Abtei lung II I
C-4674/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, Z._______ (Serbien),
vertreten durch Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4674/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde 1952 geboren, ist
serbischer und kroatischer Staatsbürger und lebt heute in Serbien.
Nach Schulabschluss absolvierte er eine Ausbildung als Presser in der
metallurgischen Industrie. Er arbeitete in den Jahren 1973 bis 1977 im
Saisonnierstatus als Fabrikarbeiter und in der Restauration in der
Schweiz und bezahlte Beiträge an die Schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Obwohl er eine
B-Bewilligung erhielt, kehrte er nach Jugoslawien zurück, da ein
Familiennachzug aus administrativen Gründen nicht möglich war. In
Jugoslawien arbeitete der Beschwerdeführer als Fabrikarbeiter in der
Metallurgie. Zuletzt war er ab Juli 1989 als Arbeiter in einem
Sintermetallwerk in W._______ (Serbien) tätig für 20 Stunden pro
Woche, entsprechend einem halben Pensum, wobei ihm als leichtere
Arbeit das Pulvermischen zugeteilt wurde. Am 13. August 2002 gab er
diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf, wobei hauptsäch-
lich ein chronischer Alkoholismus mit Beginn eines psychoorganischen
Abbaus, eine zervikolumbale Spondylarthrose und eine posttraumati-
sche Arthrose des Sprunggelenk-Fersenbeins im Raum standen. Der
Beschwerdeführer bezieht seit April 2002 eine ganze serbische
Invalidenrente (vgl. Akten der Invalidenstelle für Versicherte im Aus-
land [nachfolgend IVSTA bzw. Vorinstanz] IV/3, 7, 10, 11; IV/61 S. 8,
11, 12 und Beschwerdeakten act. 10.4).
B.
B.a Am 31. März 2002 oder 31. März 2005 (die Akten sind diesbe-
züglich widersprüchlich, vgl. unten E. 3.3) meldete sich der Beschwer-
deführer beim jugoslawischen Versicherungsträger zum Bezug einer
Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung an. Das An-
meldeformular ging am 11. April 2005 bei der IVSTA ein (vgl. IV/7 f.).
B.b Im Auftrag der IVSTA erstellte das B._______ in V._______
(nachfolgend die MEDAS) am 28. Dezember 2006 ein polydisziplinäres
Gutachten (vgl. IV/40, 41, 61).
B.c Gestützt auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes RAD U._______ (im Folgenden RAD) vom 2. Februar 2007
stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 20.
März 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl.
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IV/63 und 67). Sie begründete dies damit, dass die letzte
gewinnbringende Tätigkeit auf Grund des Gesundheitszustandes nur
noch zu 50% zumutbar sei. Angepasste leichtere Tätigkeiten (z.B.
kleine Lieferungen mit Fahrzeug, Datenerfassung/Scanning,
Registrier- und Klassierungsarbeiten sowie eine Arbeit als Magaziner
oder Verkäufer im Detailhandel seien jedoch in rentenausschlies-
sender Weise zumutbar. Der von der IVSTA durchgeführte
Einkommensvergleich ergab unter Berücksichtigung eines Leidens-
abzugs von 5% eine Erwerbseinbusse von 12.32 % (vgl. IV/66).
B.d Mit Schreiben vom 23. März und 3. April 2007 erklärte der
Beschwerdeführer, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden
sei, und beantragte die Zusprache einer IV-Rente (IV/73 bzw. act. 10.2
sowie act. 10.4). Die Invalidenkommission des serbischen Versiche-
rungsträgers habe auf Grund der ausführlichen spezialärztlichen
Dokumentation beschlossen, dass ein Verlust der Arbeitsfähigkeit für
schwere und leichtere Tätigkeiten vorliege, weshalb dem Beschwerde-
führer seit dem 19. April 2002 eine ganze serbische Invalidenrente
ausgerichtet werde. Zugleich reichte der Beschwerdeführer die Kopie
eines Austrittsberichts über eine stationäre psychiatrische Behandlung
vom 2. Oktober 2006 bis 2. März 2007 zu den Akten.
B.e Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 wies die IVSTA das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab (IV/81). Sie ergänzte die im Vor-
bescheid enthaltene Begründung dahingehend, dass der neu einge-
reichte Austrittsbericht dem RAD unterbreitet worden sei (vgl. IV/80),
dieser seine vorherige Stellungnahme bestätigt habe und dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers an der Richtigkeit des Vorbe-
scheids nichts änderten. Ausserdem seien Entscheide ausländischer
Sozialversicherungen für die schweizerische Invalidenversicherung
nicht bindend.
B.f Da die IVSTA nicht nachvollziehen konnte, ob die Verfügung vom
21. Mai 2007 versandt worden war, erstellte und versandte sie am
5. Juni 2007 eine neue entsprechende Verfügung mit dem Vermerk,
dass diese Verfügung jene vom 21. Mai 2007 annulliere und ersetze
(vgl. IV/82, 83, 87-89).
C.
C.a Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2007 erhob der Beschwerde-
führer am 9. Juli 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte die Aufhebung der besagten Verfügung und die Zuspra-
Seite 3
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che einer IV-Rente oder die Neuabklärung der Sache - jeweils unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Er begründete seine Anträge unter
Verweis auf seine Stellungnahme vom 3. April 2007 damit, dass aus
der sehr ausführlichen medizinischen Dokumentation hervorgehe,
dass er für sämtliche - schwere und leichtere - Tätigkeiten zu min-
destens 50% arbeitsunfähig sei. In Anbetracht seiner verschiedenen
körperlichen und psychischen Beschwerden hätte ausserdem nicht nur
die Beurteilung eines Facharztes der Vorinstanz, sondern der Fach-
gruppe eingeholt werden müssen.
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragte die
IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die Stellung-
nahmen des RAD vom 2. Februar und 14. Mai 2007 sowie auf ihre
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
C.c Mit Replik vom 22. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde fest. Er führte aus, dass er angesichts der gänzlich
unterschiedlichen Beurteilungen der serbischen Spezialärzte für Neu-
ropsychiatrie und des MEDAS-Psychiaters in der Schweiz von einem
Neuropsychiater untersucht werden sollte, der seine Muttersprache
(serbisch/kroatisch) spreche.
C.d Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht dafür angesetzten
Frist, leistete der Beschwerdeführer am 8. November 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.-.
C.e Am 15. November 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel ab.
C.f Auf telefonisches Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts hin
reichte die IVSTA am 9. Februar 2010 Kopien von zwei Schreiben des
Vertreters des Beschwerdeführers vom 23. März 2007 (je eines an die
Schweizerische Ausgleichskasse und eines an die IVSTA) und eines
Schreibens vom 3. April 2007 (Stellungnahme zum Vorbescheid) ein
(act. 10, 10.1, 10.2, 10.4). Ausserdem reichte sie die erste Seite der
Übersetzung aus dem Serbischen des Dokuments "Befund, Beurtei-
lung und Gutachten" des Republikfonds der Renten- und Invalidenver-
sicherung vom 19. April 2002 zu den Akten (act. 10.3) und erklärte,
dass der Rest des Gutachtens und das entsprechende Dokument in
serbischer Sprache nicht vorhanden seien und deshalb nicht einge-
reicht werden könnten.
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D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG kei-
ne Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Verfügung vom 5. Juni 2007 wurde dem Vertreter des Be-
schwerdeführers am 7. Juni 2007 zugestellt (vgl. IV/89). Die Beschwer-
defrist begann somit am 8. Juni 2007 und endete - wie die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführte - am Montag 9. Juli 2007.
Die an diesem Tag der schweizerischen Post übergebene Beschwerde
(vgl. Poststempel auf dem Beschwerdecouvert) wurde somit frist-
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gerecht eingereicht (vgl. Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Abs. 3
ATSG sowie Art. 39 Abs. 1 ATSG).
1.5 Da im Übrigen die Beschwerde formgerecht eingereicht und der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde (vgl. Art. 52 und 63
Abs. 4 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Serbien und Kroatien.
Da der Beschwerdeführer einerseits Staatsangehöriger Serbiens ist,
einem Nachfolgestaat des ehemaligen Jugoslawiens, mit welchem die
Schweiz kein neues entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat,
bleiben die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri -
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1)
auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGE 126 V 203 E. 2b, BGE
122 V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Demnach bestimmt sich die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung besteht, für den Beschwerde-
führer als serbischem Staatsangehörigen allein aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 dieses Abkommens).
Da der Beschwerdeführer anderseits auch Staatsangehöriger Kroa-
tiens ist, finden auch die Bestimmungen des Abkommens vom 9. April
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re-
publik Kroatien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1) Anwen-
dung. Demnach bestimmt sich die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung besteht, auch für den Beschwerdeführer als Staatsangehöriger
Kroatiens allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl.
Art. 2 bis 4 dieses Abkommens).
Da beide Staatsverträge betreffend das anwendbare Recht zum glei-
chen Resultat führen, ist nicht zu prüfen, in welchem Verhältnis die
beiden Abkommen zueinander stehen.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
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129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003
geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen
Bestimmungen des IVG ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
hingegen die durch die 5. IVG-Revision eingeführten Änderungen,
welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129).
3.
3.1 Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA das Rentenbegehren des Beschwerde-
führers zu Recht abgewiesen hat.
3.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsge-
richt grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streiti -
gen Verfügung (hier die angefochtene Verfügung vom 27. November
2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1).
Meldet sich ein Versicherter erst mehr als zwölf Monate nach dem Ent-
stehen des Anspruchs auf eine Invalidenrente, so werden allfällige
Leistungen nach Art. 48 Abs. 2 IVG (aufgehoben per 31. Dezember
2007) nur für die zwölf der Anmeldung vorangegangenen Monate
ausgerichtet (erster Satz). Weiter gehende Nachzahlungen werden nur
erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sach-
verhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten
seit Kenntnisnahme vornimmt (zweiter Satz).
3.3 Aus den Unterlagen geht nicht klar hervor, wann die Anmeldung
des Beschwerdeführers zum Bezug einer schweizerischen IV-Rente
beim Versicherungsträger seines Wohnsitzstaates eingegangen ist.
Einerseits datiert die Eingangsbestätigung auf dem Anmeldeformular
vom 31. März 2002, erkundigte sich der Vertreter des Beschwerde-
führers am 8. November 2004, ob die IVSTA die Anmeldung vom ser-
bischen Versicherungsträger erhalten habe und wurde dem Beschwer-
deführer ab 19. April 2002 eine ganze serbische Invalidenrente zuge-
sprochen, was dafür spricht, dass die Anmeldung am 31. März 2002
erfolgte (vgl. IV/4, IV/7 und act. 10.4). Andererseits wurde die Anmel-
dung vom serbischen Versicherungsträger mit Begleitformular vom
31. März 2005, welches die gleiche Unterschrift trägt, wie die Bestäti-
Seite 7
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gung auf dem Anmeldeformular, an die IVSTA weitergeleitet und ist
der Anmeldung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (noch) bis
am 13. August 2002 angestellt war, was dafür spricht, dass die An-
meldung am 31. März 2005 erfolgte (vgl. IV/7 f.). Es ist somit abzuklä-
ren, zu welchem Zeitpunkt die (ursprüngliche) Anmeldung zum Bezug
einer schweizerischen IV-Rente (erstmals) beim serbischen Versiche-
rungsträger einging. Die Vorinstanz hat hierzu keine Abklärungen vor-
genommen, weshalb sich der Sachverhalt diesbezüglich als unge-
nügend ermittelt erweist.
3.4 Je nach Ausgang dieser Abklärungen wird es Sache der Vor-
instanz sein zu prüfen, ob am 31. März 2001 bzw. oder 31. März 2004
(jeweils ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung, vgl. oben E. 3.2 und
3.3) bereits ein Rentenanspruch bestand oder ob ein solcher danach
bis zum 5. Juni 2007 (Erlass der angefochtenen Verfügung) entstan-
den ist.
4.
4.1 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtspre-
chung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsa-
che massgebend:
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: lang dauernde Krankheit,
Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilwei-
se Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli -
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
Seite 8
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tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50%
auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei Versicherten, die
ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz
haben (vgl. Art. 13 ATSG), entsteht bei einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% - vorbehaltlich einer - hier nicht vorliegenden - abwei-
chenden staatsvertraglichen Regelung, kein Rentenanspruch (vgl.
Art. 28 Abs. 1ter IVG und BGE 121 V 264 E. 6c sowie Art. 8 Bst. e des
schweizerisch-jugoslawischen Abkommens und Art. 5 Ziffer 2 des
schweizerisch-kroatischen Abkommens).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinwei -
sen).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
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weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die ver-
sicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist.
5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Begutachtenden begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung
an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen In-
struktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens
- selber vornehmen will (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V 157 E. 1c
und 1d mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, dass er zu
mindestens 50% für sämtliche - schweren und leichteren - Tätigkeiten
arbeitsunfähig sei. Dies ergebe sich aus den medizinischen Unter-
lagen.
Seite 10
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6.2 Am ausführlichsten und detailliertesten setzte sich die MEDAS in
ihrem Gutachten vom 28. Dezember 2006 mit dem Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit auseinan-
der (vgl. IV/61). Die polydisziplinäre Begutachtung wurde von den
Dres. C._______ (Rheumatologie FMH), D._______ (Kardiologie
FMH), E._______ (Psychiatrie-Psychotherapie FMH) und F._______
(Neurologie FMH) durchgeführt und durch eine Konsultation von Dr.
G._______ (Pneumologie FMH, vgl. IV/61 S. 19 und 24) ergänzt. Das
Gutachten beruhte auf eigenen polydisziplinären Untersuchungen des
Beschwerdeführers vom 16. und 17. August 2006 (unter Beizug eines
Dolmetschers) und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben. Die MEDAS erstellte in Bezug auf die im Gut-
achtensauftrag der IVSTA aufgeworfene Thematik folgende Diagnosen
(vgl. zusammenfassend IV/61 S. 30): Chronischer Alkoholismus mit
Beginn eines psychoorganischen Abbaus (ICD-10 F.10.74), zerviko-
lumbale Spondylarthrose, kompliziert durch eine Spondylolyse L5-S1
des Grades 1 ohne Myelopathie (ohne Schädigung des Rückenmarks
mit neurologischen Funktionsausfällen) und ohne radikuläre Sympto-
matik (ICD-10 M47.8 und M43.1), posttraumatische Arthrose des
Sprunggelenk-Fersenbeins (ICD-10 M19.1), asymptomatische Entzün-
dung der Daumenbeugersehne (ICD-10 M77.9), chronische Bauch-
speicheldrüsenentzündung ohne aktuelle Insuffizienz oder Diabetes
(ICD-10 K86.0), unvollständiger, verfrühter Zahnausfall unbestimmten
Ursprungs (ICD-10 K00.6). Daraus schloss die MEDAS unter Zusam-
menfassung der somatischen, neurologischen, kardiovaskulären und
psychiatrischen Beurteilungen auf eine Arbeitsfähigkeit von 50% in der
bisherigen Tätigkeit und von 100% in einer leichteren angepassten
Verweisungstätigkeit - unter Berücksichtigung gewisser funktioneller
Einschränkungen betreffend die physische Belastbarkeit (vgl. IV/61
insbesondere S. 23 und 32). Die übrigen medizinischen Vorakten, wel-
che auf weniger vertieften Abklärungen beruhen und/oder weniger
detailliert begründet wurden, bestätigen diese Diagnosen, bei teilweise
abweichender Terminologie, weitgehend und vermögen sie im Übrigen
nicht in Frage zu stellen. Insbesondere wurden die von gewissen
Ärzten diagnostizierte Hirnatrophie und (chronische) (Alkohol)polyneu-
ropathie (vgl. IV/27 und 34 sowie IV/17, 19, 26 und 31) von der
MEDAS nicht als separate Diagnosen aufgeführt. Doch ist davon aus-
zugehen, dass deren Auswirkungen im Rahmen der Gesamtbeur-
teilung von der MEDAS berücksichtigt wurden.
Seite 11
C-4674/2007
6.3 Der RAD - auf dessen Beurteilung die IVSTA sich abstützte - über-
nahm in seinen Stellungnahmen vom 2. Februar 2007 (IV/63) und
14. Mai 2007 (IV/80) im Wesentlichen die genannten MEDAS-Diag-
nosen und deren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers, rückwirkend ab 1996.
6.4 Neben der oben erwähnten Diagnosen und Beurteilung wies die
MEDAS in ihrem Gutachten darauf hin, dass im Rahmen der Begut-
achtung unerwartet neue Befunde/Beschwerdebilder entdeckt worden
seien:
6.4.1 Einerseits könnten das häufige Erbrechen des Beschwerdefüh-
rers (zwei- bis dreimal täglich) und der erhebliche Gewichtsverlust auf
eine Pathologie des oberen Abdomens hinweisen. Daher habe die
MEDAS dem Beschwerdeführer eine gastroenterologische Untersu-
chung empfohlen, um den Stand seiner (anamnestischen) Geschwür-
erkrankung (ICD-10 K27.9) und eine eventuelle portale Hypertension
(erhöhter Druck in der Pfortader) abzuklären und eine evolutive Patho-
logie auszuschliessen (vgl. IV/61 S. 9 und 24 f.).
Andererseits diagnostizierte die MEDAS eine nicht determinierte Trü-
bung der (hinteren) Lungen. Beim rauchenden Beschwerdeführer rufe
eine Differenzialdiagnose primär den Verdacht auf eine Tumorpatho-
logie hervor. Aber auch eine infektiöse Pathologie komme in Betracht.
Daher empfahl die MEDAS primär ein Brust-CT und eventuell eine En-
doskopie. Je nach den Resultaten sei eine Tuberkulose auszuschlies-
sen (vgl. IV/61 S. 19 f., 24 f., 30 f.).
6.4.2 Die MEDAS deklarierte, dass angesichts dieser neuen (Ver-
dachts-)befunde, die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers neu zu stellen sei. Eine abschliessende Beurteilung werde erst
nach Durchführung der zur Abklärung notwendigen Untersuchungen
möglich sein. Im Übrigen könne angesichts der Diagnostik und der
Entwicklung im Verlauf der nächsten Monate die Möglichkeit einer
grösseren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, selbst in einer ange-
passten Tätigkeit, nicht ausgeschlossen werden (vgl. IV/61 S. 29 und
31).
Die MEDAS empfahl angesichts der sprachlichen Barrieren und der
Notwendigkeit invasiver Massnahmen und eventueller Biopsien, die
Untersuchungen bei Lungen- und gastroenterologischen Spezialisten
in der Heimat des Beschwerdeführers durchführen zu lassen, welche
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auch dessen Nachbetreuung gewährleisten könnten (vgl. IV/61 S. 25
und 29).
6.4.3 Die MEDAS führte weiter aus, dass eine detaillierte neuro-
psychologische Untersuchung eine genauere Dokumentation der fest-
gestellten diskreten Einschränkung der höheren intellektuellen Fähig-
keiten des Beschwerdeführers erlauben würde. Aufgrund der Sprach-
barriere (welche auch durch den Beizug eines Dolmetschers nicht
habe ausreichend überwunden werden können) und da auch ohne
neuropsychologische Untersuchung festgestellt werden könne, dass
der Beschwerdeführer für eine manuelle Tätigkeit mit geringem Quali -
fikationsniveau, wie er sie früher ausgeübt habe, in psychischer Hin -
sicht gänzlich arbeitsfähig sei, habe die MEDAS von einer solchen
neuropsychologischen Begutachtung abgesehen.
Die IVSTA – welche dem Beschwerdeführer Lieferfahrten mit einem
kleinen Fahrzeug zumutete, obwohl er über keinen Führerausweis ver-
fügt [vgl. IV/61 S. 13] – listete als zumutbare Verweisungstätigkeiten
unter anderem eine Tätigkeit als Verkäufer im Detailhandel bzw.
Registrier- und Klassierungsarbeiten auf. Dass der Beschwerdeführer
über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, um solche Tätigkeiten trotz
der seitens des Psychiaters angesprochenen Einschränkungen (z.B. in
Bezug auf das Rechnen) auszuüben, kann – umso mehr, als auch die
psychiatrische Begutachtung durch die Sprachbarriere beeinträchtigt
wurde (s. oben) – ohne weitere Abklärungen nicht angenommen
werden (vgl. IV/61 S. 17 f. und 28).
6.5 Angesichts der Ausführungen der MEDAS und, da aus den übri-
gen Akten, namentlich auch aus den Stellungnahmen des RAD keine
zusätzlichen klärenden Beurteilungen ersichtlich sind, ist der Be-
schwerdeführer mangels rechtsgenüglicher Klärung des Sachverhalts
in medizinischer Hinsicht ergänzend pneumologisch, gastroenterolo-
gisch und neuropsychologisch – letzteres in seiner Muttersprache – zu
begutachten.
6.6 Bei Eingang der Gutachten hat die IVSTA sicherzustellen, dass
diese in korrekter und aussagekräftiger Form übersetzt werden (was
gemäss MEDAS auf die aktenkundigen Übersetzungen weitgehend
nicht zutrifft, vgl. IV/61 S. 33 f.).
Weiter hat die IVSTA – sofern von einer Anmeldung im Jahre 2002
auszugehen ist (vgl. E. 3.3 hievor) – das ursprüngliche serbische
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Dokument "Befund, Beurteilung und Gutachten" des Republikfonds der
Renten- und Invalidenversicherung vom 19. April 2002 (fehlt in den
Akten) sowie den Rest der Übersetzung des Dokuments (nur die
1. Seite ist aktenkundig) zu den Akten zu nehmen (vgl. IV/27 bzw. act.
10.3 und act. 10) - nicht zuletzt, weil sich der Beschwerdeführer aus-
drücklich auf dieses Dokument abstützt und es sich - gemäss Zusam-
menfassung im MEDAS-Gutachten - eher zu seinen Gunsten zu äus-
sern scheint (vgl. act. 10.4, IV/61 S. 5 f.).
6.7 Anschliessend ist - wie von der MEDAS postuliert - eine neue
Gesamtbeurteilung der Gesundheit und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers vorzunehmen. Dabei ist der Austrittsbericht betref-
fend die stationäre psychiatrische Behandlung vom 2. Oktober 2006
bis 2. März 2007 mit zu berücksichtigen (IV/78). Ausserdem ist - soweit
sich dies auf Grund des für die Beurteilung massgebenden Zeitraums
nicht erübrigt (vgl. oben E. 3.2 bis 3.4) - zu prüfen, in welchem Zeit-
punkt allfällige Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit eingetreten
sind. Während der RAD diesbezüglich von einem Eintritt im Jahre
1996 ausgeht, ist dem MEDAS-Gutachten keine klare Aussage zu ent-
nehmen.
6.8 Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfü-
gung vom 5. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob die ab-
schliessende RAD-Beurteilung durch einen einzelnen Facharzt vorge-
nommen werden durfte oder ob eine ärztliche Fachgruppe die entspre-
chende Beurteilung hätte vornehmen müssen.
7.2 Im Übrigen ist in Übereinstimmung mit der IVSTA festzuhalten,
dass die Zusprache einer serbischen Invalidenrente die schweizeri-
sche Invalidenversicherung nicht bindet (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4.
m.w.H.).
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegen-
den Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen
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werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwer-
deführer am 8. November 2007 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 300.- ist ihm zurück zu erstatten.
8.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; in der ab 1. April 2010
geltenden Fassung) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen
Aufwands auf Fr. 500.- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom
5. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung und Akten-
ergänzung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie von
act. 10 zur Kenntnis und Rückerstattungsformular)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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