B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4698/2012
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______, und Familie,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilfried Ludwig Weh,
Wolfeggstrasse 1, AT-6900 Bregenz,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-4698/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A. _______ (geb. 1980, nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste im April 1990 im Rahmen des Familiennach-
zugs in die Schweiz ein. Zunächst erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung
und im Sommer 2000 dann die Niederlassungsbewilligung. Im Frühjahr
2006 hat er die ursprünglich auch aus dem Kosovo stammende Schwei-
zer Bürgerin B._______ geheiratet. Aus der Ehe gingen die Töchter
C._______ (geb. 2007) und D._______ (geb. 2009) hervor. Die beiden
Kinder sind ebenfalls im Besitze des Schweizer Bürgerrechts.
B.
Der Beschwerdeführer, zwischen 2000 und 2010 wegen Strassenver-
kehrsdelikten insgesamt fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten,
wurde von der Kantonspolizei Zürich am 24. Januar 2007 wegen des
Verdachts der Einfuhr und des Handels mit grossen Mengen Heroin ver-
haftet. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte ihn deswegen am 6. Novem-
ber 2008 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Be-
täubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) sowie
ausländerrechtlicher Verstösse zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Auf Berufung hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil
vom 27. Januar 2010 den erstinstanzlichen Schuldspruch und legte die
Freiheitsstrafe auf viereinhalb Jahre fest. Eine dagegen erhobene Be-
schwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 28. Juni
2010 (Urteil 6B_268/2010) ab, soweit es darauf eintrat. Vom 27. Septem-
ber 2010 an verbüsste der Verurteilte seine Freiheitsstrafe in der Strafan-
stalt Saxerriet.
C.
Gestützt auf diese Verurteilung widerrief das Amt für Arbeit und Migration
des Kantons Uri mit Verfügung vom 24. Januar 2011 die Niederlassungs-
bewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen auf den Zeitpunkt
seiner Strafentlassung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.
Dagegen wehrte er sich erfolglos bei der Volkswirtschaftsdirektion des
Kantons Uri (Einspracheentscheid vom 9. August 2011) und anschlies-
send beim Obergericht des Kantons Uri (Urteil vom 4. November 2011).
Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten am 10. April 2012 in letzter Instanz ab (Urteil 2C_1029/2011).
Ein Revisionsgesuch gegen letzteres Urteil wurde vom Bundesgericht am
C-4698/2012
Seite 3
26. Juli 2012 (Urteil 2F_13/2012) ebenfalls abgewiesen, soweit es darauf
eintrat.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer sich durch den früheren Parteivertreter
am 20. Dezember 2010 ein erstes Mal zu den damals vorgesehenen
Massnahmen (Widerruf der Niederlassungsbewilligung, Prüfung eines
Einreiseverbots auf unbestimmte Dauer) geäussert hatte, wurde ihm von
der kantonalen Migrationsbehörde am 3. Juli 2012 im Hinblick auf das am
9. Oktober 2012 bevorstehende Ende des Strafvollzugs nochmals das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verhängung einer unbefristeten
Fernhaltemassnahme gewährt.
Der neu mandatierte Rechtsvertreter machte davon am 13. Juli 2012
Gebrauch.
E.
Am 9. August 2012 erliess das BFM gegen den Beschwerdeführer ein ab
dem 9. Oktober 2012 gültiges, zeitlich unbefristetes Einreiseverbot.
Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung dieser Massnahme im Schen-
gener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das Bun-
desamt aus, der Beschwerdeführer sei vom Obergericht des Kantons Zü-
rich wegen Zuwiderhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe
von fünfeinhalb Jahren (recte: viereinhalb Jahren) verurteilt worden. Hin-
zu kämen polizeiliche Interventionen sowie Verurteilungen wegen ver-
schiedener anderer Delikte. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sei vom Bundesgericht inzwischen letztinstanzlich bestätigt worden. Aus-
ländische Straftäter, welche durch die Verbreitung harter Drogen die Ge-
sundheit anderer Menschen gefährdeten oder beeinträchtigten, seien
nach der Rechtsprechung während einer längeren Zeit von der Schweiz
fernzuhalten und es dürfe nur ein sehr geringes Restrisiko eines Rückfal-
les in Kauf genommen werden. Selbst wenn eine ausländische Person im
Strafvollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gebe, lasse sich nicht mit
abschliessender Sicherheit sagen, sie werde sich in Zukunft regelkonform
verhalten. Mit Blick auf das Persönlichkeitsprofils des Beschwerdeführers
könne eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen
werden. Wegen mehrfach begangener schwerer Straftaten und der damit
einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung er-
scheine der Erlass einer Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs.
1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR
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Seite 4
142.20) angezeigt. Die geltend gemachte familiäre Beziehung zu Ehefrau
und Kind (sic) könne – künftiges Wohlverhalten vorausgesetzt – gegebe-
nenfalls im Rahmen von Suspensionsgesuchen berücksichtigt werden. In
Anbetracht der Schwere der Straftaten und der betroffenen Rechtsgüter
überwögen die diesbezüglichen öffentlichen Interessen die privaten Inte-
ressen an künftigen ungehinderten Einreisen in die Schweiz und den
Schengen-Raum. Die Fernhaltung auf unbestimmte Dauer erweise sich
deshalb als verhältnismässig.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. September 2012 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit
den Kindern (nebst einer mündlichen Verhandlung und der persönlichen
Anhörung) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Ein-
stellung des Verfahrens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie
u.a. um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Hierzu lassen sie im Wesentlichen vorbringen, sowohl die angefochtene
Verfügung als auch der Entscheid des Bundesgerichts vom 10. April 2012
würden dem Unionsrecht, den Schengen-Standards und der Spruchpra-
xis der höchsten Europäischen Gerichte zu wenig Rechnung tragen bzw.
die diesbezüglichen Vorgaben verkennen. Ein pauschaler Verweis auf
strafrechtliche Verurteilungen und die Schwere eines Delikts allein ver-
möge in dieser Hinsicht generell nie zu genügen. Vielmehr bedürfe es ei-
ner sorgfältigen Abwägung aller mitzuberücksichtigenden Kriterien. Ein
Familienmitglied dürfe nur aus dem Aufenthaltsstaat ausgewiesen wer-
den, wenn dies für die Gesamtfamilie zumutbar sei und sich im Hinblick
auf die öffentlichen Interessen als verhältnismässig erweise. Dies treffe
vorliegend nicht zu. Der Beschwerdeführer lebe seit seinem zehnten Le-
bensjahr in der Schweiz und er habe bis zu seiner Inhaftierung regelmäs-
sig gearbeitet. Bei seinen Eltern, der Ehefrau sowie den beiden Kindern
handle es sich allesamt um Schweizer Staatsangehörige. Das Familien-
leben sei auch während der Haft aufrechterhalten worden. In dieser Zeit
habe sich der Betroffene bestens resozialisiert und es bestünden ange-
sichts der ansonsten geordneten persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse keinerlei Anzeichen für eine erneute Straffälligkeit. Im Gegenteil
sei die soziale Integration nach der Haftentlassung in hohem Mass gege-
ben. Überdies hätten er und seine nächsten Angehörigen seit langem
keinen Bezug mehr zum Kosovo und es gebe für sie dort auch keine Le-
bensgrundlagen. Aufgrund einer Verhältnismässigkeitsprüfung werde
folglich evident, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers
keine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichende Gefährdung der öf-
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Seite 5
fentlichen Ordnung und Sicherheit erkennen lasse, die ein Grundinteres-
se der Gesellschaft berühre. Zur Erläuterung dieser Vorbringen wird na-
mentlich auf eine Reihe von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofes der Europäischen Union
(EuGH) verwiesen und gefolgert, die angefochtene Verfügung verletze
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 24 Abs. 3 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Übereinkom-
men vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107).
Am 24. September 2012 erklärte sich der Rechtsvertreter mit der Zustel-
lung der künftigen Korrespondenz an die Ehefrau seines Mandanten ein-
verstanden und äusserte den Wunsch nach zusätzlichen Sonderzustel-
lungen.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 ergänzte der Parteivertreter die Be-
schwerdeschrift mit dem Urteil des EuGH C-371/08 vom 8. Dezember
2011, einem Auszug aus der Verfügung des Amtes für Justizvollzug des
Kantons Zürich vom 24. September 2012 betr. bedingte Entlassung sowie
einem Schreiben der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde vom
1. Oktober 2012, worin es um die Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs
ging. Bei dieser Gelegenheit wiederholte er seinen Antrag auf unverzügli-
che Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2012 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab und informierte den Parteivertreter dahinge-
hend, dass für Sonderzustellungen kein Anlass bestehe.
H.
Nachdem der Beschwerdeführer per 9. Oktober 2012 bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen worden war, reiste er am 23. Oktober 2012 freiwil-
lig in sein Heimatland zurück.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. November
2012 auf Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 28. November 2012 zur Kenntnis gebracht.
C-4698/2012
Seite 6
J.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert; seine
Kernfamilie ist von der Massnahme mitbetroffen und ebenfalls zur Ergrei-
fung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
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verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2012/21
E. 5.1).
3.
3.1 In formeller Hinsicht beantragt der Parteivertreter ohne nähere Erläu-
terung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die persönli-
che Anhörung seiner Mandanten. Er nimmt damit implizit Bezug auf das
Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
Für Gerichtsverfahren im Allgemeinen erfuhr besagte Bestimmung lan-
desrechtlich ihre Umsetzung in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Art. 40 Abs. 1
VGG. Der Rechtsvertreter übersieht jedoch, dass der sachliche Gel-
tungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sich auf Verfahren beschränkt, in
denen zivilrechtliche Ansprüche bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurtei-
len sind. Das vorliegende Verwaltungsbeschwerdeverfahren, in dem es
um die Rechtsmässigkeit einer verhängten Fernhaltemassnahme geht,
fällt in keine dieser beiden Kategorien (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer
C-1186/2006 vom 19. März 2009 E. 3 mit Hinweisen). Verfahrensrechtlich
können die Beschwerdeführenden aus den genannten Bestimmungen
folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da auch darüber hinaus kein
hinreichender Anlass für die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsver-
handlung besteht, ist der diesbezügliche Antrag abzuweisen.
3.2 Soweit mit dem erwähnten Verfahrensantrag die sonstige persönliche
Anhörung der Beschwerdeführenden mitgemeint ist, fällt eine solche hier
ebenfalls nicht in Betracht. Der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK zitierte Anspruch auf
ein faires Verfahren geht nicht über die innerstaatlichen Verfahrensgaran-
tien hinaus. Er wird vielmehr mitumfasst vom Anspruch auf rechtliches
Gehör, der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitet und in Art. 29 ff. VwVG sei-
nen Niederschlag gefunden hat. Insbesondere das in Art. 30 Abs. 1
VwVG formulierte Recht auf vorgängige Anhörung, welches den Betroffe-
nen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts si-
chert, ist Ausfluss dieser Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL: in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/
Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 29 N. 10). Gestützt auf Art. 6 Ziff.
1 EMRK können die Betroffenen somit keine Parteianhörung verlangen.
C-4698/2012
Seite 8
Im Übrigen ist das Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der
Schriftlichkeit geprägt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lau-
sanne/Zürich/Bern 2008, Rz. 3.85/3.86 S. 143 ff.) und ein Anspruch auf
eine mündliche Anhörung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).
3.3 Auf Beschwerdeebene wird sodann das Einholen eines psychiatri-
schen, neurologischen und psychologischen Gutachtens zur Persönlich-
keit des Beschwerdeführers, zu dessen Zukunftsprognosen und der
Rückfallgefahr beantragt.
Der Behörde kommt grundsätzlich die Pflicht zu, den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12 VwVG). Im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung ist sie hierbei gehalten, die von den Parteien
angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den
rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen. Kommt die Behörde bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, die Akten erlaubten
die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsa-
che nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise
verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch
auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum
Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).
3.4 Der entscheidswesentliche Sachverhalt erschliesst sich vorliegend in
hinreichender Weise aus den Akten. Die im Zusammenhang mit dem
fraglichen Beweisantrag aufgeworfenen Fragen stellen nicht ein Problem
der Sachverhaltsermittlung dar, sondern beschlagen in erster Linie die im
Rahmen der Rechtsanwendung vorzunehmende Interessenabwägung.
Für die Beurteilung der Zukunftsprognosen bzw. der Rückfallgefahr kann
sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die vorinstanzli-
chen Akten (mit den dort mitenthaltenen Unterlagen aus dem Strafverfah-
ren, inkl. Vollzugsberichten) und die kantonalen Akten (mit dem Verfahren
betr. Widerruf der Niederlassungsbewilligung) stützen. Dementsprechend
erweist sich das offerierte Beweismittel als unnötig, womit von der bean-
tragten Vorkehr in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des
rechtlichen Gehörs abgesehen werden kann (BGE 136 I 229 E. 5.3
S. 236 f. mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und unter-
C-4698/2012
Seite 9
steht dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) folglich nicht (vgl. Art. 2 AuG). Auch eine unmittelbare Be-
rufung auf sonstige unionsrechtliche Vorgaben fällt für ihn damit von
vornherein weg (zur Bedeutung der sog. Unionsbürgerrichtlinie für die
Schweiz siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_487/2012 vom 2. April 2013
E. 4.4.2 und 4.4.3 mit Hinweisen). Analoges gilt für seine Familienange-
hörigen, die Schweizer Staatsangehörige sind (zur Zulässigkeit der Inlän-
derdiskriminierung vgl. BGE 136 II 120 E. 3 S. 125 f.). Der Gesetzgeber
hat das hier primär zur Anwendung gelangende nationale Recht, soweit
erforderlich, aber auf völkerrechtliche Standards abgestimmt (in Bezug
auf Art. 67 Abs. 3 AuG vgl. BGE 139 II 121 E. 6 S. 129 ff.; zu den Weiter-
entwicklungen des Schengen-Besitzstandes siehe E. 4.1 und 5 weiter
hinten).
4.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet
Art. 67 AuG. Auf den 1. Januar 2011 trat als Folge der Weiterentwicklung
des Schengen-Besitzstandes eine neue Fassung in Kraft (zum Ganzen
vgl. BBl 2009 8881 und AS 2010 5925). Das Einreiseverbot gestützt auf
den revidierten Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Perso-
nen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden
(Bst. a; im vorinstanzlichen Entscheid wird fälschlicherweise der alte, im
Wortlaut praktisch identische Art. 67 aAbs. 1 Bst. a AuG zitiert), Sozialhil-
fekosten verursacht haben (Bst. b) oder in Vorbereitungs-, Ausschaf-
fungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. c). Das
Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für
eine längere Dauer kann es angeordnet werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einrei-
severbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
4.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für
die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver-
C-4698/2012
Seite 10
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentli-
che Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Die Verhängung eines Ein-
reiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer künftigen Ge-
fährdung an. Gestützt auf die Umstände des Einzelfalls ist eine Prognose
zu stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhal-
ten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer
C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.3 In einem Verfahren betr. Bewilligungswiderruf hat das Bundesgericht
in grundlegender Weise eine ausgefällte Freiheitsstrafe von mehr als ei-
nem Jahr als eine – einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Bst. b erster Satz-
teil AuG darstellende – "längerfristige Freiheitsstrafe" qualifiziert (vgl. BGE
137 II 297 E. 2 S. 299 ff.). A fortiori kann im Zusammenhang mit der Ver-
hängung einer Fernhaltemassnahme an diese Rechtsprechung ange-
knüpft werden bzw. eine solche Freiheitsstrafe im Rahmen der zu stellen-
den Prognose gewürdigt werden.
4.4 Mit Blick auf die Betäubungsmitteldelinquenz des Beschwerdeführers
gilt es des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Handel mit harten Dro-
gen nebst Gewalt- und Sexualdelikten zu den Verhaltensweisen gehört,
die besonders hochrangige Rechtsgüter betreffen und die daher aus prä-
ventivpolizeilicher Sicht einen strengen Beurteilungsmassstab rechtferti-
gen (BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. und BGE 125 II 521 E. 4a/aa S.
526 f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004
E. 3.3; ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral
en matière de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Das be-
deutet unter anderem, dass zum Schutz der Rechtsgenossinnen und
Rechtsgenossen nur ein geringes Risiko des Rückfalls einer einschlägig
vorbestraften Person in Kauf genommen werden darf (vgl. etwa Urteil des
BVGer C-4620/2011 vom 12. März 2013 E. 5.3 mit Hinweis). Verurteilun-
gen zu Freiheitsstrafen wegen Drogendelikten sind selbstredend als Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67
Abs. 2 Bst. a AuG zu werten und führen in aller Regel – selbst bei ledig-
lich einer Verurteilung – zur Anordnung von (zum Teil langen) Fernhalte-
massnahmen (siehe Urteil des BVGer C-3254/2012 vom 14. November
2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
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Seite 11
5.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung
des Einreiseverbots im SIS angeordnet. Nach Art. 21 und Art. 24 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrich-
tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems
der zweiten Generation (SIS II, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006,
S. 4-23; nachfolgend SIS-II-VO), welche per 9. April 2013 die in den hier
relevanten Punkten gleichlautenden Art. 94 und Art. 96 des Schengener
Durchführungsübereinkommens [SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62] abgelöst haben (vgl. den Beschluss des Rates
2013/158/EU vom 7. März 2013, Abl. L 87 vom 27. März 2013, S. 10-11
i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO), wird ein Einreiseverbot gegen eine Per-
son, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Staates besitzt, nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS ausgeschrieben. Die Ausschreibung
bewirkt grundsätzlich, dass der Person die Einreise in das Hoheitsgebiet
aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs 1 Bst. d und
Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK], Abl. L 105 vom 13. April
2006, S. 1-32). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder we-
gen internationaler Verpflichtungen aber die Einreise in das eigene Ho-
heitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK sowie Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243 vom
15. September 2009).
6.
Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am
27. Januar 2010 in zweiter Instanz wegen mehrfachen Verbrechens ge-
gen das BetmG und Verstössen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmun-
gen zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Damit wur-
de die Grenze zur längerfristigen Freiheitstrafe gemäss Art. 62 Bst. b AuG
deutlich überschritten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_778/2011 vom
24. Februar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Verfehlungen im
Bereich der Betäubungsmittel sind die Voraussetzungen für ein Einreise-
verbot gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG zweifelsohne erfüllt.
Hervorzuheben wäre an dieser Stelle nochmals, dass weder der Be-
schwerdeführer noch seine Ehefrau oder die Kinder Angehörige eines
EU-Staates sind, womit eine Berufung auf das FZA bzw. das Unionsrecht
entfällt (siehe E. 4 hiervor). Die meisten der auf Beschwerdeebene zitier-
ten Urteile europäischer Gerichte beziehen sich im Übrigen auf aufent-
C-4698/2012
Seite 12
haltsbeendende Massnahmen, die mit dem vorliegenden Verfahren nicht
verglichen werden können. Gleiches gilt mit Blick auf das vom Rechtsver-
treter wiederholt vorgebrachte Urteil des EuGH C-371/08 (vgl. Beilage zur
Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2012). In jenem Urteil ging es
nämlich um eine Ausweisung, mithin die Anwendung von EWG-
Assoziationsrecht. In casu ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
– also die Aufenthaltsbeendigung – vom Bundesgericht letztinstanzlich
bestätigt worden (siehe Urteile vom 10. April 2012 bzw. 26. Juli 2012
[Abweisung eines entsprechenden Revisionsgesuches]). Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet somit – abgesehen von anderen rechtli-
chen Grundlagen – nicht eine Wegweisung, sondern als Fernhaltemass-
nahme das Verbot der Einreise in den Schengen-Raum, womit ein
Grossteil der seitens des Rechtsvertreters geübten Kritik ins Leere zielt.
Im dargelegten Kontext erweist sich die Verhängung eines Einreisever-
bots gestützt auf Art. 67 AuG – wie eben dargetan – grundsätzlich als ge-
rechtfertigt. Ob über die Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung hinaus von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung ausgegangen werden kann, die nach Massgabe
von Art. 67 Abs. 3 AuG notwendig ist, um ein Einreiseverbot von mehr als
fünf Jahren zu rechtfertigen, darauf wird in den nachfolgenden Erwägun-
gen zurückzukommen sein.
7.
Zu prüfen ist sodann, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er-
messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein-
trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung
der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des
ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Ver-
fügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen
(vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
7.1 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers wiegt aus präventivpolizei-
licher Sicht schwer (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräven-
tiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sog. Vertragsaus-
länder betroffen ist, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom
31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Ausländische Drogenhändler, die
durch Verbreitung harter Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder
C-4698/2012
Seite 13
beeinträchtigen, sind nach Möglichkeit von der Schweiz fernzuhalten.
Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäu-
bungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der relativen Häufigkeit
solcher Taten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche
und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen, dass jedenfalls schwere
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit langjährigen
Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des je-
weiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher
weitest möglich zu gewährleisten (vgl. E. 4.4 hiervor; zur strengen Praxis
des Bundesgerichts siehe ferner BGE 131 II 352 E. 4.3.1 S. 359 f. mit
Hinweis, Urteile des Bundesgerichts 2C_282/2012 vorerwähnt sowie
2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 und 2C_1029/2011 vom 10. April
2012 E. 3.3.1). Die übrigen Vorwürfe der Vorinstanz an den Beschwerde-
führer sind in der angefochtenen Verfügung nicht konkretisiert und unter
spezifisch ausländerrechtlichem Blickwinkel eher geringfügiger Natur,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
7.2 Auch in subjektiver Hinsicht wiegt das massnahmeauslösende Fehl-
verhalten des Beschwerdeführers, was seine Drogendelinquenz anbe-
langt, ausgesprochen schwer. Gemäss dem Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 war der Beschwerdeführer im Zeit-
raum vom Sommer 2006 bis zu seiner Verhaftung am 24. Januar 2007 in
wechselnder Zusammensetzung an der Einfuhr und teilweisen Weiterga-
be von fünf Kilogramm Heroin beteiligt. Nochmals 600 Gramm dieser
Droge liess er sich zwecks Weiterverkaufs ausliefern. Ferner traf er An-
stalten zur Beschaffung und Auslieferung eines weiteren Kilogramms He-
roins und organsierte sieben Kilogramm Streckmittel. Insgesamt ging das
Zürcher Obergericht von einer Menge von rund zweieinhalb Kilogramm
reinem Heroin aus, an welchem der Beschwerdeführer mit verschiedenen
Aktivitäten involviert war. Erschwerend kommen das wiederholte und
bandenmässige Handeln sowie der Umstand hinzu, dass er beim Import
des Heroins zwar nicht der Drahtzieher war, sich an diesem Deal aber
massgeblich beteiligt hat. Ausserdem nahm er nicht von sich aus vom
Handel mit harten Drogen Abstand, sondern erst infolge seiner Verhaf-
tung. Dementsprechend hoch fiel das Strafmass aus. Angesichts dessen
ist dem öffentlichen Interesse an einer langjährigen Fernhaltung grosses
Gewicht beizumessen.
7.3 Der Rechtsvertreter macht in diesem Zusammenhang unter Hinweis
auf das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und des-
C-4698/2012
Seite 14
sen persönliche Verhältnisse geltend, vom Betroffenen gehe keine künfti-
ge Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus und schliesst
auf günstige Zukunftsprognosen.
Wie mehrfach angetönt, unterliegen schwere Drogendelikte, wie sie der
Beschwerdeführer begangen hat, einem strengen Beurteilungsmassstab
(siehe E. 4.4 und 7.1 vorstehend). Selbst ein vergleichsweise geringes
Restrisiko eines Rückfalles kann in solchen Fällen nicht hingenommen
werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vorerwähnt E. 2.5
mit Hinweisen). Die Rückfallgefahr, der ausserhalb des Anwendungsbe-
reichs des FZA keine zentrale Bedeutung zukommt (BGE 136 II 5 E. 4.2
S. 20), wird durch eine gute Führung im Strafvollzug allein nicht gebannt.
Angesichts der in einer Strafvollzugsanstalt vorhandenen, engmaschigen
Betreuung und intensiven Kontrolle wird ein tadelloses Verhalten eines
Insassen dort allgemein erwartet und lässt gemeinhin keine verlässlichen
Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu (siehe etwa Urteil
des Bundesgerichts 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
Als geradezu vorbildlich kann das Verhalten des Beschwerdeführers im
Gefängnisalltag entgegen der Annahme des Parteivertreter ohnehin nicht
bezeichnet werden. In der Verfügung des Amtes für Justizvollzug des
Kantons Zürich vom 24. September 2012 betr. bedingte Entlassung ist
denn in dieser Hinsicht bloss davon die Rede, die betroffene Person habe
während der Vollzugszeit zu keinen wesentlichen Klagen Anlass gege-
ben, immerhin zweimal musste er aber diszipliniert werden. Mit Blick auf
die öffentlichen Sicherheitsinteressen der Schweiz steht stattdessen die
Dauer des klaglosen Verhaltens in Freiheit im Vordergrund. Für die Be-
rechnung besagter Zeitspanne ist hierbei nicht auf den Begehungs- oder
Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint viel-
mehr, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlas-
sung aus der Haft bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Die bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte am 9. Oktober 2012 und die
Probezeit läuft noch (Strafende: 9. April 2014). Von daher präsentiert sich
die seit der Haftentlassung abgelaufene Bewährungszeit mit Blick auf die
von ihm verletzten Rechtsgüter als viel zu kurz, als dass bereits eine
grundlegende und gefestigte Wandlung angenommen werden könnte
(BGE 130 II 493 E. 5.4 S. 504).
Im Rahmen der zu stellenden Prognose fällt sodann ins Gewicht, dass
der Beschwerdeführer in einer Phase in den Drogenhandel eingestiegen
ist, als es ihm beruflich gut ging und er frisch verheiratet war. Insofern
vermochte ihn damals weder das familiäre noch das berufliche oder sozi-
C-4698/2012
Seite 15
ale Umfeld vom Delinquieren – noch dazu über einen längeren Zeitraum
und in solchem Ausmasse – abzuhalten. Nach Darstellung der mit dem
Drogenhandel befassten Strafgerichte war er zudem nicht drogenabhän-
gig. Wohl habe der Beschwerdeführer sporadisch Heroin konsumiert, dies
habe jedoch keine Verminderung der Einsicht in das Unrecht der Taten
oder eine Verminderung der Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu han-
deln, bewirkt. Dementsprechend wurde sein Eigenkonsum strafrechtlich
nicht als strafreduzierender Grund akzeptiert. Gerade das vorliegende
Beispiel – nicht süchtige Person, die in geordneten Verhältnissen lebt und
trotzdem so lange dem Drogenhandel nachging, bis sie in flagranti er-
wischt wurde – zeigt im Übrigen, dass eine Wiederholungsgefahr im frag-
lichen Bereich entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters keineswegs
nur bei der sog. Beschaffungskriminalität zu bejahen ist. Soweit der Be-
schwerdeführer das Geschehene bereut und seine Lektion gelernt haben
will, gilt es dies im Kontext der dargelegten deliktischen Tätigkeiten und
deren Begleitumstände somit zu relativieren. Überdies wäre anzumerken,
dass er spätestens ab dem Herbst 2010 auch unter dem Eindruck eines
drohenden Verlustes seiner Niederlassungsbewilligung und einer Weg-
weisung aus der Schweiz stand. Unter dem spezifischen Aspekt des Aus-
länderrechts (vgl. dazu BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.) muss er wegen
dem abgeurteilten Heroinhandel dieser Grössenordnung folglich noch
über Jahre hinweg als Risikofaktor für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung betrachtet werden.
7.4 Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann nicht ernsthaft in
Frage gestellt werden, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegen-
de Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, welche die
Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fernhaltemassnahme
zulässt (vgl. Art. 67 Abs. 3 AuG sowie BGE 139 II 121 E. 6.2 und 6.3
S. 129 ff.).
8.
Hinsichtlich seiner persönlichen Interessen argumentiert der Beschwerde-
führer, das (unbefristete) Einreiseverbot stelle einen unzulässigen Eingriff
in sein Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Seine Gattin und
die beiden Töchter seien Schweizer Staatsbürgerinnen. Zudem verweist
er auf den langen Voraufenthalt hierzulande und die angebliche Unzu-
mutbarkeit für ihn und seine Angehörigen, in den Kosovo auszureisen.
8.1 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Ausreise des Be-
schwerdeführers für die Betroffenen mit einigen Nachteilen verbunden ist.
C-4698/2012
Seite 16
Ein Zusammenleben in der Schweiz wird hier allerdings nicht erst durch
die verhängte Fernhaltemassnahme, sondern in erster Linie durch den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung verunmöglicht. Allfällige Ein-
schränkungen des Privat- bzw. Familienlebens können im vorliegenden
Zusammenhang aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts nämlich nicht Verfahrensgegenstand
sein, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der
Schweiz zurückzuführen sind. Die Erteilung und Verlängerung von Auf-
enthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone,
wobei im Falle einer Bewilligungserteilung das bestehende Einreiseverbot
aufzuheben wäre. Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
wurde von der kantonalen Migrationsbehörde am 24. Januar 2011 wider-
rufen (letztinstanzlich bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom
10. April 2012). Die Pflege regelmässiger Kontakte zu den engsten Fami-
lienangehörigen in der Schweiz scheitert damit bereits am fehlenden An-
wesenheitsrecht (zum Ganzen vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 mit Hinweisen).
Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob das über die Verweigerung des
Aufenthaltsrecht hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich
bewirkte Erschwernis vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält.
8.2 Wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung erwähnt, bestehen die
Wirkungen des Einreiseverbots nicht darin, dem Beschwerdeführer wäh-
rend der Geltungsdauer der Massnahme Besuchsaufenthalte bei ihm na-
he stehenden Personen in der Schweiz schlichtweg zu untersagen. Er hat
vielmehr die Möglichkeit, aus humanitären oder anderen wichtigen Grün-
den mittels Gesuchs die zeitweilige Suspension der angeordneten Fern-
haltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Suspension
wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit ge-
währt und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (vgl. BVGE 2013/4
E. 7.4.3 mit Hinweisen).
8.3 Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Kontakt zwi-
schen dem Beschwerdeführer und seiner Familie während der Dauer des
Einreiseverbots bis zu einem gewissen Grad mit kontrollierten befristeten
Besuchsaufenthalten in der Schweiz wird aufrechterhalten werden kön-
nen. In diesem Umfang und Rahmen wird den geltend gemachten priva-
ten Interessen Rechnung getragen. Daneben ist der ursprünglich eben-
falls aus dem Kosovo stammenden Gattin (sie hat dort die ersten fünf Le-
bensjahre verbracht) und den Kindern zumutbar, den Beschwerdeführer
im Heimatland zu besuchen und den Kontakt auch mittels Telefon und
modernen Kommunikationsmittel zu pflegen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3).
C-4698/2012
Seite 17
Hinzuzufügen wäre, dass die Ehegatten sich zum Zeitpunkt der Familien-
gründung bewusst sein mussten, dass ein künftiges Zusammenleben der
Familie in der Schweiz als Folge des vom Beschwerdeführer in grossem
Stil betriebenen (und alsbald aufgedeckten) Rauschgifthandels realisti-
scherweise nicht ohne weiteres mehr möglich sein würde. Dem mitzube-
rücksichtigenden Wohl der inzwischen sechs- bzw. vierjährigen Kinder
(vgl. Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention und den deckungsgleichen
[hier aber nicht zur Anwendung gelangenden] Art. 24 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union) wird unter den konkreten Bege-
benheiten mithin Genüge getan. Abgesehen davon schafft das verfas-
sungs- und konventionsrechtlich garantierte Grundrecht auf Familienle-
ben keine ortsbezogenen Rechte (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.).
Darüber hinausgehend wurden die Fragen betr. Konsequenzen für die
Betroffenen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland
(ebenso wie der Voraufenthalt des Massnahmebelasteten und dessen
Bindungen zur Schweiz) bereits im Verfahren bezüglich Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung abgehandelt und bilden in casu nicht Verfah-
rensgegenstand (vgl. das diesbezügliche Urteil des Bundesgerichts
2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 – 3.3.4).
8.4 Inwiefern der Beschwerdeführer und seine Partnerin durch die Fern-
haltemassnahme in ihrem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 12 EMRK
(und Art. 14 BV) eingeschränkt sein sollen, ist schliesslich nicht ersicht-
lich. Die fraglichen Bestimmungen beinhalten lediglich das Recht, ohne
Beeinträchtigung des Staates eine Ehe einzugehen bzw. auf die Einge-
hung einer Ehe zu verzichten (Recht auf Ehe) sowie das Recht, eine Fa-
milie zu gründen (vgl. Urteil des BVGer C-3254/2012 vom 14. November
2012 E. 5.5 mit Hinweis).
8.5 Selbst wenn von einem unter dem Gesichtspunkt von Art. 13 Abs. 1
BV und Art. 8 EMRK relevanten Eingriff ausgegangen würde, wäre ein
solcher in Anbetracht der aufgelisteten Aspekte gestützt auf Art. 8 Ziff. 2
EMRK als gerechtfertigt zu erachten. Das deliktische Verhalten des Be-
schwerdeführers erreicht zweifellos die erforderliche Schwere, um unter
besagtem Blickwinkel einen Eingriff in das Privat- und Familienleben zu
begründen (vgl. Urteil des BVGer C-3593/2009 vom 18. Juni 2012 E. 7.3
mit Hinweisen).
9.
Ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer wird verhängt, wenn zum Zeit-
punkt seiner Anordnung keine zuverlässige Prognose darüber abgegeben
C-4698/2012
Seite 18
werden kann, wie lange seitens der betroffenen Person ein Risiko für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen wird (vgl. BVGE 2013/4
E. 7.3). Die fehlende Befristung bedeutet nicht, dass die Massnahme für
immer Gültigkeit haben soll. Treten wesentliche neue Sachumstände ein
oder verhält sich die betroffene Person während längerer Zeit klaglos, so
kann dies zum Anlass für einen Antrag auf wiedererwägungsweise Über-
prüfung durch die Vorinstanz genommen werden (für Nichtfreizügigkeits-
berechtigte wie den Beschwerdeführer siehe Urteil des Bundesgerichts
2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.5.2 und E. 4.5.3).
Der Beschwerdeführer wurde im Oktober 2012 aus dem Strafvollzug ent-
lassen, worauf er die Schweiz verliess. Angesichts der mehrfachen quali-
fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen
der viel zu kurzen Bewährungszeit (siehe E. 7.3 vorstehend) konnte die
Vorinstanz zum Verfügungszeitpunkt keine zuverlässige Prognose zur
Frage abgeben, wie lange vom Beschwerdeführer ein Risiko für die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen wird. Es ist daher von ihm zu
verlangen, sich vorerst während einiger Zeit im Ausland zu bewähren. Die
unbefristete Anordnung ist somit nicht zu beanstanden.
10.
Eine umfassende, wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden
Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das
auf unbestimmte Dauer erlassene Einreiseverbot eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt.
11.
Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3
Bst. d SIS-II-VO. Aufgrund der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS
ist es ihm in der Tat untersagt, den Schengen-Raum zu betreten (siehe
E. 5 vorstehend). Der darin liegende Eingriff ist aber durch die Bedeutung
des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Die-
se Feststellung gilt umso mehr, als die Schweiz im Geltungsbereich des
Schengen-Rechts die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten
zu wahren hat (BVGE 2011/48 E. 6.1). Im Übrigen wird die Ausschreibung
eines Einreiseverbots im SIS periodisch auf seine Berechtigung überprüft
und hindert einen Schengen-Staat nicht daran, der ausgeschriebenen
Person die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Grün-
den, Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher
Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK). Überdies gilt die
C-4698/2012
Seite 19
SIS-Ausschreibung nicht für alle europäischen Länder, sondern nur für
den Schengen-Raum. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung des
Einreiseverbots sind demnach erfüllt.
12.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
13.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 20
C-4698/2012
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem am 17. Oktober 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri ad UR […] (in Ko-
pie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm