B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4678/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
H._______,
vertreten durch Dr. Jean-Marc von Gunten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4678/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Kolumbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1970) reiste am
21. Februar 1999 in die Schweiz ein, wo er sich bis anfangs Oktober
1999 bei einem Bruder in S._______ aufhielt. Dass sein Aufenthalt ab
dem 21. Mai 1999 unrechtmässig war, war dem Beschwerdeführer be-
wusst. Nachdem er anfangs Oktober 1999 nach Deutschland ausgereist
war, kehrte er am 3. November 1999 zwecks Heirat und Übersiedlung in
die Schweiz ohne Visum illegal zurück, wofür er am 30. März 2000 von
der Bezirksanwaltschaft N._______ zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von drei Monaten verurteilt wurde. Nachdem er am 20. Januar 2000 aus-
gereist war, kehrte er am 3. Juni 2000 im Besitze eines Visums erneut in
die Schweiz zurück und heiratete am 23. Juni 2000 die um 13 Jahre älte-
re Schweizer Bürgerin A._______. Vom Aufenthaltskanton R._______ er-
hielt er daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehe-
frau und am 22. August 2005 die Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe
gingen keine Kinder hervor.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 25. November
2005 (Eingangsdatum) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach
Art. 27 BüG (SR 141.0). In ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2006
wies die Abteilung Einbürgerungen des Gemeindeamtes des Kantons
R._______ auf offene Steuerbeträge von Fr. 7'014.75 sowie auf die Sozi-
alhilfeabhängigkeit der Ehefrau von 1994 bis 2000 hin. Aus diesen Grün-
den bezweifelte sie die soziale Integration des Beschwerdeführers.
Zuhanden des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute
am 18. Juni 2007 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer tat-
sächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben
Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsab-
sichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis,
dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur
Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 13. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons H._______ und der Gemeinde U._______.
C-4678/2012
Seite 3
C.
Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmässigkeit der erleichterten Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz mit Schreiben
vom 28. Januar 2009 an die Stadtverwaltung N._______. Diese teilte am
20. Mai 2009 mit, dass die Ehegatten seit dem 27. März 2009 rechtskräf-
tig geschieden seien.
Am 4. Juni 2009 eröffnete die Vorinstanz ein Verfahren auf Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerdefüh-
rers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Bezirksgerichts N._______.
Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 11. November 2010, am
14. Februar 2011 und am 23. März 2011 schriftlich Fragen zum gemein-
samen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe und zu den Umständen der
Trennung und Ehescheidung. Die geschiedene Ehegattin äusserte sich
hierzu mit Antwortschreiben vom 3. März 2011 und vom 12. April 2011.
Der vom Beschwerdeführer mandatierte Parteivertreter machte vom Äus-
serungsrecht am 24. Juni 2009 sowie am 15. August 2011 Gebrauch.
D.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton H._______ am 5. Juli 2012 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
E.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie
an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren
Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
F.
Mit Beschwerde vom 10. September 2012 beantragt der Parteivertreter
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Bestätigung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2012
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2012 an sei-
nem Antrag und dessen Begründung festhalten.
C-4678/2012
Seite 4
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). In
allgemeiner, für alle Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden
Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in
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Seite 5
der Schweiz integriert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürge-
rungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinwei-
sen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet mehr als das formel-
le Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht
zu erhalten. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am
Bestand einer stabilen ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise an-
gebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. dazu und zum vorange-
henden BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen), der Gesuchsteller
während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe
schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise ver-
hält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als
einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechterge-
meinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E.3.2 mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraus-
setzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfü-
gung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
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Seite 6
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die
einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers
nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum
28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fas-
sung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüg-
lich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese
Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art 41 Abs. 1bis BüG abge-
löst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab
Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spä-
testens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Da-
bei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersu-
chungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines
Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue
Art 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen –
wie es vorliegend der Fall ist – die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil
des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
4.
In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforder-
te Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41 Abs.
1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer Nichtiger-
klärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
5.
5.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 30. März
2000 von der Bezirksanwaltschaft N._______ wegen diversen Vergehen
gegen das damals geltende Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, BS 1 121) zu einer
bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt wurde. Am 23. Juni
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2000 heiratete er die um 13 Jahre ältere A._______. In der Folge wurde
ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Auf ein Gesuch des Beschwerde-
führers wurde am 25. November 2005 das Einbürgerungsverfahren ein-
geleitet. Nachdem die Ehegatten am 18. Juni 2007 die gemeinsame Er-
klärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten,
wurde der Beschwerdeführer am 13. Juli 2007 erleichtert eingebürgert.
Am 29. Februar 2008, sieben Monate nach der erleichterten Einbürge-
rung reichten die Ehegatten beim Bezirksgericht N._______ ein gemein-
sames Scheidungsbegehren ein, nachdem sie am 26. Februar 2008 be-
reits eine gemeinsame Scheidungserklärung abgegeben hatten, wonach
sie sich bald möglichst scheiden lassen wollten. Seit dem 30. März 2008
lebten sie getrennt. Seit dem 27. März 2009 sind sie rechtskräftig ge-
schieden.
5.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen dem
illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers und der Heirat einer wesent-
lich älteren Schweizer Bürgerin nach kurzer Bekanntschaft, das gemein-
same Scheidungsbegehren und die Abgabe einer Scheidungserklärung
lediglich sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung als endgülti-
ger Abschluss der ehelichen Gemeinschaft, begründen ohne Weiteres ei-
ne tatsächliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des
Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheli-
che Gemeinschaft mehr bestanden haben kann und die erleichterte Ein-
bürgerung somit erschlichen worden ist.
5.3 Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende Ein-
schätzung gilt hier unabhängig von den (teilweise belastenden) Ausfüh-
rungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau in ihren schriftlichen
Stellungnahmen vom 3. März 2011 und 12. April 2011 ebenfalls in das vo-
rinstanzliche Verfahren einbrachte (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-4178/2009 vom 15. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis).
5.4 Mit Blick auf die Rechtsprechung gilt es festzuhalten, dass selbst bei
deutlich grösseren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbürge-
rung und Auflösung der Haushaltsgemeinschaft die obgenannte tatsächli-
che Vermutung Anwendung findet, wenn die Ehegatten nach der räumli-
chen Trennung nicht mehr zusammenfinden (vgl. beispielsweise Urteile
des Bundesgerichts 1C_232/2012 vom 21. August 2012 E. 5.1 und
1C_155/2012 vom 26. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen oder Urteil des
BVGer C-5819/2009 vom 23. Januar 2012 E. 8.2). Vorliegend stand so-
C-4678/2012
Seite 8
dann nicht etwa eine vorübergehende räumliche Trennung im Vorder-
grund, sondern der überaus rasche und finale Entschluss zur Scheidung.
Nur sieben Monate nach der Einbürgerung haben die Ehegatten ein ge-
meinsames Scheidungsbegehren eingereicht und eine Scheidungserklä-
rung abgegeben, wonach sie sich bald möglichst scheiden lassen wollten.
Während bei einer räumlichen Trennung zunächst noch davon ausge-
gangen werden kann, dass sich die Eheleute über einen möglichen Fort-
bestand der Ehe Gedanken machen, ist in Fällen wie dem Vorliegenden
der Entschluss bereits endgültig, weshalb die genannte Vermutung umso
mehr zu greifen hat.
5.5 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu-
stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es
als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge-
gangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tat-
sächliche Vermutung umzustossen.
6.
6.1 In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2011 führte die Ex-Gattin im We-
sentlichen aus, die Ehe sei ungefähr vier bis fünf Jahre gut verlaufen. Et-
wa die letzten vier Jahre hätten Ehrlichkeit und finanzielle Probleme zu
Schwierigkeiten geführt. Nach etwa fünf Jahren sei von Trennung die Re-
de gewesen, doch sie hätten es immer wieder von Neuem versucht.
Während des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung sei es ein "Auf
und Ab" gewesen. Es sei eigentlich nur "um das Geld gegangen", gewalt-
tätig sei ihr Ex-Ehemann nie gewesen. Es habe nicht wirklich Schwierig-
keiten gegeben, sie hätten sich immer wieder zusammengerauft. Die Er-
klärung zuhanden des Einbürgerungsverfahrens habe sie aus freiem Wil-
len unterzeichnet. Er habe dann nach der erleichterten Einbürgerung
ziemlich schnell die Scheidung gewollt, weil er verheiratet keine andere
Frau kennen lernen könne. Sie sei dann aber auch einverstanden gewe-
sen. Es habe sie sehr enttäuscht, dass ihr Ex-Gatte trotz gegenteiliger
schriftlicher Zusicherung für die Scheidung einen Anwalt beigezogen und
auf der Teilung des Pensionskassenguthabens bestanden habe.
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Seite 9
6.2 Mit Schreiben vom 12. April 2011 teilte die Ex-Gattin ergänzend mit,
der Beschwerdeführer habe sie betrogen, was sie aber nicht habe bewei-
sen können. Von da an hätten sie keine Beziehung mehr gehabt und in
getrennten Zimmern übernachtet. Sie habe ihre neue Beziehung erst im
Januar 2008 kennengelernt.
6.3 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 24. Juni
2009 im Wesentlichen aus, im Dezember 2007 habe die Ex-Gattin ihm
eröffnet, dass sie jemanden kennengelernt habe, worauf sie sich immer
mehr von ihm abgewendet habe. Im März 2008 habe sie ihn gebeten aus
der Wohnung auszuziehen, was er per 1. April 2008 getan habe, immer
noch in der Hoffnung, dass dies nur vorübergehend sei. Doch sie habe
die Scheidung angestrebt und er habe eingesehen, dass es keinen Sinn
machte, sich dagegen zu wehren. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
Erklärung sowie daran anschliessend ein halbes Jahr habe noch eine
funktionierende Ehe bestanden.
6.4 In einer weiteren Stellungnahme vom 15. August 2011 fügte der Be-
schwerdeführer ergänzend an, trotz "Aufs und Abs" in der Ehe hätten sie
nie Trennungs- bzw. Scheidungsabsichten gehabt. Dies habe sich erst
Ende 2007 / Anfangs 2008 geändert, als die Ex-Gattin einen neuen Mann
kennengelernt habe und eine aussereheliche Beziehung eingegangen
sei. Selbst als sie ihn in der Folge darum gebeten habe auszuziehen, ha-
be er seinerseits, in der Hoffnung, die Eheprobleme zu überwinden, die
Ehe weiterführen wollen. Doch habe er sich ihrem Wunsch nicht wieder-
setzt, da er die Beziehung habe retten und ihr Herz zurückgewinnen wol-
len. In der Folge habe sie jedoch schon bald die Scheidung gewollt und
er habe einsehen müssen, dass die Beziehung keine Zukunftsaussichten
mehr hätte, weshalb er der Scheidung schliesslich zugestimmt habe.
6.5 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2012 vertritt der
Beschwerdeführer den Standpunkt, dass einzig die aussereheliche Be-
ziehung seiner Ex-Gattin die Ehe zerrüttet habe. Dies sei erst zwischen
Juni 2007 und Dezember 2007/Januar 2008 geschehen. Zur Rechtferti-
gung ihres Handelns behaupte sie, er habe sie zuerst betrogen, was je-
doch nicht zutreffe. Erst ihre Aussenbeziehung habe dazu geführt, dass
sie ihn, den Beschwerdeführer, in einem anderen Licht gesehen habe,
wodurch für sie kein tragfähiges Fundament mehr für die bisherige Ehe
bestanden habe. Erst nach Juni 2007 hätten sie keine Beziehung mehr
gehabt und in getrennten Schlafzimmern übernachtet. Er habe "Verschie-
denes" versucht, um die Ehe zu retten, habe dann aber einsehen müs-
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Seite 10
sen, dass dies hoffnungslos sei und das gemeinsame Scheidungsbegeh-
ren unterzeichnet. Hingegen hätten sie beide die Erklärung bezüglich
eheliche Gemeinschaft in der Überzeugung unterzeichnet, dass die Ehe
stabil sei. Auch die Ex-Gattin behaupte nichts anderes. Unbestritten habe
es Krisen in der Ehe gegeben. Diese hätten jedoch nie deren Fortbestand
in Frage gestellt. Was die von der Ex-Gattin als Zerrüttungsursache be-
zeichneten Streitereien wegen des Geldes anbelange, so sei dies ihre
unzutreffende, subjektive ex post Betrachtung, weil er auf der Teilung der
Freizügigkeitsleistung bestanden habe.
6.6 Mit Replik vom 4. Dezember 2012 führt der Beschwerdeführer sodann
ergänzend aus, die Ex-Gattin habe selber bestätigt, dass ab 2005 "erst-
mals von einer Trennung" die Rede gewesen sei, sie es jedoch "immer
wieder von Neuem versucht" hätten. Dies könne nichts anderes heissen,
als dass die Ehe für beide noch zukunftsgerichtet gewesen sei und daher
nicht bloss formell bestanden habe. Fremdbeziehungen seinerseits wür-
den sodann von der Ex-Gattin lediglich behauptet, um nicht die Verant-
wortung für das Scheitern der Ehe tragen zu müssen. Er bestreite die
ehelichen Schwierigkeiten nicht. Doch fehle jeglicher Hinweis darauf,
dass diese dazu geführt hätten, dass die Ehe bei Unterzeichnung der Er-
klärung nur auf dem Papier bestanden habe. Wichtig sei doch, dass kei-
ner der Ehegatten behaupte, die Ehe habe zu jenem Zeitpunkt bloss for-
mell bestanden.
7.
7.1 Unbestritten ist die Aufnahme einer ausserehelichen Beziehung
grundsätzlich geeignet, eine zuvor aus der Sicht eines Ehegatten intakte
Ehe scheitern zu lassen. Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen
des Vorverfahrens, seine Ex-Gattin habe Ende 2007 / Anfang 2008 je-
manden kennen gelernt und sei eine aussereheliche Beziehung einge-
gangen. Die Ex-Gattin ihrerseits bestätigt, im Januar 2008 jemanden
kennengelernt zu haben, verneint aber ausdrücklich, dass die Bekannt-
schaft der Grund für das Scheitern der Ehe gewesen sei. Es kann ver-
nünftigerweise ausgeschlossen werden, dass eine Ehe, die bis Ende
2007 / Anfang 2008 den Anforderungen an eine stabile und intakte Bezie-
hung genügt, rund zwei Monate später als derart zerrüttet zu betrachten
ist, dass nur noch eine umgehende Scheidung in Frage kommt. Nicht zu
überzeugen vermag im Weiteren der Einwand des Beschwerdeführers,
die Bestrebungen zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft seien allein
von seiner damaligen Ehefrau ausgegangen, während er selbst noch
nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 1. April 2008 die
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Seite 11
Ehe habe retten wollen, sind doch die Ehegatten bereits einen Monat zu-
vor, am 28. Februar 2008 mit einem gemeinsamen Scheidungsbegehren
an das zuständige Zivilgericht gelangt. Der Beschwerdeführer behauptet
zwar "Verschiedenes" versucht zu haben, um die Ehe zu retten, doch er-
geben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er sich tatsächlich
in irgendeiner Weise um die Aufrechterhaltung seiner Ehe gekümmert
hätte. Selbst wenn er dies mit dem angeblich festen Entschluss seiner
Ehefrau zur Scheidung zu erklären versucht, so kann die derart rasche
Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 28. Februar
2008 nicht anders gedeutet werden, als dass er selber die Scheidung
wollte.
7.2 Auf Rechtsmittelebene ändert der Beschwerdeführer seine Argumen-
tation hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse, indem er behaup-
tet, die Ex-Gattin habe im Zeitraum zwischen Juni 2007 und Dezember
2007 / Januar 2008 jemanden kennengelernt und sei eine aussereheliche
Beziehung eingegangen. Begründet wird diese Abänderung der ursprüng-
lichen Version nicht. Damit dürfte es sich dabei lediglich um eine nachge-
schobene Schutzbehauptung handeln, um den behaupteten Zerrüttungs-
prozess in einen realistischeren zeitlichen Rahmen zu bringen. Soweit
der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederholt moniert, die geschiede-
ne Ehefrau habe ihn verlassen, vermag er in dieser Hinsicht nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal eine Trennung der Ehe und die damit
verbundene Einleitung eines Trennungs- oder Scheidungsverfahrens
durch einen Ehegatten durch das Verhalten des anderen Ehegatten pro-
voziert werden kann. Für die Beurteilung der Nichtigerklärung der erleich-
terten Einbürgerung kommt es denn nicht darauf an, wer aus welchem
Grund die eheliche Wohnung verlassen oder wer die Scheidung veran-
lasst bzw. eingereicht hat (BGE 132 II 113 nicht publizierte E. 2 oder Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-4178/2009 vom 15. März 2012 E. 8.4).
Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der
Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen.
7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es weitere Gründe für das
Scheitern der Ehe gegeben habe und betont, dass die aussereheliche
Beziehung der Ex-Ehefrau der einzige Grund gewesen sei. Sie hingegen
behaupte nun aus Zorn darüber, dass er auf der Teilung des Pensions-
kassenguthabens bestanden habe und sie diesen Konflikt nachträglich
auf die Ehe projiziere, dass Geldprobleme ursächlich für den Zerfall der
ehelichen Gemeinschaft gewesen seien. Diese Darstellungen des Be-
schwerdeführers überzeugt nicht. Offensichtlich geben die Differenzen
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Seite 12
der Schilderungen der Ehegatten nicht eine unterschiedliche subjektive
Wertung der ehelichen Situation wieder, sondern sie sind Ausdruck einer
grundsätzlich widersprüchlichen Darstellung der tatsächlichen Verhältnis-
se. Weshalb jedoch die geschiedene Ehefrau den Sachverhalt zum Nach-
teil des Beschwerdeführers wahrheitswidrig darstellen sollte, ist nicht er-
sichtlich. Dies gilt namentlich auf der Grundlage der Aussagen des Be-
schwerdeführers, der nichts weiteres getan haben will, als sich dem
Scheidungswillen seiner Ehefrau widerspruchslos zu fügen, aber auch
vor dem Hintergrund, dass sich die geschiedene Ehefrau in ihren Stel-
lungnahmen keineswegs nur negativ über den Beschwerdeführer äusser-
te, sondern auch über die positiven Seiten der ehelichen Verhältnisse be-
richtete. Aufgrund dessen ist anzunehmen, sie habe sich nicht am Be-
schwerdeführer rächen wollen. Hinzu tritt, dass der Beschwerdeführer es
in der Hand gehabt hätte, seine divergierende Darstellung des Sachver-
halts mit geeigneten Beweismitteln zu belegen oder zumindest in einer
substantiierten Art und Weise näher auszuführen.
7.4 Was die diversen zu den Akten gelegten Referenzschreiben anbe-
langt, so versteht es sich von selbst, dass damit der Beweis einer intak-
ten, auf die Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist. Vielmehr be-
schränken sich diese naturgemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren
Erscheinungsbildes. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob
die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft gerichtet war,
erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig nicht als besonders auf-
schlussreich (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-378/2008
vom 29. November 2011 E. 7.2.6 mit Hinweis).
8.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alter-
native zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die
gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wo-
nach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen
ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ge-
richtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon
auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsa-
chen erschlichen hat.
Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
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9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind mit dem am 29. September 2012 in gleicher Hö-
he geleisteten Kostenvorschuss abgegolten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz
– (…)
– (…)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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