B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4690/2017
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 20. Juni 2017.
C-4690/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene, verheiratete A._______ (im Folgenden: Versicherte o-
der Beschwerdeführerin) verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft und
wohnt in Deutschland. Ab dem 1. Februar 2009 arbeitete sie in ihrer Eigen-
schaft als Grenzgängerin bei der B._______ als Fleischverkäuferin (übli-
cher Arbeitsort: […]). Nachdem sie seit dem 16. Februar 2015 aus gesund-
heitlichen Gründen nicht mehr gearbeitet hatte, meldete sie sich am 7. Ok-
tober 2015 bei der IV-Stelle des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-
Stelle C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversiche-
rungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vo-
rinstanz] 2 bis 4, 8.2 S. 3, 9, 13).
B.
Daraufhin erhielt sie von der IV-Stelle C._______ im Rahmen der Mitteilung
vom 15. Dezember 2015 Beratung und Unterstützung bei der beruflichen
Integration (act. 18); der darauf bezugnehmende Erstbericht Eingliede-
rungsberatung datiert vom 4. Februar 2016 (act. 22). In Kenntnis der Be-
richte der Dres. med. D._______, Fachärztin für Rechtsmedizin, und
E._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 14.
Januar und 28. April 2016 (act. 23 und 27) und nachdem die Versicherte
vom 4. bis 23. April 2016 in der Klinik F._______ in (…) hospitalisiert war
(act. 30), sprach ihr die IV-Stelle C._______ am 5. Mai 2016 Frühinterven-
tionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings zu (act. 28).
Nachdem diese Massnahmen am 7. Juni 2016 bis Ende Juni 2016 verlän-
gert worden waren (act. 34), gab Dr. med. G._______, Facharzt für ortho-
pädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst
(im Folgenden: RAD) am 18. Juni 2016 eine Stellungnahme ab (act. 37).
Am 11. Juli 2016 ging der von der Durchführungsstelle des IV-Aufbautrai-
nings erstellte, undatierte Bericht bei der IV-Stelle C._______ ein (act. 39).
C.
In der Folge wurde die Versicherte auftrags des zuständigen Krankenver-
sicherers medizinisch begutachtet. In Kenntnis des psychiatrischen Gut-
achtens von Dr. med. H._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Psy-
chiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2016 (act. 44) und der
rheumatologischen Expertise von Dr. med. I._______, Facharzt für Rheu-
matologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 11. August 2016
(act. 45) sowie des Abschlussberichts Integration vom 21. Oktober 2016
C-4690/2017
Seite 3
(act. 47) stellte die IV-Stelle C._______ der Versicherten mit Vorbescheid
vom 28. Oktober 2016 den Abschluss der beruflichen Massnahmen und
betreffend die Rente eine separate Verfügung in Aussicht (act. 48); die ent-
sprechende, von der IV-Stelle C._______ vorbereitete Verfügung der IV-
STA datiert vom 20. Dezember 2016 (act. 60 bis 62).
D.
Nach Vorliegen weiterer Akten des Krankenversicherers (act. 57 und 58)
und medizinischer Dokumente – unter anderem des am 6. Dezember 2016
bei der IV-Stelle C._______ eingegangenen Verlaufsberichts der Dres.
med. D._______ und E._______ (act. 59), des Austrittsberichts des Kan-
tonsspitals J._______ vom 1. Dezember 2016 betreffend die vom 3. bis 8.
Oktober 2016 stattgefundene Hospitalisation (act. 64) sowie des Berichts
von Med. pract. K._______ vom 20. Februar 2017 (act. 65) – nahm Dr.
med. G._______ vom RAD am 10. März 2017 erneut Stellung (act. 67).
Daraufhin erliess die IV-Stelle C._______ am 7. April 2017 einen Vorbe-
scheid, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Rentenbe-
gehrens in Aussicht stellte (act. 68). Nachdem die Versicherte hiergegen
am 14. April 2017 ihre Einwendungen vorgebracht hatte (act. 69), gab Dr.
med. G._______ vom RAD am 24. April 2017 eine weitere Beurteilung ab
(act. 72). Nachdem er am 15. Mai 2017 auch zu der substitutionsbedürfti-
gen, postmenopausalen Osteoporose (act. 73 bis 76) und am 13. Juni 2017
zum Bericht von Dr. L._______ vom 2. Juni 2017 Stellung genommen hatte
(act. 79 bis 81), erliess die IVSTA am 20. Juni 2017 eine dem Vorbescheid
vom 7. April 2017 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act. 82 und 83;
act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1 Beilage 2).
E.
Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth
Tribaldos, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 21. August
2017 Beschwerde erheben und beantragen, 1) es sei die Verfügung vom
20. Juni 2017 aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die
gesetzlichen Versicherungsleistungen, namentlich eine IV-Rente von min-
destens 40 %, zu erbringen; 2) eventualiter sei ein medizinisches Gutach-
ten durch das Gericht in Auftrag zu geben; 3) subeventualiter sei die Ange-
legenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine
unabhängige verwaltungsexterne medizinische Begutachtung durchzufüh-
ren (B-act. 1).
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst vorbrin-
gen, bei den von der Vorinstanz als Entscheidgrundlage herangezogenen
C-4690/2017
Seite 4
Gutachten der Dres. med. I._______ und H._______ handle es sich um
Parteigutachten, womit diesen nicht der Beweiswert eines verwaltungsex-
ternen Gutachtens zukommen könne. Das Abstellen auf diese beiden Gut-
achten verletze das rechtliche Gehör sowie die Vorgaben des fairen Ver-
fahrens. Die Dres. med. I._______ und H._______ hätten sich nicht an-
satzweise mit dem Abschlussbericht der beruflichen Abklärungen befasst,
was eine Verletzung der Abklärungspflicht darstelle. Die beiden Gutachten
seien damit offenkundig nicht beweiskräftig. Vielmehr sei auf die überzeu-
gende Meinung der behandelnden Ärzte abzustellen, welche sich überdies
mit der Einschätzung der Betreuer des Belastbarkeitstrainings decken wür-
den. Die Beschwerdeführerin sei demnach ab Februar 2015 zu 100 % ar-
beitsunfähig und habe damit nach Ablauf der Wartezeit Anspruch auf eine
Rente. Die beiden Gutachten hätten sich zudem nicht an die Qualitätsleit-
linien für psychiatrische Gutachten gehalten. Die Würdigung der Berichte
der behandelnden Ärzte und des Abschlussberichts des Aufbautrainings
liessen keinen anderen Schluss zu, als dass die Meinungen des RAD-Arz-
tes und der beiden Gutachter nicht zu überzeugen vermöge. Vorliegend
könne die medizinische Aktenlage nicht als vollständig betrachtet werden.
Ebenfalls sei der behauptete Einfluss von psychosozialen Belastungsfak-
toren bisher ungenügend abgeklärt worden. Weiter seien die Wechselwir-
kungen der verschiedenen Störungen und Einschränkungen nicht disku-
tiert und gewürdigt worden. Vorliegend seien keine invaliditätsfremden
Gründe ersichtlich, welche derart ausgeprägt erschienen, dass deshalb
ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden könnte, der festge-
stellte Gesundheitsschaden sei invalidenversicherungsrechtlich nicht rele-
vant.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2017 forderte die Instruktionsrich-
terin die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nicht-
eintreten auf die Beschwerde) auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3);
dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nach (B-act. 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2017 verwies die Vorinstanz auf
die von ihr eingeholte Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 27. Ok-
tober 2017 – in welcher auf die Akten und Unterlagen sowie die Ausführun-
gen und Begründungen im Verwaltungsverfahren verwiesen worden war –
und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
C-4690/2017
Seite 5
H.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Oktober 2017 schloss die Instruk-
tionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 8). In der Folge ging im Rahmen
der prozessleitenden Verfügung vom 31. Januar 2018 (B-act. 10) ein Dop-
pel der von der Beschwerdeführerin unaufgefordert eingereichten Eingabe
vom 26. Januar 2018 (B-act. 9) zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz.
I.
In ihrer Duplik vom 16. Februar 2018 verwies die Vorinstanz auf die Stel-
lungnahme der IV-Stelle C._______ vom 19. Februar 2018 und beantragte
weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2018 wurde der Schriften-
wechsel erneut geschlossen (B-act. 12).
K.
In der Beilage des Schreibens vom 13. März 2019 liess die Beschwerde-
führerin das deutsche Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
vom 1. März 2019 nachreichen (B-act. 15); eine Zustellung an die
Vorinstanz erübrigte sich, da diese vom Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin direkt mit einer Kopie dieses Gutachtens bedient worden war (B-
act. 16).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen weiter einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
C-4690/2017
Seite 6
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit es die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2017
(act. 82 und B-act. 1 Beilage 2) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art.
59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-
fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend,
dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2017 (act. 82 und B-act. 1 Beilage
2), mit welcher der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgewiesen
worden ist. Aufgrund der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und de-
ren Begründung ist streitig und zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung
vom 20. Juni 2017 rechtmässig ist resp. die Beschwerdeführerin Anspruch
auf eine IV-Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz
C-4690/2017
Seite 7
den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und
gewürdigt hat oder ob eine medizinische Begutachtung zu veranlassen ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über die deutsche Staatsbürgerschaft
und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden:
FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung ge-
mäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die
Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Ände-
rung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (20. Juni 2017) finden vorliegend
die am 1. April 2012 in Kraft getretenen und per 1. Januar 2015 revidierten
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit (SR 0.831.109.268.1, inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11, inkl. Änderungen per 1. Januar
2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha-
ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung)
nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
C-4690/2017
Seite 8
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. Juni 2017 in Kraft stan-
den (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fas-
sung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch sol-
che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
2.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. auch E. 2.5
hiernach) und beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorge-
sehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat, d.h. während mindestens dreier Jahre
(Art. 36 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren AHV/IV-Beiträge geleistet (act. 5), so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung erfüllt ist.
2.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
C-4690/2017
Seite 9
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei
langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist
der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG).
2.6 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7
ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so-
wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be-
fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann
anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti-
gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V
281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht
gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den
der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Ent-
scheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens
nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine
objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichti-
gung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106
E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da-
mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun-
gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung al-
len guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv
bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2014 IV Nr. 2
S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person
trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit
auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies
ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V
279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
C-4690/2017
Seite 10
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). Gemäss Art. 28
Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derje-
nige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine
halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein sol-
cher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gelten-
den Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben,
soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend gegeben (vgl. Art. 7
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichts (bis Ende Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungs-
gericht [EVG]) stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
275 E. 6c).
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be-
urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden kön-
nen (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4). Sache des (begutachtenden)
Mediziners ist es zunächst, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit
den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung
der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf
die Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine
Aufgabe, wofür Verwaltung und Gerichte nicht kompetent sind. Bei der Fol-
genabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für
C-4690/2017
Seite 11
die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende
Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsun-
fähigkeit Stellung, d.h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer
Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztli-
chen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden kön-
nen. Nötigenfalls sind, in Ergänzung der medizinischen Unterlagen, für die
Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens die Fachperso-
nen der beruflichen Integration und Berufsberatung einzuschalten (BGE
140 V 193 E. 3.2). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgabenbereich
des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern,
da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von
erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unab-
hängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-
tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag-
gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen
Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Unab-
hängig davon, ob es sich um eine nachweisliche organische Pathologie
oder um ein unklares Beschwerdebild handelt, setzt eine Anspruchsbe-
rechtigung stets eine nachvollziehbare ärztliche Beurteilung der Auswir-
kungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
voraus. Dabei können – insbesondere unklaren Beschwerdebildern inhä-
rente – Abklärungs- und Beweisschwierigkeiten die Berücksichtigung wei-
C-4690/2017
Seite 12
terer Lebens- und Aktivitätsbereiche wie etwa Freizeitverhalten oder fami-
liäres Engagement erfordern, um das Ausmass der Einschränkungen zu
plausibilisieren, wobei auch fremdanamnestische Angaben zu berücksich-
tigen sind. Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen
Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern
(BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine
ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290
E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Par-
tizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denje-
nigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits-
beeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den
Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose
gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und an-
hand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können gel-
tend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibili-
tätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2).
Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich der erforder-
lichen ärztlichen Qualifikationen (vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_736/2009
vom 26. Januar 2010 E. 2.1), haben sie einen vergleichbaren Beweiswert
wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Eine von
anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beur-
teilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es
gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem
Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung
abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist
eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage
der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel-
lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137
V 210 E. 6.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a).
Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach-
personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arz-
tes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auf-
tragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel
auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten
anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen
C-4690/2017
Seite 13
haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung
veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 - 4.6).
3.
Mit Blick auf den deutschen Rentenbescheid vom 20. September 2017 (B-
act. 9 Beilage 1), mit welchem der Beschwerdeführerin eine vom 1. Januar
2016 bis 31. Dezember 2018 befristete Rente zufolge voller Erwerbsmin-
derung zugesprochen wurde, ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin daraus grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, denn
ihr allfälliger Rentenanspruch bestimmt sich alleine aufgrund der schwei-
zerischen Bestimmungen (vgl. jedoch E. 4.2.4 hiernach). Es besteht für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die Fest-
stellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte bezüg-
lich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.4 und
AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2), und aus dem Ausland
stammende Beweismittel unterliegen der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil des BVGer C-3377/2016 vom 28. März 2017 E. 4 mit Hin-
weisen; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V 351
E. 3a).
4.
Die Vorinstanz stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 20. Juni 2017 (act. 82 und B-act. 1 Beilage 2) betreffend
den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit insbesondere auf die vom zuständigen Krankenversi-
cherer in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. med. I._______, Facharzt
für Rheumatologie sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
11. August 2016 (act. 45) und von Dr. med. H._______, Fachärztin für Psy-
chiatrie und Psychotherapie sowie Allgemeinmedizin (act. 44), vom 6. Sep-
tember 2016 sowie auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med.
G._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom
10. März (act. 67), 24. April (act. 72), 15. Mai (act. 76) und 13. Juni 2017
(act. 81). Diese medizinischen Akten sind im Folgenden teilweise – wie
auch weitere ärztliche Dokumente – zusammengefasst wiederzugeben
und einer Würdigung zu unterziehen. Anhand dieser medizinischen Akten
sowie weiterer Dokumente ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin einen (befristeten oder unbefristeten) Rentenanspruch hat resp.
ob die materiellen, kumulativen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 28
Abs. 1 Bst. a bis c IVG (vgl. zum kumulativen Charakter von Art. 28 Abs. 1
Bst. a bis c IVG bspw. Urteil des BGer 9C_942/2015 vom 18. Februar 2016
C-4690/2017
Seite 14
E. 3.1) und Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
erfüllt sind (vgl. E. 2.7 hiervor).
4.1
4.1.1 Dr. med. I._______, Facharzt für Rheumatologie sowie Physikalische
Medizin und Rehabilitation, diagnostizierte in seinem Gutachten vom
11. August 2016 (act. 45) einen Weichteilrheumatismus im Sinne von ge-
neralisierter Fibromyalgie, eine Panalgie (Schmerzen von Kopf bis Fuss),
eine Myoarthropathie der Kiefergelenke (im Rahmen des Weichteilrheuma-
tismus), migräneartige Kopfschmerzen bei Spannungskopfschmerzen
(häufig bei Weichteilrheumatismus), ein lumbovertebrales Syndrom infolge
muskulärer Verspannung und im Hintergrund diskrete degenerative Verän-
derungen (HLAB27 negativ), eine postmenopausale Osteoporose (wurde
bereits substantiiert), ein chronischer Nikotinabusus sowie eine psychoso-
ziale Belastung am Arbeitsplatz (Mobbingform gemäss Angaben der Versi-
cherten). Weiter führte Dr. med. I._______ aus, von den erwähnten Diag-
nosen seien in erster Linie die generalisierte Schmerzsymptomatik und die
Migräneattacken die Hauptbefunde, welche die Arbeitsfähigkeit beeinfluss-
ten. In diesem Fall und da es sich um eine recht multifaktorielle Problematik
handle, die zum Weichteilrheumatismus geführt habe, bestehe eine
20%ige Leistungsminderung in der von der Versicherten beschriebenen
Tätigkeit. Diese Einschätzung sollte unbedingt nach drei, spätestens nach
sechs Monaten revidiert werden mit dem Ziel, eine Wiedererlangung der
vollen Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Man sei auch der Auffassung, dass
eine rasche berufliche Reintegration einen Teil der Behandlung und der
Heilung darstelle. Die Erfahrung habe gezeigt, dass Fibromyalgie-Patien-
ten nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit sehr schwer reintegrierbar
seien. Diesen Eindruck habe die Versicherte gemacht. Die Diskussion mit
ihr bezüglich Wiederaufnahme der Tätigkeit sei für sie beinahe ein Grund
für eine „Re-Erkrankung“ gewesen. Er, Dr. med. I._______, schliesse sich
den Meinungen der bisherigen Untersuchern an, dass eine Umplatzierung
in eine Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber im Bereich der Verpackung o-
der als Kontrolleurin, Lageristin, Rezeptionistin, Telefonistin, etc. möglichst
rasch erreicht werden sollte. Die Willensanstrengung, eine entsprechende
Tätigkeit nach ihrem Ermessen zu suchen, sei dieser Versicherten zumut-
bar. Die generalisierte Schmerzsymptomatik werde durch wiederholte Un-
tersuchungen nicht besser. Gerade bei solchen Betroffenen mit schwacher
Persönlichkeitsstruktur entwickle sich rasch eine Krankheitsüberzeugung,
was die Reintegration wiederum erschwere. Die Schmerzsymptomatik sei
C-4690/2017
Seite 15
aber überwindbar, sobald die Versicherte in einem für sie harmonisch lau-
fenden Betrieb arbeite, ohne das Gefühl zu haben, gemobbt zu werden.
4.1.2 Dr. med. H._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
sowie Allgemeinmedizin, führte in ihrer Expertise vom 6. September 2016
(act. 44) zusammengefasst aus, im Rahmen der gutachterlichen Untersu-
chung sei ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden.
Es werde bei der Versicherten aktuell keine psychiatrische Diagnose mit
eigenständigem Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ge-
stellt. Auch retrospektive für die Vergangenheit sei eine psychiatrische Stö-
rung mit eigenständigem anhaltendem Krankheitswert nicht ausgewiesen.
Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung hätten nicht
vorgelegen, und auch die Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. Auch liege
keine ängstliche Verarbeitung der Schmerzen oder eine andere pathologi-
sche Schmerzverarbeitung vor. Es habe keine typische Symptomatologie
für eine depressive Störung ausgemacht werden können. Bei der Versi-
cherten seien die Rückenbeschwerden oder aber der Arbeitsplatzkonflikt
oder möglicherweise beides offensichtlich als Auslöser für eine Anpas-
sungsstörung zu interpretieren. Gemäss ICD-10 sowie den Lehrmeinun-
gen würden allerdings nur einschneidende Lebensereignisse von erhebli-
cher oder aussergewöhnlicher Schwere als Auslöser für eine Anpassungs-
störung gewertet. Somit könne die attestierte Diagnose einer Anpassungs-
störung retrospektive gutachterlich nicht bestätigt werden. Die Arbeitsfä-
higkeit betrage aus rein psychiatrischer Sicht grundsätzlich 100 % in der
zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Verkäuferin/Mitarbeiterin oder in einer
ähnlichen Tätigkeit. Aus psychiatrischer Sicht seien der Versicherten sämt-
liche Tätigkeiten zu 8.5 Stunden pro Tag an 5 Tagen der Woche zumutbar,
ohne dass ein möglicher Arbeitsplatz besonderen Anforderungen genügen
müsste. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit. Als krank-
heitsfremde Gründe würden unmissverständlich Probleme und zwischen-
menschliche Diskrepanzen am Arbeitsplatz genannt.
4.1.3 Unter anderem in Kenntnis des Berichts von med. pract. K._______
vom 20. Februar 2017 (act. 65 S. 1 bis 5), des Verlaufsberichts der Dres.
med. D._______, Fachärztin für Rechtsmedizin, und E._______, Facharzt
für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankun-
gen, vom 2. Dezember 2016 (act. 59) sowie des Austrittberichts des Kan-
tonsspitals J._______ vom 1. Dezember 2016 (act. 64) führte Dr. med.
G._______ vom RAD am 10. März 2017 zusammengefasst aus, weder ak-
tuell noch retrospektiv habe eine psychiatrische Störung vorgelegen. Nach
dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. I._______ könne auch
C-4690/2017
Seite 16
auf somatischem Gebiet nicht mehr von einem Gesundheitsschaden mit
bleibender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit ausgegangen werden. In dieser Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit bei
80 %. Die 20%ige Einschränkung bestehe seit dem 11. August 2016 und
sei am ehesten mit einem erhöhten Pausenbedarf zu begründen. In einer
leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act.
67).
4.1.4 Nachdem die Versicherte im Rahmen ihrer Einwendungen weitere
Arztberichte von med. pract. K._______ vom 7. September 2015 und Dr.
med. E._______ vom 9. März 2016 eingereicht hatte (act. 69), hielt der
RAD-Arzt Dr. med. G._______ am 24. April 2017 an seiner bisherigen Auf-
fassung fest (act. 72).
4.1.5 Nach Vorliegen der von Dr. med. L._______, Facharzt für Orthopä-
die, durchgeführten Messungen der Knochendichte (act. 74) führte Dr.
med. G._______ am 15. Mai 2017 aus, die neu erhaltenen Informationen
bzw. medizinischen Akten vermöchten seine Beurteilung vom 24. April
2017 nicht zu beeinflussen. Daran ändere auch der Bericht von Dr. med.
L._______ vom 2. Juni 2017 (act. 79) nichts, wie Dr. med. G._______ in
seiner Stellungnahme vom 13. Juni 2017 festhielt (act. 81).
4.2
4.2.1 Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehe-
nen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten der Dres. med.
I._______ und H._______ vom 11. August 2016 (act. 45) und 6. September
2016 (act. 44) kommt rechtsprechungsgemäss kein erhöhter Beweiswert
(vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4), sondern bloss der Beweiswert versicherungs-
interner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des BGer 8C_71/2016 vom E.
5.3 mit Hinweis). Insofern genügen bereits geringe Zweifel im Hinblick auf
die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen der Dres. med.
I._______ und H._______, um den Beweiswert entscheidend zu schmä-
lern. Obwohl die Expertisen umfassend sind, auf allseitigen Untersuchun-
gen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, sind – wie nachfolgend zu
zeigen ist – solche Zweifel vorhanden, weshalb die Gutachten der Dres.
med. I._______ und H._______ für den vorliegenden Fall keine rechts-
genügliche Entscheidgrundlage bilden und darauf nicht abgestellt werden
kann (vgl. BGE 125 V 351). Wie bei diesen vom Krankenversicherer in Auf-
trag gegebenen Gutachten genügen ebenfalls bereits geringe Zweifel im
C-4690/2017
Seite 17
Hinblick auf die Beurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. G._______, Fach-
arzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, damit weitere Abklä-
rungen an die Hand zu nehmen sind. Da sich der RAD-Arzt Dr. med.
G._______ in seinen Berichten im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG vom
10. März (act. 67), 24. April (act. 72), 15. Mai (act. 76) und 13. Juni 2017
(act. 81) grösstenteils auch auf die Gutachten der Dres. med. I._______
und H._______ stützte, können diese Stellungnahmen in medizinischer
Hinsicht ebenfalls keine rechtsgenügliche Entscheidgrundlage bilden:
4.2.2 Während der Rheumatologe Dr. med. I._______ in seiner Expertise
vom 11. August 2016 unter anderem einen Weichteilrheumatismus im Sinn
von generalisierter Fibromyalgie diagnostizierte (act. 45), führte der RAD-
Arzt Dr. med. G._______ in seiner Beurteilung vom 24. April 2017 (act. 72)
aus, diese Diagnose sei von ihm nicht akzeptiert worden. Die dafür in sei-
ner früheren Beurteilung vom 10. März 2017 (act. 67) gelieferte Begrün-
dung kann mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. I._______, wonach
die Untersuchung eine Myoarthropathie beider Kiefergelenke gezeigt und
er im Rahmen der Untersuchung an allen klassischen Stellen Tenderpoints
gefunden habe und die Quantität und Qualität dieser eindeutig auf einen
Weichteilrheumatismus im Sinne von generalisierter Fibromyalgie deuten
würde, nicht rechtsgenüglich nachvollzogen werden. Aufgrund des Um-
stands, dass die Beschwerdeführerin ab dem 16. Februar 2015 (vgl. Bst.
A. hiervor) nicht mehr gearbeitet hatte, und mit Blick auf die Schilderungen
von Dr. med. I._______, wonach Fibromyalgie-Patienten erfahrungsge-
mäss nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit sehr schwer zu reintegrieren
seien und die Versicherte diesen Eindruck gemacht habe, lässt sich auch
die von ihm attestierte und prognostizierte volle Arbeitsfähigkeit mit einer
20%igen Leistungsminderung nicht rechtsgenüglich nachvollziehen.
4.2.3 Zwar lassen eine oder mehrere Diagnosen für sich alleine genommen
keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Ar-
beitsfähigkeit zu (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4 mit Hinweisen), und es kann
auf eine (weitere) psychiatrische Begutachtung im Rahmen der Abklärun-
gen verzichtet werden, wenn sich in den medizinischen Akten keine An-
haltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert (mehr) finden;
andernfalls muss aber im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz eine
psychiatrische Expertise eingeholt werden (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 117 V
287; vgl. auch E. 2.8 hiervor). Solche Anhaltspunkte sind vorliegend gege-
ben, und es bestehen hinsichtlich der ärztlicherseits gestellten Diagnosen
in rein psychisch-psychiatrischer Hinsicht mehrere Unklarheiten. Während
C-4690/2017
Seite 18
die Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. med. H._______ in ihrem Gut-
achten vom 6. September 2016 die Auffassung vertrat, dass aktuell keine
psychiatrische Diagnose mit eigenständigem Krankheitswert mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, wurden in den Aus-
trittsberichten des Kantonsspitals J._______ vom 24. April und 1. Dezem-
ber 2016 (act. 65 S. 6 bis 12) unter anderem eine chronische Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie
eine Anpassungsstörung mit depressiv-vegetativen Anteilen (ICD-10:
F43.2) diagnostiziert. Zwar setzte sich Dr. med. H._______ mit der gestell-
ten Diagnose der Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) ausführlich ausei-
nander und vertrat die Auffassung, dass gemäss ICD-10 sowie der Lehre
einschneidende Lebensereignisse von erheblicher und aussergewöhnli-
cher Schwere als Auslöser für eine Anpassungsstörung gewertet würden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei der Anpassungsstörung
gemäss ICD-10: F43.2 um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emo-
tionaler Beeinträchtigung handelt, die im Allgemeinen soziale Funktionen
und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach
einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Leben-
sereignissen auftreten. Die Belastung kann auch in einer Krise bestehen
(abrufbar unter ; zuletzt besucht am 26. März 2019). Mit
Blick auf die Definition der Anpassungsstörung gemäss ICD-Codierung
sind die Ausführungen von Dr. med. H._______ nur teilweise nachvollzieh-
bar, weshalb auch diesbezüglich weiterer Abklärungsbedarf besteht. Wei-
ter merkte Dr. med. H._______ gutachterlich an, in der Vergangenheit sei
niemals eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und attestiert
worden. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Austrittsberichten des
Kantonsspitals J._______ vom 27. April und 1. Dezember 2016, in welchen
als erste Diagnose eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) gestellt wurde, denn diese Diag-
nose stellt eine Präzisierung der unter der ICD-Codierung ICD-10: F45 ge-
nannten und aufgelisteten somatoformen Störungen dar (vgl. www.icd-
; zuletzt besucht am 26. März 2019). Unter diesen Umständen sind
– obwohl seitens des Kantonsspitals J._______ die Berücksichtigung der
von der Rechtsprechung als anerkannter Standard für eine sachgerechte
und rechtsgleiche (versicherungs-)psychiatrische Begutachtung bezeich-
neten "Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössi-
schen Invalidenversicherung" der Schweizerischen Gesellschaft für Psy-
chiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 (vgl. hierzu BGE
140 V 260 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen) nicht rechtsgenüglich erstellt
ist – weitere, Klarheit schaffende medizinische Abklärungen unabdingbar.
C-4690/2017
Seite 19
4.2.4 Im Weiteren besteht auch ein Widerspruch zwischen der Auffassung
der Dres. med. H._______, I._______ und G._______ und dem Resultat
des IV-Aufbautrainings, in welchem die Beschwerdeführerin – nach Ab-
bruch des am 25. Januar 2016 begonnenen Arbeitsversuchs (act. 33.3 und
47) – vom 17. Mai bis 30. Juni 2016 weilte. Anlässlich des diesbezüglichen
Standortgesprächs vom 17. Juni 2016 wurde übereinstimmend festgestellt,
dass die körperlichen Belastungen (ständige Schmerzen aufgrund kumu-
lierender Diagnosen) im Training nicht reduziert werden konnten und nach
der Trainingsphase festgestellt werden musste, dass nicht der Druck an
der früheren Arbeitsstelle, sondern die gesundheitliche Situation der Versi-
cherten generell eine deutliche Leistungsreduktion verursachte, und das
Pensum von drei Stunden nur mit grosser Mühe und in einer Trainingssitu-
ation mit Wechselbelastung und Möglichkeit für Pausen umgesetzt werden
konnte. Eine Vermittelbarkeit in den ersten Arbeitsmarkt wurde der Be-
schwerdeführerin nicht attestiert. Aufgrund der Schmerzsituation musste
diese berufliche Massnahme beendet werden, und es konnte keine Basis
für eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz geschaffen werden
(act. 39 und 47). Aufgrund dieser Abklärungsresultate und mit Blick auf die
rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammen-
arbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist dem Bericht der
Durchführungsstelle vom 8. Juli 2016 (act. 39) nicht jegliche Aussagekraft
für die Beurteilung abzusprechen. Da die medizinische Einschätzung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Dres. med. H._______, I._______ und
G._______ in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu den Resulta-
ten des IV-Aufbautrainings steht, vermag dies ernsthafte Zweifel an den
ärztlichen Annahmen zu begründen, zumal auch der deutsche Rentenbe-
scheid vom 20. September 2017 (B-act. 9 Beilage 1) mit den Ergebnissen
des IV-Aufbautrainings grösstenteils kongruent zu sein scheint (vgl. hierzu
jedoch E. 3. hiervor). Unter diesen Umständen ist das Einholen einer klä-
renden, ihrerseits den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden me-
dizinischen Stellungnahme unabdingbar (vgl. hierzu Urteil des BGer
9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis).
4.2.5 Mit Blick auf die psychisch-psychiatrische Seite ist nebst dem vorste-
hend Dargelegten schliesslich auch auf die aktuelle bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu verweisen. Gemäss dieser erfolgt die Prüfung, ob ein
psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu
bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters
(BGE 143 V 418 E. 7 und BGE 141 V 281 E. 4.1). Die Anerkennung eines
rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktio-
C-4690/2017
Seite 20
nellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An-
spruchsgrundlage im Einzelfall anhand von Standardindikatoren schlüssig
und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6), wobei dies unter anderem auch
für die vom Kantonsspital J._______ diagnostizierte chronische Schmerz-
störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und
die von Dr. med. I._______ genannte generalisierte Fibromyalgie (siehe
dazu im Detail BGE 137 V 64 E. 4.2) gilt (zu den depressiven Störungen
vgl. BGE 143 V 418 E. 7.2). Da im vorliegenden Fall bisher keine solche
Prüfung stattgefunden hatte, kann auch nicht per se im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 136 I 229 E. 5 und 131 I 153
E. 3; SVR 2007 IV Nr. 45 S. 149 E. 4; Urteil des BGer I 9/07 vom 9. Februar
2007 E. 4) davon ausgegangen werden, dass betreffend die bei der Be-
schwerdeführerin vorliegenden Beschwerden von einer zusätzlichen, me-
dizinisch nachvollziehbar und schlüssig begründeten Expertise keine ver-
wertbaren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu den Diagnosen und zum
Grad der Arbeitsunfähigkeit – obwohl retrospektive Beurteilungen der Ar-
beitsunfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begutachtungen des-
halb erhöhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer
C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis) – zu erwarten
sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5
mit Hinweisen). Zwar würden die nach altem Verfahrensstandard eingehol-
ten Expertisen der Dres. med. H._______ und I._______ rechtsprechungs-
gemäss nicht per se ihren Beweiswert verlieren (vgl. hierzu BGE 141 V 281
E. 8). Da diese jedoch gemäss den vorstehenden Erwägungen nicht
rechtsgenüglich Aufschluss geben über die Diagnosen und – damit verbun-
den – das Ausmass und die Dauer der während den vergangenen Jahren
vorliegenden Arbeits- und Leistungsunfähigkeit, reicht eine bloss punktu-
elle Ergänzung und Klarstellung dieser Expertisen nicht aus. Vielmehr ist
eine neue umfassende medizinische Begutachtung in die Wege zu leiten,
welche sich rechtsgenüglich zu den vorliegenden Diagnosen äussert und
welche die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in
Einklang mit der neu geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regel-
fall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht.
4.2.6 Betreffend die ebenfalls der freien Beweiswürdigung des Gerichts un-
terliegenden Berichte (vgl. Urteil des BVGer C-6398/2009 vom 18. Mai
2012 E. 2.1; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung vgl. BGE 125 V
351 E. 3a) von med. pract. K._______ vom 7. September 2015 (act. 69 S.
3 bis 4) und Dr. med. E._______ vom 10. Juni 2015 (act. 57 S. 16 und 17),
29. Juli 2015 (act. 65 S. 21 bis 22), 12. und 18. November 2015 (act. 11
C-4690/2017
Seite 21
und 65 S. 17 bis 18), 14. Januar 2016 (act. 23), 9. März 2016 (act. 69 S. 5
bis 6), 28. April 2016 (act. 27) und 2. Dezember 2016 (act. 59) ist schliess-
lich darauf hinzuweisen, dass sich der Behandlungsauftrag des therapeu-
tisch tätigen (Fach-)Arztes vom Begutachtungsauftrag des amtlich bestell-
ten fachmedizinischen Experten unterscheidet (vgl. hierzu SVR 2017 IV Nr.
49 S. 148 E. 5.5, SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.3, SVR 2008 IV Nr. 15 S.
44 E. 2.2.1). Insofern kann auf die von ihnen attestierten Arbeits- und Leis-
tungsunfähigkeiten nicht vorbehaltlos abgestellt werden. Im Bericht vom
20. Februar 2017 sah sich med. pract. K._______ schliesslich ausser-
stande, zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit Stellung zu nehmen, da
er die Beschwerdeführerin schon lange nicht mehr gesehen hatte (act. 65
S. 1 bis 5). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche weitere ärzt-
liche Dokumente keine resp. keine rechtsgenüglichen Angaben zur Arbeits-
und Leistungsfähigkeit enthalten (act. 57 S. 7 bis 15 und S. 18 bis 32, 65
S. 13 bis 16, 19, 23 bis 25 und 28 bis 48).
5.
Nach dem vorstehend Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt wurde (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG), indem sich der ge-
sundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit mit Blick auf die aktuelle bundesge-
richtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 418, 143 V 409 und 141 V 281) und
aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht schlüssig und zuverlässig beur-
teilen lässt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.8
hiervor). Die Gutachten der Dres. med. H._______ und I._______ und die
Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. G._______ sowie weitere ak-
tenkundige medizinische Berichte vermögen keine abschliessenden Beur-
teilungsgrundlagen zu bilden, sondern geben Anlass zu weitergehenden
Abklärungen. Diese haben mit Blick auf die Möglichkeit des Zusammenwir-
kens von physischen und psychischen Beschwerden interdisziplinär zur er-
folgen (vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008
E. 6.2.2 mit Hinweisen). Eine Rückweisung der Sache in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung der Auswirkungen sämtlicher Leiden auf die Arbeits-
resp. Leistungsfähigkeit anlässlich einer umfassenden medizinischen Be-
gutachtung durch entsprechend ausgebildete Fachärztinnen und/oder
Fachärzte in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Psychotherapie und
Rheumatologie – oder in weiteren, durch die Experten oder Expertinnen zu
bestimmenden Disziplinen (vgl. hierzu BGE 139 V 349 E. 3.3) – in der
Schweiz ist unter den gegebenen Umständen notwendig und aufgrund der
C-4690/2017
Seite 22
aktuellen Bundesgerichtsrechtsprechung auch möglich. Der Grund für die
Rückweisung an die Vorinstanz liegt insbesondere auch im Umstand, dass
mit Blick auf Praxisänderungen des Bundesgerichts eine Verlagerung der
Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sach-
lich nicht wünschbar ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.2). Im Rahmen der not-
wendigen polydisziplinären medizinischen Begutachtung, welche die An-
forderungen gemäss BGE 137 V 210 zu erfüllen hat, sind sämtliche bisher
verfassten ärztlichen Berichte – auch der nach Verfügungserlass datie-
rende der Radiologin Dr. med. M._______ vom 18. Juli 2017 (B-act. 1 Bei-
lage 4) sowie das deutsche Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürf-
tigkeit vom 1. März 2019 (B-act. 15; vgl. auch B-act. 16) – von den Exper-
tinnen und/oder Experten zu würdigen. Da Diagnosen unerlässliche Vo-
raussetzung für eine abschliessende Beurteilung bilden, haben sich die
Gutachterinnen und Gutachter mit den abweichenden Diagnosestellungen
und Widersprüchlichkeiten auseinanderzusetzen und sich nach festste-
henden Diagnosen zur Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit resp. zu den vor-
handenen Einschränkungen der Beschwerdeführerin in der angestammten
und in einer leidensadaptierten Erwerbtätigkeit mit Hilfe der heranzuzie-
henden, im Fokus stehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281
zu äussern.
6.
Nach neuer Ermittlung des vollständigen und richtigen medizinischen
Sachverhalts hat die Vorinstanz – falls angezeigt – auch einen Einkom-
mensvergleich durchzuführen und abzuklären, ob und in welchem Aus-
mass die Beschwerdeführerin zufolge ihres Gesundheitszustandes in ihrer
zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Fleischverkäuferin und auf dem ihr
nach ihren Fähigkeiten noch offenstehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
zumutbarerweise noch erwerbstätig sein könnte (vgl. hierzu etwa Urteil des
BGer 9C_921/2009 vom 22. Juni 2010, E. 5.3). Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienst-
aussichten praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen sind
(vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_806/2012 vom 12. Februar 2013 E. 5.2.1
mit Hinweisen) und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person nach der
Tätigkeit zu beurteilen ist, die sie – im Rahmen der Schadenminderungs-
pflicht (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – nach ihren persönlichen Verhältnissen
und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit bei gutem Willen
ausüben könnte (vgl. Urteil des BVGer C-4315/2009 vom 22. August 2011
E. 5.2 mit Hinweisen).
C-4690/2017
Seite 23
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerde vom 21. August 2017 insoweit gutzuheissen ist,
als die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2017 aufzuheben ist und die
Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung von
weiteren umfassenden medizinischen Abklärungen und anschliessendem
Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen sind. Soweit weitergehend
ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132
V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keine Kos-
ten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist
ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
8.2 Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 2‘800.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. dazu Urteil des BVGer C-3042/2016 vom 15. Dezember 2016 mit Hin-
weis; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-4690/2017
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die angefochtene Ver-
fügung vom 20. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden Abklärun-
gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dieser nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘800.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular „Zahl-
adresse“)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
(Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite)
C-4690/2017
Seite 25
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: