Abtei lung II I
C-4688/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4688/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 gegen
A._______ (geboren [...] 1982) ein Einreiseverbot verhängt hat,
dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 12. Ja-
nuar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass der Gesuchsteller mit Zwischenverfügung vom 12. März 2009 zur
Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfü-
gung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einge-
treten werde,
dass der Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschusses innert
Frist nicht geleistet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht deshalb mit Urteil vom 9. Juni
2009 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten ist,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Juni 2009 sinngemäss um
Wiederherstellung der Frist zur Leistung des einverlangten Kostenvor-
schusses im Sinne von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) ersucht,
dass Art. 24 Abs. 1 VwVG die Wiederherstellung einer Frist erlaubt,
wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter von der Einhaltung der
Frist unverschuldet abgehalten worden ist (materielle Voraussetzung),
binnen 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des
Grundes für das Versäumnis darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt (formelle Voraussetzungen),
dass ein Versäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und weder der Partei noch der Vertretung oder ande-
ren beigezogenen Hilfspersonen eine Nachlässigkeit vorgeworfen wer-
den kann (vgl. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 345),
dass nach Lehre und Rechtsprechung nur solche Gründe als erheblich
zu betrachten sind, die dem Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertre-
ter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner
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Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. u.a.
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 227 ff. mit diversen Hinweisen),
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 26. Juni 2009 geltend
macht, der zu überweisende Betrag sei zwar von seiner Bank zuguns-
ten des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen worden, aufgrund ei-
nes Fehlers sei die Zahlung aber zurückgeweisen worden,
dass der Gesuchsteller zur Untermauerung dieses Vorbringens unter
anderem eine Kopie eines Bankformulars vom 3. April 2009 zu den Ak-
ten reichte,
dass Abklärungen bei der PostFinance ergeben haben, der überwiese-
ne Betrag sei aufgrund einer nicht korrekten International Bank Ac-
count Number (IBAN) nie einem schweizer Konto gutgeschrieben wor-
den,
dass bei der auf dem Bankformular vom 3. April 2009 aufgeführten
IBAN des Empfängers eine Ziffer fehlt, weshalb die Überweisung fehl-
geschlagen ist,
dass der Gesuchsteller dieses Bankformular eigenhändig unterschrie-
ben und somit die Kenntnisnahme des Inhalts bestätigt hat,
dass der Gesuchsteller bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Anga-
ben auf dem Bankformular auf ihre Korrektheit hin hätte überprüfen
und dabei die Fehlerhaftigkeit der IBAN erkennen müssen,
dass der Gesuchsteller somit keine objektiven, unverschuldeten Grün-
de für das Verpassen der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
geltend machen kann, sondern vielmehr seine Nachlässigkeit dazu ge-
führt hat,
dass sich somit das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leis-
tung des einverlangten Kostenvorschusses als unbegründet erweist
und deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die aufgelaufenen Kosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
Fr. 250.-- festzusetzen sind (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kosten-
vorschusses wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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