Abtei lung II I
C-4697/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Jean-Francis Renggli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-4697/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 5. November 1957, stammt aus
der Türkei. Dort war er in einer ersten Ehe bis zu deren Auflösung am
25. Januar 1990 verheiratet. Am 10. März 1990 reiste er als Asyl-
bewerber in die Schweiz ein. Die Abweisung seines Asylgesuchs wur-
de letztinstanzlich vom eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment am 28. September 1990 bestätigt und führte dazu, dass ihm eine
Frist zum Verlassen der Schweiz angesetzt wurde. In der Folge
schloss X._______ drei Ehen, die ihm jeweils für eine gewisse Dauer
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz vermittelten:
A.a Am 1. November 1990 verheiratete er sich mit einer neun Jahre
älteren Schweizerin; seine Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund der
nur kurze Zeit dauernden ehelichen Lebensgemeinschaft jedoch nicht
mehr verlängert. Mit Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern
vom 8. Januar 1992 wurde er weggewiesen und verliess die Schweiz.
A.b Am 24. April 1992 heiratete X._______ in seiner Heimat eine in
der Schweiz niedergelassene Spanierin, woraufhin er erneut in die
Schweiz kommen durfte. Auch hier hatte die Trennung der Ehegatten
zur Folge, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert
wurde und ihm eine Ausreisefrist angesetzt wurde. Seine gegen die
entsprechende Verfügung der Fremdenpolizei Biel vom 30. Juni 1994
erhobene Beschwerde an die Polizei und Militärdirektion des Kantons
Bern blieb erfolglos. Am 27. März 1995 reiste X._______ wieder in
seine Heimat aus. Den Akten ist zu entnehmen, dass er sich dort in
der nachfolgenden Zeit verheiratete und diese Ehe am 23. Juni 2003
geschieden wurde.
A.c Am 30. Juli 2003 heiratete der Beschwerdeführer in der Türkei die
24 Jahre ältere Schweizerin Y._______. Im Familiennachzug reiste er
am 19. Dezember 2003 erneut in die Schweiz ein, woraufhin ihm der
Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung erteilte. Die Ehegattin ver-
starb am 31. Dezember 2006.
B.
Angesichts des damit entfallenen Aufenthaltsrechts erklärte sich die
Fremdenpolizei der Stadt Biel als zuständige kantonale Behörde
bereit, die Aufenthaltsbewilligung von X._______ zu verlängern und
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unterbreitete dem BFM am 15. Januar 2007 ihren entsprechenden
Antrag zur Zustimmung. Das BFM sprach sich nach zusätzlichen Ab-
klärungen dagegen aus und gewährte dem Beschwerdeführer hierzu
abschliessend mit Schreiben vom 13. Februar 2008 rechtliches Gehör.
C.
Mit Schreiben vom 25. März 2008 teilte der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, er habe mittlerweile 9 Jahre in
der Schweiz zugebracht, wobei Biel immer sein Lebensmittelpunkt
gewesen sei. Er arbeite – zweimal zu 50% – als Autospengler, und
zwar zur vollsten Zufriedenheit seiner beiden Arbeitgeber, spreche
Berndeutsch und werde in seinem sozialen Umfeld geschätzt. Es sei
unverhältnismässig, wenn er nach einer dreieinhalbjährigen glück-
lichen Ehe wieder in sein Heimatland zurückkehren müsse, erwarte
ihn dort doch ein „miserables Leben“. Aufgrund seines Alters und der
hohen Arbeitslosenquote in der Türkei habe er dort kaum noch eine
Chance auf eine feste Anstellung.
D.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2008 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies
X._______ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist.
Dabei führte sie aus, der Tod seiner Ehefrau habe zum Erlöschen des
gesetzlichen Bewilligungsanspruchs geführt. Eine Aufenthaltsverlänge-
rung vor Ablauf der in Art. 7 Abs. 1 ANAG genannten Fünfjahresfrist
komme nur zur Vermeidung von Härtefällen in Betracht. Ein solcher
Fall liege hier aber trotz der offensichtlichen Integration des Gesuch-
stellers nicht vor. Angesichts des Umstands, dass er letztmals im Alter
von 45 Jahren in die Schweiz eingereist sei und in der Türkei noch ein
soziales Beziehungsnetz habe, könne von einer überaus starken Ver-
wurzelung in der Schweiz nicht die Rede sein. Ihm sei – auch wenn er
in seiner Lebensplanung enttäuscht werde – zuzumuten, in sein Hei-
matland zurückzukehren.
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ am 14. Juli 2008 Be-
schwerde mit dem Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung auf-
zuheben und die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen. Er macht geltend, er habe am 23. Oktober 2006
ein Verlängerungsgesuch gestellt, woraufhin seine Aufenthaltsbewilli-
gung bis zum 18. Dezember 2007 verlängert worden sei. Dennoch
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habe ihm das BFM mit Schreiben vom 18. Januar 2007 die Absicht
mitgeteilt, der Verlängerung nicht mehr zuzustimmen. Den gleichen In-
halt habe auch dessen Schreiben vom 13. Februar 2008 gehabt, ob-
wohl er zwischenzeitlich mehrere Belege zum Beweis seiner guten
Integration eingereicht habe.
Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, er habe mittlerweile
bereits über sieben Jahre und davon die letzten viereinhalb Jahre in
der Schweiz verbracht. Er spreche deutsch, arbeite fleissig und habe
überwiegend Kontakte zu Schweizern, ausserdem auch zu der Familie
seines ebenfalls in der Schweiz lebenden Bruders. Hier habe er sein
Lebenszentrum. Trotz der noch in der Türkei bestehenden verwandt-
schaftlichen Beziehungen könne er dort im Falle einer Rückkehr auf
keine Unterstützung zählen. Zu seinen dort lebenden Geschwistern
und seiner verheirateten Tochter bestünden keine Kontakte mehr. Sein
27-jähriger Sohn Arif habe keine Ausbildung und könne ihm schon
deshalb nicht helfen; ein anderer, aus einer ausserehelichen Bezie-
hung stammender Sohn sei erst 12 Jahre alt. Seine Reintegration im
Heimatland sei daher sehr fraglich, nicht zuletzt auch wegen der
schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2008 beantragt die Vor-
instanz unter Erläuterung der in der angefochtenen Verfügung ent-
haltenen Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
G.
In der darauffolgenden Replik vom 10. November 2008 hält der Be-
schwerdeführer an seinem bisherigen Vorbringen fest und betont vor
allem, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass er bei einer Rück-
kehr in der Türkei von seinen Verwandten unterstützt werden könnte.
Gegebenenfalls sei darüber Beweis zu erheben. Zudem müsse der zu
treffende Entscheid berücksichtigen, dass er enge persönliche Bezie-
hungen zur Schweiz habe und dass die Wegweisung aus einem
europäischen Land in der Türkei als Schande angesehen werde.
H.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Da-
runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Er-
teilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und betreffend
Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig,
soweit nicht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts ande-
res bestimmt.
1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur deren
Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar
2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art.
125 AuG i.V.m. Ziffer I Anhang 2 AuG). Da das der vorliegenden Be-
schwerde zugrundeliegende Gesuch um Verlängerung der Aufenthalts-
bewilligung vor Inkrafttreten des AuG eingereicht wurde, ist gemäss
Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht, d.h. das ANAG und die dar-
auf abgestützten, per 1. Januar 2008 ebenfalls aufgehobenen Verord-
nungen (vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), anwend-
bar. Demgegenüber findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundes-
gerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts C-3626/2007 vom 11. Mai 2009 E. 2 und C-135/2006
vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
4.
Die Kantone sind zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Be-
willigungen (Art. 15 Abs. 1 und 18 ANAG sowie Art. 51 der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[BVO, AS 1986 1791]). Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung
durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorlie-
genden Fall aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Zustim-
mungsverfahren im Ausländerrecht (AS 1983 535) in Verbindung mit
den Weisungen und Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt
und Arbeitsmarkt (ANAG-Weisungen, 3. Auflage, Bern, Mai 2006).
Letztere sehen in Ziffer 132.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers oder einer Ausländerin nach
der Scheidung vom schweizerischen Ehegatten oder nach dessen Tod
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls der Ausländer oder
die Ausländerin nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG
stammt. Gemäss Art. 19 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung vom
1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAV, AS 1949 228) darf eine entsprechende
kantonale Bewilligung erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung
des BFM vorliegt; sie gilt ansonsten als ungültig.
5.
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen
der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach
freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlas-
sung. Auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
besteht grundsätzlich kein Anspruch, es sei denn, der Ausländer oder
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seine in der Schweiz lebenden Angehörigen können sich auf eine Son-
dernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrages berufen (BGE
133 I 185 E. 2.3 S. 189, 131 II 339 E.1 S. 342 f. mit Hinweisen).
5.1 Aufgrund der am 30. Juli 2003 erfolgten Heirat mit einer Schwei-
zerin verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen gesetzli-
chen Anspruch auf Erteilung und jeweilige Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG). Mit dem Tod seiner Ehefrau am
31. Dezember 2006 ist dieser Anspruch dahingefallen. Da diesem Zeit-
punkt kein ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren vorausging, ist
auch kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ent-
standen (Art. 7 Abs. 1 ANAG).
5.2 Als Anspruchsnormen in Betracht kommen daneben grundsätzlich
Art. 8 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie der
inhaltlich damit übereinstimmende Art. 13 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) in Betracht, die beide das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gewährleisten. Ein Eingriff in den Schutzbereich
des Familienlebens liegt jedoch im Falle des Beschwerdeführers nicht
vor, da dieser Schutzbereich in erster Linie die Kernfamilie umfasst;
der in der Schweiz lebende Bruder des Beschwerdeführers sowie die
Verwandten der verstorbenen Ehefrau gehören jedoch nicht dazu. Es
stellt sich höchstens die Frage, ob ihm die Garantie auf Achtung des
Privatlebens einen Aufenthaltsanspruch vermitteln könnte. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt dieser Garantie in aus-
länderrechtlichen Fällen zwar eine selbstständige Auffangfunktion ge-
genüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich
zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass
es hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinaus-
gehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur
bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausser-
familiären bzw. ausserhäuslichen Bereich bedürfe (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.2 und 2C_425/2007
vom 13. November 2007 E. 2.1.2 sowie BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286
mit Hinweisen). Derartige Beziehungen – die nur in spezifischen
Ausnahmefällen denkbar sind – werden vom Beschwerdeführer jedoch
nicht in konkreter Form geltend gemacht. Dass er in seinem sozialen
Umfeld und am Arbeitsplatz geschätzt wird, spricht zwar für seine
Integration, reicht aber nicht aus, um über das Normalmass hinaus-
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gehende intensive Bindungen annehmen zu können (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.2.1 S. 286 mit Hinweisen).
5.3 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer
weder aus dem geltenden Landesrecht noch aus staatsvertraglichen
Bestimmungen einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthalts-
bewilligung herleiten kann.
6.
6.1 Ist demzufolge ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers
zu verneinen, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des Ermessens die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
ist (Art. 4 ANAG). Die Ermessensausübung bedeutet nicht, dass die
Bewilligungsbehörde in ihrer Entscheidung völlig frei wäre. Insbeson-
dere hat sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den
Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
ANAG und Art. 8 Abs. 1 ANAV). Dementsprechend ist eine Abwägung
der öffentlichen Interessen der Schweiz und der privaten Interessen
des Betroffenen vorzunehmen, wobei ein strengerer Massstab zur
Anwendung gelangt als bei jenen Aufenthaltsbewilligungen, auf die ein
Rechtsanspruch besteht.
6.2 Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist festzuhalten, dass die
Schweiz hinsichtlich des Aufenthalts von Ausländerinnen und Auslän-
dern aus dem Nicht-EU/EFTA-Raum (nachfolgend Drittstaatsangehöri-
ge) eine restriktive Politik betreibt (vgl. BGE 133 II 6 E. 6.3.1 S. 28).
Diese Politik findet ihren Ausdruck insbesondere in den strengen regu-
latorischen Zulassungsbeschränkungen der Begrenzugsverordnung,
denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige namentlich in Gestalt hoher
Anforderungen an die berufliche Qualifikation (Art. 8 BVO) und der
Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das erhebliche Gewicht
des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der restriktiven Ein-
wanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt sich daran,
dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen Zusammenhang erst
Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des Einzelnen die Grenze
zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 13 Bst.
f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe bzw. der ehelichen
Gemeinschaft, welche die ausländische Person von den restriktiven
qualitativen und quantitativen Zulassungsvoraussetzungen der Be-
grenzungsverordnung ausnimmt, muss die ausländische Person die-
ses öffentliche Interesse grundsätzlich wieder gegen sich gelten las-
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sen, auch wenn sie gemäss Art. 12 Abs. 2 BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb
ein vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beur-
teilen gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interes-
sen bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat
(vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-497/2006 vom
21. April 2008 E. 6.1 mit Hinweis). Auf Seiten des betroffenen Aus-
länders sind u. a. Aufenthaltsdauer, berufliche Situation, persönliche
Beziehungen zur Schweiz sowie Verhalten und Integration zu berück-
sichtigen, auf der Gegenseite insbesondere die wirtschaftlichen und
arbeitsmarktlichen Interessen der Schweiz.
7.
Der Beschwerdeführer hat sein Unverständnis darüber zum Ausdruck
gebracht, dass seine Aufenthaltsbewilligung auf Gesuch vom 23. Okto-
ber 2006 hin noch bis zum 18. Dezember 2007 verlängert worden sei,
dass das BFM ihm aber bereits am 18. Januar 2007 mitgeteilt habe, es
beabsichtige, seine Zustimmung zu verweigern. Diese Vorgehensweise
ist aber dadurch erklärbar, dass die kantonale Behörde am 21. No-
vember 2006 routinegemäss und aufgrund des seinerzeit noch beste-
henden Aufenthaltsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 ANAG) die Verlängerung
bewilligte, dass sie nach dem Tod der Ehefrau am 31. Dezember 2006
den weiteren Aufenthalt von X._______ aber auf eine andere
Rechtsgrundlage abstützen musste und den Fall deswegen dem BFM
zur Zustimmung unterbreitete (vgl. Schreiben der Fremdenpolizei der
Stadt Biel vom 15. Januar 2007). Die dabei fehlende Begründung,
insbesondere im Hinblick auf die persönliche Situation des verwitweten
Gesuchstellers, führten zu weiteren Abklärungen der Vorinstanz, die
diesem mit Schreiben vom 13. Februar 2008 abschliessend nochmals
das rechtliche Gehör einräumte.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer gelangte erstmals im März 1990 als Asyl-
bewerber in die Schweiz. Die im November 1990 mit einer Schweizerin
geschlossene Ehe verschaffte ihm zunächst ein hiesiges Aufenthalts-
recht, ging aber bald in die Brüche, so dass er anfangs 1992 wieder in
die Türkei zurückkehren musste. Dort heiratete er im April gleichen
Jahres eine in der Schweiz niedergelassene Spanierin, reiste im Juli
1992 wieder hier ein und wurde infolge des Scheiterns auch dieser
Beziehung und der nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung wegge-
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wiesen. Seine Ausreise erfolgte am 27. März 1995. Danach vergingen
mehr als 8 Jahre, bis er aufgrund der Eheschliessung mit der mitt-
lerweile verstorbenen Y._______ am 19. Dezember 2003 erneut in die
Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Der letzte
Aufenthalt währte somit bis zum Tod der Ehegattin am 31. Dezember
2006 etwas mehr als drei Jahre. Die jetzige Anwesenheit des
Beschwerdeführers wird nur aufgrund des vorliegenden hängigen
Verfahrens geduldet.
8.2 Angesichts des nur relativ kurzen Aufenthalts, der auf die Heirat
mit Y._______ zurückgeht, besteht kein Grund für die Annahme, dass
sich der Beschwerdeführer von seinem Heimatland entfremdet haben
und sich dort nicht wieder reintegrieren könnte. Auch seine Vor-
aufenthalte in der Schweiz – deren Dauer einmal knapp zwei und
einmal knapp drei Jahre betrug – fallen diesbezüglich nicht in Gewicht,
hat sich doch der Beschwerdeführer danach offenbar wieder gut in die
heimatlichen Verhältnisse eingegliedert, wobei er vorübergehend so-
gar zum vierten Mal verheiratet war. Mit seiner fünften Eheschlies-
sung, diesmal mit einer 24 Jahre älteren bzw. 70-jährigen Schweizerin
mag er zwar die Hoffnung verbunden haben, endgültig in der Schweiz
bleiben zu können; dennoch konnte er mit seinen nachfolgenden Inte-
grationsbemühungen – schon aus zeitlichen Gründen – kaum derart
enge Beziehungen zur Schweiz schaffen, dass von einer hiesigen
Verwurzelung, die eine Rückkehr ins Heimatland unverhältnismässig
erscheinen liesse, gesprochen werden könnte.
8.2.1 Eigenen Angaben zufolge hat sich X._______ in privater und
beruflicher Hinsicht gut in der Schweiz integriert; auch die Vorinstanz
hat nicht in Abrede gestellt, dass seine bisherige Integration den Um-
ständen entsprechend verlaufen ist und ihm finanzielle Unabhängigkeit
verschafft hat. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer an seinem
Arbeitsplatz offenbar geschätzt wird, kommt angesichts der arbeits-
marktlichen Interessen der Schweiz jedoch kein besonderes Gewicht
zu. Auch die Arbeitsbestätigungen, Leumunds- und Sympathieschrei-
ben, die der Parteivertreter dem BFM am 25. März 2008 eingereicht
hat, machen allenfalls deutlich, dass sich X._______ hier einen
kleinen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut bzw. in sein soziales
Umfeld eingegliedert hat. Das mit der Beschwerde eingereichte Refe-
renzsschreiben von Z._______ weist einen ebensolchen Tenor auf. Zu
Recht ist die Vorinstanz deshalb davon ausgegangen, dass die
bisherige Eingliederung des Beschwerdeführers einer normalen zeit-
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lichen Entwicklung, nicht aber einer besonderen Integrationsleistung
entspricht.
8.2.2 Dementsprechend erscheint die Rückkehr des Beschwerde-
führers in sein Heimatland – wie erwähnt – nicht als unverhältnis-
mässig. Ihm musste aufgrund seiner Voraufenthalte in der Schweiz
auch klar gewesen sein, dass die Auflösung seiner Ehe – hier durch
den Tod seiner 73-jährigen Ehefrau – zum Wegfall seines Aufenthalts-
rechts führen könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht plau-
sibel, wenn der Beschwerdeführer – letztmalig im Alter von 46 Jahren
in die Schweiz eingereist – nunmehr glaubhaft machen will, ihm könne
ein künftiges Leben in der Türkei nicht mehr zugemutet werden. Dass
er dort noch engste Familienangehörige hat, wird nicht bestritten, und
es kann davon ausgegangen werden, dass er von dieser Seite die
anfangs erforderliche Unterstützung, selbst wenn sich diese nicht
direkt finanziell ausdrückt, erhalten wird. Auch kann erwartet werden,
dass sich der Beschwerdeführer wieder auf dem heimischen Arbeits-
markt zurecht findet. Dass die dortigen Verhältnisse nicht denen der
Schweiz entsprechen, ist für die Frage der Reintegration unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer, der sich bei seiner Rückkehr mit den gleichen
wirtschaftlichen Gegebenheiten wie andere Arbeitnehmer auch wird
arrangieren müssen, beruft sich daher vergeblich darauf, dass seine
Chancen auf dem türkischen Arbeitsmarkt schlechter als in der
Schweiz seien.
8.2.3 Aus dem Umstand schliesslich, dass sich die kantonale Behörde
für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ausgesprochen hat,
kann X._______ nichts für sich ableiten.
9.
Unter den gegebenen Umständen hat das private Interesse des Be-
schwerdeführers an der weiteren fremdenpolizeilichen Regelung sei-
nes Aufenthalts in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse
an der Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik – Personen aus
dem Nicht-EFTA/EU-Raum betreffend – zurückzustehen. Die Verwei-
gerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist deshalb als verhält-
nismässige und angemessene Massnahme zu bestätigen.
10.
Als Folge der verweigerten Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 1a und Art.
12 Abs. 3 ANAG). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung ist
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damit rechtens. Demzufolge bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für
den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (Art. 14a Abs. 2 – 4
ANAG) und das zuständige Bundesamt deshalb gestützt auf Art. 14a
Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-571/2006 vom 7. November
2007 E. 6 mit Hinweis).
10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge ist allenfalls
relevant, ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine
konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
10.2 Eine konkrete Gefährdung kann bestehen aufgrund einer im Hei-
matland herrschenden politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürger-
krieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder
aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise der Nichter-
hältlichkeit einer notwendigen medizinischen Behandlung. Wirtschaftli-
che Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regel-
mässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeits-
markt, vermögen keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen
ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn sich die auslän-
dische Person im Falle einer zwangsweisen Rückkehr in ihren Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer existenzgefährdenden
Situation ausgesetzt sähe. Eine solche Situation liegt namentlich dann
vor, wenn die weggewiesene Person unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1029/2007 vom 7. August 2007 E. 6.2 und C-598/2006 vom
16. April 2007 E. 7.2 je mit Hinweisen).
10.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers liefert keine Anhalts-
punkte dafür, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohen-
den Situation führen könnte. Allem Anschein nach ist er weder ge-
sundheitlich gefährdet noch sonst von einer Krankheit betroffen, deren
medizinische Behandlung anderswo nicht gewährleistet wäre.
X._______ hat zwar in Kauf zu nehmen, dass die wirtschaftlichen und
sozialen Bedingungen in der Türkei nicht denen der Schweiz entspre-
chen; dies ist jedoch, wie dargelegt, unbeachtlich. Zusammenfassend
betrachtet ist der Wegweisungsvollzug somit zumutbar.
Seite 12
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11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerde-
führer die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- die Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
Seite 13