B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4701/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 01 6
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung von Beiträgen,
Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015.
C-4701/2015
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Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene und verheiratete brasilianische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 3. Novem-
ber 2014 ein Gesuch um Rückvergütung von Beiträgen der Alters- und Hin-
terlassenenversicherung (AHV) für Erwerbstätigkeiten in den Jahren 1993
bis 1998 und 2008 bis 2013 (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 3). Die Vo-
rinstanz erkannte, dass im individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin
- entgegen deren Angaben - zwischen dem 1. Januar 2008 und Juli 2013
keine Einkommen verzeichnet waren und leitete entsprechende Abklärun-
gen ein (act. 10). Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 bestätigte der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin, B._______, dass die Beschwerdeführerin
seit 2007 bis zu seinem Konkurs im Jahre 2013 permanent und vollzeitlich
in seinem Betrieb gearbeitet hatte (act. 12). Mit Schreiben vom 11. Feb-
ruar 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, weitere Dokumente
für sämtliche Arbeitsperioden in der Schweiz (Arbeitsbestätigungen, Lohn-
ausweise) einzureichen (act. 14). Am 23. Februar 2015 teilte der Ehemann
der Beschwerdeführerin telefonisch sinngemäss mit, das Einkommen des
Ehepaares sei in den Jahren 2008 bis 2013 nur über ihn abgerechnet wor-
den, und er beantrage, die Hälfte der entsprechenden Beiträge seiner Ehe-
frau gutzuschreiben (act. 15).
B.
Am 27. Februar 2015 verfügte die Vorinstanz die Rückvergütung von AHV-
Beiträgen in der Höhe von CHF 13‘780.35 (act. 17). Bei ihrer Berechnung
der Rückvergütung berücksichtigte sie beitragspflichtige Einkommen der
Jahre 1993 bis 1998 in der Höhe von total CHF 164‘052.-. Die Verfügung
vom 27. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 2015
zugestellt (act. 25). Mit Schreiben vom 31. März 2015 (der brasilianischen
Post übergeben am 1. April 2015, eingegangen bei der SAK am 22. Ap-
ril 2015) erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung
vom 27. Februar 2015 (act. 23). Sie beantragte die Änderung der ange-
fochtenen Verfügung und die Berücksichtigung von Beiträgen für die Zeit-
spanne 2007 bis 2013. In diesen Jahren habe sie vollzeitlich im Betrieb
ihres Ehemannes gearbeitet. Da die Beiträge selbständig Erwerbender je
hälftig zwischen Mann und Frau aufgeteilt würden, seien ihr 50 % der Bei-
träge, welche damals von ihrem Ehemann geleistet wurden, gutzuschrei-
ben und rückzuerstatten. Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheent-
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scheid vom 1. Juli 2015 ab und bestätigte die Verfügung vom 27. Feb-
ruar 2015 (act. 32). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, nur tatsäch-
lich geleistete Beiträge würden rückvergütet. Eine Regelung, wonach AHV-
Beiträge von selbständig Erwerbenden je hälftig auf die Ehepartner aufge-
teilt würden, sei im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag auf Prämienrück-
vergütung löse im vorliegenden Fall keine Einkommensteilung (Splitting)
aus. Die vom Ehemann geleisteten Beiträge könnten nicht «rückerstattet»
werden.
C.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 (eingegangen beim Generalkonsulat in Rio
de Janeiro am 23. Juli 2015 [act. 36]) erhob die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer; Akten des BVGer
[BVGer-act.] 1). Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 1. Juli 2015 und die Auszahlung von 50 % der von ihrem Ehemann in
den Jahren 2008 bis 2013 bezahlten Beiträge. Zur Begründung wieder-
holte sie im Wesentlichen die bereits in der Einsprache angeführten Argu-
mente.
D.
Die Beschwerdeführerin bezeichnete auf entsprechende Aufforderung
(BVGer-act. 2) hin am 5. August 2015 eine Zustelladresse in der Schweiz
(BVGer-act. 3).
E.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2015 auf Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer-act. 5), worauf der Schriftenwechsel mit
Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2013 abgeschlossen wurde (BVGer-
act. 6).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG) und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des an-
gefochtenen Einspracheentscheids beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde vom 23. Juli 2015 ist daher einzutreten (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 1. Juli 2015, mit dem die Vorinstanz die Einspra-
che der Beschwerdeführerin abgewiesen und den zurückzuerstattenden
Betrag von CHF 13‘708.35 bestätigt hat. Streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rück-
erstattung von AHV-Beiträgen der Jahre 2008 bis 2013 hat.
Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und
mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
können die der AHV geleisteten Beiträge zurückfordern, sofern diese ge-
samthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen (Art. 18 Abs. 3 AHVG; Art. 1 Abs. 1
der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Bei-
träge (RV-AHV, SR 831.131.12). Die Beiträge können zurückgefordert wer-
den, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versiche-
rung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder
der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der
Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tat-
sächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Artikel 26 Absatz
2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin als Staatsbürge-
rin von Brasilien grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Bei-
träge hat: Sie hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die kei-
nen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit ihrem Heimatstaat
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keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnen sie und ihr Ehe-
mann nicht mehr in der Schweiz, und die Beschwerdeführerin ist aus der
Versicherung ausgeschieden. Die für die Jahre 1993 bis 1998 im IK erfass-
ten Einkommen und die für diese Jahre berechnete Beitragsrückerstattung
in der Höhe von CHF 13‘780.35 sind unbestritten. Umstritten ist, dass die
Vorinstanz aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in den
Jahren 2008 bis 2013 keine Einkommen im IK erfasste und für diese Jahre
keine Beiträge rückerstattete.
Von der Beschwerdeführerin wird nicht geltend gemacht, für die Mitarbeit
im Einzelunternehmen ihres Ehemannes sei ein Lohn abgerechnet und be-
zahlt worden (vgl. act. 12, act. 15, act. 18). AHV-Beiträge für Lohn aus einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit sind im Rahmen dieser Tätigkeit weder
abgerechnet noch bezahlt worden (act. 30). Es ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin für ihre Mitarbeit im Betrieb ihres Ehegatten keinen
Lohn bezog.
Nach Art. 5 AHVG werden die Beiträge der AHV vom massgebenden Lohn
erhoben. Personen, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, ohne dass
dafür ein Lohn bezahlt wird, leisten daher keine Beiträge an die AHV. Man-
gels Lohnzahlungen wurden von der Beschwerdeführerin in den Jahren
2008 bis 2013 keine AHV-Beiträge erhoben.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Beiträge von selbständig erwer-
benden Ehegatten würden je hälftig auf Ehemann und Ehefrau aufgeteilt.
Es seien ihr daher 50 % der Beiträge ihres Ehemannes der Jahre 2008 bis
2013 gutzuschreiben und zurückzuerstatten. In der strittigen Zeitperiode
war die Beschwerdeführerin bei der AHV nicht als selbständig Erwerbende
erfasst, und es wurden keine AHV-Beiträge aufgrund einer selbständigen
Erwerbstätigkeit bezahlt. Im Handelsregister des Kantons Solothurn wurde
das Einzelunternehmen mit der Firma «C._______ » unter dem Namen
des Ehemannes der Beschwerdeführerin geführt. Ein Beitragsstatus als
selbständig Erwerbstätige war bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin
nicht gegeben (vgl. Art. 12 ATSG). In der Gesetzgebung zur AHV besteht
unter Vorbehalt von Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG (vgl. E. 9) keine Regelung,
wonach die von einem selbständig erwerbstätigen Ehepartner geleisteten
Beiträge unter den Ehepartnern aufzuteilen wären.
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Mit Bezug zur Begründung des Einspracheentscheides macht die Be-
schwerdeführerin geltend, in den umstrittenen Jahren seien rückerstat-
tungspflichtige Beiträge von mindestens der Höhe des doppelten Mindest-
beitrages bezahlt worden. Für Versicherte, die im Betrieb ihres Ehepartners
mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen, sieht Art. 3 Abs. 3 Bst. b AHVG
die Regelung vor, dass die eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der
Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitra-
ges bezahlt hat. Art. 3 AHVG hat die Beitragspflicht zum Gegenstand. Die
Absätze 2 und 3 der Bestimmung enthalten Regeln für Tatbestände, bei
welchen keine Beiträge zu zahlen sind. Ziel der Regelung von Art. 3 Abs. 3
AHVG ist, dass die betreffenden Jahre als Beitragsjahre gerechnet werden
können und keine Beitragslücken entstehen (vgl. UELI KIESER, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 3, Rz. 21). Die
Bestimmung hat nicht die Aufteilung der Beiträge während der Ehejahre
zum Gegenstand.
Die Teilung der Einkommen respektive der Beiträge von Ehepartnern ist in
Art. 29quinquies Abs. 3 f. AHVG, Art. 50b ff. der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101)
und Art. 4 Abs. 2 RV-AHV geregelt. Dabei werden Einkommen, welche die
Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt ha-
ben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Ein-
kommensteilung wird vorgenommen
a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind;
b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.
Der Antrag auf Rückvergütung ist im Gesetz nicht als Grund für eine Ein-
kommensteilung vorgesehen. In Fällen der Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Absatz 3 Bst. c AHVG) bildet er – in Abweichung von
Art. 50c AHVV - Anlass für eine Einkommensteilung von Amtes wegen (Art.
4 Abs. 2 RV-AHV i.V.). Die Tatbestände, die zu einer Teilung der von den
Ehegatten während der gemeinsamen Ehejahre erzielten Einkommen füh-
ren, sind in Art. 29quinquies Absatz 3 AHVG abschliessend aufgezählt, und für
die Aufteilung der Einkommen im Rahmen der Rückforderung der von Aus-
ländern an die AHV bezahlten Beiträge besteht kein Raum (BGE 136 V 24
E. 7). Ein Tatbestand, der zu einer Einkommensteilung führt, ist vorliegend
nicht eingetreten. Es besteht keine rechtliche Grundlage dafür, die vom
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Ehemann geleisteten Beiträge – anteilmässig - der Beschwerdeführerin
gutzuschreiben.
Da nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 4 Abs. 1 RV-AHV nur die tatsächlich
bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, besteht für die Jahre 2008
bis 2013 kein Rückvergütungsanspruch.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG).
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskos-
ten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung.
Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten
Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung entrichtet.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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