Abtei lung II I
C-4684/2008/
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U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A. _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Ausschluss aus der freiwilligen AHV;
Einspracheentscheid der SAK vom 10. Juni 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4684/2008
Sachverhalt:
A.
Die am (...) 1958 geborene, verheiratete, in Spanien lebende
Schweizerbürgerin A. _______ (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) ist am 1. Januar 1993 der freiwilligen schweize-
rischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beigetreten (act. SAK/
2).
B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2006 (act. SAK/39) forderte der AHV/IV-
Dienst der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) die
Versicherte auf, infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes
ihr Einkommen und Vermögen zu deklarieren.
Nachdem die Versicherte die ausgefüllten Formulare für die Perioden
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2005 und vom 1. Januar 2006
bis 31. März 2007 eingereicht hatte (datiert vom 18. Februar 2006,
Beilage zu act. SAK/41), wurde sie je mit Schreiben vom 6. März 2006,
14. Juni 2006 und 28. August 2006 (Mahnung, eingeschrieben)
aufgefordert, innert Frist von 30 Tagen konkretisierende Belege zum
Vermögen und Einkommen einzureichen (act. SAK/40 – 42). In ver-
schiedenen telefonischen Kontakten sowie in weiterer Korrespondenz
wurde die Versicherte erneut aufgefordert, die ihre Angaben belegen-
den Unterlagen einzureichen, zuletzt mit eingeschriebener Mahnung
vom 10. Januar 2007 (act. 44 – 47). Nach einem Telefax vom 11. Juni
2007 und einem am 25. September 2007 geführten Telefongespräch
wurde ihr gleichentags mit E-Mail bestätigt, welche Unterlagen die
SAK für die Beitragsberechnung der Jahre 2005 – 2007 brauche (act.
48 – 49).
Nachdem sie bis 31. Dezember 2007 keine weiteren Unterlagen erhal-
ten hatte, schloss die SAK die Versicherte mit Verfügung vom
17. Januar 2008 aus der freiwilligen Versicherung aus.
C.
Mit eingeschriebener Postsendung vom 9. März 2008 (act. SAK 52,
von der Vorinstanz als Einsprache entgegengenommen) machte die
Versicherte im Wesentlichen geltend, die verlangten Unterlagen (Arzt-
zeugnis vom 26. Oktober 2006 betreffend ihre [...], 6 Bestätigungen
des Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales, Dirección Provincial de
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X._______, zum Einkommen ihrer Eltern) in Kopie mit Brief vom 24.
Oktober 2007 (uneingeschrieben) eingereicht zu haben und reichte
dieselben – im Original – nochmals ein. Gleichzeitig wies sie darauf
hin, dass sie wegen ihres Gesundheitszustandes auf die Hilfe Dritter
angewiesen und ihr die Kommunikation erschwert sei.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2008 lehnte die Vorinstanz die Einsprache
mit der Begründung ab, den Brief vom 24. Oktober 2007 nicht erhalten
zu haben (act. SAK/53).
D.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2008 (Poststempel: 11. Juli 2008) reichte die
Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Sie machte im Wesentlichen geltend, die geforderten Unterlagen
rechtzeitig und in Kopie eingereicht zu haben. Nach dem Ausschluss
habe sie dieselben Unterlagen nochmals, diesmal im Original und
eingeschrieben, der SAK zukommen lassen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2008 (act. 3) machte die
Vorinstanz geltend, ein Teil der benötigten Unterlagen sei am 6. März
2006 zugestellt worden, aber die mit gleichentags versandtem
Schreiben der SAK angeforderten weiteren Dokumente habe sie bis
am 31. Dezember 2007 trotz diverser Aufforderungen nicht erhalten.
Eine amtliche Einschätzung sei auch nicht möglich gewesen, da
vorherig keine Beitragserhebung stattgefunden habe. Bezüglich der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eingabe vom
24. Oktober 2007 sei kein Posteingang feststellbar und auf die im März
2008 eingereichten Dokumente könne nicht mehr eingetreten werden.
Sie beantragte demgemäss die Abweisung der Beschwerde.
F.
In ihrer Replik vom 2. Oktober 2008 wiederholte die Beschwerdefüh-
rerin, unter Bezugnahme auf verschiedene Beilagen, die Unterlagen
rechtzeitig eingereicht zu haben. Es könne nicht sein, dass sie wegen
eines Fehlers der Post oder innerhalb der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung eine reduzierte AHV-Rente erhalte.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Oktober 2008 schloss das
Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab.
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H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist hierauf
einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Ver-
sicherung ausgeschlossen hat.
2.1 Das Ausschlussverfahren ist durch die nachfolgend genannten
Bestimmungen geregelt.
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2.1.1 Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) sind die Versicherten gehalten, der Auslandsvertretung,
der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland alle
zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben zu
machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss
Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte
nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
2.1.2 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV werden Versicherte aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen, wenn sie der Ausgleichskasse die
verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres einreichen,
das auf das Beitragsjahr folgt.
2.1.3 Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten
eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu
(Art. 13 Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestset-
zung nicht fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich
unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch
die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der
freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge
durch Veranlagungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV).
2.2 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwie-
genden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher
unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, ge-
naue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu
bezahlen hat beziehungsweise welche Angaben er der Ausgleichskas-
se machen muss, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97
E. 2c).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die erforderlichen Unter-
lagen fristgerecht bereits am 18. Februar 2006 zurückgeschickt.
Ausserdem habe sie am 24. Oktober 2007 die nachgeforderten Belege
eingereicht.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
umgehend nach Einreichung des Fragebogens am 6. März 2006
aufgefordert wurde, weitere – präzis aufgezählte – Unterlagen einzu-
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reichen, um ihre Angaben zu belegen. Das Schreiben vom 6. März
2006 enthielt den Hinweis „Si vous n'avez jamais été taxé veuillez
prendre comme base: a) [...]. b) Sans activité lucrative, au moins la
cotisation minimum, soit CHF 848.70.“ (act. SAK/41). Nach einem
weiteren Erinnerungsschreiben vom 14. Juni 2006 wurde die Be-
schwerdeführerin am 28. August 2006 gemahnt und ihr der Ausschluss
aus der freiwilligen Versicherung angedroht, falls die Beiträge bis zum
31. Dezember des Folgejahres nicht bezahlt oder die Belege nicht
eingereicht worden seien (act. SAK/42).
Auf die Mahnung hin reagierte die Beschwerdeführerin, indem sie per
E-Mail mitteilte, sie habe die Unterlagen bereits am 18. Februar 2006
eingereicht (act. SAK/44). Die Vorinstanz erläuterte in der Folge der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 unter Bezug-
nahme auf die gesetzliche Grundlage zur Bemessung der Beiträge in
Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) sowie auf die
Auskunftspflicht gemäss Art. 5 VFV, dass die SAK zur Berechnung der
Beiträge der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen – erläutert im
Schreiben vom 6. März 2006 – brauche (act. SAK/45). Die Beschwer-
deführerin wurde in der Folge mit Schreiben vom 2. November 2006
nochmals an die Einreichung der Erklärung über Einkommen und Ver-
mögen erinnert und am 10. Januar 2007 – wiederum unter Androhung
des Ausschlusses und unter letztmaliger Fristansetzung von 30 Tagen,
unter Erwähnung der einschlägigen Gesetzesartikel – gemahnt, die
entsprechenden Unterlagen einzureichen.
Mit Telefax vom 12. Juni 2007 teilte die Beschwerdeführerin wiederum
mit, dass sie das entsprechende Formular längst eingereicht habe.
Daraus sei ersichtlich, dass sie sich weiterhin in der Kategorie „per-
sonnes sans activité lucrative“ befinde und davon ausgehe, für die
Jahre 2005, 2006 und 2007 das Beitragsminimum von Fr. 850.--
bezahlen zu müssen (act. SAK/48).
Mit E-Mail vom 25. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin –
nach einem vorausgehenden Telefongespräch – nochmals aufgefor-
dert, der SAK einerseits Belege darüber einzureichen, mit welchen
Beträgen ihre Eltern / Verwandten sie in den Jahren 2005, 2006 und
2007 unterstützten, sowie anderseits eine schriftliche plausible Erklä-
rung abzugeben, wie sie ihren Unterhalt bestreite, dies damit die SAK
die Beitragszahlung berechnen könne.
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3.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Laufe des erstinstanzlichen
Verfahrens mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass zur Festset-
zung der Beiträge die am 18. Februar 2006 eingereichten Formulare
nicht genügen würden und sie für die Angaben darin Belege einrei-
chen müsse. Sie wurde – wie in Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Satz
1 VFV vorgesehen – auch zweimal mittels eingeschriebener Mahnung
auf die Folge des Ausschlusses, im Falle der nicht rechtzeitigen
Einreichung der Unterlagen, aufmerksam gemacht.
Aufgrund der Aktenlage steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin
nicht davon ausgehen durfte, die am 18. Februar 2006 eingereichten
Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation genügten als
Grundlage zur Berechnung der Beiträge an die freiwillige AHV, wes-
halb seit Februar 2006 keine weiteren Schritte seitens der Beschwer-
deführerin mehr erforderlich gewesen wären (so offensichtlich noch
die Meinung im E-Mail vom 25. September 2006 und Telefax vom
12. Juni 2007 [act. SAK/44 und 48]). Solches wird von ihr mit der
Beschwerde denn auch nicht geltend gemacht. Weiter festzustellen ist,
dass die SAK vorliegend die Beschwerdeführerin auf die fehlenden
Unterlagen hingewiesen, diese genügend detailliert bezeichnet und sie
rechtsgenüglich gemahnt sowie auf die Rechtsfolgen einer Unterlas-
sung hingewiesen hat.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die fehlenden Belege mit
Schreiben vom 24. Oktober 2007 abgeschickt zu haben.
3.3.1 Die Unterlagen sind jedoch gemäss Aktenlage bis Ende 2007
nicht bei der Vorinstanz eingetroffen (vgl. act. SAK/53 und act. 3). Es
bleibt daher zu klären, wer die Beweislosigkeit der Postzustellung vom
24. Oktober 2007 beziehungsweise der Nichtzustellung zu tragen hat.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Replik aus, es könne doch
nicht sein, dass sie – weil die nicht eingeschrieben versandten Unter-
lagen wegen eines Fehlers bei der Post oder intern bei der Alters- und
Hinterlassenenversicherung nicht angekommen seien – den geschul-
deten Beitrag nicht nachträglich begleichen könne und deshalb eine
reduzierte AHV-Rente erhalte.
3.3.3 Die Beweislast für die Einhaltung einer Frist trägt nach herr-
schender Lehre und Rechtsprechung die Partei. Bei postalischen Zu-
sendungen genügt als Beweis der Poststempel. In Betracht kommt
etwa auch der Beweis durch Zeugen, dass die Eingabe rechtzeitig in
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den Briefkasten eingeworfen wurde (RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER /
CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht
des Bundes, Basel 1996, Rz 1164; vgl. BGE 109 Ia 183 E. 3). Wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsat-
zes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln,
der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu
entsprechen, tragen die Parteien im Sozialversicherungsprozess in der
Regel insofern die Beweislast, als der Entscheid zuungunsten jener
Partei ausfällt, die aus dem unbewiesenen Sachverhalt für sich Rechte
ableiten wollte (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute: Bundesgericht] C 155/05 vom 18. Juli 2005, E. 2.2, mit Verweis
auf BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen).
3.3.4 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen und
den eingereichten Dokumenten den Nachweis nicht zu erbringen, dass
sie mit Postsendung vom 24. Oktober 2007 ihre Unterlagen bei der
SAK eingereicht habe beziehungsweise dass diese bei der SAK
eingegangen seien. Aufgrund der mehrmaligen Kontakte mit der SAK
sowie der beiden per eingeschriebener Postsendung zugestellten
Mahnungen, und auch spätestens nach dem Telefongespräch vom
25. September 2006 und dessen Bestätigung am gleichen Tag, hätte
der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, wie unerlässlich es
war, dass einerseits die erforderlichen Belege eingereicht werden und
andererseits die Dokumente auch bei der Behörde eintreffen. Mit
einem Versand der Unterlagen per normaler Post nahm die Be-
schwerdeführerin das Risiko in Kauf, dass der Brief verloren gehen
könnte und sie dessen Sendung nicht würde nachweisen können.
Auch der Hinweis, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Gesund-
heitszustandes auf die Hilfe Dritter angewiesen und ihr sei die Kom-
munikation erschwert, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin genügend darüber informiert,
welche Folge das Nichteinreichen der erforderlichen Belege nach sich
ziehen würde. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass es der Be-
schwerdeführerin sehr wohl möglich war, mit der SAK zu kommunizie-
ren. So hätte die Beschwerdeführerin denn auch – wenn sie es nicht
als nötig erachtete, die erforderlichen Unterlagen mit eingeschriebener
Postsendung einzureichen – doch mindestens per E-Mail oder per
Telefon innert Frist nachfragen können, ob die Postsendung vom
24. Oktober 2007 bei der SAK eingetroffen sei.
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3.3.5 Unter diesen Umständen ist von der Beweislosigkeit der recht-
zeitigen Postzustellung an die SAK auszugehen, deren Folgen die
Beschwerdeführerin zu tragen hat. Aus dem Umstand, dass sie die
Unterlagen nach Ablauf der Frist nochmals – diesmal eingeschrieben
– eingereicht hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal
das Gesetz keinen entsprechenden Vorbehalt (wie bei der nicht recht-
zeitigen Überweisung der Beiträge, vgl. Art. 13 Abs. 4 VFV) kennt.
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen für
einen Ausschluss aus der freiwilligen AHV-Versicherung erfüllt sind.
Die Vorinstanz hat den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der
freiwilligen Versicherung demnach zu Recht verfügt.
3.5 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher
abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz
haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2] e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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