B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4699/2013
Ur t e i l vom 1 4 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Regula Aeschlimann Wirz,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 20. Juni 2013.
C-4699/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1961 geborene deutsche Staatsangehörige A.________
(nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete von 1989 bis 2003 für verschie-
dene Arbeitgeber in der Schweiz. Bis 1998 war der diplomierte Kranken-
pfleger mehrheitlich in seinem erlernten Beruf bzw. als Psychiatriekranken-
pfleger tätig. Danach arbeitete er als Sachbearbeiter bis 2001 für die
B._______ Versicherungen und anschliessend bis 2003 für die Versiche-
rungsgesellschaft C._______ (Akten der Vorinstanz [act. I und II] I 2, I 6,
I 7).
A.b Am 21. April 2004 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund einer
psychischen Erkrankung bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons C._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversiche-
rung (IV) an (act. I 1). Mit Verfügung vom 24. August 2004 sprach ihm die
IV-Stelle D._______ mit Wirkung ab 19. März 2004 eine ganze Invaliden-
rente zu (act. I 23, I 28).
A.c Anlässlich der Rentenrevision im Jahr 2005 ordnete die zwischenzeit-
lich zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons E._______ eine Begutach-
tung beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut F._______ an (act. I 40 f., I 47,
I 51, I 53). Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten des F._______ vom
21. August 2006 (act. I 68) wurde die bisher ausgerichtete ganze Invali-
denrente mit Verfügung vom 25. Januar 2007 mit Wirkung ab 1. März 2007
auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt (act. I 80 f.). Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a Am 3. Dezember 2007 machte der behandelnde Psychiater des Be-
schwerdeführers eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend
und bat um Zustellung des Formulars "Verlaufsbericht" (act. I 82). Die IV-
Stelle E.________ ersuchte den Beschwerdeführer am 10. Dezember
2007 das "Gesuch um Rentenerhöhung" zu unterzeichnen und forderte ihn
auf, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustands mit
ausführlichen Arztberichten glaubhaft zu machen (act. I 83). Mit Mahn-
schreiben vom 4. Januar 2008 ersuchte die IV-Stelle E.______ den Be-
schwerdeführer unter Androhung der Abweisung des Gesuchs im Unter-
lassungsfall erneut um Einreichung ärztlicher Unterlagen sowie um Unter-
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Seite 3
zeichnung des Rentenrevisionsgesuchs (act. I 84). Nachdem der Be-
schwerdeführer am 21. Januar 2008 seinen Wegzug nach Deutschland per
31. Dezember 2007 bekannt gegeben hatte, überwies die IV-Stelle
E.______ die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz; act. I 85 ff.).
B.b Am 5. Februar 2008 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit,
dass nach wie vor Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversiche-
rung bestehe (act. II 2). Nachdem der Beschwerdeführer um Akteneinsicht
ersucht hatte (act. II 5 ff.), gelangte er am 4. August 2010 an die Vorinstanz
und machte unter Beilage eines Austrittsberichts einer psychiatrischen
Fachklinik geltend, die geplante Rentenrevision sei vorzuziehen, da sich
sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (act. II 10). In der Folge tä-
tigte die Vorinstanz weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen
(act. 12 II ff.).
B.c Mit Vorbescheid vom 29. Juni 2011 kündigte sie dem Beschwerdefüh-
rer die Erhöhung der Rente auf eine ganze Rente per 1. August 2010 an.
Aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen, sei dem Beschwerdeführer seit
3. Dezember 2007 keine Tätigkeit mehr zumutbar (act. II 29). Gegen die-
sen Vorbescheid erhob die Vorsorgestiftung SwissLife Innendienst (VSI)
am 18. Juli 2011 Einwand und ersuchte um Akteneinsicht (act. II 30). Am
13. September 2011 ergänzte die Vorsorgestiftung ihren Einwand und be-
antragte sinngemäss die Weiterausrichtung der bisherigen halben Invali-
denrente (act. II 34).
B.d Auf Empfehlung des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) Rhone gab
die Vorinstanz am 2. Februar 2012 eine interdisziplinäre Begutachtung
beim F._______ in Auftrag (act. II 38 ff., 50 ff.). Gestützt auf das F.______-
Gutachten vom 19. September 2012 (act. II 85) kündigte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. November 2012 an, dass
kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (act. II 91).
B.e Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Ueli Kieser, am 20. Dezember 2012 (act.
II 95) und ergänzend am 6. Februar 2013 Einwand erheben (act. II 97). Mit
Verfügung vom 20. Juni 2013 hob die Vorinstanz die Invalidenrente des
Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. September 2013 auf (act. II 101).
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Seite 4
C.
C.a Am 21. August 2013 liess der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten
durch Rechtsanwältin lic. iur. Regula Aeschlimann Wirz, gegen diese Ver-
fügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Akten im
Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). Die Verfügung vom 20. Juni 2013
sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, dem Beschwerde-
führer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm ab
Dezember 2007 eine ganze Invalidenrente zu bezahlen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
C.b Nach erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung
vom 13. Dezember 2013 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei (BVGer act. 6).
C.c Am 28. Januar 2014 ging der mit Zwischenverfügung vom 18. Dezem-
ber 2013 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten von Fr. 400.– bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 7,
9).
C.d Mit Replik vom 3. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen und deren Begründung fest (BVGer act. 10).
C.e Nachdem die Vorinstanz mit Duplik vom 12. Februar 2014 mit Verweis
auf ihre Vernehmlassung vom 13. Dezember 2013 an ihren Anträgen und
deren Begründung festhielt (BVGer 12), schloss der zuständige Instrukti-
onsrichter den Schriftenwechsel (unter Vorbehalt weiterer Instruktions-
massnahmen) mit Verfügung vom 17. Februar 2014 (BVGer act. 13).
D.
D.a Mit Verfügung vom 24. September 2015 kündigte der Instruktionsrich-
ter den Parteien die Einholung eines bidisziplinären psychiatrischen und
internistischen Gerichtsgutachtens bei der H.______ an (nachfolgend: Ge-
richtsgutachten). Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum
beabsichtigten Vorgehen zu äussern und insbesondere allfällige Anträge
zur Ergänzung des Fragenkatalogs und allfällige Ausstandsgründe gegen
die genannten Sachverständigen geltend zu machen, ansonsten die Be-
gutachtung wie vorgesehen in Auftrag gegeben werde (BVGer act. 24).
D.b Mit Eingabe vom 14. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer
die Ergänzung des Fragekatalogs (BVGer act. 27). Nachdem sich die
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Seite 5
Vorinstanz innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde die Begutach-
tung unter sinngemässer Berücksichtigung des Antrags des Beschwerde-
führers um Ergänzung des Fragekatalogs wie angekündigt angeordnet
(BVGer act. 30).
D.c Die bidisziplinäre medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers
durch die Begutachtungsstelle H._______ erfolgte am 25. November 2015
(BVGer act. 31). Da das Gerichtsgutachten im März 2016 noch nicht vor-
lag, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2016 und 21.
April 2016 um Mitteilung, wann mit der Zustellung des Gutachtens gerech-
net werden könne (BVGer act. 34, 35). Mit Schreiben vom 22. April 2016
teilte die H._______ Begutachtungsstelle dem Bundesverwaltungsgericht
mit, dass es zu einer Verzögerung bei der Verfassung des Gerichtsgutach-
tens gekommen sei. Die Frist zur Zustellung des Gutachtens sei bis Ende
Mai 2016 zu erstrecken (BVGer act. 36).
D.d Im Gerichtsgutachten vom 26. Mai 2016 kamen die Gutachter zusam-
menfassend zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer in seinen ange-
stammten Berufen (Krankenpfleger/Versicherungsmitarbeiter) seit der re-
visionsweisen Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe In-
validenrente mit Verfügung vom 25. Januar 2007 keine Arbeitsfähigkeit
mehr bestehe. In einer angepassten Tätigkeit könne ab Zeitpunkt der Ver-
fügung vom 25. Januar 2007 bis längstens bis zur Aufgabe der Hausmeis-
tertätigkeit am 16. Dezember 2009 von einer 50%-igen Teilarbeitsfähigkeit
ausgegangen werden. Ab Dezember 2009 bis Anfang 2011 sei die Arbeits-
fähigkeit vollständig aufgehoben gewesen. Die Beurteilung im Jahr 2011
sei aufgrund des fluktuierenden Verlaufs schwierig. Ab dem 23. Mai 2012
bis zum Beurteilungszeitpunkt habe sich der Zustand stabilisiert, sodass
angesichts der nach wie vor vorhandenen Ressourcen des Beschwerde-
führers ab diesem Zeitpunkt die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä-
tigkeit auf 80% einzuschätzen sei (BVGer act. ad 40, S. 37 f.).
D.e Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 18. Au-
gust 2016 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass auf das Ge-
richtsgutachten nicht abgestellt werden könne (BVGer act. 48).
D.f Mit Stellungnahme vom 1. November 2016 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest (BVGer act. 50).
C-4699/2013
Seite 6
D.g Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde der Schriftenwechsel ab-
geschlossen (BVGer act. 51).
D.h Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel
ist – soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehal-
ten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes an-
wendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV
anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die angefochtene Verfügung wurde der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers am 24. Juni 2013 zugestellt (BVGer act. 1 Beilage 2). Die
Beschwerde datiert vom 21. August 2013 und wurde unter Berücksichti-
gung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis 15. August gemäss Art. 38
ATSG frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung
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Seite 7
mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochte-
nen Verfügung vom 20. Juni 2013 ist der Beschwerdeführer berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl.
Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde, ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
2.2 Es ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt
heute in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemein-
schaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss An-
hang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf Leistungen der schwei-
zerischen Invalidenversicherung richtet sich auch nach dem Inkrafttreten
des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor
einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
C-4699/2013
Seite 8
4.
4.1
4.1.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Nach Art. 7 Abs. 2
ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung, sind für die Beurtei-
lung einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen und eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.1.2 Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesund-
heitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diag-
nose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem vo-
raus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Ein invalidisie-
render Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit
Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus,
das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Ist eine
psychische Störung von Krankheitswert schlüssig erstellt, kommt der wei-
teren Frage zentrale Bedeutung zu, ob und inwiefern, allenfalls bei geeig-
neter therapeutischer Behandlung, von der versicherten Person trotz des
Leidens willensmässig erwartet werden kann, zu arbeiten und einem Er-
werb nachzugehen (BGE 127 V 299 E. 5a mit Hinweisen). Zur Annahme
einer durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten
Erwerbsunfähigkeit genügt es also nicht, dass die versicherte Person nicht
hinreichend erwerbstätig ist; entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist,
die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zu-
mutbar oder – als alternative Voraussetzung – sogar für die Gesellschaft
untragbar (BGE 102 V 165; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine).
C-4699/2013
Seite 9
4.1.3 Alkoholismus, für sich allein betrachtet, begründet keine Invalidität im
Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst
relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren
Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit be-
einträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber
Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsscha-
dens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 268 E. 3c mit Hinweis).
Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Fol-
gespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass
einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und
psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteil des BGer
8C_951/2010 vom 30. Mai 2010 E. 4.1; Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.1.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit o-
der die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zu-
mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder ver-
bessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
4.1.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente.
4.1.6 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung)
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
staatsvertragliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
(seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts)
stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
– vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des
FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni
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2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
4.2
4.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.2.2 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a). Je substanzieller sich eine medizinische
Fachperson äussert, umso höher ist der Beweiswert ihrer Aussage (RU-
DOLF RÜEDI, Das medizinische Gutachten - Erwartungen des Sozialversi-
cherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizini-
sche Gutachten, Zürich 2005, S. 80). Liegen unterschiedliche, sich wider-
sprechende Expertenmeinungen vor, wird diejenige Begutachtung obsie-
gen, die lückenlos dokumentiert ist und durch eine schlüssige Beurteilung
zu überzeugen vermag: kurz, es kommt auf die Qualität an (JACQUES
MEINE, die ärztliche Unfallbegutachtung in der Schweiz - Erfüllt sie die heu-
tigen Qualitätsanforderungen?, in: Swiss Surg 1998; 4: 54).
4.2.3 Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für
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Seite 11
die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstel-
lung dieser Richtlinien in BGE 125 V 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen;
vgl. dazu auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So weicht das Gericht bei
Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der
Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist,
seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um ei-
nen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Ab-
weichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist o-
der wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender
Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurtei-
lung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusse-
rungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die
Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es
die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es,
dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abwei-
chende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinwei-
sen). Im Weiteren ist laut diesen Richtlinien den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -
ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien ge-
gen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb
mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1 Zwischen den Parteien umstritten ist der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers. Die Vorinstanz hat die seit 1. März 2007 ausgerichtete
halbe Invalidenrente mit der angefochtenen Verfügung revisionsweise ein-
gestellt. Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer die Ausrichtung
einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Dezember 2007.
5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
5.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
C-4699/2013
Seite 12
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343
E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Än-
derung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für
die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117
V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
5.4 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt indessen
nicht zu einer materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende,
revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbe-
gründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche-
rung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren
abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht ver-
ändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des
medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer
9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.4.2.3).
5.5 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Über-
prüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133
V 108 E. 5.4 und das Urteil des BGer 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012
E. 3.2).
6.
6.1 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserhebli-
chen Änderung des Invaliditätsgrades bildet vorliegend die Verfügung vom
C-4699/2013
Seite 13
25. Januar 2007, womit die ursprünglich ausgerichtete ganze Invaliden-
rente auf eine halbe Invalidenrente herabgesetzt wurde. Diese Überprü-
fung des Leistungsanspruchs erfolgte mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung und entsprechender Beweiswürdigung aufgrund einer Administ-
rativexpertise sowie Neuberechnung des Invaliditätsgrades (act. I 68 ff.).
6.2
6.2.1 In medizinischer Sicht stützte sich die damals zuständige IV-Stelle
E._______ bei Erlass der Revisionsverfügung vom 25. Januar 2007 auf
das bidisziplinäre Gutachten des F.________ vom 21. August 2006. Der
Beschwerdeführer wurde am 4. Juli 2006 psychiatrisch
(Dr. med. I._______) und internistisch (Dr. med. J._______) untersucht und
begutachtet (act. I 68 S. 4 und S. 6). Im Gutachten wurden folgende Diag-
nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (act. I 68, S. 10):
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10
F33.0); Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2), deutliche enzymmässige He-
patopathie mit vor allem erheblich erhöhter ɣGT, deutlich erhöhtes CDT mit
6.2 % (Referenzwert F60.8). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen Adipo-
sitas (BMI 29.5 kg/m2; ICD-10 E66.0); Arterielle Hypertonie, medikamentös
behandelt (ICD-10 I10); Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 25 py; ICD-10
F17.1). In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zusammenfas-
send zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der rezidivie-
renden depressiven Störung, gegenwärtig einer leichten Episode entspre-
chend, bei einer neurotischen Persönlichkeitsstörung und gleichzeitig so-
matisch nachweisbarer (sekundärer) Alkoholabhängigkeit (vgl. act. I 68, S.
9), eine verminderte Belastbarkeit nachvollziehbar sei. Der Beschwerde-
führer sei in seiner angestammten Tätigkeit sowie in anderen Tätigkeiten
aus psychiatrischer Sicht mindestens zu 50 % Arbeits- bzw. Leistungsfähig.
Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nach Durchfüh-
rung von medizinischen und beruflichen Massnahmen wieder auf eine volle
Arbeitsfähigkeit steigerbar sei. Im Vordergrund stehe aus psychiatrischer
Sicht eine stationäre Entzugsbehandlung. Danach sei die psychiatrische
Therapie weiterzuführen, um die neurotischen Persönlichkeitsanteile bear-
beiten zu können. Nach der Entzugsbehandlung solle zur Angewöhnung
an die Belastungen der Arbeitswelt zudem ein Arbeitstraining durchgeführt
werden (act. I 68 S. 11 ff).
6.2.2 Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2013 bildet
das bidisziplinäre Gutachten des F.______ vom 19. September 2012. Der
C-4699/2013
Seite 14
Beschwerdeführer wurde am 3. September 2012 psychiatrisch (wiederum
durch Dr. med. I._______) und internistisch (wiederum durch Dr. med.
J.______) untersucht und begutachtet (act. II 82-1 ff.). Im Gutachten wur-
den folgende Diagnosen genannt (act. II 85-17): Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); Alkoholabhängigkeit (ICD-
10 F10.0); Neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8); Adipositas
(BMI 29.5 kg/ m2; ICD-10 E66.0); Arterielle Hypertonie, medikamentös be-
handelt (ICD-10 I10); Fortgesetzter Nikotinkonsum (ca. 40 py; ICD-10
F17.1). Aus psychiatrischer Sicht bestünde keine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit. Bereits im Jahr 2006 sei die Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit vor allem durch die Alkoholabhängigkeit bedingt gewesen. Es sei
damals davon ausgegangen geworden, dass die Arbeitsfähigkeit nach er-
folgter Entzugsbehandlung kaum mehr eingeschränkt sein würde. Dement-
sprechend sei auch eine Entzugsbehandlung empfohlen worden. Der Be-
schwerdeführer sei anfangs 2010 und Ende 2010 stationär und teilstationär
psychiatrisch behandelt worden. Im Vorfeld der stationären Behandlung sei
es auch zu einer deutlichen Steigerung des Alkoholkonsums gekommen.
Die teilstationäre Behandlung sei nach dem Suizid eines Bruders erfolgt.
Der Beschwerdeführer sei zudem im Frühling 2012 in einer Rehabilitati-
onsklinik behandelt worden, wo in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsun-
fähigkeit mehr festgestellt worden sei. Die depressive Störung sei remit-
tiert. Die Alkoholabhängigkeit sei mässig ausgeprägt, auch wenn der Be-
schwerdeführer abends 1 bis 2 Liter Bier trinke, sei die Arbeitsfähigkeit
dadurch nicht beeinträchtigt. Es sei sicher wünschenswert, wenn der Be-
schwerdeführer auf den Konsum von Alkohol verzichte. Hinweise auf irre-
versible geistige oder psychische Einschränkungen nach chronischem Al-
koholkonsum lägen nicht vor, sodass die Alkoholabhängigkeit die Arbeits-
fähigkeit nicht beeinträchtige. Die Schwierigkeiten in der Auseinanderset-
zung mit Autoritätspersonen, die wiederholt zu Konflikten an den Arbeits-
plätzen führten, seien im Rahmen der doch eher schwierigen Vaterbezie-
hungen zu sehen. Die Schwierigkeiten begründeten die Diagnose einer
neurotischen Persönlichkeitsstörung. Trotz dieser Schwierigkeiten, sei der
Beschwerdeführer aber während Jahren in der Lage gewesen, gute Ar-
beitsleistungen zu erzielen. Die Persönlichkeitsstörung schränke die Ar-
beitsfähigkeit nicht ein. Aus psychiatrischer Sicht könne somit ab Datum
der Untersuchung bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits ab Mai 2012
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (act. 85-
15 f.). Im allgemeininternistischen Teilgutachten kam die Gutachterin zum
Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht in der Vergangen-
heit nicht eingeschränkt gewesen und auch aktuell nicht eingeschränkt sei
(act. 85-10 f.).
C-4699/2013
Seite 15
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, das
F._______-Gutachten vom 19. September 2012 sei äusserst unsorgfältig
erstellt worden und könne daher keine Grundlage für einen Revisionsent-
scheid bilden (BVGer act. 1, 10). Im Gutachten sei mehrmals festgehalten
worden, dass im Austrittsbericht des Reha Zentrums K._______ vom
31. Mai 2012 keine Arbeitsfähigkeit in der "bisherigen Tätigkeit" habe fest-
gestellt werden können. Mit der "bisherigen Tätigkeit" sei im Austrittsbericht
jedoch die letzte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hausmeister im Rah-
men einer Integrationsmassnahme und nicht der ursprüngliche Beruf als
Psychiatriepfleger oder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bereich der me-
dizinischen Leistungsprüfung einer Versicherungsgesellschaft gemeint.
Die effektive Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Austrittsbericht habe da-
hingehend gelautet, dass Tätigkeiten mit gehobener Anforderung an Kon-
fliktfähigkeit sowie mit gehobener Verantwortung für Personen aufgrund
der eingeschränkten Konfliktfähigkeit nicht mehr ausgeübt werden könn-
ten. Die Ausübung des gelernten Berufs als Psychiatriepfleger sei daher
ebenso ausgeschlossen wie die bei Eintritt der Invalidität ausgeübte Tätig-
keit im Bereich der medizinischen Leistungsprüfung einer Versicherungs-
gesellschaft. Der psychiatrische Gutachter habe sich weder mit der abwei-
chenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch mit der im Austrittsbericht
festgehaltenen Befunde sowie der diagnostizierten rezidivierenden depres-
siven Störung (gegenwärtig schwerer Episode, teilremittiert) auseinander-
gesetzt. Unzutreffend sei zudem, dass die Arbeitsfähigkeit im F._______-
Gutachten vom 21. August 2006 einzig aufgrund des erhöhten Alkoholkon-
sums als beeinträchtigt angesehen worden sei. Vielmehr habe derselbe
Gutachter damals festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die de-
pressive Störung und die neurotischen Persönlichkeitsanteile bedingt sei.
Somit seien die Vorakten nur ungenügend berücksichtigt worden und das
F._______-Gutachten 19. September 2012 sei in zentralen Punkten unge-
nügend. Die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht
nachvollziehbar begründet worden und vermöge daher nicht zu überzeu-
gen.
Vielmehr habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
der letzten Rentenrevision im Jahr 2006 verschlechtert, was durch die Be-
richte der Fachklinik L.______, der M.______ Psychiatrischen Tagesklinik
Limburg sowie des Reha Zentrums K.______ dokumentiert werde. Die di-
agnostizierte rezidivierende Störung habe sich in dieser Zeit (schwankend)
zwischen mittelgradiger bis schwerer Episode bewegt. Daneben sei eine
C-4699/2013
Seite 16
sekundäre Alkoholabhängigkeit diagnostiziert worden, wobei der Entzug im
Reha Zentrum K._______ nicht nachhaltig gewesen sei. Gemäss dem
neusten Bericht des behandelnden Psychotherapeuten habe im Sommer
2012 eine mittelgradige Depressivität vorgelegen, welche sich nun im Juni
2013 verschlechtert habe. Die völlige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der psy-
chischen Erkrankung sei klar erstellt. Nach Austritt aus dem Reha Zentrum
K._______ sei der Beschwerdeführer zwar vollzeitig einsetzbar gewesen,
aber nur in einem sehr eingeschränkten Tätigkeitsgebiet, sodass von ei-
nem geschützten Arbeitsplatz ausgegangen werden müsse. Das damit er-
zielbare Einkommen sei nicht rentenrelevant. Da das Rentenrevisionsver-
fahren bereits im Dezember 2007 eröffnet, in der Folge jedoch nicht abge-
schlossen worden sei, bestehe seit Dezember 2007 Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente.
6.3.2 Demgegenüber machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, im
Dezember 2007 sei kein rechtsgültiges Revisionsgesuch gestellt worden,
sodass die geltend gemachte Erhöhung der Rente, wenn überhaupt, erst
ab dem Zeitpunkt des Revisionsgesuchs vom August 2010 erfolgen
könnte. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Rente ab De-
zember 2007 beantrage, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVGer
act. 6).
Sodann stütze sich der ärztliche Dienst der IV-Stelle auf das F._______-
Gutachten vom 19. September 2012 und den Bericht des Reha Zentrums
K._______ vom 31. Mai 2012. Das F._______-Gutachten sei von ausge-
zeichneter Qualität und begründe die festgestellte Verbesserung des Ge-
sundheitszustands überzeugend. Die vom Beschwerdeführer ausgeübte
Kritik sei unbegründet. Die Gutachter hätten übereinstimmend mit dem
ärztlichen Dienst der IV-Stelle den generellen Wegfall der Arbeitsunfähig-
keit, das heisse nicht nur in der zuletzt ausgeübten Hilfstätigkeit, sondern
auch in den früher ausgeübten Tätigkeiten, festgestellt (BVGer act. 6). Bei
der Haupterkrankung handle es sich um eine neurotische Persönlichkeits-
störung, deren Symptome Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten.
Der Gutachter habe jedoch überzeugend dargelegt, dass die aktuelle Ein-
schränkung der Konfliktfähigkeit nicht sehr ausgeprägt sei. Es könne dem
Beschwerdeführer zugemutet werden, sich um eine normale und "nicht
konfliktuelle Kommunikation mit dem Umfeld" zu bemühen. Die depressive
Störung sei gemäss dem F._______-Gutachten remittiert und schränke die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein. Der Alkoholkonsum sei
seit dem Rehabilitationsaufenthalt reduziert worden. Wenn ein sekundärer
C-4699/2013
Seite 17
Alkoholismus anerkannt werde, welcher während Jahren zu einer Arbeits-
unfähigkeit geführt habe, müsse auch anerkannt werden, dass dank einer
Abnahme des Alkoholmissbrauchs eine massgebliche Verbesserung ein-
treten könne. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich
seit Austritt aus dem Reha Zentrum K.______ im Mai 2012 verbessert (act.
101-1 ff). Im Beschwerdeverfahren sei sodann eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit Juni 2013 geltend gemacht und der psychologi-
sche Befund vom 19. August 2013 eingereicht worden. Der ärztliche Dienst
der IV-Stelle könne die darin genannte schwere depressive Episode infolge
des negativen Entscheids der IV jedoch nicht bestätigen (BVGer act. 6).
Was den Zeitraum zwischen August 2010 und Mai bzw. September 2012
betreffe, so sei der Verlauf der depressiven Störung gemäss den medizini-
schen Akten fluktuierend gewesen. Die vorhandenen Angaben würden es
aber weder den Gutachtern noch dem medizinischen Dienst der IV-Stelle
erlauben, eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 %
festzustellen. Es bestehe folglich kein Grund für eine Rentenerhöhung in
diesem Zeitraum (BVGer act. 6).
7.
7.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das im Dezember 2007
eröffnete Revisionsverfahren sei nie abgeschlossen worden und daher die
Ausrichtung einer ganzen Rente ab Dezember 2007 beantragt, ist vorab
Folgendes festzuhalten:
7.1.1 Es trifft zu, dass der damalige behandelnde Psychiater des Be-
schwerdeführers im Dezember 2007 eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustands geltend machte und damit sinngemäss ein Revisionsgesuch
stellte. Unabhängig davon, ob dieses Revisionsgesuch rechtsgenüglich
eingereicht wurde, was von der Vorinstanz verneint wird, kann entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden,
dass dieses Revisionsverfahren nicht abgeschlossen wurde. Faktisch trat
die damals zuständige IV-Stelle des Kantons E._______ auf das Gesuch
um Rentenerhöhung nicht ein, wobei sie es jedoch unterliess darüber ver-
fügungsweise zu befinden (act. I 83 ff.). Nachdem die Zuständigkeit infolge
Wegzugs auf die Vorinstanz überging, teilte diese dem Beschwerdeführer
sodann mit Mitteilung vom 5. Februar 2008 mit, dass nach wie vor An-
spruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestehe (act. II 2).
C-4699/2013
Seite 18
7.1.2 Für den Fall einer – wie vorliegend an sich – unzulässigen formlosen
Entscheidung hat das Bundesgericht – in Analogie zu Art. 51 Abs. 2 ATSG
– die Lösung als angezeigt erachtet, dass die versicherte Person einen
Entscheid in Form einer Verfügung verlangen kann (BGE 134 V 145
E. 5.5). Hinsichtlich des Zeitraumes, innerhalb dessen dies geschehen
muss, befand es, es ginge zu weit, anzunehmen, die versicherte Person
könne ohne jede zeitliche Beschränkung auf dem Erlass einer Verfügung
bestehen. Die Frist, innerhalb welcher die betroffene Person etwa gegen
einen unzulässigerweise formlos mitgeteilten Fallabschluss durch den Un-
fallversicherer zu intervenieren hat, legte es dabei auf "im Regelfall" ein
Jahr fest, wobei eine längere Frist allenfalls in Frage komme, wenn die
Person – insbesondere wenn sie rechtsunkundig und nicht anwaltlich ver-
treten ist – in guten Treuen annehmen durfte, der Versicherer habe noch
keinen abschliessenden Entscheid fällen wollen und sei mit weiteren Ab-
klärungen befasst (BGE 134 V 145 E. 5.3).
7.1.3 Der Beschwerdeführer war zwar nicht anwaltlich vertreten. Dennoch
sind keine Gründe ersichtlich und werden auch nicht substantiiert geltend
gemacht, dass er nicht hätte innert Jahresfrist gegen die formlose Mittei-
lung intervenieren können bzw. eine Verfügung verlangen können. Die be-
antragte Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente könnte somit frühestens
ab dem zweiten Revisionsgesuch im August 2010 berücksichtigt werden.
7.2 Zur Frage, ob das F.______-Gutachten vom 19. September 2012 eine
genügende Grundlage für die Aufhebung des Rentenanspruchs bildet, ist
Folgendes zu erwägen:
7.2.1 Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit wurde im F.______-Gut-
achten vom 19. September 2012 im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund
der Akten sei der Verlauf seit Juli 2006 nicht klar nachzuziehen, insbeson-
dere da auch verschiedene Einschätzungen von behandelnden Ärzten hin-
sichtlich der Arbeitsfähigkeit vorlägen. Kurz vor der Begutachtung habe
sich ein psychiatrischer stationärer Aufenthalt dahingehend geäussert,
dass die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, was zu bestätigen sei
(act. II 85-18).
Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Diagnosen und Befunden
sowie den Leistungsbeurteilungen der echtzeitlichen Berichte erfolgte im
F.______-Gutachten vom 19. September 2012 indessen nicht. Dies wäre
für eine rechtsgenügliche medizinische Beurteilung jedoch gerade notwen-
dig gewesen, zumal es im Revisionsverfahren Aufgabe der Gutachter ist,
C-4699/2013
Seite 19
die Krankheitsentwicklung und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit darzulegen.
Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als dass die medizinischen Akten
Hinweise für eine – zumindest vorübergehende – revisionserhebliche Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands enthalten.
7.2.2 Soweit die Gutachter des F.______ am Rande den Entlassungsbe-
richt des Reha Zentrums K.______ vom 31. Mai 2012 erwähnen und ihre
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch diesen Bericht als bestätigt erach-
ten, ist darauf hinzuweisen, dass sich die in diesem Bericht attestierte voll-
schichtige Leistungsfähigkeit explizit auf die Tätigkeit als Hausmeister be-
zieht (act. II 80-2). Diese Tätigkeit übte der Beschwerdeführer gemäss An-
gaben des Arbeitgebers vom Februar 2008 bis Dezember 2009 mit einem
Pensum von 15–20 Stunden wöchentlich zu einem Salär von Euro 600.–
pro Monat aus, wobei das Salär ohne Gesundheitsschaden mit Euro 850.–
angegeben wurde (act. II 24-1 f.). Die attestierte vollschichtige Arbeitsfä-
higkeit in der Tätigkeit als Hausmeister lässt jedoch nicht auf eine globale
vollschichtige Arbeitsfähigkeit schliessen. Es liegt auf der Hand, dass sich
die Anforderungen an das Leistungsvermögen in einer Tätigkeit im erlern-
ten Beruf als Psychiatriekrankenpfleger bzw. der zuletzt vor Eintritt des Ge-
sundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit im Bereich der Leistungsprüfung
einer Versicherungsgesellschaft wesentlich von denjenigen in einer Tätig-
keit als Hausmeister unterscheiden. Insofern kann die von den Ärzten des
Reha Zentrums K._______ trotz der bestehenden psychischen Beschwer-
den attestierte Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als Hausmeister nicht mit
der Leistungsfähigkeit im erlernten Beruf bzw. in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit gleichgesetzt werden. Sodann wurde im Entlassungsbericht des
Reha Zentrums K._______ ausgeführt, Tätigkeiten mit gehobener Verant-
wortung für Personen sowie erhöhten Anforderungen an die Konfliktfähig-
keit seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (act. II 80-12). Ent-
gegen der Auffassung der Gutachter des F.______ kann somit nicht gesagt
werden, ihre Einschätzung, dass aus psychiatrischer Sicht keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, werde durch den Entlassungsbe-
richt des Reha Zentrums K._______ bestätigt. Vielmehr erscheinen die im
Entlassungsbericht erwähnten Einschränkungen durchaus geeignet sich
auf die Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf bzw. in der zuletzt vor Eintritt des
Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit auszuwirken.
Betreffend die neurotische Persönlichkeitsstörung – welche auch von der
Vorinstanz als hauptursächlich betrachtet wird – wurde im F._______-Gut-
achten vom 19. September 2012 im Wesentlichen ausgeführt, diese
schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein (act. II 85-16). Inwiefern sich der
C-4699/2013
Seite 20
diesbezügliche Zustand des Beschwerdeführers sowohl im Vergleich zum
F._______-Gutachten vom 21. August 2006 – in dem noch ausgeführt
wurde, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei die Behandlung der neuroti-
schen Persönlichkeitsanteile im Rahmen einer intensiven Psychotherapie
notwendig (act. I 68, S. 9) – als auch im Vergleich zum Entlassungsbericht
der Reha Klinik K._______ 31. Mai 2012 tatsächlich relevant verändert
hätte, kann dem F._______-Gutachten vom 19. September 2012 indessen
nicht entnommen werden.
7.2.3 Sodann wird die Verbesserung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers im F._______-Gutachten vom 19. September 2012 ins-
besondere mit einem aktuell reduzierten Alkoholkonsum begründet. Die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Jahr 2006 sei durch die Alkoholab-
hängigkeit bedingt gewesen. Wie schon im damaligen F._______-Gutach-
ten vom 21. August 2006 festgehalten, bestehe aus psychiatrischer Sicht
keine Arbeitsunfähigkeit, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer trinke nicht
im Übermass. Die Alkoholabhängigkeit sei nur noch mässig ausgeprägt
und beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit nicht (act. II 85-16 f.; vgl. auch vor-
stehende E. 4.1.3).
Dass die in dem von denselben Gutachtern verfassten F._______-Gutach-
ten vom 21. August 2006 festgestellte Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 50 % für sämtliche Tätigkeiten (angestammte und
adaptierte) vor allem durch die Alkoholabhängigkeit begründet wurde, er-
scheint aufgrund der Aktenlage jedoch fraglich. Damals wurde explizit fest-
gehalten, dass die Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
durch die depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ausgebildet, sowie
durch neurotische Persönlichkeitsanteile bedingt sei. Die Persönlichkeits-
struktur des Beschwerdeführers stehe sicherlich auch im Zusammenhang
mit dem wiederholten beruflichen Scheitern (act. I 68, S. 9). Gleichzeitig
könne eine sekundäre Alkoholabhängigkeit festgestellt werden. Hinweise
auf geistige oder psychische Schäden nach langjährigem Alkoholkonsum
bestünden nicht. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit resultiere, dass beim Be-
schwerdeführer noch eine verminderte Belastbarkeit nachvollziehbar sei,
auch wenn nur eine leichte depressive Störung effektiv objektivierbar sei
(act. I 68, S. 9 und 11).
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im F._______-Gutachten vom
21. August 2006 erfolgte somit unter Berücksichtigung sämtlicher vorhan-
denen Beschwerdebilder. Dass der Alkoholabhängigkeit dabei Vorrang zu-
kam, erscheint aufgrund der vorstehend dargelegten Äusserungen nicht
C-4699/2013
Seite 21
plausibel, zumal die Alkoholabhängigkeit als sekundär und somit als Folge
eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert beurteilt
wurde (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis; Urteil des BGer
8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 4.1). Auch der damals zuständige RAD-
Arzt ging davon aus, dass die "mehreren Gesundheitsschäden" miteinan-
der im Zusammenhang stünden und die Gutachter von einer summarisch
um 50 % geminderten Leistungsfähigkeit ausgingen (act. I 70). Dies wird
zusätzlich durch die damals empfohlenen medizinischen Massnahmen be-
stätigt, wurde doch nicht allein die Durchführung einer Entzugsbehandlung
empfohlen. Vielmehr wurde im F._______-Gutachten vom 21. August 2006
zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit nach erfolgtem Alkoholentzug die Be-
handlung der neurotischen Persönlichkeitsanteile im Rahmen einer inten-
siven Psychotherapie als notwendig erachtet (act. I 68, S. 9).
7.2.4 Was sodann den Alkoholkonsum betrifft, wird im F.______-Gutachten
vom 19. September 2012 von einem reduzierten Alkoholkonsum ausge-
gangen. Im ersten F._______-Gutachten vom 21. August 2006 wurde aus-
geführt, der Beschwerdeführer habe nach dem Verlust der Arbeitsstelle im
Jahr 2003 ca. 3 Liter Bier pro Tag getrunken; im Begutachtungszeitpunkt
seien es noch 1 bis 1 ½ Liter Bier pro Tag mehr oder weniger regelmässig
gewesen (act. I 68, S. 7). Gemäss Ausführungen im F._______-Gutachten
vom 19. September 2012 steigerte der Beschwerdeführer den Alkoholkon-
sum in der Folge wieder. So habe der Alkoholkonsum beispielswiese im
Vorfeld des Aufenthalts im Reha Zentrum K._______ im Frühjahr 2012 ca.
3 bis 4 Liter Bier betragen (act. II 85-12). Aktenkundig ist, dass der Be-
schwerdeführer während des Aufenthalts im Reha Zentrum K.________
vom 16. April 2012 bis 22. Mai 2012 wohl abstinent war (act. II 76-8).
Schliesslich wird im Gutachten vom 19. September 2012 festgehalten, der
Beschwerdeführer trinke zurzeit noch 1 bis 2 Liter Bier pro Tag, was keinem
übermässigen Konsum entspreche (act. II 85-16 f.).
Inwiefern sich der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers seit der ersten
Begutachtung im Jahr 2006 andauernd und massgeblich auf ein mässiges
bzw. die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinflussendes Mass reduziert haben
sollte, geht aus dem F.______-Gutachten vom 19. September 2012 nicht
hervor. Überdies ist für den nicht auf Suchterkrankungen spezialisierten
medizinischen Laien nicht nachvollziehbar, dass ein regelmässiger Alko-
holkonsum von 1 bis 2 Litern Bier pro Tag bei der zugrunde liegenden psy-
chischen Problematik und einer zusätzlich diagnostizierten Alkoholabhän-
gigkeit als unwesentlich erachtet wird.
C-4699/2013
Seite 22
7.2.5 Nach dem Dargelegten stellte das F._______-Gutachten vom 19.
September 2012 keine überzeugende gutachterliche Einschätzung dar.
Zudem liessen es der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003
von seinem damaligen Arbeitgeber entlassen wurde, worauf er in eine de-
pressive Krise geriet und im Übermass Alkohol zu trinken begann, sowie
die regelmässig konsumierten Alkoholmengen als geboten erscheinen, die
Suchterkrankung des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen mittels
Einholung eines gerichtlichen Gutachtens eingehend abklären zu lassen.
Dabei sollten auch allfällige alkoholbedingte Folgeschäden durch einen In-
ternisten abgeklärt werden. Dazu wurde eine universitäre Einrichtung mit
der Begutachtung beauftragt.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des vom Bundesverwal-
tungsgericht in Auftrag gegebenen Gerichtsgutachtens am 25. November
2015 von Prof. Dr. med. N._______, Facharzt Psychiatrie und Psychothe-
rapie, Facharzt Neurologie, Leiter Abteilung Versicherungsmedizin
H._______ und von Dr. med. O.______, Facharzt Innere Medizin, Ärztli-
cher Leiter, H._______ Begutachtung, Master Versicherungsmedizin, Ver-
trauensarzt SGB, untersucht und begutachtet. Im Gerichtsgutachten vom
26. Mai 2016 nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit (BVGer act. ad 40, S. 18): Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4); Schädlicher Gebrauch von
Alkohol (ICD-10 F10.1) DD Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2);
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, ängstlich ver-
meidenden und anderen neurotischen Anteilen (ICD-10 F61). Demgegen-
über konnten aus internistischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (BVGer act. 40, Beilage 3, S. 5).
8.1.1 Gesamthaft bestehe beim Beschwerdeführer diagnostisch eine Per-
sönlichkeitsstörung mit einer sich auf diesem Hintergrund anlässlich eines
Belastungsereignisses (2003) entwickelnden (wahrscheinlich abge-
schwächt vorbestehenden) rezidivierenden depressiven Störung mit ängst-
lich agitierter Prägung. Im Gefolge des Ereignisses sei es anhaltend zu
einer ausgeprägt dysfunktional neurotischen Reaktionsbildung gekommen
mit starker Regression, Vermeidung und auch psychosomatischer Symp-
tomausbildung, die sich ausgesprochen konsistent darstelle. Beträchtlich
verkompliziert werde diese Reaktionsbildung durch einen erheblichen und
auch bis heute persistierenden Alkoholmissbrauch/Alkoholabhängigkeit.
Es sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer durch diese an
C-4699/2013
Seite 23
sich dysfunktionale, eine Reintegration massiv behindernde Verhaltens-
weise gelungen sei, ihn belastende soziale Interaktionen, wie sie zum Bei-
spiel bei Ausübung eines Berufes anfallen, zu vermeiden. Hierunter (Re-
gression/Vermeidung) müsse retrospektiv nach den vorliegenden Doku-
menten angenommen werden, dass sich die depressive Kernsymptomatik
bis auf zeitlich eingrenzbare Episoden bis heute, insbesondere seit
2005/2006 deutlich zurückentwickelt habe (bei dokumentierten Krisen) und
das klinische Bild sich heute im Querschnitt ohne Belastung recht unauf-
fällig darstelle. Dies sei jedoch auf Kosten einer eingetretenen Dekonditio-
nierung mit zunehmend chronifizierter Symptomatik geschehen. Die aktuell
im Querschnitt zu erhebende Psychopathologie sei mit einer schweren de-
pressiven Erkrankung ohne Zweifel nicht vereinbar, sowie insbesondere
die vorhandenen Ressourcen und berichteten Tätigkeiten hiermit nicht ver-
einbar seien. Aus Sicht des Gutachters könne eine relevante Teilarbeitsfä-
higkeit in einer bezüglich der Persönlichkeitsdefizite angepassten Tätigkeit
über längere Zeiträume seit 2006 – unterbrochen durch krisenhafte Episo-
den mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit – angenommen werden. Es müsse
dabei aber festgestellt werden, dass die beschriebenen Persönlichkeitsauf-
fälligkeiten mit den auch schon in 2012 von der Klinik K.________ be-
schriebenen Defiziten geeignet seien, bei Stressexpositionen die Entwick-
lung einer erneuten depressiven Episode zu verursachen. Wahrscheinlich
im Gegensatz zu den Behandlern sähen die Gutachter zwar auch eine fluk-
tuierende depressive Entwicklung von Krankheitswert im Verlauf, die Per-
sönlichkeitsproblematik und die Abholabhängigkeit/Alkoholmissbrauch
stünden jedoch im Vordergrund (BVGer ad act. 40, S. 33 f.).
8.1.2 Insgesamt lasse sich eine relevante Verbesserung der depressiven
Symptomatik konstatieren. Dabei sei diese nicht als stabil zu erachtende
Verbesserung (mit ausgewiesenen schweren Krisen zwischen Ende 2009
und Ende 2010 und wiederkehrenden Einbrüchen 2011 und 2013) jedoch
paradoxerweise gerade auf den dysfunktionalen Rückzug (Rückzug ins El-
ternhaus) zurückzuführen und es müsse eher von einer Verschleppung der
gesundheitlichen Problematik gesprochen werden. Im Einzelnen stelle sich
der Verlauf des Gesundheitszustands wie folgt dar: Aus Sicht des Gutach-
ters sei es dem Beschwerdeführer ab 2006 gelungen, sich bis zu einer Teil-
arbeitsfähigkeit zu stabilisieren. Dies sei ihm durch seinen dysfunktionalen
Rückzug unter fortlaufender Einnahme von Antidepressiva, bei allerdings
auch fortgesetztem Alkoholmissbrauch möglich geworden. Mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit sei nach allen vorliegenden Unterlagen vom An-
dauern dieses Zustandes bis September 2009 auszugehen. Im Zeitraum
C-4699/2013
Seite 24
zwischen September 2009 und Ende 2010 sei es zu zwei Krisen mit schwe-
rer depressiver Episode bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit mit zwischen-
zeitlicher Verbesserung Mitte 2010 gekommen. Nach Entlassung aus der
tagesklinischen Behandlung Ende 2010 habe sich der Gesundheitszu-
stand im Verlauf des Jahres 2011 zunächst stabilisiert mit einer erneuten
Akzentuierung der Symptomatik Ende 2011 und einer Besserung im Jahr
2012, ausgewiesen nach stationärem Rehaaufenthalt in K._______ (vom
16. April bis 22. Mai 2012). Die Dokumentation seit 2010 unter der dann
auch wieder aufgenommenen ambulanten psychiatrischen und psycholo-
gischen Betreuung zeige sehr deutlich, dass ein instabiles und ausgespro-
chen vulnerables Krankheitsbild vorgelegen habe, jedoch bei gleichzeiti-
gem Vorhandensein von Ressourcen und einer – wenn auch einge-
schränkten – Leistungsfähigkeit. Es handle sich um eine Vulnerabilität, die
auch in der aktuellen Exploration in konsistenter Weise sichtbar werde. Ge-
nannt seien hier nach den Unterlagen auch insbesondere die dokumen-
tierte Affektlabilität, die starke Anspannung und innere Unruhe sowie die
geringe Frustrationstoleranz. Unzweifelhaft habe eine klinisch relevante
und sich gegenseitig verstärkende Komorbidität aus Persönlichkeitspatho-
logien, unbehandelter Suchterkrankung und affektiver Störung bestanden.
Dennoch liesse sich eine Teilarbeitsfähigkeit erklärende Ressource nach
den anamnestischen Angaben des Exploranden annehmen, die auch in
den beiden Beurteilungen in 2012 (Austrittsbericht K.________ und
F._______ Gutachten) gut nachvollziehbar festgehalten worden seien. Ins-
besondere die stationäre Begutachtung in K._______ stelle den Beschwer-
deführer ausgesprochen differenziert dar mit seinen Persönlichkeitspatho-
logien, die aus allerdings unerfindlichen Gründen keinen Eingang in die
Diagnoseleiste gefunden hätten (BVGer act. ad 40, S. 35 f.).
8.1.3 Aus Sicht des gerichtlichen Gutachters bestehe seit der zu beurtei-
lenden Zeit ab der Verfügung vom 23. Januar 2007 keine Arbeitsfähigkeit
in dem/den angestammten Beruf/-en (Krankenpfleger/Versicherungsmitar-
beiter). In einer angepassten Tätigkeit (handwerkliche Arbeit, Hausmeister-
tätigkeit) könne ab Zeitpunkt der Verfügung vom 25. Januar 2007 bis längs-
tens zur Aufgabe der Hausmeistertätigkeit am 16. Dezember (2009) von
einer 50 %-igen Teilarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Gemäss den
gut dokumentierten (ambulante und stationäre Behandlungen) und sehr
plausiblen krisenhaften Einbrüchen (u.a. Suizid des Bruders) in der Zeit-
spanne ab Dezember 2009 bis Anfang 2011 sei von einer vollständig auf-
gehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beurteilung im Jahr 2011 sei
aufgrund eines fluktuierenden Verlaufs schwierig. Hier dürfe gemäss Do-
kumentation von einer gewissen Stabilisierung ausgegangen werden, die
C-4699/2013
Seite 25
allerdings quantitativ nicht näher eingeordnet werden könne. Offensichtlich
sei diese wiederum krisenhaft durchbrochen worden und habe sich ver-
lässlich nachvollziehbar erst per Ende des stationären Aufenthalts in
K.________ ab 23. Mai 2012 stabilisiert. Ab dem 23. Mai 2012 bis heute,
sei der Zustand doch stabilisiert (allerdings mit dem in der Beurteilung be-
schriebenen dysfunktionalen Schonmuster des sozialen Rückzugs und
kurzzeitigen krisenhaften Zuspitzungen), sodass die längsschnittige Ar-
beitsfähigkeit in einer angepassten leichten Tätigkeit (flexible Pausenge-
staltung und Vermeidung von konflikthaften Interaktionen, keine gehobe-
nen kognitiven Anforderungen, keine Führungsverantwortung, ohne
Schichtdienst) angesichts der nach wie vor vorhandenen Ressourcen des
Beschwerdeführers auf 80% einzuschätzen sei (BVGer act. ad 40 S. 36
ff.).
8.2 Die Vorinstanz machte mit Verweis auf die Stellungnahme von IV-Arzt
Dr. med. R._______ im Wesentlichen geltend, dass das Gerichtsgutachten
nicht zu überzeugen vermöge. Es sei weder hinsichtlich der Diagnosestel-
lung noch der Beurteilung des Verlaufs und der Arbeitsfähigkeit plausibel
und nachvollziehbar. Der Gutachter stütze sich auf Hypothesen statt auf
Fakten. Es könne daher nicht auf das Gerichtsgutachten abgestellt wer-
den. Demgegenüber sei das von der Verwaltung eingeholte Administrativ-
gutachten vom September 2012 von besserer Qualität und vermöge zu
überzeugen. Dementsprechend werde an den in der Vernehmlassung vom
13. Dezember 2013 getroffenen Feststellungen und gestellten Anträgen
weiterhin festgehalten (BVGer act. 48).
8.3 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, das
Gerichtsgutachten sei sorgfältig erarbeitet, umfassend und nachvollziehbar
begründet worden. Die Ausführungen zum Gerichtsgutachten der Vo-
rinstanz bzw. des IV-Arztes seien unhaltbar und es werde nicht ansatz-
weise begründet, weshalb das Administrativgutachten des F._______ von
besserer Qualität sein solle. Aus dem Gerichtsgutachten gehe klar hervor,
dass seit der letzten umfassenden Rentenrevision keine Arbeitsfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit gegeben sei. Eine Arbeitsfähigkeit in einer lei-
densangepassten Tätigkeit sei allenfalls in stabileren Phasen vorhanden,
wobei das Anforderungsprofil sehr eng sei. Es müsse klar festgehalten wer-
den, dass eine solche Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt nicht zu finden
sei. Ausserdem habe der Gutachter auch ausgeführt, dass dieses Profil
nicht unmittelbar umsetzbar sei, sondern zunächst eine berufliche Rein-
tegration sowie eine Abstinenz vorausgehen müssten (BVGer act. 50).
C-4699/2013
Seite 26
8.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob zwingende Gründe gegen den Beweis-
wert des Gerichtsgutachtens sprechen.
8.4.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2.3 vorstehend) kommt einem Ge-
richtsgutachten im Unterschied zu den von den Sozialversicherungsträ-
gern im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten beziehungsweise
den von versicherten Personen bestellten Privatgutachten höherer Beweis-
wert zu, weshalb das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Ein-
schätzungen eines von ihm beauftragten medizinischen Sachverständigen
abweicht.
8.4.2 Im Gerichtsgutachten wird nachvollziehbar dargelegt, dass die diag-
nostizierten Persönlichkeitspathologien versicherungsmedizinischen
Krankheitswert aufweisen und sich relevant auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers auswirken. Sodann wird plausibel dargelegt, dass anläss-
lich der aktuellen Begutachtung hinsichtlich der depressiven Symptomatik
im Vergleich zum Jahr 2006 eine relevante Verbesserung festgestellt wer-
den konnte. Diese Verbesserung verlief indessen nicht nahtlos. Vielmehr
war sie von aktenkundigen und nachgewiesenen schweren Krisen unter-
brochen. Für die Feststellung des Gutachters spricht auch die Exazerba-
tion unter Belastung. Prof. Dr. med. N.______ hat sich im Gerichtsgutach-
ten überdies ausführlich mit der sich gegenseitig verstärkenden Komorbi-
dität aus den Persönlichkeitspathologien, unbehandelter Suchtproblematik
in Form von Alkoholmissbrauch und affektiver Störung auseinanderge-
setzt. Gemäss seiner Einschätzung ist der Suchtmittelgebrauch bis heute
als sekundär anzusehen. Eine adäquate zielführende Behandlung einer af-
fektiven Störung oder auch einer Persönlichkeitsstörung sei unter dem fort-
gesetzten und bis heute anhaltenden Konsum von Alkohol kaum möglich
(BVGer act. ad 40, S. 40). Im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzungen
werden sodann sowohl Funktionseinbussen als auch Ressourcen aufge-
zeigt und miteinbezogen.
8.4.3 Daran vermag die abweichende Stellungnahme von Dr. med.
P._______ vom 5. April 2012, welche der Vorinstanz als Grundlage für die
Stellungnahme vom 13. April 2012 diente (vgl. BVGer act. 48, Beilage),
nichts zu ändern. Soweit Dr. med. P.______ die im Gerichtsgutachten di-
agnostizierte Persönlichkeitsstörung in Frage stellt, ist darauf hinzuweisen,
dass eine solche Störung bereits anlässlich der beiden Administrativgut-
achten des F._______ vom 21. August 2006 und vom 19. September 2012
diagnostiziert wurde (act. I 68, S. 10; act. II 85-14). Nicht vollends zutref-
C-4699/2013
Seite 27
fend ist sodann die Auffassung von Dr. med. P._______, dass die Arbeits-
unfähigkeit des Beschwerdeführers allein mit der Persönlichkeitsstörung
begründet werde. Vielmehr wurde im Gerichtsgutachten dargelegt, dass
sich die depressive Problematik im Verlauf immer wieder relevant auf die
Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat. Im Zeitpunkt der Begutachtung wurde sie
indessen als remittiert erachtet und die Persönlichkeitsstörung sowie die
Alkoholproblematik als im Vordergrund stehend bewertet. Aktenwidrig ist
überdies die Bemerkung, dass sich der Beschwerdeführer keiner Therapie
unterzogen habe. Vielmehr war der Beschwerdeführer mehrmals in statio-
närer oder teilstationärer und ambulanter Behandlung.
8.4.4 Die Vorinstanz bemängelt, das Gerichtsgutachten beruhe auf Hypo-
thesen statt auf Fakten. Damit bezieht sie sich auf die Schwierigkeiten der
retrospektiven Begutachtung. Im Gerichtsgutachten erfolgte die retrospek-
tive Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowohl
unter Berücksichtigung der vorhandenen (echtzeitlichen) Unterlagen als
auch unter Angabe, für welche Zeiträume sich die Aktenlage dünn präsen-
tierte (vgl. BVGer act. ad 40, S. 21 ff.). Damit erweist sich die gerichtsgut-
achterliche Einschätzung entgegen der Ansicht von Dr. med. P.______ als
sorgfältig und schlüssig begründet. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass
soweit kein ausreichendes echtzeitliches Beweismaterial vorliegt, die Be-
weislosigkeit zulasten der Vorinstanz geht, zumal sie es in der Hand gehabt
hätte, namentlich mit korrekter Auswertung des F._______-Gutachtens
vom 19. September 2012 zeitnah ergänzende Rückfragen zu stellen oder
weitere Abklärungen vorzunehmen.
8.4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass keine zwingenden Gründe ge-
gen das Gerichtsgutachten sprechen. Das Gerichtsgutachten ist umfas-
send und die von ihm dargelegten medizinischen Zusammenhänge sowie
die vorgenommenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und über-
zeugend. Das Gutachten beruht auf einer eingehenden Untersuchung des
Beschwerdeführers und es berücksichtigt auch die übrigen bei den Akten
liegenden medizinischen Berichte bzw. setzt sich insbesondere mit den ab-
weichenden F.______-Gutachten vom 21. August 2006 und 19. September
2012 auseinander. Zudem geht es einlässlich auf die Beschwerden des
Versicherten ein und vermittelt ein hinreichendes Bild über dessen Ge-
sundheitszustand.
8.5 Gestützt auf das Gerichtsgutachten kann die Frage, in welchem Aus-
mass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum in seiner Arbeits-
C-4699/2013
Seite 28
fähigkeit eingeschränkt war bzw. ist, abschliessend beurteilt werden. Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers seit der massgeblichen Rentenverfügung vom 23. Januar
2007 revisionserheblich verändert hat. Aufgrund der im Dezember 2009
eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustands ist gemäss
dem Gerichtsgutachten davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt des zweiten Revisionsgesuchs am 4. Au-
gust 2010 vollständig aufgehoben war. Im Jahr 2011 hat sich der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers fluktuierend entwickelt. Im Gerichts-
gutachten ist von einer gewissen Stabilisierung die Rede, wobei diese
quantitativ nicht näher eingeordnet werden könne und mit einem erneuten
stationären Aufenthalt in der Klinik K.________ ab dem 16. April 2012 kri-
senhaft durchbrochen worden sei. Die teilstationäre Behandlung in der
L.________ Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie dauerte bis zum
19. Januar 2011, wobei im Bericht der L.______ Klinik vom 28. Februar
2012 eine teilweise Verschlechterung des Gesundheitszustands seit De-
zember 2011 festgehalten wird (act. II 61). Es ist daher in antizipierter Be-
weiswürdigung davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auch in die-
sem Zeitraum vollständig aufgehoben war und eine verlässlich nachvoll-
ziehbare Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustands erst
ab dem Austritt aus der Klinik K._______ per 23. Mai 2012 eigetreten ist.
Ab diesem Zeitpunkt ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätig-
keit zu 80 % arbeitsfähig, währenddem in der angestammten bzw. zuletzt
ausgeübten Tätigkeit nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit be-
steht.
C-4699/2013
Seite 29
9.
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Anforderungsprofil an eine
angepasste Tätigkeit sei sehr eng, sodass eine solche Arbeitsstelle im ers-
ten Arbeitsmarkt nicht zu finden sei. Mit dieser Argumentation wirft er die
Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf. Es ist also zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer in einem hypothetisch ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt noch als vermittelbar gelten und seine Arbeitsfähigkeit verwer-
ten kann.
9.1.1 Der Begriff des hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarktes dient
dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der theoretisch ausgeglichene Ar-
beitsmarkt (Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage) umfasst einen brei-
ten Fächer verschiedenartiger Stellen. Bei der Frage nach der Verwertbar-
keit der Arbeitsfähigkeit ist demnach nicht darauf abzustellen, ob die versi-
cherte Person vermittelt werden kann (oder konnte), sondern einzig, ob sie
ihre Arbeitsfähigkeit noch wirtschaftlich zu nutzen vermöchte. Bei der Prü-
fung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit darf
nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden.
Dabei kann insbesondere dort nicht von einer Arbeitsgelegenheit gespro-
chen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form
möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder
diese nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (Urteile des BGer 9C_124/2010 vom
21. September 2010 E. 2.2, 8C_669/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.3.2).
In jedem Einzelfall ist zu bestimmen, ob eine invalide Person die Möglich-
keit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein renten-
ausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht. Dabei dürfen
von der versicherten Person keine Vorkehren verlangt werden, die unter
Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalls nicht zumutbar sind (Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.1 mit Hinweisen).
9.1.2 Gemäss Gerichtsgutachten besteht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in
einer einfachen angepassten Tätigkeit mit flexibler Pausengestaltung und
Vermeidung konflikthafter Interaktionen, ohne gehobene kognitive Anfor-
derungen, ohne Führungsverantwortung und ohne Schichtdienst (BVGer
act. ad 40, S. 39). Bei der Umschreibung dieses Anforderungsprofils wurde
den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend
Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durchaus
C-4699/2013
Seite 30
über Ressourcen verfügt (BVGer act. ad 40, S. 32 und 33). Einfache Tätig-
keiten körperlicher oder handwerklicher Art wie auch einfache praktische
Tätigkeiten beispielsweise in der Datenverarbeitung oder Administration
sind auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden, womit die Verwertbarkeit des
im Gerichtsgutachten gestellten Anforderungsprofils zu bejahen ist.
9.2 Aufgrund der Aktenlage bleibt zu prüfen, ob der gebesserte Gesund-
heitszustand dem Beschwerdeführer unmittelbar anrechenbar ist.
9.2.1 Das auf dem gebesserten Gesundheitszustand beruhende Invaliden-
einkommen ist unmittelbar anrechenbar (im Revisionsfall unter Berücksich-
tigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), wenn keine oder lediglich eine Hilfe-
stellung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig erscheint (Urteil
des BGer 9C_141/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 2.3.1, in: SVR 2010 IV
Nr. 9 S. 27). In diesem Fall ist die versicherte Person vermittlungsfähig im
Sinne der Arbeitslosenversicherung (Art. 15 AVIG [SR 837.0]; vgl. Art. 14
Abs. 2 AVIG).
9.2.2 Anders stellt sich die Ausgangslage dar, wenn ein gesetzlicher An-
spruch auf Vorkehren besteht, welche in der versicherten Person selber
bislang fehlende Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit schaffen sollen:
Nach dem Konzept des Art. 16 ATSG setzt eine rentenbestimmende Inva-
liditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) voraus, dass an-
gezeigte Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden sind. Dement-
sprechend muss der Eingliederungsbedarf vor einer Erhöhung, Herabset-
zung oder Aufhebung der Rente anlässlich einer Leistungsrevision nach
Art. 17 ATSG in gleicher Weise wie im Rahmen einer erstmaligen Invalidi-
tätsbemessung abgeklärt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_163/2009 vom
10. September 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Durchführung einer Re-
vision bedeutet dies zunächst, dass anhand aller aktuellen gesundheitli-
chen und erwerbsbezogenen Faktoren geprüft wird, ob diese eine renten-
ausschliessende oder -mindernde Eingliederung erlauben (vgl. Art. 7a
IVG). Ein Rentenanspruch dauert nur solange an, wie die Erwerbsunfähig-
keit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungs- und Selbstein-
gliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Ren-
tenanspruch erheblichen Weise verringert wird. Der Abschluss einer beruf-
lichen Massnahme bildet eine revisionsrechtlich erhebliche Tatsachenän-
derung, welche nach Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a Abs.
1 IVV zur Aufhebung der Leistung führt, sofern mit dem Eingliederungser-
folg der rentenbegründende Invaliditätsgrad wegfällt (vgl. SVR 1995 IV Nr.
C-4699/2013
Seite 31
58 S. 165 E. 4, I 151/94). Die schadenmindernde Funktion der Eingliede-
rungsleistungen korreliert mit dem Grundsatz, dass das entsprechende In-
valideneinkommen erst dann als Grundlage für den Einkommensvergleich
nach Art. 16 ATSG herangezogen und ein bestehender rentenbegründen-
der Invaliditätsgrad leistungswirksam revidiert wird, wenn die versicherte
Person das neu gewonnene Leistungsvermögen in ein entsprechendes Er-
werbseinkommen aus zumutbarer Tätigkeit umsetzen kann bzw. könnte.
9.2.3 Die Frage, ob die erwerbliche Verwertbarkeit eines gutachterlich
(wieder) ausgewiesenen Zugewinns an funktionellem Leistungsvermögen
im Einzelfall von der Durchführung von Eingliederungsvorkehren abhängt,
stellt sich im Wesentlichen in zwei Konstellationen (vgl. dazu Urteil des
BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.1 und 4.2.2): Entwe-
der kann die Eingliederungsmassnahme bereits aus medizinischer Sicht
conditio sine qua non für eine Umsetzung des funktionellen Leistungsver-
mögens sein. In diesem Fall darf ein auf der medizinisch/theoretischen Ar-
beitsfähigkeit beruhendes Invalideneinkommen (noch) nicht angerechnet
werden, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärzt-
lichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung
befähigender Massnahmen gestellt wird (Urteil des BGer 9C_141/2009
vom 5. Oktober 2009 E. 2.3). Andererseits kann die Eingliederungsmass-
nahme auch aus beruflich-erwerblicher Sicht conditio sine qua non für die
arbeitsmarktliche Verwertung eines (wiedergewonnenen) funktionellen
Leistungsvermögens bilden (Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. Sep-
tember 2010 E. 4.1).
9.2.4 Im Gerichtsgutachten wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer
trotz des an sich gebesserten Gesundheitszustands und des wiederge-
wonnenen Leistungsvermögens in einer angepassten Tätigkeit als grenz-
kompensiert anzusehen sei, sodass eine unmittelbare Umsetzung der me-
dizintheoretischen Arbeitsfähigkeit nicht sinnvoll und der Gesundheitszu-
stand nicht stabil sei. Unverändert bestehe eine dringende Notwendigkeit
einer Abstinenz und einer beruflichen Reintegration, was auch im Akten-
gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 4. August 2015 postuliert
werde (BVGer act. ad 40, S 40). Des Weiteren wird festgehalten, dass die
bisherigen therapeutischen Massnahmen seit 2004 Defizite aufweisen.
Insbesondere in der psychiatrischen Behandlung bis 2006 sei die Sucht-
behandlung in keiner Weise erkennbar berücksichtigt worden, sodass sich
eine Behandlung lege artis nicht erkennen lasse. In abgemilderter Form
bestehe dieses Problem bis heute. Dabei müsse auch berücksichtigt wer-
den, dass der Beschwerdeführer sich krankheitsbedingt stark zurückziehe
C-4699/2013
Seite 32
und einen therapeutischen Zugang nur begrenzt zulasse. Umso wichtiger
erscheine, dass eine Therapie unter Abstinenz geführt werden solle. Dass
eine solche Abstinenz erreichbar sei, zeige grundsätzlich der Verlauf. Die
Krisenbehandlungen (stationär und teilstationär) seien in der Lage gewe-
sen, durch adäquate, insbesondere auch psychopharmakologische Inter-
vention die akuten Exazerbationen der Erkrankung zu behandeln und Re-
missionen zu erreichen. Der eigentliche therapeutische Schritt liege jedoch
in der sukzessiven Reintegration des Beschwerdeführers. Augenscheinlich
erfolge aktuell ein solcher Schritt in Deutschland in einem stationären Rah-
men (BVGer act. ad 40, S. 44).
9.2.5 Nach dem Gesagten wird das grundsätzlich attestierte Leistungsver-
mögen des Beschwerdeführers in der gutachtlichen Beurteilung unter Vor-
behalt der Durchführung befähigender Massnahmen gestellt. Es liegt somit
eine Konstellation vor, bei der ein auf der medizinisch/theoretischen Ar-
beitsfähigkeit beruhendes Invalideneinkommen (noch) nicht angerechnet
werden darf, bis befähigende Massnahmen durchgeführt und abgeschlos-
sen sind. Aus dem Gerichtsgutachten ergibt sich, dass offenbar
eine stationäre therapeutische Massnahme zur Reintegration in Deutsch-
land durchgeführt wird. Darüber hinaus erlauben die Akten jedoch keinen
Rückschluss auf Art, Dauer und Partizipation bezüglich dieser Mass-
nahme. Im Aktenzusammenzug des Gerichtsgutachtens wird einzig eine
Zusammenfassung des Aktengutachtens der Bundesagentur für Arbeit
vom 4. August 2015 wiedergegeben, wonach der Beschwerdeführer bei
noch anstehender therapeutischer Massnahme noch bis zu 6 Monaten,
nicht aber auf Dauer, leistungsunfähig sei (BVGer act. ad 40, Beilage 1,
S. 26 f.).
9.2.6 Die Sache ist daher in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, damit sie abklärt, ob diese befähigende Massnahme bzw. (Selbst-)
Eingliederungsmassnahme gemäss Aktengutachten der
Bundessagentur für Arbeit vom 4. August 2015 bereits durchgeführt und
abgeschlossen wurde. Gemäss Gerichtsgutachten sind dazu zunächst ein
Alkoholentzug und anschliessende Behandlung der bestehenden Psycho-
pathologien sowie eine berufliche Eingliederung notwendig. Dabei ist an-
zumerken, dass die Alkoholabstinenz gutachterlich angezeigt und dem Be-
schwerdeführer auch zumutbar ist. Sollten solche Massnahmen noch nicht
durchgeführt worden sein, noch andauern oder anstehen, wird die Vo-
rinstanz diese unter Verweis auf die Selbsteingliederungspflicht und unter
Berücksichtigung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4
C-4699/2013
Seite 33
ATSG anzuordnen haben. Nach Abschluss der befähigenden Eingliederungs-
massnahmen ist über den Rentensanspruch neu zu verfügen.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum in revisionserheblicher
Weise geändert hat. Gestützt auf das Gerichtsgutachten ist ab dem für den
Zeitpunkt einer Rentenerhöhung massgebenden zweiten Revisionsgesu-
ches im August 2010 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit
sowohl in den angestammten Tätigkeiten als auch in Verweistätigkeiten
auszugehen. Bei vollständig aufgehobener Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt
des zweiten Revisionsgesuchs besteht somit Anspruch auf eine ganze In-
validenrente ab August 2010.
Per Ende des stationären Aufenthalts in K._______ am 23. Mai 2012 hat
sich der Gesundheitszustand jedoch dahingehend gebessert, dass der Be-
schwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist. Das
wiedergewonnene Leistungsvermögen ist dem Beschwerdeführer jedoch
erst ab Abschluss der befähigenden Eingliederungsmassnahmen anzu-
rechnen. Mithin dauert der Rentenanspruch noch so lange an, bis die Er-
werbsunfähigkeit mit geeigneten Eingliederungs- und Selbsteingliede-
rungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenan-
spruch erheblichen Weise verringert worden ist. Die Vorinstanz wird den
Rentenanspruch jedoch nach Abschluss der befähigenden Eingliederungs-
massnahmen neu zu prüfen haben. Hinsichtlich der Absolvierung (wie sie
etwa von der Bundesagentur für Arbeit empfohlen und vorgesehen wur-
den) bzw. der Teilnahme an befähigenden Eingliederungsmassnahmen im
Sinn der Selbsteingliederungspflicht ist die Sache somit zu weiteren Abklä-
rungen und Veranlassungen im Sinn der vorstehenden Erwägung 9.2.6 zu-
rückzuweisen. Im Anschluss an diese Abklärungen ist über den Rentenan-
spruch neu zu verfügen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gut-
zuheissen.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer ist zwar vorder-
hand eine ganze Rente zuzusprechen, dies jedoch entgegen seinem An-
C-4699/2013
Seite 34
trag erst ab August 2010 und befristet bis zum Abschluss der Eingliede-
rungsmassnahmen. Überdies dürfte nach Ablauf der Befristung unter An-
rechnung des wiedergewonnenen Leistungsvermögens kaum mehr An-
spruch eine ganze Rente bestehen. Entsprechend ist vorliegend von einem
hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, womit die auf
Fr. 400.– festzusetzende Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 200.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Der geleistete Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 400.– ist zu verrechnen und der Differenzbetrag von Fr. 200.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Der teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine redu-
zierte Parteientschädigung von Fr. 1‘700.– (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) gerechtfertigt (Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 VGKE).
11.3 Zu prüfen bleibt die Verlegung der Kosten für das während des Be-
schwerdeverfahrens eingeholte bidisziplinäre Gerichtsgutachten, die sich
auf Fr. 9‘958.50 belaufen (BVGer act. 45).
11.3.1 Wo zur Durchführung der vom Gericht als notwendig erachteten Be-
weismassnahme an sich eine Rückweisung in Frage käme, eine solche
indessen mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensfairness entfällt, sind die
Kosten der Begutachtung durch eine MEDAS den IV-Stellen aufzuerlegen
und nach der tarifvertraglichen Regelung zu berechnen (vgl. BGE 137 V
210 E. 4.4.2; Urteil des BGer 9C_253/2016 vom 22. September 2016
E. 2.1). Unter diesen Umständen stellen die Kosten der Begutachtung
keine Verfahrenskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG dar, sondern Ab-
klärungskosten im Sinne von Art. 45 Abs. 1 ATSG, die vom Versicherungs-
träger zu tragen sind (BGE 139 V 496 E. 4.3). Diese Regelung ist grund-
sätzlich auch auf mono- und bisdisziplinäre Gutachten anwendbar, soll
aber nicht zu einer systematischen Belastung der IV-Stelle mit Gutachtens-
kosten führen. Um die Kosten mono- und bisdisziplinärer gerichtlicher Gut-
achten der IV-Stelle zu überbinden, muss ein Zusammenhang bestehen
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zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Not-
wendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist namentlich in fol-
genden Konstellationen der Fall: Wenn eine manifester Widerspruch zwi-
schen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen
besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argu-
mente entkräftet hat; wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen
Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Ex-
pertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Be-
urteilungsgrundlage nicht erfülle (vgl. BGE 140 V 70 E. 6.1; 139 V 496
E. 4.4; Urteil des BGer 8C_301/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2).
11.3.2 Im vorliegenden Verfahren war das Einholen eines bidisziplinären
Gerichtsgutachtens erforderlich, weil die Vorinstanz auf das sich als unge-
nügend erweisende F.______-Gutachten vom 19. September 2012 abge-
stellt und die bestehenden Widersprüche in den medizinischen Akten un-
gelöst gelassen hatte, mithin aufgrund mangelhafter vorinstanzlicher Un-
tersuchung. Infolgedessen gehören die Kosten für das vorliegende bidis-
ziplinäre Gerichtsgutachten nicht zu den Verfahrenskosten, sondern zu
den Abklärungskosten, die grundsätzlich von der Vorinstanz zu tragen sind.
11.3.3 Hinsichtlich der Höhe der von der Vorinstanz zu tragenden Kosten
ist zunächst festzuhalten, dass die tarifvertraglichen Regelungen, welche
zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und den medizini-
schen Abklärungsstellen vereinbart wurden, auf Gerichtsgutachten nicht di-
rekt anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 9C_217/2014 vom 2. Dezember
2014 E. 4.2). Hinzu kommt, dass diese tarifvertraglichen Regelungen nur
für polydisziplinäre Gutachten gelten (vgl. Art. 72bis Abs. 1 IVV), mithin für
mono- und bidisziplinäre Gutachten ohnehin nicht zur Anwendung gelan-
gen. Somit sind die Kosten für das vorliegende bidisziplinäre Gerichtsgut-
achten schon aus diesen Gründen vollumfänglich der Vorinstanz zu über-
binden.
Abgesehen davon sprechen aber auch weitere Gründe gegen die Anwen-
dung der tarifvertraglichen Regelungen für die Abgeltung von Gerichtsgut-
achten. Bei dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ge-
richtsgutachten ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Gerichtsgutach-
ter in der Funktion des Obergutachtens zwei Administrativgutachten zu be-
urteilen hatten und umfangreiche Vorakten mit Auslandbezug auswerten
mussten. Ausserdem entstanden durch unterlassene oder nicht korrekt
durchgeführte frühere medizinische Abklärungen, dem mehrjährigen Zeit-
ablauf zusätzliche Beweisschwierigkeiten, die im Gerichtsgutachten zu
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würdigen sind. Um die Funktion des Gerichtsgutachtens als Obergutachten
und entsprechend dessen Qualität zu gewährleisten, hat das Bundesver-
waltungsgericht zwei leitende Ärzte einer universitären Einrichtung mit der
Begutachtung beauftragt, da diese über eine hohe Fachkompetenz und
über langjährige Berufserfahrung verfügen. Schliesslich wurde mit Blick auf
das bereits mehrere Jahre dauernden vorinstanzlichen Verfahren und mit
Blick auf das Gebot des raschen Verfahrens auf eine zügige Erledigung
des Begutachtungsauftrags hingewirkt. In Würdigung all dieser Aspekte
wäre es nicht gerechtfertigt, ein qualitativ hochstehendes Gerichtsgutach-
ten nach dem gleichen Tarif wie ein Administrativgutachten abzugelten.
(Dispositiv auf nächster Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2013
teilweise gutgeheissen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab August 2010 eine ganze
Rente zugesprochen.
3.
Im Übrigen wird die Sache zu weiteren Abklärungen und Veranlassungen
hinsichtlich der Durchführung von befähigenden Eingliederungsmassnah-
men im Sinn von Erwägung 9.2.6 sowie anschliessender Neuverfügung
über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– hat der Beschwerdeführer im Umfang
von Fr. 200.– zu bezahlen. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.– wird verrechnet. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Be-
schwerdeführer den Differenzbetrag von Fr. 200.– zurückzuerstatten.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1‘700.– zugesprochen.
6.
Die Vorinstanz hat der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens
in Höhe von Fr. 9‘958.50 zurückzuerstatten.
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7.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die G._______ Vorsorgeeinrichtung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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