B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4697/2017
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rente,
Nichteintretensverfügung der IVSTA vom 24. Juli 2017.
C-4697/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. August 2016 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) das Gesuch um Leistun-
gen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) der in Österreich
wohnhaften österreichischen Staatsangehörigen A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1965, ab (Akten der Vorinstanz
[act.] 1-1 ff., 129-1 ff.).
Auf die am 13. September 2016 gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-5568/2016 vom
2. November 2016 mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses
nicht ein und wies das Fristwiederherstellungsgesuch vom 19. Oktober
2016 ab (act. 145-1 ff.). Mit Urteil 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 wies
das Bundesgericht (BGer) die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts erhobene Beschwerde ab (act. 148-1 ff.).
B.
Am 21. März 2017 gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, an die Vorinstanz und machte mit Ver-
weis auf die aktuelle Krankengeschichte eine wesentliche Verschlechte-
rung ihres Gesundheitszustandes geltend. Es werde daher neuerlich ein
Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente gestellt (act. 154-2 ff.).
C.
Mit Schreiben vom 3. April 2017 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin, ihr bis zum 30. April 2017 allfällig zusätzlich vorhandene neue me-
dizinische Unterlagen einzureichen. Die neu eingereichten Unterlagen wür-
den nach dieser Frist dem ärztlichen Dienst zur Beurteilung unterbreitet
(act. 157-1 f.).
D.
Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2017 hielt IV-Arzt Dr. med. B._______ fest,
dass die neuen Dokumente keine neuen wesentlichen medizinischen
Sachverhalte bekannt machten (act. 159). Mit Vorbescheid vom 1. Juni
2017 kündigte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin an, sie gedenke, das
neue Leistungsgesuch nicht zu prüfen, da nicht glaubhaft gemacht worden
sei, dass sich der Grad der Invalidität seit Erlass der rechtskräftigen Verfü-
gung vom 16. August 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert habe (act. 160-1 f.).
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Seite 3
E.
Gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017
Einwand erheben und reichte neue medizinische Berichte ein (act. 161-2).
Nach erneuter Sichtung der medizinischen Berichte durch IV-Arzt Dr. med.
B._______ (act. 170), trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Juli 2017
auf das neue Leistungsbegehren wie angekündigt nicht ein (act. 171-1 f.).
F.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jörg Vogl, am 22. August 2017 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben (BVGer act. 2). Die Verfügung vom
24. Juli 2017 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei unter Fest-
stellung, dass ein Invaliditätsgrad von zumindest 40 % feststehe, eine Voll-
rente gemäss Art. 28 IVG, beginnend sechs Monate nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs, zu gewähren. Die Beschwerdeführerin leide an
massiven Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates sowie an erhebli-
chen psychischen Beeinträchtigungen. Eine ganz massive Verschlechte-
rung sei eingetreten, als ihr Ehegatte im November 2016 verstorben sei.
Die notwendigen Befunde seien der Vorinstanz vorgelegt worden. Auf all
die dokumentierten Krankheiten sei diese in der angefochtenen Verfügung
jedoch nicht eingegangen. Es seien von der Vorinstanz selbst auch keiner-
lei eigene Gutachten oder Befunde eingeholt worden. Es sei daher ein po-
lydisziplinäres Gutachten einzuholen.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 einverlangte Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- ging fristgerecht bei der Gerichtskasse ein (BVGer
act. 4 und 6).
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BVGer act.
8). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Be-
schwerdeführerin sowohl mit den im Rahmen der Neuanmeldung als auch
im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen nicht glaub-
haft dargelegt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert habe.
I.
Mit Replik vom 4. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
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trägen fest (BVGer act. 10 bzw. 11). Ergänzend führte sie aus, dass entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz nicht eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes glaubhaft zu machen sei. Sie müsse nur einen Ge-
sundheitszustand geltend machen, der grundsätzlich einen Rentenan-
spruch begründe. Selbst wenn man der unrichtigen Ansicht der Vorinstanz
folgen würde, so sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Glaub-
haftmachung, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erhebliche Weise geändert habe, mit Einreichung von medizinischen Un-
terlagen nachgekommen. Die Vorinstanz hätte daher auf das neuerliche
Gesuch eintreten müssen und das beantragte polydisziplinäre Fachgut-
achten einholen müssen.
J.
Mit Duplik vom 10. Januar 2018 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, fest (BVGer act.
13). Ergänzend führte sie aus, die Beschwerdeführerin gehe in der An-
nahme fehl, dass der Invaliditätsgrad im Rahmen der rechtskräftigen Ver-
fügung vom 16. August 2016 nicht ermittelt worden sei. Diese Verfügung
beruhe auf einer umfassenden Abklärung der Verhältnisse in medizini-
scher, erwerblicher und rechtlicher Hinsicht. Der neu zu den Akten gege-
bene Arztbericht datiere nach der streitgegenständlichen Verfügung, so-
dass ihm im laufenden Verfahren keine weitere Bedeutung beizumessen
sei. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass bereits im vorinstanzlichen
Verfahren ein quasi wortgleicher Bericht vorgelegen habe, der in der Stel-
lungnahme vom 19. Juli 2017 gewürdigt worden sei. Abschliessend sei an-
zumerken, dass eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung, wie
die neue Rechtsprechung zur Durchführung eines strukturierten Beweis-
verfahrens für Leiden aus dem depressiven Formenkreis, die Gesuchstel-
lerin nicht von der Glaubhaftmachungslast nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV
entbinde.
K.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin die
Duplik der Vorinstanz vom 10. Januar 2018 zugestellt und der Abschluss
des Schriftenwechsels per 23. Januar 2018 angekündigt (BVGer act. 14).
L.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegan-
gen.
C-4697/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kos-
tenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde vom 22. August 2017 einzutreten (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und
wohnt in Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
C-4697/2017
Seite 6
3.2 Die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz sind nicht an Fest-
stellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kranken-
kassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbe-
ginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundes-
gericht, BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien
Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs.
2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961, Stand 1. Januar 2018 [IVV, SR 831.201] in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung
nicht erfüllt, tritt die Verwaltung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies
durch Nichteintretensverfügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in ei-
nem für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Än-
derung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch
einzutreten und in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen,
ob die vom Versicherten glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades
tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
4.2 Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert wer-
den, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegen-
den Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410
E. 2b und 117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle
Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches
darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom
5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Unter-
suchungsgrundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten
Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und
Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in
der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE
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Seite 7
130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine
die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu
prüfen (Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2). Arztberichte,
welche aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung datieren
und erst im Beschwerdeverfahren aufgelegt wurden, sind bei der Beurtei-
lung der Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung hätte eintreten
müssen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht zu berücksichtigen
(vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5, Urteil des BGer 8C_844/2012 E. 2.2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-2615/2012 vom 7. November 2013 E.
6.3.1, C-3632/2010 vom 5. März 2013 E. 4.4 und C-7857/2008 vom 7. Feb-
ruar 2011 E. 6.2 und 7).
4.3 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück-
sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi-
gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung
des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E.
2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bun-
desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver-
waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz-
lich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn
angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder
deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um-
stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und
2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
4.4 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte der versicherten Person eröffnete rechtskräftige
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Seite 8
Verfügung, welche auf einer materiellen Beurteilung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten einer
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes)
beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Diese Prüfung muss dabei denjenigen an-
spruchserheblichen Aspekt umfasst haben, auf dessen (behauptete) Ver-
änderung sich die Neuanmeldung stützt (vgl. Urteil des BGer 9C_899/2009
[= SVR 2010 IV Nr. 54] vom 26. März 2010 E. 2.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente
(bei einem Invaliditätsgrad von zumindest 40 %). Des Weiteren wird in der
Beschwerdeschrift (als Beweisantrag) ein im Beschwerdeverfahren einzu-
holendes Gutachten in den Bereichen Allgemeinmedizin, Innere Medizin,
Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Pneumologie aufgeführt (BVGer
act. 1, S. 5, Beweismittel). In der Replik wird sodann ausgeführt, dass die
Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, eine medizinische Begutachtung
durch unabhängige Ärzte durchführen zu lassen (BVGer act. 10 bzw. 11,
S. 5). Es ist zunächst zu prüfen, ob in diesen Punkten auf die Beschwerde
eingetreten werden kann.
5.2 Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsge-
genstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen
und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über diejeni-
gen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden
wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht ur-
teilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.3 Im Streit liegt eine Verfügung, mit der die Vorinstanz auf die Neuan-
meldung vom 21. März 2017 nicht eingetreten ist. Die Prüfungsbefugnis
des Gerichts beschränkt sich daher einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz
auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 21. März 2017 hätte
eintreten bzw. das Gesuch hätte materiell prüfen müssen. Nicht Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage, ob ein
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Ebenso wenig hatte die Vo-
rinstanz im Rahmen der Eintretensfrage eine polydisziplinäre Begutach-
tung durchzuführen, da es im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie Sache der versi-
cherten Person selbst ist, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige
neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E.
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5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). Soweit die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Einholung eines Gutach-
tens in diversen medizinischen Disziplinen angeführt hat, handelt es sich
um einen Beweisantrag, über welchen das Bundesverwaltungsgericht
nicht zu befinden hat, da dies einer materiellen Vorwegnahme des Ent-
scheids gleichkäme, ob und mit welchen Mitteln die Abklärung im Verwal-
tungsverfahren zu erfolgen hat. Insofern kann auf diese beiden Punkte der
Beschwerde nicht eingetreten werden.
6.
Somit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung
vom 24. Juli 2017 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung zum Leistungsbe-
zug der Beschwerdeführerin vom 21. März 2017 eingetreten ist. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin reicht es bei einer Neuanmeldung
nach rechtskräftiger erstmaliger Ablehnung eines Rentenanspruchs nicht
aus, einen Gesundheitszustand geltend zu machen, der grundsätzlich ei-
nen Rentenanspruch begründen könnte. Vielmehr ist von der Beschwer-
deführerin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. vorste-
hende E. 4.1). Vorliegend wird eine Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes geltend gemacht. Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin glaubhaft machen konnte, dass sich ihr Gesundheitszu-
stand anspruchserheblich verändert hat. Zeitlicher Vergleichszeitpunkt für
die geltend gemachte Verschlechterung bildet die rechtskräftige Verfügung
vom 16. August 2016, womit das erste Leistungsgesuch abgewiesen
wurde.
6.1 Die Vorinstanz stützte ihre Verfügung vom 16. August 2016 im Wesent-
lichen auf das rheumatologische Gutachten vom 19. Februar 2016 von
Dr. med. C._______, FMH Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gut-
achter SIM, sowie das psychiatrische Gutachten vom 18. Februar 2016 von
Dr. med. D._______, FMH Psychiatrie Psychotherapie (act. 121 ff, 129-1
ff.).
Im rheumatologischen Gutachten wurden folgende Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (act. 118-50 f.):
– Chronifiziertes vertebragenes und partiell spondylogenes panvertebrales,
zervikolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
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Seite 10
– Fehlstatik mit/bei Haltungsinsuffizienz, leichtem Hohlrundrücken,
diskreter thorakolumbal s-förmiger Skoliose, muskulärer Dysbalance
und Dekonditionierung sowie Dauerüberlastung infolge Adipositas
– polysegmentalen, degenerativen Veränderungen mit Osteochondro-
sen C5/C6, Th4/Th5 und L1 bis S1, diskreten Spondylarthrosen lum-
bal
– kleiner, medio-rechts-lateraler, nicht neuro-kompressiver Dis-
kusprotrusion C4/C5 und paramedian links gelegener, nicht neuro-
kompressiver Diskusprotrusion Th4/Th5
– Keildeformierung BWK11 hochwahrscheinlich im Zusammenhang
mit einem Zustand nach thorakolumbalen Morbus Scheuermann
– Initiale Coxarthrose rechts
An rheumatologischen Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit wurden aufgeführt:
– Femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont
– Asymptomatische Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits
– Adipositas Grad II mit BMI von 36.9 kg/m2
Sodann wurden folgende übrigen somatischen Diagnosen genannt:
– COPD Stadium II, restriktive Ventilationsstörung bei Lungenemphysem so-
wie eingeschränkte Diffusionskapazität mit respiratorischer Partialinsuffizienz
bei fortgesetztem Nikotinabusus
– Metabolisches Syndrom
– Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Hype-
rurikämie und Adipositas Grad II
– Schlafapnoe-Syndrom
Im psychiatrischen Teilgutachten wurden keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit genannt. An Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurden aufgeführt (act. 113-15):
– Depressive Entwicklung, deren Ausprägungsgrad und Intensität einer leicht-
gradigen depressiven Episode (ICD-10 F 33) entspreche, bestehend wahr-
scheinlich seit 2012
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4)
6.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der rheumatologische Gutachter
aus, die Beschwerdeführerin sei zuletzt als Marktfahrerin tätig gewesen.
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Seite 11
Diese Arbeit habe sie weitgehend stehend an Ort ausüben müssen und die
Arbeit sei gemäss ihren Angaben verbunden gewesen mit regelmässigem
Ein- und Ausladen von Verkaufsgut. Zudem sei die Beschwerdeführerin
auch witterungsexponiert gewesen. Medizinisch-theoretisch halte er diese
zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ungünstig. Bezüglich der angestammten
Tätigkeit schätze er den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von
mehr als 20 % auf November 2011 (act. 118-58). Hinsichtlich einer Ver-
kaufstätigkeit in einem Gebäude und mit der Möglichkeit, zwischendurch
abzusitzen und Pause zu machen, und unter Beachtung der erwähnten
Einschränkungen sowie einer Gewichtslimite zwischen 10 und 15 kg er-
scheine ihm eine Ganztagespräsenz zumutbar zu sein, mit geschätzter
Leistungseinschränkung von 20 % aufgrund schmerzbedingter Pausen.
Hinsichtlich des positiven Fähigkeitsprofils könnten der Beschwerdeführe-
rin jegliche körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten ganztags
und unter Beachtung der erwähnten Einschränkungen wie auch unter der
zusätzlichen Einschränkung von langdauernden Überkopftätigkeiten ganz-
tags zugemutet werden. Diesbezüglich erkenne er keine relevante Ein-
schränkung der Leistungsfähigkeit. Hinsichtlich einer dem Leiden ange-
passten Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Ar-
beitsfähigkeit (act. 118-57 f.). Im rheumatologischen Gutachten wurde teil-
weise zu den Standardindikatoren Stellung genommen (act. 118-58 ff.).
6.3 Im psychiatrischen Teilgutachten wurde ausgeführt, aus versicherungs-
medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie be-
gründet, nicht mit der in der Versicherungsmedizin geforderten Wahr-
scheinlichkeit quantifizierbar. Klinisch und explorativ fänden sich keine An-
haltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in einem 50 % Arbeitspensum
nicht arbeitsfähig wäre. Fragen zur Arbeitsfähigkeit in einem zeitlich höhe-
ren Pensum seien wie begründet anhand der dem Gutachter zur Verfügung
stehenden Akten und der erhobenen Befunde nicht möglich. Gemäss Ak-
ten bestünde seit 2011 eine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit sei
psychiatrisch nie plausibilisiert worden, sondern vor allem somatisch be-
gründet worden. Aus psychiatrischer Sicht sei keine 100 %-ige Arbeitsfä-
higkeit ab diesem Datum begründbar. Im psychiatrischen Gutachten wurde
zu den Standardindikatoren Stellung genommen (act. 113-19 ff.).
6.4 Nach Sichtung der beiden Gutachten hielt IV-Arzt Dr. med. E._______
in seiner Stellungnahme vom 2. April 2016 fest, dass aus psychiatrischer
Sicht in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe
bzw. bestehe (act. 121-1 ff.). IV-Ärztin Dr. med. F._______ hielt in ihrer
Stellungnahme vom 25. April 2016 fest, dass aus somatischer Sicht eine
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Seite 12
70 %-ige Arbeitsunfähigkeit als Markt- Verkaufsfahrerin (mit Lasten heben
von 20 kg) ab ca. Herbst 2013 bestehe (act. 123-1). IV-Arzt Dr. med.
B._______ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2016 schliesslich
aus, Heben von Lasten über 20 kg würden wegen der COPD Grad II als
nicht zumutbar erachtet. Für die angestammte sowie für leichte und mittel-
schwere Tätigkeiten bestünde eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (act. 125-
1). Die Verfügung vom 16. August 2016 begründete die Vorinstanz im We-
sentlichen damit, dass aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit
bestehe. Aus somatischer Sicht müsse einzig das Heben von Lasten über
20 kg vermieden werden. Die ausführliche Prüfung der Akten unter Berück-
sichtigung der Standardindikatoren habe ergeben, dass der Gesundheits-
schaden keine Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit im Rechtssinne habe
(act. 129-3).
7.
7.1 Da der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung vom 16. August 2016 als rechtskräftig beurteilt gilt, sind für die
Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands glaubhaft machen konnte, die nach Erlass der Verfügung
vom 16. August 2016 geltend gemachte Arztberichte massgebend. Ausge-
nommen davon, sind grundsätzlich medizinische Berichte die nach dem
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2017 stammen und erst
im Beschwerdeverfahren eingereicht worden sind (vgl. vorstehende E.
4.3). Im Rahmen der Neuanmeldung sowie im Vorbescheidverfahren
reichte die Beschwerdeführerin folgende zwischen Erlass der Verfügung
vom 16. August 2016 und der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2017
stammende medizinische Berichte ein:
– Arztbericht von Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
therapeutische Medizin, vom 12. September 2016 (act. 153-1 f.)
– Befundtext und/oder Befundergebnis von Dr. med. H._______, Facharzt für
Lungenkrankheiten, vom 26. April 2017 (act. 164-1 f.)
– Arztbericht von Dr. med. G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
therapeutische Medizin, vom 20. Juni 2017 (act. 162-1 f.)
– Ärztliches Attest von Dr. med. I._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 30.
Juni 2017 (act. 163)
7.2 Im Bericht vom 12. September 2016 führte Dr. med. G._______ hin-
sichtlich des Verlaufs aus (act. 153-1 f.), der Beschwerdeführerin gehe es
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nicht gut, da ihre Mutter gestorben sei. Die Tochter sei schwanger und be-
komme das Kind im Januar. Ihr Mann leide an einem Lungen-CA. Er tue,
was er wolle. Sie sei bei J._______ in Begleitung bei Frau K._______. Die
Psychotherapie sei laufend bei Herrn L._______. Sie sehe wenig Sinn in
der Therapie. Sie sei mit der Gesamtsituation völlig überfordert. Sie schlafe
wenig, samt der Medikamente, vor allem vor dem Vollmond. Sie halte die
Gesamtsituation nicht aus. Eine Kontrolle habe nach Erhöhung von
Venlafaxin in einem Monat zu erfolgen. Dr. med. G._______ äusserte so-
dann die Ansicht, dass die Zunahme der Schmerzproblematik sicher durch
die psychischen Stressoren bedingt sei. Die Beschwerdeführerin sei trotz
multimodalem Therapieansatz anhaltend depressiv, habe somatoforme
Schmerzen und Suizidgedanken.
7.3 Im Befundtext und/oder Befundergebnis vom 24. April 2017 hielt Dr.
med. H._______ zusammenfassend fest, dass die COPD im Stadium II
sich gegenüber dem Vorbefund nicht verschlechtert habe (act. 164-2 f.).
7.4 Im Bericht vom 20. Juni 2017 führte Dr. med. G._______ aus (act. 162-
1 f.), die Beschwerdeführerin sei nach wie vor belastet durch den (inzwi-
schen eingetretenen) Todesfall des Ehemannes, was natürlich nicht nur
emotional, sondern auch finanziell und sozial zu einer Belastung geführt
habe, mit entsprechender Aggravierung der Depression trotz multimoda-
lem Therapiekonzept mit Psychotherapie, sozialpsychiatrischer Begleitung
und Psychopharmakotherapie. Die Beschwerdeführerin leide auch unter
diversen organischen Beschwerden. Die Tochter der Beschwerdeführerin
wohne zwischenzeitlich im Mutter-Kind Heim. Aufgrund der ständigen ak-
tuellen Belastungsfaktoren und vor allem der Existenzangst, sei es bis dato
nicht möglich gewesen, mit der Beschwerdeführerin an der Vergangenheit
zu arbeiten. Es sei aus fachärztlicher Sicht (Behandlersicht) derzeit nicht
möglich, dass die Beschwerdeführerin arbeiten gehe. Sie könne aufgrund
der körperlichen Einschränkungen ohne Pause nicht einmal den Weg vom
Parkplatz bis in die Praxis bewältigen (500 m).
7.5 Im Ärztlichen Attest vom 30. Juni 2017 hielt Dr. med. I._______ fest
(act. 163), die Beschwerdeführerin sei seit 2012/2013 arbeitsunfähig. Auf-
grund der jetzigen körperlichen und psychischen Beschwerden mit Kon-
zentrationsstörungen, Erschöpfung, Ermüdung in den Gliedmassen sei
eine Arbeitsaufnahme unmöglich und auch in nächster Zukunft nicht zu er-
warten. Erschwerend komme der Todesfall des Ehemannes im November
2016 hinzu, wodurch eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands eingetreten sei.
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7.6 Zu den vorgenannten ärztlichen Berichten führte IV-Arzt Dr. med.
B._______ in seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2017 aus (act. 170), auf-
grund des im Bericht von Dr. med. G._______ beschriebenen, nicht
schwerwiegenden Status seien die Kriterien für eine mittelschwere Depres-
sion (ICD-10 F.31) nicht erfüllt. Es läge höchstens eine leichtgradige De-
pression vor. Die psychiatrischen Befunde könnten nicht schwerwiegend
sein, da nur quartalsweise eine psychiatrische Kontrolle notwendig sei.
Zum Bericht von Dr. med. I._______ vom 30. Juni 2017 hielt IV-Arzt Dr.
med. B._______ fest, es handle sich bei den genannten Diagnosen um die
bekannten somatischen Diagnosen. Dass sich der Gesundheitszustand
seit dem Tod des Ehemannes verschlechtert habe, sei ein reaktives Ge-
schehen aufgrund einer invaliditätsfremden sozialen Belastung. Der
pneumologische Zustand habe sich gemäss Bericht von Dr. med.
H._______ gegenüber dem Vorbefund nicht verschlechtert, zumal mit dem
zumutbaren Nikotinstopp eine Verbesserung des Zustandes möglich sei.
Die COPD II sei vorbekannt. Zusammenfassend kam IV-Arzt Dr. med.
B._______ zum Schluss, es seien mit den eingereichten Dokumenten
keine wesentlichen neuen Sachverhalte bekannt gemacht worden.
7.7 Dr. med. G._______ konnte nach dem Tod der Mutter der Beschwer-
deführerin eine Zunahme der Schmerzproblematik feststellen und erhöhte
die Psychopharmakotherapie. Ferner stellte sie eine Aggravation der De-
pression fest, nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin verstorben
war. Dr. med. I._______ bestätigte sodann eine massive Verschlechterung
des Gesundheitszustandes. Eine Zunahme der Schmerzproblematik ist
grundsätzlich geeignet, den Schweregrad der diagnostizierten anhalten-
den somatoformen Schmerzstörung anspruchserheblich zu beeinflussen.
Das Spektrum des Schweregrads somatoformer und verwandter Störun-
gen ist nämlich gross – es reicht von leichten, funktionell kaum beeinträch-
tigenden Störungen bis zu schwerst behindernden (vgl. das Gutachten des
Prof. Dr. Peter Henningsen, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Me-
dizin und Psychotherapie, Technische Universität München, vom Mai 2014
zu Fragen der Schweizer Praxis zur Invaliditätsfeststellung bei somatofor-
men und verwandten Störungen, S. 20). Diesbezüglich nahm IV-Arzt
Dr. med. B._______ indessen keine Stellung. Soweit Dr. med. B._______
ausführt, es liege höchstens eine leichtgradige Depression vor, die psychi-
atrischen Befunde könnten nicht schwerwiegend sein, da nur quartals-
weise eine psychiatrische Kontrolle notwendig sei, ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin sich gemäss den diversen Berichten von Dr.
med. G._______ in einem multimodalen Therapiekonzept mit regelmässi-
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ger psychotherapeutischer Behandlung bei Herrn L._______, sozialpsychi-
atrischer Begleitung bei J._______ sowie in Behandlung bei Dr. med.
G._______ selbst befindet (vgl. etwa act. 108-1, 143-2, 144-2, 153-2). Die
Schlussfolgerung, es könne nur eine leichtgradige Depression vorliegen,
da die Kontrolle bei Dr. med. G._______ nur quartalsweise stattfinde, ist
daher nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin, wie von Dr. med. G._______ beschrieben, multimodal
behandelt wird. Anzufügen ist, dass Dr. med. G._______ gemäss Bericht
vom 20. Juni 2017, als erstmals eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustands festgehalten wurde, eine Kontrolle bereits in einem Monat für not-
wendig hielt (act. 162-1 f.). Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes, sind die Erhöhung der Psychopharmakotherapie,
die fachärztlich festgestellte Zunahme der Schmerzproblematik sowie der
Umstand, dass im Bericht von Dr. med. G._______ vom 20. Juni 2017 als
weiteres Prozedere ein erneuter Reha-Aufenthalt ab 5. September 2017
vorgesehen war (act. 153-2, 162-2). Aufgrund der Aktenlage scheint die
geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wohl mit
dem Ableben der Mutter und des Ehemannes der Beschwerdeführerin in
Zusammenhang zu stehen. IV-Arzt Dr. med. B._______ führt diesbezüglich
aus, es handle sich dabei um ein überwindbares reaktives Geschehen auf-
grund einer invaliditätsfremden sozialen Belastung (act. 170-1). Dazu ist
anzufügen, dass rechtsprechungsgemäss psychosoziale Belastungsfakto-
ren mittelbar zur Invalidität beitragen können, wenn und soweit sie zu einer
eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität führen, welche ih-
rerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen
verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wir-
kungsgrad seiner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen be-
stehenden - Folgen verschlimmern (Urteile des BGer 9C_680/2017 vom
22. Juni 2018 E. 5.2, 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.2 und I
514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2, in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43). Insofern
können auch soziale Belastungsfaktoren invaliditätsrelevant sein. Ob dies
vorliegend konkret der Fall ist, ist indessen eine Frage der allseitigen tat-
sächlichen und rechtlichen Prüfung des medizinischen Sachverhalts, wel-
che bisher noch nicht erfolgt ist. Das Ableben von zwei engen Bezugsper-
sonen stellt bereits für eine gesunde Person eine massive Belastung dar.
Ist eine bereits erkrankte Person davon betroffen, kann dies nachvollzieh-
bar zu einer weiteren Verschlechterung führen, wie sie vorliegend beschrie-
ben worden ist.
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Seite 16
7.8 Nach dem Gesagten bestehen vorliegend genügend Anhaltspunkte,
die die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu-
mindest glaubhaft erscheinen lassen. Da es genügt, dass für das Vorhan-
densein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes we-
nigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit
der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen (E. 4.3), ist die Sache an die
Verwaltung zurückzuweisen, damit sie auf das Gesuch eintritt und die not-
wendigen Abklärungen trifft, bevor sie über den Rentenanspruch neu ent-
scheidet.
Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
8.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind der Beschwerdeführerin keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Der bereits geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Ebenso wenig sind bei der Vo-
rinstanz Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG;
BGE 132 V 215 E. 6.1).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen.
Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Kos-
ten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltsho-
norar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer
(Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädi-
gende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des
BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014; C-7742/2009 vom 9. August 2012
E. 7.2; C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 mit weiteren Hinweisen
und C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweisen). Das Anwaltshono-
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rar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Ver-
treterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE), wobei der Stundensatz für An-
wälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- be-
trägt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Bundes-
verwaltungsgericht vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kosten-
note einzureichen, aus welcher hervorgehen muss, welche Arbeiten durch-
geführt worden sind und wer wieviel Zeit zu welchem Tarif aufgewendet hat
(vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.84 f.).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeschrift
(BVGer act. 1 bzw. 2) ein Honorar von Fr. 3‘293.14 (Tarif: LI-TP3B
[Schrifts.]; Schriftsatz TP 3B: Fr 2‘178.-; 40 % Einheitssatz: Fr. 871.20; 8 %
USt. auf Fr. 3‘049.20 und somit Fr. 243.94) und in der Replik (BVGer act.
10 bzw. 11) ein Honorar von Fr. 2‘635.42 (Tarif: LI-TP3B [Schrifts.]; Replik
[r/st.]: Fr 1‘743.-; 40 % Einheitssatz: Fr. 697.20; 8 % USt. auf Fr. 2‘440.20
und somit Fr. 195.22) und somit ein Honorar total Fr. 5‘928.56 geltend ge-
macht. Die Honorarnote erfüllt die vorstehend genannten Anforderungen
an den Detaillierungsgrad nicht. Somit kann vorliegend nicht geprüft wer-
den, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand vollumfänglich um ent-
schädigungsberechtigten, notwendigen Aufwand im Sinn der Rechtspre-
chung handelt (Urteile des BVGer A-4146/2009 vom 9. März 2010 E. 5.2
und A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 7.2; MICHAEL BEUSCH, VwVG-
Kommentar, Rz. 18 zu Art. 64). Bei dieser Sachlage setzt das Gericht die
Parteientschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE).
Unter Berücksichtigung des Synergieeffekts aus der Vorbefassung im Be-
schwerdeverfahren C-5568/2016, des Verfahrensausgangs, des gebote-
nen und aktenkundigen Aufwands (insbesondere auch der Beschwerde-
schrift von 6 Seiten, der Replik von 5 Seiten), der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit der zu beurteilenden Fragen, wobei lediglich zu
prüfen war, ob eine gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft gemacht
wurde, erscheint für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung
von total Fr. 2‘800.- gerechtfertigt (exklusiv Mehrwertsteuer bzw. USt., die
aufgrund des Sitzes der Beschwerdeführerin im Ausland nicht geschuldet
ist [vgl. vorstehende E. 8.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung vom 21. März 2017 einzu-
treten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2'800.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahlstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: