Abtei lung II I
C-467/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
R._______ Prishtina, Unmik, CS-Viti,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Einmalige Abfindung der AHV.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-467/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) R._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 3. Mai 2005 unter
Anrechnung einer Beitragsdauer von 2 Jahren und ausgehend von
einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 70'950.- sowie der
Rentenskala 2 eine einmalige Abfindung von Fr. 20'623.-
zugesprochen hat,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 11. Mai 2005
(Eingang bei der SAK: 23. Mai 2005) Einsprache erhoben und geltend
gemacht hat, in der Schweiz 8 Jahre gearbeitet zu haben,
dass die SAK die Einsprache am 2. August 2005 mit der Begründung
abgewiesen hat, dass dem Individuellen Konto (IK) des
Beschwerdeführers lediglich Einkommenseinträge von insgesamt 24
Monaten in den Jahren 1980 -1982 zu entnehmen seien, dass der
Beschwerdeführer keine anderen Lohnabrechnungen oder
Arbeitszeugnisse beigebracht habe und daher die Unrichtigkeit der
Eintragungen im IK nicht belegt sei,
dass diese Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung innert 30 Tagen
bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) angefochten
werden konnte,
dass der Rekurskommission innert der Beschwerdefrist zwei
Erklärungen von Drittpersonen eingereicht wurden, welche
bestätigten, mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz gearbeitet zu
haben,
dass die Rekurskommission dem Beschwerdeführer am 1. September
2005 unter Hinweis auf Art. 52 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) mitteilte, dass diese Erklärungen Dritter keine formgültige
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK darstellten und
dass eine Beschwerde unter Beachtung der Formvorschriften innert 30
Tagen ab Erhalt der angefochtenen Einspracheverfügung einzureichen
sei,
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dass der Rekurskommission am 12. September 2005 mittels des
unterzeichneten Rückscheins bestätigt wurde, dass die Zustellung des
Schreibens vom 1. September 2005 am 6. September 2005 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Rekurskommission am
15. November 2005 (Eingang: 22. November 2005) unter Beachtung
der Formvorschriften von Art. 52 Abs. 1 VwVG um eine Überprüfung
der ihm zustehenden Abfindung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer seinen Antrag an die Rekurskommission
mit Eingabe vom 18. April 2006 (Eingang: 26. April 2006) noch weiter
begründete,
dass das Bundesverwaltungsgericht, sofern es zuständig ist, per 1.
Januar 2007 die Beurteilung der bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel übernahm, wobei das neue
Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.6.2005 [VGG], SR 173.32),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG beurteilt, wie
hier sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und dass als
Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten,
wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK zu zählen ist,
dass der angefochtene Einspracheentscheid der SAK eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt,
dass dem Beschwerdedführer mit Verfügung vom 18. Mai (Zustellung:
30. Mai) 2007) die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt
gegeben wurde,
dass keine Ausstandsgründe geltend gemacht wurden,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
in Kraft getreten ist, welches gemäss Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vorliegend
anwendbar ist,
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dass der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung hat (Art. 59 ATSG
in Anlehnung an Art. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Bescherdeführer daher zur Beschwerde berechtigt ist,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung
einzureichen ist (Art. 60 ATSG; entsprechend auch Art. 50 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer aufgrund der
gestützt darauf erfolgten Reaktionen spätestens am 15. August 2005
eröffnet wurde,
dass die Rekurskommission den Beschwerdeführer am 1. September
2005 darauf hinweis, dass Erklärungen von Drittpersonen keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellten,
dass dem Beschwerdeführer diese Mitteilung am 6. September 2005
zugestellt wurde,
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen
Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass für alle Staatsangehörige von Serbien und Montenegro weiterhin
die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1)
anwendbar sind,
dass nach Art. 2 dieses Abkommens die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1
genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die Altersversicherung gehört, einander
gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
dass nach Art. 20 dieses Abkommens Gesuche, Erklärungen und
Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle
eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als fristgerecht
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eingereicht gelten, wenn sie innert der gesetzten Frist bei einer
entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist eine
Beschwerde weder zu Handen der Schweizerischen Post übergeben
noch an eine zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates
eingereicht hat,
dass die erste, Art. 52 Abs. 1 VwVG entsprechende und als
Beschwerde zu qualifizierende Eingabe erst am 15. November 2005
(Eingang: 22. November 2005) eingereicht wurde,
dass daher offen bleiben kann, ob die Beschwerdefrist allenfalls erst
mit der Zustellung des Schreibens der Rekurskommission vom 1.
September 2005 zu laufen begann, weil die Beschwerdefrist auch
dann bereits abgelaufen wäre,
dass die Rekurskommission auch nicht gehalten war, dem
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG unter Androhung
des Nichteintretens eine Nachfrist zu setzen, da gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 116 V 353, S. 356) vom
Rechtsuchenden ein Mindestmass an Sorgfalt in der
Beschwerdeführung verlangt werden darf, was bedeutet, dass erst
dann überhaupt von einer Beschwerde gesprochen werden kann,
wennn eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten
Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekundet, d.h.
erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage
zum Ausdruck bringt, weshalb die Eingaben der Drittpersonen
überhaupt keine Beschwerde darstellten,
dass die Beschwerde damit verspätet eingereicht worden ist,
dass daher auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und
dass weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der
Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11.12.2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE], SR 173.320.2) eine Parteientschädigung auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (auf dem diplomatischen Weg)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. .......; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
-
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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