B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4675/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David Weiss,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A.________,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von
Beiträgen, Einspracheentscheid vom 6. August 2014.
C-4675/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. am […]1971), Staatsangehöriger der Dominikanischen
Republik (act. 13-1), war mit der Thailändischen Staatsangehörigen
C._______ (geb. am […] 1982) verheiratet. Die gemeinsame Tochter
D.______, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit erwarb (act. 13-2),
kam am […] 2000 zur Welt (act. 5-10 ff.).
B.
Nach dem Ableben der Ehefrau am […] 2006 (act. 5-12) sprach die Eidge-
nössische Ausgleichskasse dem damals in der Schweiz wohnhaften
A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 7. März
2006 bzw. vom 3. April 2006 eine Witwerrente bzw. für seine Tochter eine
Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu (act. 9-
1 ff.).
C.
Am 9. August 2013 gelangte der Beschwerdeführer an die Schweizerische
Ausgleichskasse und gab bekannt, dass er Ende Oktober 2013 zusammen
mit seiner Tochter in die Dominikanische Republik auswandern werde. Die
Witwer- und Waisenrente sei ihm auf ein Konto in der Dominikanischen
Republik zu überweisen (act. 8-1). Am 13. August 2013 teilte die Eidgenös-
sische Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer mit, dass sein Rentendos-
sier infolge Wohnsitz in der Dominikanischen Republik zuständigkeitshal-
ber an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz
oder SAK) überwiesen werde (act. 2-3). Am 26. August 2013 reichte der
Beschwerdeführer eine Anmeldung für eine Altersrente der AHV für Perso-
nen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ein (act. 11-1 ff.).
D.
Mit Verfügung vom 23. September 2013 verneinte die SAK einen Anspruch
auf eine Altersrente, da das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht sei
(act. 17). Mit einer weiteren Verfügung vom 15. Oktober 2013 wurde zudem
der Anspruch auf Weiterzahlung der Witwerrente aufgrund des Wohnsitzes
ausserhalb der Schweiz und mangels eines Sozialversicherungsabkom-
mens zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz verneint
(act. 18-1).
E.
Am 8. November 2013 gelangte der Beschwerdeführer telefonisch an die
SAK und erkundigte sich nach dem Verbleib seiner Witwerrente. Die SAK
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hielt in der Telefonnotiz fest, dass die Verfügung vom 23. September 2013
betreffend Altersrente der AHV retourniert worden sei (act. 20).
F.
Mit E-Mail vom 14. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an der Weiterausrichtung seiner Witwerrente fest (act. 25-1).
G.
Mit formloser Mitteilung vom 16. Januar 2014 führte die SAK unter ande-
rem erneut aus, dass die Witwerrente mangels Sozialversicherungsab-
kommen zwischen der Dominikanischen Republik und der Schweiz nicht
weiter ausbezahlt werden könne. Ferner wies sie den Beschwerdeführer
auf die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge hin (act. 24-1 f.).
H.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er werde in die Schweiz zurückkehren, wenn ihm die Wit-
werrente nicht ausbezahlt würde. Seine Tochter werde er in der Dominika-
nischen Republik bei seinen Eltern lassen (act. 28-1).
I.
Am 20. März 2014 beantragte die zur Vertretung bevollmächtigte Schwes-
ter des Beschwerdeführers (act. 21 f.), B._______, die Rückvergütung der
vom Beschwerdeführer an die AHV bezahlten Beiträge (act. 37-1 ff.). Mit
Verfügung vom 16. Mai 2014 verneinte die SAK einen Anspruch auf Rück-
vergütung der AHV Beiträge, da die Leistungen der bereits ausbezahlten
Witwerrenten den Rückvergütungsbetrag übersteige (act. 44). Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2014 per E-Mail
sinngemäss Einsprache (act. 47). Nachdem die SAK dem Beschwerdefüh-
rer am 30. Juni 2014 Frist zur Verbesserung der Einsprache einräumte
(act. 50-1), nahm sie die schriftliche und unterzeichnete Eingabe vom 4.
Juli 2014 (Eingang am 14. Juli 2014) als Einsprache entgegen (52-1).
J.
Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2014 wies die SAK die Einsprache
des Beschwerdeführers ab (act. 53-1 f.). Gegen diesen Einspracheent-
scheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Schwester
B.______, am 21. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids und Ausrichtung einer Witwerrente beantragt.
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K.
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 13).
L.
Mit dem als Replik entgegengenommenen Schreiben vom 9. November
2014 machte der Beschwerdegegner geltend, er sei mit dem im Brief vom
14. Oktober 2014 erwähnten Punkten einverstanden (BVGer act. 15, Bei-
lage). Es sei ihm jedoch mitzuteilen unter welchen Bedingungen ihm seine
Altersrente im Jahr 2036 ausgerichtet werden würde (BVGer act. 15).
M.
Die entsprechenden Auskünfte erstattete die Vorinstanz mit Stellungnahme
vom 15. Januar 2015, welche dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2015
zugestellt wurde (BVGer act. 19 und 20).
N.
Nach Abschluss des Schriftenwechsels mit verfahrensleitender Verfügung
vom 23. Januar 2015 (BVGer act. 20), reichte die Vorinstanz dem Bundes-
verwaltungsgericht am 30. Januar 2015 zwei an sie gerichtete E-Mail
Nachrichten des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2015 und 28. Januar
2015 ein, worin dieser sinngemäss an der Ausrichtung von Leistungen der
AHV festhielt (BVGer act. 21).
O.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden
Streitigkeit zuständig.
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Seite 5
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist. B._______, welche die Beschwerde unterzeichnet hat, ist zur Ver-
tretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt (BVGer act. 3, Beilage).
Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329).
2.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Re-
publik und lebt in seinem Heimatland. Da die Schweiz mit der Dominikani-
schen Republik kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat,
beurteilt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
AHV nach schweizerischem Recht.
3.
Aufgrund der Aktenlage ist zunächst der Streitgegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens zu ermitteln.
3.1 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw.
den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II
30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann
demnach nur bilden, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegen-
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stände, über die seitens der Vorinstanz nicht entschieden wurde und über
welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz
nicht zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitge-
genstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich
höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren. Ausnahmsweise
werden neue Rechtsbegehren, welche ausserhalb des Anfechtungsgen-
stands aber im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen, aus pro-
zessökonomischen Gründen zugelassen. Voraussetzung dafür ist, dass ei-
nerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht
und andererseits die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit hatten,
sich hierzu zu äussern (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: FRANK SEETHA-
LER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissen-berger [Hrsg.], Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 52 N. 38 m.H.). Bei der Ausdeh-
nung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus handelt es
sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des So-
zialversicherungsgerichts (MEYER-BLASER ULRICH, Streitgegenstand im
Streit – Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktu-
elle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24).
3.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren die Ausrich-
tung einer Witwerrente. Gegenstand des angefochtenen Einspracheent-
scheids war indes die Rückvergütung von geleisteten AHV-Beiträgen. In-
sofern wäre im Beschwerdeverfahren einzig der Anspruch des Beschwer-
deführers auf Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge zu prüfen. Die
Voraussetzungen für die ausnahmsweise Ausdehnung des Verfahrens
über den Anfechtungsgegenstand hinaus, sind vorliegend jedoch erfüllt. Ei-
nerseits setzt der Anspruch auf Rückvergütung gerade voraussetzt, dass
kein Rentenanspruch besteht (vgl. nachstehende E. 5.1). Insofern ist der
Rentenanspruch im Rahmen der Rückvergütung vorfrageweise zu über-
prüfen und steht daher in einem engen sachlichen Zusammenhang zum
Streitgegenstand. Andererseits hat die Vorinstanz sich im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens auch zum Anspruch auf die geltend gemachte Witwer-
rente geäussert (vgl. BVGer act. 19). Schliesslich steht der Ausdehnung
des Verfahrens auch nicht entgegen, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
eine Witwerrente bereits mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 verneinte.
Diese Verfügung wurde per uneingeschriebener Post an die erst ab No-
vember 2013 gültige Wohnadresse in der Dominikanischen Republik ver-
sandt (act. 8-1, 18). Es kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer nicht
zugestellt wurde bzw. nicht in seinen Machtbereich gelangte. Der Be-
schwerdeführer erkundigte sich am 8. November 2013 telefonisch nach
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dem Verbleib seiner Witwerrente, wobei die SAK einzig die Verfügung vom
23. September 2013 betreffend Altersrente (welche ihr retourniert worden
war) erwähnte, was dafür spricht, dass er keine Kenntnis von der Verfü-
gung vom 15. Oktober 2013 betreffend Witwerrente hatte (zur objektiven
Beweislast für die Zustellung einer Verfügung vgl. BGE 129 I 8 E. 2.2).
Wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Oktober 2013 je-
doch nicht eröffnet, kann sie keinerlei Rechtswirkung entfalten (vgl. BGE
122 I 97 E. 3a/bb). Ebenso wenig konnte die formlose Mitteilung vom
16. Januar 2014, womit der Anspruch auf eine Witwerrente erneut verneint
wurde, in Rechtskraft erwachsen (act. 24-1 f.), da der Beschwerdeführer
gegen diese Mittelung bereits am 29. Januar 2014 schriftlich intervenierte
(act. 28-1; zur Rechtskraft einer formlosen Mittelung vgl. BGE 134 V 145
E. 5.2 f.). Somit steht der (ausnahmsweisen) Überprüfung des Anspruchs
des Beschwerdeführers auf die beantragte Witwerrente nichts entgegen.
Insbesondere liegt darüber noch keine rechtskräftige Verfügung vor.
4.
4.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Wit-
wer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1
AHVG). Gemäss Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AHVG entsteht der Anspruch auf die
Witwen- oder Witwerrente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes
oder der Ehefrau folgenden Monats.
4.2 Der Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenleistungen von Schweizer
Bürgern, Ausländern und Staatenlosen richtet sich nach den Bestimmun-
gen des AHVG (Art. 18 Abs. 1 AHVG). Ausländer sowie ihre Hinterlasse-
nen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausge-
richtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bun-
desrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der
Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, ins-
besondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und
ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes unge-
fähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
4.3 Der seit November 2013 in der Dominikanischen Republik wohnhafte
Beschwerdeführer verfügt unbestrittenermassen nicht über die Schweizer
Staatsbürgerschaft. Er erfüllt mangels Wohnsitz und gewöhnlichem Aufent-
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Seite 8
halt in der Schweiz die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Hinterlas-
senenrente gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nicht. Eine davon abweichende
zwischenstaatliche Vereinbarung in Form eines Sozialversicherungsab-
kommens zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik be-
steht nicht. Sodann liegt auch kein Anwendungsfall im Sinn der Ziffer
3429/1 der ab 2005 geltenden Fassung der Wegleitung über die Renten
[RWL] in der Eidgenössischen Alters-, und Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung vor ( Praxis > AHV > Grundlagen
AHV > Weisungen Renten, abgerufen am 08.06.2016). Danach haben ver-
witwete Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Nichtvertragsstaates,
deren verstorbener Ehegatte die schweizerische Staatsbürgerschaft be-
sessen hatte, auch nach der Verlegung des Wohnsitzes von der Schweiz
ins Ausland Anrecht auf eine Witwerrente. Die verstorbene Ehegattin des
Beschwerdeführer war indes unbestrittenermassen nicht schweizerische
Staatsbürgerin (vgl. act. 13-1). Unter diesen Umständen hat der Beschwer-
deführer seit der Rückkehr in sein Heimatland keinen Anspruch mehr auf
die Ausrichtung einer Witwerrente.
5.
5.1 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren
Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 AHVG be-
zahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelhei-
ten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die
Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Auslän-
der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
sowie ihre Hinterlassenen, die der Alters- und Hinterlassenenversicherung
entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-
destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenan-
spruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald
die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausge-
schieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann
und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen
(Art. 2 Abs. 1 RV-AHV).
5.2 Der Umfang der Rückvergütung der an die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung bezahlten Beiträge bestimmt sich nach Art. 4 RV-AHV. Rück-
vergütet werden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge. Zinsen werden
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vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
Die Rückvergütung umfasst dabei sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeit-
geberbeiträge (Rz. 13 der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversi-
cherung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten
Beiträge [Rück], ab der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung;
Praxis > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen
Renten, abgerufen am 08.06.2016).
5.3 Bereits bezogene Renten sind vom Rückvergütungsbetrag abzuzie-
hen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Versicherte eine
Rückvergütung von AHV-Beiträgen wegen Verlegung des Wohnsitzes von
der Schweiz in einen Nichtvertragsstaat geltend macht (Art. 4 Abs. 3 Satz
2 RV-AHV; vgl. dazu auch BVGE 2013/57 E. 7.3). Der Abzug von bereits
entrichteten Rentenbetreffnissen gemäss Art. 4 Abs. 3 Satz 2 RV-AHV ist
vom Bundesgericht als rechtmässig beurteilt worden. Soweit AHV-intern
bereits Leistungen geflossen sind, erweist sich die Regelung von Art. 4
Abs. 2 Satz 2 RV-AHVV als rechtmässig; denn würden die bereits ausbe-
zahlten AHV-Renten bei der Auszahlung des (vollen) kapitalisierten Ren-
tenanspruchs nicht abgezogen, ergäbe die Kumulation der rückzahlbaren
AHV-Beiträge mit den bereits bezogenen AHV-Leistungen eine unzuläs-
sige Überentschädigung (vgl. dazu Urteile des BGer 9C_533/2013 vom 16.
Dezember 2013 E. 4.2.2; 9C_83/2009 vom 14. April 2010 E. 3.4; [zur Pub-
likation vorgesehenes] Urteil des BVGer C-657/2012 vom 13. Januar 2016
E. 6.4.5 mit Hinweisen).
5.4 Der Beschwerdeführer erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen, um
die Rückvergütung seiner AHV-Beiträge zu verlangen. Aus den Akten geht
jedoch hervor, dass er im Zeitraum vom Februar 2006 bis und mit Oktober
2013 Witwerrenten in der Höhe von total Fr. 129‘327.- bezogen hat (act.
45-6). Demgegenüber belaufen sich die in den Jahren 1999 bis 2012 ge-
leisteten Beiträge an die AHV auf Fr. 67‘701.30 (act. 45-4). Die bereits be-
zogenen Witwerrenten übersteigen die an die AHV geleisteten Beiträge so-
mit deutlich, sodass die Vorinstanz die Rückvergütung zu Recht verneint
hat.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit der
Rückkehr in sein Heimatland keinen Anspruch mehr auf die Ausrichtung
einer Witwerrente hat. Ein Anspruch auf Rückvergütung seiner an die AHV
geleisteten Beiträge ist sodann aufgrund der bereits bezogenen Witwer-
renten, die die geleisteten AHV-Beiträge weit übersteigen, zu verneinen.
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Seite 10
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist
daher im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abzuwei-
sen.
7.
Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien
kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2].
Auch der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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