B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4682/2012
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Willy Blättler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung (Familiennachzug) / Einreiseverbot.
C-4682/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (gambischer Staatsangehöriger, geb. 1969) er-
suchte am 14. August 2000 unter Angabe einer falschen Identität um
Asyl. Mit Verfügung vom 4. Januar 2001 wurde das Asylgesuch abgewie-
sen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen (Ausreise-
frist: 14. Januar 2001). Vom 5. Februar 2001 an galt er vorübergehend als
verschwunden. Vom 6. April bis 4. Juli 2001 befand er sich in Ausschaf-
fungshaft. Während seiner Inhaftierung wurden gegen ihn mehrmals Ar-
reststrafen verhängt (12. April, 28. Mai und 14. Juni 2001). Nachdem
Hinweise auf seine wirkliche Herkunft bekannt geworden waren, wurde er
am 3. Dezember 2001 erneut in Ausschaffungshaft genommen. Am
14. Dezember 2001 konnte er nach Gambia ausgeschafft werden. Gegen
ihn wurde ein bis zum 13. Dezember 2006 gültiges Einreiseverbot ver-
hängt.
B.
Am 22. April 2002 heiratete der Beschwerdeführer in Gambia die Schwei-
zer Bürgerin B._______ (geb. 1981, […]), mit der er zwei Kinder hat (ge-
boren am 8. Dezember 2001 bzw. 18. Februar 2004). Am 5. August 2002
ersuchte B._______ um Bewilligung des Familiennachzugs für den Be-
schwerdeführer. Am 8. Februar 2003 reiste er in die Schweiz ein und er-
hielt in der Folge im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung, die letzt-
mals bis zum 7. Februar 2007 verlängert wurde. Die Ehe mit B._______
wurde am 18. September 2008 geschieden.
C.
Am 25. November 2008 heiratete der Beschwerdeführer in Zug die
Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1977, […]), die er bereits seit 2003
kannte und die er im Familiennachzugsgesuch vom 4. März 2009 als sei-
ne "langjährige Lebenspartnerin" bezeichnete.
D.
In strafrechtlicher Hinsicht trat der Beschwerdeführer wie folgt in Erschei-
nung (vgl. Strafregisterauszüge vom 11. März 2009 und 2. Februar 2012
sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. Februar
2009):
- Am 1. November 2000 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz und das Transportgesetz zu 2 Monaten Gefängnis
bedingt mit einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von
C-4682/2012
Seite 3
Fr. 150.- verurteilt. Am 28. August 2003 wurde der Aufschub des Voll-
zugs widerrufen. Dieser Verurteilung liegen Ereignisse im Zeitraum vom
24. August bis zum 11. Oktober 2000 zugrunde.
- Am 6. Juni 2002 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagen mit
einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 217.90 verur-
teilt.
- Am 4. Juli 2003 wurde er wegen einfacher Körperverletzung zum Nach-
teil seiner Ehefrau B._______ zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
10 Tagen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt.
- Am 29. Juli 2004 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte (begangen am 22. August 2003), rechtswidriger Einreise
(begangen am 11. August 2000), Missbrauch fremdenpolizeilicher Aus-
weispapiere (begangen am 17. Oktober 2000) sowie Widerhandlung ge-
gen das Transportgesetz (begangen am 24. März 2004) zu 30 Tagen
Gefängnis als Teilzusatzstrafe zu den Urteilen vom 6. Juni 2000 und
4. Juli 2003 verurteilt. Gleichzeitig wurde die Probezeit gemäss diesen
beiden Urteilen um ein Jahr verlängert.
Der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be-
amte liegt ein Vorfall bei einem Sozialamt zugrunde.
- Am 18. Februar 2009 wurde er in zweiter Instanz (Urteil 1. Instanz vom
24. Januar 2008) wegen Freiheitsberaubung (begangen am 27. Novem-
ber 2004 zum Nachteil von B._______), einfacher Körperverletzung mit
einem gefährlichen Gegenstand (begangen am 22. Mai 2007 zum Nach-
teil von D._______), versuchter Nötigung (begangen am 5. Juli 2006
zum Nachteil von E._______), Sachbeschädigung (begangen am 5. Juli
2006 zum Nachteil von E._______), mehrfacher Drohung (zum Nachteil
von B._______, F._______, E._______ und G._______), mehrfacher
Beschimpfung (zum Nachteil von B._______, F._______ und
E._______) sowie mehrfachen Tätlichkeiten (zum Nachteil von
B._______ und F._______) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.- sowie zu einer Busse
von Fr. 600.- [als Teilzusatzstrafe zum Urteil vom 29. Juli 2004] verurteilt.
- Am 18. Februar 2010 wurde er wegen Hinderung einer Amtshandlung,
Gewalt und Drohung gegen Beamte, sexueller Belästigung, Beschimp-
fung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Monaten und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt.
Dieser Verurteilung liegen Vorfälle vom 26. Februar 2009 (Betäubungs-
mittel), 28. März 2009 (sexuelle Belästigung) und 26. Mai 2009 (übrige
Vorwürfe) zugrunde.
Aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer
am 20. Februar 2003 und 22. September 2004 fremdenpolizeilich ver-
warnt.
C-4682/2012
Seite 4
E.
In den Akten finden sich weitere Polizeirapporte bzw. Anzeigen, die je-
doch, soweit ersichtlich, nicht zu strafrechtlichen Sanktionen geführt ha-
ben:
- Mehrfache Missachtung der am 9. Oktober 2000 gegen ihn verhängten
Ausgrenzung (Verbot, die Innenstadt von Bern zu betreten), so am 11.,
26. und 30. Oktober 2000 sowie am 22. Februar 2001.
- Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (Tragen eines Messers
mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus), Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amts-
handlung vom 6. April 2001.
- Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 31. August
2001.
- Anzeige vom 24. September 2003 durch B._______ wegen Diebstahls,
Drohung sowie Missbrauchs eines Telefons.
- Am 10. Dezember 2003 sagte B._______ gegenüber der Polizei aus, der
Beschwerdeführer habe sie seit 2001 immer wieder bedroht, zum Teil mit
dem Tode.
- Tätlichkeiten zum Nachteil von B._______ am 31. Dezember
2003/1. Januar 2004 und 17. Januar 2005 (gemäss Urteil vom
24. Januar 2008 verjährt; bestätigt von 2. Instanz am 18. Februar 2009,
Dispositiv Ziff. 1).
- Am 28. Juni 2009 zerschlug der Beschwerdeführer mit blosser Hand die
Windschutzscheibe eines Autos und bedrohte C._______ mit dem Tode.
Da sich der in Wut geratene Beschwerdeführer nicht beruhigen liess,
wurde er mittels fürsorgerischer Freiheitsentziehung in eine psychiatri-
sche Klinik eingewiesen. Das Strafverfahren wurde schliesslich am
21. August 2009 mangels Strafanträgen eingestellt.
- Am 22. Dezember 2009 wurde der Beschwerdeführer von der Kantons-
polizei Zürich angehalten und anschliessend wegen Besitzes und Kon-
sums von Betäubungsmitteln verzeigt.
F.
Am 26. Juni 2009 wies die Migrationsbehörde des Kantons Bern das Ge-
such um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
ab. Das daraufhin eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde am 22. Janu-
ar 2010 abgeschrieben, da der Beschwerdeführer zu einem unbekannten
Zeitpunkt ausgereist war.
G.
Am 19. September 2010 wurde die Tochter von C._______ und dem Be-
schwerdeführer geboren.
C-4682/2012
Seite 5
H.
Am 23. Januar 2012 ersuchte C._______ beim Amt für Migration des
Kantons Zug (nachfolgend: Migrationsamt) um Bewilligung des Familien-
nachzugs für den Beschwerdeführer. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012
hiess das Migrationsamt das Gesuch unter Auflage des klaglosen Verhal-
tens gut und ermächtigte die Schweizer Vertretung zur Ausstellung eines
Visums, nachdem eine technisch notwendige Freigabe durch das BFM
erfolgt war. Aufgrund des Hinweises der Schweizer Vertretung, dass der
Beschwerdeführer mehrfach im Fahndungssystem RIPOL ausgeschrie-
ben sei, wurde die erwähnte Freigabe durch das BFM wieder rückgängig
gemacht. Mit Schreiben vom 5. Juni 2012 teilte das BFM dem Rechtsver-
treter mit, dass es die vom Migrationsamt erteilte Einreisebewilligung von
Amtes wegen geprüft habe und nach Einsicht in die Akten zum Schluss
gekommen sei, dass die Zustimmung zur Einreiseerlaubnis und Aufent-
haltsbewilligung nicht erteilt werden könne. Zudem kündigte es den Er-
lass einer Fernhaltemassnahme an. Die Vorinstanz lud den Beschwerde-
führer zur Stellungnahme ein, wovon dieser innert der gemäss Antrag
vom 2. Juli 2012 verlängerten Frist (bis 22. Juli 2012) keinen Gebrauch
machte.
I.
Mit Verfügung vom 8. August 2012 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Erteilung einer Einreisebewilligung (recte: Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
dass aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers das öffentliche
Interesse an seiner Fernhaltung das private Interesse am Aufenthalt in
der Schweiz überwiege. Mit separater Verfügung vom 8. August 2012
verhängte die Vorinstanz gestützt auf den gleichen Sachverhalt und mit
einer entsprechenden Begründung gegen den Beschwerdeführer zudem
ein bis zum 8. August 2017 gültiges Einreiseverbot und teilte ihm mit,
dass dieses durch die Ausschreibung im Schengener Informationssystem
(SIS) für alle Schengen-Staaten gelte.
J.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. September 2012 beantragt der Rechts-
vertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der beiden Verfügun-
gen der Vorinstanz vom 8. August 2012 sowie die Bewilligung der Einrei-
se und des Aufenthalts des Beschwerdeführers.
In formeller Hinsicht macht er die Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör geltend. Zum Einen habe die Vorinstanz noch vor Ablauf der
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Seite 6
Frist zur Stellungnahme ihren Entscheid gefällt. Dabei stützt er sich auf
die Regelung zum Fristenstillstand gemäss Art. 22a des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zum
Anderen sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekom-
men.
Im Weiteren wird im Wesentlichen vorgebracht, es lägen keine Gründe
vor, dem Beschwerdeführer die Erteilung der Einreise- und der Aufent-
haltsbewilligung zu verweigern, auf die er gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) einen An-
spruch habe. Zudem habe die 2010 geborene Tochter gestützt auf Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch darauf, mit beiden
Elternteilen zusammen zu leben.
K.
Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie hält an der Begründung der angefochte-
nen Verfügung fest und äussert sich zum Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs aufgrund der Regelung zum Fristenstillstand.
L.
Mit Stellungnahme vom 23. November 2012 repliziert der Rechtsvertreter
zum Thema Fristenstillstand und beantragt gestützt darauf die Aufhebung
des angefochtenen Entscheides.
M.
Neben den Vorakten zog das Bundesverwaltungsgericht die den Be-
schwerdeführer betreffenden (nicht paginierten) Akten des Migrations-
amts bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges der
beiden angefochtenen Verfügungen rechtfertigt sich die Behandlung in
einem Entscheid.
C-4682/2012
Seite 7
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Verweige-
rung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes Verfügungen im erwähnten Sinne
und daher zulässige Anfechtungsobjekte erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
2.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfah-
rensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG).
2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43
E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2).
4.
4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst die Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Einerseits rügt er, die Vorin-
stanz habe zwar die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis zum
22. Juli 2012 verlängert, dann die Verfügungen jedoch bereits am
8. August 2012 erlassen. Sie hätte jedoch die Zeit des Fristenstillstands
gemäss Art. 22a VwVG beachten müssen, so dass die Frist zur Stellung-
nahme frühestens am 15. August 2012 abgelaufen wäre. Andererseits
C-4682/2012
Seite 8
rügt er die Verletzung der Begründungspflicht, da aus der angefochtenen
Verfügung nicht hervorgehe, inwiefern die Verfügung der kantonalen Be-
hörde unzutreffend sei.
4.2 Der Einwand im Zusammenhang mit der Frist zur Stellungnahme ist
nicht stichhaltig. Die Regelung von Art. 22a VwVG bezieht sich nur auf
Fristen, die nach Tagen bestimmt sind. Die Vorinstanz hat jedoch das En-
de der Frist auf ein bestimmtes Datum festgelegt. Deshalb ist die Frist zu
beachten, auch wenn sie in die Zeit des Fristenstillstands fällt (vgl. MAÎ-
TRE/THALMANN [BOCHSLER], in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, 2009, Art. 22a N 6). Die Rüge des Beschwerdeführers
erscheint überdies fragwürdig, weil er selber ausdrücklich eine Erstre-
ckung bis zum 22. Juli 2012 verlangt hat (vgl. Fristerstreckungsgesuch
vom 2. Juli 2012, Akten BFM S. 83). Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] bzw.
Art. 29 ff. VwVG) ist jedenfalls nicht erkennbar.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Bemerkung der Vor-
instanz in der Vernehmlassung, wonach der Beschwerdeführer "sich erst
nach Ablauf der Frist" um die Fristerstreckung bemüht habe, unzutreffend
ist: Die Vorinstanz setzte ihre erste Frist auf den 30. Juni 2012 fest, einen
Samstag. Gemäss Art. 20 Abs. 3 VwVG endet eine Frist, deren letzter Tag
auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, am nächstfolgenden
Werktag. Das Gesuch vom 2. Juli 2012 wurde somit rechtzeitig gestellt.
4.3 Das Recht auf Begründung einer Verfügung ergibt sich aus Art. 35
Abs. 1 VwVG und wird als Teilgehalt des verfassungsmässigen An-
spruchs auf rechtliches Gehör angesehen (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Be-
gründung einer Verfügung dient der Offenlegung der Gründe, weshalb die
Behörde entgegen den Anträgen des Betroffenen entscheidet und damit
der besseren Akzeptanz einer Entscheidung. Zudem wird eine sachge-
rechte Anfechtung des Entscheides ermöglicht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BÄRT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, N 629 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz legt in ihrer Begründung dar, auf welche Sachverhaltsele-
mente sie ihre Schlussfolgerungen abstützt. Es trifft zwar zu, dass sie
nicht ausdrücklich festhält, in welchen Punkten ihre Einschätzung eine
andere ist als diejenigen des Migrationsamts. Dies ist allerdings auch
nicht notwendig, da aus der Lektüre beider Begründungen klar hervor-
C-4682/2012
Seite 9
geht, dass die unterschiedliche Beurteilung im Bereich der Frage der
Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Bewilligung liegt und welche
der zu beachtenden Aspekte ausschlaggebend sind. Dies genügt ohne
weiteres, um dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung zu ermöglichen, wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt.
Auch in dieser Hinsicht liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör vor.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert hat. Anschliessend ist
die Rechtmässigkeit des Einreiseverbots zu überprüfen.
6.
6.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Gemäss
Art. 51 Abs. 1 AuG erlischt dieser Anspruch, wenn er rechtsmissbräuch-
lich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften über die Zulassung
und den Aufenthalt zu umgehen (Bst. a), oder wenn Widerrufsgründe
nach Art. 63 AuG vorliegen (Bst. b). Der Anspruch auf Erteilung und Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt demnach u.a. dann, wenn
der ausländische Ehegatte in schwerwiegender Weise gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung verstossen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG)
oder zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63
Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG). Unter dem Begriff der längerfristi-
gen Freiheitsstrafe ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu
verstehen, dies unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder
unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 137 II 297 E. 2.3; BGE 135 II 377
E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4796/2008 vom 9. Januar
2013 E. 7.4).
6.2 Gemäss Art. 99 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen Kurz-
aufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen dem BFM zur
Zustimmung zu unterbreiten sind. Dieses kann die Zustimmung verwei-
gern oder den kantonalen Entscheid einschränken. Der Zustimmung be-
darf es u.a. dann, wenn bestimmte Personen- und Gesuchskategorien
zur Koordination der Praxis der Zustimmungspflicht unterstellt werden,
oder wenn das BFM die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall ver-
langt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
C-4682/2012
Seite 10
Die kantonale Ausländerbehörde kann dem BFM zudem einen kantona-
len Entscheid zur Zustimmung unterbreiten (Art. 85 Abs. 3 VZAE). Das
BFM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden
(Art. 86 Abs. 1 VZAE). Das Bundesamt verweigert die Zustimmung zur
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung u.a. dann, wenn Widerrufs-
gründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 86 Abs. 2 Bst. c VZAE).
6.3 Im vorliegenden Fall stützt sich das Zustimmungsverfahren auf Art. 85
Abs. 1 Bst. b VZAE. Das Bundesamt ist bei seinem Entscheid nicht an die
kantonale Beurteilung gebunden, selbst wenn auf kantonaler Ebene ein
Gericht auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung er-
kannt hat (vgl. BGE 127 II 49 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts C-670/2007 vom 19. Januar 2010 E. 3.4 sowie C-3788/2008 vom
16. November 2009 E. 3.4).
7.
Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung davon aus, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin zwar grundsätz-
lich einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung Rahmen des Famili-
ennachzuges hat (vgl. Art. 42 AuG), dass dieser jedoch wegen Vorliegens
von Widerrufsgründen zurückzustehen hat (vgl. Art. 51 Abs. 1 i.V.m.
Art. 63 AuG). Nichts anderes gelte mit Blick auf Art. 8 EMRK. Sie bezog
sich in ihrer Begründung auf das Verhalten des Beschwerdeführers wäh-
rend seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz (vgl. Sachverhalt Bst. A –
F). Daraus zog sie den Schluss, dass der Beschwerdeführer zu wieder-
holten, teils massiven Klagen und gerichtlichen Verurteilungen Anlass ge-
geben und somit die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederholt und in
nicht leicht zu nehmender Weise verletzt und gefährdet habe. Auch durch
Strafverfahren und –vollzug habe er sich nicht von weiteren Straftaten
abhalten lassen. Ferner hebt die Vorinstanz hervor, dass der Beschwer-
deführer jahrelang der Unterstützungspflicht gegenüber seiner ersten
Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht nachgekommen sei. Über-
dies habe er sich in den Jahren 2003 bis 2008 von der Sozialhilfe mit an-
nähernd Fr. 100'000.- unterstützen lassen. Während seines gesamten
bisherigen Aufenthalts in der Schweiz sei der Beschwerdeführer nicht fä-
hig oder gewillt gewesen, sich an die schweizerische Rechtsordnung zu
halten. Zudem habe er sich trotz der Ehe mit Schweizerinnen und der
gemeinsamen Kinder weder beruflich noch sozial integrieren können.
8.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes
C-4682/2012
Seite 11
gemäss Art. 63 AuG. Diese Bestimmung sei nur anwendbar, wenn eine
Freiheitsstrafe von 2 Jahren oder mehr ausgesprochen werde. Das treffe
in seinem Fall nicht zu (Beschwerdeschrift Ziff. 7). Ferner habe die Vorin-
stanz es unterlassen, sein Verhalten über die gesamte Zeit zu berück-
sichtigen. Seine Straftaten seien zur Hauptsache auf Konflikte mit seiner
ersten Ehefrau zurückzuführen. Seit er seine zweite Ehefrau kennen ge-
lernt habe, habe sich sein Verhalten deutlich verändert. Nach der zweiten
Eheschliessung sei es zu keinen wesentlichen Verstössen gegen die öf-
fentliche Ordnung mehr gekommen. Es sei ihm von den Behörden keine
Gelegenheit gegeben worden, ein geregeltes Leben zu führen, da er nie
im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung gewesen sei. Deshalb sei es ihm
nie möglich gewesen, eine normale Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nach
seiner zweiten Heirat wäre er bereit und in der Lage gewesen, sich in der
Schweiz zu integrieren und sich an die Rechtsordnung zu halten. Dies sei
ihm jedoch durch die auf die beteiligten Behörden zurückzuführenden
Verzögerungen bei der Behandlung seines Gesuchs betreffend Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung verunmöglicht worden. Es gehe nun nicht
an, ihm mangelnde Integration vorzuwerfen (Beschwerdeschrift Ziff. 8).
Aus den gleichen Gründen könne ihm auch weder der Bezug von Sozial-
hilfe in den Jahren 2003 bis 2008 noch die Vernachlässigung finanzieller
Verpflichtungen gegenüber seiner ersten Frau und den gemeinsamen
Kindern vorgeworfen werden (Beschwerdeschrift Ziff. 5). Die Vorinstanz
gehe zu Recht davon aus, dass es der derzeitigen Ehefrau nicht ohne
Weiteres zuzumuten sei, ihrem Ehemann ins Ausland zu folgen. Entge-
gen der Ausführungen der Vorinstanz habe sie jedoch nicht davon aus-
gehen müssen, ihre Ehe nicht in der Schweiz leben zu können (Be-
schwerdeschrift Ziff. 10).
9.
9.1 Vorliegend ist der Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe
aufgrund der Verurteilung vom 18. Februar 2009 zu 15 Monaten Frei-
heitsstrafe ohne Weiteres erfüllt (vgl. Sachverhalt Bst. D und E. 6.1). Die
Auffassung des Beschwerdeführers, wonach nur vom Vorliegen eines
Widerrufsgrundes auszugehen sei, wenn die Freiheitsstrafe mindestens
zwei Jahre betrage, ist unzutreffend (vgl. dazu ausführlich BGE 139 I 145
E. 2.2 und E. 2.3).
9.2 Angesichts des Vorliegens des Widerrufsgrunds der "längerfristigen
Freiheitsstrafe" kann offen bleiben, ob auch derjenige der Sozialhilfeab-
hängigkeit (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG) zutrifft, wie aus der Verfügung
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Seite 12
des Migrationsamts explizit und aus derjenigen der Vorinstanz implizit
hervorgeht.
9.3 Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf den Anspruch auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK. Hat eine ausländische
Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und ist die familiäre Beziehung intakt und wird, soweit möglich,
tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK verletzen, wenn ihr die Anwe-
senheit in der Schweiz untersagt und damit ihr Familienleben vereitelt
wird. Allerdings gilt dieser Anspruch nicht absolut. Ein Eingriff ist nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage
basiert und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Ge-
sellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung,
das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte
und Freiheiten anderer notwendig ist (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2; Urteil
des Bundesgerichts 2C_161/2013 vom 3. September 2013 E. 3.1).
Aus den Akten geht hervor, dass die Ehefrau und die Tochter den Be-
schwerdeführer (mindestens) ein Mal in Gambia besucht haben. Es kann
daher davon ausgegangen werden, dass familiäre Kontakte bestehen
und der Beschwerdeführer sich damit auf Art. 8 EMRK berufen kann. Die
Einschränkung des Anspruchs auf Familienleben ist vorliegend gesetzlich
vorgesehen: Die Verweigerung stützt sich auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG (vgl. E. 6.1).
10.
10.1 Die Verweigerung des Familiennachzugs wegen des Vorliegens ei-
nes gesetzlichen Widerrufsgrundes erfordert sowohl nach nationalem
Recht als auch nach Konventionsrecht eine Verhältnismässigkeitsprü-
fung. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der auslän-
dischen Person und die betroffenen privaten Interessen gegeneinander
abzuwägen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2 mit Hinweisen). Im Rahmen dieser
Interessenabwägung sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles zu berück-
sichtigen. Im vorliegenden Fall steht hierbei das Verhalten des Be-
schwerdeführers anlässlich seiner früheren Aufenthalte in der Schweiz
(August 2000 – Dezember 2001 und Februar 2003 – Januar 2010) sowie
seine Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Familienangehöri-
gen, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, im Vordergrund.
C-4682/2012
Seite 13
10.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers hat zu mehreren strafrechtli-
chen Verurteilungen Anlass gegeben, wobei wiederholte Verletzungen der
psychischen, physischen und sexuellen Integrität am schwersten wiegen
(vgl. Urteile vom 4. Juli 2003, 18. Februar 2009 und 18. Februar 2010).
Die Strafrichter beurteilten das Verschulden des Beschwerdeführers ins-
besondere in Bezug auf die massiven, über Jahre immer wieder ausge-
sprochenen Drohungen gegenüber seiner ersten Ehefrau als schwerwie-
gend (vgl. Urteil vom 18. Februar 2009 S. 40). Der Beschwerdeführer hat
sich während der gesamten Dauer seines Aufenthalts nicht an die
Rechtsordnung gehalten, hat sich weder durch Bestrafung und Probezei-
ten noch durch seine Ehe und Vaterschaft von weiteren Straftaten und
Ausfälligkeiten, die häufig von grosser Unbeherrschtheit geprägt waren,
abhalten lassen. Auffällig ist dabei, dass sich die Aggressivität des Be-
schwerdeführers hauptsächlich gegen Frauen, darunter seine beiden
Ehefrauen, aber auch eine ihm gänzlich unbekannte Frau, richtete: Er
wurde tätlich, bedrohte sie und belästigte sie sexuell. Seine erste Ehefrau
suchte mehrmals Schutz im Frauenhaus (vgl. Einvernahme durch die
Kantonspolizei Bern vom 10. Dezember 2003; Vorsprache bei der Migra-
tionsbehörde des Kantons Bern, Protokoll vom 1. September 2005; An-
zeige vom 12. Juni 2006/Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom
17. November 2006). Dass sich sein Verhalten "deutlich verändert" habe,
seit er seine zweite Ehefrau kennen gelernt habe, wie der Beschwerde-
führer geltend macht, ist unzutreffend, kennt er sie doch bereits seit 2003.
Eine massgebliche Änderung des Verhaltens ist beim Beschwerdeführer
auch nach der Eheschliessung mit C._______ nicht zu beobachten und
seine Behauptung, er habe sich seither "nichts Wesentliches" zu Schul-
den kommen lassen, ist angesichts der Vorkommnisse, die der Verurtei-
lung vom 18. Februar 2010 zugrunde lagen, sowie des Vorfalls vom
28. Juni 2009 stark zu relativieren (vgl. Sachverhalt Bst. D und E). Auch
die Behauptung, die Straftaten hätten vor allem mit der schwierigen Be-
ziehung zur ersten Ehefrau zu tun gehabt, erscheint angesichts der übri-
gen Opfer seiner Aggressivität bloss vorgeschoben.
10.3 In den sieben Jahren, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Ehen mit Schweizer Bürgerinnen in der Schweiz verbrachte, ist es ihm
nicht gelungen, sich beruflich zu integrieren. Dies hat dazu geführt, dass
er in den Jahren 2003 bis 2008 von der Sozialhilfe mit knapp Fr. 100'000.-
unterstützt werden musste. Entgegen der Behauptung des Beschwerde-
führers, wonach er "nie im Besitze einer ordentlichen unbefristeten Auf-
enthaltsbewilligung" gewesen sei, ist festzuhalten, dass er vom
14. Februar 2003 bis zum 7. Februar 2007 über eine Aufenthaltsbewilli-
C-4682/2012
Seite 14
gung verfügte. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er während des ge-
regelten Aufenthalts je um Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachge-
sucht hätte. Erst nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug 2008 und
dem Hinweis der Migrationsbehörden, dass eine Verlängerung nur in Er-
wägung gezogen werde, sofern die Zusicherung einer Stelle vorliege,
machte sich der Beschwerdeführer auf Stellensuche. Die mangelnde be-
rufliche Integration des Beschwerdeführers kann daher nicht den äusse-
ren Gegebenheiten (z.B. dem ausländerrechtlichen Status) angelastet
werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer sie sich selbst zuzuschrei-
ben.
10.4 Der Beschwerdeführer lernte C._______ 2003 kennen und ging mit
ihr eine Beziehung ein; von 2004 an lebten sie zusammen (vgl. Gesuch
betr. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Kanton Bern vom
13. März 2008). Die Scheidung von B._______ erfolgte am
18. September 2008 und nur zwei Monate später die Eheschliessung mit
C._______ Im Januar 2010, also ein gutes Jahr nach der Eheschlies-
sung, verliess der Beschwerdeführer die Schweiz noch während laufen-
dem Rechtmittelverfahren betreffend Aufenthalt. Am 19. September 2010
wurde die gemeinsame Tochter geboren. Am 23. Januar 2012 schliesslich
ersuchte die Ehefrau um Bewilligung des Familiennachzug für den Be-
schwerdeführer. Der Beschwerdeführer und C._______ kannten sich
demnach bei der Eheschliessung bereits seit rund 5 Jahren. C._______
kann sich deshalb nicht darauf berufen, bei der Eheschliessung nichts
von den Schwierigkeiten (Strafverfahren, Sozialhilfebezug etc.) des Be-
schwerdeführers in der Schweiz gewusst zu haben. Vielmehr musste ihr
bewusst sein, dass der Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz
von seinem Wohlverhalten abhängig war, weshalb sie nicht damit rech-
nen konnte, ihre Ehe ohne weiteres in der Schweiz leben zu können (vgl.
BGE 139 I 145 E. 2.4 mit Hinweisen). Daran vermag die Auskunft der
Migrationsbehörden, es gebe keine Probleme mit der Verlängerung der
Bewilligung, nichts zu ändern, ist doch die Einhaltung der Rechtsordnung
selbstverständliche Voraussetzung für den Aufenthalt von ausländischen
Personen in der Schweiz. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse stellt
sich überdies die Frage nach dem Zustand der Ehe. Im Januar 2010 ha-
ben sich die Ehegatten getrennt, als der Beschwerdeführer aus der
Schweiz ausgereist ist. Diese freiwillige Trennung spricht nicht für eine in-
takte eheliche Gemeinschaft, zumal weder der Beschwerdeführer noch
C._______ sich zu den Gründen der Trennung geäussert haben. Gegen
eine enge Beziehung zwischen den Ehegatten spricht zudem der Zeit-
punkt des Familiennachzugsgesuchs fast 2 Jahre nach der Ausreise.
C-4682/2012
Seite 15
Dies gilt nicht zuletzt deshalb, weil aus den Angaben des Beschwerdefüh-
rers auch nicht hervorgeht, wie sich die Beziehung zwischen den Ehegat-
ten nach seiner Ausreise gestaltet hat: Wurde der Kontakt während der
gesamten Zeit aufrecht erhalten? Auf welche Weise und wie intensiv?
Auch von der Ehefrau gibt es keinerlei Angaben dazu. Dem auf Be-
schwerdeebene eingereichten Schreiben von C._______ vom 13. Juli
2009 an den damaligen Rechtsvertreter im Aufenthaltsverfahren kann
vorliegend keine Bedeutung (mehr) beigemessen werden, hatte
C._______ doch die darin formulierten Zukunftsängste (Verlust ihres un-
abhängigen Lebens aufgrund gesundheitlicher Probleme bei Wegfall der
Unterstützung) allein auf eine mögliche Ausreise des Beschwerdeführers
abgestützt. Diese Befürchtungen sind offenbar nicht eingetroffen, jeden-
falls wird auf Beschwerdeebene nichts dergleichen geltend gemacht.
Neuere Auskünfte der Ehefrau zum Zustand der Beziehung gibt es keine,
auch nicht im Rahmen des kantonalen Verfahrens, wo sie lediglich das
Formular ausgefüllt hat, ohne weitere Äusserungen. Aufgrund dieser Er-
wägungen und der Betonung des Rechtsanspruchs unter Vermeidung
konkreter Angaben zur tatsächlichen Beziehung erscheint die Schlussfol-
gerung naheliegend, dass das Familiennachzugsgesuch in erster Linie
dazu dienen soll, dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, in die Schweiz
zurückzukehren und nicht dazu, die eheliche Gemeinschaft (wie-
der-)aufzunehmen.
10.5 Der Beschwerdeführer hat aus erster Ehe zwei Kinder, die mittler-
weile 12 bzw.10 Jahre alt sind. Beide sind Schweizer Bürger. Anlässlich
der Scheidung wurden sie unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
Auf Beschwerdeebene wird nicht geltend gemacht, dass zu diesen bei-
den Kindern eine vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Familienleben
gemäss Art. 8 EMRK relevante Beziehung besteht. Hingegen wird gel-
tend gemacht, dass es für die inzwischen rund 3 ½ Jahre alte Tochter aus
zweiter Ehe wichtig wäre, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Die ge-
legentlichen Besuche in Gambia würden nicht genügen, um eine gute
Beziehung aufzubauen. Vielmehr stellten diese Besuche eine grosse Be-
lastung für das Kind dar. Der Abschied nach fünf Wochen Aufenthalt An-
fang 2012 sei sehr schwer gewesen. Aus den Akten ergibt sich nicht,
wann und wie oft genau C._______ mit der Tochter nach Gambia gereist
ist und wie lange sie sich dort aufgehalten hat. Vor diesem Hintergrund ist
die derzeitige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Tochter aus zweiter Ehe als nicht besonders eng anzusehen. Dies gilt
auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die sich durch die gros-
se Entfernung und dem Alter des Kindes ergeben. Diesen Umstand ha-
C-4682/2012
Seite 16
ben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau allerdings selbst zuzu-
schreiben, da der Beschwerdeführer sich freiwillig dauerhaft ins Ausland
begeben hat. Zudem war das Interesse an der Aufnahme des Familienle-
ben längere Zeit offenbar nicht sehr gross, hat sich das Ehepaar doch
erst um Bewilligung des Familiennachzugs bemüht, als die Tochter be-
reits 14 Monate alt war. Angesichts des mangelnden Interesses des Be-
schwerdeführers an seinen Kindern aus erster Ehe – wobei weder gel-
tend gemacht wird noch aus den Akten hervorgeht, dass B._______ den
Kontakt verweigert hätte – stellt sich auch in dieser Hinsicht die Frage, ob
es ihm wirklich um die Aufnahme des Familienlebens geht oder ob er
vornehmlich ein Mittel sucht, in die Schweiz zurückkehren zu können.
10.6 Insgesamt ist die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig anzusehen. Zwar bestehen
familiäre Beziehungen, die grundsätzlich in den Schutzbereich des Fami-
lienlebens gemäss Art. 8 EMRK fallen. Es bestehen jedoch aufgrund der
gesamten Umstände und insb. der zeitlichen Abfolge Zweifel daran, ob
bei dem Familiennachzugsgesuch wirklich diese Beziehungen im Vorder-
grund stehen. Dem trotz aller Zweifel durchaus nachvollziehbaren priva-
ten Interesse der Beteiligten am Aufenthalt des Beschwerdeführers in der
Schweiz steht jedoch ein nach wie vor aktuelles erhebliches öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung gegenüber. Dieses liegt darin begründet,
dass sich der Beschwerdeführer in den Jahren seines Aufenthalts in der
Schweiz in keiner Hinsicht zu integrieren vermochte und wiederholt und in
erheblicher Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (vgl.
E. 10.2 und 10.3). Dieses erhebliche öffentliche Interesse wird noch da-
durch verstärkt, dass dem Beschwerdeführer keine gute Prognose für zu-
künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann: Einerseits sucht der Be-
schwerdeführer die Verantwortung für sein Fehlverhalten und seine man-
gelnde Integration konsequent bei anderen – seiner ersten Ehefrau, Be-
hördenmitgliedern, Polizisten, Gefängnisangestellten etc. – bzw. in den
(angeblichen) äusseren Umständen. Andererseits treten Situationen, wie
diejenigen, in denen er (verbal oder physisch) aggressiv wurde, im Alltag
häufig auf.
11.
Soweit die Verfügung der Vorinstanz betreffend Zustimmungsverweige-
rung angefochten ist, ist die Beschwerde demnach abzuweisen. In einem
weiteren Schritt ist die Rechtmässigkeit des von der Vorinstanz angeord-
neten und ebenfalls angefochtenen Einreiseverbots zu prüfen.
C-4682/2012
Seite 17
12.
12.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 AuG kann das Bundesamt gegenüber aus-
ländischen Personen ein Einreiseverbot verfügen, die gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
genommen worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für die Dauer
von höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es an-
geordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus hu-
manitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde
von der Verhängung eines Einreiseverbotes absehen oder ein Einreise-
verbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5). Gemäss
Art. 80 Abs. 1 VZAE liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen
Vorschriften (Bst. a), bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-recht-
lichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Bst. b) und wenn die betrof-
fene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen,
ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffent-
lich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Be-
völkerung aufstachelt (Bst. c).
12.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf-
fentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Soweit
Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen
anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne
der Einwirkung auf die anderen Rechtsgenossen im Vordergrund (zur
Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprä-
vention kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternati-
ven Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung
vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sin-
ne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergan-
gene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.
12.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und die Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709,
C-4682/2012
Seite 18
3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt
unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Der
Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
setzt dagegen voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem weiteren Verstoss gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung führen wird (vgl. Art. 80 Abs. 2 VZAE).
12.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Massgabe der Art. 21
und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener In-
formationssystems der zweiten Generation (SIS II), Abl. L 381 vom
28. Dezember 2006, S. 4-23 (nachfolgend SIS-II-Verordnung) wird ein
Einreiseverbot gegen Drittstaatsangehörige (vgl. Art. 3 Bst. d SIS-II-
Verordnung) nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS ausge-
schrieben. Die Ausschreibung bewirkt grundsätzlich, dass der Person die
Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist
(vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32). Den Mitgliedstaaten steht
es allerdings frei, einer solchen Person aus humanitären Gründung oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw.
ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
(vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1
Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
13.
Der Beschwerdeführer hat während seiner bisherigen Aufenthalte in der
Schweiz wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ver-
stossen, angefangen bei der Einreichung eines Asylgesuches unter An-
gabe einer falschen Identität, diversen Verstössen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, Missachtung behördlicher Anweisungen bis hin zu den
Delikten gegen die psychische und physische Integrität anderer Personen
(u.a. Tätlichkeiten, Drohungen, sexuelle Belästigung). Hierin, aber auch in
der Verursachung von Sozialhilfekosten, sind Gründe für die Anordnung
einer Fernhaltemassnahme zu sehen (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a und b
AuG). Darüber hinaus ist auch der andere in Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
genannte Fernhaltegrund gegeben, nämlich der einer rechtlich relevanten
Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
C-4682/2012
Seite 19
14.
Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es in-
nerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffent-
lichen Interesse an der Massnahme einerseits und den durch die Mass-
nahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits
vorzunehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönli-
chen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangs-
punkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010,
Rz. 613 ff.).
14.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschwerdefüh-
rers ist bereits aus präventivpolizeilicher Sicht als gewichtig einzustufen.
Ausländische Personen, die während ihrer Anwesenheit immer wieder
straffällig werden und unter anderem die psychische und physische Inte-
grität von Personen durch Drohungen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten
und sexuelle Übergriffe verletzen und sich überdies unbelehrbar zeigen,
sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten (vgl. zu den Einzel-
heiten E. 10.2). Es gilt durch eine kontinuierliche und konsequente Praxis
zu verdeutlichen, dass solche Delinquenz zum Schutze der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung wenn immer möglich eine Fernhaltemassnahme
zur Folge hat. Die Rechtsprechung verfolgt bei Delikten gegen die physi-
sche und sexuelle Integrität eine strenge Praxis (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-608/2012 vom 21. August 2013 E. 6.1 mit Hinwei-
sen). Zudem kann dem Beschwerdeführer keine gute Prognose gestellt
werden. Situationen, die denjenigen ähneln, in denen er tätlich wurde,
Personen bedroht oder beschimpft hat, treten im Alltag häufig auf. Dass
der Beschwerdeführer sich inzwischen geändert haben könnte, ist un-
wahrscheinlich und wird auch nicht substantiiert vorgebracht. Es besteht
somit grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Verhängung eines
Einreiseverbotes. Auch die von der Vorinstanz verfügte Dauer von
5 Jahren ist durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt.
14.2 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Famili-
enangehörigen in der Schweiz, die im Rahmen der Verhältnismässig-
keitsprüfung dem öffentlichen Interesse gegenüber zu stellen sind, wur-
den bereits weiter oben beschrieben (vgl. E. 10.4 und 10.5).
C-4682/2012
Seite 20
14.3 Es stellt sich somit die Frage, ob die über die Verweigerung des Auf-
enthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowohl im Grundsatz als auch
von der Dauer her standhält. Der Beschwerdeführer darf sich in Erman-
gelung einer Aufenthaltsbewilligung nur zu Besuchszwecken in der
Schweiz aufhalten. Eine Aufhebung des Einreiseverbots führt demnach
lediglich dazu, dass er den allgemein geltenden Einreisebestimmungen
(insb. der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204]). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz
einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem – entge-
gen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 11 Beschwerde-
schrift) – nicht darin, diesem während der Geltungsdauer Besuchsaufent-
halte bei seinen Familienangehörigen schlichtweg zu untersagen. Es
steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels
begründeten Gesuchen die zeitweilige Suspension der angeordneten
Fernhaltemassnahme zu beantragen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Eine Sus-
pension wird praxisgemäss nur für eine kurze, klar bestimmte Zeit ge-
währt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4509/2009 vom
7. Januar 2011 E. 7.4. mit Hinweisen). Im dargelegten Umfang und Rah-
men kann den geltend gemachten Interessen Rechnung getragen wer-
den. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass auch die
Verhängung eines Einreiseverbots vor Art. 8 EMRK standhält. Was des-
sen Dauer anbelangt, so ist diese angesichts des vom Beschwerdeführer
während seiner früheren Aufenthalte gezeigten Verhaltens als angemes-
sen anzusehen.
14.4 Ein wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die bis zum
8. August 2017 befristete Massnahme sowohl vom Grundsatz her als
auch in der ausgesprochenen Dauer eine verhältnismässige und ange-
messene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung darstellt.
14.5 Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Gambia Dritt-
staatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Bst. d SIS-II-Verordnung, was die
Möglichkeit zur Ausschreibung im SIS gibt. Aufgrund der Ausschreibung
im SIS ist es dem Beschwerdeführer untersagt, den Schengen-Raum zu
betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles
gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). Dies
gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des Schengen-
C-4682/2012
Seite 21
Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren
hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Wie erwähnt, bleibt es den Schengen-
Staaten unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen be-
sonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl.
auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für die Ausschreibung
des Einreiseverbots sind demnach erfüllt.
15.
Insgesamt ist im Lichte von Art. 49 VwVG somit weder die Verweigerung
der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch die Ver-
hängung eines fünfjährigen Einreiseverbots für den gesamten Schengen-
Raum zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
17.
Das vorliegende Urteil ist endgültig, soweit es die Verhängung des Einrei-
severbotes betrifft (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv S. 22)
C-4682/2012
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Verweigerung der Zu-
stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Einreiseverbot wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] zu-
rück)
– Das Amt für Migration des Kantons Zug (Einschreiben; Akten Ref-Nr.
[…] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
C-4682/2012
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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