B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4694/2013
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, TH- H._______, P._______, X._______,
Zustelladresse: c/o B._______, I._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Pflegekinderrente;
Einspracheentscheid der SAK vom 31. Juli 2013.
C-4694/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wurde dem am 22. Mai 1946 geborenen
und seit 2003 verwitweten Schweizer Staatsangehörigen, A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), mit Wirkung ab 1. Juni
2011, eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung in der Höhe von Fr. 2‘320.– (Vollrente samt Zuschlag für
Witwer) zugesprochen, die ihm von der Ausgleichskasse des Kantons
Schwyz bis September 2012 ausbezahlt wurde (vgl. vorinstanzliche Akten
[SAK-act.] 4, 9, 24). Ab Oktober 2012 erfolgte die Ausrichtung der
Altersrentenleistungen durch die Schweizerische Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK oder Vorinstanz; SAK 10), da der Versicherte gemäss
Schreiben der Ausgleichskasse M._______ vom 5. September 2012 nach
Thailand weggezogen sei (SAK-act. 3) beziehungsweise sich per 31.
Dezember 2011 bei der Gemeinde N._______ abgemeldet habe (SAK-act.
7.5, 7.9, 10.1, 15 f.).
B.
B.a Am 24. Dezember 2012 stellte der Versicherte aus “Thai-
land/Y._______“ einen Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente für die
beiden in Thailand lebenden, minderjährigen Söhne (C._______, geboren
am 21. September 2004 und D._______, geboren am 22. Juni 2007) seiner
Lebenspartnerin E._______ (SAK-act. 22.1 f., 23.7 ff., 35). Zur Begründung
des Pflegeverhältnisses und unter Beilage diverser Passkopien, Geburts-
urkunden sowie Beglaubigungen (SAK-act. 23.1 ff.) führte der Versicherte
an, dass er nach dem Tode seiner Ehegattin (im Jahre 2003) im Jahre 2009
seine thailändische Lebenspartnerin kennengelernt habe, seither immer
zwischen der Schweiz und Thailand hin und her pendle und die Familie seit
Ende 2009 regelmässig finanziell unterstützt habe, unter anderem für den
Kauf eines Grundstückes sowie für die “Erstellung eines Hauses nach
europäischen Massstäben“. Da sich der Gesundheitszustand seiner Mutter
in der Schweiz verschlechtert habe und eine Bedarfsabklärung im April
2011 für die Betreuung durch die Spitex noch ausstehend gewesen sei,
habe der Versicherte seinen gefassten Entschluss betreffend seine
Auswanderung nach Thailand vorläufig in den Hintergrund gestellt (SAK-
act. 22.1).
B.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2013 übermittelte der Versicherte aus
“Thailand/Y._______“ das Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung der beiden
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Kinderrenten (SAK-act. 37.2), den Zusatzfragebogen zur Prüfung des An-
spruchs auf eine Kinderrente (SAK-act. 35), eine Kopie des Passes seiner
Lebensgefährtin (SAK-act. 36.1), eine Kopie des Identitätsausweises von
“Master C._______“ (Geburtsdatum: 21. September 2004; SAK-act. 36.2)
sowie eine Übersetzung der Unterhaltsbescheinigung für die beiden Kinder
des stellvertretenden Bezirksamtsleiters von X._______ vom 5. März 2013,
die auf Bitte von E._______ ausgestellt worden sei (SAK-act. 36.3 f.). Im
Ergänzungsblatt vom 10. Juni 2013 gab der Versicherte an, dass seit 2009
ein Pflegeverhältnis zwischen ihm und den beiden minderjährigen Kindern
seiner Lebenspartnerin bestehe. Dem Zusatzfragebogen vom 10. Juni
2013 ist zu entnehmen, dass der Wohnsitz des leiblichen Vaters,
F._______, unbekannt sei und dieser nicht mit seinen Kindern und ihrer
Mutter im Haus 123, Dorf 6, Gemeinde O._______, Bezirk P._______,
Provinz X._______, Thailand, wohne (SAK-act. 35). Der Versicherte hielt
mit Nachdruck in seinem Begleitschreiben fest, dass er spätestens seit
2009 für den gesamten Unterhalt seiner Lebenspartnerin und deren Kinder
aufgekommen sei, er während seines Aufenthaltes in Thailand
Barleistungen erbracht, jedoch über deren Höhe nicht Buch geführt habe
respektive keinerlei Belege dafür existieren würden (SAK-act. 37.1 ff.).
B.c Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 wies die SAK das Gesuch um Aus-
richtung einer Kinderrente der AHV mit folgender Begründung ab: Gemäss
Art. 22ter AHVG bestehe für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des
Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der
Invalidenversicherung in Pflege genommen würden, kein Anspruch auf
Kinderrente. Zudem müsse das Kind zur Pflege und Erziehung oder
beruflichen Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern
aufgenommen werden und dort die faktische Stellung eines eigenen
Kindes innehaben. Der Anspruch auf Altersrente des Versicherten sei am
1. Juni 2011 entstanden. Da sich der Versicherte erst per 31. Dezember
2012 [recte: 31. Dezember 2011; vgl. SAK-act. 3, 7.5, 7.9] in der Schweiz
abgemeldet habe, habe mit Entstehen des Altersrentenanspruchs gar
keine Hausgemeinschaft mit den Pflegekindern in Thailand bestehen
können (SAK-act. 38).
B.d In seiner Einsprache vom 8. Juli 2013 (SAK-act. 39.1) beantragte der
Versicherte, dass die Verfügung vom 2. Juli 2013 aufzuheben sei und ihm
rückwirkend auf den 1. Juni 2011 zwei Kinderrenten zuzusprechen seien.
Nach Ansicht des Versicherten belegten sowohl das am 20. Dezember
2010 wie auch das am 4. April 2011 durch das thailändische
Generalkonsulat in Zürich für jeweils 3 Monate ausgestellte Visum sowie
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Seite 4
das am 6. Juli 2011 durch das Migrationsamt in Thailand bewilligte
Jahresvisum ganz klar, dass weder ein Ferienaufenthalt noch eine
Durchreise geplant gewesen seien. Vielmehr werde mit den Visaeinträgen
in seinem Pass seine Absicht des dauernden Aufenthaltes in Thailand
bewiesen (SAK-act. 39.1 ff.).
B.e Die Einsprache wurde von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid
vom 31. Juli 2013 mit der gleichen Begründung (fehlende
Hausgemeinschaft vor Eintritt des Altersrentenanspruchs) wie in der
Verfügung vom 2. Juli 2012 (vgl. SAK-act. 38) abgewiesen. Zudem fügte
die Vorinstanz hinzu, dass die Aufnahme von Pflegekindern in Thailand klar
geregelt sei. Ein Generaldirektor des “Departement of Social Develope-
ment and Welfare“ müsse ein Pflegeverhältnis bestätigen und nach Er-
teilung der Bewilligung auch das weiterhin bestehende Pflegeverhältnis in
regelmässigen Abständen kontrollieren. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in der Vergangenheit die Zusprechung von AHV-Leistungen
unmissverständlich an das Vorhandensein dieses Dokuments geknüpft.
Die übersetzte Notiz [Übersetzung der Unterhaltsbescheinigung] vom 5.
März 2013 (vgl. Bst. B.b) erfülle die Anspruchsvoraussetzungen, die an das
vorerwähnte Dokument gestellt würden, nicht (SAK-act. 41).
C.
C.a Mit Datum vom 22. August 2013 (Poststempel: 21. August 2013) erhob
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es seien ihm die Kinderrenten
für seine beiden Pflegekinder rückwirkend auf den 1. Juni 2011
auszurichten und die Einspracheverfügung vom 31. Juli 2013 aufzuheben.
In Ergänzung seiner bisherigen Begründung (vgl. Bst. B.b, B.d) führte der
Beschwerdeführer an, dass die Vorinstanz zu keinem Zeitpunkt auf die
erforderliche Beibringung einer Bestätigung des Pflegeverhältnisses durch
den Generaldirektor des Departement of Social Developement and Welfare
hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer befinde sich – wie schon im
Herbst 2012 und im Frühjahr 2013 – wegen seines Krebsleidens in der
Schweiz. Er werde nach seiner Rückkehr am 18. September 2013 in
Thailand das fehlende Dokument beschaffen und nachreichen (vgl.
Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. September
2013 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (B-act. 3).
C-4694/2013
Seite 5
C.c Mit Replik vom 22. Oktober 2013 wiederholte der Beschwerdeführer
sinngemäss seine bisher gestellten Anträge. Unter Hinweis auf die bei-
liegende Korrespondenz mit der Swiss Support und der Schweizer Bot-
schaft in Bangkok äusserte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass
der Sitz des Departement of Social Developement and Welfare in Bangkok
sei und die Behörde weder bereit noch authorisiert sei, eine von der
Vorinstanz verlangte Bestätigung des Pflegeverhältnisses auszustellen.
Aus den Informationen im Internet gehe klar hervor, dass diese Behörde
ausschliesslich für Adoptionen zuständig sei. Er habe zwischenzeitlich die
Vorinstanz ersucht, dass sie ihm ein Muster einer solchen Bescheinigung
des zuständigen Departements zustellen möge. Sollte die Vorinstanz kein
solches Schriftstück mangels dessen Existenz vorlegen können, beantrage
er, dass es der Vorinstanz untersagt werde, künftig solche
Bescheinigungen von den Gesuchstellern einzufordern. Es könne nicht
Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, dass von Antragstellern
Beweismittel verlangt würden, die im Aufenthaltsland nicht zu beschaffen
seien, weil sich keine Behörde verantwortlich beziehungsweise zuständig
fühle (B-act. 5).
C.d Mit Duplik vom 1. November 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Aus-
führungen sowie Anträgen in der Vernehmlassung vom 19. September
2013 fest (B-act. 7).
C.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. November 2013 wurde
dem Beschwerdeführer die Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht
und der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 8).
C.f Am 7. April 2015 informierte die SAK mit beiliegendem E-Mail des Be-
schwerdeführers vom 5. April 2015, dass der Beschwerdeführer seine
Lebenspartnerin E._______ in Thailand geheiratet und der Familienname
der Ehegattin keine Änderung erfahren habe (B-act. 11, 11.1 f.).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
C-4694/2013
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 31. Juli 2013, mit
dem die Verfügung vom 2. Juli 2013 bestätigt wurde, wonach der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf zwei Kinderrenten der AHV habe.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von
Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenen-
versicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen.
Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 38
ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb grundsätzlich (vgl.
E. 3.1) darauf einzutreten ist.
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Seite 7
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein-
spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Auflage 1984, S. 135).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b, BGE 125 V 195 E.
2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere
Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (anti-
zipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der
Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Auflage 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122
II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
C-4694/2013
Seite 8
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E.
2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die be-
hördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282
E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG] I 520/ 99 vom 20. Juli 2000).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver-
sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge-
richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.
3.1 Streitig ist vorliegend der Anspruch auf Kinderrenten für zwei Pflege-
kinder. Soweit der Beschwerdeführer mit der Replik beantragt, es sei der
Vorinstanz zu untersagen, künftig von Antragstellern für eine
Pflegekinderrente Bestätigungen des Departement of Social
Developement and Welfare in Bangkok betreffend Pflegeverhältnis
einzufordern, ist auf das Nachfolgende zu verweisen.
3.1.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung
bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das
Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung
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Seite 9
bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der
Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; BGE 125 V 413 E. 1b; BGE 119 Ib 36 E.
1b mit Hinweisen; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 44 ff.). Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für
die Definition des Streitgegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der
Beschwerdeführer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner
Gesamtheit zur Überprüfung bringen oder den Streitgegenstand enger
definieren als den Anfechtungsgegenstand. Der Streitgegenstand kann
sich somit zwar um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber über den
Anfechtungsgegenstand hinaus ausweiten. Nur in speziell gelagerten
Ausnahmefällen akzeptiert die Rechtsprechung gelegentlich eine
Ausweitung des Streitgegenstandes, die vorliegend nicht zur Debatte steht
(MARKUS MÜLLER in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 44; BGE 122 V 34 E. 2a; Urteil des
BVGer C-5218/2009 E. 4.2).
3.1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die
Gewährung von Pflegekinderrenten für die beiden Kinder C._______ und
D._______. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus mit der Replik
eine allgemein geltende Anweisung des Gerichts an die SAK betreffend
Bestätigungen des Departement of Social Developement and Welfare in
Bangkok beantragt, erhebt er damit zum Streitgegenstand, was nicht vom
Anfechtungsgegenstand in der Verfügung der SAK vom 31. Juli 2013
gedeckt ist. Zudem ist er darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion gegenüber der SAK
hat, sondern diese Aufgabe dem Bundesamt für Sozialversicherungen
obliegt (Art. 76 ATSG, Art. 72 Abs. 1 AHVG, Art. 176 AHVV). Auf diesen
Antrag ist daher nicht einzutreten.
3.2 Im Nachfolgenden sind die für die Beurteilung des Anspruchs
massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzustellen.
3.2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in Thai-
land. Die Schweiz hat mit Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen
der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für
die materielle Beurteilung des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrenten
aus der AHV sind daher ausschliesslich die schweizerischen Rechtsvor-
schriften anzuwenden.
C-4694/2013
Seite 10
3.2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E.
1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der
Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung
einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 31. Juli 2013) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Demzufolge ist ein allfälliger (neuer) Anspruch auf Kinderrenten aufgrund
der im März 2015 erfolgten Eheschliessung zwischen dem Beschwerde-
führer und seiner thailändischen Lebenspartnerin nicht vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen (vgl. B-act. 11.1 ff.; siehe auch diesbezügliches
Informationsschreiben der Vorinstanz vom 28. August 2013, SAK-act. 44).
Weil, wie nachfolgend aufgezeigt wird, vorliegend ein geltend gemachtes
Pflegeverhältnis seit dem Jahr 2009 [respektive vor Eintritt des Alters-
rentenanspruchs im Juni 2011] zu prüfen ist (Bst. B.a und B.b), sind auch
die anwendbaren Bestimmungen seit dem 1. Januar 2009 bis zum
Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes (31. Juli 2013) zu zitieren.
3.2.3 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind,
das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, An-
spruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Ent-
stehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr voraus-
gehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genommen werden,
besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um
Kinder des andern Ehegatten (Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]).
3.2.4 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in
der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein
selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis,
dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil
EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL
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Seite 11
HEGNAUER, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, S. 76
N 10.04).
3.2.5 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im
Sinne dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich
der Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die
Verantwortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen
Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element
des Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten
und Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern
zufallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche
Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller
Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr
von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die
Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck,
Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt),
in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen
(freiwillige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil
EVG H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S.
124 E. 3b).
3.2.6 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil
muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss
zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen
Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen
worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes
innegehabt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem
Pflegekind verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in
die Hausgemeinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem
Elternteil als Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver-
sicherungen [BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003,
Stand 1. Januar 2012], Rz. 3308).
3.2.7 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL,
Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine be-
stimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines
Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet
fortsetzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des
Pflegekindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das
Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die
C-4694/2013
Seite 12
Eltern ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den
Namen der Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass
das Pflegeverhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert
habe (RWL, Rz. 3316).
3.2.8 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis ist,
dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind leben.
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines
minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter
dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich
sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB),
in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufent-
haltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).
3.2.9 Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine
Verwaltungsweisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und
Kreisschreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die
untergeordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine
Rechtssätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen
der gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das
Gericht soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht
insoweit davon ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200
E. 5.1.2, 117 Ib 225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 123 ff.).
4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob bis zum Zeitpunkt des Altersrentenanspruchs
(1. Juni 2011) ein Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
den beiden minderjährigen Kindern seiner thailändischen Lebenspartnerin
entstanden ist (vgl. E. 3.2.3 – 3.2.8).
4.1
4.1.1 Unbestritten ist, dass die beiden minderjährigen Kinder bei ihrer leib-
lichen, obhuts- und sorgeberechtigten Mutter im gemeinsamen Haushalt in
Thailand leben. Nach Ansicht der Vorinstanz besteht kein Anspruch auf
eine Kinderrente für die beiden in Thailand lebenden, minderjährigen
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Seite 13
Söhne, weil der Beschwerdeführer bis Ende Dezember 2011 seinen
Wohnsitz in der Schweiz gehabt und damit nicht bei den beiden Kindern
(und ihrer leiblichen Mutter) im gleichen Haushalt gelebt habe.
4.1.2 Für den sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinderrente
aufgrund eines dauerhaften Pflegekindverhältnisses ist vorliegend der
Wohnsitz des Beschwerdeführers vor dem Eintritt seines Altersrenten-
anspruchs (1. Juni 2011) massgeblich und nachfolgend zu prüfen (vgl. E.
3.2.8). Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer
Person nach den Art. 23 bis 26 ZGB. Der Wohnsitz einer Person befindet
sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens
aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Es müssen somit zwei Kriterien kumulativ
erfüllt sein: objektiv physischer Aufenthalt und die subjektive Absicht
dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene
Person, sondern auch für Drittpersonen und das Gemeinwesen von
Bedeutung ist, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibs nur insoweit
von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend
ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet.
Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am
Arbeitsort (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,
HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Art. 23 N
11). Nicht alleine massgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine
Person angemeldet ist und wo sie ihre Schriften domiziliert hat (STAEHELIN,
a.a.O, Art. 23 N 23). Gemäss Art. 23 Abs. 2 ZGB kann niemand an
mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben.
4.1.3 Der Beschwerdeführer bezieht seit Juni 2011 eine AHV-Rente. Er
macht geltend, dass er seit seiner "vorzeitigen Pensionierung 2006" mit
seiner Lebenspartnerin E._______ und ihren zwei minderjährigen Kindern
in Thailand lebe (vgl. SAK-act. 11, E-Mail vom 22. September 2012), seit
Ende 2009 seine Lebenspartnerin und ihre zwei minderjährigen Söhne in
Thailand finanziell unterstützt habe und immer wieder zwischen der
Schweiz und Thailand “hin- und hergependelt“ sei (vgl. Bst. B.a, B.b, B.d).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Visaeinträge in seinem
Pass ein Beweis dafür, dass weder ein Ferienaufenthalt in Thailand noch
eine Durchreise geplant gewesen sei. Vielmehr werde mit den
Visaeinträgen in seinem Pass seine Absicht des dauernden Aufenthaltes
in Thailand bewiesen. Als Begründung für seine erst nach dem 1. Juni 2011
erfolgte Abmeldung in der Schweiz (31. Dezember 2011) sowie seine
Anmeldung am 1. Januar 2012 bei der Schweizer Botschaft in Thailand
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(vgl. SAK-act. 7.5., 22.3 f.) gab er an, dass er sich um seine betagte und
gesundheitlich angeschlagene Mutter sowie um den Liegenschaftsbesitz
in der Schweiz habe kümmern müssen. Zudem würden die Kontoauszüge
der Bank W._______ belegen, dass er seine Lebenspartnerin und ihre zwei
Kinder seit Ende Jahr 2009 finanziell unterstützt habe. Es sei somit klar,
dass bei Entstehen des Anspruches auf Altersrente ein
Pflegekindverhältnis bereits bestanden habe und lediglich der Antrag auf
Kinderrente später erfolgt sei (SAK-act. 39.1 ff.).
4.1.4 In der Anmeldung für eine Altersrente vom 10. Dezember 2010 gab
der Beschwerdeführer folgende Wohnadresse in der Schweiz an (SAK-act.
4.1): "N._______, Q.______-strasse 13". Dies weist, im Sinne eines
Indizes, darauf hin, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. E. 4.1.2 mit Hinweis zu Art. 23 Abs. 1
ZGB) in der Gemeinde N._______ hatte, von wo er sich am 31. Dezember
2011 nach Thailand abgemeldet hatte (vgl. SAK-act. 7.5, 7.9, 22.3 f.).
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in der "Anmeldung bei einer
schweizerischen Vertretung" vom 1. Januar 2012 (SAK-act. 22.3 f.) lautet
die Wohnadresse in Thailand ab 1. Januar 2012 wie folgt: c/o E._______,
Haus Nr. 123, Dorf Nr. 6, Gemeinde O._______, Bezirk P._______, G.-
H._______, Provinz X._______. In der "ELAR-Notiz" der Ausgleichskasse
M._______ vom 23. Mai 2011 (rund 7 Monate vor der Abmeldung in
N._______) ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf
bestehe, seine Korrespondenz müsse an folgende [von seiner
Wohnadresse in N._______ abweichende] Adresse in der Schweiz
zugestellt werden: "Herr A._______, c/o B._______, I._______,
Y._______" (SAK-act. 7.3; vgl. auch SAK-act. 7.5: Angabe der
"Korrespondenz- und/oder Vertreteradresse" in der Anmeldung bei einer
schweizerischen Vertretung vom 1. Januar 2012; SAK-act. 4). Die
"Korrespondenz- und/oder Vertreteradresse" in der Schweiz ist zwar ein
Indiz dafür, dass sich der Beschwerdeführer nicht ständig an seinem
Wohnsitz in N._______ aufgehalten hat; der zivilrechtliche Wohnsitz
(N._______) hat sich mit der Bekanntgabe der neuen "Korrespondenz-
und/oder Vertreteradresse" jedoch nicht geändert, zumal Art. 23 Abs. 2
ZGB Folgendes bestimmt: Niemand kann an mehreren Orten zugleich
seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person
bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1
ZGB). Ob sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und damit
der objektiv physische Aufenthalt des Beschwerdeführers bereits vor
Eintritt des Rentenanspruchs in Thailand bei seiner Lebenspartnerin und
C-4694/2013
Seite 15
ihren beiden Kindern befand (vgl. E. 4.2 m.w.H.), ist daher anhand weiterer
Beweismittel und Indizien im Nachfolgenden zu prüfen.
4.1.5 Aus den eingereichten Auszügen des Passes des Beschwerde-
führers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20.
Dezember 2010 bis 19. März 2011 (3 Monate), 4. April 2011 bis 2. Juli 2011
(3 Monate) und 6. Juli 2011 bis 30. Juli 2012 (rund 13 Monate) je ein "Non-
Immigrant Visa" für seinen Aufenthalt in Thailand vom thailändischen
Generalkonsulat in Zürich und zuletzt von der Immigrationsbehörde in
Thailand erhalten hat. Zudem wurden die Kurzaufenthalte des
Beschwerdeführers in Thailand in der Zeit vom 3. Januar bis 1. Februar
2013 (1 Monat; jedoch Stempel mit Vermerk "Departed" per 13. Januar
2013), vom 24. Januar bis 22. Februar 2013 (1 Monat, jedoch Stempel mit
Vermerk "Departed" per 20. Februar 2013) sowie vom 9. Mai bis 7 Juni
2013 (1 Monat) von der thailändischen Immigrationsbehörde im Pass
vermerkt (B-act. 1.7-1.9; SAK-act. 39.3-39.5). Daraus ist zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer – entgegen einer ersten Aussage, er lebe seit
seiner "vorzeitigen Pensionierung 2006" in Thailand – erstmals ab
Dezember 2010 den Nachweis für Kurzaufenthalte in Thailand erbracht hat
und in der Folge mehrmals in unregelmässigen Abständen nach Thailand
gereist ist. Nachgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom
20. Dezember 2010 bis 7. Juni 2013 eine Aufenthaltsdauer von insgesamt
21 Monaten in Thailand (mit Unterbrechungen) bewilligt worden ist. Die An-
zahl der Visaeinträge bestätigt zwar verschiedene längere Aufenthalte in
Thailand, jedoch ist damit die subjektive Absicht des dauernden
Verbleibens in Thailand bis zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs am 1. Juni
2011 respektive bis zum Zeitpunkt der Abmeldung aus der Gemeinde
N._______ am 31. Dezember 2011 nicht nachgewiesen. Auch in der vom
5. März 2013 datierten beglaubigten Übersetzung zur Befragung bezüglich
der Versorgung eines Kindes durch das Bezirksamt P._______ findet sich
kein Hinweis darüber, seit wann der Beschwerdeführer im gemeinsamen
Haushalt seiner Lebensgefährtin und ihrer beiden Kinder in Thailand lebe,
oder ab welchem Zeitpunkt der neue Wohnsitz in Thailand behördlich
registriert wurde. In diesem Schriftstück wird lediglich die Aussage der
Lebensgefährtin, sie lebe mit ihrem "Mann" A._______ in eheähnlicher,
aber nicht amtlich registrierter Gemeinschaft im "Haus Nummer 123, Dorf
Nr. 6, Gemeinde O._______, Bezirk P._______, Provinz X._______")
bestätigt (SAK-act. 36.3).
C-4694/2013
Seite 16
4.1.6 Gegen einen dauerhaft begründeten Wohnsitz in Thailand und ein
auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerde-
führer und den beiden minderjährigen Kindern seiner Lebenspartnerin
spricht, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz bis
31. Dezember 2011 in der Gemeinde N._______ hatte, wo er sich
gleichentags nach Thailand abgemeldet hatte. Die in den vorinstanzlichen
Akten aufgeführte Wohnadresse in Thailand – "A._______, c/o E._______
[Name der Lebensgefährtin], G.-P._______, X._______" – wird erstmals in
einem vom 5. September 2012 datierten Schriftstück der Ausgleichskasse
M._______ im Zusammenhang mit der Übertragung der Rentenakte des
Beschwerdeführers an die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf
erwähnt (SAK-act. 3). Zudem findet sich kein anderer Nachweis dafür, dass
der Beschwerdeführer tatsächlich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und
damit seinen Lebensmittelpunkt bereits vor Eintritt seines
Altersrentenanspruchs nach Thailand zu seiner Lebensgefährtin und ihren
beiden Kindern verlegt hat, zumal der Beschwerdeführer bis anfangs Juli
2011 seinen Aufenthalt in Thailand via 3-Monatsvisa legitimierte, sich erst
per 1. Januar 2012 bei der Schweizer Botschaft als Aufenthalter anmeldete
und nach wie vor wesentliche Berührungspunkte zur Schweiz hatte und
zwischen Thailand und seiner Heimat "hin- und her pendelte" (Versorgung
der pflegebedürftigen Mutter, Regelung des Liegenschaftsbesitzes,
krankheitsbedingter Aufenthalt und medizinische Versorgung des
Beschwerdeführers in der Schweiz; vgl. Bst. B.a). Zudem widerspricht der
Annahme, dass er bereits vor Eintritt seines Altersrentenanspruchs die
subjektive ("innere") Absicht gehabt habe, seinen Wohnsitz auf Dauer nach
Thailand zu verlegen, dass er die beiden minderjährigen Kinder in
Thailand, mit denen er bereits seit mehreren Jahren im gemeinsamen
Haushalt gelebt habe, bei der Anmeldung für eine Altersrente im Dezember
2010 nicht als seine Pflegekinder angab (vgl. die dafür vorgesehene Ziff. 3
des Anmeldeformulars) und seine persönlichen Verhältnisse als
"wahrheitsgetreu" mit seiner Unterschrift bekräftigte (SAK-act. 4). Auch
nachdem die Ausgleichskasse M._______ mit Schreiben vom 16.
Dezember 2010 den Beschwerdeführer aufforderte, dass für die
Berechnung allfälliger Erziehungsgutschriften die entsprechenden
Geburtsurkunden der Kinder zuzustellen seien, sofern der
Beschwerdeführer Kinder [oder Pflegekinder] habe (SAK-act. 7.1),
reagierte dieser nicht. Zudem fehlt in den Akten die von der Vorinstanz
verlangte amtliche Wohnsitzbescheinigung des Beschwerdeführers (als
Pflegeelternteil) aus Thailand (vgl. E-Mail der Vorinstanz vom 22. Januar
2013 an den Beschwerdeführer; SAK-act. 28.2) oder eine behördliche
Bestätigung, dass der Beschwerdeführer spätestens per Ende Mai 2011 in
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Seite 17
das Hausregister (seiner Lebenspartnerin) in Thailand eingetragen worden
sei – als Bestätigung für einen neu begründeten Wohnsitz (vgl. Art. 24 Abs.
1 ZGB). Die beigebrachte Staatsangehörigkeits- und Immatrikulations-
bestätigung vom 26. Januar 2012 bescheinigt ihrerseits lediglich, dass der
Beschwerdeführer durch die Schweizer Botschaft in Thailand im Matrikel-
register eingetragen worden ist (SAK-act. 25). Sie gibt jedoch keine Aus-
kunft über den Zeitpunkt der Wohnsitznahme in Thailand.
4.1.7 Aufgrund des Dargelegten kann nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer
gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB seinen Wohnsitz vor Eintritt seines
Altersrentenanspruchs (1. Juni 2011) dauerhaft nach Thailand verlegt
hatte. Auch konnte die Vorinstanz anhand der ihr vorliegenden
Informationen nicht ohne Weiteres "von aussen erkennen", dass der
Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Rentenanspruchs die Absicht
hatte, seinen Lebensmittelpunkt auf Dauer nach Thailand zu verlegen, um
gemeinsam mit der Lebenspartnerin und den beiden minderjährigen
Kindern in einem Haushalt zu leben. Da die beiden Kriterien nach Art. 23
Abs. 1 ZGB (objektiv physischer Aufenthalt und "innere Absicht" des
dauernden Verbleibens) nicht erfüllt sind, konnte – aus zivilrechtlicher Sicht
– auch kein auf Dauer begründeter Wohnsitz in Thailand bis zum Eintritt
des Rentenanspruchs nachgewiesen werden. Daran vermag auch die
Argumentation des Beschwerdeführers – er habe seine Auswanderung
nach Thailand vorläufig in den Hintergrund gestellt, weil er im April 2011
eine Bedarfsabklärung der Spitex für seine Mutter hätte abwarten und den
Liegenschaftsbesitz sowie seine Steuern regeln müssen – nichts ändern,
zumal er sich hierfür wiederholt für längere Zeit in der Schweiz aufgehalten
hatte und darin auch keine subjektive Absicht zu erkennen ist, den
Wohnsitz vor Ende 2011 nach Thailand verlegen zu wollen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Ansicht, dass aufgrund
seiner "Unterhaltsleistungen" an die beiden minderjährigen Kinder (bzw. an
seine Lebensgefährtin) ein auf Dauer ausgerichtetes Pflegekindverhältnis
seit dem Jahr 2009 bestehe, weshalb er einen Anspruch auf Ausrichtung
von zwei Kinderrenten für seine beiden Pflegekinder rückwirkend auf den
1. Juni 2011 habe.
4.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, ist vorliegend für die
Beurteilung des Anspruchs auf Kinderrente nicht relevant, seit wann der
C-4694/2013
Seite 18
Beschwerdeführer die beiden Kinder und seine Lebenspartnerin
unterstützt hat, da ein Anspruch auf Kinderrente bereits aus den zuvor er-
wähnten Gründen zu verneinen ist. Dennoch sei am Rande erwähnt, dass
der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, er könne die Barleistungen,
die er während seines Aufenthaltes in Thailand erbracht habe, nicht
nachweisen, da er über deren Höhe nicht Buch geführt habe
beziehungsweise keinerlei Belege dafür existieren würden (vgl. Bst. B.b).
Zudem geht aus den beigebrachten Überweisungsbelegen der Bank
W._______ (e-banking-Auszüge) lediglich hervor, dass der
Beschwerdeführer ab 27. November 2009 bis einschliesslich 20. Mai 2011
einen monatlichen Betrag zwischen Fr. 150.– und Fr. 5'000.– als
"Auslandsvergütung" an E._______, Provinz X._______ (Bank Office
J._______), P._______, überwiesen hatte (SAK-act. 22.6 ff.). Nicht
ersichtlich ist anhand der Belege, wofür der Beschwerdeführer das Geld
nach Thailand überwiesen hat (z.B. Ausbildungs-, Betreuungs-,
Lebensunterhaltskosten für die Kinder).
4.3 In Gesamtwürdigung der Aktenlage und der geltend gemachten
Beweismittel kann im Ergebnis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auf ein auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis vor der Entstehung des
(vorbezogenen) Altersrentenanspruchs am 1. Juni 2011 geschlossen
werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Wohnsitznahme
in Thailand vor Juni 2011 sind nicht hinreichend substantiiert worden. Die
Vorinstanz hat den Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder demnach
zu Recht und unter der Begründung abgewiesen, dass kein auf Dauer
angelegtes Pflegeverhältnis im Sinne der Rechtsprechung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen wurde. Bei diesem
Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Vorinstanz zur
Bestätigung des Departement of Social Developement and Welfare und die
weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen näher einzugehen.
Demzufolge ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 31. Juli 2013
zu schützen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
Es steht dem Beschwerdeführer frei – nachdem er seine Lebenspartnerin
und Mutter der zwei minderjährigen Kinder in Thailand im März 2015
geheiratet hat – einen Antrag auf Ausrichtung zweier Kinderrenten
aufgrund des geänderten Zivilstandes zu stellen.
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Seite 19
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die Vorinstanz (SAK) jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: