B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4684/2011
U r t e i l v o m 2 8 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
B. A._______, Z._______ (Kosovo),
vertreten durch Franklin Sedaj, Rechtsanwalt,
Y._______(Kosovo),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Waisenrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 2. August 2011.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vor-
instanz) der seit November 1990 verwitweten A. A.______ (nachfolgend:
Versicherte), geboren 1964, am 3. Juni 2004 die Auszahlung einer or-
dentlichen Witwenrente sowie zweier einfacher Waisenrenten für die
Söhne B._______ (geboren am […] 1987) und C._______ (geboren am
[…] 1989) seit 1. Januar 2001 bestätigte (act. SAK/1.2, 1.20, 9),
dass die Versicherte am 26. Dezember 2005 eine Studienbescheinigung
vom 6. Dezember 2005 im Original für ihren Sohn B._______ einreichte,
gemäss welcher dieser am D._______ (Universität), X._______, im aka-
demischen Jahr 2005/2006 in der ökonomischen Fakultät, Fachrichtung
Banking and Finance, eingeschrieben war (act. SAK/15.4),
dass die Vorinstanz am 5. Januar 2006 mitteilte, die ordentliche einfache
Waisenrente für B.________ werde ab 1. Juli 2005 weiter ausgerichtet
(act. SAK/16.2),
dass am 28. September 2007 bei der SAK eine Bestätigung des
E._______ (Universität) vom 12. September 2007 einging, wonach
B. A._______ im akademischen Jahr 2006/2007 im 4. Semester in der
ökonomischen Fakultät eingeschrieben sei, und angab, das Studium
dauere sechs Semester bzw. drei Jahre (act. SAK/17.2),
dass am 17. November 2008 eine Kopie einer Studienbestätigung der
Universität E._______ vom 29. Mai 2008 einging, wonach der Student
B. A._______ im akademischen Jahr 2007/2008 für das 6. Semester re-
gistriert sei und die Anforderungen für die Registrierung für das 6. Semes-
ter erfüllt habe (act. SAK/21.1),
dass die SAK die Versicherte am 28. November 2008 aufforderte, Stu-
dienbescheinigungen für ihren Sohn B.________ für die Studienjahre
2006/2007, 2007/2008 und 2008/2009 im Original, Belege zum Datum
des Studienbeginns und des [voraussichtlichen] Studienendes, sowie ei-
ne Bestätigung der Prüfungen der Studienjahre 2006/2007 und
2007/2008 einzureichen, damit sie die Weiterzahlung der Waisenrente
prüfen könne (act. SAK/22),
dass am 23. Februar 2009 eine Studienbestätigung vom 16. Januar 2009
für B. A._______ einging, wonach dieser in der ökonomischen Fakultät,
Fachrichtung Banking and Finance für das akademische Jahr 2008/2009
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im dritten Jahr eingeschrieben sei, nicht den Status Absolvent habe, die
Bedingungen für die Registrierung für das 5. und 6. Semester erfüllt ha-
be, und gemäss Satzung der Universität das Studium innerhalb von drei
bis sechs Jahren abschliessen müsse (act. SAK/23.1),
dass die Vorinstanz die Versicherte am 1. April 2009 nochmals aufforder-
te, die verlangten Angaben einzureichen, um die Wiederaufnahme der
Rentenzahlung zu prüfen (act. SAK/24),
dass die Versicherte in der Folge eine im Wesentlichen gleichlautende
Studienbestätigung für B. A._______ vom 20. Oktober 2009 (act.
SAK/23.1) einreichte, woraus hervorgeht, dass er die Fachrichtung Ban-
king, Finanz- und Rechnungswesen absolviere, für das akademische
Jahr 2009/2010 eingeschrieben sei und das Studium noch nicht abge-
schlossen habe (act. SAK/25.1, vgl. auch act. SAK/28),
dass die Versicherte am 9. Februar 2010 bei der Vorinstanz unter Ande-
rem telefonisch nachfragen liess, weshalb die Waisenrente für
B.________ nicht mehr bezahlt werde (act. SAK/30),
dass die Versicherte – nunmehr unter Unterstützung von Rechtsanwalt
Franklin Sedaj, Y._______ (vgl. Eingabe auf dessen Geschäftspapier) –
weitere Studienbestätigungen der Universität E.______, ökonomische
Fakultät, einreichte (act. SAK/33.1, 33.2, 36.3, 39.2),
dass die Vorinstanz der Versicherten am 31. Mai 2010 und am 9. Novem-
ber 2010 mitteilte, für B. A._______ sei eine rückwirkende Waisenrente
bis Juni 2008 bezahlt worden, danach seien die Semester mehrmals wie-
derholt worden, in solchen Fällen werde die Rente nicht mehr geleistet
(act. SAK/35, 38),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Dezember 2010 die Waisen-
rente für B. A._______ per 30. Juni 2008 einstellte, mit der Begründung,
er habe das Studium, welches in drei Jahren hätte abgeschlossen wer-
den können, im Jahr 2005 begonnen und seither das dritte Studienjahr
viermal (recte: dreimal; 2007/2008, 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011)
wiederholt, ein Anspruch auf eine Waisenrente bestehe demgegenüber
nur dann, wenn ein Berufsziel innert nützlicher Frist erlangt werde (act.
SAK/40),
dass die Versicherte am 23. Dezember 2010 Einsprache gegen die Ver-
fügung vom 7. Dezember 2010 erhob, die Weiterleistung der Waisenrente
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für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 – 25. November 2010 beantragte und
die Diplomurkunde der Universität E.________, ökonomische Fakultät,
von B. A._______ einreichte, woraus hervorgeht, dass er das Studium am
25. November 2010 abgeschlossen habe (act. SAK/41),
dass die Versicherte am 15. Januar 2011 das Schreiben der F.________-
Unfallversicherung vom 6. Januar 2011 einreichte, wonach für
B. A._______ vom 1. Juli 2008 – 31. Oktober 2009 und vom 1. Juli 2010
bis zum Abschluss der Ausbildung per Ende November 2010 wieder ein
Anspruch auf eine Waisenrente gemäss Art. 30 Abs. 3 des Bundesgeset-
zes über die Unfallversicherung vom 20. März 2001 (UVG; SR 832.20)
bestehe (act. SAK/42),
dass die SAK die Versicherte am 17. Juni 2011 aufforderte, eine gut les-
bare Kopie der Studienbescheinigung für B. A._______ für das Winter-
semester 2007 und Kopien des Notenbüchleins für alle Semester (betref-
fend alle bestandenen und unbestandenen Prüfungen) einzureichen (act.
SAK/47),
dass die Versicherte am 30. Juni 2011 einen Beleg der Universität
E.________ vom 30. Juni 2011 einreichte, welcher das Studium von
B. A._______ ab 14. Juni 2005 (Einschreibung) bestätigte und ausführte,
dass der Studierende die vorgesehenen Prüfungen des dritten Studien-
jahrs während den akademischen Jahren 2008/2009 und 2009/2010 wie-
derholen musste, sowie die zwischen dem 23. November 2006 –
14. September 2007 absolvierten Prüfungen bescheinigte (ohne Be-
kanntgabe von Noten oder Angaben dazu, ob die Prüfungen bestanden
wurden; act. SAK/49),
dass die Vorinstanz mit Einspracheverfügung vom 2. August 2011 die
Einsprache der Versicherten mit der Begründung abwies, dass
B. A._______ durch mehrmaliges Wiederholen des letzten Studienjahrs
seine Ausbildung nicht mit dem vom Gesetzgeber verlangten Einsatz zur
Erlangung des Studienabschlusses in einem angemessenen Zeitraum
absolviert habe, und im Übrigen weder die verlangte Studienbescheini-
gung für das Wintersemester 2007 noch Kopien des Notenbüchleins,
woraus die bestandenen und die nicht bestandenen Prüfungen ersichtlich
gewesen wären, eingereicht worden seien (act. SAK/50 = B-act. 1.1),
dass B. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – unterstützt durch
Rechtsanwalt Franklin Sedaj – gegen diesen Bescheid am 20. August
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2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, die Aufhe-
bung der Einspracheverfügung vom 2. August 2011 und die Zahlung einer
Waisenrente vom 1. Juli 2008 – 25. November 2010 mit 4% Zinsen sowie
eine Parteientschädigung von Fr. 500.- beantragte (B-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Mutter des Beschwerdeführers
als Adressatin der angefochtenen Verfügung via Rechtsanwalt Sedaj am
30. August 2011 aufforderte, für das Verfahren ein Zustelldomizil in der
Schweiz anzugeben, andernfalls künftige Anordnungen und Entscheide
ihr durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, und diese Verfü-
gung über die EDA-Vertretung in Pristina, Kosovo, am 23. September
2011 zustellte (B-act. 2-7),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 5. März 2012 zur
Vernehmlassung aufforderte und die Verfügung dem Beschwerdeführer
androhungsgemäss im Bundesblatt vom 20. März 2012 notifizierte (BBl
2012 3094; B-act. 8-9a),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte,
die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügungen vom 7. Dezember
2010 und vom 2. August 2011 seien zu bestätigen (B-act. 10),
dass sich der Beschwerdeführer innert der auferlegten Replikfrist (vgl.
BBl 2012 4852, B-act. 13) nicht vernehmen liess und mit unaufgefordert
eingereichter Eingabe vom 18. Juni 2012 seine Beschwerdeanträge mit
gleichlautender Begründung wie in der Beschwerde vom 20. August 2011
wiederholte (B-act. 14),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2012 die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 18. Juni 2012 an die Vorinstanz zur Kenntnis
weiterleitete und den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 15, 17; BBl 2012
6940),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach
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Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) der SAK zuständig ist und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
dass vorliegend die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung des ATSG vorsieht (vgl. Art. 1 AHVG),
dass im vorinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Mutter des Beschwer-
deführers Adressatin der angefochtenen Verfügung war und deshalb die
verfahrensleitenden Verfügungen im vorliegenden Verfahren an die Mut-
ter des Beschwerdeführers bzw. an den für die Mutter und den Be-
schwerdeführer die Korrespondenz einreichenden Rechtsanwalt Franklin
Sedaj adressiert wurden,
dass der volljährige Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde selbst
unterschrieben hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt ist, an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Inte-
resse hat (Art. 59 ATSG) und daher zur Beschwerde legitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50
Abs. 1 VwVG und Art. 60 ATSG) und somit auf die Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass vorliegend in der Hauptsache strittig und zu prüfen ist, ob die SAK
zu Recht die Waisenrente des Beschwerdeführers per 30. Juni 2008 ein-
gestellt hat,
dass Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine
Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG) haben, der Anspruch auf
die Waisenrente am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter
folgenden Monats entsteht, mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder
mit dem Tod der Waise erlischt (Art. 25 Abs. 4 AHVG) und für Kinder, die
noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum
vollendeten 25. Altersjahr dauert, wobei der Bundesrat festlegen kann,
was als Ausbildung gilt, und der Bundesrat von dieser Befugnis Gebrauch
gemacht hat (Art. 25 Abs. 5 AHVG sowie Art. 49bis und 49ter der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVV, SR 831.101, in Kraft seit 1. Januar 2011]),
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dass der gesetzliche Begriff der Ausbildung nach ständiger Praxis und
neu gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV so verstanden wird, als dass das Kind
sich im Sinne eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest fak-
tisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen beruflichen Bildungsabschluss vorbereitet oder sich
eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb
verschiedener Berufe,
dass eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Per-
son die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um
sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen; wobei die
Ausbildung den Willen voraussetzt, einem im Voraus festgelegten Pro-
gramm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (vgl. zum
Ganzen UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Erwin Murer/
Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2012, 3. Aufl., Art. 25
Rz. 6 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6567/2009
vom 17. September 2010 E. 4.3),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei gemäss dem Statut der
Universität zulässig, das Studium innerhalb der doppelten Zeitdauer der
ordentlichen Studiendauer abzuschliessen, d.h. vorliegend innerhalb von
sechs statt drei Jahren (act. SAK/39.1, 41.1).
dass für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische Waisen-
rente nach Vollendung des 18. Altersjahrs bei noch nicht abgeschlosse-
ner Ausbildung (vgl. Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG) nicht die formell maximal
zulässige Studiendauer massgebend ist, sondern die Frage, ob die Aus-
bildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betrieben wird, um innert
nützlicher Frist erfolgreich abgeschlossen zu werden (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-5865/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3 mit
Hinweisen),
dass deshalb, wird vom Regelverlauf des Studiums abgewichen, dies
substantiiert zu begründen ist,
dass der Beschwerdeführer nur Studienbestätigungen der Universität je-
weils pro Semester einreichen liess, jedoch weder im Verwaltungs- noch
im Gerichtsverfahren ansatzweise dargelegt hat, weshalb er für das Stu-
dium bis zum Abschluss statt in den üblichen drei Ausbildungsjahren ins-
gesamt fünf Jahre und sechs Monate benötigte und die vorgesehenen
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Prüfungen im dritten Studienjahr zweimal wiederholen musste (vgl. act.
SAK/49.2 f.),
dass er auch die von der Vorinstanz mehrfach verlangte Deklaration der
Noten der absolvierten (Zwischen)-Prüfungen im Studium ab Winterse-
mester 2007 – ausser den Prüfungen für den Zeitraum von November
2006 bis September 2007 (und damit nicht massgeblichen Zeitraum) –
nicht eingereicht hat,
dass während der geplanten und deklarierten voraussichtlich drei Stu-
dienjahre dauernden Ausbildung von Juni 2005 – Juni 2008 die Waisen-
rente für den Beschwerdeführer geleistet wurde (vgl. act. SAK/40),
dass unter den vorliegenden Umständen zufolge fehlender Dokumentati-
on und fehlender Begründung nach Juni 2008 kein Waisenrentenan-
spruch mehr besteht – auch nicht für den Zeitraum des offenbar von Juli
bis November 2010 bestritten und schliesslich mit Erfolg absolvierten
Studienabschlusses,
dass an dieser Beurteilung auch die Weiterleistung der Waisenrente
durch die F._______-Unfallversicherung – welche sich auf das UVG stützt
– nichts ändert, da vorliegend auf das AHVG, die AHVV und die oben
dargelegte ständige Praxis im AHV-Recht sowie die dazu einzureichende
Dokumentation, welche vorliegend fehlt, abzustellen ist,
dass der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid somit vollumfänglich zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG) sind, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass unter diesen Umständen der unterliegende Beschwerdeführer und
die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) haben,
dass das vorinstanzliche Einspracheverfahren kostenlos ist und in der
Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden (vgl. Art. 52
Abs. 3 ATSG), weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, der Vor-
instanz seien die "aussergerichtlichen Kosten" aufzuerlegen, nicht weiter
einzugehen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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