Abtei lung II I
C-4692/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
M_______ und M_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4692/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1984 geborene iranische Staatsangehörige S_______
(nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 13. Mai 2008 bei der
Schweizerischen Vertretung in Teheran ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seiner Tante und deren Ehemann (nachfol-
gend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Affoltern am Albis (ZH).
Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung
das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Ent-
scheid weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern
zusätzliche Abklärungen getätigt und deren Ergebnis an die Vorinstanz
weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Erteilung eines Be-
suchsvisums mit Verfügung vom 2. Juli 2008 ab. Sie begründete ihre
Ablehnung damit, dass keine Gewähr für eine anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2008 gelangen die Gastgeber an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragen sinngemäss, die vorin-
stanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum zu einem Be-
suchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie im Wesentli-
chen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die
Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gewährleistet wäre.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführer haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit
zur Replik keinen Gebrauch gemacht.
F.
Auf den Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Seite 2
C-4692/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
beurteilenden Rechtsmaterie ist das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführer sind als formelle Verfügungsadressaten zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumver-
fahren [VEV, SR 142.204]).
Seite 3
C-4692/2008
2.2 Der Beschwerdeführer kann sich als iranischer Staatsangehöriger
auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt deshalb der Vi-
sumspflicht.
2.3 Für die Visumerteilung ist - unter Vorbehalt der Zuständigkeiten
des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
(EDA) sowie der kantonalen Ausländerbehörden - das BFM zuständig
(vgl. Art. 6 AuG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VEV).
3.
Für die Erteilung eines Visums ist - wenn nur ein vorübergehender
Aufenthalt beantragt wird - unter anderem vorausgesetzt, dass der
Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bietet (Art. 5 Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen einer
Prognose zu befinden, in welche die allgemeine Lage im Herkunfts-
land, die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bzw. der Ge-
suchstellerin sowie sonstige Besonderheiten des Einzelfalles einzube-
ziehen sind (vgl. dazu ALBERTO ACHERMANN, Die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländer- und Bürger-
rechts, S.197, in: ALBERTO ACHERMANN / MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY /
WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008).
4.
4.1 Die politischen Machtstrukturen im Iran sind vom autoritären Herr-
schaftsprinzip des "velayat-e faqih" (Herrschaft der islamischen
Rechtsgelehrten) geprägt und haben Auswirkungen auf praktisch je-
den Lebensbereich. Die mit Reformbestrebungen einhergehende
Amtszeit von Staatspräsident Sayed Mohammed Khatami endete im
August 2005 mit dem Amtsantritt von Mahmud Ahmadinejad, der als
Vertreter des streng religiösen konservativen Flügels der iranischen
Politik gilt. Nach seinem ersten Amtsjahr, welches einen aussenpoliti-
schen Kurswechsel einleitete, rückten innen- und wirtschaftspolitische
Themen - darunter die Bekämpfung der Inflation - in den Vordergrund.
Unter zunehmendem innenpolitischen Druck verfügte die Regierung
Ahmadinejad die Schliessung verschiedener Zeitungen sowie die
Kontrolle des Internets durch Einsatz von Filterprogrammen. Wieder-
holte Demonstrationen von Frauen- und Menschenrechtsaktivisten,
Lehrerproteste und Proteste an Universitäten führten dazu, dass zahl-
reiche Teilnehmer verhaftet und teilweise zu Haftstrafen verurteilt wur-
den (Quelle: , Stand: Juni 2008, be-
Seite 4
C-4692/2008
sucht am 8. Oktober 2008). Die vor allem in reformwilligen, gebildeten
Kreisen bestehende Unzufriedenheit über die dargelegte innenpoliti-
sche Situation ist für diejenigen, die es sich leisten können, häufig An-
lass, eine Emigration (insbesondere auch nach West- oder Mitteleuro-
pa) ins Auge zu fassen. Dabei zeigt sich die Tendenz zur Auswande-
rung erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ledigen
männlichen Personen. Sie wird vor allem dann noch begünstigt, wenn
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementspre-
chend ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen.
4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 24-jährigen, ledigen
Mann. Gemäss den Äusserungen der Beschwerdeführer in ihrer
schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem kantonalen Migrationsamt
lebt der Gesuchsteller nach wie vor bei seiner Ursprungsfamilie in Te-
heran. Der Vater des Gesuchstellers sei Botschafter und habe sich mit
einem Teil der Familie (ohne den Gesuchsteller) während längerer Zeit
in Polen aufgehalten. Die Mutter des Gesuchstellers sei eine Schwes-
ter der Beschwerdeführerin. Ein Onkel des Gesuchstellers lebe eben-
falls in der Schweiz und sei hier eingebürgert. Der Gesuchsteller habe
im Moment keine Arbeitsstelle und erlerne die deutsche Sprache
(nach Erklärung des Gesuchstellers selbst in seinem Antragsformular
an einer Privatschule). Nach Beendigung des angestrebten Besuchs-
aufenthalts werde er zu seiner Familie zurückkehren, weiter nach einer
Arbeitsstelle suchen und auch das Deutschstudium fortführen. Über
den angestammten Beruf, bzw. den Bereich, in dem der Gesuchsteller
bisher erfolglos eine Arbeitsstelle gesucht hat, ist nichts aktenkundig.
Ebenso wenig ist ersichtlich, welches Ausbildungsziel der Gesuchstel-
ler mit seiner Sprachschulung anstrebt. Entsprechend lässt sich nicht
abschätzen, ob er mit diesen zusätzlichen Sprachkenntnissen in sei-
ner Heimat bessere Aussichten haben wird, sich eine eigene berufli-
che und wirtschaftliche Existenz schaffen zu können. Von der Vorin-
stanz in deren Vernehmlassung zu Recht auf diese Lücken aufmerk-
sam gemacht, haben die Beschwerdeführer trotz eintsprechender Ein-
ladung nicht repliziert.
4.3 Aus den Akten kann solchermassen weder unter dem persönlich-
familiären noch unter einem wirtschaftlich-beruflichen Aspekt auf Ver-
hältnisse geschlossen werden, die verlässlich von einer allfälligen
Seite 5
C-4692/2008
Emigration abzuhalten vermöchten. Dies gilt um so mehr, als der Ge-
suchsteller mit seinen in der Schweiz lebenden Verwandten (Tante und
Onkel) über nahe Bezugspersonen verfügt, was einen solchen Ent-
schluss nach dem bereits Gesagten noch fördern kann.
4.4 Tritt hinzu, dass mit der angestrebten Einreise ein weiteres, im Ge-
suchsverfahren noch nicht deklariertes Ziel verfolgt wird. Nachdem der
Gesuchsteller in seinem Visumsantrag auf die Frage nach dem Haupt-
zweck der Reise vermerkt hatte, er wolle in der Schweiz die Tante und
den Onkel besuchen und die deutsche Sprache erlernen, hatten sich
vorerst auch die Beschwerdeführer (in ihrer Stellungnahme gegenüber
dem kantonalen Migrationsamt vom 9. Juni 2008) in gleicher Weise
geäussert. Demgegenüber bringen sie in ihrer Rechtsmitteleingabe
beim Bundesverwaltungsgericht erstmals vor, ein Hauptzweck der Rei-
se liege auch darin, den Gesuchsteller hier in der Schweiz von einem
Facharzt untersuchen und abklären zu lassen. Der Gesuchsteller habe
vor drei Jahren bei einem Verkehrsunfall Verletzungen im Unterleibs-
bereich erlitten. Als Folge der Verletzungen und von bereits im frühen
Kindesalter bei einer Operation erlittenen Schädigungen habe er nach
Einschätzung iranischer Ärzte seine Zeugungskraft eingebüsst. Diese
Befunde wollten sie (die Beschwerdeführer) nun von einem Spezialis-
ten in der Schweiz überprüfen lassen. Die Befunde seien für den Ge-
suchsteller insofern wichtig, als es für ihn darum gehe, über eine allfäl-
lige Heirat zu entscheiden. Dass diese Umstände nicht schon im Be-
willigungsverfahren vorgetragen worden seien, habe seinen Grund
darin, dass es dabei um einen privaten und intimen Bereich des Ge-
suchstellers gehe.
Irgend welche Belege medizinischer Natur wurden im Beschwerdever-
fahren nicht ediert. Dies obwohl die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung noch ausdrücklich auf deren mögliche Erheblichkeit aufmerksam
gemacht hatte. Solchermassen lässt sich nicht abschätzen, wie kon-
kret diese Abklärungen geplant wurden bzw. ob sie sich überhaupt im
zeitlichen Rahmen des zur Diskussion stehenden Besuchsaufenthalts
durchführen liessen. In völliger Unkenntnis der Umstände kann auch
das Risiko nicht beurteilt werden, dass eine Behandlung während des
Besuchsaufenthalts begonnen und zum Anlass für ein Verlängerungs-
gesuch bzw. für eine Änderung des Aufenthaltszwecks genommen
werden könnte, was wiederum geeignet wäre, das Entscheidsermes-
sen der zuständigen Behörden einzuschränken.
Seite 6
C-4692/2008
5.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz somit zu
Recht davon ausgehen, dass für eine anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nicht genügend Gewähr besteht (Art. 5 Abs. 2 AuG).
6.
Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 8)
Seite 7
C-4692/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier Nr. 15139183.6 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH-Nr. 2191204)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
Seite 8