Abtei lung II I
C-4682/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
X._______ Förderverein,
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle
Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 1130, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit (BAG),
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufnahme einer Therapieeinrichtung in die Datenbank
Infodrog.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4682/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 27. April 2007 stellte der X._______ Förderverein
(X._______; ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich)
beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) sinngemäss ein Gesuch um
Wiederaufnahme des Centro Terapeutico X._______ S.L., einem von
X._______ vollständig kontrollierten und finanzierten selbständigen
Rechtsträger nach spanischem Recht, in die von Infodrog betriebene
Datenbank Rehabilitation/stationäre Einrichtungen (heute: Suchthilfe-
angebote Schweiz; nachfolgend: Datenbank Infodrog; online unter
/pa ges/de/ther/db , letztmals besucht am
13. März 2009). Ferner seien die Links zu den Filmbeiträgen der
"10vor10"-Sendungen vom 4. und 8. August 2006 über das Centro Te-
rapeutico X._______ S.L. von der Homepage infoset (online unter
, letztmals besucht am 13. März 2009) zu löschen. Über
diese Gesuche sei mittels Verfügung zu befinden.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 lehnte das BAG das Gesuch von
X._______ um Wiederaufnahme des Centro Terapeutico X._______
S.L. in die Datenbank Infodrog ab. Es führte im Wesentlichen aus,
dass der Entscheid von Infodrog, sämtliche ausländischen Behand-
lungsstellen aus der Datenbank zu entfernen, durch die fehlenden Auf-
sichtsstrukturen sachlich begründet sei. Die Tatsache, dass der Ge-
suchsteller selbst als schweizerischer Trägerverein einer ausländi-
schen Institution seinen Sitz in der Schweiz habe, ändere daran nichts.
Überdies bestehe kein gesetzlicher Anspruch, in der Liste aufgeführt
zu werden.
Ferner wies das BAG auch das Gesuch um Löschung der Links zu den
Filmbeiträgen der "10vor10"-Sendung von der fraglichen Homepage
ab.
C.
Am 9. Juli 2007 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
BAG vom 11. Juni 2007. Er beantragte sinngemäss die Wiederaufnah-
me des Centro Terapeutico X._______ S.L. in die Datenbank Infodrog
und die Löschung der Filmbeiträge der "10vor10"-Sendungen vom 4.
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und 8. August 2006 beziehungsweise des entsprechenden Links von
der Homepage infoset.
Zur Begründung betreffend die Wiederaufnahme des Centro Terapeuti-
co X._______ S.L. in die Datenbank Infodrog führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, dass der Bund bei seinem Informations-
handeln namentlich das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürver-
bot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeits-
prinzip sowie die Grundsätze der Objektivität und Sachlichkeit zu be-
achten habe. Mit Blick auf den reinen Informationszweck der Daten-
bank Infodrog lasse sich der generelle Ausschluss von ausländischen
Institutionen nicht rechtfertigen. Vielmehr bestehe ein begründetes In-
teresse, dass die schweizerischen Drogenfachleute und die einweisen-
den Stellen auch über ausländische Einrichtungen informiert würden,
welche für die Aufnahme und Behandlung schweizerischer Patienten
geeignet seien. Da das BAG über den Durchlauf des Zertifizierungs-
verfahrens gemäss dem Projekt QuaTheDA (BSV-IV 2000, ISO
9001:2000, QuaThe DA; Ref. Nr. [...]) informiert gewesen sei, versto-
sse es gegen Treu und Glauben, wenn das Centro Terapeutico
X._______ S.L. nun, nachdem es als einzige ausländische Institution
die Zertifizierung erhalten habe, von der Datenbank Infodrog gestri-
chen werde. Die Streichung stelle eine Praxisänderung dar und müsse
somit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sich also nament-
lich auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen und keinen Verstoss
gegen Treu und Glauben darstellen, was vorliegend nicht der Fall sei.
Aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung obliege die Aner-
kennung und Aufsicht über die einzelnen Einrichtungen den Kantonen,
entsprechend fehle dem Bund die Kompetenz, eine eigentliche Aner-
kennungsliste zu führen. Folglich stehe es dem Bund frei, auch über
Therapieeinrichtungen zu informieren, welche über keine kantonale
Anerkennung verfügten, sofern sie den schweizerischen Qualitäts-
massstab erfüllten und im betreffenden Staat mit den schweizerischen
Verhältnissen vergleichbare Aufsichtsstrukturen bestünden. Schliess-
lich erfolge auch bei der Unterstellung unter die kantonalen Aufsichts-
strukturen keine permanente, engmaschige Kontrolle, vielmehr würden
die kantonalen Behörden erst beim Vorliegen konkreter Probleme,
meist auf konkrete Hinweise hin, einschreiten. Eine entsprechende
Kontrolle könne auch durch ausländische Aufsichtsbehörden erfolgen,
zumal auch das BAG nicht in Abrede stelle, dass Spanien über ent-
sprechende funktionierende Strukturen verfüge.
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Gegebenenfalls hätte allfälligen Missverständnissen namentlich betref-
fend die Aufsicht über ausländische Einrichtungen oder den Zweck
und die rechtliche Bedeutung der Datenbank Infodrog mit entspre-
chenden Hinweisen auf der Homepage begegnet werden können und
– aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips – müssen.
Alleine der Umstand, dass eine Einrichtung im Ausland nicht unmittel-
bar einer schweizerischen Aufsichtsbehörde unterstehen kann, vermö-
ge daher angesichts des rein informativen Charakters der Datenbank
Infodrog eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers unter den
gegebenen Umständen – schweizerische Trägerschaft und Zertifizie-
rung – gegenüber schweizerischen Einrichtungen nicht zu rechtferti-
gen. Sein Interesse an einer Wiederaufnahme in die Datenbank Info-
drog sei höher zu gewichten als die vom BAG dagegen erhobenen
Einwände, welche sich überdies, sofern der Bund seiner gesetzlichen
Informationspflicht in sachlicher und vollständiger Weise nachkomme,
ohnehin als unbegründet erweisen würden.
D.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 verzichtete die Konferenz der
Kantonalen Sozialdirektoren (SODK) auf eine Stellungnahme.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragte das BAG,
die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Centro Terapeu-
tico X._______ S.L. in die Datenbank Infodrog abzuweisen. Bezüglich
des Antrags, die Links auf die Filmbeiträge der "10vor10"-Sendungen
vom 4. und vom 8. August 2006 zu löschen, sei die Beschwerde – da
die Links zwischenzeitlich gelöscht worden seien – als gegenstandslos
abzuschreiben.
F.
Mit Replik vom 19. November 2007 hielt der Beschwerdeführer seinen
Antrag hinsichtlich der Wiederaufnahme in die Datenbank Infodrog
aufrecht. Soweit der Link zu den Filmbeiträgen der "10vor10"-Sendung
tatsächlich von der Homepage infoset gelöscht worden sei, sei die Be-
schwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden.
G.
Mit Duplik vom 14. Dezember 2007 hielt das BAG seine Anträge auf-
recht.
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H.
Am 28. Mai 2008 legte das BAG dar, dass sie ihren Auftrag aus
Art. 15c Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121), eine Dokumentations-, Informations- und Koor-
dinationsstelle zu schaffen, mit Vertrag vom 20. April 2005 an die
SODK ausgelagert habe. Diese habe die vorbestehende Schweizeri-
sche Koordinationsstelle für stationäre Therapieangebote im Drogen-
bereich (KOSTE) und die Fachstelle für Schadensminderung im Dro-
genbereich (FASD) zu einer Koordinations- und Fachstelle Sucht
(SKFS) zusammengeführt. SKFS sei die im Vertrag verwendete Be-
zeichnung für die heutige Infodrog.
I.
Am 30. Mai 2008 nahm die Infodrog – in Ergänzung zu ihrer schriftli-
chen Stellungnahme auf Anfrage des BAG vom 25. Mai 2007 und dem
Informationsblatt im Internet vom Mai 2006 (online unter
/txt/correspondance/CH_Institutionen_im_Aus -
land.pdf , letztmals besucht am 13. März 2009) Stellung, wie sie ihren
Informations- und Dokumentationsauftrag wahrgenommen habe. Na-
mentlich legte sie dar, dass ein wichtiges Kriterium für die Aufnahme in
die Datenbank Infodrog die Anerkennung, Betriebsbewilligung oder die
Berücksichtigung in der Bedarfsplanung der zuständigen kantonalen
Behörden sei. Bei der Aufnahme von im Ausland domizilierten
Institutionen habe bisher als Einschlusskriterium das Vorhandensein
einer Schweizerischen Trägerschaft mit den entsprechenden Rechten,
Pflichten und Funktionen gegolten. Ausländische Institutionen – mit
Trägerschaft und Standort im Ausland – seien in der Datenbank Infod-
rog nie aufgeführt worden.
Die Datenbank Infodrog dokumentiere die verfügbaren schweizeri-
schen Suchthilfeangebote und stelle aktualisierte Informationen zu
diesen Angeboten zur Verfügung. Die Aufnahme in die Datenbank
Infodrog allein solle und könne keine gute Qualität der entsprechenden
Stellen indizieren. Vielmehr werde daselbst nur ausgewiesen, ob sich
eine Institution nach einem bestimmten Qualitätsmanagementsystem
habe zertifizieren lassen.
Im Rahmen ihres Auskunfts- und Beratungsauftrags komme es gele-
gentlich vor, dass ausdrücklich nach Platzierungsmöglichkeiten im
Ausland gefragt werde. Sofern sie entsprechende Angebote genügend
kenne, werde so weit wie möglich Auskunft erteilt. Zudem verwiesen
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sie in solchen Fällen auf entsprechende Informationsquellen im jeweili-
gen Land, in erster Linie auf zuständige Amtsstellen, gegebenenfalls
auch auf dortige Dachorganisationen oder Fachverbände, die ver-
gleichbar mit dem hiesigen System die Aufsicht ausübten, oder die
entsprechende Datenbanken beziehungsweise Adressverzeichnisse
führten.
Ihre Beweggründe, die im Ausland domizilierten Institutionen mit
schweizerischer Trägerschaft von der Datenbank Infodrog zu nehmen,
seien im Informationsschreiben vom Mai 2006 dargelegt worden. Ein
zentraler Punkt seien die mangelnden oder gänzlich fehlenden Auf-
sichtsstrukturen und – damit zusammenhängend – die fehlenden Inter-
ventionsmöglichkeiten bei Problemkonstellationen. Bei allfälligen sich
aufdrängenden Interventionen sei die Durchsetzungskompetenz nir-
gendwo angesiedelt – allenfalls bleibe es dem einzelnen Platzierer
überlassen, Konsequenzen zu ziehen, z.B. durch Umplatzierung oder
Ähnliches. Ein weiterer Punkt sei der Umstand, dass die Datenbank In-
fodrog von platzierenden Stellen oft als Anerkennungsliste verstanden
werde, was sie zwar faktisch nicht sei, jedoch für die schweizerischen
stationären Einrichtungen in der Schweiz, die im Besitz einer kantona-
len Betriebsbewilligung seien, durchaus zutreffe. Zu leicht entstehe so
der Eindruck, dass die Voraussetzung auf alle aufgeführten Einrichtun-
gen zutreffe, was eindeutig nicht der Fall sei. Infodrog habe sich des-
halb Ende 2005 entschieden, die im Ausland domizilierten Institutio-
nen von der Datenbank Infodrog zu nehmen, habe die betroffenen Ins-
titutionen mündlich vororientiert und den Entscheid dann per 28. Feb-
ruar 2006 umgesetzt.
J.
Am 4. Juli 2008 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
K.
Am 28. August 2008 reichten das BAG, am 29. August die SODK, am
1. September 2008 die Infodrog und am 30. September 2008 der Be-
schwerdeführer je eine abschliessende Stellungnahme ein.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in
den Erwägungen eingegangen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BAG hat am 11. Juni 2007 eine Verfügung nach Art. 25a
Abs. 2 VwVG erlassen, welche gleichzeitig eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG darstellt (Art. 25a Abs. 2 VwVG; siehe auch ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, S. 37 Rz. 2.39). Eine sachliche Aus-
nahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG. Das BAG, welches die Verfügung vom 11. Juni
2007 erlassen hat, ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG,
so dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist.
1.3 Der Beschwerdeführer, welcher das Centro Terapeutico
X._______ S.L., einen von ihm gegründeten selbständigen Rechtsträ-
ger nach spanischem Recht, vollständig kontrolliert und zu 100% fi-
nanziert (vgl. insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers vom
30. September 2008), hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men. Er ist – namentlich aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses
an dem von ihm beherrschten Rechtsträger – durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung auf. Entsprechend ist er im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 ff.
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Aufgrund des durch Art. 49 Abs. 1 VGG in Verbindung mit Anhang Ziff.
10 VGG eingeführten, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Art.
25a VwVG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behör-
de, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches
Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlan-
gen, dass sie (a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder
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widerruft; (b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; (c) die
Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Die Behörde entscheidet
durch Verfügung.
Nach der bisher ergangenen Doktrin, der sich das Bundesverwaltungs-
gericht insbesondere aufgrund von Sinn und Zweck von Art. 25a VwVG
anschliesst, führt jeder formelle oder materielle rechtliche Mangel des
Realakts zu dessen Widerrechtlichkeit. Namentlich ist somit der enge-
re Begriff der Widerrechtlichkeit im Staatshaftungsrecht nicht massge-
bend, so dass den entsprechenden Vorbringen des BAG insbesondere
in der angefochtenen Verfügung insoweit nicht gefolgt werden kann.
Verlangt wird vielmehr eine umfassende Prüfung der Rechtmässigkeit
der Handlungen (zum Ganzen: ENRICO RIVA, Neue bundesrechtliche Re-
gelung des Rechtsschutzes gegen Realakte, SJZ 2007, S. 342, mit
Hinweisen; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Art. 25a, in: Christoph Auer, Markus
Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 40, mit weiteren
Hinweisen).
3.
Faktisch verwaltet und unterhält heute Infodrog, die gemäss dem Or-
ganigramm der SODK deren Generalsekretariat angegliedert ist (vgl.
auch DANIEL KÜBLER U.A., Evaluation der Verbundaufgabe Infodrog,
Schlussbericht, Zürich 2008, insbesondere S. 1, 13 und 15), nament-
lich die fragliche Homepage infoset sowie die Datenbank Infodrog.
Zur Schaffung dieser Dienstleistungen wurde jedoch durch Art. 15c
Abs. 3 BetmG der Bund selbst (mittels BAG als zuständiges Verwal-
tungsorgan) verpflichtet. Entsprechend hielt auch die Botschaft des
Bundesrates betreffend die Änderung des BetmG vom 9. Mai 1973
(BBl 1973 I 1366) fest, dass der Bund zur Unterstützung der Kantone
bei der Durchführung des Gesetzes eine entsprechende Dokumenta-
tions-, Informations- und Koordinationsstelle "schafft und unterhält".
Nach der neuesten Revision des BetmG vom 20. März 2008 (noch
nicht in Kraft) sieht nun auch dessen Art. 29a Abs. 3 explizit vor, dass
"das Bundesamt für Gesundheit" eine entsprechende Stelle "unter-
hält"; die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Natio-
nalrates hielt hierzu in ihrem Bericht vom 4. Mai 2006 (BBl 2006 8618)
fest, dass – da das BAG zuständig sei – dieses auch explizit genannt
werden solle, was indiziert, dass keine materielle Gesetzesänderung
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beabsichtigt war und auch schon vorher das BAG selbst die ent-
sprechenden Stellen "schaffen und unterhalten" sollte.
Mit Vertrag vom 11. März 2005 hat das BAG die entsprechenden Leis-
tungen bei der SODK "eingekauft" (für eine Delegation im Rechtssinne
fehlt es bereits an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage). In-
nerhalb der SODK wird diese Aufgabe von der dem Generalsekretariat
angegliederten Infodrog wahrgenommen, welche heute wie dargelegt
faktisch insbesondere die Homepage infoset und die Datenbank Infod-
rog führt und verwaltet.
Die entsprechenden – faktisch durch Infodrog offerierten – Leistungen
sind deshalb dem BAG (und nicht, wie vom BAG insbesondere in sei-
ner Vernehmlassung vom 14. September 2007 angegeben [auch] der
SODK, welcher es diesbezüglich insbesondere an der Verfügungszu-
ständigkeit fehlt) als gesetzlich zuständige Behörde zuzurechnen, so
dass dieses mit der hier angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2007
zu Recht auf die entsprechenden Gesuche des Beschwerdeführers
eingetreten ist.
4.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Löschung der
Links zu zwei Filmbeiträgen der "10vor10"-Sendung vom 4. und 8. Au-
gust 2006 über das Centro Terapeutico X._______ S.L. von der Home-
page infoset beantragt hat, ist dieses Begehren – da die entsprechen-
den Beiträge zwischenzeitlich nicht mehr auf der fraglichen Homepage
figurieren – gegenstandslos geworden und die Beschwerde insoweit
abzuschreiben.
5.
Noch streitig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen
ist, ob das BAG mit Verfügung vom 11. Juni 2007 das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Wiederaufnahme des Centro Terapeutico
X._______ S.L. in die Datenbank Infodrog zu Recht abgewiesen hat.
6.
Aufgrund von Art. 15c Abs. 3 BetmG unterstützt der Bund Kantone und
private Organisationen bei der Durchführung des BetmG durch Dienst-
leistungen. Er schafft eine Dokumentations-, Informations- und Koordi-
nationsstelle und fördert die Ausbildung des Fachpersonals für die Be-
handlung betäubungsmittelabhängiger Personen. Entgegen Art. 15c
Abs. 3 Satz 3 BetmG hat der Bundesrat hierzu keine weiteren Einzel-
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heiten geregelt. Mit einer entsprechenden Ergänzung ist überdies auch
fortan nicht zu rechnen, wurde doch die Verpflichtung zum Erlass einer
bundesrätlichen Verordnung mit der neuesten Revision des BetmG
vom 20. März 2008 (noch nicht in Kraft) aus dem Gesetz gestrichen.
Entsprechend erweist sich der gesetzliche Auftrag aus Art. 15c Abs. 3
BetmG an den Bund, eine Dokumentations-, Informations- und Koordi-
nationsstelle zu schaffen, als sehr offen und unbestimmt.
7.
Aufgrund des im Verwaltungsrecht grundsätzlich herrschenden Territo-
rialitätsprinzips entfaltet öffentliches Recht nur in dem Staat Rechtswir-
kungen, der es erlassen hat. Nach dem Territorialitätsprinzip richtet
sich die Zuständigkeit zur Gesetzgebung einerseits, die Kompetenz zu
hoheitlichen Verwaltungshandlungen andererseits (PIERRE MOOR, Droit
administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 158). Schweizerisches öf-
fentliches Recht wird demnach nur auf Sachverhalte angewendet, die
sich in der Schweiz zutragen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 357; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 3), wobei jeweils der Anknüp-
fungspunkt zu eruieren ist, nach dem sich der "schweizerische Sach-
verhalt" bestimmt.
7.1 Zunächst ist zu prüfen, ob das Territorialitätsprinzip auf das Infor-
mationshandeln des Bundes nach Art. 15c Abs. 3 BetmG Anwendung
findet und somit der Aufnahme ausländischer Behandlungsstellen in
die Datenbank Infodrog entgegenstehen würde.
Bei der Umsetzung von Art. 15c Abs. 3 BetmG, wonach der Bund eine
Dokumentations-, Informations- und Koordinationstelle schafft, und da-
mit namentlich auch bei der Realisierung und der Verwaltung der Da-
tenbank Infodrog, handelt es sich weder um Gesetzgebung noch um
hoheitliches Verwaltungshandeln, so dass das Territorialitätsprinzip zu-
mindest nicht direkt anwendbar ist. So schliesst doch das Territoriali-
tätsprinzip nicht aus, dass der Bund über bestimmte ausländische
Sachverhalte (wie beispielsweise über die Sicherheit in diversen Staa-
ten oder ähnliches) Dokumentationen oder Informationen zur Verfü-
gung stellt. Insofern ist entgegen der Vernehmlassung des BAG vom
14. September 2007 nicht ausgeschlossen, dass der Bund aufgrund
von Art. 15c Abs. 3 BetmG ebenso wie über schweizerische auch über
ausländische Behandlungsstellen informieren müsste.
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7.2 Weiter ist zu eruieren, ob das Territorialitätsprinzip, das wie aufge-
zeigt auf das Informationshandeln des Bundes nicht direkt anwendbar
ist, im vorliegenden Fall allenfalls mittelbar anwendbar ist.
7.2.1 Nach Art. 15a Abs. 1 und 2 BetmG fördern die Kantone die Auf-
klärung und Beratung zur Verhütung des Betäubungsmittelmiss-
brauchs und schaffen die notwendigen Einrichtungen. Sie sorgen für
die Betreuung von Personen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs
der ärztlichen Behandlung oder fürsorgerischer Massnahmen bedür-
fen. Die Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des
BetmG vom 9. Mai 1973 (BBl 1973 I 1364) verdeutlichte hierzu, dass
den Kantonen die Pflicht auferlegt werde, für die Betreuung und die
berufliche und soziale Wiedereingliederung von Personen zu sorgen,
die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs der ärztlichen Behandlung
oder zumindest fürsorgerischer Massnahmen bedürften.
Nach Art. 15a Abs. 3 BetmG können die mit der Durchführung dieser
Vorschrift beauftragten Behörden in diesem Rahmen bestimmte Aufga-
ben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen.
7.2.2 Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BetmG bezeichnen die Kantone
namentlich die Behörden und Ämter für die Aufsicht über die zugelas-
senen Behandlungs- und Fürsorgestellen. Eine entsprechende Auf-
sicht muss somit insbesondere auch für die Aufsicht über allfällige
nach Art. 15a Abs. 3 BetmG eingesetzte private Organisationen
sichergestellt werden.
Dies folgt jedoch bereits aus dem in Lehre und Rechtsprechung etab-
lierten Grundsatz, wonach die Delegation öffentlicher Aufgaben an Pri-
vate oder private Institutionen insbesondere voraussetzt, dass die Pri-
vaten der Aufsicht des Staates unterstehen (BGE 103 Ia 544 E. 5c; UL-
RICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1509; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHI-
NOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986,
Bd. II, Nr. 157, S. 1139 f., mit Hinweisen).
7.2.3 Art. 15a BetmG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e BetmG in-
diziert somit die Absicht des Gesetzgebers, dass die Therapie betäu-
bungsmittelabhängiger Personen in (privaten oder öffentlichen) Be-
handlungsstellen erfolgen soll, welche unter einer kantonalen Aufsicht
stehen. Für entsprechende private Einrichtungen ergibt sich dies wie
dargelegt bereits aus der Rechtsprechung und Lehre, wonach die Aus-
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lagerung öffentlicher Aufgaben an Private bedingt, dass sie der staatli-
chen Aufsicht unterliegen.
7.2.4 Aufgrund des Territorialitätsprinzips kann eine wirksame und effi-
ziente Aufsicht durch die schweizerischen (kantonalen) Behörden nur
in der Schweiz erfolgen (vgl. auch die Ausführungen des Beschwerde-
führers in seiner Beschwerde, wonach eine Einrichtung im Ausland
nicht unmittelbar einer schweizerischen Aufsichtsbehörde unterstehen
könne). Namentlich verfügen die schweizerischen Behörden nämlich
nicht über die Kompetenz, um bei Schwierigkeiten mit im Ausland täti-
gen Behandlungsstellen direkt, schnell und effizient hoheitlich und vor
Ort intervenieren zu können.
Als Anknüpfungspunkt bei der Anwendung des Territorialitätsprinzips
ist vorliegend aufgrund der Verfolgung gesundheitspolizeilicher Ziele
auf den Ort der Ausübung der fraglichen Tätigkeit abzustellen (hin-
sichtlich gesundheitspolitischer Regelungen AUGUST MÄCHLER, Interkan-
tonale Freizügigkeit am Beispiel der Medizinalpersonen, ZBl 2002,
S. 338; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrecht-
sprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. I, Nr. 18, S. 119 f., generell betref-
fend die Anwendbarkeit von Polizeivorschriften; ebenso PIERRE MOOR,
Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 159; siehe auch ANDRÉ
GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. I, S. 158 f.;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 4 ff.).
Es ist also zu fragen, ob eine bestimmte Behandlungsstelle ihre Tätig-
keit in der Schweiz ausübt und somit der schweizerischen (kantona-
len) Aufsicht (unter bestimmten Bedingungen) untersteht, oder ob die
Tätigkeit vielmehr im Ausland ausgeübt wird und eine entsprechende
Aufsicht somit nicht erfolgen kann.
Entsprechend kann sich auch die Aufgabe des Bundes nach Art. 15c
Abs. 3 BetmG, eine Dokumentations-, Informations- und
Koordinationsstelle zu schaffen, lediglich auf entsprechende in der
Schweiz tätige Behandlungsstellen beziehen.
7.2.5 Beim Beschwerdeführer handelt es sich (insbesondere gemäss
seiner Eingabe vom 30. September 2008) um einen in der Schweiz an-
sässigen, nach schweizerischem Recht konstituierten (Träger-)verein,
welcher das Centro Terapeutico X._______ S.L., einen von ihm ge-
gründeten selbständigen Rechtsträger nach spanischem Recht, voll-
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ständig kontrolliert und zu 100% finanziert. Dieser Rechtsträger, der
gemäss Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in die Datenbank In-
fodrog wieder aufgenommen werden soll, ist in Aguilas (Murcia, Spani-
en) domiziliert und übt da auch seine Therapietätigkeit aus. Entspre-
chend kann das Centro Terapeutico X._______ S.L. keiner wirksamen
Aufsicht durch schweizerische Behörden unterliegen.
7.2.6 Dass eine entsprechende Aufsicht durch die spanischen Behör-
den wahrgenommen werden könnte, kann vorliegend die fehlende
schweizerische Aufsicht nicht ersetzen, zumal die Behandlungsstelle,
wie Infodrog in ihrer Eingabe vom 1. September 2008 vorbrachte und
schlüssig belegte, in Spanien nur über eine Betriebsbewilligung ge-
mäss der Gesetzgebung für Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen
ohne stationäre Aufnahme, für die gesundheitliche Betreuung Drogen-
abhängiger (Real Decreto 1227/2003, Anexo II; C.2.90: Otros provee-
dores de assistencia sanitaria sin internamiente; U.71: Atención sani-
taria a drogodependientes), verfügt. Entsprechend ist für den stationä-
ren, sozialrehabilitativen Angebotsteil auch keine Aufsicht durch spani-
sche Behörden gewährleistet.
7.3 Die per Ende Februar 2006 eingeführte Praxis von Infodrog, wo-
nach die im Ausland "domizilierten" Institutionen (mit Schweizer Trä-
gerschaft) – soweit "domiziliert" als "im Ausland behandelnd tätig" zu
verstehen ist, was insbesondere für das Centro Terapeutico X._______
S.L. zutrifft – aus der Datenbank Infodrog entfernt worden sind, erweist
sich deshalb vor diesem Hintergrund als rechtmässig.
8.
Zu prüfen bleibt noch, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit und die
Rechtssicherheit der Praxisänderung ausnahmsweise entgegenstehen
und somit verlangen, dass an der bis dahin geltenden alten Praxis
festgehalten wird (hierzu: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 509 ff.).
8.1 Wie aufgezeigt liegen der Praxisänderung aufgrund der fehlenden
schweizerischen Aufsicht für im Ausland tätige Behandlungsstellen
ernsthafte und sachliche Gründe zugrunde. Wegen dieser fehlenden
Aufsichtsmöglichkeit hat Infodrog, wie sich insbesondere ihrem Infor-
mationsschreiben vom Mai 2006 entnehmen lässt, per Ende Februar
2006 die im Ausland "domizilierten" Institutionen mit Schweizer Träger-
schaft aus der Datenbank Infodrog entfernt (im Ausland domizilierte
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Institutionen mit ausländischer Trägerschaft waren bereits zuvor nicht
in der Datenbank Infodrog verzeichnet). Diese (der Vorinstanz zuzu-
schreibende) Praxisänderung durch Infodrog basiert auf einer besse-
ren Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten, mit der die bisherige
Praxis als unrichtig erkannt wurde (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 511).
8.2 Zwar ist insbesondere das wirtschaftliche Interesse des Be-
schwerdeführers, mit dem Centro Terapeutico X._______ S.L. in der
Datenbank Infodrog zu figurieren und so von den zuständigen Stellen
wahrgenommen zu werden, ohne weiteres ersichtlich, ist doch dessen
Angebot auf schweizerische Kunden ausgerichtet (vgl. nur die Stel-
lungnahme des Beschwerdeführers vom 30. September 2008). Insbe-
sondere durch das sehr hoch zu bewertende gesundheitspolizeiliche
Interesse, Drogenabhängige zum Schutz ihrer Gesundheit aus-
schliesslich in Behandlungsstellen unterzubringen, über die eine wirk-
same schweizerische Aufsicht besteht, so dass in Problemfällen effizi-
ent interveniert werden kann, überwiegt jedoch vorliegend das Interes-
se an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen der
Rechtssicherheit, zumal sich interessierte Stellen bei Infodrog nach
wie vor über ausländische Angebote und Aufsichtsstrukturen informie-
ren können.
8.3 Allein dadurch, dass das BAG, wie der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vorbringt, über den Durchlauf des Zertifizierungsverfah-
rens gemäss dem Projekt QuaTheDA (BSV-IV 2000, ISO 9001:2000,
QuaThe DA; Ref. Nr. [...]) informiert gewesen ist, verstösst die Strei-
chung des Centro Terapeutico X._______ S.L. aus der Datenbank
Infodrog nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal der
Beschwerdeführer – wie Infodrog in seinem Informationsschreiben
vom Mai 2006 darlegte – vorgängig über die geplante Praxisänderung
informiert worden ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 515 ff.,
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 23 Rz. 15).
8.4 Schliesslich erfolgte die Praxisänderung in grundsätzlicher Weise,
indem sämtliche ausländischen Behandlungsstellen (mit schweizeri-
scher Trägerschaft) von der Datenbank Infodrog genommen wurden,
und die neue Praxis nach wie vor besteht und, soweit nach der Dar-
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stellung von Infodrog ersichtlich, auch in Zukunft aufrecht erhalten
werden soll (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 512).
9.
Im Ergebnis erweist sich die Streichung des Centro Terapeutico
X._______ S.L. von der Datenbank Infodrog als rechtmässig, weder
das Gleichheitsprinzip noch der Grundsatz der Rechtssicherheit ste-
hen der entsprechenden Praxisänderung entgegen. Folglich ist die Be-
schwerde gegen die Verfügung des BAG vom 11. Juni 2007 abzuwei-
sen.
10.
Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren und
den Auslagen, werden im vorliegenden Verfahren – unter Berücksichti-
gung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie der durch die
Vorinstanz zu vertretenden beziehungsweise dieser zuzurechnenden
Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Löschung der Links zu den Film-
beiträgen der "10vor10"-Sendung vom 4. und 8. August 2006 von der
Homepage infoset – auf pauschal Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs.
4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie sind mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen. Der Restbetrag ist dem
Beschwerdeführer auf eine von ihm anzugebende Zahlstelle zurückzu-
bezahlen.
10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; eine Par-
teientschädigung aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit er-
weist sich nach Art. 15 VGKE vorliegend als nicht angebracht).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen, der Saldo von Fr. 500.-
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular zur
Rückerstattung)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die SODK (Gerichtsurkunde)
- Infodrog (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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