Abtei lung II I
C-4670/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger-
Amrhein, Kirchstrasse 24a, 8580 Amriswil,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Verfügung vom 31. Mai 2007 betreffend unrechtmässig
bezogener IV-Rente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4670/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde die Beschwerdeführerin in
Anwendung von Art. 70 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR
831.101) in Verbindung mit Art. 25 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) von der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) aufgefordert, die aufgrund
der Scheidung unrechtmässig bezogenen Zusatzrenten in der Höhe
von insgesamt Fr. 7'797.-- für den Zeitraum Juni 2005 bis Mai 2007
zurückzuerstatten.
B.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung vom 31. Mai 2007 sei aufzuheben. Sie machte
insbesondere geltend, dass die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) seit dem 10. April 2006 Kenntnis von der Ehescheidung gehabt
habe, da sie über den Personenstandsausweis verfügte, aus dem klar
hervorgehe, dass die Eheleute seit dem 10. Mai 2005 geschieden
seien. Dementsprechend hätte die Rechtmässigkeit der laufenden
Renten spätestens Anfang April 2006 in Frage gestellt werden müssen
und der unrechtmässige Bezug der Zusatzrenten sei nicht auf eine
Meldepflichtverletzung zurückzuführen. Ausserdem erlösche der
Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die
Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten habe, da es sich
um eine Verwirkungsfrist handle (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Im
vorliegenden Fall habe die einjährige Frist spätestens am 10. April
2006 mit Kenntnis der Ehescheidung zu laufen begonnen. Die
Rückforderungsverfügung sei jedoch erst am 31. Mai 2007 erlassen
worden. Somit sei die einjährige Frist abgelaufen und der
Rückerstattungsanspruch sei verwirkt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragte die IV-Stelle,
die Beschwerde sei gutzuheissen und die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben. Sie führte insbesondere aus, dass der Ex-Ehemann der
Beschwerdeführerin im März 2006 in einer der IV-Stelle Zürich
eingereichten Zusatzanmeldung auf die im Mai erfolgte Ehescheidung
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hingewiesen und gleichzeitig den Zivilstandsausweis vom 31. Januar
2006 vorgelegt habe (act. 14, 26). Infolge Wegzugs ins Ausland seien
die entsprechenden Akten am 6. April 2006 an die SAK überwiesen
worden (act. 16, 17). Folglich habe die IV-Stelle/SAK im April 2006
Kenntnis von der Ehescheidung erhalten und wäre in der Lage
gewesen, die Zusatzrenten sofort einzustellen und die bereits zu
Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern. Nach Art. 25 Abs. 2
ATSG erlösche der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres,
nachdem die Versicherungseinrichtung Kenntnis davon erhalten habe,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der
einzelnen Leistung. Die einjährige Verwirkungsfrist habe somit im April
2006 zu laufen begonnen. Demzufolge sei die Rückforderungs-
verfügung vom 31. Mai 2007 zu spät erlassen worden, und der
Rückerstattungsanspruch sei verwirkt.
D.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin
die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Gleichzeitig
wurde ihr Gelegenheit zu einer Replik gegeben. Die Frist zur
Einreichung eines Ausstandsbegehren ist am 18. Oktober 2007
unbenutzt abgelaufen.
E.
Mit Replik vom 11. Oktober 2007 schloss sich die Beschwerdeführerin
dem Antrag der Vorinstanz auf Gutheissung der Beschwerde an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR
172.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 33 VGG sind
Beschwerden zulässig gegen Verfügungen von Vorinstanzen. Die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art.
33 Bst. d VGG (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Beim
angefochtenen Entscheid handelt es sich zweifellos um eine
Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und eine Ausnahme nach Art. 32
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VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59
ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde
wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten
ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, siehe auch Art. 56 ff.
ATSG).
2.
Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die
Rückforderungsverfügung vom 31. Mai 2007 zu spät erlassen worden
und dementsprechend der Rückerstattungsanspruch verjährt sei.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch
mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung
davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf
Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
2.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ex-Mann der
Beschwerdeführerin die IV-Stelle Zürich am 17. März 2006 auf die im
Mai 2005 erfolgte Ehescheidung hingewiesen hat. Trotz dieser
Meldung hat die IVSTA die Leistungen der Beschwerdeführerin
weiterhin ausgerichtet.
2.3 Die Leistungen wurden daher ab Scheidungsdatum (10. Mai 2005)
unrechtmässig ausgerichtet. Die Verwirkungsfrist für den
Rückforderungsanspruch begann am 18. März 2006 zu laufen und
endete am 17. März 2007; ab diesem Datum war der
Rückforderungsanspruch verwirkt. Die Rückerstattungsverfügung vom
31. Mai 2007 war somit verspätet (vgl. BGE 119 V 434 E. 3c; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 Rz. 30).
2.4 Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde als
begründet erweist und dem Antrag der Vorinstanz auf Aufhebung der
Verfügung vom 31. Mai 2007 und Gutheissung der Beschwerde
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG stattgegeben wird.
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3.
Da die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren obsiegt, werden ihr
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).
3.1 Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen.
3.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat zusammen mit der
Replik vom 11. Oktober 2007 eine detaillierte Kostennote in der Höhe
von Fr. 2'470.45 für die Zeit vom 12. Juni 2007 bis 11. Oktober 2007
für ihre Bemühungen eingereicht, wobei der zeitliche Aufwand auf
knapp 9 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.-- beziffert
wurde. Diese Honorarnote ist unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Anwaltsaufwand nicht zu beanstanden (vgl. BGE I
30/03 vom 22. Mai 2003). Die Parteientschädigung wird auf Fr.
2'470.45 festgesetzt und geht zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64
VwVG in Verbindung mit Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz vom 31. Mai 2007 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'470.45 zugesprochen, die
von der Vorinstanz zu leisten ist.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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