B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4683/2011
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Burgerstrasse 22, 6000 Luzern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4683/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1981), kosovarischer Staatsangehöriger,
reiste im November 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz ein, wo er in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbe-
zogen wurde.
B.
Mit Strafverfügung vom 18. Januar 2001 bestrafte das Amtsstatthalteramt
Luzern den Beschwerdeführer wegen Reisens im Zug ohne gültigen
Fahrausweis mit einer Busse von Fr. 30.-.
C.
Am 11. Mai 2004 verurteilte das Amtsstatthalteramt Sursee den Be-
schwerdeführer wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Mit-
fahrer mit einer Busse von Fr. 60.-.
D.
Mit Strafverfügung vom 18. Februar 2005 bestrafte das Amtsstatthalter-
amt Sursee den Beschwerdeführer wegen Benützens eines öffentlichen
Verkehrsmittels ohne gültigen Fahrausweis mit einer Busse von Fr. 160.-.
E.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern verurteilte den Beschwerdefüh-
rer am 13. Dezember 2007 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestim-
mungen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, wovon 12 Monate
unbedingt und 21 Monate bedingt vollziehbar ausgesprochen wurden. Die
Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ein dagegen erhobenes Ap-
pellationsverfahren an das Obergericht des Kantons Luzern wurde mit
Entscheid vom 1. September 2008 infolge Rückzugs als erledigt erklärt.
F.
Am 28. Mai 2009 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau. Das Ehepaar hat zwei Kinder (geb. 2008 und
2011).
G.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2009 wiederrief das Amt für Migration des
Kantons Luzern die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
C-4683/2011
Seite 3
und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Justizdepartement des Kantons Luzern am 25. Januar 2010 ab.
Mit Urteil vom 2. November 2010 wies auch das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern eine bei ihm erhobene Beschwerde ab und am 7. Juni
2011 kam das Bundesgericht zum gleichen Schluss.
H.
Die Vorinstanz verhängte am 22. Juli 2011 gegen den Beschwerdeführer
ein Einreiseverbot, gültig ab 16. August 2011 bis 15. August 2021, und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Be-
gründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei durch das Obergericht
des Kantons Luzern mit Urteil vom 13. Dezember 2007 wegen schwerer
Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu zwei Jahren und
neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Am 30. Juli 2009 habe
die kantonale Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung widerru-
fen. Mit der begangenen Tat habe der Beschwerdeführer einzig und allei-
ne die persönliche Bereicherung verfolgt und damit die Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen in Kauf genommen. Angesichts dieses
schweren Verstosses und der damit einhergehenden Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung sei der Erlass einer Fernhaltemass-
nahme im Sinne von Art. 67 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) angezeigt. Die beim rechtlichen Gehör geltend
gemachten familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und dem gemein-
samen Kind könnten – künftig klagloses Verhalten und eine angemesse-
ne Bewährungszeit im Ausland vorausgesetzt – zu gegebener Zeit allen-
falls im Rahmen eines Suspensionsgesuchs berücksichtigt werden. In
Anbetracht der Schwere der begangenen Straftat und der betroffenen
Rechtsgüter überwiege das öffentliche Interesse an einer Fernhaltemass-
nahme die privaten Interessen an einer künftigen ungehinderten Einreise
in die Schweiz und den Schengen-Raum klar. Die Fernhaltung von 10
Jahren sei deshalb verhältnismässig. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Au-
gust 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreise-
verbots bzw. die Beschränkung desselben bis zum 15. August 2014 so-
wie auf das schweizerische und liechtensteinische Gebiet. Er bringt im
Wesentlichen vor, er habe im Zeitraum Dezember 2005 bis 15. März 2006
delinquiert. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Frühjahr
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2006 sei er nicht mehr straffällig geworden. Er habe den unbedingten Teil
seiner Freiheitsstrafe von einem Jahr in Halbgefangenschaft verbüsst und
sei einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Während mehr
als fünf Jahren habe er nun unter Beweis gestellt, dass er die Gesetze
der Schweiz einhalten könne. In den Jahren 2008 und 2011 seien seine
Söhne geboren worden. Er habe seine Verantwortung als Familienvater
ernst genommen, entsprechend habe er auch nicht mehr delinquiert. Sei-
ne Ehefrau werde nicht in der Lage sein, ihn regelmässig mit den Kindern
im Kosovo zu besuchen. Demzufolge sei das Einreiseverbot auf drei Jah-
re zu beschränken. Mit Unterstützung seiner bosnischen Verwandten ha-
be er die Möglichkeit, in Bosnien arbeiten zu können. Somit würde er sei-
ne Ehefrau und Kinder finanziell unterstützen können. Aufgrund des Ein-
reiseverbots für den Schengen-Raum und der desolaten Wirtschaftslage
im Kosovo sei es ihm nicht möglich dort einer Erwerbstätigkeit nachzuge-
hen. Mit einer Beschränkung des Einreiseverbots auf die Schweiz würde
ihm die Möglichkeit gegeben, einer Erwerbstätigkeit in Bosnien nachge-
hen zu können und seine Familie wirtschaftlich zu unterstützen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2011 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Verfügung vom
22. Juli 2011, an der sie vollumfänglich festhält.
K.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 18. November 2011 am
eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest. Des Weiteren führt
er aus, die Vorinstanz habe bei der Festlegung des Einreiseverbots auf
zehn Jahre ausser Acht gelassen, dass er sich vor seiner Ausreise wäh-
rend mehr als fünf Jahren klaglos verhalten habe und zu seinen Kindern -
der angeordneten Fernhaltemassnahme wegen - keine tragfähige Bezie-
hung werde aufbauen können.
L.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 2. Juli
2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Einreise trotz Einreiseverbots
und rechtswidrigen Aufenthaltes mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen
zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt.
M.
Zu dieser Sachverhaltsentwicklung wurde dem Beschwerdeführer die
C-4683/2011
Seite 5
Möglichkeit zur Stellungnehme geboten. Mit Eingabe vom 222. November
2013 äusserte er sich dazu.
N.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der
Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne
und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
C-4683/2011
Seite 6
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE
2011/43 E. 6.1 und BVGE 2011/1 E. 2),
3.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich-
tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-
23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in den hier rele-
vanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener
Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates
2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen Drittstaats-
angehörige im Sinne von Art. 3 Bst. D SIS-II-VO nach Massgabe der Be-
deutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung bewirkt
grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller
Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und Art. 13
Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April 2006, S.
1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen aber die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet
gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK sowie
Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom 15. September 2009).
In diesem Zusammenhang bleibt hinzuzufügen, dass Bosnien nicht Teil
des Schengenraums ist und der Beschwerdeführer trotz Einreiseverbots
ohne weiteres dort arbeiten kann.
4.
4.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der alt-
rechtlichen Einreisesperre des Art. 13 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung des
Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen vgl.
BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Nach Art. 67 Abs. 1 AuG wird ein Ein-
reiseverbot vom BFM unter Vorbehalt von Abs. 5 nun gegenüber wegge-
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wiesenen Ausländerinnen und Ausländern verfügt, wenn die Wegweisung
nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1
Bst. a AuG) oder die betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht
nachgekommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann nach Art. 67
Abs. 2 AuG sodann gegen ausländische Personen erlassen werden, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a), Sozi-
alhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b) oder in Vorberei-
tungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden
mussten (Art. 67 Abs. 2 Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer
von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer ver-
fügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder anderen
wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen
oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67
Abs. 5 AuG).
4.2 Wie bereits die altrechtliche Einreisesperre ist das Einreiseverbot kei-
ne Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG (welcher der al-
ten Fassung von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG entspricht) bildet den Ober-
begriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter
anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der
Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEI-
ZER/PATRICK SUTTER/NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn ge-
setzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden.
Somit können die vorliegenden Rechtsgüterverletzungen als Teil der ob-
jektiven Rechtsordnung ein Einreiseverbot nach sich ziehen, allerdings
nicht als Sanktion, sondern als Massnahme zum Schutz künftiger Störun-
gen (vgl. BBl 2002 3813).
C-4683/2011
Seite 8
4.3 In Bezug auf ausländische Straftäter, die durch Verbreitung harter
Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beeinträchtigen, gilt es
zudem auszuführen, dass diese während einer gewissen Zeit von der
Schweiz fernzuhalten sind. Damit soll der weiteren Ausbreitung des ver-
botenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Auf-
grund der Zunahme solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch
eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen,
dass schwere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit
langjährigen Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öf-
fentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht
nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechts-
brecher weitest möglich zu gewährleisten (vgl. BGE 131 II 352 E. 4.3.1
S. 359 f. mit Hinweis). Verurteilungen zu Freiheitsstrafen wegen Drogen-
delikten führten denn auch nach altem Recht – selbst bei lediglich einer
Verurteilung – regelmässig zur Anordnung einer Fernhaltemassnahme
(siehe zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4425/2011
vom 18. Januar 2013 E. 7.3 mit Hinweis).
4.4 Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 13. Dezem-
ber 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Verstosses gegen ausländerrechtliche Bestim-
mungen, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Damit wur-
de die Grenze zur längerfristigen Freiheitsstrafe gemäss Art. 62 Bst. b
AuG klar überschritten (vgl. dazu BGE 139 I 145 E. 2 sowie Urteil des
Bundesgerichts 2C_778/2011 vom 24. Februar 2012 E. 3.1 mit Hinwei-
sen). Aufgrund der Verfehlungen im Bereich der Betäubungsmittel sind
die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG zweifelsohne erfüllt.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
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Seite 9
(vgl. statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Vorliegend besteht ohne Zweifel ein öffentliches Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers. Das Kriminalgericht ging in Bezug
auf die von ihm begangenen Delikte von einem schweren Verschulden
aus (vgl. Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 13. De-
zember 2007, kant. Akten S. 122 f.). Im Vordergrund stehe die mehrfache
Widerhandlung gegen aArt. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom
3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), dies in der bis zum 30. Juni 2011
gültigen Fassung (AS 1975 1220) begangen als schwererer Fall nach
aArt. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG (d.h. mengenmässig qualifiziert, ban-
denmässig und gewerbsmässig). Er habe zwecks Finanzierung des Le-
bensunterhalts während rund sechseinhalb Monaten als treibende Kraft
und Kopf der Bande professionellen und intensiven Handel mit sogenannt
"harten" Betäubungsmitteln (Heroin und Kokain) betrieben. Es gehe um
eine Vielzahl von Drogengeschäften mit beachtlichen Mengen von rund
168 Gramm reinem Heroin und 20 Gramm reinem Kokain. Sein Interesse
sei als Dealer lediglich finanzieller Art gewesen. Vor diesem Hintergrund
könne nicht davon ausgegangen werden, es sei beim Beschwerdeführer
keine Rückfallgefahr auszumachen. Insbesondere unterliegen schwere
Drogendelikte, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, einem stren-
gen Beurteilungsmassstab (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3). Selbst ein ge-
ringes Restrisiko des Rückfalls kann nicht hingenommen werden (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_474/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.1 mit
Hinweisen). Unter dem spezifischen Aspekt des Ausländerrechts (zur
Rückfallgefahr, den generalpräventiven Gesichtspunkten sowie zu der in
diesem Bereich strengen Praxis vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen) muss
der Beschwerdeführer daher über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung betrachtet werden, was grundsätzlich
eine Fernhaltemassnahme von über fünf Jahren rechtfertigt (vgl. Art. 67
Abs. 3 Satz 2 AuG).
Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen ge-
gen ausländerrechtliche Bestimmungen und das Waffengesetz sowie we-
gen Hehlerei verurteilt (vgl. Bst. E.) Diese zusätzlich erfüllten Straftatbe-
stände würden laut Kriminalgericht seine nicht zu bagatellisierende krimi-
nelle Energie aufzeigen und zu einer obligatorischen Straferhöhung füh-
ren. Zu Gunsten des Beschwerdeführers bleibt gemäss Urteil hinzuzufü-
C-4683/2011
Seite 10
gen, dass er Ersttäter war und sich laut Urteil reuig und einsichtig gezeigt
haben soll.
Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 139 II 121
E. 6.3 in fine, S. 131) wurde der Beschwerdeführer wegen Betäubungs-
mitteldelikten verurteilt. Zudem ist von einer Mehrzahl von Straftaten und
vom Fehlen einer Prognose auf Besserung (vgl. E. 5.3 unten) auszuge-
hen. Das Tatbestandsmerkmal einer schwerwiegenden Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 3 Satz 2 ist somit
gegeben.
5.3 Nicht massgebend sein kann in diesem Zusammenhang das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, die von ihm begangenen Straftaten wür-
den heute über sieben Jahre zurückliegen und seit seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft im Frühjahr 2006 sei er nicht mehr straffällig ge-
worden. Zum einen wirkten diesbezüglich sicher die ausstehende Rege-
lung der Anwesenheit sowie der Druck der Probezeit. Hingegen verkennt
der Beschwerdeführer, dass für die Berechnung der Dauer des klaglosen
Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen ist,
sondern vielmehr zu überprüfen ist, wie lange sich eine straffällig gewor-
dene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat
(vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Der Beschwerdeführer befand sich vom
11. Januar 2010 bis zum 6. Dezember 2010 in Halbgefangenschaft. Die
Probezeit endete am 6. Dezember 2012. Schon im Mai 2013, d.h. fünf
Monate später, hat er sich erneut strafbar gemacht. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vom 2. Juli 2013 wurde er wegen
Einreise trotz Einreiseverbots und rechtswidrigen Aufenthaltes mit einer
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von
Fr. 150.-- verurteilt. Zudem laufen derzeit Ermittlungen wegen Widerhand-
lungen gegen das BetmG. Der Beschwerdeführer hat sich somit seit dem
Ende der Probezeit nicht bewährt. Als der Beschwerdeführer am 22. Mai
2013 im Hause seiner Eltern und in Anwesenheit seiner Ehefrau sowie
der zwei Kinder verhaftet wurde, konnten – an mehreren Orten im Eltern-
haus, indem auch seine Ehefrau mit den Kindern lebt, versteckt –
1621,85 Gramm Heroin und 10725,67 Gramm Streckmittel sowie diverse
Utensilien zum Mischen und Abpacken von Betäubungsmitteln sicherge-
sellt werden. Hingegen wurden an der beschlagnahmten Ware keine
DNA-Spuren des Beschwerdeführers sichergestellt. Auf eine günstige
Prognose kann somit mitnichten geschlossen werden (vgl. BGE 130 II
493 E. 5 S. 504).
C-4683/2011
Seite 11
5.4 An persönlichen Interessen bringt der Beschwerdeführer vor, seine
Ehefrau werde nicht in der Lage sein, ihn regelmässig mit den Kindern im
Kosovo zu besuchen. Somit könne längerfristig kein genügend enger fa-
miliärer Kontakt aufrecht erhalten werden.
5.4.1 Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist nicht Gegenstand dieses
Verfahrens; darüber wurde bereits mit Urteil des Bundesgerichts vom
7. Juni 2011 rechtskräftig entschieden. Das Fehlen eines dauerhaften
Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz steht häufige-
ren persönlichen Kontakten mit seiner Familie bereits entgegen. Unter
diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einreiseverbot, das
in erster Linie eine administrative Erschwernis darstellt, einen rechtferti-
gungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
geschützte Familienleben darstellen könnte, wie dies der Beschwerdefüh-
rer geltend macht.
5.4.2 Die Wirkung des Einreiseverbots besteht nicht darin, dass dem Be-
schwerdeführer während dessen Geltungsdauer Aufenthalte in der
Schweiz schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglich-
keit offen, aus wichtigen Gründen, mittels Gesuch die zeitweilige Suspen-
sion der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs.
5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und
klar begrenzte Zeit gewährt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3304/2009 vom 18. Januar 2012 E. 7.2 in fine mit Hinweis). Dem Be-
schwerdeführer stehen zudem diverse Mittel der Kommunikation offen,
um mit seiner Familie in Kontakt zu treten (Briefverkehr, Videotelefonie,
Telefonate oder durch Reisen seiner Angehörigen in den Aufenthaltsstaat
des Beschwerdeführers). Weil ein Einreiseverbot nicht mittels Suspensio-
nen ausgehöhlt werden darf, kann ein Familienleben freilich dennoch nur
in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden. Die mit dem Einreise-
verbot einhergehenden Einschränkungen hat der Beschwerdeführer je-
doch hinzunehmen, zumal diese zur Verhütung von Straftaten und zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2
EMRK).
5.4.3 Dass die nahen Familienangehörigen des Beschwerdeführers, na-
mentlich seine Ehefrau und ihre zwei Kinder, in der Schweiz leben und
die familiären Beziehungen offenbar intakt sind, lässt die Verhängung ei-
C-4683/2011
Seite 12
nes zehnjährigen Einreiseverbots jedoch als zu lang erscheinen. Wohl
besteht – angesichts nach wie vor zu befürchtender weiterer Straftaten –
ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung
bzw. an der Verhinderung unkontrollierter Einreisen des Beschwerdefüh-
rers zum Schutz der Öffentlichkeit. Dem stehen indes gewichtige private
Interessen (des Beschwerdeführers, der Ehefrau und der gemeinsamen
Kinder) gegenüber, welche für eine Reduktion des Einreiseverbots spre-
chen.
5.4.4 Im Sinne einer ausgewogenen Berücksichtigung des öffentlichen In-
teresses am Schutz der Öffentlichkeit vor möglichen weiteren Straftaten
einerseits und des privaten Interesses des Beschwerdeführers und seiner
Familie andererseits, namentlich unter vorrangiger Berücksichtigung des
Kindeswohls, ist der jungen Familie insofern eine Perspektive zu gewäh-
ren, als dass das Einreiseverbot auf acht Jahre reduziert wird. Sollte die
hängige Strafuntersuchung eine Fehlbarkeit des Beschwerdeführers er-
geben, obläge es der Vorinstanz, eine neue Massnahme zu prüfen.
5.5 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen
führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das Einreisever-
bot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist, in der Dauer jedoch als unan-
gemessen lang erscheint. In Würdigung der gesamten Umstände ist da-
von auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers mit einem auf acht Jahre reduzierten Einreiseverbot
hinreichend Rechnung getragen wird.
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das zehnjährige Einreiseverbot Bun-
desrecht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher teilweise
gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise-
verbot auf acht Jahre zu befristen.
7.
Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine gekürzte Par-
teientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
C-4683/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot bis
zum 15. August 2019 befristet.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref.-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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