B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4662/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______, (Kosovo),
c/o B._______, (Kosovo),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Waisenrente,
(Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015).
C-4662/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Für die am (…) 1989 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte kosovarische
Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwer-
deführerin) richtete die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgen-
den auch: Vorinstanz) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 eine ordentli-
che Waisenrente aus (vgl. Verfügung vom 19. August 2008, act. 28), nach-
dem ihr Vater am 5. September 2007 verstorben war (vgl. act. 3 S. 2, act.
18 S. 3).
B.
B.a Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 stellte die SAK die Ausrichtung der
Waisenrente der Versicherten, die zu diesem Zeitpunkt ein im Oktober
2008 begonnenes, gemäss Regelstudiendauer drei Jahre bzw. sechs Se-
mester dauerndes Studium an der mathematischen und naturwissen-
schaftlichen Fakultät der Universität C._______, Fachbereich Physik, Ver-
tiefungsrichtung Ingenieurwissenschaften, absolvierte, rückwirkend per 30.
Juni 2011 ein (betr. Regelstudiendauer vgl. statt vieler act. 35 S. 1 = BVGer-
act. 27/7 [vom BVGer eingeholte deutsche Übersetzung]). Die SAK stellte
in ihrer Verfügung vom 7. Februar 2012 fest, da sich die Versicherte nicht
mehr in einem Vollzeitstudium befinde, sei eine lukrative Beschäftigung ne-
benbei möglich. Um das Anrecht auf eine Waisenrente zu haben, müssten
die Studierenden unter 25 Jahre alt sein und ein fortlaufendendes Studien-
pensum von mindestens 20 Stunden pro Woche vorweisen. Die Versi-
cherte weise (aber) nur 18 Stunden pro Woche auf (act. 64).
B.b Mit Eingabe vom 6. März 2012 teilte die Versicherte der SAK mit, die
letzte Schulbescheinigung sei vom Schulamt falsch ausgefüllt worden; sie
besuche eine reguläre Schule während mehr als 18 Stunden pro Woche.
Sie bitte die SAK deshalb um nochmalige Zusendung der Schulformulare
(act. 65).
B.c Mit Schreiben vom 20. September 2012 teilte die SAK Frau
B._______, Mutter der Versicherten, mit, die Verfügung der SAK vom 7.
Februar 2012 sei in Rechtskraft erwachsen. Eine neue Überprüfung der
Verfügung werde daher nicht mehr in Betracht gezogen (act. 71).
C.
Auf Ersuchen ihres Rechtsdienstes, welchem der Ausbildungsnachweis
C-4662/2015
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durch die vorliegenden Unterlagen nunmehr erbracht erschien (vgl. Schrei-
ben vom 13. August 2014, act. 99), prüfte die SAK den Waisenrentenan-
spruch der Versicherten erneut und gewährte ihr mit Verfügung vom
2. September 2014 für ein zusätzliches akademisches Jahr eine vom
1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 befristete Waisenrente (act. 101). In dieser
Verfügung hielt die SAK in Bezug auf die eingereichten Studienbescheini-
gungen und das Schreiben der Versicherten vom 19. Mai 2014 – in wel-
chem diese mitteilte, sie studiere derzeit im achten Semester und könne
nicht abschätzen, wann sie ihr Studium absolviert haben werde (vgl. act. 98
S. 3 = act. 100 S. 1 [deutsche Übersetzung]) – mit, die Versicherte habe
seit Juni 2011 offenbar mehrmals das fünfte und sechste Semester nicht
erfolgreich absolviert und sei heute immer noch für das ursprünglich 3-jäh-
rige Studium eingetragen. Da die Versicherte ihre Ausbildung nicht mit dem
ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, könne ihre Waisenrente nur noch
bis und mit Juni 2012 ausbezahlt werden (act. 101 S. 4).
D.
Die hiegegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 16. Dezember
2014 (vgl. act. 109 = act. 111 S. 1), in welcher diese unter Beilage einer
Studienbescheinigung vom 18. November 2013 (act. 108 S. 5 = act. 111
S. 2 = BVGer-act. 27/17 [deutsche Übersetzung]) vorbrachte, noch immer
zu studieren, wies die SAK mit Entscheid vom 18. Februar 2015 ab (act.
114, 115; BVGer-act. 2 und ad. BVGer-act. 2). Die SAK begründete ihre
Einspracheabweisung im Wesentlichen damit, dass der Versicherten ge-
stützt auf die bereits am 27. November 2013 eingereichte Studienbeschei-
nigung vom 18. November 2013 die Rente bis und mit Juni 2012 zusätzlich
ausgerichtet worden sei. Eine weitere Rentenleistung sei ausgeschlossen.
Aus den Angaben der Versicherten und den eingereichten Studienbestäti-
gungen ergebe sich, dass die Versicherte seit Oktober 2008 an der Fakultät
für Physik und Mathematik der Universität C._______ eingeschrieben sei
und am Ende des Studienjahres 2011 das Studium hätte abschliessen sol-
len. Aus diesem Grund sei der Antrag der Versicherten um Weiterausrich-
tung der Rente durch Verfügung vom 7. Februar 2012 (act. 64) abgewiesen
worden (vgl. Sachverhalts-Bst. B.a hievor). Zum heutigen Zeitpunkt könne
festgestellt werden, dass die Versicherte das fünfte und sechste Semester
mehrfach wiederholt habe. Eine einmalige Wiederholung eines Studienjah-
res könne zugelassen werden. Aus diesem Grund sei die SAK auf die vor-
genannte Verfügung vom 7. Februar 2012 zurückgekommen und habe der
Versicherten die Rente für ein zusätzliches Jahr (2011/2012) ausgerichtet
(Verfügung vom 2. September 2014, act. 101 S. 4; Sachverhalts-Bst. C hie-
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vor). Die Versicherte habe mehrfach wiederholt, dass sie sich – nach bei-
nahe sieben Jahren – noch immer in Ausbildung befinde, obwohl sie ihr
Studium 2011 hätte abschliessen sollen. Eine einmalige Wiederholung ei-
nes Studienjahres könne zugelassen werden; der Leistungsanspruch gehe
nicht unter. Mehrfache Wiederholungen liessen den Leistungsanspruch je-
doch ab dem Studienjahr 2012/2013 untergehen. Die vorliegende Studien-
laufbahn sei nicht mit der Voraussetzung der systematischen Vorbereitung
vereinbar, welche erfordere, dass der Betroffene die Ausbildung mit dem
objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, um sie innert nützlicher Frist ab-
schliessen zu können. Die Voraussetzungen für den Rentenanspruch
seien spätestens ab dem Studienjahr 2012/2013 – nach einer Wiederho-
lung von zwei Semestern – nicht mehr erfüllt gewesen, weshalb die Rente
zu Recht auf Ende Juni 2012 eingestellt worden sei (vgl. Einspracheent-
scheid vom 18. Februar 2015, act. 114).
E.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 teilte die SAK B._______ unter Bezug-
nahme auf die zugesandten, am 2. Juni 2015 bei der SAK eingegangenen
(act. 116 S. 1) Ausbildungsbescheinigungen für die Versicherte (vgl.
act. 116 S. 3 ff.) mit, dass der Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015
in Rechtskraft erwachsen sei und deshalb keine Neubeurteilung vorge-
nommen werden könne (act. 118).
F.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 (Poststempel: 16. Juli 2015; Eingang
BVGer: 28. Juli 2015) erhob die Versicherte Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, die Waisenrente sei ihr über
den 30. Juni 2012 hinaus auszurichten. Zur Begründung brachte sie im
Wesentlichen vor, sie sei Studentin und auf die Rente der Vorinstanz an-
gewiesen. Sie habe am 5. Juni 2015 zwei weitere Prüfungen absolviert (in
den Fächern F210 und F218, vgl. Beschwerdebeilage). Im Frühling (2015)
habe es einen Streik an der Universität C._______ gegeben, während dem
sie keine weiteren Unterlagen habe erhalten können. Danach habe sie der
Vorinstanz erneut Unterlagen eingereicht. Nun werde ihr unterstellt, sie
habe die Frist verpasst (vgl. BVGer-act. 1).
G.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 2015 wurde
die Beschwerdeführerin zunächst auf informellem Weg ersucht, ein Zustell-
domizil in der Schweiz zu bezeichnen. Nachdem beim Bundesverwaltungs-
gericht innert Frist keine Antwort einging, wurde die Beschwerdeführerin
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mit prozessleitender Verfügung vom 30. September 2015 und erneut mit
prozessleitender Verfügung vom 17. Februar 2016 auf diplomatischem
Weg aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten
künftige Anordnungen und Entscheide der Beschwerdeführerin durch Pub-
likation im Bundesblatt eröffnet würden. Aufgrund der fehlenden Emp-
fangsbestätigungen der auf diplomatischem Weg versandten Verfügungen
gelangte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 23. März 2016 an die
Schweizerische Botschaft in Kosovo (BVGer-act. 12). Schliesslich übermit-
telte diese mit Schreiben vom 10. Mai 2016 die Empfangsbestätigung für
die prozessleitende Verfügung vom 17. Februar 2016 (BVGer-act. 13).
H.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 18. Februar 2015. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe sich ihrer Ausbildung
nicht systematisch gewidmet, da sie das dreijährige, im Studienjahr
2008/2009 begonnene Studium im Oktober 2011 nicht abgeschlossen
habe. Gleiches gelte für den Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung
per Juli 2012, d.h. ein Jahr später. So sei sie zum letztgenannten Zeitpunkt
für zwei Jahre im dritten Studienjahr immatrikuliert gewesen. Anschlies-
send habe sich eine weitere Wiederholung angeschlossen, weshalb mit
dem angefochtenen Einspracheentscheid die Renteneinstellung ab Studi-
enjahr 2012/2013 bestätigt worden sei (BVGer-act. 17 S. 3 oben). In den
Jahren 2012/2013 und bis und mit Januar 2014 habe sich die Beschwer-
deführerin ein drittes bzw. viertes Mal im letzten Studienjahr befunden. Der
Studienrückstand habe sich somit auf zwei bzw. drei Jahre belaufen. Die
systematische Berufsvorbereitung setze voraus, dass die Person die Aus-
bildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, um sie innert
nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. In Bezug auf die Studien-
laufbahn der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass einerseits der Stu-
dienabschluss im letzten hypothetischen Anspruchsmonat Januar 2014 –
im sechsten Kalenderjahr nach demjenigen des Studienbeginns, d.h. der
doppelten Dauer des Studiums von drei Jahren an sich – nicht erreicht ge-
wesen sei, und dass andererseits das Studium am Ende des vierten Leis-
tungsjahres der Rente – 2012 – nicht in rechtserheblicher Weise praktisch
beinahe abgeschlossen gewesen sei. Dieser Studienablauf sei mit einer
systematischen Vorbereitung nicht vereinbar. Die Ausbildung sei von der
Beschwerdeführerin nicht mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben
worden, um einen Abschluss innert nützlicher Frist sicherzustellen. Aus
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Seite 6
diesem Grund seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Halbwai-
senrente ab Juli 2012 nicht mehr erfüllt. Werde vom Regelverlauf des Stu-
diums abgewichen, sei dies substantiiert zu begründen, was die Beschwer-
deführerin vorliegend nicht getan habe (BVGer-act. 17 S. 3, mit Hinweis
auf Urteil BVGer C-6056/2011 vom 17. Januar 2013 E. 6).
I.
Aufgrund eines fehlenden Zustelldomizils in der Schweiz zeigte das Bun-
desverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit mittels Publikation im
Bundesblatt eröffneter prozessleitender Verfügung vom 17. Juni 2016 an,
dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 13. Juni 2016 am Sitz des
Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden könne. Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Veröf-
fentlichung dieser Verfügung im Bundesblatt (28. Juni 2016, BVGer-
act. 21) eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (BVGer-
act. 19). Die Beschwerdeführerin liess sich in der Folge nicht vernehmen.
J.
Zusätzlich und mit prozessleitender Verfügung vom 27. Juni 2017 wurde
die Vorinstanz eingeladen, den Zustellnachweis für den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 18. Februar 2015 vorzulegen und zur Frage der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde ratione temporis Stellung zu nehmen
(BVGer-act. 22).
K.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht mit, der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Februar
2015 sei eingeschrieben versandt worden. Einem Nachforschungsbegeh-
ren – Abklärung des Zustelldatums – werde seitens der Post jedoch nur
innerhalb einer Frist von sechs Monaten – Fristenlauf ab Folgetag der Post-
aufgabe – Folge gegeben. Es sei deshalb nicht möglich, das Eröffnungs-
datum des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Februar 2015 zu
bestimmen (BVGer-act. 25).
L.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Es liegt keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Ein-
spracheentscheids einzureichen ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 50 Abs. 1
VwVG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie
der Mitteilung an die Partei, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu
laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben
sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen dip-
lomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39
Abs. 1 ATSG, Art. 21 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin trägt die Be-
weislast für die rechtzeitig erhobene Beschwerde (vgl. Urteil des Bundes-
gericht 5A_163/2007 vom 2. August 2007). Für die Tatsache und den Zeit-
punkt der Verfügungszustellung bzw. dafür, dass die Frist zu laufen begon-
nen hat, trägt hingegen die Verwaltung die Beweislast (Urteil des Bundes-
gerichts 9C_791/2010 vom 10. November 2010 E. 4.1, BGE 103 V 63
E. 2a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, N 8 zu Art. 39 ATSG).
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Seite 8
Da es der Vorinstanz gemäss ihrer eigenen Angabe nicht möglich ist, den
genauen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Einspracheent-
scheids vom 18. Februar 2015 anzugeben (vgl. BVGer-act. 25) und die Be-
schwerdeführerin eine verspätete Beschwerdeerhebung hinsichtlich ihrer
Beschwerde vom 17. Juli 2015 nicht nur nicht bestätigte, sondern in ihrer
Beschwerde im Gegenteil festhielt, es werde ihr unterstellt, sie habe die
Frist verpasst, ist vorliegend – entgegen dem Schreiben der Vorinstanz
vom 24. Juni 2015, wonach die Einspracheverfügung vom 18. Februar
2015 in materielle Rechtskraft erwachsen sei (act. 118) – von der Recht-
zeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen. Da die Beschwerde im Übrigen
formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohn-
sitz im Kosovo. Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht re-
gelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die
Frage, ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März
2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksre-
publik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen; vgl. BGE
139 V 263) weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entstehung des Renten-
anspruchs und nicht der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massge-
benden Anknüpfungspunkt (BGE 139 V 335 E. 6).
2.1.1 Der Vater der Beschwerdeführerin ist am 5. September 2007 verstor-
ben (vgl. act. 3 S. 2). Der Versicherungsfall "Hinterlassenrente" ist somit
noch unter Geltung des Sozialversicherungsabkommens eingetreten, so-
dass dieses auf den vorliegend zu beurteilenden Fall nach wie vor anwend-
bar und der Export der Waisenrente in den Kosovo (grundsätzlich) zulässig
ist.
2.1.2 Gemäss den Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens
bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen AHV (z.B. eine Waisenrente) besteht, so-
weit dieser Staatsvertrag wie vorliegend keine abweichende Regelung ent-
hält, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2
und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3 des dazugehörigen Schluss-
protokolls). Somit ist vorliegend schweizerisches Recht anwendbar
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Seite 9
(vgl. Urteile des BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011, C-1549/2015 vom
27. April 2017 E. 3.5).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben,
sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die
SAK die Waisenrente der Beschwerdeführerin zu Recht eingestellt hat, be-
urteilt sich somit grundsätzlich nach den im Zeitpunkt des Einspracheent-
scheids vom 18. Februar 2015 gültigen Bestimmungen des AHVG und der
AHVV (SR 831.101).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2012 eingestellt hat.
3.1 Gemäss Art. 25 AHVG haben Kinder, deren Vater oder Mutter gestor-
ben ist, Anspruch auf eine Waisenrente (Abs. 1, erster Satz). Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder
der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Alters-
jahres oder mit dem Tod der Waise (Abs. 4). Für Kinder, die noch in Aus-
bildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längs-
tens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festle-
gen, was als Ausbildung gilt (Abs. 5).
3.2 Die vom Gesetzgeber genannte Ausbildung zielt darauf ab, die berufli-
che Ausbildung zu fördern (zuletzt: BGE 139 V 122 E. 4.3) und den Bezü-
ger einer Rente von zusätzlichen Beiträgen an die Ausbildung des eigenen
Kindes bis zu dessen Eintritt in eine Erwerbstätigkeit zu entlasten, damit es
später einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es ihm ermöglicht, den
C-4662/2015
Seite 10
eigenen Lebensunterhalt eigenständig zu verdienen. Das volljährige Kind
eines eine Altersrente beziehenden Elternteils soll dadurch, dass sein Va-
ter oder seine Mutter kein Erwerbseinkommen mehr erzielt, in seinem be-
ruflichen Weiterkommen nicht behindert sein.
3.3 Der Bundesrat hat in Art. 49bis AHVV (in Kraft seit 1. Januar 2011) ge-
regelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn
es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumin-
dest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich über-
wiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschie-
dener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brü-
ckenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie
Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht ent-
halten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durch-
schnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die
maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Weiter wird in Art. 49ter AHVV
(in Kraft seit 1. Januar 2011) geregelt, dass mit einem Berufs- oder Schul-
abschluss die Ausbildung beendet ist (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als
beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein An-
spruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung
im Sinne von Absatz 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung
unmittelbar danach fortgesetzt wird: u.a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und
Ferien von längstens 4 Monaten (Abs. 3 Bst. a).
3.4 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Weglei-
tung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar
2015; publiziert auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherun-
gen [BSV] Publikationen & Service > Weisun-
gen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Grund-
lagen AHV > Weisungen Renten, zuletzt besucht am 20. Februar 2018)
zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen
dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss
(Rz. 3358; vgl. BGE 108 V 54 E. 1a). Das angestrebte Bildungsziel muss
entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufli-
che Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen. Falls die Aus-
bildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist,
muss sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden
bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Die Ausbildung muss auf einem
strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch
C-4662/2015
Seite 11
anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine
Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz. 3358). Die systematische Vorberei-
tung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren
Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können.
Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem
Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte
Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen,
Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Ver-
fassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro
Woche ausmacht (Rz. 3359; BGE 104 V 64 E. 3, auch publiziert als ZAK
1978 S. 548). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels
Indizien mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit eru-
iert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungs-
anbieters über die durchschnittlich aufzuwendende Zeit für die jeweilige
Ausbildung abzustellen. Wer wöchentlich nur eine geringe Anzahl Kurslek-
tionen besucht (z.B. 4 Lektionen abends) und daneben zur Hauptsache
arbeitet (ohne Ausbildungscharakter) oder auch gar keinem Erwerb nach-
geht, vermag den erforderlichen überwiegenden Ausbildungsaufwand nur
schwer nachzuweisen (Rz. 3360).
3.5 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der gesetzliche Begriff der
Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; ande-
rerseits geht es um Ausbildung aber auch dort, wo entweder zum vornhe-
rein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die Ausübung
des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wo es sich um eine Ausbil-
dung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen
Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten
Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemäs-
sen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges.
In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Recht-
sprechung umschriebenen Masse auf die Erwerbseinkünfte auswirken.
Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die
Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert
nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbil-
dung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu fol-
gen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. UELI KIESER, Alters-
und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2012, Art. 25 Rz. 6 mit Hinweisen;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-3229/2012 vom 16. Mai 2014
E. 2.4 und 2.5, C-8867/2010 vom 6. November 2013, E. 3.4.1, C-695/2010
vom 17. Dezember 2012, C-5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3, C-
C-4662/2015
Seite 12
7916/2010 vom 27. September 2012 E. 3.3, C-6567/2009 vom 17. Sep-
tember 2010 E. 4.3 und C-3062/2010 vom 13. September 2010 E. 4.3,
C-1549/2015 vom 27. April 2017 E. 3.5).
3.6 Eine bloss formelle Einschreibung für ein Studium genügt nicht, um ei-
nen Anspruch auf eine Waisenrente zu begründen beziehungsweise auf-
recht zu erhalten. Benötigt die auszubildende Person eine längere Ausbil-
dung als der Durchschnitt oder muss sie einen Misserfolg hinnehmen, so
kann daraus nicht von vornherein auf einen ungenügenden Einsatz ge-
schlossen werden. Diese Umstände stellen jedoch Hinweise auf den Ein-
satz der betroffenen Person dar, welche es im Rahmen einer Gesamtwür-
digung zusammen mit den weiteren tatsächlichen Verhältnissen des kon-
kreten Falles zu berücksichtigen gilt (Urteil des BGer 9C_647/2014 vom
15. Januar 2015 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.7 In subjektiver Hinsicht wird verlangt, dass die Ausbildung mit dem ob-
jektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, indem die betreffende Person
sich systematisch auf das Ausbildungsziel vorbereitet. Dies bedeutet indes
nicht, dass der Lehrgang in der Minimalzeit zu absolvieren ist (GABRIELA
RIEMER-KAFKA, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversiche-
rungsrechtlicher Sicht, in: SZS 3/2004, S. 208 ff., insbesondere S. 212).
4.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
die Ausrichtung der Waisenrente zu Recht per 30. Juni 2012 eingestellt hat.
Dabei ist vorab festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am (…) 2014
das 25. Altersjahr vollendet hat und daher ihr Waisenrentenanspruch spä-
testens mit Ablauf des Monats Januar 2014 erloschen ist (vgl. Art. 25
Abs. 5 AHVG und RWL Rz. 3332). Zu prüfen bleibt, ob sich die Beschwer-
deführerin im Zeitpunkt des verfügten Rentenendes (Ende Juni 2012) bis
Ende Januar 2014 noch in Ausbildung befand und sich diesfalls dieser Aus-
bildung mit dem notwendigen und ihr objektiv zumutbaren Einsatz und Wil-
len gewidmet hat, was die Vorinstanz verneint und die Beschwerdeführerin
sinngemäss bejaht.
5.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Vollzeitstudium
an der mathematischen und naturwissenschaftlichen Fakultät der Univer-
sität von Prishtina, Fachbereich Physik, Vertiefungsrichtung Ingenieurwis-
senschaften, im Oktober 2008 begonnen hat (vgl. Leistungsnachweis vom
11. April 2014, act. 95 S. 6 = BVGer-act. 27/2 [deutsche Übersetzung]) und
C-4662/2015
Seite 13
dass dieses Studium gemäss Regelstudiendauer drei Jahre bzw. sechs
Semester dauert (vgl. statt vieler BVGer-act. 27/7). Die Vorinstanz hielt in
ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2011 fest, die eingereichten Studien-
bescheinigungen enthielten widersprüchliche Angaben (act. 61). Tatsäch-
lich ist der hier zu beurteilende Studienverlauf aufgrund der vorliegenden
Studienbescheinigungen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar (vgl. vom
BVGer eingeholte deutsche Übersetzungen in BVGer-act. 27/7-19 und
27/21). In den nachstehenden Tabellen werden deshalb die von der Be-
schwerdeführerin in ihrem Bachelor-Studiengang Physik, Fachrichtung In-
genieurwissenschaften (2008/2009, vgl. act. 95 S. 5 = BVGer-act. 27/5-6
[deutsche Übersetzung]) erworbenen ECTS-Punkte mit Datum und Fund-
stelle übersichtlich aufgelistet (vgl. BVGer-act. 27/2; BVGer-act. 27/24-26
[deutsche Übersetzungen] bzw. act. 116/18-20, Originale). Gemäss Leis-
tungsnachweis der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 entspricht ein
volles akademisches Jahr 60 ECTS-Punkten, ein Semester 30 und eine
Periode (Trimester) 20 ECTS-Punkten (BVGer-act. 27/4, vgl. betr. Euro-
pean Credit Transfer and Accumulation System
/wiki/Bologna-Prozess). Obligatorische Fächer sind nachfolgend mit
Status „O“, Wahlfächer mit Status „Z“ gekennzeichnet. In den Semestern 2
bis 6 (S-II bis S-VI) haben die Studierenden je zwei Wahlfächer („Z“) zu
wählen (BVGer-act. 27/5-6). Die Unterrichtsstunden umfassen Vorlesun-
gen („L“), numerische Übungen („UN“) und Laborübungen („UL“; BVGer-
act. 27/6). Für jedes absolvierte Unterrichtsfach erhalten die Studierenden
eine Note (vgl. BVGer-act. 27/2). Die UP-Note 6 bedeutet „ausreichend“,
die UP-Note 10 „hervorragend“ (BVGer-act. 27/3).
Ziffer /
Code
Unterrichtsfach
(BVGer-act. 27/5, 27/2)
Sta-
tus
Stunden
U+UN+UL
ECTS Note UP Datum
S-I
F201 Physik I O 3+2+2 10 6 19.06.2009
(act. 116
S. 18 links
unten)
F202 Physische Mathematik I /
Mathematische Physik I
O 2+2+O 8 6 21.10.2010
(act. 116
S. 18 r. un-
ten)
F203 Allgemeine Chemie /
Chemie
O 2+2+0 6 6 16.04.2009
(BVGer-
act. 27/24)
C-4662/2015
Seite 14
F204 Fremdsprache I /
Französisch
O 1+1+0 6 7 02.02.2009
(BVGer-
act. 27/24)
Gesamt 17 30
Ziffer /
Code
Unterrichtsfach
(BVGer-act. 27/5, 27/2)
Sta-
tus
Stunden
U+UN+UL
ECTS Note UP Datum
S-II
F205 Physik II O 4+2+2 10 6 20.10.2009
(act. 116
S. 18)
F206 Physische Mathematik II O 2+2+O 8 - -
F207 Metrologie Z 2+0+0 6 8 23.10.2009
(act. 116
S. 18)
F208 Labortechnik Z 2+2+0 6 bestanden 14.06.2009
(BVGer-
act. 27/24)
F209 Ultraschall Z 2+0+0 6 - -
Gesamt 20 30
Ziffer /
Code
Unterrichtsfach
(BVGer-act. 27/5, 27/2)
Sta-
tus
Stunden
U+UN+UL
ECTS Note UP Datum
S-III
F210 Physik III O 4+4+2 6 abgelegt 05.06.2015
(BVGer-
act. 27/1)
C-4662/2015
Seite 15
F211 Mathematische Metho-
den in Physik I
O 2+2+0 6 6 13.02.2014
(act. 116
S. 20)
F212 Astronomie + Physik des
Universums
O 2+1+0 6 6 04.07.2011
(act. 116
S. 19)
F213 Informatik Z 1+2+0 6 - -
F214 Laser und Anwendungen Z 1+1+0 6 7 27.09.2010
(act. 116
S. 19)
F205
(recte:
F215)
Fremdsprache II Z 1+2+0 6 - -
F216 Physik und Umwelt Z 2+0+0 6 6 29.09.2010
(act. 116
S. 19)
Gesamt 21 30
Ziffer /
Code
Unterrichtsfach
(BVGer-act. 27/5, 27/2)
Sta-
tus
Stunden
U+UN+UL
ECTS Note UP Datum
S-IV
F217 Physik IV O 4+2+2 6 6 19.10.2010
(BVGer-act.
27/25)
F218 Mathematische Metho-
den in Physik II
O 2+2+0 6 abgelegt 05.06.2015
(BVGer-act.
27/1)
F219 Grundlagen der Pro-
grammierung
O 2+2+0 6 6 06.07.2012
(act. 116
S. 19)
C-4662/2015
Seite 16
F220 Analytische Mechanik Z 2+1+0 6 6 24.06.2014
(act. 116
S. 20)
F221 Rechnungsphysik Z 1+2+0 6 - -
F222 Geschichte der Physik Z 2+0+0 6 6 28.09.2010
(BVGer-act.
27/25)
Gesamt 21 30
Ziffer /
Code
Unterrichtsfach
(BVGer-act. 27/5, 27/2)
Sta-
tus
Stunden
U+UN+UL
ECTS Note UP Datum
S-V
F223 (Grundlagen der) Atom-
physik
O 3+1+2 6 7 11.12.2012
(act. 116
S. 20)
F224 Klassische Elektrodyna-
mik
O 3+1+0 6 - -
F225 Grundlagen der
Elektronik
O 2+1+0 6 6 21.02.2013
BVGer-act.
27/26
F226 Physik des starren Kör-
pers
Z 2+1+0 6 - -
F227 Grundlagen der Kern-
physik
Z 2+1+1 6 - -
F228 X-Strahlen und deren
Anwendung / Umsetzung
Z 1+1+0 6 8 23.04.2012
(act. 116
S. 19)
Gesamt 19 30
C-4662/2015
Seite 17
6.
Wie ausgeführt, muss ein Lehrgang nicht in der Minimalzeit absolviert wer-
den (vgl. oben E. 3.7) und lässt rechtsprechungsgemäss die Wiederholung
eines Studienjahres für sich allein noch nicht auf mangelhafte Systematik
und Ernsthaftigkeit des Studiums schliessen (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-2822/2012 vom 6. September 2013 E. 3.6). Das Abweichen vom Regel-
verlauf eines Studiums ist aber substantiiert zu begründen (vgl. Urteile des
Ziffer /
Code
Unterrichtsfach
(BVGer-act. 27/6, 27/2)
Sta-
tus
Stunden
U+UN+UL
ECTS Note UP Datum
S-VI
F229 Relativierte Elektrodyna-
mik
O 3+2+0 7 - -
F230 Statistische Physik und
Thermodynamik
O
o
O
3+2+0 6 - -
F231 Molekulare Physik /
Molekularphysik
O 2+2+0 6 7 01.12.2014
(BVGer-
act. 27/26)
keine
Ziffer
Sprachkultur O 2+1+0 3 - -
F232
vgl.
F223
Quantenphysik /
Atomphysik
Z 2+2+0 4 vgl. F223
F233 Metrologie (II, vgl. F207) Z 2+0+0 6
(27/2;
vgl.
aber
27/6:
4)
6 19.10.2012
BVGer-act.
27/26
F234 Biophysik Z 2+0+0 4 9 27.12.2011
(act. 116
S. 19)
Gesamt 21 30
C-4662/2015
Seite 18
BVGer C-5978/2012 vom 5. November 2013 E. 4.3 zweiter Absatz; C-
5865/2011 vom 31. Oktober 2012 E. 4.7 in fine). Vorliegend begründete die
Beschwerdeführerin ihr offensichtliches Abweichen vom Regelverlauf des
Bachelor-Studiums Ingenieurwissenschaft nicht, trotz entsprechender Er-
suchen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliche Schreiben vom 21. Februar
2014 [act. 89 S. 1 = act. 95 S. 2] und vom 15. April 2014 [act. 98 S. 1-2]).
Die Beschwerdeführerin erwähnte in ihrem Schreiben an die Vorinstanz
vom 14. April 2014 einen Protest/Streik an der Universität (im Jahr 2014,
vgl. act. 95 S. 1) sowie in ihrer Beschwerde vom 17. Juli 2015 einen Streik
im Frühling 2015 (vgl. BVGer-act. 1 S. 2). Vorliegend brachte die Be-
schwerdeführerin aber keine hinreichenden Gründe für die Verzögerung
des Studienablaufs bis zum verfügten Rentenende vom 30. Juni 2012 vor
(vgl. etwa auch Fragebögen vom 19. Januar 2012 [act. 63] und 28. Juni
2012 [vgl. act. 69], Schreiben der Beschwerdeführerin vom 14. Januar
2014 [act. 86 S. 1] und 19. Mai 2014 [act. 98 S. 3 = act. 100 S. 1 {deutsche
Übersetzung}] sowie Einsprache vom 16. Dezember 2014, act. 109). Zu-
dem liess sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nach
Einreichung ihrer Beschwerde replikweise nicht mehr vernehmen (vgl.
Sachverhalts-Bst. I).
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin in den vier Jahren seit ihrer Einschreibung für das Vollzeitstu-
dium Ingenieurwissenschaften am 16. Oktober 2008 (BVGer-act. 27/2) bis
zum verfügten Rentenende vom 30. Juni 2012 92 von 180 möglichen
ECTS-Punkten des gemäss Regelstudiendauer dreijährigen Bachelor-Stu-
diengangs erwarb (vgl. vorstehende Tabellen: S-I: 30; S-II: 22; S-III: 18; S-
IV: 12; S-V: 6; S-VI: 4). Dies entspricht 51,1 % der erforderlichen ECTS-
Punkte. Bis zur Vollendung ihres 25. Altersjahres am (…) 2014 bzw. bis
zum spätesten Zeitpunkt des Erlöschens des Waisenrentenanspruchs mit
Ablauf des Monats Januar 2014 erreichte die Beschwerdeführerin 116
ECTS-Punkte, also 64,4% (zusätzliche Punkte: S-IV: 6; S-V: 12; S-VI: 6)
und bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom
18. Februar 2015 134 Punkte (74,4%; zusätzliche Punkte: S-III: 6; S-IV: 6;
S-VI: 6).
Dieser Studienverlauf entspricht offensichtlich keiner zielorientierten und
mit objektiv zumutbarem Einsatz verfolgten Ausbildung. Vorliegend ist
denn aufgrund der Akten und Angaben der Beschwerdeführerin eindeutig
erstellt, dass diese ihr Physik-Bachelor-Studium nicht mit dem ihr objektiv
zumutbaren Einsatz und klarer Systematik betrieben hat, um es innert nütz-
licher Frist erfolgreich abschliessen zu können. Es fällt insbesondere auf,
C-4662/2015
Seite 19
dass auch nach der um ein Jahr verlängerten Regelstudiendauer die Be-
schwerdeführerin per Juni 2012 insgesamt lediglich gut die Hälfte der für
den Studienabschluss erforderlichen ECTS-Punkte erreicht hat. Dass die
Vorinstanz die Waisenrente der Beschwerdeführerin per Ende Juni 2012
eingestellt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdefüh-
rerin ihr Studium nicht mit objektiv zumutbarem Einsatz betreibt, ergibt sich
im Übrigen auch aus dem weiteren Studienverlauf. So fällt auf, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2014, d.h. rund zwei
Jahre nach Renteneinstellung und fünfeinhalb Jahre nach Studienbeginn,
ausdrücklich erklärte, sie sei noch immer Studentin und könne nicht beant-
worten, wann sie ihr Studium absolviert haben werde (act. 100 S. 1 und 2).
Im Weiteren hatte sie auch bei Einreichung ihrer Beschwerde vom 17. Juli
2015 – mithin fast sieben Jahre nach Beginn des gemäss Regelstudien-
dauer dreijährigen Studiums – ihr Bachelor-Studium noch nicht abge-
schlossen, sondern nur zwei weitere Prüfungen abgelegt (in den Fächern
Physik III [F210] und Mathematische Methoden in Physik II, F218). Dass
dieser schleppende Studienverlauf in den beiden angegebenen Streiker-
eignissen von 2014 und 2015 ihre hinreichende Erklärung fänden, machte
die Beschwerdeführerin nicht geltend. Zudem betreffen die Streikereig-
nisse nicht die Zeit bis und mit Juni 2012. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
7.2 Die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung und die unterliegende Beschwerdeführerin eben-
falls nicht (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]).
C-4662/2015
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilagen: Kopien von BVGer-act. 27/1-26,
Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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