B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4686/2011
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
Verband X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Familie, Ge-
nerationen und Gesellschaft, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Förderung ausserschulischer Jugendarbeit, Beitrag 2011,
Verfügung vom 23. Juni 2011.
C-4686/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 31. März 2011 (act. 1 Beilage 2) ersuchte der Verband
X._______ (im Folgenden: X._______ oder Beschwerdeführer) das Bun-
desamt für Sozialversicherungen (im Folgenden: BSV oder Vorinstanz)
um Finanzhilfe in Form einer Jahrespauschale für das Jahr 2011.
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 (act. 1 Beilage 1) teilte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit, ihm werde eine Jahrespauschale in Höhe
von Fr. 39'049.- ausgerichtet. Dabei hielt sie in ihrer Begründung fest,
dass die eingereichten Unterlagen teilweise nicht hätten berücksichtigt
werden können und verwies zur summarischen Begründung für die Teil-
abweisung auf die Beilage zur Verfügung. Mit Schreiben vom 14. Juli
2011 (act. 1 Beilage 3) antwortete der Beschwerdeführer sinngemäss,
aus der summarischen Begründung könne die Berechnung der Finanzhil-
fe nicht nachvollzogen werden. Am 28. Juli 2011 (act. 1 Beilage 4) liess
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ausführliche Begründung der
Teilablehnung zukommen, woraus die nicht oder nur teilweise berücksich-
tigten Positionen und deren Bewertung im einzelnen hervorgehen.
C.
Am 25. August 2011 (act. 1) erhob der Beschwerdeführer gegen die Ver-
fügung vom 23. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei ein gerichtlich festzusetzender Mehrbetrag auszurichten. Die
vorliegende Beschwerde sei zu sistieren, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über das Verfahren der Beschwerde des VSS vom 23. Juni 2010
betreffend Gesuch für eine Jahrespauschale 2010 aus dem Kredit zur
Förderung des ausserschulischen Jugendarbeit (Verfahren C-5954/2010)
entschieden habe. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Anwei-
sungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte er
vor, bei der jetzigen Beschwerde würden sich dieselben Fragen wie im
Verfahren C-5954/2010 stellen. Bei der Bemessung der Jahrespauschale
habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 45 Punkte zu wenig zuge-
sprochen, da sie einige der geltend gemachten Anlässe, drei Delegierten-
versammlungen und statutarische Sitzungen nicht berücksichtigt habe.
Die summarische Begründung der Teilablehnung würde die Begrün-
dungsanforderungen gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht erfüllen.
C-4686/2011
Seite 3
D.
Der mit Verfügung vom 29. August 2011 (act. 2) einverlangte Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 1'500.-, ging am 23. September 2011 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (act. 5).
E.
Mit Vernehmlassung vom 13. September 2011 (act. 4) beantragte die Vor-
instanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Be-
gründung auf ihre Vernehmlassung im Verfahren C-5954/2010. Darin
brachte sie vor, es entspreche ihrer langjährigen Praxis, rein organisati-
onsinterne Sitzungen wie statutarische Anlässe nicht anzuerkennen. Zu-
dem müssten Veranstaltungen im Bereich der Jugendarbeit von mehr als
zehn Teilnehmenden besucht werden und diese zu 70% weniger als 30
Jahre alt sein. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei vorliegend ge-
wahrt, da aufgrund der summarischen Begründung die Teilablehnung
nachvollziehbar gewesen sei. Es entspreche der Praxis des BSV, nur
Veranstaltungen zu berücksichtigen, zu welchen eine Teilnehmendenliste
vorhanden sei.
In Bezug auf das Gesuch der Sistierung hielt die Vorinstanz fest, dass sie
mit der Sistierung des Verfahrens einverstanden sei, bis das Bundesver-
waltungsgericht über die Beschwerde des VSS vom 20. August 2010
(Verfahren C-5954/2010) entschieden habe.
F.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 wurde das vorliegende Verfahren
sistiert (act. 6).
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2013 wurde das vorliegende Ver-
fahren weitergeführt, nachdem der Sistierungsgrund mit dem rechtskräfti-
gen Urteil vom 12. Juni 2013 im Verfahren C-5954/2010 weggefallen war.
Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit
für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwä-
gungen eingegangen.
C-4686/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern wie
hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehören nach Art. 5 des
Bundesgesetz über die Förderung der ausserschulischen Jugendarbeit
vom 6. Oktober 1989 (SR 446.1; Jugendförderungsgesetz, JFG) in Ver-
bindung mit Art. 13 der Verordnung über die Förderung der ausserschuli-
schen Jugendarbeit vom 10. Dezember 1990 (SR 446.11, Jugendförde-
rungsverordnung, JFV) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG die Verfü-
gungen des Bundesamtes für Sozialversicherung BSV betreffend Finanz-
hilfen zur Förderung ausserschulischer Jugendarbeit.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine juristische Person in
der Form eines Vereins nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Der Beschwerdeführer
hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 [VwVG; SR 172.021]), ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) ein-
gereichte Beschwerde ist daher, nachdem auch der verlangte Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde (act. 5), einzutreten.
2.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung haben (vgl. z.B. BGE 130 V 329, BGE 112 V 168 E. 3c mit
Hinweis auf MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Bd. I, S. 95, mit Verweis auf BGE 89
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Seite 5
I 468 E. 3c). Demnach ist grundsätzlich bei der Beurteilung des vorlie-
genden Falls auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 23. Juni 2011 abzustellen.
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3. Gemäss Art. 5 Abs. 1 JFG kann der Bund Trägerschaften der aus-
serschulischen Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Fi-
nanzhilfen ausrichten. Die hierfür erforderlichen Mittel sind jährlich in den
Voranschlag des Bundes einzustellen. Ein Anspruch auf Finanzhilfe be-
steht nicht, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt (BBl 1988 I
S. 857). Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfe. Deshalb
überprüft das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Verwaltung
nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-1903/2011 vom 29. August 2011, C-
6288/2008 vom 15. Juni 2009, C-459/2007 vom 4. Oktober 2007, C-
3770/2007 vom 13. Januar 2008 und C-2070/2008 vom 5. Januar 2009).
3.
Nachfolgend ist die rechtliche Natur der Gesuche um Finanzhilfen für
ausserschulische Jugendarbeit zu erläutern:
3.1. Das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Ab-
geltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) gilt grundsätzlich für alle
im Bundesrecht vorgesehenen Subventionen (Art. 2 Abs. 1 SuG) und zielt
darauf ab, das Subventionswesen des Bundes auf einheitliche rechtliche
Grundsätze auszurichten (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH, JENS
LEHNE, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Gründzü-
ge des Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern
2006, 4. Auflage, N. 79, mit Hinweisen).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 SuG sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die
Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die
Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er-
halten.
Der Subventionsbegriff findet Anwendung im ganzen Bereich des Bun-
C-4686/2011
Seite 6
desrechts. Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der
Staat leistet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines
Rechtssatzes zu einer Verhaltensweise verpflichtet wäre, während Abgel-
tungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da sie einen Ausgleich für einsei-
tig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bürger bedeuten
(vgl. FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Basel 2006,
S. 24 ff., insb. S. 25 f. und 32 mit weiteren Hinweisen).
Art. 13 Abs. 1 SuG, der die Prioritätenordnung regelt, gilt u.a. für jene Fäl-
le, bei denen aufgrund der Spezialgesetzgebung kein Rechtsanspruch
auf Finanzhilfen besteht. Übersteigen die eingereichten oder zu erwar-
tenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellen die zuständigen De-
partemente eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt wer-
den (Art. 13 Abs. 2, 1. Satz SuG). Der Vorbehalt der bewilligten Kredite
bzw. eine Kann-Vorschrift schränken Rechtsansprüche auf Finanzhilfen
oder Abgeltungen ein oder schliessen solche aus. Sie zwingen die zu-
ständige Behörde zu Ermessenentscheiden. Nach Art. 13 SuG soll dabei
als leitendes Prinzip die Gleichbehandlung gelten, deswegen sind die
Departemente gehalten, generell-abstrakte Prioritätenordnungen aufzu-
stellen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgel-
tungen SuG in BBl 1986 I S. 406).
3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein bundesrecht-
licher Anspruch auf einen Beitrag zu bejahen, wenn das Bundesrecht sel-
ber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leistungen zu gewähren
sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Behörde lä-
ge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 118 V 16 E. 3a mit
Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden lie-
gen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen
(als Gegenteil zu Anspruchssubventionen) genannt. Liegt eine Ermes-
senssubvention vor, besteht kein Anspruch auf Subventionen (vgl. BAR-
BARA SCHAERER, Subventionen des Bundes, Chur/Zürich 1992 S. 173 ff.
und 201 f. sowie F. MÖLLER, a.a.O, S. 43 f.).
3.4. Gemäss Art. 5 Abs. 1 JFG kann der Bund Finanzhilfen im Rahmen
der bewilligten Kredite ausrichten (BBl 1988 I S. 857). Hierbei handelt es
sich um typische Finanzhilfen, auf die kein Anspruch besteht und deren
Zusprache im Ermessen der Vorinstanz liegt, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen der eingereichten Projekte gegeben sind (Art. 8 JFG
i.V.m. Art. 9 JFV i.V.m Art. 18 JFG-Richtlinien).
C-4686/2011
Seite 7
Der Vorinstanz wird dadurch ein Spielraum für den Entscheid im Einzelfall
eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in ihrer Entscheidung völ-
lig frei ist. Sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums unter Berück-
sichtigung der Rechtsgrundsätze der Ermessensausübung die zweck-
mässigste Lösung zu treffen. Sie ist dabei an die Verfassung gebunden
und hat insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnis-
mässigkeitsprinzip zu befolgen. Die öffentlichen Interessen sind zu wah-
ren und Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung zu beachten, nament-
lich die das betreffende Gebiet beherrschenden Rechtsgrundsätze. Der
Entscheid darf ferner nicht willkürlich sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 441).
4.
4.1. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs, da er aufgrund der summarischen Begründung nicht
nachvollziehen könne, warum nicht alle der geltend gemachten 45 Veran-
staltungen berücksichtigt worden seien. Die summarische Begründung
sei äusserst knapp ausgefallen und erfülle die Begründungsanforderung
gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG nicht. Die ungenügende Begründung verlet-
ze sowohl die gesetzlichen Formvorschriften als auch den verfassungs-
mässigen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.
Daran ändere das nachträgliche Antwortschreiben der Vorinstanz nichts.
4.2. Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme
am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfin-
dung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt ande-
rerseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtstellung des Einzelnen
eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152; A. KÖLZ/I. HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf recht-
liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), der für das Verwal-
tungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehören ins-
besondere Garantien bezüglich Beweisverfahren, Akteneinsicht, Anhö-
rungsrecht und Begründungspflicht der Behörden.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grund-
sätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es
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Seite 8
sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begrün-
dungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven
leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenen-
falls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides
ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann
sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE
124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
4.3. Die Vorinstanz fügte ihrer Teilablehnung eine summarische Begrün-
dung bei und sandte dem Beschwerdeführer auf sein Verlangen eine aus-
führliche zusätzliche Begründung, woraus ersichtlich war, welche Veran-
staltung warum nicht angerechnet wurde und wie die Punkte zur Berech-
nung des Subventionsbeitrages errechnet wurden. Damit war der Ent-
scheid der Vorinstanz hinlänglich begründet und nachvollziehbar.
In der Botschaft zum SuG (BBl 1986 I S. 416) wird festgehalten, dass es
dem Gebot der Verwaltungsökonomie entspricht, in Bereichen mit einem
grossen Anfall gleichartiger Gesuche Abweichungen von den Begehren
bloss summarisch zu begründen. Dem Bedürfnis nach eingehender Be-
gründung in einzelnen Fällen muss indessen mit einer Einsprachemög-
lichkeit entsprochen werden, was vorliegend gegeben ist.
4.4. Somit wurde das rechtliche Gehör in casu nicht verletzt, aber selbst
wenn von einer Gehörsverletzung auszugehen wäre, wäre diese, wie
nachfolgend zu zeigen sein wird, vorliegend geheilt.
4.4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der Recht-
sprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung
C-4686/2011
Seite 9
des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprü-
fen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache
an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung
zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE
133 I 201 E. 2.2).
4.4.2. Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Verfahren, in
dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüft, in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten, ein-
lässlich zur angefochtenen Verfügung äussern. Er hatte ausreichend Ge-
legenheit, seine Anträge zu begründen und zu den umstrittenen Fragen
Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen führte eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zweifelsohne zu einem formalistischen Leer-
lauf und damit zu einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens, die nicht
mit dem prozessökonomischen Interesse (auch) des Beschwerdeführers
an einer beförderlichen Beurteilung der Sache zu vereinbaren wäre. Die
Annahme der Heilung der festgestellten Gehörsverletzungen wäre daher
in casu gerechtfertigt, und es wäre ausnahmsweise von einer Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen
Gehörs abzusehen.
5.
Im Folgenden werden die Voraussetzungen für die Erteilung von Finanz-
hilfen im Bereich der ausserschulischen Jugendarbeit dargestellt.
5.1. Gemäss Art. 5 JFG kann der Bund Trägerschaften der ausserschuli-
schen Jugendarbeit Jahresfinanzhilfen und projektbezogene Finanzhilfen
ausrichten für Aus- und Weiterbildung von Jugendlichen in Leitungs- und
Betreuungsfunktionen (Bst. a), Organisation von Veranstaltungen in den
Bereichen der ausserschulischen Jugendarbeit und des Jugendaustau-
sches (Bst. b), Koordinationsbestrebungen zugunsten von Jugendorgani-
sationen (Bst. c), internationale Zusammenarbeit von Jugendorganisatio-
nen (Bst. d), Information und Dokumentation über Jugendfragen (Bst. e).
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Seite 10
Gemäss Art. 6 JFG betragen Finanzhilfen höchstens 50% der anrechen-
baren Ausgaben. Sie bemessen sich nach der Struktur (Bst. a), der Art
und Bedeutung der Tätigkeit oder eines Vorhabens (Bst. b) oder den Ei-
genleistungen und Beiträgen Dritter (Bst. c).
Art. 7 JFG hält fest, dass Jahresfinanzhilfen für die Vorbereitung und
Durchführung von regelmässigen Tätigkeiten der Trägerschaft nach Art. 1
Abs. 1 bestimmt sind. Der Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember
1987 über die Förderung der ausserschulischen Jungendarbeit zum heu-
tigen Art. 7 JFG (ad Art. 6 Entwurf zum JFG; BBl 1987 I S. 859) ist zu
entnehmen, dass mit dieser Bestimmung bezweckt wird, den Träger-
schaften durch jährliche Pauschalfinanzhilfen die Durchführung ihrer re-
gelmässigen (d.h. in der Regel statutarischen) Tätigkeit zu ermöglichen.
Die entsprechenden Aufgaben (vgl. Art. 7 JFG bzw. Art. 4 Abs. 1 Entwurf
zum JFG) sind erfahrungsgemäss mit wiederkehrenden Kosten wie z.B.
für Personal, Infrastruktur, Aus- und Weiterbildung, regelmässige Veran-
staltungen usw. verbunden. Dieses System soll vor allem auch das Ver-
fahren zur Ausrichtung der Finanzhilfe vereinfachen.
5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 JFV sind für die Bemessung der Jahrespau-
schale der Tätigkeitsbereich (Art. 4 JFV) und der Organisationsbereich
(Art. 5 Abs. 1 JFV) einer Trägerschaft massgebend. Die Jahrespauschale
wird aufgrund der Verhältnisse der letzten drei Jahre pauschal für ein Bei-
tragsjahr entrichtet. Das Beitragsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr
(Art. 3 Abs. 2 JFV).
Der Tätigkeitsbereich einer Trägerschaft umfasst Aktivitäten wie Veran-
staltungen, inklusive Jugendaustausch, Information, Dokumentation, nati-
onale und internationale Zusammenarbeit sowie Koordination (Art. 4
JFV).
Der Organisationsbereich einer Trägerschaft wird durch strukturelle Ele-
mente wie interne Organisationsform, Grösse, geographische Verbrei-
tung, Mehrsprachigkeit, Unterhalt einer Beratungsstelle und Finanzstruk-
tur bestimmt (Art. 5 JFV).
Die Bewertung von Tätigkeits- und Organisationsbereich einer Träger-
schaft wird in einer Punktzahl ausgedrückt (Art. 6 Abs. 1 JFV). Die Jah-
respauschale einer Trägerschaft ergibt sich aus der proportionalen Vertei-
lung des für die Jahrespauschalen bereitgestellten Gesamtbetrages pro
Punktzahl (Art. 6 Abs. 2 JFV).
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Seite 11
Als anrechenbare Ausgaben bei der Berechnung der Jahresfinanzhilfen
gelten die Betriebskosten, die bei der Vorbereitung und der Durchführung
der regelmässigen statutarischen Geschäftstätigkeit der Trägerschaften
anfallen (Art. 11 JFV). Keine Finanzhilfen werden gewährt für ausseror-
dentliche Investitionen sowie durch eigenes Verschulden einer Träger-
schaft entstehende Kosten wie Abfindungen, Bussen, Schuldentilgung
usw.
5.3. Art. 10 JFV sieht vor, dass das eidgenössische Departement des In-
nern Richtlinien über die Einzelheiten der Berechnung der Finanzhilfen
erlässt. Am 1. Januar 2005 sind die entsprechenden Richtlinien über die
Berechnung der Finanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz (JFG) in
Kraft getreten, welche das Bewertungssystem näher definiert. Das eidge-
nössische Departement des Innern (EDI) legt fest, welcher Betrag für das
jeweilige Jahr aus dem Kredit zur Förderung der ausserschulischen Ju-
gendarbeit als Finanzhilfe an Jahrespauschalen zur Verfügung steht. Auf-
grund dieses zur Verfügung stehenden Maximalbetrages sowie anhand
der gesamthaft berechneten Punkte für alle gesuchstellenden Organisati-
onen, errechnet sich der jeweilige Punktewert. Der Punktewert multipli-
ziert mit der berechneten Anzahlt Punkte ergibt den Subventionsbeitrag
für jede der gesuchstellenden Organisationen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Richtlinien über die Berechnung der Fi-
nanzhilfen gemäss Jugendförderungsgesetz vom 1. Januar 2005 (im Fol-
genden: Richtlinien) werden im Tätigkeitsbereich einer Organisation
Punkte vergeben für Veranstaltungen in den Bereichen der ausserschuli-
schen Jugendarbeit und des Jugendschutzes, ausgenommen Jugendlei-
terausbildung (1.), Information und Dokumentation (2.), nationale und in-
ternationale Zusammenarbeit sowie Koordination (3.). Veranstaltungen
von Trägerschaften werden berücksichtigt (Art. 4 Richtlinie), wenn sie a)
von mindestens 10 Teilnehmenden besucht werden und b) mindestens 75
Prozent der Teilnehmenden weniger als 30 Jahre alt sind. Gemäss Art. 4
Abs. 2 der Richtlinie werden ordentliche Sitzungen zur Erledigung der
statutarischen Aufgaben einer Trägerschaft, Mitglieder- und Delegierten-
versammlungen ohne besonderen thematischen Inhalt nicht berücksich-
tigt.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor (act. 1 Ziff. 4.5), Art. 4 Abs. 2 der
Richtlinien, welcher vorsieht, dass statutarische Sitzungen nicht zu be-
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Seite 12
rücksichtigen sind, sei gesetzeswidrig, denn Sinn und Zweck der Jugend-
förderung sei, einen Beitrag an die Betriebskosten zu leisten. Statutari-
sche Anlässe von der Förderung auszunehmen, sei sinnwidrig. Art. 11
JFV definiere klar und unmissverständlich, was anrechenbare Ausgaben
gemäss Art. 6 JFG seien und was nicht. Zu den anrechenbaren Ausga-
ben würden die Betriebskosten zählen, die bei der Vorbereitung und
Durchführung der regelmässigen statutarischen Geschäftstätigkeiten der
Trägerschaft anfallen würden. Was nicht zu den anrechenbaren Ausga-
ben zählen würde, lege Art. 11 Abs. 2 JFV fest. Ordentliche Sitzungen zur
Erledigung statutarischer Aufgaben würden im Katalog von Absatz 2 nicht
genannt. Dies mache Sinn, denn eine Nennung würde im offensichtlichen
Widerspruch zu Absatz 1 stehen. Der eindeutige Wortlaut würde zudem
durch die Materialien zum Bundesgesetz über die Förderung ausserschu-
lischen Jugendarbeit gestützt. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf
die Botschaft zu Art. 6 JFG.
6.2. Die Vorinstanz hält dem dagegen (act. 4 i.V.m. Vernehmlassung im
Verfahren C-5954/2010), gemäss Art. 7 JFG sei es der Wille des Gesetz-
gebers, Jahresfinanzhilfen für die Vorbereitung und Durchführung der re-
gelmässigen Tätigkeiten einer Trägerschaft nach Art. 5 Abs. 1 JFG zu
bestimmen. In Art. 5 Abs. 1 JFG seien die Formen der Förderung defi-
niert. Statutarische Tätigkeiten seien nicht aufgeführt. Art. 11 Abs. 1 JFV
bestimme einzig die anrechenbaren Ausgaben für die abschliessende
Festsetzung der maximalen Höhe der Finanzhilfen, i.V.m. Art. 6 Abs. 1
JFG.
6.3. Bei den Richtlinien des EDI handelt es sich um eine so genannte
Verwaltungsverordnung, das heisst um eine generelle Dienstanweisung
einer Behörde an ihre untergeordnete Behörde (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2006, Rz. 123). Die Hauptfunktion einer Verwaltungsver-
ordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige
Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und solchermassen behörd-
liche Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern. Sie dient der Vereinfachung
und Rationalisierung der Verwaltungspraxis und erhöht Kohärenz, Konti-
nuität und Voraussehbarkeit des Verwaltungshandelns und erleichtert
dessen Kontrolle (GIOVANNI BIAGGINI, Die vollzugslenkende Verwaltungs-
verordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [Zbl] 1997, S. 4). Sie umschreibt daher
grundsätzlich keine Rechte und Pflichten der Bürger (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 125; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
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MERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 14 Rz. 9 f.,
§ 41 Rz. 12 ff.). Ist eine Verwaltungsverordnung allerdings – wie vorlie-
gend – darauf ausgerichtet, der untergeordneten Behörde für die Anwen-
dung des Gesetzes Weisungen zu erteilen, entfaltet sie unvermeidlich
mittelbar oder unmittelbar Aussenwirkungen auf Private (FRITZ GYGI,
Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103). Sie wirkt sich somit wie eine
Rechtsnorm auf die Rechtsstellung der Privaten aus (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 129).
Eine Abweichung von den Bestimmungen der Verwaltungsverordnungen
durch die vollziehende Behörde ist im Einzelfall dann denkbar, wenn sich
dafür stichhaltige Gründe anbringen lassen, d.h. das Ergebnis unbillig
oder dem Gesetz widersprechend wäre. Abweichungen dürfen aber ledig-
lich insofern erfolgen, als sie nicht den Grundsatz der Rechtsgleichheit
verletzen (BARBARA SCHAERER, Subventionen des Bundes: zwischen Le-
galitätsprinzip und Finanzrecht, Chur/Zürich 1992, S. 225).
Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnungen
gebunden. Prüfungsmassstab bilden allein Verfassung, Gesetz und
Rechtsverordnung. Freilich berücksichtigen Gerichte Verwaltungsverord-
nungen bei ihrer Entscheidfindung, soweit diese eine dem Einzelfall ge-
recht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulassen,
weil sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der Verwaltungsbe-
hörden abweichen wollen (BGE 122 V 19 E. 5b/bb, BGE 132 V 200
E. 5.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 41 Rz. 20; kritisch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 134).
6.4. In Art. 4 Abs. 2 der Richtlinien wird festgehalten, dass ordentliche Sit-
zungen zur Erledigung der statutarischen Aufgaben einer Trägerschaft,
sowie Mitglieder und Delegiertenversammlungen ohne besonderen the-
matischen Inhalt, nicht berücksichtigt werden. Gemäss Art. 7 JFG sind
Jahresfinanzhilfen für die Vorbereitung und Durchführung regelmässiger
Tätigkeiten einer Trägerschaft bestimmt. Art. 11 JFV hält fest, als anre-
chenbare Ausgaben gelten Betriebskosten, die bei der Vorbereitung und
der Durchführung der regelmässigen statutarischen Geschäftstätigkeit
der Trägerschaft anfallen. Art. 11 JFV bestimmt somit, welche Kosten ei-
ner anrechenbaren Veranstaltung berücksichtigt werden können. Hinge-
gen äussert sich diese Bestimmung nicht darüber, ob ordentliche Sitzun-
gen berücksichtigt werden können oder nicht, was vom Beschwerdefüh-
rer verkannt wird.
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6.5. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Subventionen, zu welchen die
Jahrespauschalen gehören, keine Geldgeschenke sind, sondern im öf-
fentlichen Interesse liegende Leistungen mit Rechtsgrund im öffentlichen
Recht (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH, JENS LEHNE, Wirtschafts-
freiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Grundzüge des Wirtschafts-
verfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2006, 4. Auflage,
N. 77 mit Verweis auf BGE 111 Ib 150, 154f und BGE 101 Ib 78, 80).
Im Subventionsrecht gilt als oberste Richtschnur das Wirtschaftlichkeits-
prinzip (Art. 7 Bsr. a SuG). Demnach ist die Finanzhilfe auf dasjenige
Mass zu beschränken, das die Zielerreichung erfordert (Botschaft SuG
BBl 1986 I S. 390). Sodann soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Empfängers berücksichtigt werden (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH,
JENS LEHNE, a.a.O. N. 91). Der Zweck der Subventionen soll auf wirt-
schaftliche, wirkungsvolle, einheitliche und gerechte Art erreicht werden
(Botschaft SuG BBl 1986 I S. 378). Die Finanzhilfegesetzgebung muss
grösstmögliche Effizienz gewährleisten und wirksame Schranken gegen
Luxus und übertriebenen Perfektionismus errichten. Zur Sicherstellung
sparsamer Lösungen ist stets zu berücksichtigen, dass der Empfänger
eine Eigenleistung zu erbringen hat (Botschaft SuG BBl 1986 I S. 390).
Die Pauschal- und Globalfinanzhilfe kann häufig wesentlich dazu beitra-
gen, wirtschaftliche Lösungen bei kleinem administrativem Umtrieb zu er-
reichen. Den pauschalen Finanzhilfen werden nicht die effektiven Kosten,
sondern die voraussichtlichen Aufwendungen kostengünstiger Lösungen
zugrunde gelegt (Botschaft SuG BBl 1986 I S. 391).
Art. 14 SuG umschreibt die anrechenbaren Aufwendungen. Anrechenbar
sind gemäss Art. 14 Abs. 1 SuG Aufwendungen, die tatsächlich entstan-
den und für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforder-
lich sind (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH, JENS LEHNE, a.a.O.
N. 96). Art. 14 Abs. 1 verlangt, dass nur Kosten für wirtschaftliche Lösun-
gen subventioniert werden. Was zur zweckmässigen Erfüllung der Aufga-
be nicht unbedingt notwendig ist, darf nicht angerechnet werden (Bot-
schaft SuG BBl 1986 I S. 401).
Wo aufgrund der Spezialgesetzgebung auf Subventionen kein Anspruch
besteht oder Subventionen nur im Rahmen von bewilligten Krediten ge-
währt werden, haben die zuständigen Departemente gemäss Art. 13 SuG
eine Prioritätenordnung aufzustellen, wenn die Gesuche die verfügbaren
Mittel übersteigen (KLAUS A. VALLENDER, PETER HETTICH, JENS LEHNE,
a.a.O. N. 96). Prioritätenordnungen sollen eine rechtsgleiche und willkür-
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freie Rechtsanwendung gewährleisten. Sie sollen zudem eine einheitliche
Verwaltungspraxis sicherstellen, indem sie Kriterien festlegen, nach de-
nen sich die vollziehenden Behörden zu richten haben (BARBARA SCHAE-
RER, a.a.O., S. 217). Prioritätenordnungen dienen bei Ermessensubventi-
onen der Leitung des Ermessens (BARBARA SCHAERER a.a.O., S. 218).
Prioritätenordnungen stellen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
durch Setzung von Prioritäten eine Rangordnung zur Verteilung der ver-
fügbaren Mittel auf (BARBARA SCHAERER a.a.O. S. 219). Die inhaltliche
Begrenzung auf den gesetzlichen Rahmen ist deshalb so wichtig, weil die
Prioritätenordnungen Aussenwirkung entfalten. Diese Auswirkungen auf
die Rechtsstellung der Betroffenen dürfen nicht weitergehen als dies der
Gesetz- und Verordnungsgeber abgesteckt haben (BARBARA SCHAERER
a.a.O., S. 219).
Wie erörtert wird das Subventionsrecht vom Wirtschaftlichkeitsprinzip be-
herrscht und eine sparsame Lösung zur Erreichung des Zieles im öffentli-
chen Interesse gefördert, denn Subventionen sind keine Geschenke.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sollen eben gerade
jene Organisationen belohnt werden, die ihre Statuten möglichst schlank
gestalten, da sie wirtschaftlich und sparsam handeln, was dem Wirt-
schaftlichkeitsprinzip entspricht. Rein interne Sitzungen ohne Aussenwir-
kungen sind nicht im öffentlichen Interesse und daher nicht subventions-
würdig. Ausserdem sollen Subventionsempfänger Eigenleistungen
erbringen, wozu notwendige interne Sitzungen zählen. Würden rein inter-
ne Sitzungen wie statutarische Sitzungen subventioniert, würde dies dazu
führen, dass je mehr statutarische Sitzungen ein Subventionsempfänger
durchführen würde, desto höhere Finanzhilfen er erhalten würde, was
nicht im öffentlichen Interesse wäre und Sinn und Zweck von Subventio-
nen widersprechen würde.
6.6. Hinzukommt, dass es Sinn und Zweck der Jugendförderung ist, Tä-
tigkeiten, welche eine Aussenwirkung haben, zu fördern und nicht rein in-
terne Veranstaltungen, wie statutarische Sitzungen oder Mitglieder- und
Delegiertenversammlungen ohne besonderen thematischen Inhalt. Der
Beilage 3.9 "Delegiertenversammlungen (DV)" des Gesuchsformulars des
Beschwerdeführers (vgl. act. 1/5) ist zu entnehmen, dass an der Delegier-
tenversammlung vom 23./24. April 2010 als Traktandum 8 zwar
Workshops vorgesehen waren, diese jedoch im entsprechenden Protokoll
nicht erwähnt sind, sondern einzig die Diskussion betreffend den Text des
Positionspapiers "Ranking: Stellungnahme des Verband X._______ in
Bezug auf die Gefährdung der Qualität von Hochschulen" aufgeführt wur-
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de. Somit ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob und wie lange an der De-
legiertenversammlung vom 23./24. April 2010 über thematische Inhalte
diskutiert wurde. An der 152. Delegiertenversammlung vom 25. April 2010
wurde neben internen und organisatorischen Angelegenheiten ein-
schliesslich Informationen (Traktandum 2 und 4) über den Text der Sti-
pendieninitiative diskutiert. Am 16./17. Oktober 2010 fand die 153. Dele-
giertenversammlung statt, anlässlich welcher über interne und organisa-
torische Angelegenheiten diskutiert und über den Stand der Stipendienini-
tiative informiert wurde. Eine konkrete Aussenwirkung der drei Delegier-
tenversammlungen ist somit aus den Akten nicht ersichtlich. Die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, wonach weit über 2 Stunden über themati-
sche Inhalte diskutiert wurde, geht daher fehl. Die Vorinstanz berücksich-
tigte somit zu Recht die statutarischen Sitzungen sowie die drei Delegier-
tenversammlungen nicht.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in den Richtlinien werde
nicht festgelegt, dass eine Teilnehmerliste vorliegen müsse (act. 1 Ziff.
4.3).
7.2. Art. 4 Abs. 1 Bst. a der Richtlinien sieht vor, dass Veranstaltungen
berücksichtigt werden, wenn sie von mindestens 10 Teilnehmenden be-
sucht werden und mindestens 75% der Teilnehmenden weniger als 30
Jahre alt sind. Die Vorinstanz verlangt den Nachweis mittels einer Teil-
nehmerliste. Ihr kommt bei der Ausführung der Finanzhilfe betreffend Ju-
gendförderung Ermessensspielraum zu. Das Verlangen einer Teilnehmer-
liste ist zweckmässig, mit geringem Aufwand zu erfüllen und zumutbar.
Der Beschwerdeführer legte keine Beweise vor, wonach das E._______-
Meeting mindestens 10 Teilnehmende besuchten, welche jünger als 30
Jahre alt sind. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach Studenten in
der Regel jünger als 30 Jahre alt seien, mag zutreffen, beweist jedoch
nicht, dass die jeweiligen Teilnehmer tatsächlich jünger als 30 Jahre alt
waren, denn es gibt durchaus Studenten, welche älter als 30 Jahre alt
sind. Bei einem Studium gibt es keine Altersbeschränkungen.
8.
Der Beschwerdeführer bringt nicht substantiiert vor, dass die Sitzungen
der A._______, B._______, C._______ und D._______ zu Unrecht nicht
angerechnet worden seien. Wie die Vorinstanz zurecht festhielt, handelte
es sich hierbei um ordentliche und interne Arbeitssitzungen, welche das
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laufende Geschäft des Beschwerdeführers betrafen. Hinzukommt, dass
an den Arbeitssitzungen A._______, B._______ und C._______ nicht
mindestens 10 Teilnehmende anwesend waren.
9.
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor und es ist vorliegend auch nicht
ersichtlich, dass Publikationen zu Unrecht nicht angerechnet worden wä-
ren.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei überspitzter Formalis-
mus, wenn die Vorinstanz drei Delegiertenversammlungen nicht berück-
sichtigen würde, mit der Begründung, eine Zeitangabe fehle, aus der er-
sichtlich sei, wie lange über thematische Inhalte diskutiert worden sei.
10.2. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsver-
weigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Form-
vorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerecht-
fertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen
stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt
(BGE 120 V 413 E. 4b; SVR 2001 UV Nr. 7 S. 28 E. 3b). Wohl hat das
Bundesgericht immer wieder betont, dass im Rechtsgang prozessuale
Formen unerlässlich sind, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche
Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht
demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalis-
mus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften
durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen
Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in un-
haltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1 mit
Hinweisen; RKUV 1988 U 60 S. 443 E. 2b mit Hinweisen).
11. In Art. 4 Abs. 2 der Richtlinien wird festgehalten, dass Delegiertenver-
sammlungen ohne besonderen thematischen Inhalt nicht berücksichtigt
werden. Ob eine Delegiertenversammlung einen besonderen themati-
schen Inhalt hat oder nicht hängt auch damit zusammen, wie lange wäh-
rend der Delegiertenversammlung über ein besonderes Thema diskutiert
wird, ob dieses Thema als Schwergewicht der Delegiertenversammlung
betrachtet werden kann oder ob nur am Rande über ein Thema der Ju-
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gendförderung diskutiert wurde. Im Weiteren wird in Art. 4 Abs. 3 der
Richtlinien die Punktzahl pro Tag angegeben. Folglich ist die Vorinstanz
darauf angewiesen zu erfahren, wie lange über welche Themen diskutiert
wurde, damit sie die Punktevergabe vornehmen kann, womit das Verlan-
gen einer Zeitangabe gerechtfertigt ist.
12.
12.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe, was die
Punktevergabe betreffe, missbräuchlich und unangemessen gehandelt.
Die Vorinstanz habe ihr Ermessen, falls vom Gericht zugebilligt, in einer
sachfremden und unverhältnismässigen und den Umständen des Falles
nicht gerecht werdenden Art und Weise ausgeübt.
12.2. Wie weiter oben erörtert, entsprach das Verhalten der Vorinstanz
Gesetz, Verordnung und Richtlinien und war sachlich gerechtfertigt. Es ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert
vorgebracht, worin ein Ermessensmissbrauch oder eine Unangemessen-
heit bestehen soll.
13.
Zusammenfassend erweisen sich die vorgebrachten Rügen des Be-
schwerdeführers als unbegründet, womit die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen ist.
14.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
14.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unter-
liegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu
berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die
Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang der
Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller La-
ge der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE; SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.-
reduziert, da das vorliegende Verfahren aufgrund der Konnexität mit dem
Verfahren C-5954/2010 einen geringeren Aufwand verursachte. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- zu ver-
rechnen und der Restbetrag in Höhe von Fr. 800.- ist dem Beschwerde-
führer zurückzuerstatten.
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14.2. Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
15.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 700.- erhoben, welche mit
dem geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1500.- zu ver-
rechnen sind. Fr. 800.- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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