird.
4.2.6 Laut Ziff. 1.1.2 Bst. b. des Anhangs I MRL 2006/42/EG muss der Her-
steller oder sein Bevollmächtigter bei der Wahl der angemessensten Lö-
sungen folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen
Reihenfolge: Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich
(Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine), Ergrei-
fen der notwendigen Schutzmassnahmen gegen Risiken, die sich nicht be-
seitigen lassen, und Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken auf-
grund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmass-
nahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder
Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung.
4.2.7 Gemäss Ziff. 1.3.7 des Anhangs I MRL 2006/42/EG müssen die be-
weglichen Teile der Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass Unfall-
risiken durch Berührung dieser Teile verhindert werden; falls Risiken den-
noch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nicht-
trennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Es müssen alle erfor-
derlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren
der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz dieser Vor-
kehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls die
C-4660/2013
Seite 18
erforderlichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erforderliche Spezi-
alwerkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen
lässt. Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren Verwendung ist in
der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der Maschine selbst hinzu-
weisen.
4.2.8 Von Produkten, welche nach technischen Normen im Sinne von Art. 6
PrSG hergestellt wurden, wird vermutet, dass sie mit den grundlegenden
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen konform sind. Die Vermutung
erfasst nur die Herstellung nach Normen, welche vom zuständigen Bun-
desamt im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
bezeichnet wurden, um die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
anforderungen zu konkretisieren. Sonstige technische Spezifikationen sind
rein industrielle Standards, denen eine solche Rechtswirkung nicht zu-
kommt (vgl. HANS-JOACHIM HESS, a.a.O., Art. 5 N. 16 f.). Die Vermutungs-
wirkung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 PrSG gilt nur für jene Normen, welche
harmonisiert und im Bundesblatt veröffentlicht wurden (Art. 6 PrSG; Urteil
des BVGer C-1177/2012 vom 12. Juni 2014 E. 5.6.3).
Im Bereich der Maschinensicherheit wurde eine strukturelle Gliederung der
Normen entwickelt. Typ-A-Normen (Sicherheitsgrundnormen) behandeln
grundlegende Sicherheitsfragen sowie auf sämtliche Maschinen anwend-
bare Grundsätze, die nur einmal festgelegt werden müssen. Dazu gehören
Normen über Grundbegriffe, Gebrauchsanleitungen, Terminologie. Typ-B-
Normen (Sicherheitsfachgrundnormen) sind Normen mit sicherheitstechni-
schen Aussagen, die nicht nur eine einzelne Maschine betreffen, sondern
in ähnlicher Weise für eine Gruppe von verschiedenen Maschinen oder An-
wendungen gelten. Typ-C-Normen (Maschinensicherheitsnormen) behan-
deln spezifische Sicherheitsanforderungen für einzelne Maschinen bzw.
Maschinengruppen (vgl. Maschinensicher-
heit>, abgerufen am 19.05.2015). Ausschliesslich Typ-C-Normen können
eine Konformitätsvermutung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 PrSG auslösen (vgl.
STEG-Kommentar, S. 11 zu Art. 4b Abs. 2 aSTEG, welcher weitgehend Art.
5 Abs. 2 PrSG entsprach).
4.2.9 Gemäss Art. 5 Bst. e MRL 2006/42/EG muss der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme
einer Maschine die EG-Konformitätserklärung gemäss Anhang II Teil 1 Ab-
schnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt.
C-4660/2013
Seite 19
Die Anforderungen an die Konformitätsbewertung im Zusammenhang mit
Toren werden in der Norm SN EN 13241-1 aufgeführt, welche harmonisiert
und im Bundesblatt publiziert wurde (vgl. hierzu Verzeichnis der SUVA vom
5. Mai 2014 betreffend die anwendbaren Richtlinien und Normen für Ma-
schinen, S. 20; Prävention > Produktzertifizierung
> Maschinensicherheit > Verzeichnis der anwendbaren Richtlinien und
Normen für Maschinen [nachfolgend: SUVA-Verzeichnis 2014], abgerufen
am 19.05.2015 und damit verbindlich ist (vgl. dazu Mitteilung der Kommis-
sion im Rahmen der Durchführung der MRL vom 11. Juli 2014,
/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri= CELEX: 52014
XC0711(01)&from=DE>, abgerufen am 19.05.2015; vgl. auch BBl 2004
2594; 2011 9040; 2014 7425).
Nach Ziff. 6.1 Norm SN EN 13241-1 ist eine allgemeine Konformitätserklä-
rung nur dann gültig, wenn sie auf einer Erstprüfung nach Ziff. 6.2 oder auf
einer vor Ort durchgeführten Prüfung nach Ziff. 6.3 beruht.
4.3 Zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die von der Beschwerdefüh-
rerin im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Konformitätserklärung der
Herstellerin vom 2. Januar 2007 (act. 3/7) den gesetzlichen Vorgaben ent-
spricht.
4.3.1 Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, dass die eingereichte Konfor-
mitätserklärung eine allgemein gültige Erklärung sei, welche erstens nicht
auf den Standort bezogen und auf der zweitens nicht ersichtlich sei, wel-
ches Tor mit welchem Antrieb vor Ort eingebaut worden sei. Eine allge-
meine Konformitätserklärung sei nur gültig, wenn gemäss Kapitel 6 der
Norm SN EN 13241-1 nach der Inbetriebnahme auch eine werkseigene
Produktionskontrolle (mindestens 3 Kontrollmessungen der Schliesskraft
in der Mitte des Tores) am Objekt vor Ort durchgeführt worden sei. Damit
werde kontrolliert, ob die vom Torhersteller geprüften und spezifizierten Ei-
genschaften auch vor Ort eingehalten würden. Alternativ dazu könne eine
auf den Ort bezogene Konformitätserklärung des Gesamtsystems vom In-
verkehrbringer erstellt werden, welcher den Antrieb und die Steuerung
montiert habe. Dazu müssten die Schliesskräfte nach der Norm SN EN
12445 geprüft werden, um festzustellen, ob die zulässigen Kraftwerte nach
Anhang A der Norm SN EN 12453 eingehalten würden. Die Konformitäts-
erklärung erfülle beide Varianten nicht.
4.3.2 Soweit die MaschV keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten
für Maschinen die Bestimmungen der PrSV (Art. 1 Abs. 4 MaschV). Nach
C-4660/2013
Seite 20
Art. 9 Abs. 1 PrSV bescheinigt die Konformitätserklärung, dass ein Produkt
die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt
(Bst. a); und die Konformitätsbewertung korrekt durchgeführt worden ist
(Bst. b). Die Konformitätserklärung wird gemäss Art. 9 Abs. 2 PrSV vom
Hersteller oder von seinem in der Schweiz niedergelassenen Vertreter aus-
gestellt (Abs. 2; vgl. hierzu auch Art. 7 und 8 aSTEV).
Wie vorstehend erwähnt, setzt das Inverkehrbringen von Maschinen ge-
mäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b MaschV voraus, dass die folgenden Bestimmun-
gen nach der EU-Maschinenrichtlinie erfüllt sind: Art. 5 Abs. 1 Bst. a – e
sowie Abs. 2 und 3 und Art. 12 und 13 MRL 2006/42. Nach Art. 5 Abs. 1
Bst. e MRL 2006/42 muss insbesondere die EG-Konformitätserklärung ge-
mäss Anhang II Teil 1 Abschnitt A beiliegen. Nach dem genannten Anhang
(Absatz 2) bezieht sich die Erklärung auf die Maschine in dem Zustand, in
dem sie in Verkehr gebracht wurde.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eine
generelle Konformitätserklärung des Herstellers vom 2. Januar 2007 ein-
gereicht, welche sich nicht auf den massgeblichen Standort bezieht und
aus welcher auch nicht ersichtlich ist, welcher Antrieb beim Tor eingesetzt
wurde. Eine Prüfung vor Ort im Sinne von Ziff. 6.3 der SN EN 13241-1
wurde vorliegend anerkanntermassen nicht vorgenommen. Darüber hin-
aus liegt auch kein Nachweis einer Erstprüfung im Sinne von Ziff. 6.2 der
Norm vor, welcher die Einhaltung sämtlicher in Ziff. 4.2, 4.3 und 4.4 ange-
gebenen Anforderungen belegen würde. Die werkseigene Produktionskon-
trolle durch den Hersteller ist dabei zwingend nach der Installation und vor
Ort durchzuführen. Der Hersteller muss sodann auch sicherstellen, dass
die Konformitätserklärung der Maschine beiliegt (Art. 5 Abs. 1 Bst. e MRL
2006/42).
Dementsprechend steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin einge-
reichte Konformitätserklärung die Anforderungen der entsprechenden
Norm nicht erfüllt. Damit vermag die von der Beschwerdeführerin einge-
reichte Erklärung auch keine Vermutung der Erfüllung der Einhaltung der
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (im Sinne von
Art. 6 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 PrSG) zu begründen. Die Beschwerdeführerin
bleibt für deren Einhaltung beweisbelastet, das heisst sie trägt vollumfäng-
lich die subjektive und objektive Beweislast (vgl. Urteil des BVGer C-
5864/2009 vom 3. Juli 2012 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
C-4660/2013
Seite 21
4.3.3 Nach dem Gesagten hat die bfu zu Recht das Fehlen einer rechts-
genüglichen Konformitätserklärung beanstandet (Ziff. 2 erster Absatz des
Dispositivs) und die Beschwerdeführerin auch zu Recht verpflichtet, eine
gültige Konformitätserklärung nachzureichen und nachzuweisen, dass
diese Erklärung dem Betreiber zugestellt worden ist (Ziffer 4 Abs. 3 und 4
des Dispositivs).
4.4 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Beschwerdeführerin den Nachweis
der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen zu erbringen vermag. Da-
bei ist vorab die Bedeutung der von der Vorinstanz zitierten Schweizer Nor-
men (SN), insbesondere der SN EN 12604:2000, 12453:2000,
12445:2000, zu prüfen.
4.4.1 In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass keine dieser
Normen harmonisiert wurde (vgl. hierzu SUVA-Verzeichnis 2014, S. 18).
Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt diesen Normen demnach keine
Bedeutung im Sinne der gesetzlichen Vermutung von 5 Abs. 2 PrSG (be-
ziehungsweise Art. 4b Abs. 2 aSTEG) zu.
4.4.2 Für die hier zur Diskussion stehende Maschine sind demnach die
grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der SN EN
12604:2000 (Tore – Mechanische Aspekte – Anforderungen), 12453:2000
(Tore – Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore – Anforderungen) und
12445:2000 (Tore – Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore – Prüfverfah-
ren) zwar insoweit zu beachten, als sie unter Berücksichtigung des aktuel-
len Stands der Technik die nach Auffassung der Experten einzuhaltenden
Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen widergeben. Es gilt in-
des nicht die gesetzliche Vermutung, wonach das Produkt bei deren Ein-
haltung die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
erfüllt.
4.4.3 Somit hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 5 Abs. 1 PrSG nach-
zuweisen, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesund-
heitsanforderungen erfüllt (vgl. auch Art. 4b Abs. 1 und 3 aSTEG)
4.4.4 In Bezug auf kraftbetätige Tore sieht die seit dem 1. November 2000
gültige SN EN 12604:2000 in Ziff. 4.5 mechanische Schutzmassnahmen
und Sicherheitsabstände gegen Quetschen, Schneiden, Scheren, Erfas-
sen, Einziehen und Einschliessen vor. Ganz allgemein fordert die Norm für
handbetätigte Einrichtungen, dass Torflügel, Befestigungen und Betäti-
C-4660/2013
Seite 22
gungseinrichtungen so konstruiert oder beschaffen sein müssen, dass Per-
sonen, die das Tor betätigen, während der Öffnungs- und Schliessphase
nicht Gefährdungen durch Quetschen, Schneiden, Scheren, Erfassen oder
Einziehen ausgesetzt sind (Ziff. 4.5.1). Bei kraftbetätigten Toren sind ge-
mäss Ziff. 4.5.2 der erwähnten Norm – neben den genannten Erfordernis-
sen – zusätzlich auch die Anforderungen der (ab 1. Juni 2001 gültigen) SN
EN 12453:2000 einzuhalten. Gemäss Anhang C.3 der SN EN 12604:2000
ist ein Sicherheitsabstand von 500 mm an der Hinterkante des Flügels an-
zubringen, der sich einer geschlossenen Wand entlang, jedoch entfernt
von ihr, bewegt. Nach Ziff. 4.1.1 der SN EN 12453:2000 ist eine Gefahr-
stelle insbesondere als gegeben anzusehen, wenn sie bis zu einer Höhe
von 2.50 m über Fussboden oder anderen ständigen Zugangsebene liegt,
und wenn sie unter anderem auftritt zwischen Schliesskanten und Gegen-
ständen, die sich im Schliessbereich des Flügels befinden oder zwischen
Flügeln und Kanten von Öffnungen in Torflügeln und festen Teilen der Um-
gebung (vgl. auch Typen b und d in Anhang B). Nach Ziff. 5.1.1 SN EN
12453:2000 sind Gefahren an Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen insbe-
sondere zu vermeiden durch Einhalten von Sicherheitsabständen und
durch Begrenzung der Kräfte, die durch den Torflügel ausgeübt werden,
wenn er auf eine Person oder einen Gegenstand auftritt. Kräfte sind dabei
als sicher anzusehen, wenn die im Anhang A festgelegten Werte nicht über-
schritten werden (Ziff. 5.1.1.5 SN EN 12453:2000). Gemäss Anhang A.2
belaufen sich die zulässigen Maximalkräfte bei Öffnungsweiten zwischen
Schliess- und Gegenschliesskanten auf 400 N (Newton).
4.4.5 Laut den gemäss Augenschein vor Ort getroffenen Feststellungen
der bfu liegt der rechte Torflügel bündig an der Mauer an, und es besteht
keine hinreichende Absicherung, welche das Einklemmen von Personen
oder Sachen verhindern könnte (act. 1/3, S. 2). Darüber hinaus ist im Be-
reich des linken Torflügels ein Abstand von nur gerade 260 mm vorhanden
(act. 1/3, S. 2), obwohl gemäss Anhang C.3 der SN EN 12604:2000 ein
Sicherheitsabstand von 500 mm erforderlich wäre. Der Beschwerdeführer
vermag im Beschwerdeverfahren nicht substanziiert darzulegen, inwiefern
diese Feststellungen nicht korrekt sein sollen. Die unbelegte Parteibehaup-
tung, dass das Produkt den damaligen gesetzlichen Vorgaben entsprochen
habe (BVGer act. 23, S. 2), vermag die Feststellungen von fehlenden Si-
cherheitsabständen und einer fehlenden hinreichenden Absicherung zur
Verhinderung des Einklemmens nicht infrage zu stellen.
4.4.6 Wie die Vorinstanz mit Recht vorbringt, waren die hier zur Diskussion
stehenden Sicherheitsanforderungen bereits unter dem Geltungsbereich
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Seite 23
des aSTEG (in seiner Fassung mit den Änderungen vom 18. Juni 1993 [AS
1995 2766] und vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2197, 2273]) massgeblich.
Auch nach Art. 3 aSTEG durften technische Einrichtungen und Geräte nur
in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei ihrer bestimmungsgemässen
und sorgfältigen Verwendung Leben und Gesundheit der Benützer und
Dritter nicht gefährden. Es ist auch für den technischen Laien nachvollzieh-
bar, dass fehlende Sicherheitsabstände und fehlende Absicherungen zur
Verhinderung des Einklemmens eine konkrete Gefährdung darstellen.
Dass mit dem Inkrafttreten des PrSG per 1. Juli 2010 der Schutzbereich
noch ausgedehnt wurde und auch der vorhersehbare und übliche, jeden-
falls nicht ganz fern liegende Fehlgebrauch auch einbezogen wurde (Art. 3
Abs. 1 PrSG; vgl. dazu auch HESS, a.a.O., Art. 3 N. 14 ff.), ändert nichts an
der Feststellung, dass die im Jahr 2007 in Verkehr gebrachte Maschine die
Sicherheitsvorschriften bereits des tieferen Schutzniveaus des aSTEG
nicht eingehalten hat. Gemäss Art. 4a Abs. 2 aSTEG war nach Möglichkeit
bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Jahr auf international an-
erkannte Normen, wie die vorstehend zitierten Richtlinien, zurückzugreifen.
Die SN EN 12604:2000 war seit dem 1. November 2000 und die SN EN
12453:2000 seit 1. Juni 2001 gültig; diese Normen waren damit als in Ex-
pertenkreisen anerkannter Sicherheitsstandard bereits im Zeitpunkt des In-
verkehrbringens im Jahr 2007 von der Beschwerdeführerin zu beachten.
Bei (kraftbetätigten) Toren gilt es zudem zu beachten, dass es sich beim
Öffnungs- und Schliessvorgang um einen automatischen Ablauf handelt,
der nicht durch eine Drittperson überwacht und gegebenenfalls unterbro-
chen wird.
Dementsprechend waren die von der Vorinstanz – zufolge Verletzung der
genannten Normen – festgestellten Sicherheitsmängel bereits im Zeitpunkt
des Inverkehrbringens des Produktes zu beanstanden. Damit erweist sich
der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die neuen Vorschriften über
die Produktesicherheit im Zeitpunkt der Installation noch nicht in Kraft ge-
wesen seien, als unbehelflich.
Somit steht fest, dass die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nach-
weis für die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
anforderungen (nach Art. 4b Abs. 3 STEG, Art. 5 Abs. 1 PrSG und Art. 3
Abs. 1 MaschV) nicht zu erbringen vermag.
4.5 Als Zwischenergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Vor-
instanz zu Recht das Fehlen einer gültigen Konformitätserklärung und die
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ungenügende Sicherheit festgestellt hat. Ziff. 1 und 2 des angefochtenen
Verfügungsdispositivs sind daher nicht zu beanstanden.
5.
Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob die angeordneten Verwaltungs-
massnahmen gemäss Ziff. 3 - 7 des Dispositivs rechtmässig sind.
5.1 Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits-
und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der
Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Mas-
snahmen (Art. 10 Abs. 2 PrSG). Gemäss Art. 10 Abs. 3 PrSG kann das
Vollzugsorgan zum Schutze der Sicherheit oder Gesundheit der Verwen-
derinnen oder Verwender oder Dritter insbesondere das weitere Inverkehr-
bringen eines Produkts verbieten (Bst. a), die Warnung vor den Gefahren
eines Produkts, seine Rücknahme oder einen Rückruf anordnen und nöti-
genfalls selbst vollziehen (Bst. b), ein Produkt, von dem eine unmittelbare
und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar
machen (Bst. d). Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum
Schutze der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen
(Art. 10 Abs. 5 PrSG; vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 2 aSTEG i.V.m. Art. 13a
aSTEV). Der in Art. 10 Abs. 3 PrSG aufgeführte Katalog von Massnahmen,
welche die Vollzugsorgane ergreifen können, ist nicht abschliessend
(HESS, a.a.O., Art. 10 N. 16).
5.2
5.2.1 Die in Ziffer 3 des Dispositivs verankerte Verpflichtung, die notwendi-
gen Sicherungsmassnahmen betreffend die Klemmstellen beim bereits in
Verkehr gebrachten Produkt innert der Frist von 4 Monaten zu beheben,
steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und erweist sich in sach-
licher und zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als
auch die Beschwerdeführerin keine substanziierten Rügen gegen die an-
geordneten Massnahmen vorbringt.
5.2.2 In Ziffer 4 Abs. 1 und 2 des Dispositivs wird die Beschwerdeführerin
sodann verpflichtet, innert derselben Frist diverse Unterlagen (unter ande-
rem auch Steuerungsunterlagen und Anschlussschema der Toranlage) ein-
zureichen.
Hinsichtlich der von der Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin eingefor-
derten Steuerungsunterlagen und des Anschlussschemas ist festzuhalten,
dass erstere im Rahmen ihrer Replik vorbringt, dass die Rechnung vom 1.
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Juni 2007 (Beilage 5 zu BVGer act. 1) im vorinstanzlichen Verfahren noch
nicht vorhanden gewesen sei; insoweit habe sie keine Kenntnis davon ge-
habt, dass die elektrischen Installationen bauseits erfolgt seien (BVGer act.
21). Damit räumt die bfu sinngemäss ein, dass sie bei Kenntnis dieser
Sachlage die (für den Fall einer Ersatzvornahme erforderlichen Doku-
mente) bei der entsprechenden Drittperson (Elektriker beziehungsweise
Stockwerkeigentümergemeinschaft) eingefordert hätte.
Nachdem die Beschwerdeführerin die entsprechenden Elektroarbeiten
nicht vorgenommen hat, ist sie offensichtlich nicht im Besitz der Steue-
rungsunterlagen und des Anschlussschemas. Die Vorinstanz dürfte unter
diesen Umständen diese Akten bei der Beschwerdeführerin nur einfordern,
soweit sie diese tatsächlich in Händen hält. Soweit die Vorinstanz demnach
in Ziffer 4 Abs. 1 und 2 des Verfügungsdispositivs die Steuerungsunterla-
gen und das Anschlussschema der Toranlage bei der Beschwerdeführerin
eingefordert hat, ist die angefochtene Verfügung demnach aufzuheben.
Soweit die Vorinstanz indes die Zustellung des Konformitätsnachweises
und den Nachweis, dass dieser dem Betreiber zugestellt worden sei, for-
dert, ist die Massnahme hingegen rechtmässig und nicht zu beanstanden
(vgl. dazu E. 4.3.3 hiervor).
5.2.3 In Dispositivziffer 5 hat die Vorinstanz für den Fall einer Missachtung
der angeordneten Verpflichtung eine Ersatzmassnahme unter Auferlegung
der Kosten an die Beschwerdeführerin angedroht. Die Anordnung einer Er-
satzvornahme ist selbst ohne spezialgesetzliche Grundlage zulässig, wenn
sie eine vertretbare Verpflichtung zu einem Tun betrifft und der angedroh-
ten Ersatzvornahme eine Androhung unter Einräumung einer Erfüllungs-
frist vorangeht (Art. 41 Abs. 2 VwVG; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 32
Rz. 21 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt, sodass sich
auch die entsprechende Anordnung der bfu in Ziffer 5 des Dispositivs als
rechtmässig erweist.
5.2.4 In Ziffer 6 des Dispositivs wird die Beschwerdeführerin sodann unter
Androhung von Busse gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. c PrSG verpflichtet, die
in Ziff. 2, 3 und 4 aufgeführten Punkte einzuhalten. In der erwähnten Straf-
bestimmung wird die vorsätzliche Übertretung einer Ausführungsvorschrift
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unter Strafe (Busse bis Fr. 40'000.-) gestellt. Die Androhung der Strafe be-
zweckt die Sicherstellung der Rechtsdurchsetzung und ist vorliegend nicht
zu beanstanden.
5.2.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die auferlegte Gebühr von Fr. 5'000.-
(Ziffer 7 des Dispositivs) rechtmässig ist.
Art. 14 PrSG sieht vor, dass der Bundesrat die Finanzierung des Vollzugs
regelt, soweit dieser in die Zuständigkeit des Bundes fällt (Abs. 1). Die Voll-
zugsorgane können für die Kontrolle von Produkten und für den Vollzug
von Massnahmen Gebühren erheben (Abs. 2). In Ausführung dieser Kom-
petenz hat der Bundesrat in Art. 27 PrSV bestimmt, dass die Behörden
Gebühren erheben für Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt
nicht den Vorschriften entspricht (Bst. a), für Verfügungen über die Edition
von Konformitätserklärungen und technischen Unterlagen (Bst. b) sowie
für Verfügungen und Massnahmen nach Art. 10 PrSG, welche der Inver-
kehrbringer veranlasst (Bst. c). Die Gebühren nach Art. 27 PrSV werden
dabei nach dem Zeitaufwand bemessen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a). Der Stun-
densatz beträgt Fr. 200.- (Art. 28 Abs. 2 PrSV).
Mit Blick auf die von der Vorinstanz durchgeführten Abklärungen erweist
sich der geltend gemachte Zeitaufwand von 25 Stunden als angemessen.
Die von ihr in Rechnung gestellte Gebühr von Fr. 5'000.- (= 25 Stunden à
Fr. 200.- pro Stunde) ist daher nicht zu beanstanden.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerde vom 20. August 2013 lediglich insoweit gutzuheissen
ist, als Dispositivziffer 4 Abs. 1 und 2 (Einforderung der Steuerungsunter-
lagen und des Anschlussschemas der Toranlage bei der Beschwerdefüh-
rerin) aufgehoben wird (E. 5.2.2 hiervor).
Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen, und sämtliche wei-
teren Feststellungen und Anordnungen in der angefochtenen Verfügung
vom 22. Juli 2013, das heisst Ziffer 1 – 7, mit Ausnahme der genannten
Absätze 1 und 2 von Ziffer 4 des Dispositivs, sind zu bestätigen. Aufgrund
des Zeitablaufs ist die in Dispositivziffer 3 und 4 Abs. 3 und 4 der angefoch-
tenen Verfügung auferlegte Frist für die Durchführung der Sicherungs-
massnahmen und die Einreichung der Unterlagen neu auf drei Monate
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nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils festzusetzen. Die Ge-
bühr für das Kontrollverfahren (Ziffer 7 des Dispositivs) wird 30 Tage nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Zahlung fällig.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der unterlie-
genden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Als im Wesentlichen unterliegende Partei
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen, zumal die Beschwerdeführerin das massgebliche Dokument
(Beilage 5 zu BVGer act. 1) erst im Beschwerdeverfahren eingereicht hat.
Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit
der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 3'000.- festgesetzt (vgl.
Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
7.2 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 VGKE kann
die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung zusprechen.
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht durch einen Rechtsbeistand ver-
treten wurde und vorliegend von einem weitgehenden Unterliegen auszu-
gehen ist, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Keinen An-
spruch auf Parteientschädigung hat auch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Für das Dispositiv auf die nachfolgende Seite verwiesen).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als Ziffer 4 Abs. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 22. Juli 2013 aufgeho-
ben werden.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfü-
gung bestätigt.
3.
Die in den Dispositivziffern 3 und 4 Abs. 3 und 4 der angefochtenen Verfü-
gung auferlegte Frist für die Durchführung der Sicherungsmassnahmen
und die Einreichung der Unterlagen wird neu auf drei Monate nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils festgesetzt. Die Gebühr für das
Kontrollverfahren gemäss Ziffer 7 des Dispositivs wird 30 Tage nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Entscheides zur Zahlung fällig.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung (Einschreiben)
– das Seco, Ressort Produktesicherheit (Einschreiben [Kopie] zur
Kenntnis)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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