B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4677/2011
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______, Schweden
vertreten durch Per Winberg, General Counsel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rente (Nichteintreten aufgrund Verletzung der Mitwir-
kungspflicht), Verfügung der IVSTA vom 26. Juli 2011.
C-4677/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1975 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist schwedischer Bürger und wohnt in Schweden.
Nachdem er in der Schweiz von Juli 2005 bis Juni 2006 bei der
B._______ AG als Rohrwerker und Stapelfahrer bzw. vom 1. Juni bis
27. Oktober 2005 bei C._______ nebenberuflich als Küchenmitarbeiter
angestellt war, meldete er sich am 10. August 2006 (Eingangsdatum:
14. August 2006) aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 27. Oktober 2005,
bei welchem er sich die Hand eingeklemmt und gequetscht hatte, zum
Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV)
bei der IV-Stelle des Kantons (…) an (unpaginierte Akten der kantonalen
IV-Stelle [im Folgenden: act. IV-Stelle]).
B.
Weil sich die Schmerzen in der Hand trotz verschiedenen Therapien nicht
verbesserten, wurde der Versicherte vom 30. Januar bis 17. Februar
2006 in der Rehabilitationsklinik D._______ stationär behandelt. Im Aus-
trittsbericht vom 3. März 2006 (act. IV-Stelle) wurden eine schwere
Quetschverletzung der rechten Mittelhand, ein Verdacht auf ein komple-
xes regionales Schmerzsyndrom rechts, eine hemicorporelle Schmerz-
ausweitung, eine Anpassungsstörung, eine längere depressive Reaktion
sowie multiple Arzneimittelallergien diagnostiziert.
C.
Am 19. Mai 2006 teilte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) dem Versicherten mit, dass aufgrund des Berichts der Rehabilita-
tionsklinik D._______ die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr auf
den Unfall vom 27. Oktober 2005 zurückzuführen seien und sie ihre Leis-
tungen per 31. Mai 2006 einstelle. Der entsprechende Einspracheent-
scheid wurde schliesslich vom Obergericht (…) mit Urteil vom 20. Juni
2008 bestätigt (teilweise unpaginierte Akten der Vorinstanz 1/2 [im Fol-
genden: act. 1/2]).
D.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicher-
ten mit, es sei eine psychiatrische Abklärung nötig. Das entsprechende
psychiatrische Gutachten von Dr. E._______ datiert vom 22. Februar
2007 (act. 1/2) und hält fest, es liege eine Symptom- und Schmerzaus-
weitung und eine durchgehend rechtsseitige Störung des Bewegungsap-
parates vor, die sich allerdings anatomisch bzw. hirnanatomisch nicht er-
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Seite 3
klären lasse (S. 20). Eine somatoforme Störung liege nicht vor (vgl. S.
25). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. E._______ fest, dass der
Explorand, so wie er sich heute präsentiere, keinem Arbeitgeber in der
freien Wirtschaft zumutbar sei. In einer geschützten Werkstätte aber sollte
der Explorand bei entsprechender Motivation und Willensanspannung
mindestens 4 Stunden täglich präsent sein und eine entsprechende Leis-
tung erbringen. Eine Festlegung der praktisch verwertbaren Arbeitsfähig-
keit könne erst nach erfolgter Rehabilitation vorgenommen werden
(S. 26).
E.
E.a Die durch den Umzug des Versicherten im Jahr 2007 nach Schweden
neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz) unterbreitete den Fall dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(im Folgenden: RAD). RAD-Arzt Dr. F._______, Facharzt für Allgemeine
Medizin FMH, schlug in seinem Bericht vom 28. August 2008 vor, es sei
ein ärztliches Gutachten einzuholen (act. 1/2, 32).
E.b Nachdem die Vorinstanz am 3. September 2008 beim Schwedischen
Versicherungsträger um eine neurologische und rheumatologische Unter-
suchung des Beschwerdeführers ersucht hatte (act. 1/2, 33) und nach
zweimaliger Erinnerung (act. 1/2, 37 und Akten der Vorinstanz 2/2 [im
Folgenden: act.] 41), übermittelte der Versicherungsträger in Schweden
den E 213-Bericht vom 20. Januar 2009 (mit Zusatzblättern), von
Dr. L. G._______ (Vertrauensarzt des Sozialversicherungsträgers), wel-
cher eine vollständige Arbeitsunfähigkeit diagnostizierte (Beilage zu
act. 43 bzw. Übersetzung in act. 46).
E.c Dr. F._______ stelle daraufhin fest, dass ein Gutachten verlangt wor-
den war, aber (aus Schweden) nur ein E 213, in welchem eine vollständi-
ge Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, angekommen sei. Er erklärte
sich in seiner Stellungnahme vom 24. März 2009 (act. 48) mit dem
schwedischen E 213-Bericht nicht einverstanden. Der Bericht bringe
nichts Neues, und dem Versicherten sollte seiner Meinung nach eine an-
gepasste Tätigkeit, wo nur die linke Hand gebraucht werden könnte (z.B.
Überwachung, Billetausgabe, etc.), zu 100% möglich sein, entgegen der
Ansicht von Dr. E._______, welcher nur eine halbtägige Arbeitsfähigkeit
bestimmt hatte. Er schlug vor, "man könnte den Versicherten auch in der
Schweiz beurteilen".
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Seite 4
E.d Daraufhin gelangte die Vorinstanz am 14. Juli 2009 an den Versiche-
rungsträger in Schweden und bat um eine psychiatrische bzw. rheuma-
tologische Untersuchung des Versicherten (act. 60).
E.e Am 4. Dezember 2009 trafen aus Schweden zwei weitere E 213-
Berichte (vom 20. November 2009, von Dr. L. G._______ verfasst [act. 63
und Übersetzung act. 70] bzw. vom 29. Oktober 2009, von Psychiater
Dr. R. H._______ verfasst [act. 65 bzw. Übersetzung in act. 72] samt Bei-
blatt) sowie der Abklärungsbericht der Ergotherapeutin der Stadt (…) vom
September 2009 ein (act. 74).
E.f Die Berichte wurden am 9. Februar 2010 Dr. F._______ unterbreitet
(act. 76). Dieser nahm Rücksprache mit Dr. med. I._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie. Dr. I._______ führte aus, dass die Do-
kumente aus Schweden bezüglich dem psychischen Zustand keinen Ent-
scheid erlaubten, weshalb eine psychiatrische Begutachtung in der
Schweiz durchzuführen sei. Dr. F._______ empfahl daher in seinem Be-
richt vom 25. März 2010 weiterhin, es sei der Versicherte in der Schweiz
zu untersuchen (vgl. act. 79).
F.
Am 15. April 2010 ging bei der Vorinstanz ein ärztlicher Bericht von
Dr. J._______, der Hausärztin des Versicherten, vom 29. März 2010 ein
(vgl. act. 82).
G.
Am 30. Juli 2010 wurde gemäss RAD-Empfehlung einerseits
Dr. E._______ mit einer neuen psychiatrischen Abklärung beauftragt und
andererseits der Versicherte über die vorgesehene Begutachtung infor-
miert (vgl. act. 97 bzw. 98). Der Versicherte teilte der Vorinstanz am
26. August 2010 jedoch telefonisch mit, er könne aus gesundheitlichen
Gründen nicht in die Schweiz reisen (act. 101). Nach diversen internen
Mails und Mailkorrespondenz zwischen der Vorinstanz und Dr. E._______
bezüglich der Kosten und Termine (vgl. act. 100, 102-104, 122, 123, 125-
127, 141-143) wurde der Begutachtungsauftrag am 1. November 2010
annulliert (act. 143).
H.
Am 22. November 2010 wurde statt dessen dem Ärztlichen Begutach-
tungsinstitut (im Folgenden: ABI) in (…) der Auftrag für eine interdiszipli-
näre medizinische Abklärung erteilt (vgl. act. 161) und dies dem Versi-
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Seite 5
cherten mit Schreiben vom selben Tag bekannt gegeben (vgl. act. 160).
Im Schreiben wurde der Versicherte darüber informiert, dass nach Prü-
fung der Akten festgestellt worden sei, dass unbedingt eine medizinische
Abklärung in der Schweiz notwendig sei. Ebenso wurde auf Art. 43 Abs. 2
und 3 ATSG hingewiesen, wonach die IV-Stelle unter Ansetzung einer
angemessenen Frist aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn die versicherte
Person der von der IV-Stelle verlangten Untersuchung ohne Entschuldi-
gungsgrund "verbleibe". Dem Versicherten wurde eine Frist von 30 Tagen
gesetzt für die schriftliche Bestätigung, dass er sich der Begutachtung un-
terziehen werde. Ohne eine Nachricht könne auf sein Gesuch nicht ein-
getreten werden (vgl. act. 160). In einem weiteren Schreiben vom
13. Januar 2011 (act. 162) wurden dem Versicherten sodann die ver-
schiedenen Untersuchungen (orthopädische Untersuchung; psychiatri-
sches Gespräch; Untersuchung Innere Medizin) und die behandelnden
Ärzte, sowie der Termin der Begutachtung (10. Mai 2011, 8 Uhr) mitgeteilt
und eine Frist bis zum 20. Februar 2011 gesetzt, um die Teilnahme an der
Untersuchung zu bestätigen. Wiederum wurde auf Art. 43 Abs. 3 ATSG
hingewiesen und es wurde ausgeführt, dass, sollte die versicherte Person
ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise
nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfü-
gen, allfällige Leistungen kürzen oder die Erhebung einstellen und Nicht-
eintreten beschliessen könne.
I.
Am 31. Januar 2011 ging bei der Vorinstanz der ärztliche Bericht des Uni-
versitätsspitals (…) vom 16. Dezember 2009, 12. Januar bzw. 27. Ja-nuar
2010 ein (vgl. act. 169).
J.
J.a Mit Schreiben vom 16. Februar 2011 wandte sich der Versicherte an
die Vorinstanz und machte erneut geltend, er könne nicht in die Schweiz
kommen. Er sei schwer invalid und auf den Rollstuhl angewiesen
(vgl. act. 172). Weiter legte er dem Schreiben ärztliche Berichte vom 12.,
25. Januar 2010 bzw. 29. März 2010 bei (act. 180 und 181).
J.b Die Vorinstanz holte im Folgenden erneut eine Stellungnahme von
RAD-Arzt Dr. F._______ und von Dr. I._______ ein (act. 182). Dr.
I._______ wies am 23. März 2011 darauf hin, dass sich seit seiner Stel-
lungnahme vom März 2010 überhaupt nichts geändert habe und nur eine
C-4677/2011
Seite 6
psychiatrische Begutachtung in der Schweiz die Antworten liefern könne.
Am besten beauftrage man Dr. E._______ und frage diesen, ob sich seit
2007 eine wesentliche Änderung ergeben habe. Ebenso hielt er fest,
dass sich aus den Akten kein Hinweis darauf ergebe, dass es dem Versi-
cherten aus psychischen Gründen nicht möglich wäre, in die Schweiz zu
kommen, womit die Mitwirkungspflicht voll einforderbar sei. Dr. F._______
schloss sich diesen Ausführungen an.
J.c Daraufhin gelangte die IVSTA im Schreiben vom 18. April 2011 an den
Versicherten (act. 183). Sie teilte ihm darin mit, dass der ärztliche Dienst
zum Schluss gekommen sei, dass für ihn die Reise in die Schweiz mög-
lich sei und die vorliegenden medizinischen Unterlagen keinen Beweis für
eine Unzumutbarkeit aus medizinischen Gründen erbringen würden. Un-
ter Hinweis darauf, dass der Versicherungsträger unter Ansetzung einer
angemessenen Frist auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, falls der Versicherte
seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise
nicht nachkomme (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG), setzte sie dem Versicher-
ten eine Frist von 30 Tagen für eine Zusage zur medizinischen Abklärung
in der Schweiz, ansonsten eine beschwerdefähige Verfügung "im erwähn-
ten Sinne" erlassen werde.
J.d Gemäss interner Telefonnotiz der Vorinstanz (act. 185) ging am
30. Mai 2011 ein Telefonanruf der Botschaft in (…) ein. Die Botschaft teil-
te mit, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Botschafter ge-
richtet habe, ob dieser sich nicht für ihn einsetzen könne, damit er nicht in
die Schweiz zur Abklärung reisen müsse. Er sei 24 Stunden pflegebedürf-
tig und er könne es sich aus finanziellen Gründen nicht leisten. Die Vorin-
stanz bestätigt in der Telefonnotiz, dass der Beschwerdeführer seine Ar-
gumente bereits bei ihr geltend gemacht habe und teilte der Botschaft
mit, dass ihre Ärzte zum Schluss gekommen seien, dass eine Abklärung
in der Schweiz notwendig sei. Gemäss Telefonnotiz wollte die Botschaft
dem Beschwerdeführer in diesem Sinne antworten.
J.e Am 26. Juli 2011 (act. 187) schliesslich erging die Verfügung der Vor-
instanz, in welcher diese ausführte, da innert der gewährten Frist keine
Antwort eingegangen sei, sähe sie sich gezwungen, Art. 13 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren anzuwenden; auf den
Antrag auf Leistungen vom 20. August 2007 werde nicht eingetreten.
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Seite 7
K.
Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 19. August 2011 durch die "Assistans och Trygghet Service AB"
Beschwerde erheben (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-
act.] 1). Es wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage,
in die Schweiz zu fahren, was durch verschiedene Unterlagen bewiesen
werde; auch bestehe zwischen Schweden und der Schweiz ein Vertrag,
der regle, dass die ärztlichen Gutachten zu akzeptieren seien. Der Be-
schwerdeführer sei invalid und habe verschiedene Hilfsmittel, auch habe
er jeden Tag Schmerzen und sei seit dem Unfall auf die Hilfe seiner Frau
angewiesen. Er beantrage Leistungen für alle sechs Jahre, die seit dem
Arbeitsunfall vergangen seien. Der Beschwerdeführer habe in der
Schweiz 150% gearbeitet, bei der B._______ AG und bei C._______. Der
Beschwerde liegen diverse Beilagen bei (Beilagen zu B-act. 1, "Unterla-
gen für Bundesverwaltungsgericht in der Schweiz", Beilagen zu Akten-
stück no 2).
L.
Nachdem der eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.- am 25. Ok-
tober 2011 bezahlt worden war (B-act. 8), ging nach einer gewährten
Fristverlängerung (vgl. B-act. 15) am 4. April 2012 die Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 23. März 2012 (B-act. 16) beim Bundesverwaltungs-
gericht ein. Darin wurde im Wesentlichen beantragt, es sei die Beschwer-
de abzuweisen. Der RAD habe sich anhand der aktenkundigen Gutach-
ten kein schlüssiges und nachvollziehbares Bild machen können, wes-
halb eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz als nötig erachtet
wurde. Beim Verhalten des Beschwerdeführers handle es sich um eine
unterlassene Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung, welche als
schuldhaft anzusehen sei und ein Nichteintreten rechtfertige.
M.
Am 21. Mai 2012 ging die Replik des Beschwerdeführers vom 10. Mai
2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 19). Es wurde ausge-
führt, es sei unglaublich, dass es der Vorinstanz nicht gelungen sein solle,
sich ein Bild der Leiden des Auftraggebers zu machen, nachdem konkrete
Unterlagen und medizinische Gutachten vorlägen. Es sei inakzeptabel,
dass die IV die Unterlagen der schwedischen Ärzte nicht akzeptieren wol-
le. Die IV wolle die Entscheidung verzögern.
N.
In der Duplik der Vorinstanz vom 8. Juni 2012 (B-act. 24) verwies diese
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Seite 8
auf den Bericht des beurteilenden RAD-Arztes, wonach sich aus den
zahlreichen Berichten kein zweifelsfreies Bild ergeben habe, weshalb sich
eine Begutachtung am Patienten aufdränge. Nach der neuesten Eingabe
bestehe keine psychische Erkrankung mehr, was das unklare Bild bestä-
tige.
O.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2012 (B-act. 26) teilte der Beschwerdefüh-
rer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass Per Winberg seine Rechts-
vertretung übernommen habe und verlangte die Zusendung der vollstän-
digen Akten an den neuen Vertreter. Dieser Aufforderung wurde Folge ge-
leistet (B-act. 27).
P.
Mit Schreiben vom 5. März 2013 teilte die schwedische Sozialversiche-
rung mit, der Beschwerdeführer bitte um schnellstmögliche Entscheidung
(B-act. 29).
Q.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
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Seite 9
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2011
(act. 187) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli
2011 (act. 187), mit welcher auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten
wurde. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser Verfügung.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist schwedischer Staatsangehöriger, so dass
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, im Folgen-
den: FZA) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmun-
gen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
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Seite 10
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gelten-
den bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union inso-
weit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121) haben die Perso-
nen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verord-
nung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschrif-
ten eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates
selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts ande-
res vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch
die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II
des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die
Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis, BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschrif-
ten Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens je-
doch bei Erlass der Verfügung vom 26. Juli 2011 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
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Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar. Noch keine Anwendung finden auch die am 1. April 2012 in
Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 29. April 2009 zur Koordination der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Fest-
legung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.
268.11).
2.3 Im Rahmen der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfah-
ren haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozial-
versicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleis-
tungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur
Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistun-
gen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Be-
urteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person
diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte
Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht
nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen
oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss
diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hin-
weisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43
Abs. 3 ATSG).
2.4 Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht,
dass die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden ei-
ne unabdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache
einer Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43
Abs. 1 ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er
den rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrens-
leitung habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwen-
digkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen.
Was zu beweisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Ge-
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Seite 12
stützt auf den Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sach-
verhalt soweit zu ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumin-
dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ent-
scheiden könne. Dabei komme Sachverständigengutachten eine mass-
gebende Rolle zu. Der Untersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die
Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach habe sie sich den
ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zu-
mutbar seien. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG
müssten jene Untersuchungen aber auch notwendig und somit von ent-
scheidender Bedeutung für die Erstellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sein. Die versicherte Person habe sich somit jeglicher Untersu-
chung zu unterziehen, soweit sie sich nicht als unzumutbar erweise. In
diesem Sinne liege die medizinische Begutachtung nicht im uneinge-
schränkten Ermessen der rechtsanwendenden Stellen. Diese würden
sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten zu lassen haben, wozu die
Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit ebenso gehöre
wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (E. 4.1 mit weiteren Hinwei-
sen auf Rechtsprechung und Lehre).
3.
Zunächst ist die Rechtsfrage abzuklären, ob die von der Vorinstanz ver-
langte medizinische Abklärung in der Schweiz als notwendig im Sinne
von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu qualifizieren war.
3.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene
höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.4 soeben) hat die IV-Stelle in
Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit
welchen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist. Sie hat da-
bei soweit zu ermitteln, dass sie über den Leistungsanspruch zumindest
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden
kann.
3.2 Die Vorinstanz hat bis Ende 2009 Berichte in Schweden eingeholt
(vgl. Beilage zu act. 43, act. 63 und 65). Nach Eingang der drei E 213-
Berichte aus Schweden (vgl. vorne, E.b und E.e) entschied die Vorinstanz
am 30. Juli 2010, Dr. E._______ in der Schweiz mit einer psychiatrischen
Abklärung zu beauftragen (vgl. act. 97), annullierte diesen Auftrag jedoch
wieder und beauftragte schliesslich am 22. November 2010 das Begut-
achtungsinstitut ABI in (…) mit einer interdisziplinären Abklärung
(vgl. act. 161).
C-4677/2011
Seite 13
3.3 Es ist im Folgenden zu beantworten, ob im Zeitpunkt des Aufgebots
für die Untersuchung in der Schweiz noch eine Notwendigkeit dafür be-
stand oder ob anhand der bereits vorliegenden ärztlichen Berichte der
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit durch die Vorinstanz hätte beurteilt werden können.
3.3.1 Zu diesem Zeitpunkt lagen der Vorinstanz drei E 213-Berichte von
Januar, Oktober bzw. November 2009 (Beilage zu act. 43, 65, 63), ein
Abklärungsbericht der Ergotherapeutin vom 16./23. bzw. 30. September
2009 (act. 74), der Bericht des Universitätsspitals (...) vom November
2009/Januar 2010 (act. 169), ein Bericht der Hausärztin vom 29. März
2010 (act. 82), sowie diverse ältere schweizerische Gutachten und Be-
richte aus den Jahren 2006 und 2007 (vgl. E. 3.3.2 sogleich) vor.
3.3.2 Aus der Zeit vor Mitte 2007, als der Beschwerdeführer noch in der
Schweiz lebte, liegen verschiedene ärztliche Berichte vor, die sich teilwei-
se widersprechen (vgl. dazu act. IVSTA 1/2). Während die Berichte von
Dr. J._______ vom 25. Mai 2006, der Rehaklinik D._______ vom 3. März
2006 bzw. 30. November 2006, der Spitäler K._______ vom 28. August
2006, und derjenige des Psychiatriezentrums L._______ vom 26. Juni
2007 zumindest von einem hemikorporellen Schmerzsyndrom, von einer
dissoziativen Bewegungsstörung bzw. einer Anpassungsstörung ausgin-
gen, war Dr. M._______ in seinem Bericht vom 16. Oktober 2006 der An-
sicht, es läge keine psychische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit vor. Dr. E._______ ging in seinem Gutachten vom 22. Februar
2007 hingegen von einer Symptomausweitung und einer Konversionsre-
aktion (F 44.4, dissoziative Bewegungsstörung) aus.
3.3.3 Die E 213-Berichte von Dr. G._______ vom 20. Januar bzw. 20. No-
vember 2009 (Beilage zu act. 43 und act. 63; Übersetzungen in act. 46
bzw. act. 70) hielten folgende ICD-Diagnosen fest: Anpassungsstörungen
(F 43.2), dissoziative Bewegungsstörungen (Konversionsstörung, F 44.4),
anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F 45.4), Folgen bestimmter
Frühkomplikationen eines Traumas (Verletzung der rechten Hand,
T 98.2). Ebenso wurde von Schmerzen, welche in die ganze rechte Kör-
perseite ausstrahlen, berichtet, sodass diese nicht gebraucht werden
könne. Der Gesundheitszustand wurde gegenüber 2007 als verschlech-
tert bezeichnet. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde sowohl in der ange-
stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine totale Arbeitsunfä-
higkeit festgestellt.
C-4677/2011
Seite 14
3.3.4 Die Ergotherapeutin dokumentierte in ihrem Bericht vom
16./23. bzw. 30. September 2009 bezüglich der Alltagstätigkeiten
(vgl. act. 74 und 73 je mit Übersetzungen) ausführlich die täglichen Ver-
richtungen und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eigentlich
in fast allen Alltagstätigkeiten sehr eingeschränkt und auf die Hilfe seiner
Frau angewiesen sei. Er könne nur kurze Strecken zu Fuss gehen.
3.3.5 Der E 213-Bericht des Psychiaters Dr. H._______ vom 29. Oktober
2009 (act. 65, Übersetzung vgl. act. 72) beschrieb ebenfalls die Schmer-
zen in der Hand und die verminderte Kraft bzw. die Unmöglichkeit, sich
auf das rechte Bein zu stützen und gab an, es gäbe hierfür im Dossier
keine Erklärung (vgl. act. 72, Punkt 3.1.). Dr. H._______ stellte die Diag-
nose einer mittelgradigen Depression nach F 32.1 (vgl. act. 72, Punkt 7).
Auch ging er von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit, sowohl in der ange-
stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit, aus (act. 65, Punkt
11.4-11.7).
3.3.6 Das Schmerz- und Rehabilitations-Zentrum des Universitätsspitals
(...) (Schweden) hielt in seinem Bericht vom November 2009/Januar 2010
(act. 169, mit Übersetzung) eine Mononeuropathie der oberen Extremität,
genauer eine schwere Kausalgie (G 56.4 der ICD-10 Skala, Typ II, kom-
plexes regionales Schmerzsyndrom [CRPS]) fest. Eine Depression wurde
verneint (act. 169, S. 4).
3.3.7 Der Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers vom 29. März
2010 (act. 82, Übersetzung in act. 86), ging ebenfalls von einem regiona-
len komplexen Schmerzsyndrom und Folgen bestimmter Frühkomplikati-
onen eines Traumas aus. Die Hausärztin führte aus, der Patient sei im all-
täglichen Leben stark eingeschränkt; er sei zum Verlassen des Hauses
auf den Rollstuhl angewiesen, zu Hause helfe er sich mit einer oder zwei
Krücken. Sie hielt eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verletzten
Hand sowie der eingeschränkten Funktion der rechten Körperseite fest,
wobei eher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Zu-
kunft auszugehen sei (vgl. act. 86, Frage 9 und 10).
3.4 Aus den dargestellten Berichten ergibt sich, dass der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers vielfach abgeklärt wurde. Indessen schei-
nen die Diagnosen und Einschätzungen der Ärzte nicht übereinzustim-
men, insbesondere in psychischer Hinsicht scheint der Gesundheitszu-
stand unklar zu sein. Der Bericht des Universitätsspitals (...) (act. 169) di-
agnostizierte sodann eine Kausalgie (nach ICD-Code G 56.4). Dabei
C-4677/2011
Seite 15
handelt es sich eigentlich um Schmerzen als Begleitsymptom einer Ge-
webeschädigung oder -erkrankung (also um neuropathische Schmerz-
syndrome) und damit sehr wahrscheinlich auch um eine somatische
Krankheit.
3.5 Es ist daran zu erinnern, dass bei komplexen Fällen, in denen psychi-
sche und physische Beeinträchtigungen zusammenwirken könnten, eine
interdisziplinäre Abklärung und eine Beurteilung durch Fachärzte ange-
zeigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. Septem-
ber 2013, E. 3.2 und 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 mit
Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 9.3) und eine isolierte Betrachtung der
somatischen und psychischen Befunde nicht genügend erscheint (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). In diesem Sinne war
das Vorgehen der Vorinstanz, das ABI mit einem pluridisziplinären Gut-
achten zu beauftragen, richtig, da eine solche interdisziplinäre Begutach-
tung noch nie durchgeführt wurde und der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers nicht genügend abgeklärt worden war.
Nach dem Gesagten war das Beharren der Vorinstanz auf einer Begut-
achtung – auch wenn das Verfahren damals bereits sehr lange dauerte –
richtig und lässt sich mit Blick auf die vorstehend zusammengefasste
Rechtsprechung (vgl. E. 2.4) bzw. den der Vorinstanz zustehenden gros-
sen Ermessensspielraum nicht beanstanden.
3.6 Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt auch der Umstand, dass die
Begutachtung gemäss der Auffassung der Vorinstanz in der Schweiz zu
erfolgen hatte.
3.6.1 Einerseits besteht kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im
Ausland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom
10. September 2013, E. 3.2.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
5441/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1 am Schluss mit Hinweis auf Urteil
I 172/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bun-
desgericht] vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweis).
3.6.2 Andererseits kann sich die Anordnung einer Begutachtung in der
Schweiz unter der Bedingung, dass die Abklärung ohne Weiteres auch
am Wohnort der versicherten Person durchgeführt werden könnte, grund-
sätzlich als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007).
C-4677/2011
Seite 16
3.6.3 Vorliegend ist jedoch die Voraussetzung, dass die Abklärung auch
in Schweden ohne weiteres durchgeführt werden könnte, nicht erfüllt. Der
Grund dafür liegt darin, dass die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen
der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013,
E. 3.2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die schwedi-
schen Ärzte mit diesen Grundsätzen vertraut wären. Auch hat die Vorins-
tanz zweimal versucht, aussagekräftige Gutachten aus Schweden zu er-
halten; es wurden trotz entsprechender Aufträge auf eine neurologisch-
rheumatologische bzw. auf eine psychiatrisch-rheumatologische Untersu-
chung (vgl. act. 1/2, 33, act. 60) jeweils keine interdisziplinären Abklärun-
gen getätigt, sondern ausschliesslich die E 213-Formulare ausgefüllt.
Demnach ist davon auszugehen, dass die schwedische Abklärungsstelle
mit den schweizerischen Grundsätzen nicht vertraut ist, weshalb eine
Notwendigkeit für die Abklärung in der Schweiz gegeben war und der Be-
schwerdeführer aus seiner Bereitschaft, sich in Schweden begutachten
zu lassen, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
3.6.4 Aus diesen Gründen war die Notwendigkeit der angeordneten Un-
tersuchung in der Schweiz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG gegeben.
4.
Nachfolgend ist weiter die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer
Rechtfertigungsgründe für die Verweigerung der Untersuchung in der
Schweiz geltend machen kann bzw. ob es ihm auch zumutbar war, in die
Schweiz zu reisen und sich hier einer Untersuchung zu unterziehen.
4.1 Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 3 ATSG liegt eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht nur dann vor, wenn sie in unentschuldbarer und somit
schuldhafter Weise erfolgt ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfer-
tigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Per-
son als völlig unverständlich erweist (Urteile des Bundesgerichts
8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5 mit Hinweisen und I 166/06 des
Bundesgerichts vom 30. Januar 2007 E. 5.1 mit Hinweis). Weigert sich
die versicherte Person, an der Begutachtung teilzunehmen, trägt sie nur
dann die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. Urteil
8C_733/2010 des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 E. 3.2), wenn
die Verweigerung der Mitwirkung nicht auf entschuldbaren Gründen be-
ruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden
kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der La-
ge war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil 8C_733/2010 des
C-4677/2011
Seite 17
Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen
auf Rechtsprechung und Literatur).
4.2 Diese Rechtsprechung ist im Folgenden auf den zu beurteilenden Fall
anzuwenden.
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne nicht in die Schweiz
kommen, da er schwerinvalid und auf die Hilfe seiner Frau angewiesen
sei (vgl. act. 172 sowie B-act. 1).
4.2.2 Die vom Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 16. Februar
2011 (act. 172) eingereichten Arztberichte (Bericht des Spitals (...),
vgl. act. 169 bzw. E. 3.3.6 vorne, Bericht von Dr. N._______ vom 25. Ja-
nuar 2010 [Beilage zu act. 137 und 138], Bericht Hausärztin [act. 82 bzw.
86 und E. 3.3.7]) bestätigen indessen keine Reiseunfähigkeit. Eine solche
lässt sich auch nicht indirekt aus diesen Berichten ableiten und ebenso-
wenig lassen die dem Gericht vorliegenden Akten auf eine Reiseunfähig-
keit schliessen.
Die aus den Akten resultierenden psychischen wie auch somatischen
Einschränkungen (Nicht-Brauchen-Können der rechten Körperseite, An-
gewiesen sein auf die Mithilfe der Ehefrau etc.) mögen zwar durchaus
Schwierigkeiten für eine Reise in die Schweiz bedeuten, jedoch begrün-
den sie als solche keine Reiseunfähigkeit. Ihnen wäre aber im Rahmen
der konkreten Organisation der Reise in die Schweiz durch die Vorinstanz
Rechnung zu tragen (Begleitung durch die Ehefrau oder Drittpersonen,
andere geeignete Mittel etc.). Indessen lässt sich keine Unmöglichkeit,
um in die Schweiz zu reisen, erkennen, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen kann.
4.2.3 Nach dem Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juli 2010 an den Be-
schwerdeführer (act. 98), teilte dieser am 16. August 2010 dem schwedi-
schen Versicherungsträger mit (act. 139, Eingang bei der Vorinstanz am
30. September 2010), er werde sich in der Schweiz keiner Begutachtung
unterziehen, da man in der Schweiz versuche, ihm zu schaden und die
Familie zu zerstören. Weiter führte er aus, er fürchte bei einer Untersu-
chung in der Schweiz um sein Leben, weil die Menschenrechte in der
Schweiz nicht gelten würden.
Eine solch generelle Behauptung stellt aber klarerweise keinen Rechtfer-
tigungsgrund dar. Die angeordnete pluridisziplinäre Abklärung diente ja
lediglich dazu, die Schwere der psychischen und physischen Erkrankun-
C-4677/2011
Seite 18
gen/Einschränkungen umfassend abzuklären und der Vorinstanz zu er-
möglichen, einen Entscheid zu fällen. Warum diese Abklärungen zu einer
Verletzung der Menschenrechte oder zu Schaden führen sollte, begrün-
det der Beschwerdeführer aber gerade nicht.
4.2.4 Im weiteren kann aufgrund der Aktenlage auch nicht davon ausge-
gangen werden, dass die Vorinstanz mit der pluridisziplinären Abklärung
eine sogenannte "second opinion" einholen wollte, welche an sich unzu-
lässig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007
E. 4.2 und 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1. in fine und BGE 136 V
156 E. 3.3). Insbesondere war auch nach Einholen der schwedischen
Arztberichte weiterhin unklar, welche genauen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen beim Beschwerdeführer vorliegen und welche Einschrän-
kungen der Arbeitsfähigkeit diese mit sich bringen (vgl. E. 3.4 vorne),
weshalb die Vorinstanz berechtigt und im Prinzip auch verpflichtet war,
weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_113/2010 vom 14. März 2012 E. 3.2).
4.2.5 Aus diesen Gründen ist das Verhalten des Beschwerdeführers un-
entschuldbar, bzw. stützt sich seine Verweigerung der Mitwirkung nicht
auf einen genügenden Rechtfertigungsgrund.
4.2.6 Da auch die weiteren Voraussetzungen der schriftlichen Mahnung
und der angemessenen Bedenkfrist nach Art. 43 Abs. 3 ATSG
bzw. Art. 21 Abs. 4 ATSG erfüllt sind, hat die Vorinstanz rechtskonform
gehandelt.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
stellen, dass sowohl die Notwendigkeit der angeordneten Untersuchung
als auch die Zumutbarkeit für den Beschwerdeführer gegeben waren. Aus
diesen Gründen war die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen
auch berechtigt, in Anwendung von Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG ein Nicht-
eintreten zu verfügen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2011 ist
demnach zu bestätigen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-4677/2011
Seite 19
6.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf
Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1,
Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.
2]) und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung, wobei die Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten
Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem
unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensaus-
gang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-4677/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-4677/2011
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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