Abtei lung II I
C-4679/2007, C-7214/2007
{T 0/4}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Stefan Mesmer,
Richter Alberto Meuli
Richterin Elena Avenati-Carpani
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation,
vertreten durch den Liquidator, Rechtsanwalt
Hans Ulrich Hardmeier, Bahnhofstrasse 37, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20,
3003 Bern,
Vorinstanz.
BVG - Garantieerklärung des Bundes für Prozesskosten;
Verfügungen des BSV vom 6. Juni 2007 und 20.
September 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4679/2007; C-7214/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Die im Jahr 1984 durch Umfirmierung gegründete „Vera-An-
lagestiftung in Nachlassliquidation“ (nachfolgend Stiftung oder Be-
schwerdeführerin) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des ZGB.
Deren Zweck besteht darin, im Interesse der Förderung der Personal -
vorsorge die günstige und wirtschaftliche Anlage in Immobilien, Hypo-
theken und Wertschriften von ausschliesslich der Personalvorsorge
gewidmetem Vermögen zu gewähren. Zur Erreichung des Stiftungs-
zwecks gibt die Stiftung auf den Namen lautende VARIA-Anteilscheine
aus. Diese haben einen variablen Zinssatz, der um 0,5 unter dem Satz
der Solothurner Kantonalbank für 1. Hypotheken liegt. Die Stiftung
untersteht der Aufsicht des Bundesamtes für Sozialversicherungen
(nachfolgend Aufsichtsbehörde oder Vorinstanz). Diese Anteilscheine
wurden der Vera-Sammelstiftung für die Vermögensanlage der Vor-
sorgewerke der ihr angeschlossenen Arbeitgeber ausgegeben. Die
Sammelstiftung wurde im gleichen Jahr gegründet, ist eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung und untersteht ebenfalls der Aufsicht der Vor-
instanz.
A.b Am 16. Januar 1996 verfügte die Aufsichtsbehörde in Anbetracht
der Überschuldung und dem dadurch nicht mehr erreichbaren Zweck
die Aufhebung und Liquidation der Stiftung. Mit Urteil vom 16. Januar
1997 bestätigte der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den von
der Stiftung mit ihren Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung sowie die Wahl von Rechtsanwalt Hans Ulrich
Hardmeier als Liquidator.
A.c Im Rahmen der Liquidation beschloss die Stiftung bzw. der
Liquidator nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde sowie dem
Sicherheitsfonds BVG, welcher für die Ausfälle der Sammelstiftung
einzustehen hatte, die Geltendmachung von Verantwortlichkeits-
ansprüchen gegenüber Verantwortlichen durch Erhebung von ent-
sprechenden Klagen bei den zuständigen Zivilgerichten. Nachdem die
Stiftung nicht über genügend Mittel für die Leistung von Prozess-
kautionen verfügte, bewilligte der Bundesrat am 28. Juni 2000 einen
Verpflichtungskredit zur Abgabe einer Garantieerklärung des Bundes
über insgesamt Fr. 4 Mio. zur Absicherung von Prozesskosten (act.
1/6 in C-4679/2007). In der Garantiererklärung vom 27. August 2000
(act. 1/2 in C-4679/2007) zugunsten der Stiftung sowie der drei
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weiteren Stiftungen, Vera-Sammelstiftung, Pevos-Sammelstiftung und
Pevos-Anlagestiftung, alle in Liquidation, erklärte sich die
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Vorinstanz,
bereit, im Rahmen der gerichtlichen Durchsetzung von Verantwort-
lichkeitsansprüchen für die Leistung von Prozesskautionen eine
Garantie abzugeben. Die Garantie war auf insgesamt Fr. 4 Mio be-
grenzt und an folgende Modalitäten geknüpft:
"- Die Verlegung der Kosten der vier Stiftungen im Zusammenhang mit der
Durchsetzung der Verantwortlichkeitsansprüche sowie die Verlegung der
fällig gewordenen Kautionszahlungen des BSV erfolgen nach Abschluss der
Verfahren. Für die interne Auseinandersetzung zwischen den Stiftungen gilt
die Vereinbarung vom 24. August 2000, von der das BSV zustimmend
Kenntnis nimmt.
- Aus dem Erlös werden zunächst die ungedeckten Kosten der Stiftungen
ersetzt; in zweiter Linie werden fällig gewordene Kautionszahlungen des
Bundes zurückerstattet; erst zuletzt wird der Nettoerlös unter den Gläubigern
der Stiftungen verteilt.
- Ein allenfalls ungedeckt bleibender Teil der von ihm entrichtenden Kaution
wird grundsätzlich vom Bund getragen. Der Bund ist jedoch berechtigt,
diesen Teil mit allfälligen Forderungen der Stiftungen gegen den Bund zu
verrechnen. "
A.d In der Folge erhob die Stiftung am 22. Dezember 2000 Klage
gegen die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft beim Handels-
gericht des Kantons Zürich aus Verantwortlichkeit. Das Handelsgericht
erkannte die eingereichte Garantieerklärung des Bundes als Prozess-
kaution als nicht genügend und verlangte statt dessen eine Bank-
garantie. Diese bestellte das Bundesamt für Sozialversicherungen bei
der Zürcher Kantonalbank. Letztere stellte am 9. April 2001 eine
Garantie zugunsten des Handelsgerichts für die zu leistende
Prozesskaution im Betrag von Fr. 1,5 Mio. und zahlbar bei Vorlage
eines rechtskräftigen Entscheids aus (act. 1/8 in C-4679/2007).
Aufgrund der eingereichten Bankgarantie wies das Handelsgericht mit
Beschluss vom 15. Mai 2001 (act. 21 in C-7214/2007) den Antrag auf
Entgegennahme der Garantieerklärung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 19. Januar 2001 als genügende Kautionsleistung
ab und trat auf die Klage ein.
A.e Mit Urteil vom 13. Februar 2007 (act. 1/9 in C-4679/2007) wies
das Handelsgericht des Kantons Zürich die Klage der Stiftung ab,
auferlegte ihr die Gerichtsgebühr von Fr. 649'617.- und verpflichtete
sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 848'000.- an die
Beklagte. Den Gesamtbetrag von Fr. 1'497'617.- stellte das Ober-
gericht des Kantons Zürich der Stiftung am 17. April 2007 in Rechnung
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mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum
17. Mai 2007 die Bankgarantie in Anspruch genommen werde (act. 1/3
in 4679/2007).
A.f Am 7. Mai 2007 ersuchte der Liquidator namens der Stiftung das
Eidgenössische Finanzdepartement darum, es sei zur Vermeidung der
Inanspruchnahme der Bankgarantie gegenüber dem Handelsgericht
des Kantons Zürich die Rechnung des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 17. April 2007 in der Höhe von Fr. 1'497'617.- durch die
Bundeskasse zu begleichen (act. 1/10 in C-4679/2007). Mit
Zwischenverfügung vom 29. Mai 2007 überwies das Eidgenössische
Finanzdepartement das Gesuch der Stiftung dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zur Weiterbehandlung (act. 1/11 in C-
4679/2007).
B.
B.a Am 6. Juni 2007 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (act.
1/1 in C-4679/2007):
"1. Das Gesuch vom 7. Mai 2007 um Uebernahme der Gerichtskosten des
Prozesses der Vera-Anlagestiftung in Nachlassliq. gegen die Zürich
Lebensversicherungsgesellschaft vor dem Handelsgericht des Kantons
Zürich wird abgewiesen.
2. Die Vera-Anlagestiftung in Nachlassliq. wird angewiesen, umgehend die
Gerichtskosten aus den Mitteln der Stiftung zu bezahlen.
[...]."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Garantie-
erklärung des Bundes könne noch nicht in Anspruch genommen
werden. Da die Stiftung noch über Mittel verfüge, seien daraus vorab
die Gerichtskosten zu bezahlen und nicht die Forderungen der
Gläubiger zu befriedigen. Zudem lasse sich erst nach Abschluss aller
vorgesehenen Verantwortlichkeitsverfahren die allenfalls noch un-
gedeckten Kosten ermitteln und auf die vier Stiftungen verlegen. Um
zu vermeiden, dass das Obergericht des Kantons Zürich die Ge-
richtskosten wegen der Bankgarantie zulasten des Bundes jederzeit
bei der Zürcher Kantonalbank einverlangen könne, müsse die Stiftung
zudem die Gerichtskosten umgehend aus den eigenen Mitteln be-
gleichen, ansonsten der Bund diese Mittel bei ihr zurückfordern
müsste.
B.b Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung am 9. Juli 2007 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1 in C-4679/2009) mit
folgenden Anträgen:
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"1. Es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Be-
schwerdegegnerin [gemeint ist die Vorinstanz] zu verpflichten, die Ge-
richtskosten und die Prozessentschädigung des Prozesses der Be-
schwerdeführerin gegen die Zürich Lebensversicherungsgesellschaft vor
dem Handelsgericht des Kantons Zürich in Höhe von CHF 149'617.-
[recte CHF 1'497'617.-] vollumfänglich zu übernehmen;
2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, es sei
bereits bei der Abgabe der Garantieerklärung bekannt gewesen, dass
die Stiftung noch über Mittel verfüge. Diese diene der Stiftung zur
Sicherstellung allfälliger Gerichts- und Parteikosten für den Prozess
vor dem Zürcher Handelsgericht. In diesem Sinne habe sich auch die
Vorinstanz anlässlich der Sitzung vom 14. Juni 2000 gegenüber der
Stiftung geäussert. Ohne diese Garantie hätte der Gläubigerausschuss
der Stiftung der Erhebung eines Verantwortlichkeitsprozesses gegen
die Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft nicht zugestimmt, weil
die Liquidationsmasse dieses Risiko hätte tragen müssen. Der Begriff
"Erlös" gemäss Punkt 2 der Modalitäten könne sich daher einzig auf
den Prozesserlös beziehen. Da aber der Ausgang des Prozesses nur
Kosten verursacht habe, sei die Prozessgarantie im jetzigen Zeitpunkt
fällig geworden, weshalb die endgültige Kostenverlegung nicht ab-
gewartet werden könne. Schliesslich gehe es auch nicht darum, aus
der Garantieleistung Gläubigerforderungen zu befriedigen.
B.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2008 (act. 8 in
C- 4679/2007) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Be-
schwerde und das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren C-
7214/2007 (vgl. Bst. C hiernach) zu vereinigen und abzuschreiben. Die
Garantieerklärung des Bundes erstrecke sich nach dem Wortlaut
sowie dem Sinn und Zweck auf alle von der Beschwerdeführerin und
den anderen drei Vera-/Pevos-Stiftungen durchzuführenden Ver-
antwortlichkeitsklagen und nicht auf einen einzelnen Prozess wie vor-
liegend. Sollten aus dem Gesamterlös aller Prozesse noch ungedeckte
Kosten verbleiben, seien diese auf die einzelnen Stiftungen zu ver-
legen und durch den Bund zu übernehmen. In diesem Sinn hätten
auch die vier Vera-/Pevos-Stiftungen die Garantie verstanden, was sich
aus der Vereinbarung zwischen den vier Stiftungen Vera/Pevos vom
24. August 2000 sowie der Nachfolgevereinbarung vom 3. Mai 2004
ergebe. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass inzwischen der
Bund die Rechnung des Zürcher Obergerichts infolge der Einlösung
der Bankgarantie durch das Handelsgericht habe bezahlen müssen.
Dementsprechend habe die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin mit
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Verfügung vom 20. September 2007 angewiesen, dem Bund die
Kosten samt Zinsen zurückzuerstatten.
C.
C.a Am 20. September 2007 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung
(act. 1/1 in C-7214/2007):
"1. Die Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation wird angewiesen, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 30 Tagen den Betrag
von Fr. 1'503'617.25 inkl. Zins von 5 % seit dem 12. September 2007
zurückzuerstatten.
2. Der Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation wird untersagt, Mittel an
die Gläubiger zu verteilen, welche innerhalb des vom Bund in Dispositiv-
ziffer 1 geforderten Betrages liegen.
3. Der Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation wird bis zur erfolgten
Zahlung des in Dispositivziffer 1 geforderten Betrages an den Bund
untersagt, die Löschung beim Handelsregister zu beantragen.
4. Den Dispositivziffern 2 und 3 wird die aufschiebende Wirkung bei einer
allfälligen Beschwerde entzogen.
[...]."
Die Verfügung begründete sie wie folgt: Inzwischen sei die Bank-
garantie der Zürcher Kantonalbank zugunsten des Zürcher Handels-
gerichts für die Prozesskosten eingelöst worden. Dementsprechend
sei am 12. September 2007 der Betrag von Fr. 1'503'940.25 der
Schweizerischen Eidgenossenschaft belastet und ihr die Bankgarantie
zurückgegeben worden. Damit sei ein neuer Sachverhalt eingetreten,
indem die Gerichtskosten nun durch den Bund bezahlt worden seien,
sodass die am 6. Juni 2007 verfügungsweise angeordnete Bezahlung
der Gerichtskosten durch die Stiftung aus eigenen Mitteln obsolet ge-
worden sei. Statt dessen müsse die Stiftung nun dem Bund die be-
zahlten Gerichtskosten zurückerstatten, da die Voraussetzungen für
die Leistung der Bundesgarantie, wie in der Verfügung vom 6. Juni
2007 festgehalten, nicht erfüllt gewesen seien. Um zu verhindern, dass
die Stiftung in der Zwischenzeit das noch vorhandene Vermögen an
die Gläubiger verteile und die Löschung im Handelsregister beantrage,
sei ein entsprechendes Verfügungsverbot anzuordnen. Durch den
drohenden Entzug des Haftungssubstrats könne dem Bund ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil entstehen, weshalb der Beschwerde
gegen diese Anordnung die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei.
C.b Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung am 22. Oktober 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1 in C-7214/2007)
mit folgenden Anträgen:
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"1. Es sei die vorliegende Beschwerde zu vereinigen mit dem bereits
hängigen Verfahren Geschäfts-Nr. C-4679/2007;
2. es sei die angefochtene Verfügung als nichtig zu erklären und ersatzlos
aufzuheben;
3. es sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde in allen Teilen
aufschiebende Wirkung zukommt.
4. es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen."
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Frage,
ob die Gerichtskosten und Prozessentschädigungen im Prozess vor
dem Zürcher Handelsgericht vom Bund aufgrund seiner Garantie-
erklärung zu leisten seien, bilde bereits Streitgegenstand im hängigen
Verfahren C-4679/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb
die Vorinstanz nicht habe darüber erneut entscheiden dürfen, zumal
sie ihre ursprüngliche Verfügung vom 6. Juni 2007 nicht in Wieder-
erwägung gezogen habe und diese auch nicht obsolet geworden sei.
Die Vorinstanz dürfe der Stiftung im Übrigen auch keine Weisungen
und Verbote erteilen, welche die Liquidation im Rahmen des Nach-
lassvertrages mit Vermögensabtretung beträfen, welche nach den
Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts erfolge.
Insoweit sei die Vorinstanz nicht mehr Aufsichtsbehörde der Stiftung.
In materieller Hinsicht wiederholte die Beschwerdeführerin die in ihrer
Beschwerde vom 9. Juli 2007 vorgebrachten Anträge und deren Be-
gründung.
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2007 (act. 6 in C-
7214/2007) äusserte sich die Vorinstanz zum Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung und beantragte
dessen Abweisung. Zum Einwand der Beschwerdeführerin, wonach
die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht befugt
gewesen sei, machte diese geltend, die Vera- und Pevos- Anlage-
stiftungen sowie die beiden Sammelstiftungen seien wirtschaftlich
stets eng miteinander verbunden gewesen und aufsichtsmässig als
Einheit zu betrachten. So habe sich der Bund bei der Abgabe der
Garantie auf das Stiftungsrecht gemäss ZGB und das Aufsichtsrecht
gemäss BVG abgestützt. Daher seien alle Fragen, die sich im Zu-
sammenhang mit der abgegebenen Bundesgarantie ergäben, als Aus-
fluss der seinerzeitigen Aufsichtstätigkeit des Bundes, vertreten durch
die Vorinstanz, hoheitlich zu beurteilen.
C.d In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2008 (act. 11 in C-
7214/2007) äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und be-
antragte deren Abweisung sowie die Vereinigung der beiden Verfahren.
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Der Sachverhalt stelle sich nach der Bezahlung der Prozesskosten
durch den Bund nicht mehr so dar, wie beim Erlass der ursprünglichen
Verfügung vom 20. September 2007. So habe ein Gläubigerwechsel
stattgefunden, indem anstelle des Obergerichts nun der Bund als
Gläubiger der Stiftung eingetreten sei. Das habe die Vorinstanz zum
Erlass der vorliegenden Verfügung veranlasst, wozu sie legitimiert
gewesen sei. Nichts geändert habe sich hingegen daran, dass die
Garantieerklärung erst nach Abschluss aller Verantwortlichkeitsver-
fahren zum Tragen komme, wie in der ebenfalls angefochtenen Ver-
fügung vom 6. Juni 2007 festgehalten.
C.e Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 wies das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 22. Oktober 2007
gegen die angefochtene Verfügung vom 20. September 2007 im Ver-
fahren C-7214/2007 ab (act. 7 in C-7214/2007).
D.
D.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2008 vereinigte das Bundesver-
waltungsgericht die konnexen Verfahren C-4679/2007 und
C- 7214/2007 (act. 9 in C-4679/2007, act. 12 in C-7214/2007).
D.b In ihrer Replik vom 30. April 2008 in den vereinigten Verfahren C-
4679/2007 und C-7214/2007 (act. 11 bzw. 15) beantragte die Be-
schwerdeführerin Folgendes:
"- Es seien die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin [Vor-
instanz] vom 6. Juni 2007 und 20. September 2007 als nichtig zu er-
klären,
- eventualiter seien diese ersatzlos aufzuheben und die Beschwerde-
gegnerin [Vorinstanz] sei zu verpflichten, die Gerichtskosten und die
Prozessentschädigung des Prozesses der Beschwerdeführerin gegen die
Zürich Lebensversicherungsgesellschaft vor dem Handelsgericht des
Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 1'497'617.- vollumfänglich zu über -
nehmen; [...]."
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen an ihren Ausführungen in
ihren Beschwerden in den beiden genannten Verfahren fest.
Ergänzend hob sie hervor, die Vorinstanz sei seit der Auflösung der
Vera-Anlagestiftung am 16. Januar 1996 nicht mehr deren Aufsichts-
behörde, da sie spätestens mit der Bestätigung des Nachlassvertrages
allein den gesetzlichen Normen des Schuldbetreibungs- und
Konkursgesetzes unterstehe. Daher könne die Vorinstanz ihr gegen-
über auch keine Verfügungen aus Aufsichtsrecht erlassen. Sofern die
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Vorinstanz Ansprüche gegen die Beschwerdeführerin geltend machen
wolle, sei sie auf das laufende Staatshaftungsverfahren zu verweisen,
in welchem sie diese wiederklageweise geltend machen könne, oder
sie könne diese auf dem ordentlichen Zivilweg geltend machen.
D.c In ihrer Duplik vom 9. Juli 2008 in den vereinigten Verfahren (act.
17 bzw. 21) hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen und deren Be-
gründung in den erwähnten Vernehmlassungen fest. Ergänzend hob
sie hervor, ihre Legitimation, als Aufsichtsbehörde tätig zu werden,
ergebe sich aus einer erweiterten Aufsichtspflicht des Bundes, welche
sie vorliegend wahrzunehmen habe, selbst wenn die Beschwerde-
führerin und die anderen Vera-/Pevos-Stiftungen formal nicht mehr der
Aufsicht der Vorinstanz unterstehen würden. So habe der Bundesrat
den von ihm genehmigten Verpflichtungskredit vom 28. Juni 2000 auf
das allgemeine Stiftungsrecht gemäss ZGB sowie das Aufsichtsrecht
gemäss BVG abgestützt und die Vorinstanz ermächtigt, die not-
wendigen Verpflichtungen einzugehen. Daselbst habe das Eid-
genössische Finanzdepartement das besagte Gesuch der Be-
schwerdeführerin zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Weiter-
behandlung überwiesen.
E.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 schloss das Bundesver-
waltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 18 bzw. 22).
F.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 im Verfahren C-4679/2007 (act. 2)
erhob das Bundesverwaltungsgericht bei der Beschwerdeführerin
einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-, welchen sie am 17. Juli 2007
einbezahlte (act. 3). Einen weiteren Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-
erhob das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C-7214/2007 mit
Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2007 bei der Beschwerde-
führerin, welchen diese am 2. November 2007 einbezahlte (act. 5).
G.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 (act. 2 in C-4679/2007) gab das
Bundesverwaltungsgericht die Zusammensetzung des Spruchkörpers
bekannt. Innerhalb der angesetzten Frist ging kein Ausstandsbegehren
ein.
Mit Verfügung vom 30. April 2010 (act. 19 in C-4679/2007 bzw. act. 25
in C-7214/2007) gab das Bundesverwaltungsgericht eine Änderung in
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der Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Auch dagegen
gingen innerhalb der angesetzten Frist keine Ausstandsbegehren ein.
Mit Verfügung vom 24. September 2010 gab das Bundesverwaltungs-
gericht die erweiterte Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt.
Auch dagegen gingen innerhalb der angesetzten Frist keine Aus-
standsbegehren ein.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich
– in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu ge-
hören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruf-
lichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-vor-
sorge (BVG, SR 831.40) und Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 19 ZGB, dies in
Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VwVG liegt in casu nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG erstreckt sich die Aufsicht durch die
Aufsichtsbehörden auf die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Ein-
richtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen.
Unter Letztere fallen die Einrichtungen, die Freizügigkeitskonten oder
-policen verwalten, die Anlagestiftungen sowie die übrigen an-
geschlossenen Einrichtungen mit Sitz auf dem Gebiet dieser Behörden
(Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 zur 1. BVG-Revision
BBl 2000 2698). Solche Anlagestiftungen sind besondere Ein-
richtungen, welche von Personalvorsorgestiftungen Vermögen zur
kollektiven Anlage übernehmen. Die Beschwerdegegnerin erfüllt diese
Voraussetzungen nach ihrem Stiftungszweck und untersteht damit
grundsätzlich der BVG-Aufsicht der Vorinstanz (vgl. jedoch unten
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E. 5.4). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit
gegeben.
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die
Verwaltungsakte der Vorinstanz vom 6. Juni 2007 sowie vom 20.
September 2007, welche ohne Zweifel jeweils eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 des VwVG darstellen. Die Beschwerden vom 9. Juli 2007
und vom 22. Oktober 2007 sind frist- und formgerecht eingegangen
(Art. 50 und 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor
der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Ver-
fügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zu den Beschwerden
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte
Kostenvorschuss in beiden Verfahren fristgerecht geleistet wurde, ist
auf die erhobenen Rechtsmittel grundsätzlich, und unter Vorbehalt von
E. 5.2.3 und E. 5.5.2, einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BVG wacht die Aufsichtsbehörde darüber,
dass die Vorsorgeeinrichtung sowie die Einrichtung, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dient, die gesetzlichen Vorschriften
einhalten, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der
reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften
prüft (Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Bericht-
erstattung fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b),
Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und des Experten für beruf-
liche Vorsorge nimmt (Bst. c), Massnahmen zur Behebung von
Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das Recht der ver -
sicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e). Ist die Vorsorgeein-
richtung oder die Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen
Vorsorge dient (wie für letztere die Beschwerdeführerin), in der
Rechtsform einer Stiftung organisiert, übernimmt die Aufsichtsbehörde
gemäss Art. 62 Abs. 2 BVG auch die Aufgaben nach Art. 84 Abs. 2
ZGB (Überwachung der zweckmässigen Vermögensverwendung), Art.
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85 ZGB (Mitwirkung bei einer Organisationsänderung) und Art. 86
ZGB (Mitwirkung bei einer Zweckänderung).
3.2 Der Aufsichtsbehörde stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss
Art. 62 BVG sowie Art. 84 Abs. 2 ZGB präventive und repressive Mittel
zur Verfügung: Während die präventiven Mittel darauf ausgelegt sind,
gesetzes- und statutenwidriges Verhalten der Vorsorgeeinrichtung
durch eine laufende Kontrolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern,
sollen die repressiven Mitteln nach gesetzes- und statutenwidrigem
Verhalten der Vorsorgeeinrichtung den rechtmässigen Zustand wieder
herstellen. Mit der repressiven Aufsicht werden hoheitlich staatliche
Zwangsmittel eingesetzt (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Staatliche Haftung
bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 61 f.; HANS
MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vor-
sorge in der Schweiz, Bern 2006, S. 65 f., CHRISTINA RUGGLI in:
SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern
2010, S. 975, Art. 62 BVG, N. 3 ).
3.3 Als repressive Aufsichtsmittel kommen unter anderem die
Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen oder
Auflagen in Frage, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen Ermessens-
spielraum hat, auch die Aufhebung und Änderung von Entscheiden
oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese gesetzes-
oder urkundenwidrig sind, im Weiteren die Abberufung und Neuein-
setzung von Stiftungsorganen und Liquidatoren, die Ersatzvornahme
durch Dritte auf Kosten der Stiftung oder die Einsetzung eines Bei-
standes oder eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger
Enthebung des ordentlichen Stiftungsrates. Diese Aufzählung ist nicht
abschliessend, und die Kantone können die Aufsichtsmittel in ihren
kantonalen Ausführungserlassen regeln (ISABELLE VETTER-SCHREIBEr,
a.a.O., S. 63 ff.; HANS MICHAEL RIEMER / GABRIELA RIEMER-KAFKA, a.a.O., S.
65 f., CHRISTINA RUGGLI, a.a.O., S. 981, Art. 62 BVG, N. 18).
3.4 Auf Grund der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen steht fest,
dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repressiv
eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen
Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt,
mithin ein oder mehrere Mängel vorliegen. Dabei hat sie den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die Aufsichtstätigkeit ist
somit als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER,
a.a.O., S. 33f.; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl.,
Seite 12
C-4679/2007; C-7214/2007
Bern/Stuttgart/Wien 2006, S. 556, CHRISINA RUGGLI, a.a.O. S. 981 Art. 62
BVG, N. 18).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom
6. Juni 2007 im Verfahren C-4679/2007 (act. 1/1) das Gesuch der Be-
schwerdeführerin vom 7. Mai 2007 abgewiesen, in welchem diese den
Bund um Bezahlung der Rechnung des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 17. April 2007 im Betrag von Fr. 1'497'617.- betreffend die
Verfahrenskosten und Parteientschädigung im Prozess gegen die
Zürich Lebensversicherungsgesellschaft ersuchte. Dies mit der Be-
gründung, die vom Bund am 27. August 2000 zugunsten der Be-
schwerdeführerin abgegebene Garantieerklärung über Fr. 4 Mio. für
die von der Beschwerdegegnerin zu leistenden Prozesskautionen bei
der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen vor Zivil-
gerichten sei gemäss den Modalitäten nicht fällig. So liessen sich die
allfälligen ungedeckten Prozesskosten erst nach dem Ausgang aller
Verantwortlichkeitsverfahren ermitteln. Da im gegenwärtigen Zeitpunkt
die Beschwerdeführerin noch über eigene Mittel verfüge, habe sie
daraus diese Rechnung zu bezahlen. Demgegenüber ist die Be-
schwerdeführerin der Ansicht, die Garantie des Bundes erstrecke sich
auf jeden einzelnen Prozess, insoweit der Prozesserlös die Kosten
nicht zu decken vermöge, was sich aus dem Wortlaut der Modalitäten
und dem Parteiwillen ergebe. Die Beschwerdeführerin habe die
Garantieerklärung auch nach Treu und Glauben so verstanden,
andernfalls die Gläubigerversammlung der Führung von Verantwort-
lichkeitsprozessen nicht zugestimmt hätte. Aus dem Ausgang des vor-
liegenden Prozesses vor dem Zürcher Handelsgericht hätten sich für
die Beschwerdeführerin kein Erlös, sondern nur Kosten ergeben.
4.1.1 Anlass zur Abgabe der Garantieerklärung durch den Bund war
der Beschluss des gemeinsamen Stiftungsrates aller Vera-/Pevos-
Stiftungen vom 14. Juni 2000, wonach die Verantwortlichkeits-
ansprüche gegen die Rückversicherer Zürich-Versicherungsgesell-
schaft und Genfer-Versicherungsgesellschaft sowie die Kontrollstelle
V._______ bei den Zivilgerichten geltend zu machen seien und für die
zu leistenden Prozesskautionen eine Garantie beim Bund einzuholen
sei (Protokoll, act. 1/13 in C-4679/2007). Dieser Beschluss erfolgte
gestützt auf den Auftrag, den die Vorinstanz den Stiftungen bei der
Anordnung deren Liquidation erteilt hatte, Schadenersatzansprüche
gegen Dritte zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen. Dieses
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C-4679/2007; C-7214/2007
Vorgehen wurde denn auch vom Gläubigerausschuss am 4. Juli 2000
genehmigt (Protokoll act. 15/1 in C-7214/2007) und veranlasste eben-
falls den Bundesrat, am 28. Juni 2000 gemäss Antrag des Eid-
genössischen Departements des Innern (EDI) die Garantiever-
pflichtung des Bundes einzugehen, hierzu einen Verpflichtungskredit
von Fr. 4 Mio. zu bewilligen (act. 1/6 in C-4679/2007) und die Vor-
instanz zu ermächtigen, die notwendigen Verpflichtungen sofort ein-
zugehen (act. 6/1 in C-7214/2007). In der Folge schlossen die
Stiftungen unter Zustimmung des Sicherheitsfonds BVG am 24. August
2000 eine Vereinbarung ab, in welcher die Finanzierung der anzu-
hebenden Verantwortlichkeitsklagen unter Berücksichtigung der
Bundesgarantie geregelt wurden.
4.1.2 Wie die Vorinstanz darlegt, besteht der Sinn und Zweck der
Bundesgarantie darin, die Stiftungen, insoweit sie nicht über genügend
eigene Mittel für die Durchführung von Verantwortlichkeitsprozessen
gegen Dritte verfügen, zu unterstützen, um den entstandenen
Schaden zu mindern. Dies geht auch aus dem besagten Antrag des
EDI an den Bundesrat hervor (Ziff. 3, act. 1/6 in C-4679/2007).
Dementsprechend betrachtet die Vorinstanz die Umsetzung dieser
Garantieerklärung des Bundes, welche im Übrigen sie selber ab-
gegeben hat, als Bestandteil ihrer Aufsichtstätigkeit.
Es besteht zweifellos ein Interesse der Vorinstanz daran zu über-
wachen, dass der Stiftungsrat und Liquidator der Beschwerdeführerin
alle Massnahmen zur Schadensminderung ergreift, wie namentlich die
Abklärung und Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen
gegen Dritte, wozu er im Rahmen der zweckgemässen Vermögens-
verwendung verpflichtet ist (vgl. hierzu DOMENICO GULLO, Die Ver-
antwortlichkeit des Stiftungsrates in der Vorsorgeeinrichtung und die
Delegation von Aufgaben, in: SZS 45/2001, S. 54). Es ist auch richtig,
dass die Vorinstanz dies aufsichtsrechtlich zu überwachen und ge-
gebenenfalls Massnahmen anzuordnen hat. Es fragt sich aber, ob die
Erbringung von finanziellen Leistungen der Aufsichtsbehörde bzw. des
Staates zur Aufsichtstätigkeit gemäss Art. 62 BVG bzw. Art. 84 ZGB,
wie vorne in E. 3 dargelegt, gehört. Diesbezüglich hält denn auch vor-
liegend das Handelsgericht des Kantons Zürich in seinem Beschluss
vom 15. Mai 2001 (vgl. E. II, 5a und 5b) fest, es ergebe sich weder aus
Art. 84 Abs. 2 ZGB noch aus Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG die Pflicht des
Bundes, Kautionen für Klagen der Stiftung zu leisten. Dem ist zuzu-
stimmen. Eine solche Leistungspflicht lässt sich auch aus den übrigen
Seite 14
C-4679/2007; C-7214/2007
Bestimmungen des BVG nicht ableiten. Eine Pflicht zur finanziellen
Sicherstellung von Handlungen des Stiftungsrates ergibt sich auch
nicht aus der bisherigen Praxis im Aufsichtsrecht. Damit handelt es
sich dabei, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, auch nicht um
eine Aufsichtsaufgabe nach BVG und ZGB.
Wie sich bereits aus dem Wortlaut der besagten Garantieerklärung
entnehmen lässt, dient diese der Beschwerdeführerin und den übrigen
Stiftungen als Unterstützung des Bundes bei der Geltendmachung der
Verantwortlichkeitsansprüche. Dieser Sinn und Zweck ergibt sich auch
aus den Darlegungen des EDI (vgl. Antrag an den Bundesrat, a.a.O. S.
2 Ziff. 3) sowie aus den Ausführungen der Vorinstanz selbst (vgl.
Duplik vom 9. Juli 2008, a.a.O. S. 2 Ziff. 2 in fine). Zu Recht hat die
Vorinstanz denn auch gegenüber der Beschwerdeführerin keinen auf -
sichtsrelevanten Mangel, wie etwa einen Verstoss gegen das Gesetz
oder die Statuten, moniert. Auch daraus erhellt, dass die Garantie-
erklärung nicht als Massnahme der Aufsichtsbehörde zur Behebung
von Mängeln nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. vorne E. 3)
dient.
4.1.3 Aus der Entstehungsgeschichte, soweit sie von der Vorinstanz
dargelegt wird und aktenkundig ist, ergibt sich weiter, dass der Bund –
und damit die Vorinstanz – die Garantieerklärung nicht einseitig und
hoheitlich kraft ihrer Staatsgewalt abgegeben hat. Vielmehr wurden
vorgängig alle Beteiligten (die Organe der Stiftungen, deren Liquidator,
der Gläubigerausschuss und der Sicherheitsfonds BVG) begrüsst
sowie die Modalitäten vereinbart und wurde der Bund bezüglich der
Garantieerklärung „partnerschaftlich“ und damit als gleichberechtigtes
Rechtssubjekt tätig (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 272
f.). Da damit, wie dargelegt (vorne E. 4.1.2) keine öffentliche Auf-
sichtsaufgabe des Staates vollzogen wurde und dafür auch weder
nach BVG und ZGB Raum besteht, liegt hierbei kein verwaltungs-
rechtlicher Vertrag vor (vgl. hierzu BGE 136 I 142 E. 4.1; BGE 128 III
250 E. 2b; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz.
1052, 1057; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 33 Rz. 2 ff. ). Bei
der Überwachung des korrekten Vollzugs dieser Vereinbarung handelt
die Vorinstanz zwar aus einem Interesse im Rahmen ihrer Aufsichts-
tätigkeit heraus, jedoch nicht hoheitlich als Aufsichtsbehörde gemäss
Art. 61 und 62 BVG sowie Art. 84 ZGB.
Seite 15
C-4679/2007; C-7214/2007
Ihre Verwaltungshandlungen stellen auch keine Hoheitsakte dar, mit
welchen sie Rechtsverhältnisse individuell-konkret und verbindlich
regeln würde, und sind demzufolge auch keine Verfügungen gemäss
Art. 5 VwVG (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 854 ff.; FRITZ GYGI, a.a.O., S. 131 f.). Das gilt auch hinsichtlich des
Gesuchs der Beschwerdeführerin um Leistungen des Bundes aus
dieser Garantieverpflichtung heraus, welches die Vorinstanz – im Auf-
trag des Bundes – zu beurteilen hatte. Ihren Entscheid, das Gesuch
abzulehnen, hätte sie daher nicht hoheitlich in der Form einer Ver-
fügung treffen dürfen. Vielmehr hätte sie diesen der Beschwerde-
führerin in gewöhnlicher Form bekanntgeben müssen. Es wäre dann
an letzterer gewesen, ihren Anspruch durch Anhebung einer Klage
beim zuständigen Gericht geltend zu machen. Ob in materieller Hin-
sicht das Leistungsbegehren, wie vorliegend unter den Parteien be-
stritten, berechtigt ist oder nicht, kann daher offen bleiben.
4.1.4 Die Vorinstanz war somit weder funktionell noch sachlich zu-
ständig, die Ablehnung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom
7. Mai 2007 zu verfügen, womit die angefochtene Verfügung vom
6. Juni 2007 Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG).
Die Fehlerhaftigkeit von Verfügungen bewirkt in der Regel deren An-
fechtbarkeit. Ausnahmsweise kommt jedoch auch die Nichtigkeit der
Verfügung in Frage, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders
schwer ist, er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar
erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 133 II 366 E.3.2 S. 367 [mit Hin-
weisen]; statt vieler: PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 17). Gemäss Recht-
sprechung und Lehre stellt namentlich die fehlende funktionelle und
sachliche Zuständigkeit einer Behörde einen Nichtigkeitsgrund dar, es
sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Ge-
biet allgemeine Entscheidungsgewalt zu (BGE 127 II 32 E. 3g S. 47;
HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, a.a.O., Rz. 961 [mit Hinweisen]). Die Vorin-
stanz verfügt auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge im Rahmen der
Ausübung der Aufsicht über die ihr unterstellten Vorsorgeeinrichtungen
sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen, grundsätzlich über eine solche Entscheidbefugnis (Art. 61, 62
BVG, i.V.m. Art. 3 der Verordnung vom 29. Juni 1983 über die Beauf-
sichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen [BVV 1,
SR 831.435.1]). Zudem ist die fehlende Zuständigkeit der Vorinstanz
Seite 16
C-4679/2007; C-7214/2007
nicht als leicht erkennbarer Mangel zu erachten, erging die Verfügung
doch in einem materiellen Zusammenhang mit dem Vollzug der
Liquidation der Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz als Auf-
sichtsbehörde am 16. Januar 1996 anordnete. Die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 6. Juni 2007 ist daher bezüglich Dispositivziffer 1 nicht
nichtig, wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom
30. April 2008 im Ergebnis, wenn auch aus einem anderen Grund, auf
welchen in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird (vgl.
hinten E. 5.2), gerügt wird, sondern nur anfechtbar. Da sie – wie er -
wähnt – Bundesrecht verletzt, ist sie aufzuheben.
4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom
6. Juni 2007 gemäss Dispositivziffer 2 die Beschwerdeführerin an-
gewiesen, die Gerichtskosten umgehend aus den Mitteln der Stiftung
zu bezahlen. Diese Massnahme wird dahingehend begründet, das
Obergericht des Kantons Zürich könne die Bankgarantie jederzeit zu-
lasten des Bundes einlösen, was zu verhindern sei. Wie die Vorinstanz
zu Recht geltend macht und sich auch aus den Akten ergibt, hat nach
dem Erlass der angefochtenen Verfügung das Obergericht die Bank-
garantie gemäss Bestätigung vom 7. August 2007 eingelöst. Das
führte dazu, dass die Gerichtskosten durch den Bund und nicht durch
die Beschwerdeführerin bezahlt wurden. Damit ist der Streitgegen-
stand der Verfügung vom 6. Juni 2007 dahingefallen und erweist sich
die angefochtene Verfügung hinsichtlich Dispositivziffer 2 als gegen-
standslos.
4.3 Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass die
angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juni 2007 im Verfahren
C-4679/2007 aufzuheben ist, soweit sich nicht ohnehin gegenstands-
los geworden ist.
5.
5.1 In einer während des hängigen Verfahrens C-4679/2007 er-
gangenen und ebenfalls angefochtenen weiteren Verfügung vom
20. September 2007 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin an-
gewiesen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 30
Tagen den Betrag von Fr. 1'503'617.25 mit Zins von 5 % seit dem
12. September 2007 zurückzuerstatten (Dispositivziffer 1), und ihr
untersagt, die Mittel im Umfang des zurückzuerstattenden Betrages an
die Gläubiger zu verteilen (Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz ging
dabei – wie in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. Juni 2007 –
Seite 17
C-4679/2007; C-7214/2007
davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten und
Parteientschädigungen im Verfahren vor dem Handelsgericht des
Kantons Zürich aus den eigenen Mitteln zu bezahlen habe, weil die
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Bundesgarantie nicht
erfüllt gewesen seien (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Ver-
fügung vom 6. Juni 2007). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin
dieser Aufforderung nicht innert der vom Obergericht des Kantons
Zürich angesetzten Zahlungsfrist nachgekommen sei, habe das
Obergericht die Bankgarantie eingelöst, wodurch die Gerichtskosten
dem Bund ohne dessen Zutun und ohne Präjudiz für die Beschwerde-
führerin belastet worden seien. Dementsprechend habe sich gegen-
über ihrer ursprünglichen Verfügung ein neuer Sachverhalt ergeben.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen eines neuen
Sachverhalts. Sie wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe
vorliegend im gleichen Streitgegenstand wie in der angefochtenen
Verfügung vom 6. Juni 2007, nämlich, ob die Gerichtskosten und die
Prozessentschädigung durch den Bund aufgrund dessen Garantie zu
tragen seien oder nicht, litis pendente eine neue Verfügung erlassen,
ohne die ursprüngliche Verfügung vom 6. Juni 2007 in Wieder-
erwägung zu ziehen oder aufzuheben. Dafür sei nicht diese, sondern
die Beschwerdeinstanz, an welche die Sache zur Behandlung über-
gegangen sei, zuständig gewesen.
5.2.1 Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der
Beschwerde grundsätzlich auf das Bundesverwaltungsgericht als
funktionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiv-
effekt). Das Bundesverwaltungsgericht wird damit zuständig, sich mit
der Angelegenheit zu befassen; auf der anderen Seite verliert die Vor-
instanz die Befugnis, sich weiterhin mit der Streitsache als Rechts -
pflegeinstanz auseinanderzusetzen, also beispielsweise ihren Ent-
scheid aufgrund der Rechtsmittelvorbringen nachträglich zu ändern.
Für das Beschwerdeverfahren gemäss VwVG gilt diesbezüglich freilich
insofern eine Sonderregelung, als die Vorinstanz die angefochtene
Verfügung im Sinne von Art. 58 VwVG in Wiedererwägung ziehen
kann, sodass die Devolutivwirkung lediglich abgeschwächt besteht
bzw. bis zur Einreichung der Vernehmlassung hinausgeschoben wird
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 110 Rz. 3.7 und S. 126 Rz.
3.44). Die Devolutivwirkung gilt aber nur für das, was (in sachlicher,
Seite 18
C-4679/2007; C-7214/2007
zeitlicher und personeller Hinsicht) Streitgegenstand der Beschwerde
ist, mithin nur soweit die Vorinstanz verfügt hat und die Verfügung an-
gefochten worden ist. Die Beschwerdeinstanz kann nicht entscheiden,
wo die Vorinstanz gar nicht verfügt hat (HANSJÖRG SEILER in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 54 N. 27).
Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung
bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Be-
reich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen-
stand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Ver-
fügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen; FRITZ GYGI, a.a.O., S.
44 ff.).
5.2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2007 hat
die Vorinstanz wie erwähnt die Rückforderung der Gerichts- und
Prozesskosten, verbunden mit dem Verbot der Verteilung von
Stiftungsmitteln an die Gläubiger in diesem Umfang, sowie die Be-
antragung der Löschung im Handelsregister angeordnet (vgl. vorne
Sachverhalt C.a). Nicht explizit entschieden hat die Vorinstanz hin-
gegen über die Frage, ob der Bund aufgrund der abgegebenen
Garantie diese Kosten zu übernehmen hat oder nicht. Darüber hat sie
erstmals und einzig in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. Juni
2007 entschieden (vgl. vorne Sachverhalt B.a). Die Beschwerde-
führerin geht davon aus, die Vorinstanz habe diese Frage in der an-
gefochtenen Verfügung vom 20. September 2007 erneut entschieden,
und beantragt in ihrer Replik vom 30. April 2008, wie bereits in ihrer
Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2007
(wenn auch diesmal eventualiter), die Vorinstanz sei unter Aufhebung
ihrer angefochtenen Verfügung vom 20. September 2007 zu ver-
pflichten, die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung des
Prozesses der Beschwerdeführerin gegen die Zürich-Lebensver-
sicherungsgesellschaft vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich in
der Höhe von Fr. 1'497'617.- vollumfänglich zu übernehmen. Auf diese
Frage ist die Vorinstanz in der vorliegenden Verfügung vom 20.
September 2007 in der Erwägung 3 in der Tat erneut eingegangen.
Aufgrund des Sachzusammenhanges fragt sich daher, ob mit der ge-
mäss Dispositivziffer 1 verfügten Rückforderung des genannten
Betrags zumindest implizit nicht auch die erneute Abweisung des Ge-
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suchs der Beschwerdeführerin um Leistungen aus der Garantiever-
pflichtung des Bundes mitentschieden wurde. Diese Frage ist nach-
folgend zu prüfen.
5.2.3 Der Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 20.
September 2007 ist vorerst ihrem Titel zu entnehmen. Nach dessen
Wortlaut betrifft die Verfügung Folgendes: „Rückzahlung von CHF
1'503'940.25 plus Zins zu 5% ab dem 12. September 2007 von der
Vera-Anlagestiftung in Nachlassliquidation an die Schweizerische
Eidgenossenschaft, Verbot der Verteilung der vorhandenen Mittel,
Verbot der Anmeldung beim Handelsregister zur Löschung“. Die Er-
wägung 3 kann damit nicht gemeint sein. In dieser Erwägung hat die
Vorinstanz, in Anlehnung an ihre ursprüngliche Verfügung vom 6. Juni
2007, wiederholt, weshalb die Beschwerdeführerin die umstrittenen
Prozesskosten und Parteientschädigungen aus eigenen Mitteln zu
bezahlen habe. Sie kam danach zum Schluss, dass sich die Be-
schwerdeführerin zu Unrecht geweigert habe, die ihr vom Obergericht
in Rechnung gestellten Prozesskosten und Parteientschädigungen zu
bezahlen. Aus diesem rechtswidrigen Verhalten sei dem Bund insoweit
nun ein Schaden entstanden, als dieser in der Zwischenzeit diese
Kosten haben bezahlen müssen, was in Erwägung 4 festgestellt wird.
Damit hat die Vorinstanz also ihren Rückforderungsanspruch gegen-
über der Beschwerdeführerin begründet und diesen durch den Erlass
der genannten Verfügungsverbote sichern wollen (vgl. E. 5). Im
Übrigen hat die Vorinstanz die Rückforderung bereits in Erwägung 7
ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. Juni 2007 der Beschwerde-
führerin angedroht für den Fall, dass sie die Rechnung des Ober-
gerichts nicht fristgerecht bezahlen sollte.
Die auszulegenden Dispositivziffern 1 bis 3 der vorliegenden Ver-
fügung können daher nur so verstanden werden, als dass die Vor-
instanz ihren in den Erwägungen begründeten Rückforderungs-
anspruch nun gegenüber der Beschwerdeführerin geltend macht, was
sich denn auch mit dem genannten Titel der Verfügung deckt.
Hingegen lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Vorinstanz auch
über die bestrittenen Leistungen aus der Garantieerklärung des
Bundes materiell erneut entschieden hat. Somit erweisen sich die
Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Damit nimmt die Be-
schwerdeführerin eine unzulässige Erweiterung des Streitgegen-
standes vor, weshalb auf ihr Eventualbegehren im Rahmen des Ver-
fahrens C-7214/2007 nicht einzutreten ist.
Seite 20
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5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz
sei im Rahmen des laufenden Nachlassliquidationsverfahrens nicht
befugt, ihr aufsichtsrechtliche Weisungen zu erteilen, welche die
Liquidation im Rahmen des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung
betreffen, erfolge der Vollzug doch nach den Vorschriften des Schuld-
betreibungs- und Konkursrechts, in welchem die Vorinstanz nicht Auf-
sichtsbehörde der Beschwerdegegnerin sei. Demgegenüber erblickt
die Vorinstanz ihre Legitimation zur Anordnung von Massnahmen aus
der erweiterten Aufsichtspflicht des Bundes, welche von ihr wahr-
genommen werde.
Nachfolgend ist daher vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz zuständig
war, verfügungsweise die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung an den
Bund anzuweisen und ihr in diesem Umfang die Verteilung von
Stiftungsmitteln an die Gläubiger sowie die Löschung im Handels-
register zu beantragen zu verbieten.
5.3.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Anordnung dieser Mass-
nahmen auf ihre Aufsichtsbefugnis gemäss Art. 62 BVG und macht
geltend, diese Befugnis stehe ihr als Aufsichtsbehörde auch im
Rahmen des Nachlassverfahrens gemäss SchKG zu, in welchem sich
die Beschwerdeführerin befinde. Demgegenüber hat der Bundesrat,
auf welchen sich die Vorinstanz unter anderem stützt, in seiner
Antwort vom 12. Februar 2003 zur Einfachen Anfrage von Nationalrätin
Christine Egerszegi-Obrist vom 13. Dezember 2002 (Geschäft
02.1160) zur Aufsicht über die Sammel- und Anlagestiftungen Vera
und Pevos ausdrücklich festgehalten, das Bundesamt für Sozialver-
sicherungen sei seit 1985 Aufsichtsbehörde über die Vera-/Pevos-
Sammel- und Anlagestiftungen gewesen, während heute [d.h. am 12.
Februar 2003] die beiden Anlagestiftungen vom Nachlassverwalter des
Bezirks Olten-Gösgen beaufsichtigt würden. Wie es sich mit der Zu-
ständigkeit der Vorinstanz bei der gegebenen Rechtslage verhält, ist
nachfolgend zu hinterfragen.
5.3.2 Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Vorinstanz am 16.
Januar 1996 die Beschwerdeführerin und die übrigen drei Vera-/Pevos-
Stiftungen in Liquidation versetzt, weil sie überschuldet waren und der
Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden konnte. In der Folge haben
die vier Stiftungen mit den Gläubigern einen Nachlassvertrag mit
Vermögensabtretung im Sinne von Art. 317 Bundesgesetzes vom 11.
April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG, SR 281.1)
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abgeschlossen, welcher mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Olten-
Gösgen vom 16. Januar 1997 gemäss Art. 319 SchKG bestätigt wurde
(vgl. Handelsregisterauszug des Kantons Solothurn). Art. 84a Abs. 4
ZGB legt fest, dass die Aufsichtsbehörde bei Überschuldung der
Stiftung (Abs. 1) vollstreckungsrechtliche Massnahmen beantragt,
wofür die aktienrechtlichen Bestimmungen über die Eröffnung oder
den Aufschub des Konkurses (Art. 725a OR), worunter auch der Ab-
schluss eines Nachlassvertrags gehört, sinngemäss anwendbar sind.
Diese Bestimmung ist zwar erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten,
übernahm aber die bereits zuvor von der Lehre und Gesetzgebung
entwickelten Grundsätze hinsichtlich der Unterstellung der Stiftung
unter das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (vgl. THOMAS SPRECHER,
Stiftung und Konkurs, in: HANS MICHAEL RIEMER et. al. [Hrsg.]:
Schweizerisches und internationales Zwangsvollstreckungsrecht,
Festschrift für Karl Spüler, Zürich 2005; S. 373; Parlamentarische
Initiative „Revision des Stiftungsrechts“, Bericht der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 2003, BBl
2003 8167; HAROLD GRÜNINGER, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch
I, Basel/Genf/München 2006, N. 1 – 6 zu Art. 84a ZGB).
Die rechtskräftige Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögens-
abtretung hat gemäss Art. 319 Abs. 1 SchKG zur Folge, dass das Ver-
fügungsrecht des Schuldners und die Zeichnungsbefugnis der bisher
Berechtigten erlöschen. Die ernannten Liquidatoren haben dabei alle
zur Erhaltung und Verwertung der Masse sowie zur allfälligen Über-
tragung des abgetretenen Vermögens gehörenden Geschäfte vorzu-
nehmen (Art. 319 Abs. 3 SchKG). Die Liquidatoren unterstehen der
Aufsicht und Kontrolle des Gläubigerausschusses (Art. 320 Abs. 1
SchKG). Beide Organe üben öffentlich-rechtliche Funktionen aus.
Demzufolge können ihre Verfügungen mit Beschwerde bei der Auf-
sichtsbehörde angefochten werden (AMMON/WALTHER, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 2003, § 55 Rz 27; Urteil des
Bundesgerichts 7B.124/2004 vom 12. November 2004, E. 1).
5.3.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihr gesamtes
Stiftungsvermögen den Gläubigern abgetreten. Somit oblagen Hand-
lungen im Zusammenhang mit der Verwertung des Vermögens nicht
mehr dem Stiftungsrat, sondern dem Liquidatoren Hans Ulrich
Hardmeier, welcher gleichzeitig Mitglied des Stiftungsrates ist (vgl.
Auszug aus dem Handelsregister a.a.O.) und die Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren vertritt, sowie dem Gläubigerausschuss.
Seite 22
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Aufsichtsbehörde gemäss Art. 13 SchKG ist die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Obergerichts des Kantons Solothurn (§ 5 der
kantonalen Verordnung vom 3. April 1996 zur Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des
Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und
andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts [EV
SchKG, BGS 123.321]). Wohl können, wie die Vorinstanz sinngemäss
geltend macht, zwischen den stiftungsrechtlichen Aufsichtsmass-
nahmen und den Verfahrensnormen des SchKG Kollisionen auftreten,
denn die Vorinstanz bleibt auch im Rahmen des Vollzugs des
Liquidationsverfahrens, mangels entgegenstehender Vorschrift im BVG
und ZGB, stiftungsrechtlich Aufsichtsbehörde (vgl. Auszug aus dem
Handelsregister a.a.O.). Zudem erfährt die Stiftung im SchKG im
Nachlassverfahren keine besondere Beachtung, sondern ist als
normale Schuldnerin zu behandeln, wobei die Konkursverwaltung im
Rahmen ihrer Möglichkeiten den Besonderheiten der Stiftung
Rechnung trägt (vgl. THOMAS SPRECHER, a.a.O., S. 377 und 379).
5.3.4 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin bzw. deren Liquidator untersagt, Mittel bis zu einem
gewissen Umfang an die Gläubiger zu verteilen. Dabei ging sie, wie
bereits in ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. Juni 2007 (vgl. E. 4)
dargelegt, davon aus, dass zuerst die allfälligen Garantiezahlungen
dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten sind, bevor aus dem Erlös
der Verwertung des Nachlassvermögens die Forderungen der
Gläubiger befriedigt werden können. Damit hat sie vollstreckungs-
rechtliche Massnahmen angeordnet, welche sie als Stiftungsauf-
sichtsbehörde gemäss Art. 84a Abs. 4 ZGB nicht selber anordnen,
sondern nur der zuständigen Aufsichtsbehörde bzw. dem Konkurs-
richter beantragen kann (HAROLD GRÜNINGER, a.a.O. N. 6 und 7 zu Art.
84a ZGB).
5.3.5 Mit der weiteren Anweisung an die Beschwerdeführerin, der
Schweizerischen Eidgenossenschaft den genannten Betrag zurück-
zuerstatten, beabsichtigt die Vorinstanz, wie sich aus ihren Aus-
führungen ergibt, im Grunde genommen eine Forderung des Bundes
aus dem Vollzug der Garantieverpflichtung gegenüber den Be-
günstigten Vera-/Pevos-Stiftungen geltend zu machen. Nach dem im
Verfahren C-4679/2007 Gesagten handelt die Vorinstanz bei der
Überwachung der korrekten Umsetzung der Garantie des Bundes wohl
im Aufsichtsinteresse, jedoch nicht als Aufsichtsbehörde gemäss Art.
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C-4679/2007; C-7214/2007
61 und 62 BVG bzw. Art. 84 ZGB, weshalb ihre Verwaltungshand-
lungen keine Hoheitsakte darstellen (vgl. vorne E. 4.1.3). Unter diesen
Umständen hat der Bund als Gläubiger gegenüber der Beschwerde-
gegnerin seine Ansprüche im Rahmen des Nachlassverfahrens und
nicht hoheitlich geltend zu machen.
5.3.6 Die Vorinstanz hat schliesslich der Beschwerdeführerin bzw.
dessen Liquidator untersagt, die Löschung im Handelsregister zu be-
antragen, bis die Rückerstattung an den Bund erfolgt ist. Diese Mass-
nahme erliess die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem an-
geordneten Verbot, Mittel an die Gläubiger zu verteilen (vgl. Dis-
positivziffer 2). Damit will die Vorinstanz verhindern, dass dem Bund
ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen könnte, wenn die
Stiftung im Handelsregister gelöscht und dadurch eine Rückzahlung
vereitelt würde (vgl. E 5 der angefochtenen Verfügung). Auch dies-
bezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz sei zum
Erlass dieser Weisung nicht befugt, weil sie das Nachlassverfahren
betreffe.
Nach dem zu Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung Gesagten
(vgl. vorne E. 5.3.5) hat der Bund als Gläubiger auch diesbezüglich
seine Ansprüche im Rahmen des Nachlassverfahrens geltend zu
machen. Die Aufhebung und Löschung der Stiftung in Liquidation kann
erst erfolgen, wenn das Nachlassverfahren abgeschlossen ist und die
Aufsichtsbehörde dies dem Handelsregister meldet (Art. 97 Abs. 2
i.V.m. Art. 65 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007
[HRegV, SR 221.411], THOMAS SPRECHER, a.a.O. S. 390, HAROLD
GRÜNINGER, a.a.O. N. 17 zu Art. 88/89 ZGB). Vorliegend ist das Nach-
lassverfahren noch nicht abgeschlossen. Somit kann sich die von der
Vorinstanz geltend gemachte Gefahr zumindest im Zeitpunkt des Ver-
fügungserlasses nicht ergeben, solange nicht über die Ansprüche des
Bundes im Rahmen des Nachlassverfahrens befunden worden ist.
Im Ergebnis ging es der Vorinstanz mit der gegenüber dem Liquidator
angeordneten Massnahme darum, den Abschluss des Nachlassver-
fahrens so lange zu verhindern, bis die Gläubigeransprüche des
Bundes vollumfänglich befriedigt worden sind. Dadurch hat sie, wie
bereits nach dem zu Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung
Gesagten, eine vollstreckungsrechtliche Massnahme angeordnet,
welche sie als Stiftungsaufsichtsbehörde gemäss Art. 84a Abs. 4 ZGB
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nicht selber anordnen kann. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist
daher auch aus diesem Blickwinkel berechtigt.
5.4 Somit ergibt sich auch hinsichtlich der angefochtenen Verfügung
vom 20. September 2007, dass die Vorinstanz weder funktionell noch
sachlich zuständig war, die Massnahmen gegenüber der Beschwerde-
führerin aufsichtsrechtlich anzuordnen, womit auch diese Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 a VwVG). Aus den gleichen Gründen wie
nach dem zur angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2007 Gesagten
(vgl. vorne E. 4.1.4) ist auch die vorliegende Verfügung, entgegen der
Beschwerdeführerin, nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Da sie
Bundesrecht verletzt, ist sie aufzuheben.
5.5
5.5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz ohne
Rechtsgrundlage gemäss Art. 62 BVG sowie Art. 84 ZGB aufsichts-
rechtlich mittels Verfügung über das Leistungsgesuch der Be-
schwerdeführerin betreffend die Garantie des Bundes entschieden und
diese angewiesen hat, die Gerichtskosten aus eigenen Mitteln zu be-
zahlen (Verfügung vom 6. Juni 2007), wobei letzteres nach Erlass der
Verfügung gegenstandslos geworden ist. In der Folge hat die Vor-
instanz ebenfalls ohne entsprechende Rechtsgrundlage mittels einer
weiteren Verfügung vom 20. September 2007 aufsichtsrechtliche
Massnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin beschlossen. Damit
ergingen beide Verwaltungsakte bundesrechtswidrig und sind aufzu-
heben. Unter diesen Umständen kann somit offen bleiben, ob sie auch
in materieller Hinsicht einer rechtlichen Überprüfung durch das
Bundesverwaltungsgericht stand halten.
5.5.2 Insoweit die Beschwerdeführerin daher in ihren Beschwerden
vom 9. Juli 2007 und 22. Oktober 2007 den Bestand der genannten
vorinstanzlichen Verfügungen bestreitet, ist sie mit ihren Rügen
durchgedrungen und ihre Beschwerden sind gutzuheissen. Nicht
durchgedrungen ist sie hingegen, insoweit sie mittels einer Aufhebung
bzw. Änderung der angefochtenen Verfügungen eine Leistung aus der
Bundesgarantie verlangt, weil die Beurteilung mangels Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend offen bleibt und auf ihr
Begehren materiell nicht eingetreten werden kann. Insoweit sie
schliesslich beschwerdeweise die ihr von der Vorinstanz verfügungs-
weise auferlegte Bezahlung der Gerichtskosten rügt, ist, da inzwischen
gegenstandslos geworden, die Sache abzuschreiben.
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C-4679/2007; C-7214/2007
6.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 7'000.- fest-
gesetzt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Be-
schwerdeführerin im Rahmen ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art.
63 Abs. 1 VwVG); der unterliegenden Vorinstanz werden keine Kosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Verfahrenskosten sind demnach
der Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000 aufzuerlegen. Diese werden mit
dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 12'000.-
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 9'000.- ist ihr zurückzuerstatten.
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf
Begehren eine Entschädigung für erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der
teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin hat dem Bundesver-
waltungsgericht eine Kostennote vom 30. April 2008 für beide Ver-
fahren in der Höhe von Fr. 22'520.70 eingereicht (act. 11/2 in
C- 4679/2007 bzw. act. 15/2 in C-7214/2007. Dazu ist zu bemerken,
dass dieser im vorliegenden Verfahren als Organ der Beschwerde-
führerin und nicht als deren Rechtsbeistand handelt. Daher besteht
kein Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. BGE 119 V 448 E. 6b
m.H.).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 9. Juli 2007 und 22. Oktober 2007 werden gut-
geheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtenen
Verfügungen der Vorinstanz vom 6. Juni 2007 und 20. September 2007
werden aufgehoben, soweit erstere hinsichtlich Dispositivziffer 2 nicht
gegenstandslos geworden und die Beschwerde in diesem Umfang
abzuschreiben ist.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- auf-
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erlegt. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 12'000.- (für beide Verfahren) verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 9'000.- wird ihr nach eingetretener Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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