Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C468/2011
U r t e i l v om 1 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien M._______,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung.
C468/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Nachdem ein erstes Einreisebegehren von der Schweizerischen
Botschaft in Islamabad am 3. Juli 2009 formlos abgewiesen worden war,
beantragte der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1973)
am 27. Juli 2010 bei derselben Vertretung erneut die Erteilung eines
Einreisevisums. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, sich einer
medizinischen Behandlung in der Schweiz unterziehen zu wollen.
Während seines 60tägigen Aufenthaltes werde er bei seinem Bruder
S._______ (geb. 1972) in Dübendorf/ZH logieren. Mit Verfügung vom
28. Juli 2010 wies die Schweizervertretung den Visumsantrag ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Migration
(BFM) frist und formgerecht Einsprache.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und mit negativer Stellungnahme an das
BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache am 14.
Dezember 2010 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden, habe
doch bereits der Bruder des Beschwerdeführers erfolglos ein
Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und seine Heimführung nur
durch die Heirat mit einer hierzulande lebenden Person verhindern
können. Die medizinische Behandlung könne ohne weiteres in der
Heimatregion, allenfalls in einem der zahlreichen umliegenden Länder
Pakistans wahrgenommen werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Januar 2011 beantragt der
Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Erteilung des gewünschten Einreisevisums. Zur Begründung lässt er im
Wesentlichen vorbringen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus,
seine Wiederausreise nach der geplanten medizinischen Behandlung in
der Schweiz wäre nicht gesichert, lasse er doch nicht nur seine
Familienangehörigen in Pakistan zurück, sondern gehe dort einer
geregelten Erwerbstätigkeit nach. Er vermiete und vermittle sehr
erfolgreich verschiedene Ladenlokalitäten und erziele damit ein
beträchtliches und überdurchschnittlich hohes Einkommen. Anlässlich
einer früheren Operation sei vom behandelnden Arzt ein Augennerv
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verletzt worden, weshalb die Sehkraft des betreffenden Auges sehr stark
eingeschränkt sei und sich zunehmends verschlechtere. Drei in Pakistan
durchgeführte Operationen hätten nicht den gewünschten Erfolg
gebracht. Seinem Bruder sei es nunmehr gelungen, in der Schweiz einen
Augenarzt zu finden, welcher nach Studium seiner Krankenakte bereit
sei, einen operativen Eingriff vorzunehmen. Sämtliche Kosten dieser
(unerlässlichen) Operation würden von ihm selber getragen. Während
seines Aufenthaltes in der Schweiz könne er bei seinem Bruder wohnen,
welcher ihn nach der Operation weiter betreuen werde. Dieser sei der
einzige im Ausland lebende Verwandte.
Der Eingabe waren zahlreiche Dokumente beigelegt (u.a. Arztberichte
der behandelnden Ärzte in Pakistan [Sammelbelege], Fotos des
Beschwerdeführers vor und nach dem operativen Eingriff, mehrere
Schreiben einer Schweizer Ärztin, Kostenvoranschlag sowie Dokumente
zur Sicherstellung der Kosten für die vorgesehene Augenoperation usw.).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011 spricht sich die Vorinstanz für
die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, aus den
eingereichten Unterlagen ergäben sich keine Hinweise, wonach die
erforderliche Operation nicht in der Heimatregion (beispielsweise im Iran)
durchgeführt werden könnte. Abgesehen davon bestehe kein genereller
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks medizinischer Behandlung.
E.
In seiner Replik vom 13. April 2011 hält der Beschwerdeführer, unter
Beilage zahlreicher weiterer Beweismittel, an seinen Anträgen und deren
Begründung vollumfänglich fest und stellt entschieden in Abrede, dass
der geplante medizinische Eingriff auch in der Heimatregion (erfolgreich)
durchgeführt werden könnte. Aus nachvollziehbaren Gründen sei es ihm
nicht möglich, ärztliche Berichte aus seiner Heimat vorzulegen, die
bestätigen würden, dass die früheren Operationen schief gelaufen seien.
Die medizinischen Möglichkeiten, die in Pakistan bestünden, seien jedoch
ausgeschöpft, was nicht nur von seinem Augenarzt, einem führenden
Spezialisten auf diesem Fachgebiet, sondern auch von weiteren
pakistanischen Ärzten bestätigt worden sei. Als anerkannter und beruflich
stark engagierter Geschäftsmann, Eigentümer eines Einkaufscenters und
Vermieter einzelner Geschäftsräume, liege es in seinem Interesse, nach
erfolgter Operation so bald wie möglich wieder in seine Heimat, zu seinen
Angehörigen, zurückzukehren.
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Seite 4
F.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 schliesst die
Vorinstanz weiterhin auf Abweisung der Beschwerde und vertritt nach wie
vor die Auffassung, die vorgesehene Operation, bei welcher es sich
offentlichtlich nicht um ein schwerwiegendes gesundheitliches Leiden,
sondern um einen routinemässigen Eingriff handle, könne heutzutage von
Augenärzten auf der ganzen Welt durchgeführt werden. Gemäss
Aktennotiz des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 18. November
2010 könne eine solche Operation unter anderem im "Mayo Hospital" in
Lahore vorgenommen werden. Im Übrigen sei es fraglich, ob der
Gastgeber in der Schweiz tatsächlich über genügend finanzielle Mittel für
den Unterhalt und die Behandlungskosten seines Bruders verfüge,
insbesondere im Hinblick auf allfällige Mehrkosten.
G.
In einer Stellungnahme vom 10. Juni 2011 bestreitet der
Beschwerdeführer, dass es sich bei der vorzunehmenden Operation um
einen routinemässigen Eingriff handle. Dem Schreiben der behandelnden
Schweizer Augenärztin vom 23. November 2010 sei zu entnehmen, dass
die Operation in seiner Heimat bereits zweimal gescheitert sei und
lediglich noch von einem Spezialisten durchgeführt werden könne. Der
vorgesehene Eingriff werde sich gemäss Kostenvoranschlag des
Luzerner Kantonsspitals vom 22. November 2010 auf knapp Fr. 9'000.
belaufen und sei durch das von seinem Bruder aufgenommene Darlehen
in der Höhe von Fr. 10'000. gedeckt.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
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fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom
Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
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Seite 6
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
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Überschreiten der Aussengrenzen der SchengenMitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Pakistan zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Beschwerdeführer der
Visumspflicht.
7.
7.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung
der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände
einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es
sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer
gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage
in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich
befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2. Das Wirtschafts und Investitionsklima in Pakistan leidet unter
anhaltender politischer Instabilität, einer angespannten Sicherheitslage
und der fortdauernden Energiekrise. Nach einer vorübergehenden Phase
wirtschaftlicher Erholung hat sich die fragile makroökonomische Lage
unter anderem durch die Auswirkungen der verheerenden
Flutkatastrophe vom Sommer 2010 wieder verschlechtert. Erhebliche
Teile der landwirtschaftlichen Nutzflächen konnten – hauptsächlich in den
Provinzen Sindh und Punjab – landesweit für mindestens zwei Ernten
nicht genutzt werden. Die zurückkehrenden Familien fanden häufig
zerfallene oder stark beschädigte Häuser und zerstörte Infrastruktur
(Schulen, Krankenhäuser, Brücken, Strassen, kontaminiertes
Trinkwasser) vor. Darüber hinaus ist auch die für Pakistan wichtige Textil
und Lederindustrie betroffen, die zudem noch unter der anhaltenden
Energiekrise zu leiden hat. Die pakistanische Zentralbank prognostiziert
daher für das laufende Haushaltsjahr nur ein zaghafte Wachstum von 2
3%; die Inflationsrate ist auf über 15% gestiegen, das Haushaltsdefizit
liegt über 6% des Bruttoinlandprodukts (BIP). Ohne Reformen droht
Pakistan ein weiteres Ansteigen des Haushaltsdefizits und der
Inflationsrate. Vor allem auf dem Land wird die Gesellschaft Pakistans
noch immer von feudalen Machtstrukturen dominiert. Die
Bevölkerungsmehrheit bilden arme Lohnarbeiter und Bauern, die zum
Teil in starker Abhängigkeit von Grossgrundbesitzern leben. Eine
bürgerliche Mittelschicht bildet sich in den Städten heraus und entfaltet
zunehmend politisches Bewusstsein.
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Seit Ende April 2009 haben sich die militärischen Auseinandersetzungen
zwischen dem pakistanischen Militär und den Taliban verschärft. Letztere
hatten zuvor eine Vereinbarung mit der Provinzregierung von Khyber
Pakhtunkhwa im Februar 2009 genutzt, um die Herrschaft im SwatTal zu
übernehmen und anschliessend in zwei Nachbardistrikte vorzurücken.
Die Armee antwortete daraufhin am 26. April 2009 mit einer
Gegenoffensive und beendete die TalibanHerrschaft im SwatTal. Von
Oktober bis Dezember 2009 wurden die Taliban aus SüdWasiristan
(FATA) vertrieben, einer Region, die von ihnen jahrelang kontrolliert
worden war. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit
Terroranschlägen, von denen vor allem Khyber Pakhtunkhwa und FATA
betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen
Grossstädten wie beispielsweise Karachi, Lahore und Faisalabad richten
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, ,
Reise & Sicherheit > Pakistan > Wirtschaft, Staatsaufbau/Innenpolitik,
Stand vom April 2011, besucht im Oktober 2011).
7.3. In Anbetracht der nach wie vor schwierigen wirtschaftlichen und
politischen Lage in Pakistan und unter Berücksichtigung, dass die
Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen, erfahrungsgemäss dort
begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben,
ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden.
Allerdings wäre es zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage
in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im
Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalles
zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen
Wiederausreise begünstigen.
8.
8.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich die Vorinstanz weder in der
angefochtenen Verfügung noch in ihren Vernehmlassungen ausführlich
mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander
gesetzt hat.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen in Lahore, der
zweitgrössten Stadt Pakistans, wohnhaften 38jährigen, verheirateten
Mann und Vater von zwei schulpflichtigen Kindern, was für eine intakte
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soziale Struktur und einen engen familiären Bezug zum Heimatland
spricht. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer für die
Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes in der Schweiz die Ehefrau und
seine beiden Söhne in Pakistan zurücklassen würde, lässt auf
persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung
schliessen, was die Gefahr einer Emigration im Vergleich zu jüngeren
und ungebundenen Landsleuten relativiert.
8.2. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren berufliche Bindungen
geltend. Als Geschäftsmann und Eigentümer eines Einkaufscenters
vermiete er Ladenlokalitäten und erziele damit ein beträchtliches und
überdurchschnittlich hohes Einkommen. All diese Angaben sind durch
entsprechende Mietverträge, Dokumentationen des Einkaufscenters,
Bankauszüge sowie weitere Unterlagen belegt, welche im Verlaufe des
Verfahrens eingereicht worden sind. Der Beschwerdeführer verfügt damit
zusätzlich über eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine
gesicherte wirtschaftliche Existenz in seinem Heimatland, die geeignet ist,
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabzusetzen.
8.3. Insgesamt betrachtet verfügt der Beschwerdeführer somit durchaus
über eine massgebliche familiäre wie auch berufliche Verankerung in
Pakistan. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass ihrer Verfügung
wie auch in ihren beiden Vernehmlassungen unterlassen, den
dargelegten Sachverhalt eingehend zu prüfen. Vielmehr hebt sie hervor,
bereits der Bruder des Beschwerdeführers habe erfolglos ein
Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen und seine Heimführung nur
durch die Heirat mit einer hierzulande lebenden Person verhindern
können. Dieses Argument vermag schon deshalb nicht zu überzeugen,
weil die Asylgesuchseinreichung des Bruder länger als 15 Jahre
zurückliegt. Im fraglichen Jahr (1996) reichten immerhin noch 512
Personen aus Pakistan in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Seitdem ist
die Anzahl der Asylsuchenden aus diesem Land stetig zurückgegangen,
wobei in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt deutlich unter 100
Personen pro Jahr ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht haben (vgl.
Asylstatistiken 1996 – 2010 des BFM, im Internet unter:
> Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik
> Jahresstatistiken). Zudem handelt es sich in casu um zwei völlig
verschiedene Sachverhalte, die sich keineswegs miteinander vergleichen
lassen, reiste doch der damals erst 24jährige und noch ledige Bruder
des Beschwerdeführers nicht zwecks (notwendiger) medizinischer
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Behandlung, sondern aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler
und Studenten in die Schweiz ein.
9.
9.1. Im Weitern gilt es festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine
Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (medizinische Behandlung
bzw. Besuchsaufenthalt; vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. b und d i.V.m. Art. 16 und
Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV) bestehen. Der Beschwerdeführer hat
von allem Anfang an geltend gemacht, er wolle sich einer notwendigen
Augenoperation unterziehen, sei doch anlässlich eines früheren
operativen Eingriffs vom behandelnden Arzt in Pakistan ein Augennerv
verletzt worden, was zu einer starken Einschränkung seiner Sehkraft
geführt habe; mehrere Folgeoperationen hätten nicht den gewünschten
Erfolg gebracht. In einem Schreiben an die kantonale Migrationsbehörde
vom 23. November 2010 hielt die vom Gastgeber und Bruder für die
geplante Operation in der Schweiz beauftragte Spezialärztin fest, der
fragliche Patient leide an einer schwerwiegenden Muskelerkrankung mit
zunehmendem Herunterfallen der Augenlider (OberlidPtose). Bei diesem
Eingriff müsse Sehne vom Bein entnommen und müssten die Augenlider
mittels dieser Sehne angehoben werden. Solche Operationen würden in
der Schweiz sowie auch in EUStaaten von geeigneten Spezialisten, die
auf diesem Fachgebiet (okuloplastische Chirurgie) in Pakistan fehlten,
regelmässig durchgeführt. Eine Operation in der Schweiz mache schon
deshalb Sinn, weil der Patient nach dem operativen Eingriff nebst
medizinischen Nachkontrollen auch eine gewisse Betreuung benötige, die
von seinem hier lebenden Bruder geleistet werden könne. Dass der
Beschwerdeführer an einer starken Augenlidlähmung (Ptosis) leidet, die
einer weiteren medizinischen Behandlung bedarf, belegen eindrücklich
die als Beweismittel eingereichten Fotos.
9.2. Unklar ist deshalb, was die Vorinstanz argumentativ mit dem Hinweis
auf eine fehlende Notwendigkeit für die Behandlung in der Schweiz
beziehungsweise mit der Feststellung bezweckt, wonach eine solche
ohne weiteres in der Heimatregion oder in einem der zahlreichen
umliegenden Länder Pakistans verwirklicht werden könnte. In einer
solchen Notwendigkeit kann zumindest keine Voraussetzung für die
Erteilung des Visums erblickt werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C5960/2009 vom 29. März 2010 E. 6.5). Als
verfehlt erweist sich demnach der Hinweis des BFM, wonach kein
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genereller Anspruch auf Einreise und Aufenthalt zwecks medizinischer
Behandlung in der Schweiz bestehe.
9.3. Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die
Finanzierung des vorgesehenen medizinischen Eingriffs nicht
nachgewiesen sein soll, wie die Vorinstanz in ihrer ergänzenden
Vernehmlassung vom 11. Mai 2011 moniert. Gemäss Kostenvoranschlag
des Kantonsspitals Luzern vom 22. November 2010 sollen sich die
Gesamtkosten für die vorgesehene Ptosisoperation, die
erfahrungsgemäss eine dreitägige Hospitalisationsdauer bedingt, auf
knapp Fr. 9'000. belaufen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Bruder
des Beschwerdeführers für die Begleichung dieser Kosten ein (Privat
)Darlehen in der Höhe von Fr. 10'000. aufgenommen hat. Zudem ist eine
weitere Sicherheit darin zu erblicken, dass der Gegenwert für die
voraussichtlichen Behandlungskosten vor Eintritt ins Spital als
Depotzahlung zu hinterlegen ist, ansonsten der Patient nicht operiert
würde.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine
Hinderungsgründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar
sind. Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festhält
und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a
und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist vom BFM abzuklären, ob die in
Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss
Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4
VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit zu erteilen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist
zurückzuerstatten. Ferner ist dem obsiegenden Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der
Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
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Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
14. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen
Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 2. Februar 2011
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800. wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500. (inkl.
MwSt.) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad ZH […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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