B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C_______
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______ B._______, (Republik Kosovo)
Zustelladresse: c/o B._______ B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (einmalige Abfindung);
Einspracheentscheid der SAK vom 30. Juli 2013.
C_______
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende, am […] 1948 geborene, kosovarische
Staatsangehörige, A._______ B._______ (im Folgenden: Gesuchsteller
oder Beschwerdeführer) am 6. Februar 2013 zum Bezug einer Altersrente
der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an-
gemeldet hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act. SAK] 3),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder
Vorinstanz) das Gesuch materiell geprüft hat und mit Verfügung vom
15. April 2013 dem Gesuchsteller mitteilte, er habe ab dem 1. Mai 2013 an
sich Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Form einer einmaligen
Abfindung in der Höhe von Fr. 18'701.– (act. SAK 11, 13.2 ff.),
dass die SAK den Antrag jedoch abgewiesen hat mit der Begründung,
zwischen der Schweiz und dem Kosovo bestehe kein Sozialver-
sicherungsabkommen mehr, weshalb mangels Wohnsitz in der Schweiz –
gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) –
kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe (act. SAK 11, 13.2 ff.),
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung am 10. Mai 2013 Ein-
sprache erhob und – gestützt auf das zwischenstaatliche Abkommen
zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien aus dem Jahr
1962 – einen Antrag auf Ausrichtung einer einmaligen Abfindung der
Altersrente in der Höhe von Fr. 18'701.– stellte (act. SAK 13.1, 17.1),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2013 an der
Abweisung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (act. SAK 15, 17.2
f.),
dass A._______ B._______ am 7. August 2013 (Datum Postaufgabe)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und sinngemäss geltend machte, das Bundesverwaltungsgericht
habe in mehreren Urteilen die Weiteranwendung des
Sozialversicherungsabkommens nach dem 1. April 2010 bejaht, weshalb
er einen Anspruch auf die von der SAK berechnete Altersrente in Form
einer einmaligen Abfindung der Altersrente (Gesamtbetrag: Fr. 18'701.–)
habe (vgl. Beschwerdeakten [im Folgenden: B-act.] 1),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 12. September 2013 ausführte,
das Bundesgericht habe mit Urteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 fest-
gestellt, die Nichtweiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens
C_______
Seite 3
vom 8. Juni 1962 durch die Schweiz auf die heutige Republik Kosovo sei
zulässig,
dass daher die SAK der Auffassung sei, kosovarische Staatsangehörige
hätten ab dem 1. April 2010 nicht mehr die Rechtsstellung von Vertrags-
ausländern und Vertragsausländerinnen, demnach könnten sich koso-
varische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen nicht aus Staatsan-
gehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungs-
abkommens berufen und hätten folgedessen auch keinen Anspruch auf
Renten,
dass die SAK wiederholt als Begründung anführte, der Beschwerdeführer
sei nachweisbar kosovarischer Staatsangehöriger, er habe seinen ge-
setzlichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG),
ein Rentenexport in den Kosovo sei demnach nicht (mehr) möglich, wes-
halb sie die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des
Einspracheentscheids vom 30. Juli 2013 beantrage (B-act. 3),
dass dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Verfügung vom
18. September 2013 die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis
gebracht wurde und er die Gelegenheit erhielt, bis zum 21. Oktober 2013
eine Replik in 2 Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen
oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 4),
dass der Beschwerdeführer keine Replik innert der gesetzten Frist ein-
reichte und das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. November 2013 den Schriftenwechsel abschloss (B-act. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
85bis Abs. 1 AHVG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfü-gungen
von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art.
60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
C_______
Seite 4
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, wes-
halb darauf einzutreten ist,
dass im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht
einen Anspruch auf Altersrente beziehungsweise einen Anspruch auf Aus-
richtung einer einmaligen Abfindung der Altersrente verneint hatte,
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, und Frauen,
welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche
Altersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Ein-
kommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
können (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende
zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013
das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsver-
einbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens
(SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische
Staatsangehörige anzuwenden sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten (vgl. Lebensbescheinigung
der Republik Kosovo, act. SAK 4) kosovarischer Staatsangehöriger ist und
in Kosovo wohnt,
dass das Abkommen damit nicht mehr anwendbar ist, da der Be-
schwerdeführer den Antrag auf eine Altersrente erst im Februar 2013 stellte
und er bis April 2010 auch das Rentenalter noch nicht erreicht hatte,
dass der Beschwerdeführer auch keine Doppelbürgerschaft, welche eine
allfällige Weiteranwendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl.
dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_109/2013 vom 9. Juli 2013 E. 5.1 und
9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend machte,
geschweige denn bewiesen hätte,
dass der Beschwerdeführer damit als Angehöriger eines Nichtvertrags-
staates zu gelten hat,
C_______
Seite 5
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes
und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 2 AHVG
nicht erfüllt und, wie von der Vorinstanz zu Recht erkannt, er bereits aus
diesem Grund keinen Anspruch auf eine Rente oder eine einmalige
Abfindung der AHV hat,
dass die Vorinstanz das Rentengesuch vom 6. Februar 2013 zurecht ab-
gewiesen hat und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 30. Juli
2013 zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer frei steht, nach Abschluss dieses
Beschwerdeverfahrens ein Gesuch auf Rückvergütung seiner an die AHV
geleisteten Beiträge nach Art. 18 Abs. 3 AHVG an die SAK zu richten,
welches von der Vorinstanz erneut zu prüfen wäre,
dass angesichts des zuvor Dargelegten die Beschwerde somit offensicht-
lich unbegründet, daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art.
85bis Abs. 3 AHVG) und der vorinstanzliche Einspracheentscheid zu be-
stätigen ist.
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass die obsiegende SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat und die Voraussetzungen einer Ausnahme im
vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143 E. 4b; Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
C_______
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: