Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-466/2009
Urteil vom 24. Januar 2011
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Adil Draganovic,
Ulica Muse Cazima Catica br. 4, BA-79260 Sanski Most ,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente, Rentenrevision.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügungen vom 4. März 2004 sprach die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IV-Stelle) dem am 10. November 1948
geborenen, verheirateten, bosnischen Staatsangehörigen X._______, der
von 1972 bis 1997 in der Schweiz gearbeitet hatte, mit Wirkung ab dem
1. Januar 2003 bis zum 31. März 2003 eine halbe IV-Rente (IV-Grad:
50%) und mit Wirkung ab dem 1. April 2003 eine ganze Rente (IV-Grad:
70%) zu (act. 27 und 28 der IV-Stelle). Beide Verfügungen sind aufgrund
neuer Berechnungsgrundlagen am 6. Mai 2004 durch neue Verfügungen
mit leicht erhöhten Rentenansätzen ersetzt worden (act. 30 und 31 IV).
A.b Am 11. Juli 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren
ein (act. 32 bis 34 IV), in dessen Rahmen sie verschiedene Unterlagen
wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten beizog,
insbesondere:
- einen vom Rentenempfänger am 8. August 2007 ausgefüllten Fragebogen für die IV-Rentenrevision (act.
35 IV);
- den Entlassungsbericht vom 10. Juni 2007 eines Spitals in Sanski Most nach dem Spitalaufenthalt des
Rentenempfängers vom 25. März bis zum 10. April 2007 infolge einer vorübergehenden halbseitigen
Lähmung wegen eines Hirnschlages, welcher Bericht daneben auch einen arteriellen Bluthochdruck und
ein kompensiertes hypertonisches Herz als Diagnose auflistet (act. 39 IV);
- zwei fachärztliche Berichte von Dr. med. N._______ resp. von Dr. med. H._______ des bosnischen
medizinischen Rehabilitationszentrums „Fojnica“ vom Mai 2007, woraus hervorgeht, dass der
Rentenempfänger im Wesentlichen an arteriellem Bluthochdruck, stabilisierter Angina pectoris, einem
kompensierten arteriosklerotischen Herz, einer chronischen Gastritis und einem bilateralen zervikalen
Syndrom leidet, und dass sein Gesundheitszustand nach einer reduzierten Balneo-therapie sich objektiv
nicht verändert habe (act. 37 und 38 IV);
- den medizinischen Bericht vom 31. Oktober 2007 von Dr. med. S._______, worin im Wesentlichen die
schlechte Beweglichkeit (insbesondere des linken Beines), das schwierige Atmen und die rasche
Ermüdbarkeit des Rentenempfängers beschrieben werden (act. 40 IV).
Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der zugezogene RAD-Arzt Dr. med. C._______ der SMR
Rhône in seinem Bericht vom 16. Mai 2008 dafür, dass die in den spitalärztlichen Berichten aus dem
Frühjahr 2007 erwähnten Leiden insgesamt zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit und von 0% in einer angepassten Verweisungstätigkeit führen würden, zumal
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die Angina pectoris nur auf einer nicht weiter verifizierten Schmerzanamnese beruhen würde und im
Bereiche der Wirbelsäule die Beweglichkeit kaum eingeschränkt sei (negativer Lasègue auf beiden Seiten);
vor allem aber stellte der RAD-Arzt fest, dass die Invalidenrente X._______ hauptsächlich wegen einer
schweren psychischen Störung mit depressiven und paranoiden Zügen und schizo-affektiven
psychotischen Schüben bei einer Borderline-Persönlichkeit zugesprochen worden sei, und nur ganz
beschränkt wegen somatischen Leiden (chronische Lumbalgien und degenerative Veränderungen im
zervikalen und lumbalen Bereich), und dass von dieser psychischen Gesundheitseinschränkung, welche
die Arbeitsfähigkeit entscheidend eingeschränkt habe, jetzt überhaupt nicht mehr die Rede sei, womit von
einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse (act. 42 IV).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2008 teilte die IV-Stelle dem
Rentenempfänger mit, dass sie aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen
festgestellt habe, dass er seit dem 15. Mai 2007 wieder eine dem
Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit ausüben könnte. Dabei könnte
er mehr als 60% des Erwerbseinkommens erzielen, das er heute
erreichen würde, wenn bei ihm keine Invalidität vorläge. Für die
Bemessung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob er eine
zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausübe. Bei einer Verbesserung der
Erwerbstätigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, sei die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate angedauert habe.
Daher bestünde kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (act. 43).
B.b Mitte Juni 2008 reichte der Rentenempfänger eine notariell
beglaubigte Erklärung vom 11. Juni 2008 ein, mit welcher er als Reaktion
auf den Vorbescheid festhalten liess, dass er ständig von einem
Familienmitglied begleitet werde und auf fremde Hilfe angewiesen sei, um
aufzustehen, sich zu orientieren und seine Bedürfnisse auszudrücken,
sodann an täglichen Schmerzen von mittlerer bis grosser Intensität leide,
dafür in Behandlung sei und keine Tätigkeit ausüben könne, da er sich
schlecht fortbewegen könne (act. 45 IV).
B.c Nach Einsichtnahme in die eingereichte, notariell beglaubigte
Erklärung des Versicherten vom 11. Juni 2008 bestätigte der RAD-Arzt
Dr. med. C._______ mit kurzer Stellungnahme vom 3. Dezember 2008
seinen vormaligen Befund vom 16. Mai 2008 (Diagnose von
degenerativen Störungen im zervikalen und lumbalen Bereich, M47.80),
da das nun eingereichte Dokument keinen objektiven ärztlichen Befund
enthalte (act. 47 IV).
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C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 stellte die IV-Stelle fest, dass ab
dem 1. Februar 2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente der
Invalidenversicherung bestehe, da der Rentenempfänger - nach den neu
erhaltenen medizinischen Unterlagen zu urteilen – wieder in der Lage
wäre, eine seinem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben
und dabei mehr als 50% des Erwerbseinkommens zu erzielen, das er
erreichen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre. Die IV-Stelle habe
die notariell bestätigte Erklärung zur Kenntnis genommen, welche an der
Richtigkeit des Vorbescheids vom 29. Mai 2008 nichts ändere (act. 49
IV).
D.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 (vgl. act. 1) liess X._______
(nachfolgend der Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2008 erheben und
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Weitergewährung
einer Invalidenrente gemäss der ursprünglichen Verfügung der IV-Stelle
(aus dem Jahre 2004) beantragen. Dabei machte er im Wesentlichen
geltend, dass sich sein Gesundheitszustand im Gegenteil stetig
verschlechtere und er unter ständiger ärztlicher Aufsicht sei. Er werde
ununterbrochen betreut und sei nicht in der Lage, sich selbständig zu
bewegen und um sich zu kümmern. Der Beschwerdeführer legte seiner
Eingabe medizinische Unterlagen bei, aus welchen entnommen werden
könne, dass er einen Hirnschlag erlitten habe, sein Herz krank sei, er
schnell ermüde und in Atemnot gerate, und sich auf einer Warteliste
befinde, um im Krankenhaus Sanski Most aufgenommen zu werden.
Dabei handelt es sich um folgende vier ärztliche Befunde:
- einen Bericht von Dr. med. D._______, Internist und Kardiologe der Privatklinik „Omega“ in Sanski Most
vom 28. Oktober 2008, wonach der Beschwerdeführer infolge eines Hirnschlages behandelt worden sei, an
Herzschwäche, hohem Blutdruck, Problemen an der Wirbelsäule und Schwindelanfällen leide, und sich
nicht alleine fortbewegen könne (act. 52 IV);
- einen Bericht desselben Kardiologen vom 13. Januar 2009, der seine Diagnosen vom 28. Oktober 2008
im Wesentlichen bestätigte und in welchem Bericht die Resultate verschiedener Analysen, so insbesondere
eines EKG und einer Echokardiographie, wiedergegeben wurden (act. 53 IV);
- ein Attest von Dr. med. E. G._______ vom 15. Januar 2009, wonach beim Beschwerdeführer ein hoher
Blutdruck festgestellt worden sei, nachdem sich dieser beim Arzt wegen eines generellen
Schwächezustands gemeldet habe (act. 54 IV);
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- ein Gutachten der Neuropsychiaterin Dr. med. J._______ vom 14. Januar 2009, worin in psychischer
Hinsicht eine depressive Episode F 32 und in neurologischer Hinsicht der Schlaganfall erwähnt werden;
dazu wird ein Bluthochdruck diagnostiziert (act. 55 IV).
E.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Dabei verwies sie im Wesentlichen auf die Stellungnahme
des RAD-Arztes vom 17. Juli 2009 (vgl. act. 57 IV), welcher die vier
eingereichten ärztlichen Atteste analysierte und zum Schluss kam, dass
weder die diagnostizierte depressive Episode – mangels genauer
Umschreibung der Symptome und einer spezifischen Behandlung – einen
invalidisierenden Charakter habe noch die Herzfunktionen signifikant
beeinträchtigt seien, um eine Änderung der Schlussfolgerungen früherer
Stellungnahmen (vom 16. Mai und 3. Dezember 2008) zu bewirken (act.
11).
F.
Mit Replik vom 10. August 2009 liess der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinen Anträgen und an der Beschwerdebegründung festhalten.
Zudem wies er darauf hin, dass sein Gesundheitszustand sich
verschlechtert habe, er wegen häufiger starker Kopfschmerzen,
Schwindel, Desorientierung und Herzproblemen mehrmals im Monat in
die Notaufnahme gefahren werde, um medizinische Hilfe zu holen,
sodann neben den übrigen Beschwerden eine ständige Schwäche
empfinde, so dass er im Januar 2009 im Krankenhaus Sanski Most
behandelt worden sei, wofür er einen Entlassungsbericht einreichte. In
diesem „Entlassungsbrief“ vom 23. Januar 2009 wird festgehalten, dass
der Patient mit dem Bild eines starken vertiginösen Syndroms mit
Hypertonie und Übelkeit aufgenommen worden sei und sich sein Zustand
auf symptomatische Therapie hin verbessert habe, so dass er vier Tage
später habe entlassen werden können. Seiner Eingabe legte der
Beschwerdeführer einen weiteren ärztlichen Bericht bei, nämlich einen
Befund vom 7. August 2009 der fachärztlichen Ambulanz für Physiatrie
des Ärztehauses Sanski Most, wonach der Beschwerdeführer über
chronische Schmerzen des Halses mit Ausbreitung in den linken Arm,
Kreuzschmerzen und häufige Kopfschmerzen mit Schwindel geklagt
habe, er jedoch objektiv selbständig bewegungsfähig sei mit leichter
Antalgie, und bei ihm eine eingeschränkte Anteflexion und diskret linke
Rotation mit Schmerzhaftigkeit entlang des vollen Umfangs sowie im
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Bereiche der Hals- und der LS-Wirbelsäule ausgeglichene Lordosen
feststellbar seien (act. 13).
G.
Mit Duplik vom 16. Oktober 2009 bestätigte die Vorinstanz ihrerseits ihren
Antrag mit der in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2009 ausgeführten
Begründung. Zudem hielt sie fest, dass die gesundheitlichen Verhältnisse
des Beschwerdeführers, wie sie im Zeitpunkt der ursprünglichen
Verfügung (4. März 2004) bestanden hätten, mit jenen verglichen werden
müssten, welche zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (16.
Dezember 2008) bestanden. Der Sachverhalt sei wiederholt dem RAD
zur Begutachtung vorgelegt worden, so auch zuletzt im Oktober 2009
(vgl. act. 59 IV), welcher aus den medizinischen Akten eine wesentliche
Verbesserung des bisher invalidisierenden, psychischen
Gesundheitszustandes festgestellt habe, weshalb neu eine 20%-ige
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich bzw. eine gänzliche
Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweisungstätigkeiten ab dem 8. Mai 2007
zu veranschlagen sei (act. 18).
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2009 vom zuständigen
Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-
- hat der Beschwerdeführer fristgerecht überwiesen (act. 19, 21).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des
Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
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Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art.
3 Bst. dbis VwVG).
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 16. Dezember
2008. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG)
Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegovina
und wohnt auch dort. Die Schweiz hat mit diesem Staat kein Abkommen
über die Soziale Sicherheit abgeschlossen, weshalb das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen über Sozialversicherung)
nach wie vor Anwendung findet. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich
der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das
Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren
relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen
Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des
ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002
(ATSV, SR 830.11).
4.
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4.1. Im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat oder ihm infolge
Verbesserung des Gesundheitszustandes gar keine Rente mehr
zuzusprechen ist. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis
der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes (hier: 16. Dezember 2008) eingetretenen Sachverhalt
abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die
auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-
Revision in der Fassung vom 21. März 2003 (AS 2003 3837) sowie, für
die Zeit ab dem 1. Januar 2008, diejenigen der 5. IV-Revision in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129) anwendbar.
4.2. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches
Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13
ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine
formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu
den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und
sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu
entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann
(vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art.
16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur
Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen
ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft
gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und
b).
5.
5.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die
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für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2. Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs.
1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf
eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige
auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter
dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG
nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Validen-einkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen
Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so
gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E.
2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht
ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verur-sachte
Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER,
Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140).
5.4. Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus
folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275
E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im
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angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu
ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig
und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen
Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen
müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung
und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und
im Beschwerdefall dem Gericht.
5.5. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% arbeitsunfähig
gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach
ständiger Rechtsprechung des EVG (heute Bundesgericht) die überwiegende Wahrscheinlichkeit
erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt,
welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem
Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur
dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen
werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V
102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im
Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-
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Seite 11
BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen).
Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht
und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit
der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den
Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung
bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder
Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens
30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
5.6. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ein invalider Versicherter gehalten ist, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und
zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist
es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus
medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und
zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen
kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu
lassen.
6.
6.1. Hinsichtlich der Revision einer Rente ist Folgendes festzuhalten:
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1
ATSG). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder
Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern
wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiter andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
Ein Revisionsgrund ergibt sich aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die
geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
mit weiteren Hinweisen, SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
bedeuten eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts (zum
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Beispiel eine andere Einschätzung der zumutbaren Arbeitsleistung, vgl. SVR 2004 IV 5, E. 3.3; 1996 IV Nr.
70 E. 3a). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner älteren Rechtsprechung jeweils
festgehalten, dass ein Revisionsgrund, welcher zur Aufhebung oder Herabsetzung der Rente nach Art. 41
IVG (bzw. heute Art. 17 ATSG) führt, aktenmässig zuverlässig ausgewiesen sein muss (z.B. Urteil I 559/02
vom 31. Januar 2003 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen sowie Thomas Locher, a.a.O. § 38 Rz. 6 f. und Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 16 f. zu Art. 17). Die Revisionsbestimmungen dürfen nicht als Grundlage für
eine voraussetzungslose Neuprüfung des Rentenanspruchs verstanden werden (Rudolf Rüedi, Die
Verfügungsanpassung als verfahrensrechtliche Grundfigur namentlich von Invalidenrevisionen, in: René
Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St.
Gallen 1999, S. 15 mit Verweis auf BGE 112 V 371 E. 4).
6.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
Im vorliegenden Fall sind es die Verfügungen vom 4. März 2004, welche diesen ersten Referenzpunkt
bilden. Es ist also der Gesundheitszustand und der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers zu jenem
Zeitpunkt (4. März 2004) zu vergleichen mit denjenigen zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
16. Dezember 2008.
6.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die ganze
Invalidenrente ab dem 1. April 2004 im Wesentlichen aufgrund eines
psychischen Leidens zugesprochen worden war, welche Dr. med.
L._______ vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz in seinem Bericht vom
22. Dezember 2003 (vgl. act. 24 IV) – auf welchen sich die Vorinstanz
vollumfänglich stützte – wie folgt umschrieben hatte, dies unter Einbezug
dessen Einflusses auf die Arbeitsfähigkeit:
- anhaltende affektive Störung mit depressiven und paranoiden Anteilen, Schübe von schizo-affektiver
Psychose bei Borderline-Persönlichkeit: ...Der Versicherte war seit dem Jahr 2000 ... in ambulanter neuro-
psychiatrischer Behandlung wegen schweren Depressionen mit Suizidalität. Aethiologisch liegt einerseits
eine familiäre Belastung, andererseits auch eine kriegsbedingte Verschlechterung der Situation vor. Der
Versicherte wird seit Jahren mit Antidepressiva und Neuroleptika behandelt. ... Seit Beginn der ambulanten
psychiatrischen Behandlung, das heisst ab 01.01.2000, 40%-ige Arbeitsunfähigkeit, ab 03.09.2002 (Eintritt
in die stationäre psychiatrische Behandlung) 70%-ige Arbeitsunfähigkeit, keine Verweistätigkeit möglich.
Revision in 3 Jahren mit einem ausführlichen psychiatrischen Bericht und einem medizinischen Bericht.
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Daneben hatte Dr. L._______ auch die Diagnose physischer Leiden bestätigt und deren Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit wie folgt festgehalten:
Zusätzlich liegen degenerative Veränderungen der HWS und LWS vor, mit einem chronischen lumbo-
vertebralen Schmerzsyndrom und eine Zervikobrachialgie beidseits, jedoch ohne neurologische Ausfälle.
Gegenüber dem psychischen Leiden treten diese körperlichen Erkrankungen deutlich in den Hintergrund.
6.4. Viereinhalb Jahre später scheint sich aufgrund der vom
Beschwerdeführer neu eingereichten medizinischen Akten vom Mai, Juni
und Oktober 2007 sowie vom Oktober 2008, Januar und August 2009
dahingehend ein modifiziertes Gesundheitsbild zu zeigen, als nun einzig
im Gutachten der Neuropsychiaterin Dr. med. J._______ vom 14. Januar
2009 eine depressive Episode F 32 erwähnt wird, mit Hinweis auf
Schlafstörungen, Willensschwäche, Lustlosigkeit und eine Ten-denz,
schnell aufzubrausen, allerdings ohne genauere Angabe der Symptome
und deren Behandlung (act. 55 IV).
Alle übrigen medizinischen Berichte stammen von internen Fachärzten, welche zwar das bereits vormalig
bestehende chronische lumbo-vertebrale Schmerzsyndrom und die Zervikobrachialgie teilweise bestätigen,
aber auf einen negativen Lasègue hinweisen und nach wie vor keine neurologischen Ausfälle festgestellt
haben (act. 38 IV). Hingegen werden beim Beschwerdeführer weitere physische Leiden diagnostiziert, so
ein genereller Schwächezustand, Schwindelanfälle, schwieriges Atmen (stabilisierte Angina pectoris),
hoher Blutdruck, Herzschwäche und eine schlechte Beweglichkeit des linken Beines, so dass er sich
anscheinend immer in Begleitung fortbewegt; zudem hat der Beschwerdeführer im Frühjahr 2007 einen
Hirnschlag erlitten, von welchem er sich offenbar erholt hat (act. 37 bis 40 IV sowie act. 52 bis 55 IV). Im
Übrigen attestiert der Internist und Kardiologe Dr. med. D._______ dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten, zumal er sich ohne Begleitung nicht fortbewegen könne (act. 53 IV).
Zum Teil waren die genannten physischen Gesundheitseinschränkungen, insbesondere die Erkrankung
der lumbosakralen Wirbelsäule, das schwierige Atmen, der hohe Blutdruck und die allgemeine Schwäche
jedoch bereits früher, also vor Zusprechung der Invalidenrente diagnostiziert worden (vgl. Bericht vom 31.
Juli 2003 des Internisten Dr. med. S._______, act. 13 IV).
6.5. Insgesamt fällt im Vergleich zwischen den beiden relevanten
Zeitpunkten (4. März 2004 und 16. Dezember 2008) auf, dass – wie auch
der durch die Vorinstanz zugezogene RAD-Arzt ausführt – von den
ursprünglich rentenrelevanten psychischen Beschwerden in den neueren
ärztlichen Berichten, welche der Beschwerdeführer eingereicht hat, kaum
noch die Rede ist. Allerdings bleibt festzuhalten, dass mit Ausnahme des
kurzen Berichts der Neuropsychiaterin Dr. J._______ (vgl. act. 55) auch
kein psychiatrisches Gutachten vorliegt.
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7.
7.1. Für die Beurteilung, ob in casu sich der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, ist der Richter, wie bereits
ausgeführt wurde, auf die ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten. Bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten darf das Gericht den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2
vom 26. Januar 2006, BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung
erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 352 E.
3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind
aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit
Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden
Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006).
7.2. Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad
übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer
Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme
der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit
überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten
Einwände entgegenstehen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 43 Rz. 23; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff).
7.3.
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7.3.1. Im vorliegenden Fall stellt der von der Vorinstanz zugezogene
RAD-Arzt hinsichtlich der physischen Leiden die Diagnosen der
ausländischen ärztlichen Berichte nicht grundsätzlich in Frage.
Demgegenüber unterscheiden sich die ärztlichen Beurteilungen
hinsichtlich des Einflusses dieser physischen Beschwerden auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Währenddem Dr. D._______ mit
seinem Bericht vom 13. Januar 2009 dem Beschwerdeführer pauschal,
aber praktisch ohne Begründung eine Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit
attestiert (vgl. act. 53), kommt der zugezogene RAD-Arzt Dr. C._______
in seinen Berichten vom 16. Mai 2008 (act. 42), 3. Dezember 2008 (act.
47), 17. Juli 2009 (act. 57) und 13. Oktober 2009 (act. 59) wiederholt zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit
neuerdings eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit und in einer
Verweisungstätigkeit keine Reduktion der Arbeitsfähigkeit vorliege,
zumal:
- keine neurologischen Ausfälle am Rücken und keine wesentliche, invalidisierende Einschränkung der
Beweglichkeit im Bereiche der Wirbelsäule oder der linken Glieder feststellbar seien (vgl. act. 42, 59), noch
- die Herzfunktionen signifikant beeinträchtigt sei (vgl. act. 57), noch
- für die Angina pectoris eine Schmerzanamnese oder ein ECG in Ruheposition genüge (vgl. act. 42, 57),
noch
- der hohe Blutdruck zu irreversiblen Schäden geführt habe (vgl. act. 57).
Zudem würden die verabreichten Medikamente nicht auf ein bedeutendes Problem im Bewegungsapparat
hindeuten (act. 59).
Demgegenüber äussert sich der RAD-Arzt nicht ausdrücklich, sondern allenfalls implizite zu den häufigen
Schwindelanfällen, den Schwächezuständen und der fehlenden Autonomie in der Fortbewegung.
7.3.2. Bezüglich dem physischen Gesundheitszustand, welcher durch die
medizinischen Berichte im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens neu
in den Vordergrund gestellt wird, kommt das Gericht zum Schluss, dass
sich dieser seit dem Zeitpunkt der Zusprache der Invalidenrente (4. März
2004) jedenfalls nicht verbessert hat. Ob er sich (entscheidend)
verschlechtert hat, ist aufgrund der medizinischen Berichte und Befunde
nicht restlos geklärt. Zwar haben sich die Rückenprobleme, die bereits
seit längerem diagnostiziert sind, nicht signifikant verschlechtert.
Hingegen ist der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht
erreicht, um ohne Weiteres den Schluss ziehen zu können, dass die
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Arbeitsfähigkeit als des im Frühjahr 2007 erlittenen Hirnschlages, der
Angina pectoris und der Herzfunktionen bei Belastung sowie der
geschilderten wiederholten Schwächezuständen auch in einer
Verweisungstätigkeit überhaupt nicht eingeschränkt sei. Diese Frage
kann jedoch vorerst offen gelassen werden.
7.4. Das Gericht kann nämlich den entscheidenden Vergleich hinsichtlich
des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers am 4.
März 2004 und am 16. Dezember 2008 nicht anstellen, da schlichtweg
ein umfassendes psychiatrisches Gutachten fehlt, obwohl ein solches im
Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens vom medizinischen Dienst der
IV-Stelle ausdrücklich verlangt worden war.
Wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.1) ist ein Revisionsgrund erst gegeben, wenn er aktenmässig zuverlässig
ausgewiesen ist. Dies ist mangels psychiatrischen Gutachtens vorliegend nicht der Fall. Damit ist der
Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden.
8.
8.1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache
zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder
selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a).
Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz
noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders
verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung
einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme
(beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein
Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen
geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn
die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig
bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren
Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden.
8.2. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2008 aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
IV-Stelle zurückzuweisen ist. Die IV-Stelle wird angewiesen, ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen und abklären zu lassen, inwieweit
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dem Beschwerdeführer angesichts seiner Leiden in psychischer und
physischer Hinsicht Verweisungstätigkeiten zumutbar sind resp. für den
massgebenden Überprüfungszeitraum waren. Anschliessend ist eine
neue Verfügung zu erlassen.
9.
9.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG) und der
vom Beschwerdeführer eingezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird
ihm zurückerstattet.
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer
wird der einbezahlte Kostenvorschuss zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
4.
Dieser Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Ref. Nr. 756.2119.1494.81)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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